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Meertalige weergave van Wet van 14/04/2013
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Wet tot wijziging van de artikelen 1231-33/1, 1231-33/3, 1231-33/4 en 1231-33/5 van het Gerechtelijk Wetboek met het oog op het vereenvoudigen van de procedure tot verlenging van de termijn van geschiktheid om te adopteren. - Duitse vertaling Loi modifiant les articles 1231-33/1, 1231-33/3, 1231-33/4 et 1231-33/5 du Code judiciaire en vue de simplifier la procédure en prolongation du délai d'aptitude à adopter. - Traduction allemande
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14 APRIL 2013. - Wet tot wijziging van de artikelen 1231-33/1, 14 AVRIL 2013. - Loi modifiant les articles 1231-33/1, 1231-33/3,
1231-33/3, 1231-33/4 en 1231-33/5 van het Gerechtelijk Wetboek met het 1231-33/4 et 1231-33/5 du Code judiciaire en vue de simplifier la
oog op het vereenvoudigen van de procedure tot verlenging van de
termijn van geschiktheid om te adopteren. - Duitse vertaling procédure en prolongation du délai d'aptitude à adopter. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 14 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
april 2013 tot wijziging van de artikelen 1231-33/1, 1231-33/3, loi du 14 avril 2013 modifiant les articles 1231-33/1, 1231-33/3,
1231-33/4 en 1231-33/5 van het Gerechtelijk Wetboek met het oog op het 1231-33/4 et 1231-33/5 du Code judiciaire en vue de simplifier la
vereenvoudigen van de procedure tot verlenging van de termijn van procédure en prolongation du délai d'aptitude à adopter (Moniteur
geschiktheid om te adopteren (Belgisch Staatsblad van 27 mei 2013). belge du 27 mai 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
14. APRIL 2013 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 1231-33/1, 14. APRIL 2013 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 1231-33/1,
1231-33/3, 1231-33/4 und 1231-33/5 des Gerichtsgesetzbuches im 1231-33/3, 1231-33/4 und 1231-33/5 des Gerichtsgesetzbuches im
Hinblick auf eine Vereinfachung des Verfahrens zur Verlängerung der Hinblick auf eine Vereinfachung des Verfahrens zur Verlängerung der
Frist für die Eignung zur Adoption Frist für die Eignung zur Adoption
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 1231-33/1 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches, Art. 2 - In Artikel 1231-33/1 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), werden nach den verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), werden nach den
Wörtern "eine Abschrift des Antrags" die Wörter "und eine Wörtern "eine Abschrift des Antrags" die Wörter "und eine
Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung" eingefügt. Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung" eingefügt.
Art. 3 - Artikel 1231-33/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 3 - Artikel 1231-33/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt ersetzt: im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt ersetzt:
"Art. 1231-33/3 - § 1 - Nach Empfang der Antragschrift wendet sich die "Art. 1231-33/3 - § 1 - Nach Empfang der Antragschrift wendet sich die
Kanzlei unverzüglich an die zuständige gemeinschaftliche Kanzlei unverzüglich an die zuständige gemeinschaftliche
Zentralbehörde, die alle sachdienlichen Angaben prüft. Zentralbehörde, die alle sachdienlichen Angaben prüft.
§ 2 - Geht aus dieser Prüfung hervor, dass die Situation des § 2 - Geht aus dieser Prüfung hervor, dass die Situation des
Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden keine Änderung Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden keine Änderung
erfahren hat, die Auswirkungen auf die im ursprünglichen erfahren hat, die Auswirkungen auf die im ursprünglichen
Eignungsurteil festgestellte Eignung haben kann, übermittelt die Eignungsurteil festgestellte Eignung haben kann, übermittelt die
zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde der Kanzlei binnen einem zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde der Kanzlei binnen einem
Monat eine mit Gründen versehene Bescheinigung, um das Gericht davon Monat eine mit Gründen versehene Bescheinigung, um das Gericht davon
in Kenntnis zu setzen. in Kenntnis zu setzen.
§ 3 - Geht aus dieser Prüfung hervor, dass die Situation des § 3 - Geht aus dieser Prüfung hervor, dass die Situation des
Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden Änderungen erfahren Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden Änderungen erfahren
hat, die Auswirkungen auf die im ursprünglichen Eignungsurteil hat, die Auswirkungen auf die im ursprünglichen Eignungsurteil
festgestellte Eignung haben können, setzt die zuständige festgestellte Eignung haben können, setzt die zuständige
gemeinschaftliche Zentralbehörde die Kanzlei binnen einem Monat davon gemeinschaftliche Zentralbehörde die Kanzlei binnen einem Monat davon
in Kenntnis und nimmt unverzüglich eine Sozialuntersuchung vor. in Kenntnis und nimmt unverzüglich eine Sozialuntersuchung vor.
Die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde übermittelt der Die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde übermittelt der
Kanzlei binnen einer Frist von drei Monaten ab Empfang des in § 1 Kanzlei binnen einer Frist von drei Monaten ab Empfang des in § 1
erwähnten Schreibens der Kanzlei einen aktualisierten Bericht über die erwähnten Schreibens der Kanzlei einen aktualisierten Bericht über die
Sozialuntersuchung, der im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der Sozialuntersuchung, der im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der
Eignung zur Adoption erstellt worden ist. Eignung zur Adoption erstellt worden ist.
Die Aktualisierung des Berichts über die Sozialuntersuchung wird von Die Aktualisierung des Berichts über die Sozialuntersuchung wird von
den Diensten vorgenommen, die für die Erstellung des Erstberichts über den Diensten vorgenommen, die für die Erstellung des Erstberichts über
die Sozialuntersuchung zuständig gewesen sind. die Sozialuntersuchung zuständig gewesen sind.
Die Aktualisierung umfasst eine Evaluation der aktuellen Situation des Die Aktualisierung umfasst eine Evaluation der aktuellen Situation des
Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden und beschreibt die Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden und beschreibt die
eventuellen Umstände, die Auswirkungen auf die Eignung zur Adoption eventuellen Umstände, die Auswirkungen auf die Eignung zur Adoption
haben können. haben können.
§ 4 - Wenn die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde die Kanzlei § 4 - Wenn die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde die Kanzlei
nicht binnen der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Frist von einem nicht binnen der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Frist von einem
Monat über die Situation des Adoptierenden beziehungsweise der Monat über die Situation des Adoptierenden beziehungsweise der
Adoptierenden in Kenntnis setzt, wird für den beziehungsweise die Adoptierenden in Kenntnis setzt, wird für den beziehungsweise die
Adoptierenden davon ausgegangen, dass ihre Situation der im Adoptierenden davon ausgegangen, dass ihre Situation der im
ursprünglichen Eignungsurteil festgestellten Situation entspricht." ursprünglichen Eignungsurteil festgestellten Situation entspricht."
Art. 4 - In Artikel 1231-33/4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 4 - In Artikel 1231-33/4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener das Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), werden die Wörter "Binnen Bestimmungen im Bereich der Justiz (II), werden die Wörter "Binnen
drei Tagen nach Hinterlegung der Aktualisierung des Berichts über die drei Tagen nach Hinterlegung der Aktualisierung des Berichts über die
Sozialuntersuchung bei der Kanzlei wird der Adoptierende Sozialuntersuchung bei der Kanzlei wird der Adoptierende
beziehungsweise werden die Adoptierenden per Gerichtsbrief beziehungsweise werden die Adoptierenden per Gerichtsbrief
vorgeladen:" durch die Wörter "In den in Artikel 1231-33/3 § 3 vorgeladen:" durch die Wörter "In den in Artikel 1231-33/3 § 3
erwähnten Fällen wird der Adoptierende beziehungsweise werden die erwähnten Fällen wird der Adoptierende beziehungsweise werden die
Adoptierenden binnen drei Tagen nach Hinterlegung der Aktualisierung Adoptierenden binnen drei Tagen nach Hinterlegung der Aktualisierung
des Berichts über die Sozialuntersuchung bei der Kanzlei per des Berichts über die Sozialuntersuchung bei der Kanzlei per
Gerichtsbrief vorgeladen:" ersetzt. Gerichtsbrief vorgeladen:" ersetzt.
Art. 5 - Artikel 1231-33/5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 5 - Artikel 1231-33/5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Gesetz vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt abgeändert: im Bereich der Justiz (II), wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird der Satz "Binnen fünfzehn Tagen nach der Sitzung 1. In Absatz 1 wird der Satz "Binnen fünfzehn Tagen nach der Sitzung
befindet das Gericht über die Verlängerung der Frist für die Eignung befindet das Gericht über die Verlängerung der Frist für die Eignung
des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden, eine des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden, eine
internationale Adoption vorzunehmen." durch folgenden Satz ersetzt: internationale Adoption vorzunehmen." durch folgenden Satz ersetzt:
"Das Gericht befindet über die Verlängerung der Frist für die Eignung "Das Gericht befindet über die Verlängerung der Frist für die Eignung
des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden, eine des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden, eine
internationale Adoption vorzunehmen: binnen fünfzehn Tagen nach internationale Adoption vorzunehmen: binnen fünfzehn Tagen nach
Empfang der mit Gründen versehenen Bescheinigung der zuständigen Empfang der mit Gründen versehenen Bescheinigung der zuständigen
gemeinschaftlichen Zentralbehörde in den in Artikel 1231-33/3 § 2 gemeinschaftlichen Zentralbehörde in den in Artikel 1231-33/3 § 2
erwähnten Fällen, binnen fünfzehn Tagen nach der Sitzung in den in erwähnten Fällen, binnen fünfzehn Tagen nach der Sitzung in den in
Artikel 1231-33/4 erwähnten Fällen beziehungsweise binnen fünfzehn Artikel 1231-33/4 erwähnten Fällen beziehungsweise binnen fünfzehn
Tagen nach Ablauf der Frist von einem Monat in den in Artikel Tagen nach Ablauf der Frist von einem Monat in den in Artikel
1231-33/3 § 4 erwähnten Fällen." 1231-33/3 § 4 erwähnten Fällen."
2. In Absatz 2 zweiter Satz werden die Wörter "der Sitzung" durch die 2. In Absatz 2 zweiter Satz werden die Wörter "der Sitzung" durch die
Wörter "der Einreichung des Antrags" ersetzt. Wörter "der Einreichung des Antrags" ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 14. April 2013 Gegeben zu Brüssel, den 14. April 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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