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Loi modifiant la loi du 10 avril 1971 sur les accidents du travail en matière de risques aggravés. - Traduction allemande | Loi modifiant la loi du 10 avril 1971 sur les accidents du travail en matière de risques aggravés. - Traduction allemande |
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13 NOVEMBRE 2023. - Loi modifiant la loi du 10 avril 1971 sur les | 13 NOVEMBRE 2023. - Loi modifiant la loi du 10 avril 1971 sur les |
accidents du travail en matière de risques aggravés. - Traduction | accidents du travail en matière de risques aggravés. - Traduction |
allemande | allemande |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
loi du 13 novembre 2023 modifiant la loi du 10 avril 1971 sur les | loi du 13 novembre 2023 modifiant la loi du 10 avril 1971 sur les |
accidents du travail en matière de risques aggravés (Moniteur belge du | accidents du travail en matière de risques aggravés (Moniteur belge du |
28 novembre 2023). | 28 novembre 2023). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
13. NOVEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April | 13. NOVEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April |
1971 über die Arbeitsunfälle in Bezug auf erhöhte Risiken | 1971 über die Arbeitsunfälle in Bezug auf erhöhte Risiken |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 49bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | Art. 2 - Artikel 49bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2006 und | Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2006 und |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2022, wird wie folgt | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2022, wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 49bis - § 1 - Wenn, unter Ausschluss des Risikos eines | "Art. 49bis - § 1 - Wenn, unter Ausschluss des Risikos eines |
Wegeunfalls und der Unfälle, die den in Artikel 17 des Königlichen | Wegeunfalls und der Unfälle, die den in Artikel 17 des Königlichen |
Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. | Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. |
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über | Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über |
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Personen widerfahren | die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Personen widerfahren |
sind, die Häufigkeit und die Schwere der Unfälle während des | sind, die Häufigkeit und die Schwere der Unfälle während des |
Beobachtungszeitraums die Schwelle überschreiten, wird das versicherte | Beobachtungszeitraums die Schwelle überschreiten, wird das versicherte |
Risiko als unverhältnismäßig erhöhtes Risiko, nachstehend "erhöhtes | Risiko als unverhältnismäßig erhöhtes Risiko, nachstehend "erhöhtes |
Risiko" genannt, betrachtet. | Risiko" genannt, betrachtet. |
§ 2 - Fedris stellt das erhöhte Risiko fest und notifiziert es dem | § 2 - Fedris stellt das erhöhte Risiko fest und notifiziert es dem |
betreffenden Vorbeugungsdienst. | betreffenden Vorbeugungsdienst. |
Der betreffende Vorbeugungsdienst ist der Vorbeugungsdienst des | Der betreffende Vorbeugungsdienst ist der Vorbeugungsdienst des |
betreffenden Versicherungsunternehmens, außer wenn mit Zustimmung des | betreffenden Versicherungsunternehmens, außer wenn mit Zustimmung des |
geschäftsführenden Ausschusses für Arbeitsunfälle ein | geschäftsführenden Ausschusses für Arbeitsunfälle ein |
Vorbeugungsinstitut hiermit für Arbeitgeber beauftragt ist, die | Vorbeugungsinstitut hiermit für Arbeitgeber beauftragt ist, die |
aufgrund ihrer Haupttätigkeit ein und derselben paritätischen | aufgrund ihrer Haupttätigkeit ein und derselben paritätischen |
Kommission unterstehen, wie im Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die | Kommission unterstehen, wie im Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die |
kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen | kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen |
erwähnt. | erwähnt. |
Der Vorbeugungsdienst beziehungsweise Fedris, wenn ein | Der Vorbeugungsdienst beziehungsweise Fedris, wenn ein |
Vorbeugungsinstitut bestimmt worden ist, notifiziert es dem | Vorbeugungsinstitut bestimmt worden ist, notifiziert es dem |
Arbeitgeber. | Arbeitgeber. |
Wenn ein Vorbeugungsinstitut bestimmt worden ist, erhebt Fedris von | Wenn ein Vorbeugungsinstitut bestimmt worden ist, erhebt Fedris von |
Amts wegen und unverzüglich einen pauschalen Vorbeugungsbeitrag zu | Amts wegen und unverzüglich einen pauschalen Vorbeugungsbeitrag zu |
Lasten dieses Arbeitgebers. Wenn kein Vorbeugungsinstitut bestimmt | Lasten dieses Arbeitgebers. Wenn kein Vorbeugungsinstitut bestimmt |
worden ist, erhebt das Versicherungsunternehmen diesen Beitrag | worden ist, erhebt das Versicherungsunternehmen diesen Beitrag |
unverzüglich und ohne Zwischenperson. | unverzüglich und ohne Zwischenperson. |
Falls die Agentur Fedris mit der Einnahme des Pauschalbeitrags | Falls die Agentur Fedris mit der Einnahme des Pauschalbeitrags |
beauftragt ist, vergütet sie mit diesem Betrag die in § 3 Absatz 2 | beauftragt ist, vergütet sie mit diesem Betrag die in § 3 Absatz 2 |
vorgesehenen Maßnahmen zur Vorbeugung von Arbeitsunfällen bei den | vorgesehenen Maßnahmen zur Vorbeugung von Arbeitsunfällen bei den |
betreffenden Arbeitgebern. | betreffenden Arbeitgebern. |
§ 3 - Arbeitgeber, die den pauschalen Vorbeugungsbeitrag nicht vor dem | § 3 - Arbeitgeber, die den pauschalen Vorbeugungsbeitrag nicht vor dem |
1. Februar des Jahres nach der Feststellung entrichtet haben, schulden | 1. Februar des Jahres nach der Feststellung entrichtet haben, schulden |
einen Zuschlag, der 10 Prozent des zu entrichtenden Betrags nicht | einen Zuschlag, der 10 Prozent des zu entrichtenden Betrags nicht |
überschreiten darf, und einen Verzugszins, der dem gesetzlichen | überschreiten darf, und einen Verzugszins, der dem gesetzlichen |
Zinssatz entspricht. | Zinssatz entspricht. |
Der Vorbeugungsdienst verwendet den pauschalen Vorbeugungsbeitrag zur | Der Vorbeugungsdienst verwendet den pauschalen Vorbeugungsbeitrag zur |
Vorbeugung von Arbeitsunfällen bei dem betreffenden Arbeitgeber. | Vorbeugung von Arbeitsunfällen bei dem betreffenden Arbeitgeber. |
§ 4 - Der Vorbeugungsdienst erstattet Fedris Bericht über die | § 4 - Der Vorbeugungsdienst erstattet Fedris Bericht über die |
vorgeschlagenen Vorbeugungsmaßnahmen sowie über die Einhaltung | vorgeschlagenen Vorbeugungsmaßnahmen sowie über die Einhaltung |
besagter Maßnahmen durch den betreffenden Arbeitgeber und über seine | besagter Maßnahmen durch den betreffenden Arbeitgeber und über seine |
Mitarbeit. Ein Bericht darüber wird dem geschäftsführenden Ausschuss | Mitarbeit. Ein Bericht darüber wird dem geschäftsführenden Ausschuss |
für Arbeitsunfälle nach Stellungnahme des Fachausschusses für | für Arbeitsunfälle nach Stellungnahme des Fachausschusses für |
Vorbeugung vorgelegt. Fedris stellt die Information zur Verfügung der | Vorbeugung vorgelegt. Fedris stellt die Information zur Verfügung der |
Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des | Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale | Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
Konzertierung. | Konzertierung. |
§ 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
und auf Vorschlag der Minister, die für die Arbeitsunfälle und die | und auf Vorschlag der Minister, die für die Arbeitsunfälle und die |
Versicherungsverträge zuständig sind: | Versicherungsverträge zuständig sind: |
1. die Häufigkeit, die Schwere, die Schwelle, die nicht unter der mit | 1. die Häufigkeit, die Schwere, die Schwelle, die nicht unter der mit |
zwei multiplizierten durchschnittlichen Häufigkeit und Schwere liegen | zwei multiplizierten durchschnittlichen Häufigkeit und Schwere liegen |
darf, und die Dauer des Beobachtungszeitraums, die in § 1 erwähnt | darf, und die Dauer des Beobachtungszeitraums, die in § 1 erwähnt |
sind, | sind, |
2. die Berechnung, den Zeitraum der Anrechnung und die Modalitäten der | 2. die Berechnung, den Zeitraum der Anrechnung und die Modalitäten der |
Anwendung des pauschalen Vorbeugungsbeitrags, der nicht unter 3.000 | Anwendung des pauschalen Vorbeugungsbeitrags, der nicht unter 3.000 |
EUR und nicht über 15.000 EUR liegen darf. Diese Beträge werden auf | EUR und nicht über 15.000 EUR liegen darf. Diese Beträge werden auf |
die vom König bestimmte Weise an den Verbraucherpreisindex gebunden, | die vom König bestimmte Weise an den Verbraucherpreisindex gebunden, |
3. die Unternehmen, zu deren Lasten der pauschale Vorbeugungsbeitrag | 3. die Unternehmen, zu deren Lasten der pauschale Vorbeugungsbeitrag |
eingenommen werden kann in Anbetracht einer Mindestzahl von | eingenommen werden kann in Anbetracht einer Mindestzahl von |
Arbeitsunfällen, die sich während des Beobachtungszeitraums ereignet | Arbeitsunfällen, die sich während des Beobachtungszeitraums ereignet |
haben, | haben, |
4. die Modalitäten für die Feststellung und die Notifizierung an den | 4. die Modalitäten für die Feststellung und die Notifizierung an den |
Vorbeugungsdienst durch Fedris sowie für die Vorlage des Berichts an | Vorbeugungsdienst durch Fedris sowie für die Vorlage des Berichts an |
Fedris, | Fedris, |
5. die Modalitäten für die Notifizierung des erhöhten Risikos an den | 5. die Modalitäten für die Notifizierung des erhöhten Risikos an den |
Arbeitgeber, | Arbeitgeber, |
6. die Modalitäten für die Notifizierung der Vorbeugungsmaßnahmen, die | 6. die Modalitäten für die Notifizierung der Vorbeugungsmaßnahmen, die |
dem Arbeitgeber, dem internen oder externen Gefahrenverhütungsberater | dem Arbeitgeber, dem internen oder externen Gefahrenverhütungsberater |
und je nach Fall dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am | und je nach Fall dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz, der Gewerkschaftsvertretung oder den Arbeitnehmern, die | Arbeitsplatz, der Gewerkschaftsvertretung oder den Arbeitnehmern, die |
in Kapitel VIII des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden | in Kapitel VIII des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden |
der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind, | der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind, |
vorgeschlagen wurden, | vorgeschlagen wurden, |
7. den Betrag und die Anwendungsbedingungen des in § 3 erwähnten | 7. den Betrag und die Anwendungsbedingungen des in § 3 erwähnten |
Zuschlags, | Zuschlags, |
8. die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels bei | 8. die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels bei |
Beschäftigung von Leiharbeitnehmern, | Beschäftigung von Leiharbeitnehmern, |
9. die Bedingungen und Modalitäten, gemäß denen eine Beschwerde beim | 9. die Bedingungen und Modalitäten, gemäß denen eine Beschwerde beim |
geschäftsführenden Ausschuss für Arbeitsunfälle eingereicht werden | geschäftsführenden Ausschuss für Arbeitsunfälle eingereicht werden |
kann, und die Bedingungen, unter denen diese Beschwerde die | kann, und die Bedingungen, unter denen diese Beschwerde die |
Beitreibung des pauschalen Vorbeugungsbeitrags aussetzt, | Beitreibung des pauschalen Vorbeugungsbeitrags aussetzt, |
10. die Bedingungen, unter denen ein Vorbeugungsinstitut für | 10. die Bedingungen, unter denen ein Vorbeugungsinstitut für |
Arbeitgeber, die ein und derselben paritätischen Kommission | Arbeitgeber, die ein und derselben paritätischen Kommission |
unterstehen, bestimmt werden kann." | unterstehen, bestimmt werden kann." |
Art. 3 - In Artikel 58 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 3 - In Artikel 58 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 5. Dezember 2022, wird Nr. 14 durch die Wörter ", | durch das Gesetz vom 5. Dezember 2022, wird Nr. 14 durch die Wörter ", |
das Follow-up zu gewährleisten, wie in Artikel 49bis § 4 erwähnt, und | das Follow-up zu gewährleisten, wie in Artikel 49bis § 4 erwähnt, und |
die Pauschalbeiträge einzunehmen, wenn das Follow-up der Unternehmen | die Pauschalbeiträge einzunehmen, wenn das Follow-up der Unternehmen |
mit erhöhtem Risiko von einem gemäß Artikel 49bis § 2 Absatz 2 | mit erhöhtem Risiko von einem gemäß Artikel 49bis § 2 Absatz 2 |
bestimmten Vorbeugungsinstitut gewährleistet wird," ergänzt. | bestimmten Vorbeugungsinstitut gewährleistet wird," ergänzt. |
Art. 4 - Artikel 59 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen | Art. 4 - Artikel 59 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und zuletzt abgeändert durch den | Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und zuletzt abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 23. November 2017, wird durch eine Nummer 15 | Königlichen Erlass vom 23. November 2017, wird durch eine Nummer 15 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"15. die pauschalen Vorbeugungsbeiträge zu Lasten der Unternehmen mit | "15. die pauschalen Vorbeugungsbeiträge zu Lasten der Unternehmen mit |
erhöhtem Risiko gemäß Artikel 49bis § 2 Absatz 4." | erhöhtem Risiko gemäß Artikel 49bis § 2 Absatz 4." |
Art. 5 - In Artikel 59quater Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt | Art. 5 - In Artikel 59quater Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt |
durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und abgeändert | durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und abgeändert |
durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, werden zwischen den Wörtern | durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, werden zwischen den Wörtern |
"Artikel 59 Nr. 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 14" und den Wörtern "und Artikel | "Artikel 59 Nr. 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 14" und den Wörtern "und Artikel |
59bis" die Wörter ", 15" eingefügt. | 59bis" die Wörter ", 15" eingefügt. |
Art. 6 - In Artikel 69 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 6 - In Artikel 69 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 23. November 2017, wird zwischen Absatz 4 | den Königlichen Erlass vom 23. November 2017, wird zwischen Absatz 4 |
und Absatz 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | und Absatz 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Schuldforderungen von Fedris zu Lasten der in Artikel 49bis erwähnten | "Schuldforderungen von Fedris zu Lasten der in Artikel 49bis erwähnten |
Schuldner verjähren in drei Jahren ab Notifizierung des erhöhten | Schuldner verjähren in drei Jahren ab Notifizierung des erhöhten |
Risikos." | Risikos." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |