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Meertalige weergave van Wet van 16/06/2016
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Wet tot wijziging van de wet van 19 maart 2013 betreffende de Belgische Ontwikkelingssamenwerking. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 19 mars 2013 relative à la Coopération belge au Développement. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
16 JUNI 2016. - Wet tot wijziging van de wet van 19 maart 2013 16 JUIN 2016. - Loi modifiant la loi du 19 mars 2013 relative à la
betreffende de Belgische Ontwikkelingssamenwerking. - Duitse vertaling Coopération belge au Développement. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 16 juni Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2016 tot wijziging van de wet van 19 maart 2013 betreffende de loi du 16 juin 2016 modifiant la loi du 19 mars 2013 relative à la
Belgische Ontwikkelingssamenwerking (Belgisch Staatsblad van 30 juni Coopération belge au Développement (Moniteur belge du 30 juin 2016).
2016). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
16. JUNI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. März 2013 16. JUNI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. März 2013
über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die Art. 2 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die
Belgische Entwicklungszusammenarbeit, abgeändert durch das Gesetz vom Belgische Entwicklungszusammenarbeit, abgeändert durch das Gesetz vom
9. Januar 2014, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: 9. Januar 2014, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt:
"4. "zivilgesellschaftliche Organisation" eine nichtstaatliche Einheit "4. "zivilgesellschaftliche Organisation" eine nichtstaatliche Einheit
ohne Gewinnerzielungsabsicht, in der Menschen sich zusammenschließen, ohne Gewinnerzielungsabsicht, in der Menschen sich zusammenschließen,
um gemeinsame Ziele oder Ideale zu verfolgen,". um gemeinsame Ziele oder Ideale zu verfolgen,".
Art. 3 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden die Nummern 6/1 bis Art. 3 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden die Nummern 6/1 bis
6/5, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Januar 2014, wie folgt ersetzt: 6/5, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Januar 2014, wie folgt ersetzt:
"6/1. "institutioneller Akteur" eine Organisation, die von einer "6/1. "institutioneller Akteur" eine Organisation, die von einer
öffentlichen Behörde gegründet wird oder direkt oder indirekt von ihr öffentlichen Behörde gegründet wird oder direkt oder indirekt von ihr
kontrolliert oder verwaltet wird, kontrolliert oder verwaltet wird,
6/2. "Verband" eine Organisation, die alle oder einen Teil der 6/2. "Verband" eine Organisation, die alle oder einen Teil der
zugelassenen Organisationen vertritt und hauptsächlich als zugelassenen Organisationen vertritt und hauptsächlich als
Schnittstelle zwischen der Verwaltung und diesen zugelassenen Schnittstelle zwischen der Verwaltung und diesen zugelassenen
Organisationen fungiert, Organisationen fungiert,
6/3. "Dachorganisation" eine zivilgesellschaftliche Organisation, 6/3. "Dachorganisation" eine zivilgesellschaftliche Organisation,
deren Mitglieder andere im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit deren Mitglieder andere im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit
tätige zivilgesellschaftliche Organisationen sind, tätige zivilgesellschaftliche Organisationen sind,
6/4. "zugelassene Organisation" eine Organisation, die das Recht hat, 6/4. "zugelassene Organisation" eine Organisation, die das Recht hat,
im Rahmen der nichtstaatlichen Zusammenarbeit eine Subvention zu im Rahmen der nichtstaatlichen Zusammenarbeit eine Subvention zu
beantragen, beantragen,
6/5. "gemeinsamer strategischer Rahmen" (GSR) sämtliche strategische 6/5. "gemeinsamer strategischer Rahmen" (GSR) sämtliche strategische
Entscheidungen, die gemeinsam von den zugelassenen Organisationen in Entscheidungen, die gemeinsam von den zugelassenen Organisationen in
einem Land oder zu einem Thema ab einer gemeinschaftlichen einem Land oder zu einem Thema ab einer gemeinschaftlichen
Kontextanalyse getroffen werden,". Kontextanalyse getroffen werden,".
Art. 4 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden die Nummern 6/7 bis Art. 4 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden die Nummern 6/7 bis
6/9, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Januar 2014, aufgehoben. 6/9, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Januar 2014, aufgehoben.
Art. 5 - In Artikel 2 desselben Gesetzes wird Nr. 8 wie folgt ersetzt: Art. 5 - In Artikel 2 desselben Gesetzes wird Nr. 8 wie folgt ersetzt:
"8. "Einsatz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit" Aktionen, die "8. "Einsatz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit" Aktionen, die
von der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit finanziert oder von der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit finanziert oder
kofinanziert werden und zur Verwirklichung eines oder mehrerer Ziele kofinanziert werden und zur Verwirklichung eines oder mehrerer Ziele
der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit beitragen müssen,". der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit beitragen müssen,".
Art. 6 - In Artikel 2 desselben Gesetzes wird Nr. 9 wie folgt ersetzt: Art. 6 - In Artikel 2 desselben Gesetzes wird Nr. 9 wie folgt ersetzt:
"9. "integrierte Politik" eine allgemeine Politik mit dem Ziel, "9. "integrierte Politik" eine allgemeine Politik mit dem Ziel,
Wirkung und Qualität der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit durch Wirkung und Qualität der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit durch
die Stärkung der Synergien, der Koordinierung und der die Stärkung der Synergien, der Koordinierung und der
Komplementaritäten zwischen der staatlichen Zusammenarbeit, der Komplementaritäten zwischen der staatlichen Zusammenarbeit, der
multilateralen Zusammenarbeit, der nichtstaatlichen Zusammenarbeit und multilateralen Zusammenarbeit, der nichtstaatlichen Zusammenarbeit und
der humanitären Hilfe zu verbessern, einschließlich Einsätze zur der humanitären Hilfe zu verbessern, einschließlich Einsätze zur
Unterstützung des lokalen Privatsektors,". Unterstützung des lokalen Privatsektors,".
Art. 7 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden die Nummern 9/1 und Art. 7 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden die Nummern 9/1 und
9/2, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Januar 2014, aufgehoben. 9/2, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Januar 2014, aufgehoben.
Art. 8 - In Artikel 2 Nr. 23 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 8 - In Artikel 2 Nr. 23 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 9. Januar 2014, werden die Wörter "die Generaldirektion Gesetz vom 9. Januar 2014, werden die Wörter "die Generaldirektion
Entwicklungszusammenarbeit und Humanitäre Hilfe des Föderalen Entwicklungszusammenarbeit und Humanitäre Hilfe des Föderalen
Öffentlichen Dienstes" durch die Wörter "den Föderalen Öffentlichen Öffentlichen Dienstes" durch die Wörter "den Föderalen Öffentlichen
Dienst" ersetzt. Dienst" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 13 desselben Gesetzes wird § 1 wie folgt ersetzt: Art. 9 - In Artikel 13 desselben Gesetzes wird § 1 wie folgt ersetzt:
" § 1 - Eine integrierte Politik wird zwischen allen Akteuren der " § 1 - Eine integrierte Politik wird zwischen allen Akteuren der
Belgischen Entwicklungszusammenarbeit gefördert. Belgischen Entwicklungszusammenarbeit gefördert.
Alle Einsätze der Entwicklungszusammenarbeit beruhen auf einer Analyse Alle Einsätze der Entwicklungszusammenarbeit beruhen auf einer Analyse
der Opportunitäten, die sich aus anderen Einsätzen der der Opportunitäten, die sich aus anderen Einsätzen der
Entwicklungszusammenarbeit in einem selben Land ergeben. Entwicklungszusammenarbeit in einem selben Land ergeben.
In den Partnerländern oder in Belgien werden regelmäßig In den Partnerländern oder in Belgien werden regelmäßig
Konzertierungszeiten mit allen dort tätigen Akteuren der Belgischen Konzertierungszeiten mit allen dort tätigen Akteuren der Belgischen
Entwicklungszusammenarbeit organisiert." Entwicklungszusammenarbeit organisiert."
Art. 10 - Artikel 26 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 10 - Artikel 26 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
9. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt: 9. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 26 - § 1 - Nur eine zu diesem Zweck zugelassene Organisation "Art. 26 - § 1 - Nur eine zu diesem Zweck zugelassene Organisation
darf eine in Artikel 27 erwähnte Subvention beantragen. darf eine in Artikel 27 erwähnte Subvention beantragen.
Um eine der in den Paragraphen 2 bis 5 erwähnten Zulassungen zu Um eine der in den Paragraphen 2 bis 5 erwähnten Zulassungen zu
erhalten, muss die Organisation folgende allgemeine Bedingungen erhalten, muss die Organisation folgende allgemeine Bedingungen
erfüllen: erfüllen:
1. eine relevante Erfahrung von mindestens fünf Jahren in Bezug auf 1. eine relevante Erfahrung von mindestens fünf Jahren in Bezug auf
ein oder mehrere in Kapitel 2 erwähnte Ziele der Belgischen ein oder mehrere in Kapitel 2 erwähnte Ziele der Belgischen
Entwicklungszusammenarbeit haben, insbesondere die Stärkung der Entwicklungszusammenarbeit haben, insbesondere die Stärkung der
lokalen Zivilgesellschaft oder der dezentralisierten Behörden durch lokalen Zivilgesellschaft oder der dezentralisierten Behörden durch
Partnerschaften in Entwicklungsländern oder die Entwicklungserziehung Partnerschaften in Entwicklungsländern oder die Entwicklungserziehung
in Belgien, in Belgien,
2. über eine doppelte Buchführung verfügen, 2. über eine doppelte Buchführung verfügen,
3. eine analytische Buchhaltung führen, 3. eine analytische Buchhaltung führen,
4. unter den Mitgliedern des Instituts der Betriebsrevisoren einen 4. unter den Mitgliedern des Instituts der Betriebsrevisoren einen
Rechnungsprüfer bestimmt haben, Rechnungsprüfer bestimmt haben,
5. gemäß den vom König bestimmten Bedingungen und Modalitäten über ein 5. gemäß den vom König bestimmten Bedingungen und Modalitäten über ein
leistungsstarkes System der Organisationskontrolle, dessen Qualität leistungsstarkes System der Organisationskontrolle, dessen Qualität
regelmäßig untersucht wird, verfügen. regelmäßig untersucht wird, verfügen.
§ 2 - Um in der Kategorie der zivilgesellschaftlichen Organisationen § 2 - Um in der Kategorie der zivilgesellschaftlichen Organisationen
zugelassen zu werden, muss die Organisation folgende spezifische zugelassen zu werden, muss die Organisation folgende spezifische
Bedingungen erfüllen: Bedingungen erfüllen:
1. gemäß dem Gesetz vom 27. Juni 1921 in der Form einer Vereinigung 1. gemäß dem Gesetz vom 27. Juni 1921 in der Form einer Vereinigung
ohne Gewinnerzielungsabsicht oder einer internationalen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder einer internationalen Vereinigung
ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet sein, ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet sein,
2. ein oder mehrere in Kapitel 2 erwähnte Ziele der Belgischen 2. ein oder mehrere in Kapitel 2 erwähnte Ziele der Belgischen
Entwicklungszusammenarbeit als wichtigsten Gesellschaftszweck haben, Entwicklungszusammenarbeit als wichtigsten Gesellschaftszweck haben,
3. einen Jahresumsatz, Subventionen des Belgischen Staates zu Lasten 3. einen Jahresumsatz, Subventionen des Belgischen Staates zu Lasten
des Haushalts der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit nicht des Haushalts der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit nicht
einbegriffen, haben, der mindestens dem vom König bestimmten Betrag einbegriffen, haben, der mindestens dem vom König bestimmten Betrag
entspricht, entspricht,
4. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ausreichende 4. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ausreichende
personelle Ressourcen verfügen, personelle Ressourcen verfügen,
5. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über nachweisbare 5. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über nachweisbare
gesellschaftliche Grundfesten in Belgien verfügen, die auf Indikatoren gesellschaftliche Grundfesten in Belgien verfügen, die auf Indikatoren
beruhen, beruhen,
6. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten autonom sein. 6. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten autonom sein.
§ 3 - Um in der Kategorie der institutionellen Akteure zugelassen zu § 3 - Um in der Kategorie der institutionellen Akteure zugelassen zu
werden, muss die Organisation folgende spezifische Bedingungen werden, muss die Organisation folgende spezifische Bedingungen
erfüllen: erfüllen:
1. von einer föderalen, gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen 1. von einer föderalen, gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen
oder kommunalen öffentlichen Behörde gegründet worden sein oder direkt oder kommunalen öffentlichen Behörde gegründet worden sein oder direkt
oder indirekt von ihr kontrolliert oder verwaltet werden, oder indirekt von ihr kontrolliert oder verwaltet werden,
2. ein oder mehrere in Kapitel 2 erwähnte Ziele der Belgischen 2. ein oder mehrere in Kapitel 2 erwähnte Ziele der Belgischen
Entwicklungszusammenarbeit als Auftrag haben, Entwicklungszusammenarbeit als Auftrag haben,
3. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ausreichende 3. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ausreichende
personelle Ressourcen verfügen. personelle Ressourcen verfügen.
§ 4 - Um als Verband zugelassen zu werden, muss die Organisation § 4 - Um als Verband zugelassen zu werden, muss die Organisation
folgende spezifische Bedingungen erfüllen: folgende spezifische Bedingungen erfüllen:
1. gemäß dem Gesetz vom 27. Juni 1921 in der Form einer Vereinigung 1. gemäß dem Gesetz vom 27. Juni 1921 in der Form einer Vereinigung
ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet sein, ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet sein,
2. formell mindestens 75 Prozent der zugelassenen Organisationen ihrer 2. formell mindestens 75 Prozent der zugelassenen Organisationen ihrer
Sprachregelung vertreten, die nur unter eine der in § 2 oder § 3 Sprachregelung vertreten, die nur unter eine der in § 2 oder § 3
erwähnten Kategorien fallen, erwähnten Kategorien fallen,
3. sich bereit erklären, alle zugelassenen Organisationen ihrer 3. sich bereit erklären, alle zugelassenen Organisationen ihrer
Kategorie und Sprachregelung, die einen diesbezüglichen Antrag Kategorie und Sprachregelung, die einen diesbezüglichen Antrag
stellen, zu vertreten, stellen, zu vertreten,
4. allen in Nr. 2 erwähnten Organisationen ein gleiches Stimmrecht für 4. allen in Nr. 2 erwähnten Organisationen ein gleiches Stimmrecht für
Beschlüsse in Bezug auf ihre formelle Vertretung gewähren. Beschlüsse in Bezug auf ihre formelle Vertretung gewähren.
Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Bedingung findet keine Anwendung auf Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Bedingung findet keine Anwendung auf
zugelassene Organisationen, die eine zusätzliche Zulassung als Verband zugelassene Organisationen, die eine zusätzliche Zulassung als Verband
beantragen. beantragen.
§ 5 - Um als Dachorganisation zugelassen zu werden, muss die § 5 - Um als Dachorganisation zugelassen zu werden, muss die
Organisation folgende spezifische Bedingungen erfüllen: Organisation folgende spezifische Bedingungen erfüllen:
1. gemäß dem Gesetz vom 27. Juni 1921 in der Form einer Vereinigung 1. gemäß dem Gesetz vom 27. Juni 1921 in der Form einer Vereinigung
ohne Gewinnerzielungsabsicht oder einer internationalen Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder einer internationalen Vereinigung
ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet sein, ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet sein,
2. mehr als 50 Prozent der als zivilgesellschaftliche Organisation 2. mehr als 50 Prozent der als zivilgesellschaftliche Organisation
zugelassenen Organisationen ihrer Sprachregelung als Mitglied haben, zugelassenen Organisationen ihrer Sprachregelung als Mitglied haben,
3. all ihren Mitgliedern Stimmrecht in der Generalversammlung 3. all ihren Mitgliedern Stimmrecht in der Generalversammlung
gewähren. gewähren.
§ 6 - Ein und dieselbe Organisation darf nicht gleichzeitig eine § 6 - Ein und dieselbe Organisation darf nicht gleichzeitig eine
Zulassung in der Kategorie der zivilgesellschaftlichen Organisationen Zulassung in der Kategorie der zivilgesellschaftlichen Organisationen
und in derjenigen der institutionellen Akteure erhalten. und in derjenigen der institutionellen Akteure erhalten.
Pro in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte Kategorie von Akteuren und pro Pro in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte Kategorie von Akteuren und pro
Sprachregelung wird höchstens ein Verband zugelassen. Sprachregelung wird höchstens ein Verband zugelassen.
Pro Sprachregelung wird höchstens eine Dachorganisation für Pro Sprachregelung wird höchstens eine Dachorganisation für
zivilgesellschaftliche Organisationen zugelassen. zivilgesellschaftliche Organisationen zugelassen.
§ 7 - Die Zulassung wird vom Minister für eine Dauer von zehn Jahren § 7 - Die Zulassung wird vom Minister für eine Dauer von zehn Jahren
erteilt. erteilt.
Die Zulassung wird entzogen, wenn: Die Zulassung wird entzogen, wenn:
1. die Organisation eine in § 1 erwähnte allgemeine Bedingung oder 1. die Organisation eine in § 1 erwähnte allgemeine Bedingung oder
eine in den Paragraphen 2 bis 5 erwähnte spezifische Bedingung nicht eine in den Paragraphen 2 bis 5 erwähnte spezifische Bedingung nicht
mehr erfüllt, mehr erfüllt,
2. die Organisation nicht mehr alle administrativen und finanziellen 2. die Organisation nicht mehr alle administrativen und finanziellen
Verpflichtungen erfüllt, die ihr im Rahmen der Subventionierung ihrer Verpflichtungen erfüllt, die ihr im Rahmen der Subventionierung ihrer
Tätigkeiten durch die Belgische Entwicklungszusammenarbeit auferlegt Tätigkeiten durch die Belgische Entwicklungszusammenarbeit auferlegt
sind, sind,
3. bei der Organisation eine Betrugshandlung festgestellt wird, 3. bei der Organisation eine Betrugshandlung festgestellt wird,
4. die Organisation während fünf aufeinander folgender Jahre keine 4. die Organisation während fünf aufeinander folgender Jahre keine
Subventionen des Belgischen Staates zu Lasten des Haushalts der Subventionen des Belgischen Staates zu Lasten des Haushalts der
Belgischen Entwicklungszusammenarbeit erhalten hat. Belgischen Entwicklungszusammenarbeit erhalten hat.
Infolge des Entzugs der Zulassung wird die Auszahlung der Subventionen Infolge des Entzugs der Zulassung wird die Auszahlung der Subventionen
unverzüglich eingestellt und die Verpflichtungen des Belgischen unverzüglich eingestellt und die Verpflichtungen des Belgischen
Staates gegenüber der Organisation erlöschen von Rechts wegen. Staates gegenüber der Organisation erlöschen von Rechts wegen.
Der König bestimmt die Modalitäten für Erteilung und Entzug der Der König bestimmt die Modalitäten für Erteilung und Entzug der
Zulassung." Zulassung."
Art. 11 - Artikel 27 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 11 - Artikel 27 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
9. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt: 9. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 27 - § 1 - Aufgrund von Artikel 26 § 2 oder § 3 zugelassene "Art. 27 - § 1 - Aufgrund von Artikel 26 § 2 oder § 3 zugelassene
Organisationen erstellen GSRs pro Land oder pro länderübergreifendes Organisationen erstellen GSRs pro Land oder pro länderübergreifendes
Thema. Der GSR dient als Bezugsrahmen für die Ausarbeitung der Thema. Der GSR dient als Bezugsrahmen für die Ausarbeitung der
Programme dieser Organisationen einschließlich der Identifizierung und Programme dieser Organisationen einschließlich der Identifizierung und
Durchführung von Synergien und Komplementaritäten zwischen ihnen; auf Durchführung von Synergien und Komplementaritäten zwischen ihnen; auf
dessen Grundlage werden Lehren gezogen und geteilt und wird ein dessen Grundlage werden Lehren gezogen und geteilt und wird ein
strategischer Dialog mit der Verwaltung und den anderen Akteuren der strategischer Dialog mit der Verwaltung und den anderen Akteuren der
Belgischen Entwicklungszusammenarbeit geführt. Belgischen Entwicklungszusammenarbeit geführt.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Höchstanzahl GSRs und die Bedingungen für ihren geografischen oder Höchstanzahl GSRs und die Bedingungen für ihren geografischen oder
thematischen Geltungsbereich. thematischen Geltungsbereich.
Der König bestimmt Inhalt und Dauer des GSRs, Modalitäten seiner Der König bestimmt Inhalt und Dauer des GSRs, Modalitäten seiner
Aktualisierung und Verfahren für dessen Billigung. Aktualisierung und Verfahren für dessen Billigung.
Der GSR bildet den allgemeinen Bezugsrahmen für die in § 2 erwähnten Der GSR bildet den allgemeinen Bezugsrahmen für die in § 2 erwähnten
Programme in einem Land oder zu einem länderübergreifenden Thema. Zu Programme in einem Land oder zu einem länderübergreifenden Thema. Zu
diesem Zweck bestimmt der König Folgendes: diesem Zweck bestimmt der König Folgendes:
1. Mindestanteil der für die Finanzierung dieser Programme bestimmten 1. Mindestanteil der für die Finanzierung dieser Programme bestimmten
Zuweisungen des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans, der zu den Zuweisungen des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans, der zu den
strategischen Entscheidungen der gebilligten GSRs beiträgt, strategischen Entscheidungen der gebilligten GSRs beiträgt,
2. Mindestanteil des Haushaltsplans jedes Programms, der zu den 2. Mindestanteil des Haushaltsplans jedes Programms, der zu den
strategischen Entscheidungen gebilligter GSRs beiträgt. strategischen Entscheidungen gebilligter GSRs beiträgt.
Der König bestimmt Bedingungen, Modalitäten und Verfahren für die Der König bestimmt Bedingungen, Modalitäten und Verfahren für die
Subventionierung der aufgrund von Artikel 26 zugelassenen Subventionierung der aufgrund von Artikel 26 zugelassenen
Organisationen für die Formulierung und Überwachung der GSRs. Organisationen für die Formulierung und Überwachung der GSRs.
§ 2 - Eine aufgrund von Artikel 26 § 2 oder § 3 zugelassene § 2 - Eine aufgrund von Artikel 26 § 2 oder § 3 zugelassene
Organisation kann allein oder mit anderen zugelassenen Organisationen Organisation kann allein oder mit anderen zugelassenen Organisationen
derselben Kategorie die Subventionierung eines Programms beantragen. derselben Kategorie die Subventionierung eines Programms beantragen.
Ein aufgrund von Artikel 26 § 4 zugelassener Verband kann einen Ein aufgrund von Artikel 26 § 4 zugelassener Verband kann einen
gemeinsamen Subventionsantrag einreichen, in dem die individuellen gemeinsamen Subventionsantrag einreichen, in dem die individuellen
Programme der aufgrund von Artikel 26 § 2 oder § 3 zugelassenen Programme der aufgrund von Artikel 26 § 2 oder § 3 zugelassenen
Organisationen zusammengefasst sind. Organisationen zusammengefasst sind.
Um finanziert werden zu können, muss das Programm folgende Bedingungen Um finanziert werden zu können, muss das Programm folgende Bedingungen
erfüllen: erfüllen:
1. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten in den von dem/den 1. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten in den von dem/den
Antragsteller(n) erstellten Strategieplan passen, Antragsteller(n) erstellten Strategieplan passen,
2. pro Ergebnis oder Gruppe von Ergebnissen angeben, in welcher Weise 2. pro Ergebnis oder Gruppe von Ergebnissen angeben, in welcher Weise
es zur Verwirklichung eines oder mehrerer in § 1 erwähnter GSRs es zur Verwirklichung eines oder mehrerer in § 1 erwähnter GSRs
beiträgt, beiträgt,
3. ein ergebnisorientiertes Konzept darstellen, das eine jährliche 3. ein ergebnisorientiertes Konzept darstellen, das eine jährliche
Überwachung der spezifischen Ziele pro GSR und die Evaluation der Überwachung der spezifischen Ziele pro GSR und die Evaluation der
Ergebnisse ermöglicht, Ergebnisse ermöglicht,
4. die vom König bestimmten Kriterien erfüllen, 4. die vom König bestimmten Kriterien erfüllen,
5. die vom König bestimmte Höchstdauer nicht überschreiten, 5. die vom König bestimmte Höchstdauer nicht überschreiten,
6. für die Dauer des Programms ein genaues Budget mit Angabe 6. für die Dauer des Programms ein genaues Budget mit Angabe
sämtlicher materieller, finanzieller und personeller Mittel vorlegen, sämtlicher materieller, finanzieller und personeller Mittel vorlegen,
die zur Erreichung der angestrebten Ergebnisse erforderlich sind, die zur Erreichung der angestrebten Ergebnisse erforderlich sind,
7. ein Budget vorlegen, das mindestens dem vom König festgelegten 7. ein Budget vorlegen, das mindestens dem vom König festgelegten
Betrag entspricht, Betrag entspricht,
8. gemäß § 1 Absatz 4 Nr. 2 sein Budget auf einen oder mehrere GSRs 8. gemäß § 1 Absatz 4 Nr. 2 sein Budget auf einen oder mehrere GSRs
konzentrieren. konzentrieren.
Programme, die aufgrund von Absatz 2 über den gemeinsamen Programme, die aufgrund von Absatz 2 über den gemeinsamen
Subventionsantrag eines Verbands eingereicht werden, müssen die in Subventionsantrag eines Verbands eingereicht werden, müssen die in
Absatz 3 Nr. 7 bestimmte Bedingung nicht erfüllen, um subventioniert Absatz 3 Nr. 7 bestimmte Bedingung nicht erfüllen, um subventioniert
werden zu können. werden zu können.
In jedem Subventionsantrag wird angegeben, welche aufgrund von Artikel In jedem Subventionsantrag wird angegeben, welche aufgrund von Artikel
26 § 2 oder § 3 zugelassene Organisation(en) Subventionen erhalten 26 § 2 oder § 3 zugelassene Organisation(en) Subventionen erhalten
können. können.
Der König bestimmt Modalitäten und Verfahren für die Subventionierung Der König bestimmt Modalitäten und Verfahren für die Subventionierung
der Programme. der Programme.
§ 3 - Ein aufgrund von Artikel 26 § 3 zugelassener institutioneller § 3 - Ein aufgrund von Artikel 26 § 3 zugelassener institutioneller
Akteur kann allein oder mit anderen institutionellen Akteuren eine Akteur kann allein oder mit anderen institutionellen Akteuren eine
Subventionierung beantragen hinsichtlich: Subventionierung beantragen hinsichtlich:
1. Ausbildungen oder Börsen für Staatsangehörige von 1. Ausbildungen oder Börsen für Staatsangehörige von
Entwicklungsländern, Entwicklungsländern,
2. Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung, die die Politik der 2. Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung, die die Politik der
Belgischen Entwicklungszusammenarbeit unterstützen sollen. Belgischen Entwicklungszusammenarbeit unterstützen sollen.
Der König bestimmt Bedingungen, Modalitäten und Verfahren für die Der König bestimmt Bedingungen, Modalitäten und Verfahren für die
Subventionierung der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten. Subventionierung der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten.
§ 4 - Der König bestimmt die Aufgaben zugelassener Verbände oder § 4 - Der König bestimmt die Aufgaben zugelassener Verbände oder
Dachorganisationen, die subventioniert werden können für: Dachorganisationen, die subventioniert werden können für:
1. Stärkung der Professionalisierung der zugelassenen Organisationen 1. Stärkung der Professionalisierung der zugelassenen Organisationen
und Verbesserung der Qualität ihrer Einsätze, und Verbesserung der Qualität ihrer Einsätze,
2. Koordinierung von Netzwerken von Akteuren der 2. Koordinierung von Netzwerken von Akteuren der
Entwicklungszusammenarbeit und Förderung von Komplementaritäten und Entwicklungszusammenarbeit und Förderung von Komplementaritäten und
Synergien, Synergien,
3. Koordinierung der Standpunkte ihrer Mitglieder bei Konzertierungen 3. Koordinierung der Standpunkte ihrer Mitglieder bei Konzertierungen
mit den öffentlichen Behörden, mit den öffentlichen Behörden,
4. Koordinierung und Bearbeitung gemeinsamer Subventionsanträge 4. Koordinierung und Bearbeitung gemeinsamer Subventionsanträge
mehrerer zugelassener zivilgesellschaftlicher Organisationen oder mehrerer zugelassener zivilgesellschaftlicher Organisationen oder
mehrerer zugelassener institutioneller Akteure. mehrerer zugelassener institutioneller Akteure.
Der König bestimmt Bedingungen, Modalitäten und Verfahren für die Der König bestimmt Bedingungen, Modalitäten und Verfahren für die
Subventionierung dieser Aufgaben." Subventionierung dieser Aufgaben."
Art. 12 - In Artikel 29 § 4 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, Art. 12 - In Artikel 29 § 4 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes,
eingefügt durch das Gesetz vom 9. Januar 2014, wird das Wort "NROs" eingefügt durch das Gesetz vom 9. Januar 2014, wird das Wort "NROs"
durch die Wörter "Nichtregierungsorganisationen (NROs)" ersetzt. durch die Wörter "Nichtregierungsorganisationen (NROs)" ersetzt.
Art. 13 - Artikel 30 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 13 - Artikel 30 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 9. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: vom 9. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird aufgehoben. 1. Absatz 2 wird aufgehoben.
2. Absatz 3 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 3 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt:
"6. eine Dauer von vierundzwanzig bis sechzig Monaten haben." "6. eine Dauer von vierundzwanzig bis sechzig Monaten haben."
Art. 14 - Artikel 36 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit Art. 14 - Artikel 36 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Auszahlung der Subventionen, die zu Lasten des Haushalts der "Die Auszahlung der Subventionen, die zu Lasten des Haushalts der
Belgischen Entwicklungszusammenarbeit vom Belgischen Staat gezahlt Belgischen Entwicklungszusammenarbeit vom Belgischen Staat gezahlt
werden, kann gemäß Artikel 124 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur werden, kann gemäß Artikel 124 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur
Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates
aufgeschoben werden." aufgeschoben werden."
Art. 15 - § 1 - Ein Antrag auf Zulassung als NRO, Dachorganisation Art. 15 - § 1 - Ein Antrag auf Zulassung als NRO, Dachorganisation
oder Verband oder ein Antrag auf Erhalt des Status eines Partners der oder Verband oder ein Antrag auf Erhalt des Status eines Partners der
nichtstaatlichen Zusammenarbeit, der gemäß Artikel 37/2 § 4 Absatz 1 nichtstaatlichen Zusammenarbeit, der gemäß Artikel 37/2 § 4 Absatz 1
des Gesetzes vom 19. März 2013 über die Belgische des Gesetzes vom 19. März 2013 über die Belgische
Entwicklungszusammenarbeit eingereicht wird, gilt als in Artikel 26 Entwicklungszusammenarbeit eingereicht wird, gilt als in Artikel 26
desselben Gesetzes erwähnter Zulassungsantrag. desselben Gesetzes erwähnter Zulassungsantrag.
Eine Organisation, die infolge eines gemäß Artikel 37/2 § 4 Absatz 1 Eine Organisation, die infolge eines gemäß Artikel 37/2 § 4 Absatz 1
desselben Gesetzes eingereichten Antrags eine Zulassung oder einen desselben Gesetzes eingereichten Antrags eine Zulassung oder einen
Status erhalten hat, darf die Umwandlung dieser Zulassung oder dieses Status erhalten hat, darf die Umwandlung dieser Zulassung oder dieses
Status in eine Artikel 26 desselben Gesetzes erwähnte Zulassung Status in eine Artikel 26 desselben Gesetzes erwähnte Zulassung
beantragen. beantragen.
Die Organisation teilt der Verwaltung innerhalb zweier Monate ab Die Organisation teilt der Verwaltung innerhalb zweier Monate ab
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes die in Artikel 26 §§ 2 bis 5 Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes die in Artikel 26 §§ 2 bis 5
desselben Gesetzes erwähnte(n) Kategorie(n) mit, auf die sich der in desselben Gesetzes erwähnte(n) Kategorie(n) mit, auf die sich der in
Absatz 1 erwähnte Antrag oder der in Absatz 2 erwähnte Absatz 1 erwähnte Antrag oder der in Absatz 2 erwähnte
Umwandlungsantrag bezieht. Innerhalb derselben Frist übermittelt sie Umwandlungsantrag bezieht. Innerhalb derselben Frist übermittelt sie
der Verwaltung eventuelle zusätzliche Informationen. der Verwaltung eventuelle zusätzliche Informationen.
Eine Organisation, die unter mehrere Kategorien von Zulassungen fallen Eine Organisation, die unter mehrere Kategorien von Zulassungen fallen
kann und ihre Wahl nicht mitteilt, gilt von Amts wegen als kann und ihre Wahl nicht mitteilt, gilt von Amts wegen als
zivilgesellschaftliche Organisation. zivilgesellschaftliche Organisation.
§ 2 - Organisationen, die einen in § 1 erwähnten Antrag einreichen und § 2 - Organisationen, die einen in § 1 erwähnten Antrag einreichen und
in Anwendung von Artikel 27 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. März in Anwendung von Artikel 27 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. März
2013 eine Subvention erhalten möchten, können 2016 unter Einhaltung 2013 eine Subvention erhalten möchten, können 2016 unter Einhaltung
der vom König festgelegten Fristen einen diesbezüglichen Antrag der vom König festgelegten Fristen einen diesbezüglichen Antrag
einreichen, bevor die beantragte Zulassung wirksam wird. einreichen, bevor die beantragte Zulassung wirksam wird.
Art. 16 - Eine Organisation, die eine Zulassung als Art. 16 - Eine Organisation, die eine Zulassung als
zivilgesellschaftliche Organisation oder als Verband beantragt oder zivilgesellschaftliche Organisation oder als Verband beantragt oder
einen als solchen geltenden Antrag einreicht und am 31. Dezember 2016 einen als solchen geltenden Antrag einreicht und am 31. Dezember 2016
die in Artikel 26 § 1 Absatz 2 Nr. 3 oder 4 des vorerwähnten Gesetzes die in Artikel 26 § 1 Absatz 2 Nr. 3 oder 4 des vorerwähnten Gesetzes
vom 19. März 2013 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, kann bis zum vom 19. März 2013 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, kann bis zum
30. Juni 2018 nachweisen, dass sie diese Bedingungen erfüllt. 30. Juni 2018 nachweisen, dass sie diese Bedingungen erfüllt.
Art. 17 - In Artikel 26 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. März 2013 Art. 17 - In Artikel 26 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. März 2013
erwähnte Zulassungen werden frühestens mit 1. Januar 2017 wirksam. erwähnte Zulassungen werden frühestens mit 1. Januar 2017 wirksam.
Art. 18 - Der Königliche Erlass vom 10. April 2014 zur Festlegung der Art. 18 - Der Königliche Erlass vom 10. April 2014 zur Festlegung der
Listen der Partnerländer der Akteure der nichtstaatlichen Listen der Partnerländer der Akteure der nichtstaatlichen
Zusammenarbeit wird am 31. Dezember 2016 aufgehoben. Zusammenarbeit wird am 31. Dezember 2016 aufgehoben.
Art. 19 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 19 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Juni 2016 Gegeben zu Brüssel, den 16. Juni 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Entwicklungszusammenarbeit, Der Vizepremierminister und Minister der Entwicklungszusammenarbeit,
der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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