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Wet tot wijziging van de artikelen 1231-33/1, 1231-33/3, 1231-33/4 en 1231-33/5 van het Gerechtelijk Wetboek met het oog op het vereenvoudigen van de procedure tot verlenging van de termijn van geschiktheid om te adopteren. - Duitse vertaling | Loi modifiant les articles 1231-33/1, 1231-33/3, 1231-33/4 et 1231-33/5 du Code judiciaire en vue de simplifier la procédure en prolongation du délai d'aptitude à adopter. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
14 APRIL 2013. - Wet tot wijziging van de artikelen 1231-33/1, | 14 AVRIL 2013. - Loi modifiant les articles 1231-33/1, 1231-33/3, |
1231-33/3, 1231-33/4 en 1231-33/5 van het Gerechtelijk Wetboek met het | 1231-33/4 et 1231-33/5 du Code judiciaire en vue de simplifier la |
oog op het vereenvoudigen van de procedure tot verlenging van de | |
termijn van geschiktheid om te adopteren. - Duitse vertaling | procédure en prolongation du délai d'aptitude à adopter. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 14 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
april 2013 tot wijziging van de artikelen 1231-33/1, 1231-33/3, | loi du 14 avril 2013 modifiant les articles 1231-33/1, 1231-33/3, |
1231-33/4 en 1231-33/5 van het Gerechtelijk Wetboek met het oog op het | 1231-33/4 et 1231-33/5 du Code judiciaire en vue de simplifier la |
vereenvoudigen van de procedure tot verlenging van de termijn van | procédure en prolongation du délai d'aptitude à adopter (Moniteur |
geschiktheid om te adopteren (Belgisch Staatsblad van 27 mei 2013). | belge du 27 mai 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
14. APRIL 2013 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 1231-33/1, | 14. APRIL 2013 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 1231-33/1, |
1231-33/3, 1231-33/4 und 1231-33/5 des Gerichtsgesetzbuches im | 1231-33/3, 1231-33/4 und 1231-33/5 des Gerichtsgesetzbuches im |
Hinblick auf eine Vereinfachung des Verfahrens zur Verlängerung der | Hinblick auf eine Vereinfachung des Verfahrens zur Verlängerung der |
Frist für die Eignung zur Adoption | Frist für die Eignung zur Adoption |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Artikel 1231-33/1 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches, | Art. 2 - In Artikel 1231-33/1 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung | eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), werden nach den | verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), werden nach den |
Wörtern "eine Abschrift des Antrags" die Wörter "und eine | Wörtern "eine Abschrift des Antrags" die Wörter "und eine |
Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung" eingefügt. | Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung" eingefügt. |
Art. 3 - Artikel 1231-33/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 3 - Artikel 1231-33/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt ersetzt: | im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 1231-33/3 - § 1 - Nach Empfang der Antragschrift wendet sich die | "Art. 1231-33/3 - § 1 - Nach Empfang der Antragschrift wendet sich die |
Kanzlei unverzüglich an die zuständige gemeinschaftliche | Kanzlei unverzüglich an die zuständige gemeinschaftliche |
Zentralbehörde, die alle sachdienlichen Angaben prüft. | Zentralbehörde, die alle sachdienlichen Angaben prüft. |
§ 2 - Geht aus dieser Prüfung hervor, dass die Situation des | § 2 - Geht aus dieser Prüfung hervor, dass die Situation des |
Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden keine Änderung | Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden keine Änderung |
erfahren hat, die Auswirkungen auf die im ursprünglichen | erfahren hat, die Auswirkungen auf die im ursprünglichen |
Eignungsurteil festgestellte Eignung haben kann, übermittelt die | Eignungsurteil festgestellte Eignung haben kann, übermittelt die |
zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde der Kanzlei binnen einem | zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde der Kanzlei binnen einem |
Monat eine mit Gründen versehene Bescheinigung, um das Gericht davon | Monat eine mit Gründen versehene Bescheinigung, um das Gericht davon |
in Kenntnis zu setzen. | in Kenntnis zu setzen. |
§ 3 - Geht aus dieser Prüfung hervor, dass die Situation des | § 3 - Geht aus dieser Prüfung hervor, dass die Situation des |
Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden Änderungen erfahren | Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden Änderungen erfahren |
hat, die Auswirkungen auf die im ursprünglichen Eignungsurteil | hat, die Auswirkungen auf die im ursprünglichen Eignungsurteil |
festgestellte Eignung haben können, setzt die zuständige | festgestellte Eignung haben können, setzt die zuständige |
gemeinschaftliche Zentralbehörde die Kanzlei binnen einem Monat davon | gemeinschaftliche Zentralbehörde die Kanzlei binnen einem Monat davon |
in Kenntnis und nimmt unverzüglich eine Sozialuntersuchung vor. | in Kenntnis und nimmt unverzüglich eine Sozialuntersuchung vor. |
Die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde übermittelt der | Die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde übermittelt der |
Kanzlei binnen einer Frist von drei Monaten ab Empfang des in § 1 | Kanzlei binnen einer Frist von drei Monaten ab Empfang des in § 1 |
erwähnten Schreibens der Kanzlei einen aktualisierten Bericht über die | erwähnten Schreibens der Kanzlei einen aktualisierten Bericht über die |
Sozialuntersuchung, der im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der | Sozialuntersuchung, der im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der |
Eignung zur Adoption erstellt worden ist. | Eignung zur Adoption erstellt worden ist. |
Die Aktualisierung des Berichts über die Sozialuntersuchung wird von | Die Aktualisierung des Berichts über die Sozialuntersuchung wird von |
den Diensten vorgenommen, die für die Erstellung des Erstberichts über | den Diensten vorgenommen, die für die Erstellung des Erstberichts über |
die Sozialuntersuchung zuständig gewesen sind. | die Sozialuntersuchung zuständig gewesen sind. |
Die Aktualisierung umfasst eine Evaluation der aktuellen Situation des | Die Aktualisierung umfasst eine Evaluation der aktuellen Situation des |
Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden und beschreibt die | Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden und beschreibt die |
eventuellen Umstände, die Auswirkungen auf die Eignung zur Adoption | eventuellen Umstände, die Auswirkungen auf die Eignung zur Adoption |
haben können. | haben können. |
§ 4 - Wenn die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde die Kanzlei | § 4 - Wenn die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde die Kanzlei |
nicht binnen der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Frist von einem | nicht binnen der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Frist von einem |
Monat über die Situation des Adoptierenden beziehungsweise der | Monat über die Situation des Adoptierenden beziehungsweise der |
Adoptierenden in Kenntnis setzt, wird für den beziehungsweise die | Adoptierenden in Kenntnis setzt, wird für den beziehungsweise die |
Adoptierenden davon ausgegangen, dass ihre Situation der im | Adoptierenden davon ausgegangen, dass ihre Situation der im |
ursprünglichen Eignungsurteil festgestellten Situation entspricht." | ursprünglichen Eignungsurteil festgestellten Situation entspricht." |
Art. 4 - In Artikel 1231-33/4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 4 - In Artikel 1231-33/4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener | das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), werden die Wörter "Binnen | Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), werden die Wörter "Binnen |
drei Tagen nach Hinterlegung der Aktualisierung des Berichts über die | drei Tagen nach Hinterlegung der Aktualisierung des Berichts über die |
Sozialuntersuchung bei der Kanzlei wird der Adoptierende | Sozialuntersuchung bei der Kanzlei wird der Adoptierende |
beziehungsweise werden die Adoptierenden per Gerichtsbrief | beziehungsweise werden die Adoptierenden per Gerichtsbrief |
vorgeladen:" durch die Wörter "In den in Artikel 1231-33/3 § 3 | vorgeladen:" durch die Wörter "In den in Artikel 1231-33/3 § 3 |
erwähnten Fällen wird der Adoptierende beziehungsweise werden die | erwähnten Fällen wird der Adoptierende beziehungsweise werden die |
Adoptierenden binnen drei Tagen nach Hinterlegung der Aktualisierung | Adoptierenden binnen drei Tagen nach Hinterlegung der Aktualisierung |
des Berichts über die Sozialuntersuchung bei der Kanzlei per | des Berichts über die Sozialuntersuchung bei der Kanzlei per |
Gerichtsbrief vorgeladen:" ersetzt. | Gerichtsbrief vorgeladen:" ersetzt. |
Art. 5 - Artikel 1231-33/5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 5 - Artikel 1231-33/5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt abgeändert: | im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird der Satz "Binnen fünfzehn Tagen nach der Sitzung | 1. In Absatz 1 wird der Satz "Binnen fünfzehn Tagen nach der Sitzung |
befindet das Gericht über die Verlängerung der Frist für die Eignung | befindet das Gericht über die Verlängerung der Frist für die Eignung |
des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden, eine | des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden, eine |
internationale Adoption vorzunehmen." durch folgenden Satz ersetzt: | internationale Adoption vorzunehmen." durch folgenden Satz ersetzt: |
"Das Gericht befindet über die Verlängerung der Frist für die Eignung | "Das Gericht befindet über die Verlängerung der Frist für die Eignung |
des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden, eine | des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden, eine |
internationale Adoption vorzunehmen: binnen fünfzehn Tagen nach | internationale Adoption vorzunehmen: binnen fünfzehn Tagen nach |
Empfang der mit Gründen versehenen Bescheinigung der zuständigen | Empfang der mit Gründen versehenen Bescheinigung der zuständigen |
gemeinschaftlichen Zentralbehörde in den in Artikel 1231-33/3 § 2 | gemeinschaftlichen Zentralbehörde in den in Artikel 1231-33/3 § 2 |
erwähnten Fällen, binnen fünfzehn Tagen nach der Sitzung in den in | erwähnten Fällen, binnen fünfzehn Tagen nach der Sitzung in den in |
Artikel 1231-33/4 erwähnten Fällen beziehungsweise binnen fünfzehn | Artikel 1231-33/4 erwähnten Fällen beziehungsweise binnen fünfzehn |
Tagen nach Ablauf der Frist von einem Monat in den in Artikel | Tagen nach Ablauf der Frist von einem Monat in den in Artikel |
1231-33/3 § 4 erwähnten Fällen." | 1231-33/3 § 4 erwähnten Fällen." |
2. In Absatz 2 zweiter Satz werden die Wörter "der Sitzung" durch die | 2. In Absatz 2 zweiter Satz werden die Wörter "der Sitzung" durch die |
Wörter "der Einreichung des Antrags" ersetzt. | Wörter "der Einreichung des Antrags" ersetzt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 14. April 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 14. April 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |