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Wet betreffende de invoering van een jaarlijkse bijdrage ten laste van bepaalde instellingen. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi concernant l'instauration d'une cotisation annuelle à charge de certains organismes. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 JULI 2005. - Wet betreffende de invoering van een jaarlijkse bijdrage ten laste van bepaalde instellingen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 JUILLET 2005. - Loi concernant l'instauration d'une cotisation annuelle à charge de certains organismes. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 13 juli 2005 betreffende de invoering van een jaarlijkse | allemande de la loi du 13 juillet 2005 concernant l'instauration d'une |
bijdrage ten laste van bepaalde instellingen (Belgisch Staatsblad van | cotisation annuelle à charge de certains organismes (Moniteur belge du |
29 juli 2005, err. van 14 september 2005), zoals ze achtereenvolgens | 29 juillet 2005, err. du 14 septembre 2005), telle qu'elle a été |
werd gewijzigd bij : | modifiée successivement par : |
- de wet van 27 december 2005 houdende diverse bepalingen (Belgisch | - la loi du 27 décembre 2005 portant des dispositions diverses |
Staatsblad van 30 december 2005, err. van 31 januari 2006); | (Moniteur belge du 30 décembre 2005, err. du 31 janvier 2006); |
- de wet van 20 juli 2006 houdende diverse bepalingen (Belgisch | - la loi du 20 juillet 2006 portant des dispositions diverses |
Staatsblad van 28 juli 2006); | (Moniteur belge du 28 juillet 2006); |
- de wet van 22 december 2008 houdende diverse bepalingen (I) | - la loi du 22 décembre 2008 portant des dispositions diverses (I) |
(Belgisch Staatsblad van 29 december 2008, err. van 10 februari 2009 | (Moniteur belge du 29 décembre 2008, err. des 10 février 2009 et 24 |
en 24 december 2009); | décembre 2009); |
- de programmawet van 23 december 2009 (Belgisch Staatsblad van 30 | - la loi-programme du 23 décembre 2009 (Moniteur belge du 30 décembre |
december 2009, err. van 25 juni 2010); | 2009, err. du 25 juin 2010); |
- de programmawet van 22 juni 2012 (Belgisch Staatsblad van 28 juni | - la loi-programme du 22 juin 2012 (Moniteur belge du 28 juin 2012, |
2012, err. van 3 juli 2012). | err. du 3 juillet 2012). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
13. JULI 2005 - Gesetz über die Einführung eines jährlichen Beitrags | 13. JULI 2005 - Gesetz über die Einführung eines jährlichen Beitrags |
zu Lasten bestimmter Einrichtungen | zu Lasten bestimmter Einrichtungen |
KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung | KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Begriffsbestimmungen | KAPITEL II - Begriffsbestimmungen |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
a) "Landesinstitut": das Landesinstitut der Sozialversicherungen für | a) "Landesinstitut": das Landesinstitut der Sozialversicherungen für |
Selbständige, | Selbständige, |
b) "Einrichtung": juristische Personen des privaten oder des | b) "Einrichtung": juristische Personen des privaten oder des |
öffentlichen Rechts, in denen mindestens eine der unter Buchstabe c) | öffentlichen Rechts, in denen mindestens eine der unter Buchstabe c) |
erwähnten Personen, der ein Entgelt gewährt wird beziehungsweise für | erwähnten Personen, der ein Entgelt gewährt wird beziehungsweise für |
die ein Entgelt vorgesehen ist, anwesend ist, | die ein Entgelt vorgesehen ist, anwesend ist, |
c) "Person, die ein öffentliches Mandat ausübt": eine natürliche oder | c) "Person, die ein öffentliches Mandat ausübt": eine natürliche oder |
juristische Person, die ein Mandat in einer öffentlichen oder privaten | juristische Person, die ein Mandat in einer öffentlichen oder privaten |
Einrichtung ausübt, entweder aufgrund der Funktion, die sie in einer | Einrichtung ausübt, entweder aufgrund der Funktion, die sie in einer |
Staatsverwaltung beziehungsweise einer Verwaltung einer Region, einer | Staatsverwaltung beziehungsweise einer Verwaltung einer Region, einer |
Gemeinschaft, einer Provinz, einer Gemeinde oder einer öffentlichen | Gemeinschaft, einer Provinz, einer Gemeinde oder einer öffentlichen |
Einrichtung erfüllt, oder als Vertreter einer Arbeitnehmer-, | Einrichtung erfüllt, oder als Vertreter einer Arbeitnehmer-, |
Arbeitgeber- beziehungsweise Selbständigenorganisation oder als | Arbeitgeber- beziehungsweise Selbständigenorganisation oder als |
Vertreter des Staates, einer Region, einer Gemeinschaft, einer Provinz | Vertreter des Staates, einer Region, einer Gemeinschaft, einer Provinz |
oder einer Gemeinde, | oder einer Gemeinde, |
d) "Beitragsjahr": das Kalenderjahr, in dem eine Einrichtung den | d) "Beitragsjahr": das Kalenderjahr, in dem eine Einrichtung den |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unterliegt, | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes unterliegt, |
e) "Entgelten": jegliche Einkünfte gleich welcher Art, die aufgrund | e) "Entgelten": jegliche Einkünfte gleich welcher Art, die aufgrund |
oder anlässlich der Ausübung des Mandats bezogen werden und die gemäss | oder anlässlich der Ausübung des Mandats bezogen werden und die gemäss |
dem Einkommensteuergesetzbuch 1992 steuerpflichtig sind, mit Ausnahme | dem Einkommensteuergesetzbuch 1992 steuerpflichtig sind, mit Ausnahme |
der Erstattung der Ausgaben der Einrichtung und der Einkünfte, für die | der Erstattung der Ausgaben der Einrichtung und der Einkünfte, für die |
bereits ein Beitrag aufgrund der sozialen Rechtsvorschriften | bereits ein Beitrag aufgrund der sozialen Rechtsvorschriften |
eingenommen worden ist. | eingenommen worden ist. |
KAPITEL III - Beitrag | KAPITEL III - Beitrag |
Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 2 Buchstabe b) erwähnten Einrichtungen | Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 2 Buchstabe b) erwähnten Einrichtungen |
unterliegen vorliegendem Gesetz. | unterliegen vorliegendem Gesetz. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 unterliegen namentlich vom König bestimmte | § 2 - In Abweichung von § 1 unterliegen namentlich vom König bestimmte |
Beratungsorgane nicht dem vorliegenden Gesetz. | Beratungsorgane nicht dem vorliegenden Gesetz. |
§ 3 - Einrichtungen müssen sich binnen drei Monaten nach Eintreten des | § 3 - Einrichtungen müssen sich binnen drei Monaten nach Eintreten des |
Umstands, der dazu führt, dass sie vorliegendem Gesetz unterliegen, | Umstands, der dazu führt, dass sie vorliegendem Gesetz unterliegen, |
beim Landesinstitut eintragen. | beim Landesinstitut eintragen. |
§ 4 - Einrichtungen, die es versäumen, sich binnen der in § 3 | § 4 - Einrichtungen, die es versäumen, sich binnen der in § 3 |
erwähnten Frist beim Landesinstitut einzutragen, werden vom | erwähnten Frist beim Landesinstitut einzutragen, werden vom |
Landesinstitut per Einschreiben in Verzug gesetzt. Wenn sie sich | Landesinstitut per Einschreiben in Verzug gesetzt. Wenn sie sich |
binnen dreissig Tagen nach dem Datum des Postversands der | binnen dreissig Tagen nach dem Datum des Postversands der |
Inverzugsetzung nicht freiwillig eintragen, werden sie von Amts wegen | Inverzugsetzung nicht freiwillig eintragen, werden sie von Amts wegen |
eingetragen. | eingetragen. |
Art. 4 - Einrichtungen müssen jährlich einen Beitrag in Höhe von [23 | Art. 4 - Einrichtungen müssen jährlich einen Beitrag in Höhe von [23 |
Prozent] des 200 EUR übersteigenden Betrags entrichten, den sie im | Prozent] des 200 EUR übersteigenden Betrags entrichten, den sie im |
Laufe des Jahres vor dem Beitragsjahr Personen, die ein öffentliches | Laufe des Jahres vor dem Beitragsjahr Personen, die ein öffentliches |
Mandat ausüben, in Form eines Entgelts gewährt haben. | Mandat ausüben, in Form eines Entgelts gewährt haben. |
Der in Absatz 1 festgelegte Betrag von 200 EUR ist an den | Der in Absatz 1 festgelegte Betrag von 200 EUR ist an den |
Verbraucherpreisindex [406,15 (Basis 1971 = 100)] gebunden. | Verbraucherpreisindex [406,15 (Basis 1971 = 100)] gebunden. |
[Im Hinblick auf die Berechnung des Beitrags für ein bestimmtes Jahr | [Im Hinblick auf die Berechnung des Beitrags für ein bestimmtes Jahr |
wird der im vorangehenden Absatz erwähnte Betrag mit einem Bruch | wird der im vorangehenden Absatz erwähnte Betrag mit einem Bruch |
multipliziert, dessen Nenner 406,15 beträgt und dessen Zähler dem | multipliziert, dessen Nenner 406,15 beträgt und dessen Zähler dem |
Verbraucherpreisindex des Monats November des Jahres vor dem | Verbraucherpreisindex des Monats November des Jahres vor dem |
Beitragsjahr entspricht. | Beitragsjahr entspricht. |
In Abweichung vom vorangehenden Absatz wird der in Absatz 2 erwähnte | In Abweichung vom vorangehenden Absatz wird der in Absatz 2 erwähnte |
Betrag nur erhöht, wenn der indexierte Betrag den geltenden Betrag um | Betrag nur erhöht, wenn der indexierte Betrag den geltenden Betrag um |
mindestens 10 EUR übersteigt. Der Betrag der Erhöhung wird auf das | mindestens 10 EUR übersteigt. Der Betrag der Erhöhung wird auf das |
kleinere Vielfache von 10 EUR abgerundet.] | kleinere Vielfache von 10 EUR abgerundet.] |
[Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 97 des G. vom 23. Dezember 2009 | [Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 97 des G. vom 23. Dezember 2009 |
(B.S. vom 30. Dezember 2009); Abs. 2 abgeändert durch Art. 72 Nr. 1 | (B.S. vom 30. Dezember 2009); Abs. 2 abgeändert durch Art. 72 Nr. 1 |
des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 3 und | des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 3 und |
4 eingefügt durch Art. 72 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom | 4 eingefügt durch Art. 72 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom |
30. Dezember 2005)] | 30. Dezember 2005)] |
Art. 5 - § 1 - Einrichtungen übermitteln vor dem 1. Juli jeden | Art. 5 - § 1 - Einrichtungen übermitteln vor dem 1. Juli jeden |
Beitragsjahres die in Ausführung von Artikel 7 Nr. 2 festgelegten | Beitragsjahres die in Ausführung von Artikel 7 Nr. 2 festgelegten |
Angaben. | Angaben. |
§ 2 - Der in Artikel 4 erwähnte Beitrag wird vor dem 1. Juli jeden | § 2 - Der in Artikel 4 erwähnte Beitrag wird vor dem 1. Juli jeden |
Beitragsjahres dem Landesinstitut zugeführt. | Beitragsjahres dem Landesinstitut zugeführt. |
§ 3 - [Die aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | § 3 - [Die aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
eingenommenen Beträge werden nach Abzug der dem Landesinstitut | eingenommenen Beträge werden nach Abzug der dem Landesinstitut |
entstandenen Verwaltungskosten mit Bezug auf den Beitrag bis zu dem | entstandenen Verwaltungskosten mit Bezug auf den Beitrag bis zu dem |
Betrag, der in der Tabelle der allgemeinen Darstellung zum | Betrag, der in der Tabelle der allgemeinen Darstellung zum |
ursprünglichen Haushaltsplan des betreffenden Jahres festgelegt ist, | ursprünglichen Haushaltsplan des betreffenden Jahres festgelegt ist, |
vorrangig der globalen Finanzverwaltung des Sozialstatuts der | vorrangig der globalen Finanzverwaltung des Sozialstatuts der |
Selbständigen zugewiesen, wie in Artikel 2 des Königlichen Erlasses | Selbständigen zugewiesen, wie in Artikel 2 des Königlichen Erlasses |
vom 18. November 1996 zur Einführung einer globalen Finanzverwaltung | vom 18. November 1996 zur Einführung einer globalen Finanzverwaltung |
in das Sozialstatut der Selbständigen in Anwendung von Titel VI | in das Sozialstatut der Selbständigen in Anwendung von Titel VI |
Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der | Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der |
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
Pensionsregelungen erwähnt. Die Verwaltungskosten mit Bezug auf diesen | Pensionsregelungen erwähnt. Die Verwaltungskosten mit Bezug auf diesen |
Beitrag werden jährlich vom Landesinstitut im Rahmen des | Beitrag werden jährlich vom Landesinstitut im Rahmen des |
Kontenabschlusses berechnet. | Kontenabschlusses berechnet. |
Der Saldo der aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | Der Saldo der aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
eingenommenen Beträge wird auf der Grundlage eines | eingenommenen Beträge wird auf der Grundlage eines |
Verteilerschlüssels, der jährlich durch einen im Ministerrat beratenen | Verteilerschlüssels, der jährlich durch einen im Ministerrat beratenen |
Königlichen Erlass festgelegt wird, einerseits der globalen | Königlichen Erlass festgelegt wird, einerseits der globalen |
Finanzverwaltung des Sozialstatuts der Selbständigen, wie in Artikel 2 | Finanzverwaltung des Sozialstatuts der Selbständigen, wie in Artikel 2 |
des Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 zur Einführung einer | des Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 zur Einführung einer |
globalen Finanzverwaltung in das Sozialstatut der Selbständigen in | globalen Finanzverwaltung in das Sozialstatut der Selbständigen in |
Anwendung von Titel VI Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur | Anwendung von Titel VI Kapitel I des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur |
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der |
gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt, und andererseits der | gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnt, und andererseits der |
LASS-Globalverwaltung, wie in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes | LASS-Globalverwaltung, wie in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes |
vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember | vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember |
1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, | 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, |
zugewiesen.] | zugewiesen.] |
§ 4 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnten Beiträge sind, was die | § 4 - Die in vorliegendem Gesetz erwähnten Beiträge sind, was die |
Einkommensteuern betrifft, derselben Art wie die aufgrund der sozialen | Einkommensteuern betrifft, derselben Art wie die aufgrund der sozialen |
Rechtsvorschriften zu entrichtenden Beiträge. | Rechtsvorschriften zu entrichtenden Beiträge. |
[Art. 5 § 3 ersetzt durch Art. 27 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. | [Art. 5 § 3 ersetzt durch Art. 27 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. |
vom 29. Dezember 2008)] | vom 29. Dezember 2008)] |
Art. 6 - [Auf den Teil der Beiträge, der nicht rechtzeitig gezahlt | Art. 6 - [Auf den Teil der Beiträge, der nicht rechtzeitig gezahlt |
worden ist, wird eine Erhöhung von einem Prozent pro Kalendermonat | worden ist, wird eine Erhöhung von einem Prozent pro Kalendermonat |
Zahlungsverzug angewandt. | Zahlungsverzug angewandt. |
Diese Erhöhung wird bis einschliesslich zu dem Monat angewandt, in dem | Diese Erhöhung wird bis einschliesslich zu dem Monat angewandt, in dem |
entweder die Einrichtung den ausstehenden Beitrag gezahlt hat, ein | entweder die Einrichtung den ausstehenden Beitrag gezahlt hat, ein |
Gerichtsverfahren wegen dieser Verspätung eingeleitet worden ist oder | Gerichtsverfahren wegen dieser Verspätung eingeleitet worden ist oder |
das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige eine | das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige eine |
Zwangsmassnahme in Form der Zustellung an die Einrichtung eines | Zwangsmassnahme in Form der Zustellung an die Einrichtung eines |
Befehls zur Zahlung des ausstehenden Beitrags ergriffen hat.] | Befehls zur Zahlung des ausstehenden Beitrags ergriffen hat.] |
[Art. 6 ersetzt durch Art. 168 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. | [Art. 6 ersetzt durch Art. 168 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. |
Juli 2006)] | Juli 2006)] |
Art. 7 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 7 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass: | Erlass: |
1. die Eintragungsmodalitäten, | 1. die Eintragungsmodalitäten, |
2. welche Angaben Einrichtungen dem Landesinstitut mitteilen müssen, | 2. welche Angaben Einrichtungen dem Landesinstitut mitteilen müssen, |
sowie die Modalitäten dieser Übermittlung, | sowie die Modalitäten dieser Übermittlung, |
3. die Zahlungsmodalitäten, | 3. die Zahlungsmodalitäten, |
4. [...], | 4. [...], |
5. die Fälle, in denen von der Anwendung der Erhöhungen abgesehen | 5. die Fälle, in denen von der Anwendung der Erhöhungen abgesehen |
werden kann, | werden kann, |
6. die Fälle, in denen das Landesinstitut von der Beitreibung der | 6. die Fälle, in denen das Landesinstitut von der Beitreibung der |
Beiträge und Nebenforderungen absehen kann, wenn die Beitreibung | Beiträge und Nebenforderungen absehen kann, wenn die Beitreibung |
unsicher oder zu aufwändig im Verhältnis zu den ausstehenden Beträgen | unsicher oder zu aufwändig im Verhältnis zu den ausstehenden Beträgen |
erscheint, | erscheint, |
7. die Modalitäten der Kontrolle im Rahmen der Anwendung des | 7. die Modalitäten der Kontrolle im Rahmen der Anwendung des |
vorliegenden Gesetzes. | vorliegenden Gesetzes. |
[Art. 7 einziger Absatz Nr. 4 widerrufen durch Art. 28 des G. vom 22. | [Art. 7 einziger Absatz Nr. 4 widerrufen durch Art. 28 des G. vom 22. |
Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)] | Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)] |
Art. 8 - Mit einer Geldbusse von 100 EUR bis zu 1250 EUR werden | Art. 8 - Mit einer Geldbusse von 100 EUR bis zu 1250 EUR werden |
Einrichtungen belegt, die gegen die Bestimmungen der Artikel 3 § 3, 4 | Einrichtungen belegt, die gegen die Bestimmungen der Artikel 3 § 3, 4 |
Absatz 1 und 5 §§ 1 und 2 verstossen. | Absatz 1 und 5 §§ 1 und 2 verstossen. |
Art. 9 - § 1 - Das Landesinstitut ist mit der Beitreibung der | Art. 9 - § 1 - Das Landesinstitut ist mit der Beitreibung der |
Beiträge, der Erhöhungen und der Kosten, notfalls auf dem Klageweg, | Beiträge, der Erhöhungen und der Kosten, notfalls auf dem Klageweg, |
beauftragt. | beauftragt. |
[ § 1bis - Unbeschadet seines Rechts, vor den Richter zu laden, kann | [ § 1bis - Unbeschadet seines Rechts, vor den Richter zu laden, kann |
das Landesinstitut als Einrichtung zur Einziehung der Beiträge die ihm | das Landesinstitut als Einrichtung zur Einziehung der Beiträge die ihm |
geschuldeten Beträge auch per Zwangsverfahren beitreiben. | geschuldeten Beträge auch per Zwangsverfahren beitreiben. |
Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen und gemäss welchen | Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen und gemäss welchen |
Modalitäten die Verfolgung per Zwangsverfahren erfolgt, und Er | Modalitäten die Verfolgung per Zwangsverfahren erfolgt, und Er |
bestimmt die Kosten, die mit der Verfolgung einhergehen, sowie ihre | bestimmt die Kosten, die mit der Verfolgung einhergehen, sowie ihre |
Übertragung.] | Übertragung.] |
§ 2 - Das Landesinstitut kann von eingetragenen Einrichtungen die | § 2 - Das Landesinstitut kann von eingetragenen Einrichtungen die |
Kosten für Erinnerungsschreiben, die diesen Einrichtungen wegen | Kosten für Erinnerungsschreiben, die diesen Einrichtungen wegen |
verspäteter Zahlung der Beiträge gegebenenfalls über den | verspäteter Zahlung der Beiträge gegebenenfalls über den |
Gerichtsvollzieher zugestellt werden mussten, zurückfordern. | Gerichtsvollzieher zugestellt werden mussten, zurückfordern. |
§ 3 - Die Beitreibung des im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Beitrags | § 3 - Die Beitreibung des im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Beitrags |
verjährt in fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, für | verjährt in fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, für |
das er zu entrichten ist. | das er zu entrichten ist. |
Die Verjährung wird unterbrochen: | Die Verjährung wird unterbrochen: |
1. wie in den Artikeln 2244 und folgende des Zivilgesetzbuches | 1. wie in den Artikeln 2244 und folgende des Zivilgesetzbuches |
vorgesehen, | vorgesehen, |
2. per Einschreiben oder Mahnung des Gerichtsvollziehers, womit das | 2. per Einschreiben oder Mahnung des Gerichtsvollziehers, womit das |
Landesinstitut den ausstehenden Beitrag einfordert. | Landesinstitut den ausstehenden Beitrag einfordert. |
§ 4 - Die Klage auf Rückforderung eines unrechtmässig gezahlten | § 4 - Die Klage auf Rückforderung eines unrechtmässig gezahlten |
Beitrags verjährt in fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem | Beitrags verjährt in fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem |
Jahr, in dem der unrechtmässig gezahlte Beitrag gezahlt worden ist. | Jahr, in dem der unrechtmässig gezahlte Beitrag gezahlt worden ist. |
Die Verjährung wird unterbrochen: | Die Verjährung wird unterbrochen: |
1. wie in den Artikeln 2244 und folgende des Zivilgesetzbuches | 1. wie in den Artikeln 2244 und folgende des Zivilgesetzbuches |
vorgesehen, | vorgesehen, |
2. per Einschreiben der betreffenden Einrichtung an das | 2. per Einschreiben der betreffenden Einrichtung an das |
Landesinstitut, das den Beitrag eingenommen hat, in dem die | Landesinstitut, das den Beitrag eingenommen hat, in dem die |
Rückzahlung des unrechtmässig gezahlten Betrags gefordert wird. | Rückzahlung des unrechtmässig gezahlten Betrags gefordert wird. |
[Art. 9 § 1bis eingefügt durch Art. 65 des G. vom 27. Dezember 2005 | [Art. 9 § 1bis eingefügt durch Art. 65 des G. vom 27. Dezember 2005 |
(B.S. vom 30. Dezember 2005)] | (B.S. vom 30. Dezember 2005)] |
[Art. 9bis - Die Artikel 16bis, 16ter[, 23ter und 23quater] des | [Art. 9bis - Die Artikel 16bis, 16ter[, 23ter und 23quater] des |
Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des | Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des |
Sozialstatuts der Selbständigen finden im Rahmen des vorliegenden | Sozialstatuts der Selbständigen finden im Rahmen des vorliegenden |
Gesetzes Anwendung.] | Gesetzes Anwendung.] |
[Art. 9bis eingefügt durch Art. 66 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. | [Art. 9bis eingefügt durch Art. 66 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. |
vom 30. Dezember 2005) und abgeändert durch Art. 22 des G. vom 22. | vom 30. Dezember 2005) und abgeändert durch Art. 22 des G. vom 22. |
Juni 2012 (B.S. vom 28. Juni 2012)] | Juni 2012 (B.S. vom 28. Juni 2012)] |
Art. 10 - Im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes | Art. 10 - Im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes |
müssen Einrichtungen den ordnungsgemäss ermächtigten Beamten des | müssen Einrichtungen den ordnungsgemäss ermächtigten Beamten des |
Landesinstituts alle erforderlichen Informationen mitteilen und ihnen | Landesinstituts alle erforderlichen Informationen mitteilen und ihnen |
ermöglichen, Bücher, Verzeichnisse, Unterlagen und andere Datenträger | ermöglichen, Bücher, Verzeichnisse, Unterlagen und andere Datenträger |
einzusehen. | einzusehen. |
KAPITEL IV - Abänderungen des Königlichen | KAPITEL IV - Abänderungen des Königlichen |
Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der | Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der |
Selbständigen | Selbständigen |
Art. 11 - 12 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 11 - 12 - [Abänderungsbestimmungen] |
KAPITEL V - Übergangsbestimmung | KAPITEL V - Übergangsbestimmung |
Art. 13 - [Übergangsbestimmung] | Art. 13 - [Übergangsbestimmung] |
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen | KAPITEL VI - Schlussbestimmungen |
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2005. | Art. 14 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2005. |
Art. 15 - Die Königlichen Erlasse, die aufgrund des vorliegenden | Art. 15 - Die Königlichen Erlasse, die aufgrund des vorliegenden |
Gesetzes ergehen müssen, werden auf Vorschlag des für den Mittelstand | Gesetzes ergehen müssen, werden auf Vorschlag des für den Mittelstand |
zuständigen Ministers gefasst. | zuständigen Ministers gefasst. |