← Terug naar "Wet betreffende de begunstigden van het akkoord inzake de terugtrekking van het Verenigd Koninkrijk van Groot-Brittannië en Noord-Ierland uit de Europese Unie en de Europese Gemeenschap voor Atoomenergie. - Duitse vertaling "
| Wet betreffende de begunstigden van het akkoord inzake de terugtrekking van het Verenigd Koninkrijk van Groot-Brittannië en Noord-Ierland uit de Europese Unie en de Europese Gemeenschap voor Atoomenergie. - Duitse vertaling | Loi relative aux bénéficiaires de l'accord sur le retrait du Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord de l'Union européenne et de la Communauté européenne de l'énergie atomique. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 16 DECEMBER 2020. - Wet betreffende de begunstigden van het akkoord | 16 DECEMBRE 2020. - Loi relative aux bénéficiaires de l'accord sur le |
| inzake de terugtrekking van het Verenigd Koninkrijk van | retrait du Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord de |
| Groot-Brittannië en Noord-Ierland uit de Europese Unie en de Europese | l'Union européenne et de la Communauté européenne de l'énergie |
| Gemeenschap voor Atoomenergie. - Duitse vertaling | atomique. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 16 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| december 2020 betreffende de begunstigden van het akkoord inzake de | loi du 16 décembre 2020 relative aux bénéficiaires de l'accord sur le |
| terugtrekking van het Verenigd Koninkrijk van Groot-Brittannië en | retrait du Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord de |
| Noord-Ierland uit de Europese Unie en de Europese Gemeenschap voor | l'Union européenne et de la Communauté européenne de l'énergie |
| Atoomenergie (Belgisch Staatsblad van 23 december 2020). | atomique (Moniteur belge du 23 décembre 2020). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 16. DEZEMBER 2020 - Gesetz über die Begünstigten des Abkommens über | 16. DEZEMBER 2020 - Gesetz über die Begünstigten des Abkommens über |
| den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland | den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland |
| aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft | aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL 1. - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1. - Einleitende Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Vorliegendes Gesetz betrifft die teilweise Umsetzung des | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz betrifft die teilweise Umsetzung des |
| Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien | Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien |
| und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen | und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen |
| Atomgemeinschaft. | Atomgemeinschaft. |
| KAPITEL 2. - Abänderungen des Gesetzes vom 14. März 1968 zur Aufhebung | KAPITEL 2. - Abänderungen des Gesetzes vom 14. März 1968 zur Aufhebung |
| der am 12. Oktober 1953 koordinierten Gesetze über die | der am 12. Oktober 1953 koordinierten Gesetze über die |
| Aufenthaltssteuern für Ausländer | Aufenthaltssteuern für Ausländer |
| Art. 3 - Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 1968 zur Aufhebung der am | Art. 3 - Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 1968 zur Aufhebung der am |
| 12. Oktober 1953 koordinierten Gesetze über die Aufenthaltssteuern für | 12. Oktober 1953 koordinierten Gesetze über die Aufenthaltssteuern für |
| Ausländer, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird wie | Ausländer, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird wie |
| folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 werden die Wörter "von Aufenthaltsscheinen" durch die Wörter | 1. In § 1 werden die Wörter "von Aufenthaltsscheinen" durch die Wörter |
| "von Aufenthaltstiteln und -dokumenten" ersetzt. | "von Aufenthaltstiteln und -dokumenten" ersetzt. |
| 2. Paragraph 1 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 1 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Absatz 1 findet jedoch keine Anwendung bei der Ausstellung eines | "Absatz 1 findet jedoch keine Anwendung bei der Ausstellung eines |
| Aufenthaltsdokuments für Begünstigte des Austrittsabkommens als Ersatz | Aufenthaltsdokuments für Begünstigte des Austrittsabkommens als Ersatz |
| für das gültige Aufenthaltsdokument eines Begünstigten des | für das gültige Aufenthaltsdokument eines Begünstigten des |
| Austrittsabkommens, der über ein in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h | Austrittsabkommens, der über ein in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe h |
| des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs | des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs |
| Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der | Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der |
| Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C 384 I/01) erwähntes dauerhaftes | Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C 384 I/01) erwähntes dauerhaftes |
| Recht auf Aufenthalt verfügt. | Recht auf Aufenthalt verfügt. |
| Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass andere | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass andere |
| Personenkategorien bestimmen, auf die Absatz 1 keine Anwendung | Personenkategorien bestimmen, auf die Absatz 1 keine Anwendung |
| findet." | findet." |
| 3. In § 2 werden zwischen den Wörtern " § 1" und den Wörtern "können | 3. In § 2 werden zwischen den Wörtern " § 1" und den Wörtern "können |
| die Gemeinden" die Wörter "Absatz 1" eingefügt und wird das Wort | die Gemeinden" die Wörter "Absatz 1" eingefügt und wird das Wort |
| "Aufenthaltsscheinen" durch das Wort "Aufenthaltstiteln" ersetzt. | "Aufenthaltsscheinen" durch das Wort "Aufenthaltstiteln" ersetzt. |
| KAPITEL 3. - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die | KAPITEL 3. - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die |
| Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
| Ausweisen von Ausländern | Ausweisen von Ausländern |
| Art. 4 - Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die | Art. 4 - Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die |
| Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
| Ausweisen von Ausländern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. | Ausweisen von Ausländern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. |
| Juli 2020, wird durch die Nummern 30 und 31 mit folgendem Wortlaut | Juli 2020, wird durch die Nummern 30 und 31 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "30. Austrittsabkommen: das Abkommen über den Austritt des Vereinigten | "30. Austrittsabkommen: das Abkommen über den Austritt des Vereinigten |
| Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union | Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union |
| und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C 384 I/01), | und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C 384 I/01), |
| 31. Begünstigten des Austrittsabkommens: die in Artikel 10 des | 31. Begünstigten des Austrittsabkommens: die in Artikel 10 des |
| Austrittsabkommens erwähnten Personen." | Austrittsabkommens erwähnten Personen." |
| Art. 5 - In Titel II desselben Gesetzes wird ein Kapitel 1ter mit der | Art. 5 - In Titel II desselben Gesetzes wird ein Kapitel 1ter mit der |
| Überschrift "Begünstigte des Austrittsabkommens" eingefügt. | Überschrift "Begünstigte des Austrittsabkommens" eingefügt. |
| Art. 6 - In Kapitel 1ter, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel | Art. 6 - In Kapitel 1ter, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel |
| 47/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 47/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 47/5 - § 1 - Die Bestimmungen von Kapitel 1 und 1bis über den | "Art. 47/5 - § 1 - Die Bestimmungen von Kapitel 1 und 1bis über den |
| langfristigen Aufenthalt, den Daueraufenthalt und die Beendigung des | langfristigen Aufenthalt, den Daueraufenthalt und die Beendigung des |
| Aufenthalts, die für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen gelten, | Aufenthalts, die für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen gelten, |
| sind auf die Begünstigten des Austrittsabkommens anwendbar, | sind auf die Begünstigten des Austrittsabkommens anwendbar, |
| unbeschadet anderslautender Bestimmungen in diesem Abkommen oder im | unbeschadet anderslautender Bestimmungen in diesem Abkommen oder im |
| vorliegenden Gesetz. | vorliegenden Gesetz. |
| § 2 - Die im vorliegenden Kapitel erwähnten Ausländer sind | § 2 - Die im vorliegenden Kapitel erwähnten Ausländer sind |
| verpflichtet, einen Antrag auf Aufenthaltsrechtsstellung als | verpflichtet, einen Antrag auf Aufenthaltsrechtsstellung als |
| Begünstigter des Austrittsabkommens, der gemäß den in Artikel 18 | Begünstigter des Austrittsabkommens, der gemäß den in Artikel 18 |
| Absatz 1 des Austrittsabkommens festgelegten Bedingungen geprüft wird, | Absatz 1 des Austrittsabkommens festgelegten Bedingungen geprüft wird, |
| oder einen Antrag auf Ausstellung eines Dokuments zur Feststellung der | oder einen Antrag auf Ausstellung eines Dokuments zur Feststellung der |
| Rechte von Grenzgängern einzureichen. | Rechte von Grenzgängern einzureichen. |
| Der König bestimmt, wie die in § 1 erwähnten Anträge eingereicht | Der König bestimmt, wie die in § 1 erwähnten Anträge eingereicht |
| werden. | werden. |
| § 3 - Die in § 2 Absatz 1 erwähnten Anträge müssen spätestens am 31. | § 3 - Die in § 2 Absatz 1 erwähnten Anträge müssen spätestens am 31. |
| Dezember 2021 eingereicht werden. | Dezember 2021 eingereicht werden. |
| Die in § 2 Absatz 1 erwähnten Anträge auf Aufenthaltsrechtsstellung | Die in § 2 Absatz 1 erwähnten Anträge auf Aufenthaltsrechtsstellung |
| als Begünstigter des Austrittsabkommens müssen innerhalb von drei | als Begünstigter des Austrittsabkommens müssen innerhalb von drei |
| Monaten nach der Ankunft oder vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen | Monaten nach der Ankunft oder vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen |
| äußersten Frist eingereicht werden, je nachdem, was später eintrifft; | äußersten Frist eingereicht werden, je nachdem, was später eintrifft; |
| dies gilt für die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern ii und | dies gilt für die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern ii und |
| iii und Artikel 10 Absatz 4 des Austrittsabkommens erwähnten Personen, | iii und Artikel 10 Absatz 4 des Austrittsabkommens erwähnten Personen, |
| die das Recht haben, ihren Aufenthalt gemäß dem vorliegenden Kapitel | die das Recht haben, ihren Aufenthalt gemäß dem vorliegenden Kapitel |
| nach Ende des Übergangszeitraums zu beginnen. | nach Ende des Übergangszeitraums zu beginnen. |
| Wird der Antrag außerhalb der in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Frist | Wird der Antrag außerhalb der in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Frist |
| eingereicht, prüft der Minister oder sein Beauftragter alle Umstände | eingereicht, prüft der Minister oder sein Beauftragter alle Umstände |
| und Gründe für die Nichteinhaltung dieser Frist und wird dem | und Gründe für die Nichteinhaltung dieser Frist und wird dem |
| Antragsteller eine angemessene zusätzliche Frist für die Einreichung | Antragsteller eine angemessene zusätzliche Frist für die Einreichung |
| eines Antrags gewährt, wenn es vertretbare Gründe für die | eines Antrags gewährt, wenn es vertretbare Gründe für die |
| Nichteinhaltung der ursprünglichen Frist gibt. | Nichteinhaltung der ursprünglichen Frist gibt. |
| Der König legt das Muster der unverzüglich auszustellenden | Der König legt das Muster der unverzüglich auszustellenden |
| Bescheinigung zum Nachweis für die Einreichung des Antrags auf neue | Bescheinigung zum Nachweis für die Einreichung des Antrags auf neue |
| Aufenthaltsrechtsstellung fest. | Aufenthaltsrechtsstellung fest. |
| § 4 - Jeder Antragsteller wird einer systematischen Strafregister- und | § 4 - Jeder Antragsteller wird einer systematischen Strafregister- und |
| Sicherheitsüberprüfung unterzogen. | Sicherheitsüberprüfung unterzogen. |
| Zu diesem Zweck fügt der Antragsteller, wenn er achtzehn Jahre alt | Zu diesem Zweck fügt der Antragsteller, wenn er achtzehn Jahre alt |
| oder älter ist, seinem Antrag einen Auszug aus dem belgischen | oder älter ist, seinem Antrag einen Auszug aus dem belgischen |
| Strafregister oder einen Auszug aus dem Strafregister oder ein | Strafregister oder einen Auszug aus dem Strafregister oder ein |
| gleichwertiges Dokument, gegebenenfalls mit legalisierter Übersetzung, | gleichwertiges Dokument, gegebenenfalls mit legalisierter Übersetzung, |
| der beziehungsweise das vom Herkunftsland oder vom Land, in dem er | der beziehungsweise das vom Herkunftsland oder vom Land, in dem er |
| zuletzt gewohnt hat, ausgestellt worden ist und nicht älter als sechs | zuletzt gewohnt hat, ausgestellt worden ist und nicht älter als sechs |
| Monate ist, bei. | Monate ist, bei. |
| § 5 - Gibt das Verhalten des Begünstigten nach Ende des | § 5 - Gibt das Verhalten des Begünstigten nach Ende des |
| Übergangszeitraums des Austrittsabkommens Veranlassung für eine | Übergangszeitraums des Austrittsabkommens Veranlassung für eine |
| Einschränkung des Aufenthaltsrechts oder des Rechts auf Einreise in | Einschränkung des Aufenthaltsrechts oder des Rechts auf Einreise in |
| den Beschäftigungsstaat, wird dieses Verhalten gemäß den Bestimmungen | den Beschäftigungsstaat, wird dieses Verhalten gemäß den Bestimmungen |
| des vorliegenden Gesetzes geprüft. | des vorliegenden Gesetzes geprüft. |
| § 6 - In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b des Austrittsabkommens | § 6 - In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b des Austrittsabkommens |
| erwähnte Personen, die nachweisen können, dass sie ihr | erwähnte Personen, die nachweisen können, dass sie ihr |
| Aufenthaltsrecht ausgeübt haben, ohne im Besitz eines gültigen | Aufenthaltsrecht ausgeübt haben, ohne im Besitz eines gültigen |
| Aufenthaltstitels zu sein, müssen neben dem Nachweis, dass sie bereits | Aufenthaltstitels zu sein, müssen neben dem Nachweis, dass sie bereits |
| vor Ende des Übergangszeitraums als britischer Staatsangehöriger auf | vor Ende des Übergangszeitraums als britischer Staatsangehöriger auf |
| dem Staatsgebiet gewohnt haben, ihren Antrag mit allen in Artikel 18 | dem Staatsgebiet gewohnt haben, ihren Antrag mit allen in Artikel 18 |
| Absatz 1 Buchstabe k des Austrittsabkommens vorgesehenen Unterlagen | Absatz 1 Buchstabe k des Austrittsabkommens vorgesehenen Unterlagen |
| untermauern. | untermauern. |
| In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d des Austrittsabkommens erwähnte | In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d des Austrittsabkommens erwähnte |
| Personen, die ihr Recht als Grenzgänger ausgeübt haben, ohne im Besitz | Personen, die ihr Recht als Grenzgänger ausgeübt haben, ohne im Besitz |
| eines gültigen Dokuments zu sein, das dies belegt, müssen neben dem | eines gültigen Dokuments zu sein, das dies belegt, müssen neben dem |
| Nachweis, dass sie vor Ende des Übergangszeitraums bereits als | Nachweis, dass sie vor Ende des Übergangszeitraums bereits als |
| britische Grenzgänger auf dem Staatsgebiet tätig waren, ihren Antrag | britische Grenzgänger auf dem Staatsgebiet tätig waren, ihren Antrag |
| mit einem gültigen Reisepass oder gültigen nationalen Personalausweis | mit einem gültigen Reisepass oder gültigen nationalen Personalausweis |
| und einer Anstellungserklärung oder Arbeitsbescheinigung oder einem | und einer Anstellungserklärung oder Arbeitsbescheinigung oder einem |
| Nachweis der Selbständigkeit untermauern. | Nachweis der Selbständigkeit untermauern. |
| In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i des Austrittsabkommens | In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i des Austrittsabkommens |
| erwähnte Personen, die nachweisen können, dass sie ihr | erwähnte Personen, die nachweisen können, dass sie ihr |
| Aufenthaltsrecht ausgeübt haben, ohne im Besitz eines gültigen | Aufenthaltsrecht ausgeübt haben, ohne im Besitz eines gültigen |
| Aufenthaltstitels zu sein, müssen neben dem Nachweis, dass sie bereits | Aufenthaltstitels zu sein, müssen neben dem Nachweis, dass sie bereits |
| vor Ende des Übergangszeitraums auf dem Staatsgebiet gewohnt haben, | vor Ende des Übergangszeitraums auf dem Staatsgebiet gewohnt haben, |
| ihren Antrag mit allen in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe l des | ihren Antrag mit allen in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe l des |
| Austrittsabkommens vorgesehenen Unterlagen untermauern. | Austrittsabkommens vorgesehenen Unterlagen untermauern. |
| In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern ii und iii des | In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e Ziffern ii und iii des |
| Austrittsabkommens erwähnte Personen, die das Recht haben, ihren | Austrittsabkommens erwähnte Personen, die das Recht haben, ihren |
| Aufenthalt gemäß dem vorliegenden Kapitel nach Ende des | Aufenthalt gemäß dem vorliegenden Kapitel nach Ende des |
| Übergangszeitraums zu beginnen, und in Artikel 10 Absatz 4 erwähnte | Übergangszeitraums zu beginnen, und in Artikel 10 Absatz 4 erwähnte |
| Personen müssen ihren Antrag mit den in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe | Personen müssen ihren Antrag mit den in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe |
| m des Austrittsabkommens vorgesehenen Unterlagen untermauern. | m des Austrittsabkommens vorgesehenen Unterlagen untermauern. |
| § 7 - Der König bestimmt das Dokument zur Bescheinigung der | § 7 - Der König bestimmt das Dokument zur Bescheinigung der |
| Aufenthaltsrechtsstellung, das Dokument zur Feststellung der Rechte | Aufenthaltsrechtsstellung, das Dokument zur Feststellung der Rechte |
| von Grenzgängern und den eventuellen Betrag der Kosten für die | von Grenzgängern und den eventuellen Betrag der Kosten für die |
| Herstellung der Karte gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben g und h und | Herstellung der Karte gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben g und h und |
| Artikel 26 des Austrittsabkommens. | Artikel 26 des Austrittsabkommens. |
| § 8 - Die gültige Anmeldebescheinigung, die gültige Aufenthaltskarte | § 8 - Die gültige Anmeldebescheinigung, die gültige Aufenthaltskarte |
| für Familienangehörige eines Unionsbürgers, das gültige Dokument zur | für Familienangehörige eines Unionsbürgers, das gültige Dokument zur |
| Bescheinigung des Daueraufenthalts und die gültige | Bescheinigung des Daueraufenthalts und die gültige |
| Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die | Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die |
| Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs oder Angehörigen ihrer | Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs oder Angehörigen ihrer |
| Familie ausgestellt worden sind, laufen automatisch am 31. März 2022 | Familie ausgestellt worden sind, laufen automatisch am 31. März 2022 |
| ab." | ab." |
| KAPITEL 4. - Inkrafttreten | KAPITEL 4. - Inkrafttreten |
| Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2020 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
| Der Staatssekretär für Asyl und Migration | Der Staatssekretär für Asyl und Migration |
| S. MAHDI | S. MAHDI |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |