← Terug naar "Wet tot wijziging van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971 betreffende de verzwaarde risico's. - Duitse vertaling"
Wet tot wijziging van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971 betreffende de verzwaarde risico's. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 10 avril 1971 sur les accidents du travail en matière de risques aggravés. - Traduction allemande |
---|---|
13 NOVEMBER 2023. - Wet tot wijziging van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971 betreffende de verzwaarde risico's. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 13 november 2023 tot wijziging van de arbeidsongevallenwet van 10 april 1971 betreffende de verzwaarde risico's (Belgisch Staatsblad van 28 november 2023). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | 13 NOVEMBRE 2023. - Loi modifiant la loi du 10 avril 1971 sur les accidents du travail en matière de risques aggravés. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 13 novembre 2023 modifiant la loi du 10 avril 1971 sur les accidents du travail en matière de risques aggravés (Moniteur belge du 28 novembre 2023). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
13. NOVEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April | 13. NOVEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April |
1971 über die Arbeitsunfälle in Bezug auf erhöhte Risiken | 1971 über die Arbeitsunfälle in Bezug auf erhöhte Risiken |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 49bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | Art. 2 - Artikel 49bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2006 und | Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2006 und |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2022, wird wie folgt | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2022, wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 49bis - § 1 - Wenn, unter Ausschluss des Risikos eines | "Art. 49bis - § 1 - Wenn, unter Ausschluss des Risikos eines |
Wegeunfalls und der Unfälle, die den in Artikel 17 des Königlichen | Wegeunfalls und der Unfälle, die den in Artikel 17 des Königlichen |
Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. | Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. |
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über | Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über |
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Personen widerfahren | die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Personen widerfahren |
sind, die Häufigkeit und die Schwere der Unfälle während des | sind, die Häufigkeit und die Schwere der Unfälle während des |
Beobachtungszeitraums die Schwelle überschreiten, wird das versicherte | Beobachtungszeitraums die Schwelle überschreiten, wird das versicherte |
Risiko als unverhältnismäßig erhöhtes Risiko, nachstehend "erhöhtes | Risiko als unverhältnismäßig erhöhtes Risiko, nachstehend "erhöhtes |
Risiko" genannt, betrachtet. | Risiko" genannt, betrachtet. |
§ 2 - Fedris stellt das erhöhte Risiko fest und notifiziert es dem | § 2 - Fedris stellt das erhöhte Risiko fest und notifiziert es dem |
betreffenden Vorbeugungsdienst. | betreffenden Vorbeugungsdienst. |
Der betreffende Vorbeugungsdienst ist der Vorbeugungsdienst des | Der betreffende Vorbeugungsdienst ist der Vorbeugungsdienst des |
betreffenden Versicherungsunternehmens, außer wenn mit Zustimmung des | betreffenden Versicherungsunternehmens, außer wenn mit Zustimmung des |
geschäftsführenden Ausschusses für Arbeitsunfälle ein | geschäftsführenden Ausschusses für Arbeitsunfälle ein |
Vorbeugungsinstitut hiermit für Arbeitgeber beauftragt ist, die | Vorbeugungsinstitut hiermit für Arbeitgeber beauftragt ist, die |
aufgrund ihrer Haupttätigkeit ein und derselben paritätischen | aufgrund ihrer Haupttätigkeit ein und derselben paritätischen |
Kommission unterstehen, wie im Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die | Kommission unterstehen, wie im Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die |
kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen | kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen |
erwähnt. | erwähnt. |
Der Vorbeugungsdienst beziehungsweise Fedris, wenn ein | Der Vorbeugungsdienst beziehungsweise Fedris, wenn ein |
Vorbeugungsinstitut bestimmt worden ist, notifiziert es dem | Vorbeugungsinstitut bestimmt worden ist, notifiziert es dem |
Arbeitgeber. | Arbeitgeber. |
Wenn ein Vorbeugungsinstitut bestimmt worden ist, erhebt Fedris von | Wenn ein Vorbeugungsinstitut bestimmt worden ist, erhebt Fedris von |
Amts wegen und unverzüglich einen pauschalen Vorbeugungsbeitrag zu | Amts wegen und unverzüglich einen pauschalen Vorbeugungsbeitrag zu |
Lasten dieses Arbeitgebers. Wenn kein Vorbeugungsinstitut bestimmt | Lasten dieses Arbeitgebers. Wenn kein Vorbeugungsinstitut bestimmt |
worden ist, erhebt das Versicherungsunternehmen diesen Beitrag | worden ist, erhebt das Versicherungsunternehmen diesen Beitrag |
unverzüglich und ohne Zwischenperson. | unverzüglich und ohne Zwischenperson. |
Falls die Agentur Fedris mit der Einnahme des Pauschalbeitrags | Falls die Agentur Fedris mit der Einnahme des Pauschalbeitrags |
beauftragt ist, vergütet sie mit diesem Betrag die in § 3 Absatz 2 | beauftragt ist, vergütet sie mit diesem Betrag die in § 3 Absatz 2 |
vorgesehenen Maßnahmen zur Vorbeugung von Arbeitsunfällen bei den | vorgesehenen Maßnahmen zur Vorbeugung von Arbeitsunfällen bei den |
betreffenden Arbeitgebern. | betreffenden Arbeitgebern. |
§ 3 - Arbeitgeber, die den pauschalen Vorbeugungsbeitrag nicht vor dem | § 3 - Arbeitgeber, die den pauschalen Vorbeugungsbeitrag nicht vor dem |
1. Februar des Jahres nach der Feststellung entrichtet haben, schulden | 1. Februar des Jahres nach der Feststellung entrichtet haben, schulden |
einen Zuschlag, der 10 Prozent des zu entrichtenden Betrags nicht | einen Zuschlag, der 10 Prozent des zu entrichtenden Betrags nicht |
überschreiten darf, und einen Verzugszins, der dem gesetzlichen | überschreiten darf, und einen Verzugszins, der dem gesetzlichen |
Zinssatz entspricht. | Zinssatz entspricht. |
Der Vorbeugungsdienst verwendet den pauschalen Vorbeugungsbeitrag zur | Der Vorbeugungsdienst verwendet den pauschalen Vorbeugungsbeitrag zur |
Vorbeugung von Arbeitsunfällen bei dem betreffenden Arbeitgeber. | Vorbeugung von Arbeitsunfällen bei dem betreffenden Arbeitgeber. |
§ 4 - Der Vorbeugungsdienst erstattet Fedris Bericht über die | § 4 - Der Vorbeugungsdienst erstattet Fedris Bericht über die |
vorgeschlagenen Vorbeugungsmaßnahmen sowie über die Einhaltung | vorgeschlagenen Vorbeugungsmaßnahmen sowie über die Einhaltung |
besagter Maßnahmen durch den betreffenden Arbeitgeber und über seine | besagter Maßnahmen durch den betreffenden Arbeitgeber und über seine |
Mitarbeit. Ein Bericht darüber wird dem geschäftsführenden Ausschuss | Mitarbeit. Ein Bericht darüber wird dem geschäftsführenden Ausschuss |
für Arbeitsunfälle nach Stellungnahme des Fachausschusses für | für Arbeitsunfälle nach Stellungnahme des Fachausschusses für |
Vorbeugung vorgelegt. Fedris stellt die Information zur Verfügung der | Vorbeugung vorgelegt. Fedris stellt die Information zur Verfügung der |
Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des | Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale | Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
Konzertierung. | Konzertierung. |
§ 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
und auf Vorschlag der Minister, die für die Arbeitsunfälle und die | und auf Vorschlag der Minister, die für die Arbeitsunfälle und die |
Versicherungsverträge zuständig sind: | Versicherungsverträge zuständig sind: |
1. die Häufigkeit, die Schwere, die Schwelle, die nicht unter der mit | 1. die Häufigkeit, die Schwere, die Schwelle, die nicht unter der mit |
zwei multiplizierten durchschnittlichen Häufigkeit und Schwere liegen | zwei multiplizierten durchschnittlichen Häufigkeit und Schwere liegen |
darf, und die Dauer des Beobachtungszeitraums, die in § 1 erwähnt | darf, und die Dauer des Beobachtungszeitraums, die in § 1 erwähnt |
sind, | sind, |
2. die Berechnung, den Zeitraum der Anrechnung und die Modalitäten der | 2. die Berechnung, den Zeitraum der Anrechnung und die Modalitäten der |
Anwendung des pauschalen Vorbeugungsbeitrags, der nicht unter 3.000 | Anwendung des pauschalen Vorbeugungsbeitrags, der nicht unter 3.000 |
EUR und nicht über 15.000 EUR liegen darf. Diese Beträge werden auf | EUR und nicht über 15.000 EUR liegen darf. Diese Beträge werden auf |
die vom König bestimmte Weise an den Verbraucherpreisindex gebunden, | die vom König bestimmte Weise an den Verbraucherpreisindex gebunden, |
3. die Unternehmen, zu deren Lasten der pauschale Vorbeugungsbeitrag | 3. die Unternehmen, zu deren Lasten der pauschale Vorbeugungsbeitrag |
eingenommen werden kann in Anbetracht einer Mindestzahl von | eingenommen werden kann in Anbetracht einer Mindestzahl von |
Arbeitsunfällen, die sich während des Beobachtungszeitraums ereignet | Arbeitsunfällen, die sich während des Beobachtungszeitraums ereignet |
haben, | haben, |
4. die Modalitäten für die Feststellung und die Notifizierung an den | 4. die Modalitäten für die Feststellung und die Notifizierung an den |
Vorbeugungsdienst durch Fedris sowie für die Vorlage des Berichts an | Vorbeugungsdienst durch Fedris sowie für die Vorlage des Berichts an |
Fedris, | Fedris, |
5. die Modalitäten für die Notifizierung des erhöhten Risikos an den | 5. die Modalitäten für die Notifizierung des erhöhten Risikos an den |
Arbeitgeber, | Arbeitgeber, |
6. die Modalitäten für die Notifizierung der Vorbeugungsmaßnahmen, die | 6. die Modalitäten für die Notifizierung der Vorbeugungsmaßnahmen, die |
dem Arbeitgeber, dem internen oder externen Gefahrenverhütungsberater | dem Arbeitgeber, dem internen oder externen Gefahrenverhütungsberater |
und je nach Fall dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am | und je nach Fall dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz, der Gewerkschaftsvertretung oder den Arbeitnehmern, die | Arbeitsplatz, der Gewerkschaftsvertretung oder den Arbeitnehmern, die |
in Kapitel VIII des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden | in Kapitel VIII des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden |
der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind, | der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind, |
vorgeschlagen wurden, | vorgeschlagen wurden, |
7. den Betrag und die Anwendungsbedingungen des in § 3 erwähnten | 7. den Betrag und die Anwendungsbedingungen des in § 3 erwähnten |
Zuschlags, | Zuschlags, |
8. die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels bei | 8. die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels bei |
Beschäftigung von Leiharbeitnehmern, | Beschäftigung von Leiharbeitnehmern, |
9. die Bedingungen und Modalitäten, gemäß denen eine Beschwerde beim | 9. die Bedingungen und Modalitäten, gemäß denen eine Beschwerde beim |
geschäftsführenden Ausschuss für Arbeitsunfälle eingereicht werden | geschäftsführenden Ausschuss für Arbeitsunfälle eingereicht werden |
kann, und die Bedingungen, unter denen diese Beschwerde die | kann, und die Bedingungen, unter denen diese Beschwerde die |
Beitreibung des pauschalen Vorbeugungsbeitrags aussetzt, | Beitreibung des pauschalen Vorbeugungsbeitrags aussetzt, |
10. die Bedingungen, unter denen ein Vorbeugungsinstitut für | 10. die Bedingungen, unter denen ein Vorbeugungsinstitut für |
Arbeitgeber, die ein und derselben paritätischen Kommission | Arbeitgeber, die ein und derselben paritätischen Kommission |
unterstehen, bestimmt werden kann." | unterstehen, bestimmt werden kann." |
Art. 3 - In Artikel 58 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 3 - In Artikel 58 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 5. Dezember 2022, wird Nr. 14 durch die Wörter ", | durch das Gesetz vom 5. Dezember 2022, wird Nr. 14 durch die Wörter ", |
das Follow-up zu gewährleisten, wie in Artikel 49bis § 4 erwähnt, und | das Follow-up zu gewährleisten, wie in Artikel 49bis § 4 erwähnt, und |
die Pauschalbeiträge einzunehmen, wenn das Follow-up der Unternehmen | die Pauschalbeiträge einzunehmen, wenn das Follow-up der Unternehmen |
mit erhöhtem Risiko von einem gemäß Artikel 49bis § 2 Absatz 2 | mit erhöhtem Risiko von einem gemäß Artikel 49bis § 2 Absatz 2 |
bestimmten Vorbeugungsinstitut gewährleistet wird," ergänzt. | bestimmten Vorbeugungsinstitut gewährleistet wird," ergänzt. |
Art. 4 - Artikel 59 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen | Art. 4 - Artikel 59 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und zuletzt abgeändert durch den | Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 23. November 2017, wird durch eine Nummer 15 | Königlichen Erlass vom 23. November 2017, wird durch eine Nummer 15 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"15. die pauschalen Vorbeugungsbeiträge zu Lasten der Unternehmen mit | "15. die pauschalen Vorbeugungsbeiträge zu Lasten der Unternehmen mit |
erhöhtem Risiko gemäß Artikel 49bis § 2 Absatz 4." | erhöhtem Risiko gemäß Artikel 49bis § 2 Absatz 4." |
Art. 5 - In Artikel 59quater Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt | Art. 5 - In Artikel 59quater Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt |
durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und abgeändert | durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und abgeändert |
durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, werden zwischen den Wörtern | durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, werden zwischen den Wörtern |
"Artikel 59 Nr. 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 14" und den Wörtern "und Artikel | "Artikel 59 Nr. 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 14" und den Wörtern "und Artikel |
59bis" die Wörter ", 15" eingefügt. | 59bis" die Wörter ", 15" eingefügt. |
Art. 6 - In Artikel 69 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 6 - In Artikel 69 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 23. November 2017, wird zwischen Absatz 4 | den Königlichen Erlass vom 23. November 2017, wird zwischen Absatz 4 |
und Absatz 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | und Absatz 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Schuldforderungen von Fedris zu Lasten der in Artikel 49bis erwähnten | "Schuldforderungen von Fedris zu Lasten der in Artikel 49bis erwähnten |
Schuldner verjähren in drei Jahren ab Notifizierung des erhöhten | Schuldner verjähren in drei Jahren ab Notifizierung des erhöhten |
Risikos." | Risikos." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |