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| Wet tot uitvoering van de Verordening nr. 98/2013 van het Europees Parlement en de Raad van 15 januari 2013 over het op de markt brengen en het gebruik van precursoren voor explosieven. - Duitse vertaling | Loi portant exécution du Règlement n° 98/2013 du Parlement européen et du Conseil du 15 janvier 2013 sur la commercialisation et l'utilisation de précurseurs d'explosifs. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 15 JULI 2016. - Wet tot uitvoering van de Verordening (EU) nr. 98/2013 | 15 JUILLET 2016. - Loi portant exécution du Règlement (UE) n° 98/2013 |
| van het Europees Parlement en de Raad van 15 januari 2013 over het op | du Parlement européen et du Conseil du 15 janvier 2013 sur la |
| de markt brengen en het gebruik van precursoren voor explosieven. - | commercialisation et l'utilisation de précurseurs d'explosifs. - |
| Duitse vertaling | Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 juli | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| 2016 tot uitvoering van de Verordening (EU) nr. 98/2013 van het | loi du 15 juillet 2016 portant exécution du Règlement (UE) n° 98/2013 |
| Europees Parlement en de Raad van 15 januari 2013 over het op de markt | du Parlement européen et du Conseil du 15 janvier 2013 sur la |
| brengen en het gebruik van precursoren voor explosieven (Belgisch | commercialisation et l'utilisation de précurseurs d'explosifs |
| Staatsblad van 28 juli 2016). | (Moniteur belge du 28 juillet 2016). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 15. JULI 2016 - Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 | 15. JULI 2016 - Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 |
| des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die | des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die |
| Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe | Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Vorliegendes Gesetz bezweckt die Ausführung der Verordnung | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz bezweckt die Ausführung der Verordnung |
| (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. | (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. |
| Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen | Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen |
| für Explosivstoffe, nachstehend "Verordnung" genannt. | für Explosivstoffe, nachstehend "Verordnung" genannt. |
| Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten die in Artikel 3 | Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten die in Artikel 3 |
| der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen. | der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen. |
| Art. 3 - In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung kann der | Art. 3 - In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung kann der |
| König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein Genehmigungs- | König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein Genehmigungs- |
| und/oder Registrierungssystem festlegen, wonach beschränkte | und/oder Registrierungssystem festlegen, wonach beschränkte |
| Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Privatpersonen bereitgestellt werden | Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Privatpersonen bereitgestellt werden |
| dürfen und diese Personen sie in das Staatsgebiet verbringen, sie | dürfen und diese Personen sie in das Staatsgebiet verbringen, sie |
| besitzen oder sie verwenden dürfen. | besitzen oder sie verwenden dürfen. |
| Art. 4 - Der König bestimmt, wie die in den Artikeln 3 Nr. 8 und 9 der | Art. 4 - Der König bestimmt, wie die in den Artikeln 3 Nr. 8 und 9 der |
| Verordnung erwähnten verdächtigen Transaktionen, Abhandenkommen und | Verordnung erwähnten verdächtigen Transaktionen, Abhandenkommen und |
| Diebstähle gemeldet werden. | Diebstähle gemeldet werden. |
| Art. 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: | Art. 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: |
| 1. beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe und der Meldepflicht | 1. beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe und der Meldepflicht |
| unterliegende Ausgangsstoffe bestimmen, die neben den in den Anhängen | unterliegende Ausgangsstoffe bestimmen, die neben den in den Anhängen |
