gepubliceerd op 16 september 2016
Wet tot wijziging van de wet van 19 maart 2013 betreffende de Belgische Ontwikkelingssamenwerking. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
16 JUNI 2016. - Wet tot wijziging van de
wet van 19 maart 2013Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
19/03/2013
pub.
04/12/2013
numac
2013000752
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet betreffende de Belgische Ontwikkelingssamenwerking. - Duitse vertaling
sluiten betreffende de Belgische Ontwikkelingssamenwerking. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 16 juni 2016 tot wijziging van de
wet van 19 maart 2013Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
19/03/2013
pub.
04/12/2013
numac
2013000752
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet betreffende de Belgische Ontwikkelingssamenwerking. - Duitse vertaling
sluiten betreffende de Belgische Ontwikkelingssamenwerking (Belgisch Staatsblad van 30 juni 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 16. JUNI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19.März 2013 über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Januar 2014, wird Nr.4 wie folgt ersetzt: "4. "zivilgesellschaftliche Organisation" eine nichtstaatliche Einheit ohne Gewinnerzielungsabsicht, in der Menschen sich zusammenschließen, um gemeinsame Ziele oder Ideale zu verfolgen,".
Art. 3 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden die Nummern 6/1 bis 6/5, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Januar 2014, wie folgt ersetzt: "6/1. "institutioneller Akteur" eine Organisation, die von einer öffentlichen Behörde gegründet wird oder direkt oder indirekt von ihr kontrolliert oder verwaltet wird, 6/2. "Verband" eine Organisation, die alle oder einen Teil der zugelassenen Organisationen vertritt und hauptsächlich als Schnittstelle zwischen der Verwaltung und diesen zugelassenen Organisationen fungiert, 6/3. "Dachorganisation" eine zivilgesellschaftliche Organisation, deren Mitglieder andere im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit tätige zivilgesellschaftliche Organisationen sind, 6/4. "zugelassene Organisation" eine Organisation, die das Recht hat, im Rahmen der nichtstaatlichen Zusammenarbeit eine Subvention zu beantragen, 6/5. "gemeinsamer strategischer Rahmen" (GSR) sämtliche strategische Entscheidungen, die gemeinsam von den zugelassenen Organisationen in einem Land oder zu einem Thema ab einer gemeinschaftlichen Kontextanalyse getroffen werden,".
Art. 4 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden die Nummern 6/7 bis 6/9, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Januar 2014, aufgehoben.
Art. 5 - In Artikel 2 desselben Gesetzes wird Nr. 8 wie folgt ersetzt: "8. "Einsatz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit" Aktionen, die von der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit finanziert oder kofinanziert werden und zur Verwirklichung eines oder mehrerer Ziele der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit beitragen müssen,".
Art. 6 - In Artikel 2 desselben Gesetzes wird Nr. 9 wie folgt ersetzt: "9. "integrierte Politik" eine allgemeine Politik mit dem Ziel, Wirkung und Qualität der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit durch die Stärkung der Synergien, der Koordinierung und der Komplementaritäten zwischen der staatlichen Zusammenarbeit, der multilateralen Zusammenarbeit, der nichtstaatlichen Zusammenarbeit und der humanitären Hilfe zu verbessern, einschließlich Einsätze zur Unterstützung des lokalen Privatsektors,".
Art. 7 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden die Nummern 9/1 und 9/2, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Januar 2014, aufgehoben.
Art. 8 - In Artikel 2 Nr. 23 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Januar 2014, werden die Wörter "die Generaldirektion Entwicklungszusammenarbeit und Humanitäre Hilfe des Föderalen Öffentlichen Dienstes" durch die Wörter "den Föderalen Öffentlichen Dienst" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 13 desselben Gesetzes wird § 1 wie folgt ersetzt: " § 1 - Eine integrierte Politik wird zwischen allen Akteuren der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit gefördert.
Alle Einsätze der Entwicklungszusammenarbeit beruhen auf einer Analyse der Opportunitäten, die sich aus anderen Einsätzen der Entwicklungszusammenarbeit in einem selben Land ergeben.
In den Partnerländern oder in Belgien werden regelmäßig Konzertierungszeiten mit allen dort tätigen Akteuren der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit organisiert." Art. 10 - Artikel 26 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art.26 - § 1 - Nur eine zu diesem Zweck zugelassene Organisation darf eine in Artikel 27 erwähnte Subvention beantragen.
Um eine der in den Paragraphen 2 bis 5 erwähnten Zulassungen zu erhalten, muss die Organisation folgende allgemeine Bedingungen erfüllen: 1. eine relevante Erfahrung von mindestens fünf Jahren in Bezug auf ein oder mehrere in Kapitel 2 erwähnte Ziele der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit haben, insbesondere die Stärkung der lokalen Zivilgesellschaft oder der dezentralisierten Behörden durch Partnerschaften in Entwicklungsländern oder die Entwicklungserziehung in Belgien, 2.über eine doppelte Buchführung verfügen, 3. eine analytische Buchhaltung führen, 4.unter den Mitgliedern des Instituts der Betriebsrevisoren einen Rechnungsprüfer bestimmt haben, 5. gemäß den vom König bestimmten Bedingungen und Modalitäten über ein leistungsstarkes System der Organisationskontrolle, dessen Qualität regelmäßig untersucht wird, verfügen. § 2 - Um in der Kategorie der zivilgesellschaftlichen Organisationen zugelassen zu werden, muss die Organisation folgende spezifische Bedingungen erfüllen: 1. gemäß dem Gesetz vom 27.Juni 1921 in der Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder einer internationalen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet sein, 2. ein oder mehrere in Kapitel 2 erwähnte Ziele der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit als wichtigsten Gesellschaftszweck haben, 3.einen Jahresumsatz, Subventionen des Belgischen Staates zu Lasten des Haushalts der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit nicht einbegriffen, haben, der mindestens dem vom König bestimmten Betrag entspricht, 4. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ausreichende personelle Ressourcen verfügen, 5.gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über nachweisbare gesellschaftliche Grundfesten in Belgien verfügen, die auf Indikatoren beruhen, 6. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten autonom sein. § 3 - Um in der Kategorie der institutionellen Akteure zugelassen zu werden, muss die Organisation folgende spezifische Bedingungen erfüllen: 1. von einer föderalen, gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder kommunalen öffentlichen Behörde gegründet worden sein oder direkt oder indirekt von ihr kontrolliert oder verwaltet werden, 2.ein oder mehrere in Kapitel 2 erwähnte Ziele der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit als Auftrag haben, 3. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ausreichende personelle Ressourcen verfügen. § 4 - Um als Verband zugelassen zu werden, muss die Organisation folgende spezifische Bedingungen erfüllen: 1. gemäß dem Gesetz vom 27.Juni 1921 in der Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet sein, 2. formell mindestens 75 Prozent der zugelassenen Organisationen ihrer Sprachregelung vertreten, die nur unter eine der in § 2 oder § 3 erwähnten Kategorien fallen, 3.sich bereit erklären, alle zugelassenen Organisationen ihrer Kategorie und Sprachregelung, die einen diesbezüglichen Antrag stellen, zu vertreten, 4. allen in Nr.2 erwähnten Organisationen ein gleiches Stimmrecht für Beschlüsse in Bezug auf ihre formelle Vertretung gewähren.
Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Bedingung findet keine Anwendung auf zugelassene Organisationen, die eine zusätzliche Zulassung als Verband beantragen. § 5 - Um als Dachorganisation zugelassen zu werden, muss die Organisation folgende spezifische Bedingungen erfüllen: 1. gemäß dem Gesetz vom 27.Juni 1921 in der Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder einer internationalen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet sein, 2. mehr als 50 Prozent der als zivilgesellschaftliche Organisation zugelassenen Organisationen ihrer Sprachregelung als Mitglied haben, 3.all ihren Mitgliedern Stimmrecht in der Generalversammlung gewähren. § 6 - Ein und dieselbe Organisation darf nicht gleichzeitig eine Zulassung in der Kategorie der zivilgesellschaftlichen Organisationen und in derjenigen der institutionellen Akteure erhalten.
Pro in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte Kategorie von Akteuren und pro Sprachregelung wird höchstens ein Verband zugelassen.
Pro Sprachregelung wird höchstens eine Dachorganisation für zivilgesellschaftliche Organisationen zugelassen. § 7 - Die Zulassung wird vom Minister für eine Dauer von zehn Jahren erteilt.
Die Zulassung wird entzogen, wenn: 1. die Organisation eine in § 1 erwähnte allgemeine Bedingung oder eine in den Paragraphen 2 bis 5 erwähnte spezifische Bedingung nicht mehr erfüllt, 2.die Organisation nicht mehr alle administrativen und finanziellen Verpflichtungen erfüllt, die ihr im Rahmen der Subventionierung ihrer Tätigkeiten durch die Belgische Entwicklungszusammenarbeit auferlegt sind, 3. bei der Organisation eine Betrugshandlung festgestellt wird, 4.die Organisation während fünf aufeinander folgender Jahre keine Subventionen des Belgischen Staates zu Lasten des Haushalts der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit erhalten hat.
Infolge des Entzugs der Zulassung wird die Auszahlung der Subventionen unverzüglich eingestellt und die Verpflichtungen des Belgischen Staates gegenüber der Organisation erlöschen von Rechts wegen.
Der König bestimmt die Modalitäten für Erteilung und Entzug der Zulassung." Art. 11 - Artikel 27 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art.27 - § 1 - Aufgrund von Artikel 26 § 2 oder § 3 zugelassene Organisationen erstellen GSRs pro Land oder pro länderübergreifendes Thema. Der GSR dient als Bezugsrahmen für die Ausarbeitung der Programme dieser Organisationen einschließlich der Identifizierung und Durchführung von Synergien und Komplementaritäten zwischen ihnen; auf dessen Grundlage werden Lehren gezogen und geteilt und wird ein strategischer Dialog mit der Verwaltung und den anderen Akteuren der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit geführt.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höchstanzahl GSRs und die Bedingungen für ihren geografischen oder thematischen Geltungsbereich.
Der König bestimmt Inhalt und Dauer des GSRs, Modalitäten seiner Aktualisierung und Verfahren für dessen Billigung.
Der GSR bildet den allgemeinen Bezugsrahmen für die in § 2 erwähnten Programme in einem Land oder zu einem länderübergreifenden Thema. Zu diesem Zweck bestimmt der König Folgendes: 1. Mindestanteil der für die Finanzierung dieser Programme bestimmten Zuweisungen des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans, der zu den strategischen Entscheidungen der gebilligten GSRs beiträgt, 2.Mindestanteil des Haushaltsplans jedes Programms, der zu den strategischen Entscheidungen gebilligter GSRs beiträgt.
Der König bestimmt Bedingungen, Modalitäten und Verfahren für die Subventionierung der aufgrund von Artikel 26 zugelassenen Organisationen für die Formulierung und Überwachung der GSRs. § 2 - Eine aufgrund von Artikel 26 § 2 oder § 3 zugelassene Organisation kann allein oder mit anderen zugelassenen Organisationen derselben Kategorie die Subventionierung eines Programms beantragen.
Ein aufgrund von Artikel 26 § 4 zugelassener Verband kann einen gemeinsamen Subventionsantrag einreichen, in dem die individuellen Programme der aufgrund von Artikel 26 § 2 oder § 3 zugelassenen Organisationen zusammengefasst sind.
Um finanziert werden zu können, muss das Programm folgende Bedingungen erfüllen: 1. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten in den von dem/den Antragsteller(n) erstellten Strategieplan passen, 2.pro Ergebnis oder Gruppe von Ergebnissen angeben, in welcher Weise es zur Verwirklichung eines oder mehrerer in § 1 erwähnter GSRs beiträgt, 3. ein ergebnisorientiertes Konzept darstellen, das eine jährliche Überwachung der spezifischen Ziele pro GSR und die Evaluation der Ergebnisse ermöglicht, 4.die vom König bestimmten Kriterien erfüllen, 5. die vom König bestimmte Höchstdauer nicht überschreiten, 6.für die Dauer des Programms ein genaues Budget mit Angabe sämtlicher materieller, finanzieller und personeller Mittel vorlegen, die zur Erreichung der angestrebten Ergebnisse erforderlich sind, 7. ein Budget vorlegen, das mindestens dem vom König festgelegten Betrag entspricht, 8.gemäß § 1 Absatz 4 Nr. 2 sein Budget auf einen oder mehrere GSRs konzentrieren.
Programme, die aufgrund von Absatz 2 über den gemeinsamen Subventionsantrag eines Verbands eingereicht werden, müssen die in Absatz 3 Nr. 7 bestimmte Bedingung nicht erfüllen, um subventioniert werden zu können.
In jedem Subventionsantrag wird angegeben, welche aufgrund von Artikel 26 § 2 oder § 3 zugelassene Organisation(en) Subventionen erhalten können.
Der König bestimmt Modalitäten und Verfahren für die Subventionierung der Programme. § 3 - Ein aufgrund von Artikel 26 § 3 zugelassener institutioneller Akteur kann allein oder mit anderen institutionellen Akteuren eine Subventionierung beantragen hinsichtlich: 1. Ausbildungen oder Börsen für Staatsangehörige von Entwicklungsländern, 2.Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung, die die Politik der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit unterstützen sollen.
Der König bestimmt Bedingungen, Modalitäten und Verfahren für die Subventionierung der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten. § 4 - Der König bestimmt die Aufgaben zugelassener Verbände oder Dachorganisationen, die subventioniert werden können für: 1. Stärkung der Professionalisierung der zugelassenen Organisationen und Verbesserung der Qualität ihrer Einsätze, 2.Koordinierung von Netzwerken von Akteuren der Entwicklungszusammenarbeit und Förderung von Komplementaritäten und Synergien, 3. Koordinierung der Standpunkte ihrer Mitglieder bei Konzertierungen mit den öffentlichen Behörden, 4.Koordinierung und Bearbeitung gemeinsamer Subventionsanträge mehrerer zugelassener zivilgesellschaftlicher Organisationen oder mehrerer zugelassener institutioneller Akteure.
Der König bestimmt Bedingungen, Modalitäten und Verfahren für die Subventionierung dieser Aufgaben." Art. 12 - In Artikel 29 § 4 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Januar 2014, wird das Wort "NROs" durch die Wörter "Nichtregierungsorganisationen (NROs)" ersetzt.
Art. 13 - Artikel 30 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird aufgehoben.2. Absatz 3 Nr.6 wird wie folgt ersetzt: "6. eine Dauer von vierundzwanzig bis sechzig Monaten haben." Art. 14 - Artikel 36 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Auszahlung der Subventionen, die zu Lasten des Haushalts der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit vom Belgischen Staat gezahlt werden, kann gemäß Artikel 124 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates aufgeschoben werden." Art. 15 - § 1 - Ein Antrag auf Zulassung als NRO, Dachorganisation oder Verband oder ein Antrag auf Erhalt des Status eines Partners der nichtstaatlichen Zusammenarbeit, der gemäß Artikel 37/2 § 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit eingereicht wird, gilt als in Artikel 26 desselben Gesetzes erwähnter Zulassungsantrag.
Eine Organisation, die infolge eines gemäß Artikel 37/2 § 4 Absatz 1 desselben Gesetzes eingereichten Antrags eine Zulassung oder einen Status erhalten hat, darf die Umwandlung dieser Zulassung oder dieses Status in eine Artikel 26 desselben Gesetzes erwähnte Zulassung beantragen.
Die Organisation teilt der Verwaltung innerhalb zweier Monate ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes die in Artikel 26 §§ 2 bis 5 desselben Gesetzes erwähnte(n) Kategorie(n) mit, auf die sich der in Absatz 1 erwähnte Antrag oder der in Absatz 2 erwähnte Umwandlungsantrag bezieht. Innerhalb derselben Frist übermittelt sie der Verwaltung eventuelle zusätzliche Informationen.
Eine Organisation, die unter mehrere Kategorien von Zulassungen fallen kann und ihre Wahl nicht mitteilt, gilt von Amts wegen als zivilgesellschaftliche Organisation. § 2 - Organisationen, die einen in § 1 erwähnten Antrag einreichen und in Anwendung von Artikel 27 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. März 2013 eine Subvention erhalten möchten, können 2016 unter Einhaltung der vom König festgelegten Fristen einen diesbezüglichen Antrag einreichen, bevor die beantragte Zulassung wirksam wird.
Art. 16 - Eine Organisation, die eine Zulassung als zivilgesellschaftliche Organisation oder als Verband beantragt oder einen als solchen geltenden Antrag einreicht und am 31. Dezember 2016 die in Artikel 26 § 1 Absatz 2 Nr. 3 oder 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. März 2013 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, kann bis zum 30. Juni 2018 nachweisen, dass sie diese Bedingungen erfüllt. Art. 17 - In Artikel 26 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. März 2013 erwähnte Zulassungen werden frühestens mit 1. Januar 2017 wirksam.
Art. 18 - Der Königliche Erlass vom 10. April 2014 zur Festlegung der Listen der Partnerländer der Akteure der nichtstaatlichen Zusammenarbeit wird am 31. Dezember 2016 aufgehoben.
Art. 19 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Juni 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Entwicklungszusammenarbeit, der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS