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| Loi modifiant la loi du 10 avril 1971 sur les accidents du travail en matière de risques aggravés. - Traduction allemande | Loi modifiant la loi du 10 avril 1971 sur les accidents du travail en matière de risques aggravés. - Traduction allemande |
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| 13 NOVEMBRE 2023. - Loi modifiant la loi du 10 avril 1971 sur les | 13 NOVEMBRE 2023. - Loi modifiant la loi du 10 avril 1971 sur les |
| accidents du travail en matière de risques aggravés. - Traduction | accidents du travail en matière de risques aggravés. - Traduction |
| allemande | allemande |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| loi du 13 novembre 2023 modifiant la loi du 10 avril 1971 sur les | loi du 13 novembre 2023 modifiant la loi du 10 avril 1971 sur les |
| accidents du travail en matière de risques aggravés (Moniteur belge du | accidents du travail en matière de risques aggravés (Moniteur belge du |
| 28 novembre 2023). | 28 novembre 2023). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
| 13. NOVEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April | 13. NOVEMBER 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April |
| 1971 über die Arbeitsunfälle in Bezug auf erhöhte Risiken | 1971 über die Arbeitsunfälle in Bezug auf erhöhte Risiken |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Artikel 49bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über die | Art. 2 - Artikel 49bis des Gesetzes vom 10. April 1971 über die |
| Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2006 und | Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2006 und |
| zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2022, wird wie folgt | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. März 2022, wird wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "Art. 49bis - § 1 - Wenn, unter Ausschluss des Risikos eines | "Art. 49bis - § 1 - Wenn, unter Ausschluss des Risikos eines |
| Wegeunfalls und der Unfälle, die den in Artikel 17 des Königlichen | Wegeunfalls und der Unfälle, die den in Artikel 17 des Königlichen |
| Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. | Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. |
| Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über | Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über |
| die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Personen widerfahren | die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Personen widerfahren |
| sind, die Häufigkeit und die Schwere der Unfälle während des | sind, die Häufigkeit und die Schwere der Unfälle während des |
| Beobachtungszeitraums die Schwelle überschreiten, wird das versicherte | Beobachtungszeitraums die Schwelle überschreiten, wird das versicherte |
| Risiko als unverhältnismäßig erhöhtes Risiko, nachstehend "erhöhtes | Risiko als unverhältnismäßig erhöhtes Risiko, nachstehend "erhöhtes |
| Risiko" genannt, betrachtet. | Risiko" genannt, betrachtet. |
| § 2 - Fedris stellt das erhöhte Risiko fest und notifiziert es dem | § 2 - Fedris stellt das erhöhte Risiko fest und notifiziert es dem |
| betreffenden Vorbeugungsdienst. | betreffenden Vorbeugungsdienst. |
| Der betreffende Vorbeugungsdienst ist der Vorbeugungsdienst des | Der betreffende Vorbeugungsdienst ist der Vorbeugungsdienst des |
| betreffenden Versicherungsunternehmens, außer wenn mit Zustimmung des | betreffenden Versicherungsunternehmens, außer wenn mit Zustimmung des |
| geschäftsführenden Ausschusses für Arbeitsunfälle ein | geschäftsführenden Ausschusses für Arbeitsunfälle ein |
| Vorbeugungsinstitut hiermit für Arbeitgeber beauftragt ist, die | Vorbeugungsinstitut hiermit für Arbeitgeber beauftragt ist, die |
| aufgrund ihrer Haupttätigkeit ein und derselben paritätischen | aufgrund ihrer Haupttätigkeit ein und derselben paritätischen |
| Kommission unterstehen, wie im Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die | Kommission unterstehen, wie im Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die |
| kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen | kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen |
| erwähnt. | erwähnt. |
| Der Vorbeugungsdienst beziehungsweise Fedris, wenn ein | Der Vorbeugungsdienst beziehungsweise Fedris, wenn ein |
| Vorbeugungsinstitut bestimmt worden ist, notifiziert es dem | Vorbeugungsinstitut bestimmt worden ist, notifiziert es dem |
| Arbeitgeber. | Arbeitgeber. |
| Wenn ein Vorbeugungsinstitut bestimmt worden ist, erhebt Fedris von | Wenn ein Vorbeugungsinstitut bestimmt worden ist, erhebt Fedris von |
| Amts wegen und unverzüglich einen pauschalen Vorbeugungsbeitrag zu | Amts wegen und unverzüglich einen pauschalen Vorbeugungsbeitrag zu |
| Lasten dieses Arbeitgebers. Wenn kein Vorbeugungsinstitut bestimmt | Lasten dieses Arbeitgebers. Wenn kein Vorbeugungsinstitut bestimmt |
| worden ist, erhebt das Versicherungsunternehmen diesen Beitrag | worden ist, erhebt das Versicherungsunternehmen diesen Beitrag |
| unverzüglich und ohne Zwischenperson. | unverzüglich und ohne Zwischenperson. |
| Falls die Agentur Fedris mit der Einnahme des Pauschalbeitrags | Falls die Agentur Fedris mit der Einnahme des Pauschalbeitrags |
| beauftragt ist, vergütet sie mit diesem Betrag die in § 3 Absatz 2 | beauftragt ist, vergütet sie mit diesem Betrag die in § 3 Absatz 2 |
| vorgesehenen Maßnahmen zur Vorbeugung von Arbeitsunfällen bei den | vorgesehenen Maßnahmen zur Vorbeugung von Arbeitsunfällen bei den |
| betreffenden Arbeitgebern. | betreffenden Arbeitgebern. |
| § 3 - Arbeitgeber, die den pauschalen Vorbeugungsbeitrag nicht vor dem | § 3 - Arbeitgeber, die den pauschalen Vorbeugungsbeitrag nicht vor dem |
| 1. Februar des Jahres nach der Feststellung entrichtet haben, schulden | 1. Februar des Jahres nach der Feststellung entrichtet haben, schulden |
| einen Zuschlag, der 10 Prozent des zu entrichtenden Betrags nicht | einen Zuschlag, der 10 Prozent des zu entrichtenden Betrags nicht |
| überschreiten darf, und einen Verzugszins, der dem gesetzlichen | überschreiten darf, und einen Verzugszins, der dem gesetzlichen |
| Zinssatz entspricht. | Zinssatz entspricht. |
| Der Vorbeugungsdienst verwendet den pauschalen Vorbeugungsbeitrag zur | Der Vorbeugungsdienst verwendet den pauschalen Vorbeugungsbeitrag zur |
| Vorbeugung von Arbeitsunfällen bei dem betreffenden Arbeitgeber. | Vorbeugung von Arbeitsunfällen bei dem betreffenden Arbeitgeber. |
| § 4 - Der Vorbeugungsdienst erstattet Fedris Bericht über die | § 4 - Der Vorbeugungsdienst erstattet Fedris Bericht über die |
| vorgeschlagenen Vorbeugungsmaßnahmen sowie über die Einhaltung | vorgeschlagenen Vorbeugungsmaßnahmen sowie über die Einhaltung |
| besagter Maßnahmen durch den betreffenden Arbeitgeber und über seine | besagter Maßnahmen durch den betreffenden Arbeitgeber und über seine |
| Mitarbeit. Ein Bericht darüber wird dem geschäftsführenden Ausschuss | Mitarbeit. Ein Bericht darüber wird dem geschäftsführenden Ausschuss |
| für Arbeitsunfälle nach Stellungnahme des Fachausschusses für | für Arbeitsunfälle nach Stellungnahme des Fachausschusses für |
| Vorbeugung vorgelegt. Fedris stellt die Information zur Verfügung der | Vorbeugung vorgelegt. Fedris stellt die Information zur Verfügung der |
| Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des | Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des |
| Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale | Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
| Konzertierung. | Konzertierung. |
| § 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| und auf Vorschlag der Minister, die für die Arbeitsunfälle und die | und auf Vorschlag der Minister, die für die Arbeitsunfälle und die |
| Versicherungsverträge zuständig sind: | Versicherungsverträge zuständig sind: |
| 1. die Häufigkeit, die Schwere, die Schwelle, die nicht unter der mit | 1. die Häufigkeit, die Schwere, die Schwelle, die nicht unter der mit |
| zwei multiplizierten durchschnittlichen Häufigkeit und Schwere liegen | zwei multiplizierten durchschnittlichen Häufigkeit und Schwere liegen |
| darf, und die Dauer des Beobachtungszeitraums, die in § 1 erwähnt | darf, und die Dauer des Beobachtungszeitraums, die in § 1 erwähnt |
| sind, | sind, |
| 2. die Berechnung, den Zeitraum der Anrechnung und die Modalitäten der | 2. die Berechnung, den Zeitraum der Anrechnung und die Modalitäten der |
| Anwendung des pauschalen Vorbeugungsbeitrags, der nicht unter 3.000 | Anwendung des pauschalen Vorbeugungsbeitrags, der nicht unter 3.000 |
| EUR und nicht über 15.000 EUR liegen darf. Diese Beträge werden auf | EUR und nicht über 15.000 EUR liegen darf. Diese Beträge werden auf |
| die vom König bestimmte Weise an den Verbraucherpreisindex gebunden, | die vom König bestimmte Weise an den Verbraucherpreisindex gebunden, |
| 3. die Unternehmen, zu deren Lasten der pauschale Vorbeugungsbeitrag | 3. die Unternehmen, zu deren Lasten der pauschale Vorbeugungsbeitrag |
| eingenommen werden kann in Anbetracht einer Mindestzahl von | eingenommen werden kann in Anbetracht einer Mindestzahl von |
| Arbeitsunfällen, die sich während des Beobachtungszeitraums ereignet | Arbeitsunfällen, die sich während des Beobachtungszeitraums ereignet |
| haben, | haben, |
| 4. die Modalitäten für die Feststellung und die Notifizierung an den | 4. die Modalitäten für die Feststellung und die Notifizierung an den |
| Vorbeugungsdienst durch Fedris sowie für die Vorlage des Berichts an | Vorbeugungsdienst durch Fedris sowie für die Vorlage des Berichts an |
| Fedris, | Fedris, |
| 5. die Modalitäten für die Notifizierung des erhöhten Risikos an den | 5. die Modalitäten für die Notifizierung des erhöhten Risikos an den |
| Arbeitgeber, | Arbeitgeber, |
| 6. die Modalitäten für die Notifizierung der Vorbeugungsmaßnahmen, die | 6. die Modalitäten für die Notifizierung der Vorbeugungsmaßnahmen, die |
| dem Arbeitgeber, dem internen oder externen Gefahrenverhütungsberater | dem Arbeitgeber, dem internen oder externen Gefahrenverhütungsberater |
| und je nach Fall dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am | und je nach Fall dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am |
| Arbeitsplatz, der Gewerkschaftsvertretung oder den Arbeitnehmern, die | Arbeitsplatz, der Gewerkschaftsvertretung oder den Arbeitnehmern, die |
| in Kapitel VIII des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden | in Kapitel VIII des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden |
| der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind, | der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind, |
| vorgeschlagen wurden, | vorgeschlagen wurden, |
| 7. den Betrag und die Anwendungsbedingungen des in § 3 erwähnten | 7. den Betrag und die Anwendungsbedingungen des in § 3 erwähnten |
| Zuschlags, | Zuschlags, |
| 8. die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels bei | 8. die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels bei |
| Beschäftigung von Leiharbeitnehmern, | Beschäftigung von Leiharbeitnehmern, |
| 9. die Bedingungen und Modalitäten, gemäß denen eine Beschwerde beim | 9. die Bedingungen und Modalitäten, gemäß denen eine Beschwerde beim |
| geschäftsführenden Ausschuss für Arbeitsunfälle eingereicht werden | geschäftsführenden Ausschuss für Arbeitsunfälle eingereicht werden |
| kann, und die Bedingungen, unter denen diese Beschwerde die | kann, und die Bedingungen, unter denen diese Beschwerde die |
| Beitreibung des pauschalen Vorbeugungsbeitrags aussetzt, | Beitreibung des pauschalen Vorbeugungsbeitrags aussetzt, |
| 10. die Bedingungen, unter denen ein Vorbeugungsinstitut für | 10. die Bedingungen, unter denen ein Vorbeugungsinstitut für |
| Arbeitgeber, die ein und derselben paritätischen Kommission | Arbeitgeber, die ein und derselben paritätischen Kommission |
| unterstehen, bestimmt werden kann." | unterstehen, bestimmt werden kann." |
| Art. 3 - In Artikel 58 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 3 - In Artikel 58 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 5. Dezember 2022, wird Nr. 14 durch die Wörter ", | durch das Gesetz vom 5. Dezember 2022, wird Nr. 14 durch die Wörter ", |
| das Follow-up zu gewährleisten, wie in Artikel 49bis § 4 erwähnt, und | das Follow-up zu gewährleisten, wie in Artikel 49bis § 4 erwähnt, und |
| die Pauschalbeiträge einzunehmen, wenn das Follow-up der Unternehmen | die Pauschalbeiträge einzunehmen, wenn das Follow-up der Unternehmen |
| mit erhöhtem Risiko von einem gemäß Artikel 49bis § 2 Absatz 2 | mit erhöhtem Risiko von einem gemäß Artikel 49bis § 2 Absatz 2 |
| bestimmten Vorbeugungsinstitut gewährleistet wird," ergänzt. | bestimmten Vorbeugungsinstitut gewährleistet wird," ergänzt. |
| Art. 4 - Artikel 59 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen | Art. 4 - Artikel 59 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen |
| Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und zuletzt abgeändert durch den | Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und zuletzt abgeändert durch den |
| Königlichen Erlass vom 23. November 2017, wird durch eine Nummer 15 | Königlichen Erlass vom 23. November 2017, wird durch eine Nummer 15 |
| mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "15. die pauschalen Vorbeugungsbeiträge zu Lasten der Unternehmen mit | "15. die pauschalen Vorbeugungsbeiträge zu Lasten der Unternehmen mit |
| erhöhtem Risiko gemäß Artikel 49bis § 2 Absatz 4." | erhöhtem Risiko gemäß Artikel 49bis § 2 Absatz 4." |
| Art. 5 - In Artikel 59quater Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt | Art. 5 - In Artikel 59quater Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt |
| durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und abgeändert | durch den Königlichen Erlass Nr. 530 vom 31. März 1987 und abgeändert |
| durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, werden zwischen den Wörtern | durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, werden zwischen den Wörtern |
| "Artikel 59 Nr. 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 14" und den Wörtern "und Artikel | "Artikel 59 Nr. 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 14" und den Wörtern "und Artikel |
| 59bis" die Wörter ", 15" eingefügt. | 59bis" die Wörter ", 15" eingefügt. |
| Art. 6 - In Artikel 69 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 6 - In Artikel 69 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
| den Königlichen Erlass vom 23. November 2017, wird zwischen Absatz 4 | den Königlichen Erlass vom 23. November 2017, wird zwischen Absatz 4 |
| und Absatz 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | und Absatz 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Schuldforderungen von Fedris zu Lasten der in Artikel 49bis erwähnten | "Schuldforderungen von Fedris zu Lasten der in Artikel 49bis erwähnten |
| Schuldner verjähren in drei Jahren ab Notifizierung des erhöhten | Schuldner verjähren in drei Jahren ab Notifizierung des erhöhten |
| Risikos." | Risikos." |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2023 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
| F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |