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Wet van 14 april 2013
gepubliceerd op 25 maart 2014

Wet tot wijziging van de artikelen 1231-33/1, 1231-33/3, 1231-33/4 en 1231-33/5 van het Gerechtelijk Wetboek met het oog op het vereenvoudigen van de procedure tot verlenging van de termijn van geschiktheid om te adopteren. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000129
pub.
25/03/2014
prom.
14/04/2013
ELI
eli/wet/2013/04/14/2014000129/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


14 APRIL 2013. - Wet tot wijziging van de artikelen 1231-33/1, 1231-33/3, 1231-33/4 en 1231-33/5 van het Gerechtelijk Wetboek met het oog op het vereenvoudigen van de procedure tot verlenging van de termijn van geschiktheid om te adopteren. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 14 april 2013 tot wijziging van de artikelen 1231-33/1, 1231-33/3, 1231-33/4 en 1231-33/5 van het Gerechtelijk Wetboek met het oog op het vereenvoudigen van de procedure tot verlenging van de termijn van geschiktheid om te adopteren (Belgisch Staatsblad van 27 mei 2013).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 14. APRIL 2013 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 1231-33/1, 1231-33/3, 1231-33/4 und 1231-33/5 des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine Vereinfachung des Verfahrens zur Verlängerung der Frist für die Eignung zur Adoption ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Artikel 1231-33/1 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), werden nach den Wörtern "eine Abschrift des Antrags" die Wörter "und eine Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung" eingefügt.

Art. 3 - Artikel 1231-33/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt ersetzt: "Art. 1231-33/3 - § 1 - Nach Empfang der Antragschrift wendet sich die Kanzlei unverzüglich an die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde, die alle sachdienlichen Angaben prüft. § 2 - Geht aus dieser Prüfung hervor, dass die Situation des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden keine Änderung erfahren hat, die Auswirkungen auf die im ursprünglichen Eignungsurteil festgestellte Eignung haben kann, übermittelt die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde der Kanzlei binnen einem Monat eine mit Gründen versehene Bescheinigung, um das Gericht davon in Kenntnis zu setzen. § 3 - Geht aus dieser Prüfung hervor, dass die Situation des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden Änderungen erfahren hat, die Auswirkungen auf die im ursprünglichen Eignungsurteil festgestellte Eignung haben können, setzt die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde die Kanzlei binnen einem Monat davon in Kenntnis und nimmt unverzüglich eine Sozialuntersuchung vor.

Die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde übermittelt der Kanzlei binnen einer Frist von drei Monaten ab Empfang des in § 1 erwähnten Schreibens der Kanzlei einen aktualisierten Bericht über die Sozialuntersuchung, der im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der Eignung zur Adoption erstellt worden ist.

Die Aktualisierung des Berichts über die Sozialuntersuchung wird von den Diensten vorgenommen, die für die Erstellung des Erstberichts über die Sozialuntersuchung zuständig gewesen sind.

Die Aktualisierung umfasst eine Evaluation der aktuellen Situation des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden und beschreibt die eventuellen Umstände, die Auswirkungen auf die Eignung zur Adoption haben können. § 4 - Wenn die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde die Kanzlei nicht binnen der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Frist von einem Monat über die Situation des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden in Kenntnis setzt, wird für den beziehungsweise die Adoptierenden davon ausgegangen, dass ihre Situation der im ursprünglichen Eignungsurteil festgestellten Situation entspricht." Art. 4 - In Artikel 1231-33/4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), werden die Wörter "Binnen drei Tagen nach Hinterlegung der Aktualisierung des Berichts über die Sozialuntersuchung bei der Kanzlei wird der Adoptierende beziehungsweise werden die Adoptierenden per Gerichtsbrief vorgeladen:" durch die Wörter "In den in Artikel 1231-33/3 § 3 erwähnten Fällen wird der Adoptierende beziehungsweise werden die Adoptierenden binnen drei Tagen nach Hinterlegung der Aktualisierung des Berichts über die Sozialuntersuchung bei der Kanzlei per Gerichtsbrief vorgeladen:" ersetzt.

Art. 5 - Artikel 1231-33/5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der Satz "Binnen fünfzehn Tagen nach der Sitzung befindet das Gericht über die Verlängerung der Frist für die Eignung des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden, eine internationale Adoption vorzunehmen." durch folgenden Satz ersetzt: "Das Gericht befindet über die Verlängerung der Frist für die Eignung des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden, eine internationale Adoption vorzunehmen: binnen fünfzehn Tagen nach Empfang der mit Gründen versehenen Bescheinigung der zuständigen gemeinschaftlichen Zentralbehörde in den in Artikel 1231-33/3 § 2 erwähnten Fällen, binnen fünfzehn Tagen nach der Sitzung in den in Artikel 1231-33/4 erwähnten Fällen beziehungsweise binnen fünfzehn Tagen nach Ablauf der Frist von einem Monat in den in Artikel 1231-33/3 § 4 erwähnten Fällen." 2. In Absatz 2 zweiter Satz werden die Wörter "der Sitzung" durch die Wörter "der Einreichung des Antrags" ersetzt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 14. April 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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