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Meertalige weergave van Wet van 13/11/2023
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Wet tot wijziging van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971 betreffende de verzwaarde risico's. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 10 avril 1971 sur les accidents du travail en matière de risques aggravés. - Traduction allemande
13 NOVEMBER 2023. - Wet tot wijziging van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971 betreffende de verzwaarde risico's. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 13 november 2023 tot wijziging van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971 betreffende de verzwaarde risico's (Belgisch Staatsblad van 28 november 2023). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. 13 NOVEMBRE 2023. - Loi modifiant la loi du 10 avril 1971 sur les accidents du travail en matière de risques aggravés. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 13 novembre 2023 modifiant la loi du 10 avril 1971 sur les accidents du travail en matière de risques aggravés (Moniteur belge du 28 novembre 2023). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
13. NOVEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 13. NOVEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April
1971 über die Arbeitsunfälle in Bezug auf erhöhte Risiken 1971 über die Arbeitsunfälle in Bezug auf erhöhte Risiken
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 49bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Art. 2 - Artikel 49bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über die
Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2006 und Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2006 und
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2022, wird wie folgt zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2022, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Art. 49bis - § 1 - Wenn, unter Ausschluss des Risikos eines "Art. 49bis - § 1 - Wenn, unter Ausschluss des Risikos eines
Wegeunfalls und der Unfälle, die den in Artikel 17 des Königlichen Wegeunfalls und der Unfälle, die den in Artikel 17 des Königlichen
Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27.
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Personen widerfahren die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Personen widerfahren
sind, die Häufigkeit und die Schwere der Unfälle während des sind, die Häufigkeit und die Schwere der Unfälle während des
Beobachtungszeitraums die Schwelle überschreiten, wird das versicherte Beobachtungszeitraums die Schwelle überschreiten, wird das versicherte
Risiko als unverhältnismäßig erhöhtes Risiko, nachstehend "erhöhtes Risiko als unverhältnismäßig erhöhtes Risiko, nachstehend "erhöhtes
Risiko" genannt, betrachtet. Risiko" genannt, betrachtet.
§ 2 - Fedris stellt das erhöhte Risiko fest und notifiziert es dem § 2 - Fedris stellt das erhöhte Risiko fest und notifiziert es dem
betreffenden Vorbeugungsdienst. betreffenden Vorbeugungsdienst.
Der betreffende Vorbeugungsdienst ist der Vorbeugungsdienst des Der betreffende Vorbeugungsdienst ist der Vorbeugungsdienst des
betreffenden Versicherungsunternehmens, außer wenn mit Zustimmung des betreffenden Versicherungsunternehmens, außer wenn mit Zustimmung des
geschäftsführenden Ausschusses für Arbeitsunfälle ein geschäftsführenden Ausschusses für Arbeitsunfälle ein
Vorbeugungsinstitut hiermit für Arbeitgeber beauftragt ist, die Vorbeugungsinstitut hiermit für Arbeitgeber beauftragt ist, die
aufgrund ihrer Haupttätigkeit ein und derselben paritätischen aufgrund ihrer Haupttätigkeit ein und derselben paritätischen
Kommission unterstehen, wie im Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die Kommission unterstehen, wie im Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die
kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen
erwähnt. erwähnt.
Der Vorbeugungsdienst beziehungsweise Fedris, wenn ein Der Vorbeugungsdienst beziehungsweise Fedris, wenn ein
Vorbeugungsinstitut bestimmt worden ist, notifiziert es dem Vorbeugungsinstitut bestimmt worden ist, notifiziert es dem
Arbeitgeber. Arbeitgeber.
Wenn ein Vorbeugungsinstitut bestimmt worden ist, erhebt Fedris von Wenn ein Vorbeugungsinstitut bestimmt worden ist, erhebt Fedris von
Amts wegen und unverzüglich einen pauschalen Vorbeugungsbeitrag zu Amts wegen und unverzüglich einen pauschalen Vorbeugungsbeitrag zu
Lasten dieses Arbeitgebers. Wenn kein Vorbeugungsinstitut bestimmt Lasten dieses Arbeitgebers. Wenn kein Vorbeugungsinstitut bestimmt
worden ist, erhebt das Versicherungsunternehmen diesen Beitrag worden ist, erhebt das Versicherungsunternehmen diesen Beitrag
unverzüglich und ohne Zwischenperson. unverzüglich und ohne Zwischenperson.
Falls die Agentur Fedris mit der Einnahme des Pauschalbeitrags Falls die Agentur Fedris mit der Einnahme des Pauschalbeitrags
beauftragt ist, vergütet sie mit diesem Betrag die in § 3 Absatz 2 beauftragt ist, vergütet sie mit diesem Betrag die in § 3 Absatz 2
vorgesehenen Maßnahmen zur Vorbeugung von Arbeitsunfällen bei den vorgesehenen Maßnahmen zur Vorbeugung von Arbeitsunfällen bei den
betreffenden Arbeitgebern. betreffenden Arbeitgebern.
§ 3 - Arbeitgeber, die den pauschalen Vorbeugungsbeitrag nicht vor dem § 3 - Arbeitgeber, die den pauschalen Vorbeugungsbeitrag nicht vor dem
1. Februar des Jahres nach der Feststellung entrichtet haben, schulden 1. Februar des Jahres nach der Feststellung entrichtet haben, schulden
einen Zuschlag, der 10 Prozent des zu entrichtenden Betrags nicht einen Zuschlag, der 10 Prozent des zu entrichtenden Betrags nicht
überschreiten darf, und einen Verzugszins, der dem gesetzlichen überschreiten darf, und einen Verzugszins, der dem gesetzlichen
Zinssatz entspricht. Zinssatz entspricht.
Der Vorbeugungsdienst verwendet den pauschalen Vorbeugungsbeitrag zur Der Vorbeugungsdienst verwendet den pauschalen Vorbeugungsbeitrag zur
Vorbeugung von Arbeitsunfällen bei dem betreffenden Arbeitgeber. Vorbeugung von Arbeitsunfällen bei dem betreffenden Arbeitgeber.
§ 4 - Der Vorbeugungsdienst erstattet Fedris Bericht über die § 4 - Der Vorbeugungsdienst erstattet Fedris Bericht über die
vorgeschlagenen Vorbeugungsmaßnahmen sowie über die Einhaltung vorgeschlagenen Vorbeugungsmaßnahmen sowie über die Einhaltung
besagter Maßnahmen durch den betreffenden Arbeitgeber und über seine besagter Maßnahmen durch den betreffenden Arbeitgeber und über seine
Mitarbeit. Ein Bericht darüber wird dem geschäftsführenden Ausschuss Mitarbeit. Ein Bericht darüber wird dem geschäftsführenden Ausschuss
für Arbeitsunfälle nach Stellungnahme des Fachausschusses für für Arbeitsunfälle nach Stellungnahme des Fachausschusses für
Vorbeugung vorgelegt. Fedris stellt die Information zur Verfügung der Vorbeugung vorgelegt. Fedris stellt die Information zur Verfügung der
Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale
Konzertierung. Konzertierung.
§ 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass § 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
und auf Vorschlag der Minister, die für die Arbeitsunfälle und die und auf Vorschlag der Minister, die für die Arbeitsunfälle und die
Versicherungsverträge zuständig sind: Versicherungsverträge zuständig sind:
1. die Häufigkeit, die Schwere, die Schwelle, die nicht unter der mit 1. die Häufigkeit, die Schwere, die Schwelle, die nicht unter der mit
zwei multiplizierten durchschnittlichen Häufigkeit und Schwere liegen zwei multiplizierten durchschnittlichen Häufigkeit und Schwere liegen
darf, und die Dauer des Beobachtungszeitraums, die in § 1 erwähnt darf, und die Dauer des Beobachtungszeitraums, die in § 1 erwähnt
sind, sind,
2. die Berechnung, den Zeitraum der Anrechnung und die Modalitäten der 2. die Berechnung, den Zeitraum der Anrechnung und die Modalitäten der
Anwendung des pauschalen Vorbeugungsbeitrags, der nicht unter 3.000 Anwendung des pauschalen Vorbeugungsbeitrags, der nicht unter 3.000
EUR und nicht über 15.000 EUR liegen darf. Diese Beträge werden auf EUR und nicht über 15.000 EUR liegen darf. Diese Beträge werden auf
die vom König bestimmte Weise an den Verbraucherpreisindex gebunden, die vom König bestimmte Weise an den Verbraucherpreisindex gebunden,
3. die Unternehmen, zu deren Lasten der pauschale Vorbeugungsbeitrag 3. die Unternehmen, zu deren Lasten der pauschale Vorbeugungsbeitrag
eingenommen werden kann in Anbetracht einer Mindestzahl von eingenommen werden kann in Anbetracht einer Mindestzahl von
Arbeitsunfällen, die sich während des Beobachtungszeitraums ereignet Arbeitsunfällen, die sich während des Beobachtungszeitraums ereignet
haben, haben,
4. die Modalitäten für die Feststellung und die Notifizierung an den 4. die Modalitäten für die Feststellung und die Notifizierung an den
Vorbeugungsdienst durch Fedris sowie für die Vorlage des Berichts an Vorbeugungsdienst durch Fedris sowie für die Vorlage des Berichts an
Fedris, Fedris,
5. die Modalitäten für die Notifizierung des erhöhten Risikos an den 5. die Modalitäten für die Notifizierung des erhöhten Risikos an den
Arbeitgeber, Arbeitgeber,
6. die Modalitäten für die Notifizierung der Vorbeugungsmaßnahmen, die 6. die Modalitäten für die Notifizierung der Vorbeugungsmaßnahmen, die
dem Arbeitgeber, dem internen oder externen Gefahrenverhütungsberater dem Arbeitgeber, dem internen oder externen Gefahrenverhütungsberater
und je nach Fall dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am und je nach Fall dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz, der Gewerkschaftsvertretung oder den Arbeitnehmern, die Arbeitsplatz, der Gewerkschaftsvertretung oder den Arbeitnehmern, die
in Kapitel VIII des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden in Kapitel VIII des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden
der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind, der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind,
vorgeschlagen wurden, vorgeschlagen wurden,
7. den Betrag und die Anwendungsbedingungen des in § 3 erwähnten 7. den Betrag und die Anwendungsbedingungen des in § 3 erwähnten
Zuschlags, Zuschlags,
8. die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels bei 8. die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels bei
Beschäftigung von Leiharbeitnehmern, Beschäftigung von Leiharbeitnehmern,
9. die Bedingungen und Modalitäten, gemäß denen eine Beschwerde beim 9. die Bedingungen und Modalitäten, gemäß denen eine Beschwerde beim
geschäftsführenden Ausschuss für Arbeitsunfälle eingereicht werden geschäftsführenden Ausschuss für Arbeitsunfälle eingereicht werden
kann, und die Bedingungen, unter denen diese Beschwerde die kann, und die Bedingungen, unter denen diese Beschwerde die
Beitreibung des pauschalen Vorbeugungsbeitrags aussetzt, Beitreibung des pauschalen Vorbeugungsbeitrags aussetzt,
10. die Bedingungen, unter denen ein Vorbeugungsinstitut für 10. die Bedingungen, unter denen ein Vorbeugungsinstitut für
Arbeitgeber, die ein und derselben paritätischen Kommission Arbeitgeber, die ein und derselben paritätischen Kommission
unterstehen, bestimmt werden kann." unterstehen, bestimmt werden kann."
Art. 3 - In Artikel 58 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 3 - In Artikel 58 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 5. Dezember 2022, wird Nr. 14 durch die Wörter ", durch das Gesetz vom 5. Dezember 2022, wird Nr. 14 durch die Wörter ",
das Follow-up zu gewährleisten, wie in Artikel 49bis § 4 erwähnt, und das Follow-up zu gewährleisten, wie in Artikel 49bis § 4 erwähnt, und
die Pauschalbeiträge einzunehmen, wenn das Follow-up der Unternehmen die Pauschalbeiträge einzunehmen, wenn das Follow-up der Unternehmen
mit erhöhtem Risiko von einem gemäß Artikel 49bis § 2 Absatz 2 mit erhöhtem Risiko von einem gemäß Artikel 49bis § 2 Absatz 2
bestimmten Vorbeugungsinstitut gewährleistet wird," ergänzt. bestimmten Vorbeugungsinstitut gewährleistet wird," ergänzt.
Art. 4 - Artikel 59 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Art. 4 - Artikel 59 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen
Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und zuletzt abgeändert durch den Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und zuletzt abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 23. November 2017, wird durch eine Nummer 15 Königlichen Erlass vom 23. November 2017, wird durch eine Nummer 15
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"15. die pauschalen Vorbeugungsbeiträge zu Lasten der Unternehmen mit "15. die pauschalen Vorbeugungsbeiträge zu Lasten der Unternehmen mit
erhöhtem Risiko gemäß Artikel 49bis § 2 Absatz 4." erhöhtem Risiko gemäß Artikel 49bis § 2 Absatz 4."
Art. 5 - In Artikel 59quater Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt Art. 5 - In Artikel 59quater Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt
durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und abgeändert
durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, werden zwischen den Wörtern durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, werden zwischen den Wörtern
"Artikel 59 Nr. 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 14" und den Wörtern "und Artikel "Artikel 59 Nr. 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 14" und den Wörtern "und Artikel
59bis" die Wörter ", 15" eingefügt. 59bis" die Wörter ", 15" eingefügt.
Art. 6 - In Artikel 69 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 6 - In Artikel 69 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 23. November 2017, wird zwischen Absatz 4 den Königlichen Erlass vom 23. November 2017, wird zwischen Absatz 4
und Absatz 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: und Absatz 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Schuldforderungen von Fedris zu Lasten der in Artikel 49bis erwähnten "Schuldforderungen von Fedris zu Lasten der in Artikel 49bis erwähnten
Schuldner verjähren in drei Jahren ab Notifizierung des erhöhten Schuldner verjähren in drei Jahren ab Notifizierung des erhöhten
Risikos." Risikos."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2023 Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
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