gepubliceerd op 17 oktober 2014
Arbeidsongevallenwet
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
10 APRIL 1971. - Arbeidsongevallenwet
Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling : - van artikel 54 van het
koninklijk besluit van 11 december 2013Relevante gevonden documenten
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koninklijk besluit
prom.
11/12/2013
pub.
20/02/2015
numac
2015000077
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Koninklijk besluit houdende het personeel van de Belgische Spoorwegen. - Duitse vertaling van uittreksels
type
koninklijk besluit
prom.
11/12/2013
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04/06/2015
numac
2015000301
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Koninklijk besluit houdende het personeel van de Belgische Spoorwegen. - Duitse vertaling van uittreksels
sluiten houdende het personeel van de Belgische Spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 16 december 2013); - van hoofdstuk 3 van de
wet van 21 december 2013Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
21/12/2013
pub.
27/01/2014
numac
2014200335
bron
federale overheidsdienst sociale zekerheid
Wet houdende dringende diverse bepalingen inzake sociale wetgeving
sluiten houdende dringende diverse bepalingen inzake sociale wetgeving (Belgisch Staatsblad van 27 januari 2014, err. van 27 februari 2014 en van 19 mei 2014).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der belgischen Eisenbahnen (...) Titel IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen (...) KAPITEL 3 - Andere (...) Abschnitt 4 - Arbeitsunfälle Art. 54 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, werden die Wörter "NGBE-Holdinggesellschaft" durch die Wörter "HR Rail" ersetzt. (...)
Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 21. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Festlegung verschiedener dringender Bestimmungen im Bereich soziale Rechtsvorschriften PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle Abschnitt 1 - Verschiedene Bestimmungen Art. 6 - In Artikel 7 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Gesetze vom 1. April 2007 und 6.
Mai 2009, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Als Arbeitsunfall wird auch der Unfall betrachtet, der dem Arbeitnehmer außerhalb der Ausführung des Vertrags widerfährt, der aber von einem Dritten aufgrund der Ausführung des Vertrags verursacht wird." Art. 7 - In Artikel 27ter desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 31. März 1987 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Februar 1998, 13. Juli 2006 und 29. März 2012, werden die letzten zwei Sätze durch folgende Sätze ersetzt: "Für alle Opfer und ihre Berechtigten gehen die Neubewertungszulagen und die Neubewertungen der in Artikel 27bis letzter Absatz erwähnten Zulagen, die ab dem 1. Januar 2012 fällig werden, zu Lasten des Fonds für Berufsunfälle. Der König kann die vorerwähnten Zulagen, die nach dem Jahr 2012 zum ersten Mal gezahlt werden, ebenfalls zu Lasten des vorerwähnten Fonds legen." Art. 8 - In Artikel 58 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird Nr. 20 wie folgt ersetzt: "20. die Neubewertungszulagen und die Neubewertungen der in Artikel 27bis letzter Absatz erwähnten Zulagen, die aufgrund von Artikel 27ter zu Lasten des Fonds gehen, zu gewähren." Art. 9 - In Artikel 59quater desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 31. März 1987 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. Januar 1999, 19. Juli 2001 und 24. Dezember 2002, wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: "Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen der Fonds für Berufsunfälle: 1. auf die Beitreibung der in Artikel 59 Nr.3 und 4 erwähnten Beiträge verzichten kann, 2. von dem in Artikel 59 Nr.4 erwähnten Beitrag befreien oder ihn herabsetzen kann, 3. dem Arbeitgeber, dem Reeder und dem Versicherungsunternehmen Befreiung von dem Aufschlag und den Verzugszinsen, die in Absatz 2 erwähnt sind, oder eine Herabsetzung derselben gewähren kann." Art. 10 - Artikel 62 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 3. Mai 1999 und 10. August 2001, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der König kann Sonderregeln für die Definition und Meldung leichter Unfälle festlegen und die Bedingungen bestimmen, unter denen die Arbeitgeber von der Verpflichtung, leichte Unfälle zu melden, befreit werden können." Art. 11 - Artikel 63 § 1 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Gibt es eine Streitigkeit zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Fonds für Berufsunfälle in Bezug auf die Übernahme des Arbeitsunfalls und hält das Versicherungsunternehmen die Weigerung den Fall zu übernehmen aufrecht, kann der Fonds die Streitsache vor das zuständige Gericht bringen. Er informiert das Versicherungsunternehmen, das Opfer oder seine Berechtigten und den Versicherungsträger, dem das Opfer angeschlossen ist, per Einschreiben über seine Absicht, die Streitsache nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab Versendung des besagten Einschreibens vor das zuständige Gericht zu bringen. Das Opfer oder seine Berechtigten und der Versicherungsträger können binnen dieser Frist von drei Monaten gemeinsam und ausdrücklich ihren Einspruch gegen die Einreichung dieser Klage durch den Fonds für Berufsunfälle kundtun. Das Opfer oder seine Berechtigten und der Versicherungsträger werden in das Verfahren herangezogen. Das Urteil, das gefällt wird, wird ihnen gegenüber wirksam sein." Art. 12 - Artikel 69 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 29. April 1996, 3. Juli 2005, 13. Juli 2006 und 22. Dezember 2008, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In den in Artikel 24 Absatz 1 erwähnten Fällen verjährt die Klage auf Zahlung der Entschädigungen in drei Jahren ab Notifizierung des Beschlusses zur Genesungserklärung." Art. 13 - Artikel 72 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 1. August 1985, wird aufgehoben.
Art. 14 - Die Artikel 12 und 13 finden Anwendung auf Genesungserklärungen, die den Opfern binnen einer Frist von drei Jahren vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Bestimmungen notifiziert werden.
Materiell rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen über Klagen gegen Beschlüsse, durch die Opfer für gesund ohne bleibende Arbeitsunfähigkeit erklärt werden, bleiben jedoch endgültig erworben.
Art. 15 - Artikel 80 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König bestimmt für die Anwendung des vorliegenden Artikels die Kategorien von Seeleuten, die Lehrlingen gleichgestellt werden." Art. 16 - Artikel 87bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 87 schließen der Fonds für Berufsunfälle und die Belgische Nationalbank (BNB) ein Protokoll ab über unter anderem die Mitteilung sämtlicher sachdienlicher Daten, die die finanzielle Lage des Sektors betreffen, den Austausch von Informationen und der während der Kontrolltätigkeiten gemachten Feststellungen und die Organisation der gemeinsamen Kontrollen. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 87 schließen der Fonds für Berufsunfälle und die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte (FSMA) auch ein Protokoll ab über den Informationsaustausch und die Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer, der Versicherten und der Begünstigten." Art. 17 - Artikel 90bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 29. April 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juni 2010 und den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird aufgehoben.
Art. 18 - In Artikel 91 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, wird § 2 wie folgt ersetzt: " § 2 - Wenn nach Ablauf der in § 1 erwähnten Frist die Situation nicht behoben worden ist, kann der Geschäftsführende Ausschuss des Fonds für Berufsunfälle nach Anhörung des Versicherungsunternehmens: 1. mit einem Monat Vorankündigung die festgestellte Situation im Belgischen Staatsblatt veröffentlichen, es sei denn, sie ist binnen diesem vergangenen Monat behoben worden, 2.die BNB und die FSMA bitten, die in Artikel 26 § 1 oder Artikel 71 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnten Maßnahmen anzuwenden. Falls nötig, weist der mit den sozialen Angelegenheiten beauftragte Minister die BNB oder die FSMA an, die erwähnten Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen.
Unbeschadet des Absatzes 1 setzt der Fonds für Berufsunfälle im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 69 bis 73 des Gesetzes vom 9.
Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen die BNB und die FSMA über die Verstöße in Kenntnis, die in einem Versicherungsunternehmen festgestellt werden, das dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union als Belgien untersteht." Abschnitt 2 - Inkrafttreten Art. 19 - Vorliegendes Kapitel tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 59quater Absatz 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, so wie abgeändert durch Artikel 9, der am 31.
Dezember 2015 in Kraft tritt.
Was Artikel 59quater Absatz 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle betrifft, so wie abgeändert durch Artikel 9, kann der König ein Inkrafttretungsdatum festlegen, das vor dem 31.
Dezember 2015 liegt.
Der König bestimmt, welche Schuldforderungen, die vom Fonds vor dem Datum des Inkrafttretens von Artikel 59quater Absatz 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, so wie abgeändert durch Artikel 9, für eine Herabsetzung der in Artikel 59 Nr. 4 desselben Gesetzes erwähnten Beiträge oder eine Befreiung davon in Betracht kommen. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien, beauftragt mit Berufsrisiken Ph. COURARD Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM