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Wet van 13 april 2019
gepubliceerd op 20 april 2021

Wet tot invoering van het Wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2021020769
pub.
20/04/2021
prom.
13/04/2019
ELI
eli/wet/2019/04/13/2021020769/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


13 APRIL 2019. - Wet tot invoering van het Wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 28 tot 63, 110 en 111, 125 en 126, 130 tot 136, 138 en 139 van de wet van 13 april 2019 tot invoering van het Wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen (Belgisch Staatsblad van 30 april 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 13. APRIL 2019 - Gesetz zur Einführung des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) KAPITEL 3 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen (...) Abschnitt 2 - Einkommensteuergesetzbuch 1992 Art. 28 - Artikel 126 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 wird Absatz 3 aufgehoben. 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, bestimmt der König die Weise, wie der Teil der Steuer in Bezug auf das steuerpflichtige Einkommen jedes Ehepartners festgelegt wird." Art. 29 - In demselben Gesetzbuch wird die Überschrift von Titel VII wie folgt ersetzt: "TITEL VII - Festlegung und Einnahme der Steuern".

Art. 30 - In Artikel 298 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Februar 2017, wird § 2 aufgehoben.

Art. 31 - Artikel 300 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. 300 - § 1 - Der König bestimmt die Vorgehensweise in Bezug auf die Erklärungen, die Erstellung und Notifizierung der Heberollen, die Zahlungen und die Quittungen. § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches stehen dem Recht des Staates nicht im Wege, durch Auftreten als Zivilpartei oder Haftpflichtklage Ersatz für den Schaden aus der Nichtzahlung von Steuern und Vorabzügen, Zinsen, administrativen Geldbußen, Zuschlägen und Nebenforderungen zu fordern." Art. 32 - Artikel 319bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 7. November 2011, wird aufgehoben.

Art. 33 - Artikel 327 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "oder Eintreibung" jeweils aufgehoben.2. In Absatz 3, abgeändert durch das Gesetz vom 25.April 2014, werden die Wörter "beziehungsweise mit der Einnahme und Beitreibung" aufgehoben.

Art. 34 - In Artikel 337 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1994, 15. März 1999, 25. April 2014 und 25. Dezember 2017, werden die Wörter "der von seinem Ehepartner ausgeht, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird" durch die Wörter "der von seinem Ehepartner ausgeht, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder von einem Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" ersetzt. Art. 35 - In Artikel 339/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, werden die Wörter "für die Festlegung oder Eintreibung" durch die Wörter "für die Festlegung beziehungsweise die Einnahme und Beitreibung" ersetzt.

Art. 36 - In Artikel 354 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 15. März 1999, 24. Dezember 2002 und 27. April 2016, werden die Wörter "oder der Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird," durch die Wörter ", sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" ersetzt.

Art. 37 - In Artikel 366 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2016, werden die Wörter "und sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird, kann" durch die Wörter "und sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt können" ersetzt. Art. 38 - In Artikel 372 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "oder sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird," durch die Wörter ", sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" ersetzt.

Art. 39 - In Artikel 373 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Mai 2010, werden die Wörter "sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird, innerhalb einer dreimonatigen Frist" durch die Wörter "sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt innerhalb einer sechsmonatigen Frist" ersetzt. Art. 40 - Artikel 375 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 15.März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2016, werden die Wörter "oder sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird," durch die Wörter ", sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 15.März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter "dass den Widerspruchsgründen, auf die der Steuerschuldner oder sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird, sich beruft, ganz oder teilweise stattgegeben wird," durch die Wörter "dass den Widerspruchsgründen ganz oder teilweise stattgegeben wird, auf die der Steuerschuldner, sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt sich beruft," ersetzt. 3. In § 1/1, eingefügt durch das Gesetz vom 15.April 2018, werden die Wörter "oder sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird," durch die Wörter ", sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" ersetzt.

Art. 41 - In Artikel 376 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 2016, werden die Wörter "oder von seinem Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird," jeweils durch die Wörter ", von seinem Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder vom Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" ersetzt. Art. 42 - In Artikel 376ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2016, werden die Wörter "oder sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird," durch die Wörter ", sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" ersetzt.

Art. 43 - Artikel 376quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 29.

April 2013 und 27. April 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "kann der betreffende Steuerschuldner und sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird," durch die Wörter "können der betreffende Steuerschuldner und sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, und der Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" ersetzt.2. In § 2 werden zwischen den Wörtern "wenn der Steuerschuldner" und den Wörtern "zuvor Klage beim Gericht Erster Instanz erhoben hat" und zwischen den Wörtern "der Steuerschuldner" und den Wörtern "Klage beim Gericht Erster Instanz erhoben hat" jeweils die Wörter "sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" eingefügt. Art. 44 - In Titel VII desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel 8 wie folgt ersetzt: "KAPITEL 8 - Einhaltung der Einbehaltungspflicht, Zahlungsfrist und Zinsen".

Art. 45 - In Titel VII Kapitel 8 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Abschnitt 1 wie folgt ersetzt: "Abschnitt 1 - Einhaltung der Einbehaltungspflicht".

Art. 46 - Artikel 393 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 393 - § 1 - Beamte der mit der Festlegung der Einkommensteuern beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen überprüfen, ob die in Artikel 55 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnte Einbehaltungs- und Zahlungspflicht vom Auftraggeber und Unternehmer eingehalten wird. § 2 - Wurden die in Artikel 55 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnten Zahlungen nicht getätigt, wird der geschuldete Betrag verdoppelt und in der in Artikel 354 erwähnten Frist zu Lasten des Zuwiderhandelnden als administrative Geldbuße in die Heberolle eingetragen.

Der König kann bestimmen, unter welchen Bedingungen die Geldbuße verringert werden kann." Art. 47 - Artikel 393bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird aufgehoben.

Art. 48 - Artikel 394 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai 1999, 10. August 2001 und 10. August 2005, wird aufgehoben.

Art. 49 - Artikel 394bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juli 1992 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 15. Dezember 2004, wird aufgehoben. Art. 50 - Artikel 395 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.

Art. 51 - Artikel 396 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.

Art. 52 - Artikel 397 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, wird aufgehoben.

Art. 53 - Artikel 398 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2016, wird aufgehoben.

Art. 54 - Artikel 399 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.

Art. 55 - Artikel 399bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und ersetzt durch das Gesetz vom 10. Juli 2017, wird aufgehoben.

Art. 56 - Artikel 399ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2008, wird aufgehoben.

Art. 57 - In Titel VII Kapitel 8 desselben Gesetzbuches wird Abschnitt 2, der die Artikel 400 bis 408 umfasst, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, aufgehoben.

Art. 58 - In Titel VII Kapitel 8 desselben Gesetzbuches wird Abschnitt 3, der die Artikel 409 bis 411 umfasst, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2016, aufgehoben.

Art. 59 - In Titel VII Kapitel 8 desselben Gesetzbuches wird Abschnitt 4bis, der die Artikel 413bis bis 413octies umfasst, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2016, aufgehoben.

Art. 60 - In Artikel 414 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "Artikel 410" durch die Wörter "Artikel 62 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen" ersetzt.

Art. 61 - Artikel 417 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2016, wird aufgehoben.

Art. 62 - In Titel VII desselben Gesetzbuches wird Kapitel 9, das die Artikel 420 bis 443 umfasst, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2018, aufgehoben. Art. 63 - In Titel VII desselben Gesetzbuches wird Kapitel 9bis, das die Artikel 443bis und 443ter umfasst, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2018, aufgehoben. (...) Abschnitt 6 - Strafprozessgesetzbuch Art. 110 - In Artikel 29 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "laut der Steuergesetze und der zu ihrer Ausführung ergangenen Erlasse" durch die Wörter "laut der Steuergesetze, des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen und der zu ihrer/seiner Ausführung ergangenen Erlasse" ersetzt.

Art. 111 - In Artikel 46quater § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2016 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. September 2017, werden zwischen den Wörtern "des Allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen," und den Wörtern "in den Artikeln 3.15.3.0.1 und 3.15.3.0.2 des Flämischen Steuerkodexes" die Wörter "in den Artikeln 85 und 86 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen," eingefügt. (...) Abschnitt 8 - Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer Art. 125 - In Artikel 30bis § 3 Absatz 11 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, werden die Wörter "in Artikel 402 § 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992" durch die Wörter "in Artikel 54 § 4 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen" ersetzt.

Art. 126 - In Artikel 30ter § 2 Absatz 11 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, werden die Wörter "in Artikel 402 § 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992" durch die Wörter "in Artikel 54 § 4 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen" ersetzt. (...) Abschnitt 12 - Gesetz vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) Art. 130 - In Artikel 116 § 1/2 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juli 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 29.

März 2018, werden die Wörter "für die in Ausführung von Artikel 300 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 eingeführte Drittvollstreckungspfändung, die in Artikel 85bis des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehene Drittvollstreckungspfändung, die in Artikel 6 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 vorgesehene Drittvollstreckungspfändung" durch die Wörter "für die in Artikel 21 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen vorgesehene Drittvollstreckungspfändung" ersetzt.

Abschnitt 13 - Programmgesetz (I) vom 29. März 2012 Art. 131 - In Artikel 157 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Dezember 2012 und 11. Februar 2019, wird § 1 Absatz 1 wie folgt ersetzt: " § 1 - Notare, die ersucht werden, eine Erburkunde oder einen Erbschein erwähnt in Artikel 1240bis des Zivilgesetzbuches zu erstellen, sind persönlich für die Zahlung der Schulden haftbar, die von dem Erblasser, seinen Erben und Vermächtnisnehmern, deren Identität in der Urkunde oder im Schein angegeben ist, oder von den Begünstigten einer vom Erblasser vorgenommenen vertraglichen Erbeinsetzung geschuldet werden und die gemäß Artikel 158 notifiziert werden können, wenn sie es unterlassen: 1. den mit Informations- und Kommunikationstechnologie beauftragten Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen auf elektronischem Wege davon in Kenntnis zu setzen, 2.den vom König bestimmten Beamten der Generalverwaltung Vermögensdokumentation hiervon in Kenntnis zu setzen, wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäß Nr. 1 übermittelt werden kann. In diesem Fall wird die Meldung per Einschreiben zugesandt." Art. 132 - In Artikel 158 desselben Programmgesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Dezember 2012 und 11. Februar 2019, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Vor Ablauf des zwölften Werktages nach dem Datum der Versendung der in Artikel 157 erwähnten Meldung kann der für die Beitreibung der Steuerschuld zuständige Einnehmer der Generalverwaltung Vermögensdokumentation dem Notar, der diese Meldung versandt hat, das Bestehen einer aus Hauptsumme, Geldbußen und Nebenforderungen gebildeten Steuerschuld des Erblassers oder einer anderen in der Meldung angegebenen Person und für jeden Schuldner den Betrag der vorerwähnten Schuld notifizieren, und zwar: 1. auf elektronischem Wege gemäß einem vom König bestimmten Verfahren, 2.per Einschreiben, wenn die Notifizierung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäß Nr. 1 übermittelt werden kann oder wenn der Notar die in Artikel 157 § 1 erwähnte Meldung per Einschreiben zugesandt hat." Abschnitt 14 - Gesetz vom 3. August 2012 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner Aufträge Art. 133 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 3. August 2012 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner Aufträge, ersetzt durch das Gesetz vom 5. September 2018, werden die Wörter "von Artikel 14 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949" durch die Wörter "von Artikel 83 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen" ersetzt.

Abschnitt 15 - Programmgesetz vom 25. Dezember 2017 Art. 134 - In Titel 5 Kapitel 3 des Programmgesetzes vom 25. Dezember 2017 wird Abschnitt 1, der Artikel 152 umfasst, aufgehoben.

Abschnitt 16 - Königlicher Erlass Nr. 39 vom 17. Oktober 1980 zur Regelung der Modalitäten für die Anwendung von Artikel 93duodecies des Mehrwertsteuergesetzbuches Art. 135 - Der Königliche Erlass Nr. 39 vom 17. Oktober 1980 zur Regelung der Modalitäten für die Anwendung von Artikel 93duodecies des Mehrwertsteuergesetzbuches wird aufgehoben.

Abschnitt 17 - Königlicher Erlass vom 27. August 1993 zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 136 - In Kapitel 3 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden aufgehoben: 1. Abschnitt 5 Unterabschnitt 3, der die Artikel 164 bis 166 umfasst, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.Mai 2017, 2. Abschnitt 14, der die Artikel 211 bis 219 umfasst, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7.Dezember 2007, 3. Abschnitt 15, der die Artikel 220 bis 224 umfasst. (...) KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung Art. 138 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf: 1. administrative Zwangsbefehle im Bereich der Mehrwertsteuer, die vor dem Datum seines Inkrafttretens notifiziert oder zugestellt werden, 2.administrative Zwangsbefehle im Bereich der verschiedenen Gebühren und Steuern, die vor dem Datum seines Inkrafttretens zugestellt werden, 3. administrative Zwangsbefehle im Bereich der Gebühren für die Eintragung in die Liste, die vor dem Datum seines Inkrafttretens zugestellt werden, 4.administrative Zwangsbefehle im Bereich der nichtsteuerlichen Forderungen, die vor dem Datum seines Inkrafttretens notifiziert oder zugestellt werden, 5. Steuerforderungen und nichtsteuerliche Forderungen, die in einer Heberolle, einer besonderen Heberolle oder einem Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen sind, die/das vor dem Datum seines Inkrafttretens für vollstreckbar erklärt wird, 6.andere Steuerforderungen und nichtsteuerliche Forderungen als die, deren Einnahme und Beitreibung in Anwendung des Gesetzes vom 21.

Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen gewährleistet werden, die vor dem Datum seines Inkrafttretens Gegenstand einer formell rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Entscheidung über die Verurteilung zu ihrer Zahlung sind.

KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 139 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Der König kann für jede Kategorie von Forderungen ein früheres Inkrafttretungsdatum festlegen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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