gepubliceerd op 08 oktober 2013
Wet tot verbetering van de aanpak van seksueel misbruik en feiten van pedofilie binnen een gezagsrelatie. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
14 DECEMBER 2012. - Wet tot verbetering van de aanpak van seksueel misbruik en feiten van pedofilie binnen een gezagsrelatie. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 14 december 2012 tot verbetering van de aanpak van seksueel misbruik en feiten van pedofilie binnen een gezagsrelatie (Belgisch Staatsblad van 22 april 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 14. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von sexuellem Missbrauch und pädophilen Handlungen in einer Autoritätsbeziehung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Rückgabe der Aktenstücke nach ihrer Beschlagnahme Art. 2 - Artikel 131 § 2 des Strafprozessgesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 12. März 1998, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 2001 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 86/2002 des Verfassungsgerichtshofes, wird durch folgende Sätze ergänzt: « Die Ratskammer befindet unter Wahrung der Rechte der anderen Parteien, inwiefern die bei der Kanzlei hinterlegten Aktenstücke im Strafverfahren noch von einer Partei eingesehen und verwendet werden dürfen. Die Ratskammer vermerkt in ihrer Entscheidung, wem die Aktenstücke zurückzugeben sind oder was mit den für nichtig erklärten Aktenstücken geschieht. » Art. 3 - Artikel 235bis § 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. März 1998, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 2001 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 86/2002 des Verfassungsgerichtshofes, wird durch folgende Sätze ergänzt: « Die Anklagekammer befindet unter Wahrung der Rechte der anderen Parteien, inwiefern die bei der Kanzlei hinterlegten Aktenstücke im Strafverfahren noch von einer Partei eingesehen und verwendet werden dürfen. Die Anklagekammer vermerkt in ihrer Entscheidung, wem die Aktenstücke zurückzugeben sind oder was mit den für nichtig erklärten Aktenstücken geschieht. » KAPITEL 3 - Übermittlung der gerichtlichen Entscheidung an Dritte Art. 4 - In Buch II Titel VII Kapitel VI des Strafgesetzbuches wird ein Artikel 382quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 382quater - Wenn ein Täter, der wegen in den Artikeln 372 bis 377, 379 bis 380ter und 381 erwähnter Taten verurteilt ist, aufgrund seines Standes oder Berufes mit Minderjährigen in Kontakt ist und ein Arbeitgeber, eine juristische Person oder eine Behörde bekannt ist, die die Disziplinargewalt über ihn ausübt, kann der Richter die Übermittlung des strafrechtlichen Teils des Tenors der gerichtlichen Entscheidung an diesen Arbeitgeber, diese juristische Person oder diese Disziplinarbehörde anordnen. Diese Maßnahme wird entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Zivilpartei oder der Staatsanwaltschaft in einer gerichtlichen Entscheidung getroffen, die aufgrund der Schwere der Taten, der Wiedereingliederungsmöglichkeiten oder des Rückfallrisikos mit besonderen Gründen versehen wird. » KAPITEL 4 - Wohnverbot Art. 5 - Artikel 382bis Absatz 1 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. November 2000, wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 4. des Rechts, in der vom zuständigen Richter bestimmten festgelegten Zone zu wohnen, zu verbleiben oder sich dort aufzuhalten.
Die Auferlegung dieser Maßnahme muss mit besonderen Gründen versehen werden und der Schwere der Taten und den Wiedereingliederungsmöglichkeiten des Verurteilten Rechnung tragen. » KAPITEL 5 - Gleichheit der Parteien im Strafverfahren Art. 6 - Artikel 63 des Strafprozessgesetzbuches wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Jedes Opfer, das als Zivilpartei auftritt, kann auf einfaches Ersuchen mindestens einmal von dem mit der Sache befassten Untersuchungsrichter angehört werden. » Art. 7 - Artikel 235bis § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. März 1998, wird durch folgende Wörter ergänzt: « und zwar ungeachtet dessen, ob die Regelung des Verfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder auf Antrag einer der Parteien überprüft wird. » KAPITEL 6 - Erklärung des Opfers Art. 8 - 10 - [Abänderungsbestimmungen] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 14. Dezember 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM