gepubliceerd op 19 augustus 2013
Wet betreffende de invoering van een jaarlijkse bijdrage ten laste van bepaalde instellingen. - Officieuze coördinatie in het Duits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
13 JULI 2005. - Wet betreffende de invoering van een jaarlijkse bijdrage ten laste van bepaalde instellingen. - Officieuze coördinatie in het Duits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 13 juli 2005 betreffende de invoering van een jaarlijkse bijdrage ten laste van bepaalde instellingen (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2005, err. van 14 september 2005), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de
wet van 27 december 2005Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
27/12/2005
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30/12/2005
numac
2005021183
bron
federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister
Wet houdende diverse bepalingen
sluiten houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 30 december 2005, err. van 31 januari 2006); - de
wet van 20 juli 2006Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
20/07/2006
pub.
28/07/2006
numac
2006202314
bron
federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister
Wet houdende diverse bepalingen
sluiten houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 28 juli 2006); - de
wet van 22 december 2008Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
22/12/2008
pub.
29/12/2008
numac
2008021119
bron
federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister
Wet houdende diverse bepalingen (1)
sluiten houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 29 december 2008, err. van 10 februari 2009 en 24 december 2009); - de
programmawet van 23 december 2009Relevante gevonden documenten
type
programmawet
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23/12/2009
pub.
30/12/2009
numac
2009021133
bron
federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister
Programmawet
sluiten (Belgisch Staatsblad van 30 december 2009, err. van 25 juni 2010); - de
programmawet van 22 juni 2012Relevante gevonden documenten
type
programmawet
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22/06/2012
pub.
28/06/2012
numac
2012021092
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federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister
Programmawet
sluiten (Belgisch Staatsblad van 28 juni 2012, err. van 3 juli 2012).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 13. JULI 2005 - Gesetz über die Einführung eines jährlichen Beitrags zu Lasten bestimmter Einrichtungen KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL II - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: a) "Landesinstitut": das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige, b) "Einrichtung": juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, in denen mindestens eine der unter Buchstabe c) erwähnten Personen, der ein Entgelt gewährt wird beziehungsweise für die ein Entgelt vorgesehen ist, anwesend ist, c) "Person, die ein öffentliches Mandat ausübt": eine natürliche oder juristische Person, die ein Mandat in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung ausübt, entweder aufgrund der Funktion, die sie in einer Staatsverwaltung beziehungsweise einer Verwaltung einer Region, einer Gemeinschaft, einer Provinz, einer Gemeinde oder einer öffentlichen Einrichtung erfüllt, oder als Vertreter einer Arbeitnehmer-, Arbeitgeber- beziehungsweise Selbständigenorganisation oder als Vertreter des Staates, einer Region, einer Gemeinschaft, einer Provinz oder einer Gemeinde, d) "Beitragsjahr": das Kalenderjahr, in dem eine Einrichtung den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unterliegt, e) "Entgelten": jegliche Einkünfte gleich welcher Art, die aufgrund oder anlässlich der Ausübung des Mandats bezogen werden und die gemäss dem Einkommensteuergesetzbuch 1992 steuerpflichtig sind, mit Ausnahme der Erstattung der Ausgaben der Einrichtung und der Einkünfte, für die bereits ein Beitrag aufgrund der sozialen Rechtsvorschriften eingenommen worden ist. KAPITEL III - Beitrag Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 2 Buchstabe b) erwähnten Einrichtungen unterliegen vorliegendem Gesetz. § 2 - In Abweichung von § 1 unterliegen namentlich vom König bestimmte Beratungsorgane nicht dem vorliegenden Gesetz. § 3 - Einrichtungen müssen sich binnen drei Monaten nach Eintreten des Umstands, der dazu führt, dass sie vorliegendem Gesetz unterliegen, beim Landesinstitut eintragen. § 4 - Einrichtungen, die es versäumen, sich binnen der in § 3 erwähnten Frist beim Landesinstitut einzutragen, werden vom Landesinstitut per Einschreiben in Verzug gesetzt. Wenn sie sich binnen dreissig Tagen nach dem Datum des Postversands der Inverzugsetzung nicht freiwillig eintragen, werden sie von Amts wegen eingetragen.
Art. 4 - Einrichtungen müssen jährlich einen Beitrag in Höhe von [23 Prozent] des 200 EUR übersteigenden Betrags entrichten, den sie im Laufe des Jahres vor dem Beitragsjahr Personen, die ein öffentliches Mandat ausüben, in Form eines Entgelts gewährt haben.
Der in Absatz 1 festgelegte Betrag von 200 EUR ist an den Verbraucherpreisindex [406,15 (Basis 1971 = 100)] gebunden. [Im Hinblick auf die Berechnung des Beitrags für ein bestimmtes Jahr wird der im vorangehenden Absatz erwähnte Betrag mit einem Bruch multipliziert, dessen Nenner 406,15 beträgt und dessen Zähler dem Verbraucherpreisindex des Monats November des Jahres vor dem Beitragsjahr entspricht.
In Abweichung vom vorangehenden Absatz wird der in Absatz 2 erwähnte Betrag nur erhöht, wenn der indexierte Betrag den geltenden Betrag um mindestens 10 EUR übersteigt. Der Betrag der Erhöhung wird auf das kleinere Vielfache von 10 EUR abgerundet.] [Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 97 des G. vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009); Abs. 2 abgeändert durch Art. 72 Nr. 1 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 72 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] Art.5 - § 1 - Einrichtungen übermitteln vor dem 1. Juli jeden Beitragsjahres die in Ausführung von Artikel 7 Nr. 2 festgelegten Angaben. § 2 - Der in Artikel 4 erwähnte Beitrag wird vor dem 1. Juli jeden Beitragsjahres dem Landesinstitut zugeführt. § 3 - [Die aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eingenommenen Beträge werden nach Abzug der dem Landesinstitut entstandenen Verwaltungskosten mit Bezug auf den Beitrag bis zu dem Betrag, der in der Tabelle der allgemeinen Darstellung zum ursprünglichen Haushaltsplan des betreffenden Jahres festgelegt ist, vorrangig der globalen Finanzverwaltung des Sozialstatuts der Selbständigen zugewiesen, wie in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 zur Einführung einer globalen Finanzverwaltung in das Sozialstatut der Selbständigen in Anwendung von Titel VI Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt. Die Verwaltungskosten mit Bezug auf diesen Beitrag werden jährlich vom Landesinstitut im Rahmen des Kontenabschlusses berechnet.
Der Saldo der aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes eingenommenen Beträge wird auf der Grundlage eines Verteilerschlüssels, der jährlich durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt wird, einerseits der globalen Finanzverwaltung des Sozialstatuts der Selbständigen, wie in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 zur Einführung einer globalen Finanzverwaltung in das Sozialstatut der Selbständigen in Anwendung von Titel VI Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt, und andererseits der LASS-Globalverwaltung, wie in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, zugewiesen.] § 4 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnten Beiträge sind, was die Einkommensteuern betrifft, derselben Art wie die aufgrund der sozialen Rechtsvorschriften zu entrichtenden Beiträge. [Art. 5 § 3 ersetzt durch Art. 27 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)] Art. 6 - [Auf den Teil der Beiträge, der nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, wird eine Erhöhung von einem Prozent pro Kalendermonat Zahlungsverzug angewandt.
Diese Erhöhung wird bis einschliesslich zu dem Monat angewandt, in dem entweder die Einrichtung den ausstehenden Beitrag gezahlt hat, ein Gerichtsverfahren wegen dieser Verspätung eingeleitet worden ist oder das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige eine Zwangsmassnahme in Form der Zustellung an die Einrichtung eines Befehls zur Zahlung des ausstehenden Beitrags ergriffen hat.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 168 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28.
Juli 2006)] Art. 7 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. die Eintragungsmodalitäten, 2.welche Angaben Einrichtungen dem Landesinstitut mitteilen müssen, sowie die Modalitäten dieser Übermittlung, 3. die Zahlungsmodalitäten, 4.[...], 5. die Fälle, in denen von der Anwendung der Erhöhungen abgesehen werden kann, 6.die Fälle, in denen das Landesinstitut von der Beitreibung der Beiträge und Nebenforderungen absehen kann, wenn die Beitreibung unsicher oder zu aufwändig im Verhältnis zu den ausstehenden Beträgen erscheint, 7. die Modalitäten der Kontrolle im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Gesetzes. [Art. 7 einziger Absatz Nr. 4 widerrufen durch Art. 28 des G. vom 22.
Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)] Art. 8 - Mit einer Geldbusse von 100 EUR bis zu 1250 EUR werden Einrichtungen belegt, die gegen die Bestimmungen der Artikel 3 § 3, 4 Absatz 1 und 5 §§ 1 und 2 verstossen.
Art. 9 - § 1 - Das Landesinstitut ist mit der Beitreibung der Beiträge, der Erhöhungen und der Kosten, notfalls auf dem Klageweg, beauftragt. [ § 1bis - Unbeschadet seines Rechts, vor den Richter zu laden, kann das Landesinstitut als Einrichtung zur Einziehung der Beiträge die ihm geschuldeten Beträge auch per Zwangsverfahren beitreiben.
Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen und gemäss welchen Modalitäten die Verfolgung per Zwangsverfahren erfolgt, und Er bestimmt die Kosten, die mit der Verfolgung einhergehen, sowie ihre Übertragung.] § 2 - Das Landesinstitut kann von eingetragenen Einrichtungen die Kosten für Erinnerungsschreiben, die diesen Einrichtungen wegen verspäteter Zahlung der Beiträge gegebenenfalls über den Gerichtsvollzieher zugestellt werden mussten, zurückfordern. § 3 - Die Beitreibung des im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Beitrags verjährt in fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, für das er zu entrichten ist.
Die Verjährung wird unterbrochen: 1. wie in den Artikeln 2244 und folgende des Zivilgesetzbuches vorgesehen, 2.per Einschreiben oder Mahnung des Gerichtsvollziehers, womit das Landesinstitut den ausstehenden Beitrag einfordert. § 4 - Die Klage auf Rückforderung eines unrechtmässig gezahlten Beitrags verjährt in fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem der unrechtmässig gezahlte Beitrag gezahlt worden ist.
Die Verjährung wird unterbrochen: 1. wie in den Artikeln 2244 und folgende des Zivilgesetzbuches vorgesehen, 2.per Einschreiben der betreffenden Einrichtung an das Landesinstitut, das den Beitrag eingenommen hat, in dem die Rückzahlung des unrechtmässig gezahlten Betrags gefordert wird. [Art. 9 § 1bis eingefügt durch Art. 65 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] [Art. 9bis - Die Artikel 16bis, 16ter[, 23ter und 23quater] des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen finden im Rahmen des vorliegenden Gesetzes Anwendung.] [Art. 9bis eingefügt durch Art. 66 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005) und abgeändert durch Art. 22 des G. vom 22.
Juni 2012 (B.S. vom 28. Juni 2012)] Art. 10 - Im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes müssen Einrichtungen den ordnungsgemäss ermächtigten Beamten des Landesinstituts alle erforderlichen Informationen mitteilen und ihnen ermöglichen, Bücher, Verzeichnisse, Unterlagen und andere Datenträger einzusehen.
KAPITEL IV - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen Art. 11 - 12 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL V - Übergangsbestimmung Art. 13 - [Übergangsbestimmung] KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 14 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2005.
Art. 15 - Die Königlichen Erlasse, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergehen müssen, werden auf Vorschlag des für den Mittelstand zuständigen Ministers gefasst.