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| Wet tot wijziging van de wet van 19 maart 2013 betreffende de Belgische Ontwikkelingssamenwerking. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 19 mars 2013 relative à la Coopération belge au Développement. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 16 JUNI 2016. - Wet tot wijziging van de wet van 19 maart 2013 | 16 JUIN 2016. - Loi modifiant la loi du 19 mars 2013 relative à la |
| betreffende de Belgische Ontwikkelingssamenwerking. - Duitse vertaling | Coopération belge au Développement. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 16 juni | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| 2016 tot wijziging van de wet van 19 maart 2013 betreffende de | loi du 16 juin 2016 modifiant la loi du 19 mars 2013 relative à la |
| Belgische Ontwikkelingssamenwerking (Belgisch Staatsblad van 30 juni | Coopération belge au Développement (Moniteur belge du 30 juin 2016). |
| 2016). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
| UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
| 16. JUNI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. März 2013 | 16. JUNI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19. März 2013 |
| über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit | über die Belgische Entwicklungszusammenarbeit |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die | Art. 2 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2013 über die |
| Belgische Entwicklungszusammenarbeit, abgeändert durch das Gesetz vom | Belgische Entwicklungszusammenarbeit, abgeändert durch das Gesetz vom |
| 9. Januar 2014, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: | 9. Januar 2014, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: |
| "4. "zivilgesellschaftliche Organisation" eine nichtstaatliche Einheit | "4. "zivilgesellschaftliche Organisation" eine nichtstaatliche Einheit |
| ohne Gewinnerzielungsabsicht, in der Menschen sich zusammenschließen, | ohne Gewinnerzielungsabsicht, in der Menschen sich zusammenschließen, |
| um gemeinsame Ziele oder Ideale zu verfolgen,". | um gemeinsame Ziele oder Ideale zu verfolgen,". |
| Art. 3 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden die Nummern 6/1 bis | Art. 3 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden die Nummern 6/1 bis |
| 6/5, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Januar 2014, wie folgt ersetzt: | 6/5, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Januar 2014, wie folgt ersetzt: |
| "6/1. "institutioneller Akteur" eine Organisation, die von einer | "6/1. "institutioneller Akteur" eine Organisation, die von einer |
| öffentlichen Behörde gegründet wird oder direkt oder indirekt von ihr | öffentlichen Behörde gegründet wird oder direkt oder indirekt von ihr |
| kontrolliert oder verwaltet wird, | kontrolliert oder verwaltet wird, |
| 6/2. "Verband" eine Organisation, die alle oder einen Teil der | 6/2. "Verband" eine Organisation, die alle oder einen Teil der |
| zugelassenen Organisationen vertritt und hauptsächlich als | zugelassenen Organisationen vertritt und hauptsächlich als |
| Schnittstelle zwischen der Verwaltung und diesen zugelassenen | Schnittstelle zwischen der Verwaltung und diesen zugelassenen |
| Organisationen fungiert, | Organisationen fungiert, |
| 6/3. "Dachorganisation" eine zivilgesellschaftliche Organisation, | 6/3. "Dachorganisation" eine zivilgesellschaftliche Organisation, |
| deren Mitglieder andere im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit | deren Mitglieder andere im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit |
| tätige zivilgesellschaftliche Organisationen sind, | tätige zivilgesellschaftliche Organisationen sind, |
| 6/4. "zugelassene Organisation" eine Organisation, die das Recht hat, | 6/4. "zugelassene Organisation" eine Organisation, die das Recht hat, |
| im Rahmen der nichtstaatlichen Zusammenarbeit eine Subvention zu | im Rahmen der nichtstaatlichen Zusammenarbeit eine Subvention zu |
| beantragen, | beantragen, |
| 6/5. "gemeinsamer strategischer Rahmen" (GSR) sämtliche strategische | 6/5. "gemeinsamer strategischer Rahmen" (GSR) sämtliche strategische |
| Entscheidungen, die gemeinsam von den zugelassenen Organisationen in | Entscheidungen, die gemeinsam von den zugelassenen Organisationen in |
| einem Land oder zu einem Thema ab einer gemeinschaftlichen | einem Land oder zu einem Thema ab einer gemeinschaftlichen |
| Kontextanalyse getroffen werden,". | Kontextanalyse getroffen werden,". |
| Art. 4 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden die Nummern 6/7 bis | Art. 4 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden die Nummern 6/7 bis |
| 6/9, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Januar 2014, aufgehoben. | 6/9, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Januar 2014, aufgehoben. |
| Art. 5 - In Artikel 2 desselben Gesetzes wird Nr. 8 wie folgt ersetzt: | Art. 5 - In Artikel 2 desselben Gesetzes wird Nr. 8 wie folgt ersetzt: |
| "8. "Einsatz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit" Aktionen, die | "8. "Einsatz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit" Aktionen, die |
| von der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit finanziert oder | von der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit finanziert oder |
| kofinanziert werden und zur Verwirklichung eines oder mehrerer Ziele | kofinanziert werden und zur Verwirklichung eines oder mehrerer Ziele |
| der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit beitragen müssen,". | der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit beitragen müssen,". |
| Art. 6 - In Artikel 2 desselben Gesetzes wird Nr. 9 wie folgt ersetzt: | Art. 6 - In Artikel 2 desselben Gesetzes wird Nr. 9 wie folgt ersetzt: |
| "9. "integrierte Politik" eine allgemeine Politik mit dem Ziel, | "9. "integrierte Politik" eine allgemeine Politik mit dem Ziel, |
| Wirkung und Qualität der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit durch | Wirkung und Qualität der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit durch |
| die Stärkung der Synergien, der Koordinierung und der | die Stärkung der Synergien, der Koordinierung und der |
| Komplementaritäten zwischen der staatlichen Zusammenarbeit, der | Komplementaritäten zwischen der staatlichen Zusammenarbeit, der |
| multilateralen Zusammenarbeit, der nichtstaatlichen Zusammenarbeit und | multilateralen Zusammenarbeit, der nichtstaatlichen Zusammenarbeit und |
| der humanitären Hilfe zu verbessern, einschließlich Einsätze zur | der humanitären Hilfe zu verbessern, einschließlich Einsätze zur |
| Unterstützung des lokalen Privatsektors,". | Unterstützung des lokalen Privatsektors,". |
| Art. 7 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden die Nummern 9/1 und | Art. 7 - In Artikel 2 desselben Gesetzes werden die Nummern 9/1 und |
| 9/2, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Januar 2014, aufgehoben. | 9/2, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Januar 2014, aufgehoben. |
| Art. 8 - In Artikel 2 Nr. 23 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 8 - In Artikel 2 Nr. 23 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 9. Januar 2014, werden die Wörter "die Generaldirektion | Gesetz vom 9. Januar 2014, werden die Wörter "die Generaldirektion |
| Entwicklungszusammenarbeit und Humanitäre Hilfe des Föderalen | Entwicklungszusammenarbeit und Humanitäre Hilfe des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes" durch die Wörter "den Föderalen Öffentlichen | Öffentlichen Dienstes" durch die Wörter "den Föderalen Öffentlichen |
| Dienst" ersetzt. | Dienst" ersetzt. |
| Art. 9 - In Artikel 13 desselben Gesetzes wird § 1 wie folgt ersetzt: | Art. 9 - In Artikel 13 desselben Gesetzes wird § 1 wie folgt ersetzt: |
| " § 1 - Eine integrierte Politik wird zwischen allen Akteuren der | " § 1 - Eine integrierte Politik wird zwischen allen Akteuren der |
| Belgischen Entwicklungszusammenarbeit gefördert. | Belgischen Entwicklungszusammenarbeit gefördert. |
| Alle Einsätze der Entwicklungszusammenarbeit beruhen auf einer Analyse | Alle Einsätze der Entwicklungszusammenarbeit beruhen auf einer Analyse |
| der Opportunitäten, die sich aus anderen Einsätzen der | der Opportunitäten, die sich aus anderen Einsätzen der |
| Entwicklungszusammenarbeit in einem selben Land ergeben. | Entwicklungszusammenarbeit in einem selben Land ergeben. |
| In den Partnerländern oder in Belgien werden regelmäßig | In den Partnerländern oder in Belgien werden regelmäßig |
| Konzertierungszeiten mit allen dort tätigen Akteuren der Belgischen | Konzertierungszeiten mit allen dort tätigen Akteuren der Belgischen |
| Entwicklungszusammenarbeit organisiert." | Entwicklungszusammenarbeit organisiert." |
| Art. 10 - Artikel 26 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 10 - Artikel 26 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
| 9. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt: | 9. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 26 - § 1 - Nur eine zu diesem Zweck zugelassene Organisation | "Art. 26 - § 1 - Nur eine zu diesem Zweck zugelassene Organisation |
| darf eine in Artikel 27 erwähnte Subvention beantragen. | darf eine in Artikel 27 erwähnte Subvention beantragen. |
| Um eine der in den Paragraphen 2 bis 5 erwähnten Zulassungen zu | Um eine der in den Paragraphen 2 bis 5 erwähnten Zulassungen zu |
| erhalten, muss die Organisation folgende allgemeine Bedingungen | erhalten, muss die Organisation folgende allgemeine Bedingungen |
| erfüllen: | erfüllen: |
| 1. eine relevante Erfahrung von mindestens fünf Jahren in Bezug auf | 1. eine relevante Erfahrung von mindestens fünf Jahren in Bezug auf |
| ein oder mehrere in Kapitel 2 erwähnte Ziele der Belgischen | ein oder mehrere in Kapitel 2 erwähnte Ziele der Belgischen |
| Entwicklungszusammenarbeit haben, insbesondere die Stärkung der | Entwicklungszusammenarbeit haben, insbesondere die Stärkung der |
| lokalen Zivilgesellschaft oder der dezentralisierten Behörden durch | lokalen Zivilgesellschaft oder der dezentralisierten Behörden durch |
| Partnerschaften in Entwicklungsländern oder die Entwicklungserziehung | Partnerschaften in Entwicklungsländern oder die Entwicklungserziehung |
| in Belgien, | in Belgien, |
| 2. über eine doppelte Buchführung verfügen, | 2. über eine doppelte Buchführung verfügen, |
| 3. eine analytische Buchhaltung führen, | 3. eine analytische Buchhaltung führen, |
| 4. unter den Mitgliedern des Instituts der Betriebsrevisoren einen | 4. unter den Mitgliedern des Instituts der Betriebsrevisoren einen |
| Rechnungsprüfer bestimmt haben, | Rechnungsprüfer bestimmt haben, |
| 5. gemäß den vom König bestimmten Bedingungen und Modalitäten über ein | 5. gemäß den vom König bestimmten Bedingungen und Modalitäten über ein |
| leistungsstarkes System der Organisationskontrolle, dessen Qualität | leistungsstarkes System der Organisationskontrolle, dessen Qualität |
| regelmäßig untersucht wird, verfügen. | regelmäßig untersucht wird, verfügen. |
| § 2 - Um in der Kategorie der zivilgesellschaftlichen Organisationen | § 2 - Um in der Kategorie der zivilgesellschaftlichen Organisationen |
| zugelassen zu werden, muss die Organisation folgende spezifische | zugelassen zu werden, muss die Organisation folgende spezifische |
| Bedingungen erfüllen: | Bedingungen erfüllen: |
| 1. gemäß dem Gesetz vom 27. Juni 1921 in der Form einer Vereinigung | 1. gemäß dem Gesetz vom 27. Juni 1921 in der Form einer Vereinigung |
| ohne Gewinnerzielungsabsicht oder einer internationalen Vereinigung | ohne Gewinnerzielungsabsicht oder einer internationalen Vereinigung |
| ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet sein, | ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet sein, |
| 2. ein oder mehrere in Kapitel 2 erwähnte Ziele der Belgischen | 2. ein oder mehrere in Kapitel 2 erwähnte Ziele der Belgischen |
| Entwicklungszusammenarbeit als wichtigsten Gesellschaftszweck haben, | Entwicklungszusammenarbeit als wichtigsten Gesellschaftszweck haben, |
| 3. einen Jahresumsatz, Subventionen des Belgischen Staates zu Lasten | 3. einen Jahresumsatz, Subventionen des Belgischen Staates zu Lasten |
| des Haushalts der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit nicht | des Haushalts der Belgischen Entwicklungszusammenarbeit nicht |
| einbegriffen, haben, der mindestens dem vom König bestimmten Betrag | einbegriffen, haben, der mindestens dem vom König bestimmten Betrag |
| entspricht, | entspricht, |
| 4. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ausreichende | 4. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ausreichende |
| personelle Ressourcen verfügen, | personelle Ressourcen verfügen, |
| 5. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über nachweisbare | 5. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über nachweisbare |
| gesellschaftliche Grundfesten in Belgien verfügen, die auf Indikatoren | gesellschaftliche Grundfesten in Belgien verfügen, die auf Indikatoren |
| beruhen, | beruhen, |
| 6. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten autonom sein. | 6. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten autonom sein. |
| § 3 - Um in der Kategorie der institutionellen Akteure zugelassen zu | § 3 - Um in der Kategorie der institutionellen Akteure zugelassen zu |
| werden, muss die Organisation folgende spezifische Bedingungen | werden, muss die Organisation folgende spezifische Bedingungen |
| erfüllen: | erfüllen: |
| 1. von einer föderalen, gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen | 1. von einer föderalen, gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen |
| oder kommunalen öffentlichen Behörde gegründet worden sein oder direkt | oder kommunalen öffentlichen Behörde gegründet worden sein oder direkt |
| oder indirekt von ihr kontrolliert oder verwaltet werden, | oder indirekt von ihr kontrolliert oder verwaltet werden, |
| 2. ein oder mehrere in Kapitel 2 erwähnte Ziele der Belgischen | 2. ein oder mehrere in Kapitel 2 erwähnte Ziele der Belgischen |
| Entwicklungszusammenarbeit als Auftrag haben, | Entwicklungszusammenarbeit als Auftrag haben, |
| 3. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ausreichende | 3. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten über ausreichende |
| personelle Ressourcen verfügen. | personelle Ressourcen verfügen. |
| § 4 - Um als Verband zugelassen zu werden, muss die Organisation | § 4 - Um als Verband zugelassen zu werden, muss die Organisation |
| folgende spezifische Bedingungen erfüllen: | folgende spezifische Bedingungen erfüllen: |
| 1. gemäß dem Gesetz vom 27. Juni 1921 in der Form einer Vereinigung | 1. gemäß dem Gesetz vom 27. Juni 1921 in der Form einer Vereinigung |
| ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet sein, | ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet sein, |
| 2. formell mindestens 75 Prozent der zugelassenen Organisationen ihrer | 2. formell mindestens 75 Prozent der zugelassenen Organisationen ihrer |
| Sprachregelung vertreten, die nur unter eine der in § 2 oder § 3 | Sprachregelung vertreten, die nur unter eine der in § 2 oder § 3 |
| erwähnten Kategorien fallen, | erwähnten Kategorien fallen, |
| 3. sich bereit erklären, alle zugelassenen Organisationen ihrer | 3. sich bereit erklären, alle zugelassenen Organisationen ihrer |
| Kategorie und Sprachregelung, die einen diesbezüglichen Antrag | Kategorie und Sprachregelung, die einen diesbezüglichen Antrag |
| stellen, zu vertreten, | stellen, zu vertreten, |
| 4. allen in Nr. 2 erwähnten Organisationen ein gleiches Stimmrecht für | 4. allen in Nr. 2 erwähnten Organisationen ein gleiches Stimmrecht für |
| Beschlüsse in Bezug auf ihre formelle Vertretung gewähren. | Beschlüsse in Bezug auf ihre formelle Vertretung gewähren. |
| Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Bedingung findet keine Anwendung auf | Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Bedingung findet keine Anwendung auf |
| zugelassene Organisationen, die eine zusätzliche Zulassung als Verband | zugelassene Organisationen, die eine zusätzliche Zulassung als Verband |
| beantragen. | beantragen. |
| § 5 - Um als Dachorganisation zugelassen zu werden, muss die | § 5 - Um als Dachorganisation zugelassen zu werden, muss die |
| Organisation folgende spezifische Bedingungen erfüllen: | Organisation folgende spezifische Bedingungen erfüllen: |
| 1. gemäß dem Gesetz vom 27. Juni 1921 in der Form einer Vereinigung | 1. gemäß dem Gesetz vom 27. Juni 1921 in der Form einer Vereinigung |
| ohne Gewinnerzielungsabsicht oder einer internationalen Vereinigung | ohne Gewinnerzielungsabsicht oder einer internationalen Vereinigung |
| ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet sein, | ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet sein, |
| 2. mehr als 50 Prozent der als zivilgesellschaftliche Organisation | 2. mehr als 50 Prozent der als zivilgesellschaftliche Organisation |
| zugelassenen Organisationen ihrer Sprachregelung als Mitglied haben, | zugelassenen Organisationen ihrer Sprachregelung als Mitglied haben, |
| 3. all ihren Mitgliedern Stimmrecht in der Generalversammlung | 3. all ihren Mitgliedern Stimmrecht in der Generalversammlung |
| gewähren. | gewähren. |
| § 6 - Ein und dieselbe Organisation darf nicht gleichzeitig eine | § 6 - Ein und dieselbe Organisation darf nicht gleichzeitig eine |
| Zulassung in der Kategorie der zivilgesellschaftlichen Organisationen | Zulassung in der Kategorie der zivilgesellschaftlichen Organisationen |
| und in derjenigen der institutionellen Akteure erhalten. | und in derjenigen der institutionellen Akteure erhalten. |
| Pro in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte Kategorie von Akteuren und pro | Pro in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte Kategorie von Akteuren und pro |
| Sprachregelung wird höchstens ein Verband zugelassen. | Sprachregelung wird höchstens ein Verband zugelassen. |
| Pro Sprachregelung wird höchstens eine Dachorganisation für | Pro Sprachregelung wird höchstens eine Dachorganisation für |
| zivilgesellschaftliche Organisationen zugelassen. | zivilgesellschaftliche Organisationen zugelassen. |
| § 7 - Die Zulassung wird vom Minister für eine Dauer von zehn Jahren | § 7 - Die Zulassung wird vom Minister für eine Dauer von zehn Jahren |
| erteilt. | erteilt. |
| Die Zulassung wird entzogen, wenn: | Die Zulassung wird entzogen, wenn: |
| 1. die Organisation eine in § 1 erwähnte allgemeine Bedingung oder | 1. die Organisation eine in § 1 erwähnte allgemeine Bedingung oder |
| eine in den Paragraphen 2 bis 5 erwähnte spezifische Bedingung nicht | eine in den Paragraphen 2 bis 5 erwähnte spezifische Bedingung nicht |
| mehr erfüllt, | mehr erfüllt, |
| 2. die Organisation nicht mehr alle administrativen und finanziellen | 2. die Organisation nicht mehr alle administrativen und finanziellen |
| Verpflichtungen erfüllt, die ihr im Rahmen der Subventionierung ihrer | Verpflichtungen erfüllt, die ihr im Rahmen der Subventionierung ihrer |
| Tätigkeiten durch die Belgische Entwicklungszusammenarbeit auferlegt | Tätigkeiten durch die Belgische Entwicklungszusammenarbeit auferlegt |
| sind, | sind, |
| 3. bei der Organisation eine Betrugshandlung festgestellt wird, | 3. bei der Organisation eine Betrugshandlung festgestellt wird, |
| 4. die Organisation während fünf aufeinander folgender Jahre keine | 4. die Organisation während fünf aufeinander folgender Jahre keine |
| Subventionen des Belgischen Staates zu Lasten des Haushalts der | Subventionen des Belgischen Staates zu Lasten des Haushalts der |
| Belgischen Entwicklungszusammenarbeit erhalten hat. | Belgischen Entwicklungszusammenarbeit erhalten hat. |
| Infolge des Entzugs der Zulassung wird die Auszahlung der Subventionen | Infolge des Entzugs der Zulassung wird die Auszahlung der Subventionen |
| unverzüglich eingestellt und die Verpflichtungen des Belgischen | unverzüglich eingestellt und die Verpflichtungen des Belgischen |
| Staates gegenüber der Organisation erlöschen von Rechts wegen. | Staates gegenüber der Organisation erlöschen von Rechts wegen. |
| Der König bestimmt die Modalitäten für Erteilung und Entzug der | Der König bestimmt die Modalitäten für Erteilung und Entzug der |
| Zulassung." | Zulassung." |
| Art. 11 - Artikel 27 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 11 - Artikel 27 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
| 9. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt: | 9. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 27 - § 1 - Aufgrund von Artikel 26 § 2 oder § 3 zugelassene | "Art. 27 - § 1 - Aufgrund von Artikel 26 § 2 oder § 3 zugelassene |
| Organisationen erstellen GSRs pro Land oder pro länderübergreifendes | Organisationen erstellen GSRs pro Land oder pro länderübergreifendes |
| Thema. Der GSR dient als Bezugsrahmen für die Ausarbeitung der | Thema. Der GSR dient als Bezugsrahmen für die Ausarbeitung der |
| Programme dieser Organisationen einschließlich der Identifizierung und | Programme dieser Organisationen einschließlich der Identifizierung und |
| Durchführung von Synergien und Komplementaritäten zwischen ihnen; auf | Durchführung von Synergien und Komplementaritäten zwischen ihnen; auf |
| dessen Grundlage werden Lehren gezogen und geteilt und wird ein | dessen Grundlage werden Lehren gezogen und geteilt und wird ein |
| strategischer Dialog mit der Verwaltung und den anderen Akteuren der | strategischer Dialog mit der Verwaltung und den anderen Akteuren der |
| Belgischen Entwicklungszusammenarbeit geführt. | Belgischen Entwicklungszusammenarbeit geführt. |
| Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
| Höchstanzahl GSRs und die Bedingungen für ihren geografischen oder | Höchstanzahl GSRs und die Bedingungen für ihren geografischen oder |
| thematischen Geltungsbereich. | thematischen Geltungsbereich. |
| Der König bestimmt Inhalt und Dauer des GSRs, Modalitäten seiner | Der König bestimmt Inhalt und Dauer des GSRs, Modalitäten seiner |
| Aktualisierung und Verfahren für dessen Billigung. | Aktualisierung und Verfahren für dessen Billigung. |
| Der GSR bildet den allgemeinen Bezugsrahmen für die in § 2 erwähnten | Der GSR bildet den allgemeinen Bezugsrahmen für die in § 2 erwähnten |
| Programme in einem Land oder zu einem länderübergreifenden Thema. Zu | Programme in einem Land oder zu einem länderübergreifenden Thema. Zu |
| diesem Zweck bestimmt der König Folgendes: | diesem Zweck bestimmt der König Folgendes: |
| 1. Mindestanteil der für die Finanzierung dieser Programme bestimmten | 1. Mindestanteil der für die Finanzierung dieser Programme bestimmten |
| Zuweisungen des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans, der zu den | Zuweisungen des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans, der zu den |
| strategischen Entscheidungen der gebilligten GSRs beiträgt, | strategischen Entscheidungen der gebilligten GSRs beiträgt, |
| 2. Mindestanteil des Haushaltsplans jedes Programms, der zu den | 2. Mindestanteil des Haushaltsplans jedes Programms, der zu den |
| strategischen Entscheidungen gebilligter GSRs beiträgt. | strategischen Entscheidungen gebilligter GSRs beiträgt. |
| Der König bestimmt Bedingungen, Modalitäten und Verfahren für die | Der König bestimmt Bedingungen, Modalitäten und Verfahren für die |
| Subventionierung der aufgrund von Artikel 26 zugelassenen | Subventionierung der aufgrund von Artikel 26 zugelassenen |
| Organisationen für die Formulierung und Überwachung der GSRs. | Organisationen für die Formulierung und Überwachung der GSRs. |
| § 2 - Eine aufgrund von Artikel 26 § 2 oder § 3 zugelassene | § 2 - Eine aufgrund von Artikel 26 § 2 oder § 3 zugelassene |
| Organisation kann allein oder mit anderen zugelassenen Organisationen | Organisation kann allein oder mit anderen zugelassenen Organisationen |
| derselben Kategorie die Subventionierung eines Programms beantragen. | derselben Kategorie die Subventionierung eines Programms beantragen. |
| Ein aufgrund von Artikel 26 § 4 zugelassener Verband kann einen | Ein aufgrund von Artikel 26 § 4 zugelassener Verband kann einen |
| gemeinsamen Subventionsantrag einreichen, in dem die individuellen | gemeinsamen Subventionsantrag einreichen, in dem die individuellen |
| Programme der aufgrund von Artikel 26 § 2 oder § 3 zugelassenen | Programme der aufgrund von Artikel 26 § 2 oder § 3 zugelassenen |
| Organisationen zusammengefasst sind. | Organisationen zusammengefasst sind. |
| Um finanziert werden zu können, muss das Programm folgende Bedingungen | Um finanziert werden zu können, muss das Programm folgende Bedingungen |
| erfüllen: | erfüllen: |
| 1. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten in den von dem/den | 1. gemäß den vom König bestimmten Modalitäten in den von dem/den |
| Antragsteller(n) erstellten Strategieplan passen, | Antragsteller(n) erstellten Strategieplan passen, |
| 2. pro Ergebnis oder Gruppe von Ergebnissen angeben, in welcher Weise | 2. pro Ergebnis oder Gruppe von Ergebnissen angeben, in welcher Weise |
| es zur Verwirklichung eines oder mehrerer in § 1 erwähnter GSRs | es zur Verwirklichung eines oder mehrerer in § 1 erwähnter GSRs |
| beiträgt, | beiträgt, |
| 3. ein ergebnisorientiertes Konzept darstellen, das eine jährliche | 3. ein ergebnisorientiertes Konzept darstellen, das eine jährliche |
| Überwachung der spezifischen Ziele pro GSR und die Evaluation der | Überwachung der spezifischen Ziele pro GSR und die Evaluation der |
| Ergebnisse ermöglicht, | Ergebnisse ermöglicht, |
| 4. die vom König bestimmten Kriterien erfüllen, | 4. die vom König bestimmten Kriterien erfüllen, |
| 5. die vom König bestimmte Höchstdauer nicht überschreiten, | 5. die vom König bestimmte Höchstdauer nicht überschreiten, |
| 6. für die Dauer des Programms ein genaues Budget mit Angabe | 6. für die Dauer des Programms ein genaues Budget mit Angabe |
| sämtlicher materieller, finanzieller und personeller Mittel vorlegen, | sämtlicher materieller, finanzieller und personeller Mittel vorlegen, |
| die zur Erreichung der angestrebten Ergebnisse erforderlich sind, | die zur Erreichung der angestrebten Ergebnisse erforderlich sind, |
| 7. ein Budget vorlegen, das mindestens dem vom König festgelegten | 7. ein Budget vorlegen, das mindestens dem vom König festgelegten |
| Betrag entspricht, | Betrag entspricht, |
| 8. gemäß § 1 Absatz 4 Nr. 2 sein Budget auf einen oder mehrere GSRs | 8. gemäß § 1 Absatz 4 Nr. 2 sein Budget auf einen oder mehrere GSRs |
| konzentrieren. | konzentrieren. |
| Programme, die aufgrund von Absatz 2 über den gemeinsamen | Programme, die aufgrund von Absatz 2 über den gemeinsamen |
| Subventionsantrag eines Verbands eingereicht werden, müssen die in | Subventionsantrag eines Verbands eingereicht werden, müssen die in |
| Absatz 3 Nr. 7 bestimmte Bedingung nicht erfüllen, um subventioniert | Absatz 3 Nr. 7 bestimmte Bedingung nicht erfüllen, um subventioniert |
| werden zu können. | werden zu können. |
| In jedem Subventionsantrag wird angegeben, welche aufgrund von Artikel | In jedem Subventionsantrag wird angegeben, welche aufgrund von Artikel |
| 26 § 2 oder § 3 zugelassene Organisation(en) Subventionen erhalten | 26 § 2 oder § 3 zugelassene Organisation(en) Subventionen erhalten |
| können. | können. |
| Der König bestimmt Modalitäten und Verfahren für die Subventionierung | Der König bestimmt Modalitäten und Verfahren für die Subventionierung |
| der Programme. | der Programme. |
| § 3 - Ein aufgrund von Artikel 26 § 3 zugelassener institutioneller | § 3 - Ein aufgrund von Artikel 26 § 3 zugelassener institutioneller |
| Akteur kann allein oder mit anderen institutionellen Akteuren eine | Akteur kann allein oder mit anderen institutionellen Akteuren eine |
| Subventionierung beantragen hinsichtlich: | Subventionierung beantragen hinsichtlich: |
| 1. Ausbildungen oder Börsen für Staatsangehörige von | 1. Ausbildungen oder Börsen für Staatsangehörige von |
| Entwicklungsländern, | Entwicklungsländern, |
| 2. Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung, die die Politik der | 2. Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung, die die Politik der |
| Belgischen Entwicklungszusammenarbeit unterstützen sollen. | Belgischen Entwicklungszusammenarbeit unterstützen sollen. |
| Der König bestimmt Bedingungen, Modalitäten und Verfahren für die | Der König bestimmt Bedingungen, Modalitäten und Verfahren für die |
| Subventionierung der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten. | Subventionierung der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Tätigkeiten. |
| § 4 - Der König bestimmt die Aufgaben zugelassener Verbände oder | § 4 - Der König bestimmt die Aufgaben zugelassener Verbände oder |
| Dachorganisationen, die subventioniert werden können für: | Dachorganisationen, die subventioniert werden können für: |
| 1. Stärkung der Professionalisierung der zugelassenen Organisationen | 1. Stärkung der Professionalisierung der zugelassenen Organisationen |
| und Verbesserung der Qualität ihrer Einsätze, | und Verbesserung der Qualität ihrer Einsätze, |
| 2. Koordinierung von Netzwerken von Akteuren der | 2. Koordinierung von Netzwerken von Akteuren der |
| Entwicklungszusammenarbeit und Förderung von Komplementaritäten und | Entwicklungszusammenarbeit und Förderung von Komplementaritäten und |
| Synergien, | Synergien, |
| 3. Koordinierung der Standpunkte ihrer Mitglieder bei Konzertierungen | 3. Koordinierung der Standpunkte ihrer Mitglieder bei Konzertierungen |
| mit den öffentlichen Behörden, | mit den öffentlichen Behörden, |
| 4. Koordinierung und Bearbeitung gemeinsamer Subventionsanträge | 4. Koordinierung und Bearbeitung gemeinsamer Subventionsanträge |
| mehrerer zugelassener zivilgesellschaftlicher Organisationen oder | mehrerer zugelassener zivilgesellschaftlicher Organisationen oder |
| mehrerer zugelassener institutioneller Akteure. | mehrerer zugelassener institutioneller Akteure. |
| Der König bestimmt Bedingungen, Modalitäten und Verfahren für die | Der König bestimmt Bedingungen, Modalitäten und Verfahren für die |
| Subventionierung dieser Aufgaben." | Subventionierung dieser Aufgaben." |
| Art. 12 - In Artikel 29 § 4 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, | Art. 12 - In Artikel 29 § 4 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 9. Januar 2014, wird das Wort "NROs" | eingefügt durch das Gesetz vom 9. Januar 2014, wird das Wort "NROs" |
| durch die Wörter "Nichtregierungsorganisationen (NROs)" ersetzt. | durch die Wörter "Nichtregierungsorganisationen (NROs)" ersetzt. |
| Art. 13 - Artikel 30 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 13 - Artikel 30 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 9. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: | vom 9. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 2 wird aufgehoben. | 1. Absatz 2 wird aufgehoben. |
| 2. Absatz 3 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 3 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt: |
| "6. eine Dauer von vierundzwanzig bis sechzig Monaten haben." | "6. eine Dauer von vierundzwanzig bis sechzig Monaten haben." |
| Art. 14 - Artikel 36 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit | Art. 14 - Artikel 36 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 2 mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Die Auszahlung der Subventionen, die zu Lasten des Haushalts der | "Die Auszahlung der Subventionen, die zu Lasten des Haushalts der |
| Belgischen Entwicklungszusammenarbeit vom Belgischen Staat gezahlt | Belgischen Entwicklungszusammenarbeit vom Belgischen Staat gezahlt |
| werden, kann gemäß Artikel 124 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur | werden, kann gemäß Artikel 124 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 zur |
| Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates | Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des Föderalstaates |
| aufgeschoben werden." | aufgeschoben werden." |
| Art. 15 - § 1 - Ein Antrag auf Zulassung als NRO, Dachorganisation | Art. 15 - § 1 - Ein Antrag auf Zulassung als NRO, Dachorganisation |
| oder Verband oder ein Antrag auf Erhalt des Status eines Partners der | oder Verband oder ein Antrag auf Erhalt des Status eines Partners der |
| nichtstaatlichen Zusammenarbeit, der gemäß Artikel 37/2 § 4 Absatz 1 | nichtstaatlichen Zusammenarbeit, der gemäß Artikel 37/2 § 4 Absatz 1 |
| des Gesetzes vom 19. März 2013 über die Belgische | des Gesetzes vom 19. März 2013 über die Belgische |
| Entwicklungszusammenarbeit eingereicht wird, gilt als in Artikel 26 | Entwicklungszusammenarbeit eingereicht wird, gilt als in Artikel 26 |
| desselben Gesetzes erwähnter Zulassungsantrag. | desselben Gesetzes erwähnter Zulassungsantrag. |
| Eine Organisation, die infolge eines gemäß Artikel 37/2 § 4 Absatz 1 | Eine Organisation, die infolge eines gemäß Artikel 37/2 § 4 Absatz 1 |
| desselben Gesetzes eingereichten Antrags eine Zulassung oder einen | desselben Gesetzes eingereichten Antrags eine Zulassung oder einen |
| Status erhalten hat, darf die Umwandlung dieser Zulassung oder dieses | Status erhalten hat, darf die Umwandlung dieser Zulassung oder dieses |
| Status in eine Artikel 26 desselben Gesetzes erwähnte Zulassung | Status in eine Artikel 26 desselben Gesetzes erwähnte Zulassung |
| beantragen. | beantragen. |
| Die Organisation teilt der Verwaltung innerhalb zweier Monate ab | Die Organisation teilt der Verwaltung innerhalb zweier Monate ab |
| Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes die in Artikel 26 §§ 2 bis 5 | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes die in Artikel 26 §§ 2 bis 5 |
| desselben Gesetzes erwähnte(n) Kategorie(n) mit, auf die sich der in | desselben Gesetzes erwähnte(n) Kategorie(n) mit, auf die sich der in |
| Absatz 1 erwähnte Antrag oder der in Absatz 2 erwähnte | Absatz 1 erwähnte Antrag oder der in Absatz 2 erwähnte |
| Umwandlungsantrag bezieht. Innerhalb derselben Frist übermittelt sie | Umwandlungsantrag bezieht. Innerhalb derselben Frist übermittelt sie |
| der Verwaltung eventuelle zusätzliche Informationen. | der Verwaltung eventuelle zusätzliche Informationen. |
| Eine Organisation, die unter mehrere Kategorien von Zulassungen fallen | Eine Organisation, die unter mehrere Kategorien von Zulassungen fallen |
| kann und ihre Wahl nicht mitteilt, gilt von Amts wegen als | kann und ihre Wahl nicht mitteilt, gilt von Amts wegen als |
| zivilgesellschaftliche Organisation. | zivilgesellschaftliche Organisation. |
| § 2 - Organisationen, die einen in § 1 erwähnten Antrag einreichen und | § 2 - Organisationen, die einen in § 1 erwähnten Antrag einreichen und |
| in Anwendung von Artikel 27 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. März | in Anwendung von Artikel 27 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. März |
| 2013 eine Subvention erhalten möchten, können 2016 unter Einhaltung | 2013 eine Subvention erhalten möchten, können 2016 unter Einhaltung |
| der vom König festgelegten Fristen einen diesbezüglichen Antrag | der vom König festgelegten Fristen einen diesbezüglichen Antrag |
| einreichen, bevor die beantragte Zulassung wirksam wird. | einreichen, bevor die beantragte Zulassung wirksam wird. |
| Art. 16 - Eine Organisation, die eine Zulassung als | Art. 16 - Eine Organisation, die eine Zulassung als |
| zivilgesellschaftliche Organisation oder als Verband beantragt oder | zivilgesellschaftliche Organisation oder als Verband beantragt oder |
| einen als solchen geltenden Antrag einreicht und am 31. Dezember 2016 | einen als solchen geltenden Antrag einreicht und am 31. Dezember 2016 |
| die in Artikel 26 § 1 Absatz 2 Nr. 3 oder 4 des vorerwähnten Gesetzes | die in Artikel 26 § 1 Absatz 2 Nr. 3 oder 4 des vorerwähnten Gesetzes |
| vom 19. März 2013 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, kann bis zum | vom 19. März 2013 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, kann bis zum |
| 30. Juni 2018 nachweisen, dass sie diese Bedingungen erfüllt. | 30. Juni 2018 nachweisen, dass sie diese Bedingungen erfüllt. |
| Art. 17 - In Artikel 26 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. März 2013 | Art. 17 - In Artikel 26 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. März 2013 |
| erwähnte Zulassungen werden frühestens mit 1. Januar 2017 wirksam. | erwähnte Zulassungen werden frühestens mit 1. Januar 2017 wirksam. |
| Art. 18 - Der Königliche Erlass vom 10. April 2014 zur Festlegung der | Art. 18 - Der Königliche Erlass vom 10. April 2014 zur Festlegung der |
| Listen der Partnerländer der Akteure der nichtstaatlichen | Listen der Partnerländer der Akteure der nichtstaatlichen |
| Zusammenarbeit wird am 31. Dezember 2016 aufgehoben. | Zusammenarbeit wird am 31. Dezember 2016 aufgehoben. |
| Art. 19 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 19 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 16. Juni 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 16. Juni 2016 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Entwicklungszusammenarbeit, | Der Vizepremierminister und Minister der Entwicklungszusammenarbeit, |
| der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post | der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post |
| A. DE CROO | A. DE CROO |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |