gepubliceerd op 21 december 2017
Wet tot uitvoering van de Verordening nr. 98/2013 van het Europees Parlement en de Raad van 15 januari 2013 over het op de markt brengen en het gebruik van precursoren voor explosieven. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
15 JULI 2016. - Wet tot uitvoering van de Verordening (EU) nr. 98/2013 van het Europees Parlement en de Raad van 15 januari 2013 over het op de markt brengen en het gebruik van precursoren voor explosieven. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 juli 2016 tot uitvoering van de Verordening (EU) nr. 98/2013 van het Europees Parlement en de Raad van 15 januari 2013 over het op de markt brengen en het gebruik van precursoren voor explosieven (Belgisch Staatsblad van 28 juli 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 15. JULI 2016 - Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr.98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz bezweckt die Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, nachstehend "Verordnung" genannt.
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten die in Artikel 3 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen.
Art. 3 - In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein Genehmigungs- und/oder Registrierungssystem festlegen, wonach beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Privatpersonen bereitgestellt werden dürfen und diese Personen sie in das Staatsgebiet verbringen, sie besitzen oder sie verwenden dürfen.
Art. 4 - Der König bestimmt, wie die in den Artikeln 3 Nr. 8 und 9 der Verordnung erwähnten verdächtigen Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstähle gemeldet werden.
Art. 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe und der Meldepflicht unterliegende Ausgangsstoffe bestimmen, die neben den in den Anhängen I und II der Verordnung erwähnten Stoffen unter die Anwendung des vorliegenden Gesetzes fallen, 2.für die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Stoffe einen niedrigeren Konzentrationsgrenzwert festlegen und sie unter die Anwendung des vorliegenden Gesetzes fallen lassen, 3. für die in Anhang II der Verordnung aufgeführten Stoffe einen Konzentrationsgrenzwert festlegen, oberhalb dessen sie den Beschränkungen unterliegen, die wie in Artikel 3 erwähnt für beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gelten. Art. 6 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Polizeibeamten sind die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister beziehungsweise von dem für Umwelt zuständigen Minister bestimmten Beamten und die Beamten der Generalverwaltung Zoll und Akzisen befugt, die in der Verordnung, in vorliegendem Gesetz und in seinen Ausführungserlassen erwähnten Verstöße zu ermitteln und festzustellen. § 2 - Von diesen Beamten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils.
Binnen dreißig Tagen nach Feststellung des Verstoßes wird dem Zuwiderhandelnden eine Abschrift des Protokolls in der in Artikel XV.2 § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Weise zugeschickt.
Art. 7 - In Artikel 10 § 1 erwähnte Verstöße werden von den in Artikel 6 erwähnten Beamten gemäß den Bestimmungen von Buch XV Titel 1 Kapitel 1 des Wirtschaftsgesetzbuches ermittelt und festgestellt.
In der Ausübung ihres Amtes können in Artikel 6 erwähnte Beamte auf mit Gründen versehenen Antrag den Beistand der Polizeidienste anfordern.
Art. 8 - In Artikel 6 erwähnte Beamte üben ihren Auftrag in Bezug auf Ermittlung und Feststellung der in vorliegendem Gesetz erwähnten Verstöße je nach Fall unter Aufsicht des zuständigen Generalprokurators beziehungsweise des Föderalprokurators aus, unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben.
Art. 9 - In Artikel 6 erwähnte Beamte unterliegen der Schweigepflicht in Bezug auf Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihres Auftrags in Bezug auf Ermittlung und Feststellung der in Artikel 10 erwähnten Verstöße Kenntnis erhalten.
Das in vorliegendem Artikel vorgesehene Berufsgeheimnis kann nicht gegen den Antragsteller geltend gemacht werden, der Einsicht in seine eigene Akte beantragt, die nicht Gegenstand einer Gerichtsakte ist.
Art. 10 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung strengerer im Strafgesetzbuch vorgesehener Strafen werden Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Verordnung, das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse mit einer strafrechtlichen Geldbuße von 100 bis 100.000 EUR und einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren oder mit nur einer dieser Strafen geahndet.
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 sind anwendbar. § 2 - Handelt es sich jedoch um einen Verstoß oder versuchten Verstoß in Bezug auf die Einfuhr beschränkter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe aus einem Drittland in das belgische Staatsgebiet, wird dieser gemäß den Bestimmungen von Artikel 231 § 1 des allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen geahndet.
Die Gefängnisstrafe beträgt ein bis zu fünf Jahre und die Geldbuße 100 bis 100.000 EUR. Der Verstoß oder versuchte Verstoß wird gemäß dem Verfahren verfolgt, das in den Artikeln 249 bis 253 und 263 bis 284 des allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen bestimmt ist.
Art. 11 - Bei Rückfall binnen einer Frist von fünf Jahren einer formell rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstoßes werden die in Artikel 10 erwähnten Höchstgeldbußen und -gefängnisstrafen verdoppelt.
Art. 12 - Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit haften zivilrechtlich für Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldbußen, Kosten, Einziehungen, Rückgaben und sonstigen finanziellen Sanktionen, die gegen ihre Organe beziehungsweise Angestellten aufgrund von Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnung, des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ausgesprochen werden.
Gleiches gilt für Mitglieder von Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Verstoß von einem Gesellschafter, Geschäftsführer oder Angestellten bei einem Geschäft im Rahmen der Tätigkeit der Vereinigung begangen wurde. Der zivilrechtlich haftende Gesellschafter haftet persönlich jedoch nur entsprechend den Beträgen oder Werten, die das Geschäft ihm eingebracht hat.
Gesellschaften, Vereinigungen und Mitglieder können von der Staatsanwaltschaft oder der Zivilpartei unmittelbar vor den Strafrichter geladen werden.
Art. 13 - In Abweichung von Artikel 43 des Strafgesetzbuches kann der Richter die Sondereinziehung der Güter, die Gegenstand eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Verordnung, des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse sind, anordnen.
In Abweichung von Artikel 43 des vorerwähnten Gesetzbuches kann der Richter die Sondereinziehung der beweglichen und unbeweglichen Güter anordnen, die dazu bestimmt sind oder dazu gedient haben, den Gegenstand des Verstoßes und notwendige Mittel für die Vornahme der Handlungen zu produzieren, herzustellen, zu verarbeiten, zu verteilen oder zu befördern.
In Abweichung von Artikel 42 Nr. 1 des vorerwähnten Gesetzbuches kann der Richter die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Sondereinziehung aussprechen, selbst wenn die Güter oder Mittel, auf die sie sich bezieht, nicht Eigentum des Verurteilten sind, ohne dass diese Strafe die Rechte gutgläubiger Dritter auf diese Güter oder Mittel beeinträchtigen darf. Wenn Güter, die Gegenstand der Sondereinziehung sein könnten, Eigentum eines Dritten sind, wird Artikel 5ter des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches angewandt.
Die Sondereinziehung kann auf den Gegenwert der in Absatz 2 erwähnten Güter und Mittel angewandt werden, die zwischen der Begehung des Verstoßes und der definitiven gerichtlichen Entscheidung veräußert wurden.
Im Falle der Beschlagnahme eines unbeweglichen Gutes wird gemäß Artikel 35bis des Strafprozessgesetzbuches vorgegangen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Die Ministerin der Umwelt M. C. MARGHEM Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS