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Wet van 13 november 2023
gepubliceerd op 04 april 2025

Wet tot wijziging van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971 betreffende de verzwaarde risico's. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2025002602
pub.
04/04/2025
prom.
13/11/2023
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

13 NOVEMBER 2023. - Wet tot wijziging van de arbeidsongevallen wet van 10 april 1971Relevante gevonden documenten type wet prom. 10/04/1971 pub. 17/10/2014 numac 2014000710 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Arbeidsongevallenwet type wet prom. 10/04/1971 pub. 23/03/2018 numac 2018030615 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Arbeidsongevallenwet type wet prom. 10/04/1971 pub. 11/06/1998 numac 1998000213 bron ministerie van binnenlandse zaken Arbeidsongevallenwet - Duitse vertaling sluiten betreffende de verzwaarde risico's. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 13 november 2023 tot wijziging van de arbeidsongevallen wet van 10 april 1971Relevante gevonden documenten type wet prom. 10/04/1971 pub. 17/10/2014 numac 2014000710 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Arbeidsongevallenwet type wet prom. 10/04/1971 pub. 23/03/2018 numac 2018030615 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Arbeidsongevallenwet type wet prom. 10/04/1971 pub. 11/06/1998 numac 1998000213 bron ministerie van binnenlandse zaken Arbeidsongevallenwet - Duitse vertaling sluiten betreffende de verzwaarde risico's (Belgisch Staatsblad van 28 november 2023).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 13. NOVEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10.April 1971 über die Arbeitsunfälle in Bezug auf erhöhte Risiken PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 49bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2006 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2022, wird wie folgt ersetzt: "Art. 49bis - § 1 - Wenn, unter Ausschluss des Risikos eines Wegeunfalls und der Unfälle, die den in Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27.

Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Personen widerfahren sind, die Häufigkeit und die Schwere der Unfälle während des Beobachtungszeitraums die Schwelle überschreiten, wird das versicherte Risiko als unverhältnismäßig erhöhtes Risiko, nachstehend "erhöhtes Risiko" genannt, betrachtet. § 2 - Fedris stellt das erhöhte Risiko fest und notifiziert es dem betreffenden Vorbeugungsdienst.

Der betreffende Vorbeugungsdienst ist der Vorbeugungsdienst des betreffenden Versicherungsunternehmens, außer wenn mit Zustimmung des geschäftsführenden Ausschusses für Arbeitsunfälle ein Vorbeugungsinstitut hiermit für Arbeitgeber beauftragt ist, die aufgrund ihrer Haupttätigkeit ein und derselben paritätischen Kommission unterstehen, wie im Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen erwähnt.

Der Vorbeugungsdienst beziehungsweise Fedris, wenn ein Vorbeugungsinstitut bestimmt worden ist, notifiziert es dem Arbeitgeber.

Wenn ein Vorbeugungsinstitut bestimmt worden ist, erhebt Fedris von Amts wegen und unverzüglich einen pauschalen Vorbeugungsbeitrag zu Lasten dieses Arbeitgebers. Wenn kein Vorbeugungsinstitut bestimmt worden ist, erhebt das Versicherungsunternehmen diesen Beitrag unverzüglich und ohne Zwischenperson.

Falls die Agentur Fedris mit der Einnahme des Pauschalbeitrags beauftragt ist, vergütet sie mit diesem Betrag die in § 3 Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen zur Vorbeugung von Arbeitsunfällen bei den betreffenden Arbeitgebern. § 3 - Arbeitgeber, die den pauschalen Vorbeugungsbeitrag nicht vor dem 1. Februar des Jahres nach der Feststellung entrichtet haben, schulden einen Zuschlag, der 10 Prozent des zu entrichtenden Betrags nicht überschreiten darf, und einen Verzugszins, der dem gesetzlichen Zinssatz entspricht. Der Vorbeugungsdienst verwendet den pauschalen Vorbeugungsbeitrag zur Vorbeugung von Arbeitsunfällen bei dem betreffenden Arbeitgeber. § 4 - Der Vorbeugungsdienst erstattet Fedris Bericht über die vorgeschlagenen Vorbeugungsmaßnahmen sowie über die Einhaltung besagter Maßnahmen durch den betreffenden Arbeitgeber und über seine Mitarbeit. Ein Bericht darüber wird dem geschäftsführenden Ausschuss für Arbeitsunfälle nach Stellungnahme des Fachausschusses für Vorbeugung vorgelegt. Fedris stellt die Information zur Verfügung der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung. § 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und auf Vorschlag der Minister, die für die Arbeitsunfälle und die Versicherungsverträge zuständig sind: 1. die Häufigkeit, die Schwere, die Schwelle, die nicht unter der mit zwei multiplizierten durchschnittlichen Häufigkeit und Schwere liegen darf, und die Dauer des Beobachtungszeitraums, die in § 1 erwähnt sind, 2.die Berechnung, den Zeitraum der Anrechnung und die Modalitäten der Anwendung des pauschalen Vorbeugungsbeitrags, der nicht unter 3.000 EUR und nicht über 15.000 EUR liegen darf. Diese Beträge werden auf die vom König bestimmte Weise an den Verbraucherpreisindex gebunden, 3. die Unternehmen, zu deren Lasten der pauschale Vorbeugungsbeitrag eingenommen werden kann in Anbetracht einer Mindestzahl von Arbeitsunfällen, die sich während des Beobachtungszeitraums ereignet haben, 4.die Modalitäten für die Feststellung und die Notifizierung an den Vorbeugungsdienst durch Fedris sowie für die Vorlage des Berichts an Fedris, 5. die Modalitäten für die Notifizierung des erhöhten Risikos an den Arbeitgeber, 6.die Modalitäten für die Notifizierung der Vorbeugungsmaßnahmen, die dem Arbeitgeber, dem internen oder externen Gefahrenverhütungsberater und je nach Fall dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, der Gewerkschaftsvertretung oder den Arbeitnehmern, die in Kapitel VIII des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind, vorgeschlagen wurden, 7. den Betrag und die Anwendungsbedingungen des in § 3 erwähnten Zuschlags, 8.die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels bei Beschäftigung von Leiharbeitnehmern, 9. die Bedingungen und Modalitäten, gemäß denen eine Beschwerde beim geschäftsführenden Ausschuss für Arbeitsunfälle eingereicht werden kann, und die Bedingungen, unter denen diese Beschwerde die Beitreibung des pauschalen Vorbeugungsbeitrags aussetzt, 10.die Bedingungen, unter denen ein Vorbeugungsinstitut für Arbeitgeber, die ein und derselben paritätischen Kommission unterstehen, bestimmt werden kann."

Art. 3 - In Artikel 58 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Dezember 2022, wird Nr. 14 durch die Wörter ", das Follow-up zu gewährleisten, wie in Artikel 49bis § 4 erwähnt, und die Pauschalbeiträge einzunehmen, wenn das Follow-up der Unternehmen mit erhöhtem Risiko von einem gemäß Artikel 49bis § 2 Absatz 2 bestimmten Vorbeugungsinstitut gewährleistet wird," ergänzt.

Art. 4 - Artikel 59 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2017, wird durch eine Nummer 15 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "15. die pauschalen Vorbeugungsbeiträge zu Lasten der Unternehmen mit erhöhtem Risiko gemäß Artikel 49bis § 2 Absatz 4."

Art. 5 - In Artikel 59quater Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, werden zwischen den Wörtern "Artikel 59 Nr. 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 14" und den Wörtern "und Artikel 59bis" die Wörter ", 15" eingefügt.

Art. 6 - In Artikel 69 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. November 2017, wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Schuldforderungen von Fedris zu Lasten der in Artikel 49bis erwähnten Schuldner verjähren in drei Jahren ab Notifizierung des erhöhten Risikos." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz P. VAN TIGCHELT


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