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Meertalige weergave van Wet van 13/07/2005
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Wet betreffende de invoering van een jaarlijkse bijdrage ten laste van bepaalde instellingen. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi concernant l'instauration d'une cotisation annuelle à charge de certains organismes. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 JULI 2005. - Wet betreffende de invoering van een jaarlijkse bijdrage ten laste van bepaalde instellingen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 JUILLET 2005. - Loi concernant l'instauration d'une cotisation annuelle à charge de certains organismes. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 13 juli 2005 betreffende de invoering van een jaarlijkse allemande de la loi du 13 juillet 2005 concernant l'instauration d'une
bijdrage ten laste van bepaalde instellingen (Belgisch Staatsblad van cotisation annuelle à charge de certains organismes (Moniteur belge du
29 juli 2005, err. van 14 september 2005), zoals ze achtereenvolgens 29 juillet 2005, err. du 14 septembre 2005), telle qu'elle a été
werd gewijzigd bij : modifiée successivement par :
- de wet van 27 december 2005 houdende diverse bepalingen (Belgisch - la loi du 27 décembre 2005 portant des dispositions diverses
Staatsblad van 30 december 2005, err. van 31 januari 2006); (Moniteur belge du 30 décembre 2005, err. du 31 janvier 2006);
- de wet van 20 juli 2006 houdende diverse bepalingen (Belgisch - la loi du 20 juillet 2006 portant des dispositions diverses
Staatsblad van 28 juli 2006); (Moniteur belge du 28 juillet 2006);
- de wet van 22 december 2008 houdende diverse bepalingen (I) - la loi du 22 décembre 2008 portant des dispositions diverses (I)
(Belgisch Staatsblad van 29 december 2008, err. van 10 februari 2009 (Moniteur belge du 29 décembre 2008, err. des 10 février 2009 et 24
en 24 december 2009); décembre 2009);
- de programmawet van 23 december 2009 (Belgisch Staatsblad van 30 - la loi-programme du 23 décembre 2009 (Moniteur belge du 30 décembre
december 2009, err. van 25 juni 2010); 2009, err. du 25 juin 2010);
- de programmawet van 22 juni 2012 (Belgisch Staatsblad van 28 juni - la loi-programme du 22 juin 2012 (Moniteur belge du 28 juin 2012,
2012, err. van 3 juli 2012). err. du 3 juillet 2012).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
13. JULI 2005 - Gesetz über die Einführung eines jährlichen Beitrags 13. JULI 2005 - Gesetz über die Einführung eines jährlichen Beitrags
zu Lasten bestimmter Einrichtungen zu Lasten bestimmter Einrichtungen
KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Begriffsbestimmungen KAPITEL II - Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
a) "Landesinstitut": das Landesinstitut der Sozialversicherungen für a) "Landesinstitut": das Landesinstitut der Sozialversicherungen für
Selbständige, Selbständige,
b) "Einrichtung": juristische Personen des privaten oder des b) "Einrichtung": juristische Personen des privaten oder des
öffentlichen Rechts, in denen mindestens eine der unter Buchstabe c) öffentlichen Rechts, in denen mindestens eine der unter Buchstabe c)
erwähnten Personen, der ein Entgelt gewährt wird beziehungsweise für erwähnten Personen, der ein Entgelt gewährt wird beziehungsweise für
die ein Entgelt vorgesehen ist, anwesend ist, die ein Entgelt vorgesehen ist, anwesend ist,
c) "Person, die ein öffentliches Mandat ausübt": eine natürliche oder c) "Person, die ein öffentliches Mandat ausübt": eine natürliche oder
juristische Person, die ein Mandat in einer öffentlichen oder privaten juristische Person, die ein Mandat in einer öffentlichen oder privaten
Einrichtung ausübt, entweder aufgrund der Funktion, die sie in einer Einrichtung ausübt, entweder aufgrund der Funktion, die sie in einer
Staatsverwaltung beziehungsweise einer Verwaltung einer Region, einer Staatsverwaltung beziehungsweise einer Verwaltung einer Region, einer
Gemeinschaft, einer Provinz, einer Gemeinde oder einer öffentlichen Gemeinschaft, einer Provinz, einer Gemeinde oder einer öffentlichen
Einrichtung erfüllt, oder als Vertreter einer Arbeitnehmer-, Einrichtung erfüllt, oder als Vertreter einer Arbeitnehmer-,
Arbeitgeber- beziehungsweise Selbständigenorganisation oder als Arbeitgeber- beziehungsweise Selbständigenorganisation oder als
Vertreter des Staates, einer Region, einer Gemeinschaft, einer Provinz Vertreter des Staates, einer Region, einer Gemeinschaft, einer Provinz
oder einer Gemeinde, oder einer Gemeinde,
d) "Beitragsjahr": das Kalenderjahr, in dem eine Einrichtung den d) "Beitragsjahr": das Kalenderjahr, in dem eine Einrichtung den
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unterliegt, Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unterliegt,
e) "Entgelten": jegliche Einkünfte gleich welcher Art, die aufgrund e) "Entgelten": jegliche Einkünfte gleich welcher Art, die aufgrund
oder anlässlich der Ausübung des Mandats bezogen werden und die gemäss oder anlässlich der Ausübung des Mandats bezogen werden und die gemäss
dem Einkommensteuergesetzbuch 1992 steuerpflichtig sind, mit Ausnahme dem Einkommensteuergesetzbuch 1992 steuerpflichtig sind, mit Ausnahme
der Erstattung der Ausgaben der Einrichtung und der Einkünfte, für die der Erstattung der Ausgaben der Einrichtung und der Einkünfte, für die
bereits ein Beitrag aufgrund der sozialen Rechtsvorschriften bereits ein Beitrag aufgrund der sozialen Rechtsvorschriften
eingenommen worden ist. eingenommen worden ist.
KAPITEL III - Beitrag KAPITEL III - Beitrag
Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 2 Buchstabe b) erwähnten Einrichtungen Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 2 Buchstabe b) erwähnten Einrichtungen
unterliegen vorliegendem Gesetz. unterliegen vorliegendem Gesetz.
§ 2 - In Abweichung von § 1 unterliegen namentlich vom König bestimmte § 2 - In Abweichung von § 1 unterliegen namentlich vom König bestimmte
Beratungsorgane nicht dem vorliegenden Gesetz. Beratungsorgane nicht dem vorliegenden Gesetz.
§ 3 - Einrichtungen müssen sich binnen drei Monaten nach Eintreten des § 3 - Einrichtungen müssen sich binnen drei Monaten nach Eintreten des
Umstands, der dazu führt, dass sie vorliegendem Gesetz unterliegen, Umstands, der dazu führt, dass sie vorliegendem Gesetz unterliegen,
beim Landesinstitut eintragen. beim Landesinstitut eintragen.
§ 4 - Einrichtungen, die es versäumen, sich binnen der in § 3 § 4 - Einrichtungen, die es versäumen, sich binnen der in § 3
erwähnten Frist beim Landesinstitut einzutragen, werden vom erwähnten Frist beim Landesinstitut einzutragen, werden vom
Landesinstitut per Einschreiben in Verzug gesetzt. Wenn sie sich Landesinstitut per Einschreiben in Verzug gesetzt. Wenn sie sich
binnen dreissig Tagen nach dem Datum des Postversands der binnen dreissig Tagen nach dem Datum des Postversands der
Inverzugsetzung nicht freiwillig eintragen, werden sie von Amts wegen Inverzugsetzung nicht freiwillig eintragen, werden sie von Amts wegen
eingetragen. eingetragen.
Art. 4 - Einrichtungen müssen jährlich einen Beitrag in Höhe von [23 Art. 4 - Einrichtungen müssen jährlich einen Beitrag in Höhe von [23
Prozent] des 200 EUR übersteigenden Betrags entrichten, den sie im Prozent] des 200 EUR übersteigenden Betrags entrichten, den sie im
Laufe des Jahres vor dem Beitragsjahr Personen, die ein öffentliches Laufe des Jahres vor dem Beitragsjahr Personen, die ein öffentliches
Mandat ausüben, in Form eines Entgelts gewährt haben. Mandat ausüben, in Form eines Entgelts gewährt haben.
Der in Absatz 1 festgelegte Betrag von 200 EUR ist an den Der in Absatz 1 festgelegte Betrag von 200 EUR ist an den
Verbraucherpreisindex [406,15 (Basis 1971 = 100)] gebunden. Verbraucherpreisindex [406,15 (Basis 1971 = 100)] gebunden.
[Im Hinblick auf die Berechnung des Beitrags für ein bestimmtes Jahr [Im Hinblick auf die Berechnung des Beitrags für ein bestimmtes Jahr
wird der im vorangehenden Absatz erwähnte Betrag mit einem Bruch wird der im vorangehenden Absatz erwähnte Betrag mit einem Bruch
multipliziert, dessen Nenner 406,15 beträgt und dessen Zähler dem multipliziert, dessen Nenner 406,15 beträgt und dessen Zähler dem
Verbraucherpreisindex des Monats November des Jahres vor dem Verbraucherpreisindex des Monats November des Jahres vor dem
Beitragsjahr entspricht. Beitragsjahr entspricht.
In Abweichung vom vorangehenden Absatz wird der in Absatz 2 erwähnte In Abweichung vom vorangehenden Absatz wird der in Absatz 2 erwähnte
Betrag nur erhöht, wenn der indexierte Betrag den geltenden Betrag um Betrag nur erhöht, wenn der indexierte Betrag den geltenden Betrag um
mindestens 10 EUR übersteigt. Der Betrag der Erhöhung wird auf das mindestens 10 EUR übersteigt. Der Betrag der Erhöhung wird auf das
kleinere Vielfache von 10 EUR abgerundet.] kleinere Vielfache von 10 EUR abgerundet.]
[Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 97 des G. vom 23. Dezember 2009 [Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 97 des G. vom 23. Dezember 2009
(B.S. vom 30. Dezember 2009); Abs. 2 abgeändert durch Art. 72 Nr. 1 (B.S. vom 30. Dezember 2009); Abs. 2 abgeändert durch Art. 72 Nr. 1
des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 3 und des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 3 und
4 eingefügt durch Art. 72 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 4 eingefügt durch Art. 72 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom
30. Dezember 2005)] 30. Dezember 2005)]
Art. 5 - § 1 - Einrichtungen übermitteln vor dem 1. Juli jeden Art. 5 - § 1 - Einrichtungen übermitteln vor dem 1. Juli jeden
Beitragsjahres die in Ausführung von Artikel 7 Nr. 2 festgelegten Beitragsjahres die in Ausführung von Artikel 7 Nr. 2 festgelegten
Angaben. Angaben.
§ 2 - Der in Artikel 4 erwähnte Beitrag wird vor dem 1. Juli jeden § 2 - Der in Artikel 4 erwähnte Beitrag wird vor dem 1. Juli jeden
Beitragsjahres dem Landesinstitut zugeführt. Beitragsjahres dem Landesinstitut zugeführt.
§ 3 - [Die aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes § 3 - [Die aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
eingenommenen Beträge werden nach Abzug der dem Landesinstitut eingenommenen Beträge werden nach Abzug der dem Landesinstitut
entstandenen Verwaltungskosten mit Bezug auf den Beitrag bis zu dem entstandenen Verwaltungskosten mit Bezug auf den Beitrag bis zu dem
Betrag, der in der Tabelle der allgemeinen Darstellung zum Betrag, der in der Tabelle der allgemeinen Darstellung zum
ursprünglichen Haushaltsplan des betreffenden Jahres festgelegt ist, ursprünglichen Haushaltsplan des betreffenden Jahres festgelegt ist,
vorrangig der globalen Finanzverwaltung des Sozialstatuts der vorrangig der globalen Finanzverwaltung des Sozialstatuts der
Selbständigen zugewiesen, wie in Artikel 2 des Königlichen Erlasses Selbständigen zugewiesen, wie in Artikel 2 des Königlichen Erlasses
vom 18. November 1996 zur Einführung einer globalen Finanzverwaltung vom 18. November 1996 zur Einführung einer globalen Finanzverwaltung
in das Sozialstatut der Selbständigen in Anwendung von Titel VI in das Sozialstatut der Selbständigen in Anwendung von Titel VI
Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen
Pensionsregelungen erwähnt. Die Verwaltungskosten mit Bezug auf diesen Pensionsregelungen erwähnt. Die Verwaltungskosten mit Bezug auf diesen
Beitrag werden jährlich vom Landesinstitut im Rahmen des Beitrag werden jährlich vom Landesinstitut im Rahmen des
Kontenabschlusses berechnet. Kontenabschlusses berechnet.
Der Saldo der aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Der Saldo der aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
eingenommenen Beträge wird auf der Grundlage eines eingenommenen Beträge wird auf der Grundlage eines
Verteilerschlüssels, der jährlich durch einen im Ministerrat beratenen Verteilerschlüssels, der jährlich durch einen im Ministerrat beratenen
Königlichen Erlass festgelegt wird, einerseits der globalen Königlichen Erlass festgelegt wird, einerseits der globalen
Finanzverwaltung des Sozialstatuts der Selbständigen, wie in Artikel 2 Finanzverwaltung des Sozialstatuts der Selbständigen, wie in Artikel 2
des Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 zur Einführung einer des Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 zur Einführung einer
globalen Finanzverwaltung in das Sozialstatut der Selbständigen in globalen Finanzverwaltung in das Sozialstatut der Selbständigen in
Anwendung von Titel VI Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Anwendung von Titel VI Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt, und andererseits der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt, und andererseits der
LASS-Globalverwaltung, wie in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes LASS-Globalverwaltung, wie in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes
vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember
1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt,
zugewiesen.] zugewiesen.]
§ 4 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnten Beiträge sind, was die § 4 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnten Beiträge sind, was die
Einkommensteuern betrifft, derselben Art wie die aufgrund der sozialen Einkommensteuern betrifft, derselben Art wie die aufgrund der sozialen
Rechtsvorschriften zu entrichtenden Beiträge. Rechtsvorschriften zu entrichtenden Beiträge.
[Art. 5 § 3 ersetzt durch Art. 27 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. [Art. 5 § 3 ersetzt durch Art. 27 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S.
vom 29. Dezember 2008)] vom 29. Dezember 2008)]
Art. 6 - [Auf den Teil der Beiträge, der nicht rechtzeitig gezahlt Art. 6 - [Auf den Teil der Beiträge, der nicht rechtzeitig gezahlt
worden ist, wird eine Erhöhung von einem Prozent pro Kalendermonat worden ist, wird eine Erhöhung von einem Prozent pro Kalendermonat
Zahlungsverzug angewandt. Zahlungsverzug angewandt.
Diese Erhöhung wird bis einschliesslich zu dem Monat angewandt, in dem Diese Erhöhung wird bis einschliesslich zu dem Monat angewandt, in dem
entweder die Einrichtung den ausstehenden Beitrag gezahlt hat, ein entweder die Einrichtung den ausstehenden Beitrag gezahlt hat, ein
Gerichtsverfahren wegen dieser Verspätung eingeleitet worden ist oder Gerichtsverfahren wegen dieser Verspätung eingeleitet worden ist oder
das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige eine das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige eine
Zwangsmassnahme in Form der Zustellung an die Einrichtung eines Zwangsmassnahme in Form der Zustellung an die Einrichtung eines
Befehls zur Zahlung des ausstehenden Beitrags ergriffen hat.] Befehls zur Zahlung des ausstehenden Beitrags ergriffen hat.]
[Art. 6 ersetzt durch Art. 168 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. [Art. 6 ersetzt durch Art. 168 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28.
Juli 2006)] Juli 2006)]
Art. 7 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Art. 7 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass: Erlass:
1. die Eintragungsmodalitäten, 1. die Eintragungsmodalitäten,
2. welche Angaben Einrichtungen dem Landesinstitut mitteilen müssen, 2. welche Angaben Einrichtungen dem Landesinstitut mitteilen müssen,
sowie die Modalitäten dieser Übermittlung, sowie die Modalitäten dieser Übermittlung,
3. die Zahlungsmodalitäten, 3. die Zahlungsmodalitäten,
4. [...], 4. [...],
5. die Fälle, in denen von der Anwendung der Erhöhungen abgesehen 5. die Fälle, in denen von der Anwendung der Erhöhungen abgesehen
werden kann, werden kann,
6. die Fälle, in denen das Landesinstitut von der Beitreibung der 6. die Fälle, in denen das Landesinstitut von der Beitreibung der
Beiträge und Nebenforderungen absehen kann, wenn die Beitreibung Beiträge und Nebenforderungen absehen kann, wenn die Beitreibung
unsicher oder zu aufwändig im Verhältnis zu den ausstehenden Beträgen unsicher oder zu aufwändig im Verhältnis zu den ausstehenden Beträgen
erscheint, erscheint,
7. die Modalitäten der Kontrolle im Rahmen der Anwendung des 7. die Modalitäten der Kontrolle im Rahmen der Anwendung des
vorliegenden Gesetzes. vorliegenden Gesetzes.
[Art. 7 einziger Absatz Nr. 4 widerrufen durch Art. 28 des G. vom 22. [Art. 7 einziger Absatz Nr. 4 widerrufen durch Art. 28 des G. vom 22.
Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)] Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)]
Art. 8 - Mit einer Geldbusse von 100 EUR bis zu 1250 EUR werden Art. 8 - Mit einer Geldbusse von 100 EUR bis zu 1250 EUR werden
Einrichtungen belegt, die gegen die Bestimmungen der Artikel 3 § 3, 4 Einrichtungen belegt, die gegen die Bestimmungen der Artikel 3 § 3, 4
Absatz 1 und 5 §§ 1 und 2 verstossen. Absatz 1 und 5 §§ 1 und 2 verstossen.
Art. 9 - § 1 - Das Landesinstitut ist mit der Beitreibung der Art. 9 - § 1 - Das Landesinstitut ist mit der Beitreibung der
Beiträge, der Erhöhungen und der Kosten, notfalls auf dem Klageweg, Beiträge, der Erhöhungen und der Kosten, notfalls auf dem Klageweg,
beauftragt. beauftragt.
[ § 1bis - Unbeschadet seines Rechts, vor den Richter zu laden, kann [ § 1bis - Unbeschadet seines Rechts, vor den Richter zu laden, kann
das Landesinstitut als Einrichtung zur Einziehung der Beiträge die ihm das Landesinstitut als Einrichtung zur Einziehung der Beiträge die ihm
geschuldeten Beträge auch per Zwangsverfahren beitreiben. geschuldeten Beträge auch per Zwangsverfahren beitreiben.
Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen und gemäss welchen Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen und gemäss welchen
Modalitäten die Verfolgung per Zwangsverfahren erfolgt, und Er Modalitäten die Verfolgung per Zwangsverfahren erfolgt, und Er
bestimmt die Kosten, die mit der Verfolgung einhergehen, sowie ihre bestimmt die Kosten, die mit der Verfolgung einhergehen, sowie ihre
Übertragung.] Übertragung.]
§ 2 - Das Landesinstitut kann von eingetragenen Einrichtungen die § 2 - Das Landesinstitut kann von eingetragenen Einrichtungen die
Kosten für Erinnerungsschreiben, die diesen Einrichtungen wegen Kosten für Erinnerungsschreiben, die diesen Einrichtungen wegen
verspäteter Zahlung der Beiträge gegebenenfalls über den verspäteter Zahlung der Beiträge gegebenenfalls über den
Gerichtsvollzieher zugestellt werden mussten, zurückfordern. Gerichtsvollzieher zugestellt werden mussten, zurückfordern.
§ 3 - Die Beitreibung des im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Beitrags § 3 - Die Beitreibung des im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Beitrags
verjährt in fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, für verjährt in fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, für
das er zu entrichten ist. das er zu entrichten ist.
Die Verjährung wird unterbrochen: Die Verjährung wird unterbrochen:
1. wie in den Artikeln 2244 und folgende des Zivilgesetzbuches 1. wie in den Artikeln 2244 und folgende des Zivilgesetzbuches
vorgesehen, vorgesehen,
2. per Einschreiben oder Mahnung des Gerichtsvollziehers, womit das 2. per Einschreiben oder Mahnung des Gerichtsvollziehers, womit das
Landesinstitut den ausstehenden Beitrag einfordert. Landesinstitut den ausstehenden Beitrag einfordert.
§ 4 - Die Klage auf Rückforderung eines unrechtmässig gezahlten § 4 - Die Klage auf Rückforderung eines unrechtmässig gezahlten
Beitrags verjährt in fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Beitrags verjährt in fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem
Jahr, in dem der unrechtmässig gezahlte Beitrag gezahlt worden ist. Jahr, in dem der unrechtmässig gezahlte Beitrag gezahlt worden ist.
Die Verjährung wird unterbrochen: Die Verjährung wird unterbrochen:
1. wie in den Artikeln 2244 und folgende des Zivilgesetzbuches 1. wie in den Artikeln 2244 und folgende des Zivilgesetzbuches
vorgesehen, vorgesehen,
2. per Einschreiben der betreffenden Einrichtung an das 2. per Einschreiben der betreffenden Einrichtung an das
Landesinstitut, das den Beitrag eingenommen hat, in dem die Landesinstitut, das den Beitrag eingenommen hat, in dem die
Rückzahlung des unrechtmässig gezahlten Betrags gefordert wird. Rückzahlung des unrechtmässig gezahlten Betrags gefordert wird.
[Art. 9 § 1bis eingefügt durch Art. 65 des G. vom 27. Dezember 2005 [Art. 9 § 1bis eingefügt durch Art. 65 des G. vom 27. Dezember 2005
(B.S. vom 30. Dezember 2005)] (B.S. vom 30. Dezember 2005)]
[Art. 9bis - Die Artikel 16bis, 16ter[, 23ter und 23quater] des [Art. 9bis - Die Artikel 16bis, 16ter[, 23ter und 23quater] des
Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des
Sozialstatuts der Selbständigen finden im Rahmen des vorliegenden Sozialstatuts der Selbständigen finden im Rahmen des vorliegenden
Gesetzes Anwendung.] Gesetzes Anwendung.]
[Art. 9bis eingefügt durch Art. 66 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. [Art. 9bis eingefügt durch Art. 66 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S.
vom 30. Dezember 2005) und abgeändert durch Art. 22 des G. vom 22. vom 30. Dezember 2005) und abgeändert durch Art. 22 des G. vom 22.
Juni 2012 (B.S. vom 28. Juni 2012)] Juni 2012 (B.S. vom 28. Juni 2012)]
Art. 10 - Im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes Art. 10 - Im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes
müssen Einrichtungen den ordnungsgemäss ermächtigten Beamten des müssen Einrichtungen den ordnungsgemäss ermächtigten Beamten des
Landesinstituts alle erforderlichen Informationen mitteilen und ihnen Landesinstituts alle erforderlichen Informationen mitteilen und ihnen
ermöglichen, Bücher, Verzeichnisse, Unterlagen und andere Datenträger ermöglichen, Bücher, Verzeichnisse, Unterlagen und andere Datenträger
einzusehen. einzusehen.
KAPITEL IV - Abänderungen des Königlichen KAPITEL IV - Abänderungen des Königlichen
Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der
Selbständigen Selbständigen
Art. 11 - 12 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 11 - 12 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL V - Übergangsbestimmung KAPITEL V - Übergangsbestimmung
Art. 13 - [Übergangsbestimmung] Art. 13 - [Übergangsbestimmung]
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen KAPITEL VI - Schlussbestimmungen
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2005. Art. 14 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2005.
Art. 15 - Die Königlichen Erlasse, die aufgrund des vorliegenden Art. 15 - Die Königlichen Erlasse, die aufgrund des vorliegenden
Gesetzes ergehen müssen, werden auf Vorschlag des für den Mittelstand Gesetzes ergehen müssen, werden auf Vorschlag des für den Mittelstand
zuständigen Ministers gefasst. zuständigen Ministers gefasst.
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