| I und II der Verordnung erwähnten Stoffen unter die Anwendung des | I und II der Verordnung erwähnten Stoffen unter die Anwendung des |
| vorliegenden Gesetzes fallen, | vorliegenden Gesetzes fallen, |
| 2. für die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Stoffe einen | 2. für die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Stoffe einen |
| niedrigeren Konzentrationsgrenzwert festlegen und sie unter die | niedrigeren Konzentrationsgrenzwert festlegen und sie unter die |
| Anwendung des vorliegenden Gesetzes fallen lassen, | Anwendung des vorliegenden Gesetzes fallen lassen, |
| 3. für die in Anhang II der Verordnung aufgeführten Stoffe einen | 3. für die in Anhang II der Verordnung aufgeführten Stoffe einen |
| Konzentrationsgrenzwert festlegen, oberhalb dessen sie den | Konzentrationsgrenzwert festlegen, oberhalb dessen sie den |
| Beschränkungen unterliegen, die wie in Artikel 3 erwähnt für | Beschränkungen unterliegen, die wie in Artikel 3 erwähnt für |
| beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gelten. | beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gelten. |
| Art. 6 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Polizeibeamten sind die | Art. 6 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Polizeibeamten sind die |
| von dem für Wirtschaft zuständigen Minister beziehungsweise von dem | von dem für Wirtschaft zuständigen Minister beziehungsweise von dem |
| für Umwelt zuständigen Minister bestimmten Beamten und die Beamten der | für Umwelt zuständigen Minister bestimmten Beamten und die Beamten der |
| Generalverwaltung Zoll und Akzisen befugt, die in der Verordnung, in | Generalverwaltung Zoll und Akzisen befugt, die in der Verordnung, in |
| vorliegendem Gesetz und in seinen Ausführungserlassen erwähnten | vorliegendem Gesetz und in seinen Ausführungserlassen erwähnten |
| Verstöße zu ermitteln und festzustellen. | Verstöße zu ermitteln und festzustellen. |
| § 2 - Von diesen Beamten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis | § 2 - Von diesen Beamten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis |
| zum Beweis des Gegenteils. | zum Beweis des Gegenteils. |
| Binnen dreißig Tagen nach Feststellung des Verstoßes wird dem | Binnen dreißig Tagen nach Feststellung des Verstoßes wird dem |
| Zuwiderhandelnden eine Abschrift des Protokolls in der in Artikel XV.2 | Zuwiderhandelnden eine Abschrift des Protokolls in der in Artikel XV.2 |
| § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Weise zugeschickt. | § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Weise zugeschickt. |
| Art. 7 - In Artikel 10 § 1 erwähnte Verstöße werden von den in Artikel | Art. 7 - In Artikel 10 § 1 erwähnte Verstöße werden von den in Artikel |
| 6 erwähnten Beamten gemäß den Bestimmungen von Buch XV Titel 1 Kapitel | 6 erwähnten Beamten gemäß den Bestimmungen von Buch XV Titel 1 Kapitel |
| 1 des Wirtschaftsgesetzbuches ermittelt und festgestellt. | 1 des Wirtschaftsgesetzbuches ermittelt und festgestellt. |
| In der Ausübung ihres Amtes können in Artikel 6 erwähnte Beamte auf | In der Ausübung ihres Amtes können in Artikel 6 erwähnte Beamte auf |
| mit Gründen versehenen Antrag den Beistand der Polizeidienste | mit Gründen versehenen Antrag den Beistand der Polizeidienste |
| anfordern. | anfordern. |
| Art. 8 - In Artikel 6 erwähnte Beamte üben ihren Auftrag in Bezug auf | Art. 8 - In Artikel 6 erwähnte Beamte üben ihren Auftrag in Bezug auf |
| Ermittlung und Feststellung der in vorliegendem Gesetz erwähnten | Ermittlung und Feststellung der in vorliegendem Gesetz erwähnten |
| Verstöße je nach Fall unter Aufsicht des zuständigen | Verstöße je nach Fall unter Aufsicht des zuständigen |
| Generalprokurators beziehungsweise des Föderalprokurators aus, | Generalprokurators beziehungsweise des Föderalprokurators aus, |
| unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten | unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten |
| untergeordnet bleiben. | untergeordnet bleiben. |
| Art. 9 - In Artikel 6 erwähnte Beamte unterliegen der Schweigepflicht | Art. 9 - In Artikel 6 erwähnte Beamte unterliegen der Schweigepflicht |
| in Bezug auf Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihres | in Bezug auf Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihres |
| Auftrags in Bezug auf Ermittlung und Feststellung der in Artikel 10 | Auftrags in Bezug auf Ermittlung und Feststellung der in Artikel 10 |
| erwähnten Verstöße Kenntnis erhalten. | erwähnten Verstöße Kenntnis erhalten. |
| Das in vorliegendem Artikel vorgesehene Berufsgeheimnis kann nicht | Das in vorliegendem Artikel vorgesehene Berufsgeheimnis kann nicht |
| gegen den Antragsteller geltend gemacht werden, der Einsicht in seine | gegen den Antragsteller geltend gemacht werden, der Einsicht in seine |
| eigene Akte beantragt, die nicht Gegenstand einer Gerichtsakte ist. | eigene Akte beantragt, die nicht Gegenstand einer Gerichtsakte ist. |
| Art. 10 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung strengerer im | Art. 10 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung strengerer im |
| Strafgesetzbuch vorgesehener Strafen werden Verstöße oder versuchte | Strafgesetzbuch vorgesehener Strafen werden Verstöße oder versuchte |
| Verstöße gegen die Verordnung, das vorliegende Gesetz und seine | Verstöße gegen die Verordnung, das vorliegende Gesetz und seine |
| Ausführungserlasse mit einer strafrechtlichen Geldbuße von 100 bis | Ausführungserlasse mit einer strafrechtlichen Geldbuße von 100 bis |
| 100.000 EUR und einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren | 100.000 EUR und einer Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren |
| oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. | oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. |
| Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich | Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich |
| Kapitel VII und Artikel 85 sind anwendbar. | Kapitel VII und Artikel 85 sind anwendbar. |
| § 2 - Handelt es sich jedoch um einen Verstoß oder versuchten Verstoß | § 2 - Handelt es sich jedoch um einen Verstoß oder versuchten Verstoß |
| in Bezug auf die Einfuhr beschränkter Ausgangsstoffe für | in Bezug auf die Einfuhr beschränkter Ausgangsstoffe für |
| Explosivstoffe aus einem Drittland in das belgische Staatsgebiet, wird | Explosivstoffe aus einem Drittland in das belgische Staatsgebiet, wird |
| dieser gemäß den Bestimmungen von Artikel 231 § 1 des allgemeinen | dieser gemäß den Bestimmungen von Artikel 231 § 1 des allgemeinen |
| Gesetzes über Zölle und Akzisen geahndet. | Gesetzes über Zölle und Akzisen geahndet. |
| Die Gefängnisstrafe beträgt ein bis zu fünf Jahre und die Geldbuße 100 | Die Gefängnisstrafe beträgt ein bis zu fünf Jahre und die Geldbuße 100 |
| bis 100.000 EUR. | bis 100.000 EUR. |
| Der Verstoß oder versuchte Verstoß wird gemäß dem Verfahren verfolgt, | Der Verstoß oder versuchte Verstoß wird gemäß dem Verfahren verfolgt, |
| das in den Artikeln 249 bis 253 und 263 bis 284 des allgemeinen | das in den Artikeln 249 bis 253 und 263 bis 284 des allgemeinen |
| Gesetzes über Zölle und Akzisen bestimmt ist. | Gesetzes über Zölle und Akzisen bestimmt ist. |
| Art. 11 - Bei Rückfall binnen einer Frist von fünf Jahren einer | Art. 11 - Bei Rückfall binnen einer Frist von fünf Jahren einer |
| formell rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstoßes | formell rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstoßes |
| werden die in Artikel 10 erwähnten Höchstgeldbußen und | werden die in Artikel 10 erwähnten Höchstgeldbußen und |
| -gefängnisstrafen verdoppelt. | -gefängnisstrafen verdoppelt. |
| Art. 12 - Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit haften zivilrechtlich | Art. 12 - Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit haften zivilrechtlich |
| für Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldbußen, Kosten, Einziehungen, | für Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldbußen, Kosten, Einziehungen, |
| Rückgaben und sonstigen finanziellen Sanktionen, die gegen ihre Organe | Rückgaben und sonstigen finanziellen Sanktionen, die gegen ihre Organe |
| beziehungsweise Angestellten aufgrund von Verstößen gegen die | beziehungsweise Angestellten aufgrund von Verstößen gegen die |
| Bestimmungen der Verordnung, des vorliegenden Gesetzes und seiner | Bestimmungen der Verordnung, des vorliegenden Gesetzes und seiner |
| Ausführungserlasse ausgesprochen werden. | Ausführungserlasse ausgesprochen werden. |
| Gleiches gilt für Mitglieder von Vereinigungen ohne | Gleiches gilt für Mitglieder von Vereinigungen ohne |
| Rechtspersönlichkeit, wenn der Verstoß von einem Gesellschafter, | Rechtspersönlichkeit, wenn der Verstoß von einem Gesellschafter, |
| Geschäftsführer oder Angestellten bei einem Geschäft im Rahmen der | Geschäftsführer oder Angestellten bei einem Geschäft im Rahmen der |
| Tätigkeit der Vereinigung begangen wurde. Der zivilrechtlich haftende | Tätigkeit der Vereinigung begangen wurde. Der zivilrechtlich haftende |
| Gesellschafter haftet persönlich jedoch nur entsprechend den Beträgen | Gesellschafter haftet persönlich jedoch nur entsprechend den Beträgen |
| oder Werten, die das Geschäft ihm eingebracht hat. | oder Werten, die das Geschäft ihm eingebracht hat. |
| Gesellschaften, Vereinigungen und Mitglieder können von der | Gesellschaften, Vereinigungen und Mitglieder können von der |
| Staatsanwaltschaft oder der Zivilpartei unmittelbar vor den | Staatsanwaltschaft oder der Zivilpartei unmittelbar vor den |
| Strafrichter geladen werden. | Strafrichter geladen werden. |
| Art. 13 - In Abweichung von Artikel 43 des Strafgesetzbuches kann der | Art. 13 - In Abweichung von Artikel 43 des Strafgesetzbuches kann der |
| Richter die Sondereinziehung der Güter, die Gegenstand eines Verstoßes | Richter die Sondereinziehung der Güter, die Gegenstand eines Verstoßes |
| gegen die Bestimmungen der Verordnung, des vorliegenden Gesetzes oder | gegen die Bestimmungen der Verordnung, des vorliegenden Gesetzes oder |
| seiner Ausführungserlasse sind, anordnen. | seiner Ausführungserlasse sind, anordnen. |
| In Abweichung von Artikel 43 des vorerwähnten Gesetzbuches kann der | In Abweichung von Artikel 43 des vorerwähnten Gesetzbuches kann der |
| Richter die Sondereinziehung der beweglichen und unbeweglichen Güter | Richter die Sondereinziehung der beweglichen und unbeweglichen Güter |
| anordnen, die dazu bestimmt sind oder dazu gedient haben, den | anordnen, die dazu bestimmt sind oder dazu gedient haben, den |
| Gegenstand des Verstoßes und notwendige Mittel für die Vornahme der | Gegenstand des Verstoßes und notwendige Mittel für die Vornahme der |
| Handlungen zu produzieren, herzustellen, zu verarbeiten, zu verteilen | Handlungen zu produzieren, herzustellen, zu verarbeiten, zu verteilen |
| oder zu befördern. | oder zu befördern. |
| In Abweichung von Artikel 42 Nr. 1 des vorerwähnten Gesetzbuches kann | In Abweichung von Artikel 42 Nr. 1 des vorerwähnten Gesetzbuches kann |
| der Richter die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Sondereinziehung | der Richter die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Sondereinziehung |
| aussprechen, selbst wenn die Güter oder Mittel, auf die sie sich | aussprechen, selbst wenn die Güter oder Mittel, auf die sie sich |
| bezieht, nicht Eigentum des Verurteilten sind, ohne dass diese Strafe | bezieht, nicht Eigentum des Verurteilten sind, ohne dass diese Strafe |
| die Rechte gutgläubiger Dritter auf diese Güter oder Mittel | die Rechte gutgläubiger Dritter auf diese Güter oder Mittel |
| beeinträchtigen darf. Wenn Güter, die Gegenstand der Sondereinziehung | beeinträchtigen darf. Wenn Güter, die Gegenstand der Sondereinziehung |
| sein könnten, Eigentum eines Dritten sind, wird Artikel 5ter des | sein könnten, Eigentum eines Dritten sind, wird Artikel 5ter des |
| einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches angewandt. | einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches angewandt. |
| Die Sondereinziehung kann auf den Gegenwert der in Absatz 2 erwähnten | Die Sondereinziehung kann auf den Gegenwert der in Absatz 2 erwähnten |
| Güter und Mittel angewandt werden, die zwischen der Begehung des | Güter und Mittel angewandt werden, die zwischen der Begehung des |
| Verstoßes und der definitiven gerichtlichen Entscheidung veräußert | Verstoßes und der definitiven gerichtlichen Entscheidung veräußert |
| wurden. | wurden. |
| Im Falle der Beschlagnahme eines unbeweglichen Gutes wird gemäß | Im Falle der Beschlagnahme eines unbeweglichen Gutes wird gemäß |
| Artikel 35bis des Strafprozessgesetzbuches vorgegangen. | Artikel 35bis des Strafprozessgesetzbuches vorgegangen. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 2016 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
| K. PEETERS | K. PEETERS |
| Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
| J. JAMBON | J. JAMBON |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
| Die Ministerin der Umwelt | Die Ministerin der Umwelt |
| M. C. MARGHEM | M. C. MARGHEM |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |