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Wet van 16 december 2020
gepubliceerd op 17 augustus 2022

Wet betreffende de begunstigden van het akkoord inzake de terugtrekking van het Verenigd Koninkrijk van Groot-Brittannië en Noord-Ierland uit de Europese Unie en de Europese Gemeenschap voor Atoomenergie. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2022041278
pub.
17/08/2022
prom.
16/12/2020
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


16 DECEMBER 2020. - Wet betreffende de begunstigden van het akkoord inzake de terugtrekking van het Verenigd Koninkrijk van Groot-Brittannië en Noord-Ierland uit de Europese Unie en de Europese Gemeenschap voor Atoomenergie. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 16 december 2020 betreffende de begunstigden van het akkoord inzake de terugtrekking van het Verenigd Koninkrijk van Groot-Brittannië en Noord-Ierland uit de Europese Unie en de Europese Gemeenschap voor Atoomenergie (Belgisch Staatsblad van 23 december 2020).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 16. DEZEMBER 2020 - Gesetz über die Begünstigten des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1.- Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz betrifft die teilweise Umsetzung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.

KAPITEL 2. - Abänderungen des Gesetzes vom 14. März 1968 zur Aufhebung der am 12. Oktober 1953 koordinierten Gesetze über die Aufenthaltssteuern für Ausländer Art. 3 - Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 1968 zur Aufhebung der am 12. Oktober 1953 koordinierten Gesetze über die Aufenthaltssteuern für Ausländer, abgeändert durch das Gesetz vom 18.Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "von Aufenthaltsscheinen" durch die Wörter "von Aufenthaltstiteln und -dokumenten" ersetzt.2. Paragraph 1 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Absatz 1 findet jedoch keine Anwendung bei der Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments für Begünstigte des Austrittsabkommens als Ersatz für das gültige Aufenthaltsdokument eines Begünstigten des Austrittsabkommens, der über ein in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C 384 I/01) erwähntes dauerhaftes Recht auf Aufenthalt verfügt. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass andere Personenkategorien bestimmen, auf die Absatz 1 keine Anwendung findet." 3. In § 2 werden zwischen den Wörtern " § 1" und den Wörtern "können die Gemeinden" die Wörter "Absatz 1" eingefügt und wird das Wort "Aufenthaltsscheinen" durch das Wort "Aufenthaltstiteln" ersetzt. KAPITEL 3. - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern Art. 4 - Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31.

Juli 2020, wird durch die Nummern 30 und 31 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "30. Austrittsabkommen: das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C 384 I/01), 31. Begünstigten des Austrittsabkommens: die in Artikel 10 des Austrittsabkommens erwähnten Personen." Art. 5 - In Titel II desselben Gesetzes wird ein Kapitel 1ter mit der Überschrift "Begünstigte des Austrittsabkommens" eingefügt.

Art. 6 - In Kapitel 1ter, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel 47/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 47/5 - § 1 - Die Bestimmungen von Kapitel 1 und 1bis über den langfristigen Aufenthalt, den Daueraufenthalt und die Beendigung des Aufenthalts, die für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen gelten, sind auf die Begünstigten des Austrittsabkommens anwendbar, unbeschadet anderslautender Bestimmungen in diesem Abkommen oder im vorliegenden Gesetz. § 2 - Die im vorliegenden Kapitel erwähnten Ausländer sind verpflichtet, einen Antrag auf Aufenthaltsrechtsstellung als Begünstigter des Austrittsabkommens, der gemäß den in Artikel 18 Absatz 1 des Austrittsabkommens festgelegten Bedingungen geprüft wird, oder einen Antrag auf Ausstellung eines Dokuments zur Feststellung der Rechte von Grenzgängern einzureichen.

Der König bestimmt, wie die in § 1 erwähnten Anträge eingereicht werden. § 3 - Die in § 2 Absatz 1 erwähnten Anträge müssen spätestens am 31.

Dezember 2021 eingereicht werden.

Die in § 2 Absatz 1 erwähnten Anträge auf Aufenthaltsrechtsstellung als Begünstigter des Austrittsabkommens müssen innerhalb von drei Monaten nach der Ankunft oder vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen äußersten Frist eingereicht werden, je nachdem, was später eintrifft; dies gilt für die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern ii und iii und Artikel 10 Absatz 4 des Austrittsabkommens erwähnten Personen, die das Recht haben, ihren Aufenthalt gemäß dem vorliegenden Kapitel nach Ende des Übergangszeitraums zu beginnen.

Wird der Antrag außerhalb der in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Frist eingereicht, prüft der Minister oder sein Beauftragter alle Umstände und Gründe für die Nichteinhaltung dieser Frist und wird dem Antragsteller eine angemessene zusätzliche Frist für die Einreichung eines Antrags gewährt, wenn es vertretbare Gründe für die Nichteinhaltung der ursprünglichen Frist gibt.

Der König legt das Muster der unverzüglich auszustellenden Bescheinigung zum Nachweis für die Einreichung des Antrags auf neue Aufenthaltsrechtsstellung fest. § 4 - Jeder Antragsteller wird einer systematischen Strafregister- und Sicherheitsüberprüfung unterzogen.

Zu diesem Zweck fügt der Antragsteller, wenn er achtzehn Jahre alt oder älter ist, seinem Antrag einen Auszug aus dem belgischen Strafregister oder einen Auszug aus dem Strafregister oder ein gleichwertiges Dokument, gegebenenfalls mit legalisierter Übersetzung, der beziehungsweise das vom Herkunftsland oder vom Land, in dem er zuletzt gewohnt hat, ausgestellt worden ist und nicht älter als sechs Monate ist, bei. § 5 - Gibt das Verhalten des Begünstigten nach Ende des Übergangszeitraums des Austrittsabkommens Veranlassung für eine Einschränkung des Aufenthaltsrechts oder des Rechts auf Einreise in den Beschäftigungsstaat, wird dieses Verhalten gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes geprüft. § 6 - In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b des Austrittsabkommens erwähnte Personen, die nachweisen können, dass sie ihr Aufenthaltsrecht ausgeübt haben, ohne im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels zu sein, müssen neben dem Nachweis, dass sie bereits vor Ende des Übergangszeitraums als britischer Staatsangehöriger auf dem Staatsgebiet gewohnt haben, ihren Antrag mit allen in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe k des Austrittsabkommens vorgesehenen Unterlagen untermauern.

In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d des Austrittsabkommens erwähnte Personen, die ihr Recht als Grenzgänger ausgeübt haben, ohne im Besitz eines gültigen Dokuments zu sein, das dies belegt, müssen neben dem Nachweis, dass sie vor Ende des Übergangszeitraums bereits als britische Grenzgänger auf dem Staatsgebiet tätig waren, ihren Antrag mit einem gültigen Reisepass oder gültigen nationalen Personalausweis und einer Anstellungserklärung oder Arbeitsbescheinigung oder einem Nachweis der Selbständigkeit untermauern.

In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i des Austrittsabkommens erwähnte Personen, die nachweisen können, dass sie ihr Aufenthaltsrecht ausgeübt haben, ohne im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels zu sein, müssen neben dem Nachweis, dass sie bereits vor Ende des Übergangszeitraums auf dem Staatsgebiet gewohnt haben, ihren Antrag mit allen in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe l des Austrittsabkommens vorgesehenen Unterlagen untermauern.

In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern ii und iii des Austrittsabkommens erwähnte Personen, die das Recht haben, ihren Aufenthalt gemäß dem vorliegenden Kapitel nach Ende des Übergangszeitraums zu beginnen, und in Artikel 10 Absatz 4 erwähnte Personen müssen ihren Antrag mit den in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe m des Austrittsabkommens vorgesehenen Unterlagen untermauern. § 7 - Der König bestimmt das Dokument zur Bescheinigung der Aufenthaltsrechtsstellung, das Dokument zur Feststellung der Rechte von Grenzgängern und den eventuellen Betrag der Kosten für die Herstellung der Karte gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben g und h und Artikel 26 des Austrittsabkommens. § 8 - Die gültige Anmeldebescheinigung, die gültige Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers, das gültige Dokument zur Bescheinigung des Daueraufenthalts und die gültige Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs oder Angehörigen ihrer Familie ausgestellt worden sind, laufen automatisch am 31. März 2022 ab." KAPITEL 4. - Inkrafttreten Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2020 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern A. VERLINDEN Der Staatssekretär für Asyl und Migration S. MAHDI Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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