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| Wet tot invoering van het Wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi introduisant le Code du recouvrement amiable et forcé des créances fiscales et non fiscales. - Traduction allemande d'extraits |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 13 APRIL 2019. - Wet tot invoering van het Wetboek van de minnelijke en gedwongen invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 28 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 AVRIL 2019. - Loi introduisant le Code du recouvrement amiable et forcé des créances fiscales et non fiscales. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
| tot 63, 110 en 111, 125 en 126, 130 tot 136, 138 en 139 van de wet van | articles 1er, 28 à 63, 110 et 111, 125 et 126, 130 à 136, 138 et 139 |
| 13 april 2019 tot invoering van het Wetboek van de minnelijke en | de la loi du 13 avril 2019 introduisant le Code du recouvrement |
| gedwongen invordering van fiscale en niet-fiscale schuldvorderingen | amiable et forcé des créances fiscales et non fiscales (Moniteur belge |
| (Belgisch Staatsblad van 30 april 2019). | du 30 avril 2019). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 13. APRIL 2019 - Gesetz zur Einführung des Gesetzbuches über die | 13. APRIL 2019 - Gesetz zur Einführung des Gesetzbuches über die |
| gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen | gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen |
| und nichtsteuerlichen Forderungen | und nichtsteuerlichen Forderungen |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 3 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL 3 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 2 - Einkommensteuergesetzbuch 1992 | Abschnitt 2 - Einkommensteuergesetzbuch 1992 |
| Art. 28 - Artikel 126 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt | Art. 28 - Artikel 126 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt |
| durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 2 wird Absatz 3 aufgehoben. | 1. In § 2 wird Absatz 3 aufgehoben. |
| 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| " § 5 - Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, bestimmt der | " § 5 - Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, bestimmt der |
| König die Weise, wie der Teil der Steuer in Bezug auf das | König die Weise, wie der Teil der Steuer in Bezug auf das |
| steuerpflichtige Einkommen jedes Ehepartners festgelegt wird." | steuerpflichtige Einkommen jedes Ehepartners festgelegt wird." |
| Art. 29 - In demselben Gesetzbuch wird die Überschrift von Titel VII | Art. 29 - In demselben Gesetzbuch wird die Überschrift von Titel VII |
| wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
| "TITEL VII - Festlegung und Einnahme der Steuern". | "TITEL VII - Festlegung und Einnahme der Steuern". |
| Art. 30 - In Artikel 298 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 30 - In Artikel 298 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 20. Februar 2017, wird § 2 aufgehoben. | durch das Gesetz vom 20. Februar 2017, wird § 2 aufgehoben. |
| Art. 31 - Artikel 300 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 31 - Artikel 300 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 1. Juli 2016, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 1. Juli 2016, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 300 - § 1 - Der König bestimmt die Vorgehensweise in Bezug auf | "Art. 300 - § 1 - Der König bestimmt die Vorgehensweise in Bezug auf |
| die Erklärungen, die Erstellung und Notifizierung der Heberollen, die | die Erklärungen, die Erstellung und Notifizierung der Heberollen, die |
| Zahlungen und die Quittungen. | Zahlungen und die Quittungen. |
| § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches stehen dem Recht | § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches stehen dem Recht |
| des Staates nicht im Wege, durch Auftreten als Zivilpartei oder | des Staates nicht im Wege, durch Auftreten als Zivilpartei oder |
| Haftpflichtklage Ersatz für den Schaden aus der Nichtzahlung von | Haftpflichtklage Ersatz für den Schaden aus der Nichtzahlung von |
| Steuern und Vorabzügen, Zinsen, administrativen Geldbußen, Zuschlägen | Steuern und Vorabzügen, Zinsen, administrativen Geldbußen, Zuschlägen |
| und Nebenforderungen zu fordern." | und Nebenforderungen zu fordern." |
| Art. 32 - Artikel 319bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den | Art. 32 - Artikel 319bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1996 und abgeändert durch die | Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1996 und abgeändert durch die |
| Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 7. November 2011, wird aufgehoben. | Gesetze vom 27. Dezember 2006 und 7. November 2011, wird aufgehoben. |
| Art. 33 - Artikel 327 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 33 - Artikel 327 § 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter "oder Eintreibung" jeweils | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "oder Eintreibung" jeweils |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| 2. In Absatz 3, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, werden | 2. In Absatz 3, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, werden |
| die Wörter "beziehungsweise mit der Einnahme und Beitreibung" | die Wörter "beziehungsweise mit der Einnahme und Beitreibung" |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Art. 34 - In Artikel 337 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 34 - In Artikel 337 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
| durch die Gesetze vom 6. Juli 1994, 15. März 1999, 25. April 2014 und | durch die Gesetze vom 6. Juli 1994, 15. März 1999, 25. April 2014 und |
| 25. Dezember 2017, werden die Wörter "der von seinem Ehepartner | 25. Dezember 2017, werden die Wörter "der von seinem Ehepartner |
| ausgeht, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird" durch die | ausgeht, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird" durch die |
| Wörter "der von seinem Ehepartner ausgeht, auf dessen Güter die Steuer | Wörter "der von seinem Ehepartner ausgeht, auf dessen Güter die Steuer |
| beigetrieben wird, oder von einem Mitschuldner wie in Artikel 2 des | beigetrieben wird, oder von einem Mitschuldner wie in Artikel 2 des |
| Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung | Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung |
| von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" | von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 35 - In Artikel 339/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 35 - In Artikel 339/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 28. Dezember 2011, werden die Wörter "für die Festlegung | Gesetz vom 28. Dezember 2011, werden die Wörter "für die Festlegung |
| oder Eintreibung" durch die Wörter "für die Festlegung beziehungsweise | oder Eintreibung" durch die Wörter "für die Festlegung beziehungsweise |
| die Einnahme und Beitreibung" ersetzt. | die Einnahme und Beitreibung" ersetzt. |
| Art. 36 - In Artikel 354 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 36 - In Artikel 354 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
| durch die Gesetze vom 15. März 1999, 24. Dezember 2002 und 27. April | durch die Gesetze vom 15. März 1999, 24. Dezember 2002 und 27. April |
| 2016, werden die Wörter "oder der Ehepartner, auf dessen Güter die | 2016, werden die Wörter "oder der Ehepartner, auf dessen Güter die |
| Steuer eingetrieben wird," durch die Wörter ", sein Ehepartner, auf | Steuer eingetrieben wird," durch die Wörter ", sein Ehepartner, auf |
| dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der Mitschuldner wie | dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der Mitschuldner wie |
| in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die | in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die |
| Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
| Forderungen erwähnt" ersetzt. | Forderungen erwähnt" ersetzt. |
| Art. 37 - In Artikel 366 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 37 - In Artikel 366 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
| durch das Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom |
| 27. April 2016, werden die Wörter "und sein Ehepartner, auf dessen | 27. April 2016, werden die Wörter "und sein Ehepartner, auf dessen |
| Güter die Steuer eingetrieben wird, kann" durch die Wörter "und sein | Güter die Steuer eingetrieben wird, kann" durch die Wörter "und sein |
| Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der | Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der |
| Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche | Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche |
| Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und | Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und |
| nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt können" ersetzt. | nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt können" ersetzt. |
| Art. 38 - In Artikel 372 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 38 - In Artikel 372 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "oder sein Ehepartner, auf | Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "oder sein Ehepartner, auf |
| dessen Güter die Steuer eingetrieben wird," durch die Wörter ", sein | dessen Güter die Steuer eingetrieben wird," durch die Wörter ", sein |
| Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der | Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der |
| Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche | Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche |
| Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und | Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und |
| nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" ersetzt. | nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" ersetzt. |
| Art. 39 - In Artikel 373 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 39 - In Artikel 373 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
| durch das Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom |
| 19. Mai 2010, werden die Wörter "sein Ehepartner, auf dessen Güter die | 19. Mai 2010, werden die Wörter "sein Ehepartner, auf dessen Güter die |
| Steuer eingetrieben wird, innerhalb einer dreimonatigen Frist" durch | Steuer eingetrieben wird, innerhalb einer dreimonatigen Frist" durch |
| die Wörter "sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben | die Wörter "sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben |
| wird, oder der Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die | wird, oder der Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die |
| gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen | gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen |
| und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt innerhalb einer | und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt innerhalb einer |
| sechsmonatigen Frist" ersetzt. | sechsmonatigen Frist" ersetzt. |
| Art. 40 - Artikel 375 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 40 - Artikel 375 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999 und | 1. In § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999 und |
| abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2016, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2016, werden die Wörter |
| "oder sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird," | "oder sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird," |
| durch die Wörter ", sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer | durch die Wörter ", sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer |
| beigetrieben wird, oder der Mitschuldner wie in Artikel 2 des | beigetrieben wird, oder der Mitschuldner wie in Artikel 2 des |
| Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung | Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung |
| von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" | von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 2. In § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999 und | 2. In § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999 und |
| abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017, werden die Wörter |
| "dass den Widerspruchsgründen, auf die der Steuerschuldner oder sein | "dass den Widerspruchsgründen, auf die der Steuerschuldner oder sein |
| Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird, sich | Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird, sich |
| beruft, ganz oder teilweise stattgegeben wird," durch die Wörter "dass | beruft, ganz oder teilweise stattgegeben wird," durch die Wörter "dass |
| den Widerspruchsgründen ganz oder teilweise stattgegeben wird, auf die | den Widerspruchsgründen ganz oder teilweise stattgegeben wird, auf die |
| der Steuerschuldner, sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer | der Steuerschuldner, sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer |
| beigetrieben wird, oder der Mitschuldner wie in Artikel 2 des | beigetrieben wird, oder der Mitschuldner wie in Artikel 2 des |
| Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung | Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung |
| von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt sich | von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt sich |
| beruft," ersetzt. | beruft," ersetzt. |
| 3. In § 1/1, eingefügt durch das Gesetz vom 15. April 2018, werden die | 3. In § 1/1, eingefügt durch das Gesetz vom 15. April 2018, werden die |
| Wörter "oder sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben | Wörter "oder sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben |
| wird," durch die Wörter ", sein Ehepartner, auf dessen Güter die | wird," durch die Wörter ", sein Ehepartner, auf dessen Güter die |
| Steuer beigetrieben wird, oder der Mitschuldner wie in Artikel 2 des | Steuer beigetrieben wird, oder der Mitschuldner wie in Artikel 2 des |
| Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung | Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung |
| von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" | von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 41 - In Artikel 376 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 41 - In Artikel 376 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 15. März 1999 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 15. März 1999 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
| 1. Juli 2016, werden die Wörter "oder von seinem Ehepartner, auf | 1. Juli 2016, werden die Wörter "oder von seinem Ehepartner, auf |
| dessen Güter die Steuer eingetrieben wird," jeweils durch die Wörter | dessen Güter die Steuer eingetrieben wird," jeweils durch die Wörter |
| ", von seinem Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben | ", von seinem Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben |
| wird, oder vom Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die | wird, oder vom Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die |
| gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen | gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen |
| und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" ersetzt. | und nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" ersetzt. |
| Art. 42 - In Artikel 376ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 42 - In Artikel 376ter Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz |
| vom 27. April 2016, werden die Wörter "oder sein Ehepartner, auf | vom 27. April 2016, werden die Wörter "oder sein Ehepartner, auf |
| dessen Güter die Steuer eingetrieben wird," durch die Wörter ", sein | dessen Güter die Steuer eingetrieben wird," durch die Wörter ", sein |
| Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der | Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der |
| Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche | Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche |
| Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und | Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und |
| nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" ersetzt. | nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" ersetzt. |
| Art. 43 - Artikel 376quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch | Art. 43 - Artikel 376quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. | das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. |
| April 2013 und 27. April 2016, wird wie folgt abgeändert: | April 2013 und 27. April 2016, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 werden die Wörter "kann der betreffende Steuerschuldner und | 1. In § 1 werden die Wörter "kann der betreffende Steuerschuldner und |
| sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird," durch | sein Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer eingetrieben wird," durch |
| die Wörter "können der betreffende Steuerschuldner und sein | die Wörter "können der betreffende Steuerschuldner und sein |
| Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, und der | Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, und der |
| Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche | Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche |
| Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und | Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und |
| nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" ersetzt. | nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" ersetzt. |
| 2. In § 2 werden zwischen den Wörtern "wenn der Steuerschuldner" und | 2. In § 2 werden zwischen den Wörtern "wenn der Steuerschuldner" und |
| den Wörtern "zuvor Klage beim Gericht Erster Instanz erhoben hat" und | den Wörtern "zuvor Klage beim Gericht Erster Instanz erhoben hat" und |
| zwischen den Wörtern "der Steuerschuldner" und den Wörtern "Klage beim | zwischen den Wörtern "der Steuerschuldner" und den Wörtern "Klage beim |
| Gericht Erster Instanz erhoben hat" jeweils die Wörter "sein | Gericht Erster Instanz erhoben hat" jeweils die Wörter "sein |
| Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der | Ehepartner, auf dessen Güter die Steuer beigetrieben wird, oder der |
| Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche | Mitschuldner wie in Artikel 2 des Gesetzbuches über die gütliche |
| Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und | Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und |
| nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" eingefügt. | nichtsteuerlichen Forderungen erwähnt" eingefügt. |
| Art. 44 - In Titel VII desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von | Art. 44 - In Titel VII desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von |
| Kapitel 8 wie folgt ersetzt: | Kapitel 8 wie folgt ersetzt: |
| "KAPITEL 8 - Einhaltung der Einbehaltungspflicht, Zahlungsfrist und | "KAPITEL 8 - Einhaltung der Einbehaltungspflicht, Zahlungsfrist und |
| Zinsen". | Zinsen". |
| Art. 45 - In Titel VII Kapitel 8 desselben Gesetzbuches wird die | Art. 45 - In Titel VII Kapitel 8 desselben Gesetzbuches wird die |
| Überschrift von Abschnitt 1 wie folgt ersetzt: | Überschrift von Abschnitt 1 wie folgt ersetzt: |
| "Abschnitt 1 - Einhaltung der Einbehaltungspflicht". | "Abschnitt 1 - Einhaltung der Einbehaltungspflicht". |
| Art. 46 - Artikel 393 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 46 - Artikel 393 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 393 - § 1 - Beamte der mit der Festlegung der Einkommensteuern | "Art. 393 - § 1 - Beamte der mit der Festlegung der Einkommensteuern |
| beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen |
| überprüfen, ob die in Artikel 55 des Gesetzbuches über die gütliche | überprüfen, ob die in Artikel 55 des Gesetzbuches über die gütliche |
| Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und | Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und |
| nichtsteuerlichen Forderungen erwähnte Einbehaltungs- und | nichtsteuerlichen Forderungen erwähnte Einbehaltungs- und |
| Zahlungspflicht vom Auftraggeber und Unternehmer eingehalten wird. | Zahlungspflicht vom Auftraggeber und Unternehmer eingehalten wird. |
| § 2 - Wurden die in Artikel 55 des Gesetzbuches über die gütliche | § 2 - Wurden die in Artikel 55 des Gesetzbuches über die gütliche |
| Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und | Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und |
| nichtsteuerlichen Forderungen erwähnten Zahlungen nicht getätigt, wird | nichtsteuerlichen Forderungen erwähnten Zahlungen nicht getätigt, wird |
| der geschuldete Betrag verdoppelt und in der in Artikel 354 erwähnten | der geschuldete Betrag verdoppelt und in der in Artikel 354 erwähnten |
| Frist zu Lasten des Zuwiderhandelnden als administrative Geldbuße in | Frist zu Lasten des Zuwiderhandelnden als administrative Geldbuße in |
| die Heberolle eingetragen. | die Heberolle eingetragen. |
| Der König kann bestimmen, unter welchen Bedingungen die Geldbuße | Der König kann bestimmen, unter welchen Bedingungen die Geldbuße |
| verringert werden kann." | verringert werden kann." |
| Art. 47 - Artikel 393bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 47 - Artikel 393bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. August | Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. August |
| 2001, wird aufgehoben. | 2001, wird aufgehoben. |
| Art. 48 - Artikel 394 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die | Art. 48 - Artikel 394 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 4. Mai 1999, 10. August 2001 und 10. August 2005, wird | Gesetze vom 4. Mai 1999, 10. August 2001 und 10. August 2005, wird |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Art. 49 - Artikel 394bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 49 - Artikel 394bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 28. Juli 1992 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom | Gesetz vom 28. Juli 1992 und wieder aufgenommen durch das Gesetz vom |
| 15. Dezember 2004, wird aufgehoben. | 15. Dezember 2004, wird aufgehoben. |
| Art. 50 - Artikel 395 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. | Art. 50 - Artikel 395 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. |
| Art. 51 - Artikel 396 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. | Art. 51 - Artikel 396 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. |
| Art. 52 - Artikel 397 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 52 - Artikel 397 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 6. Juli 1994, wird aufgehoben. | Gesetz vom 6. Juli 1994, wird aufgehoben. |
| Art. 53 - Artikel 398 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 53 - Artikel 398 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 27. April 2016, wird aufgehoben. | Gesetz vom 27. April 2016, wird aufgehoben. |
| Art. 54 - Artikel 399 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. | Art. 54 - Artikel 399 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. |
| Art. 55 - Artikel 399bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 55 - Artikel 399bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 25. April 2007 und ersetzt durch das Gesetz vom 10. Juli | Gesetz vom 25. April 2007 und ersetzt durch das Gesetz vom 10. Juli |
| 2017, wird aufgehoben. | 2017, wird aufgehoben. |
| Art. 56 - Artikel 399ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 56 - Artikel 399ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 11. Dezember 2008, wird aufgehoben. | Gesetz vom 11. Dezember 2008, wird aufgehoben. |
| Art. 57 - In Titel VII Kapitel 8 desselben Gesetzbuches wird Abschnitt | Art. 57 - In Titel VII Kapitel 8 desselben Gesetzbuches wird Abschnitt |
| 2, der die Artikel 400 bis 408 umfasst, zuletzt abgeändert durch das | 2, der die Artikel 400 bis 408 umfasst, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 18. Dezember 2016, aufgehoben. | Gesetz vom 18. Dezember 2016, aufgehoben. |
| Art. 58 - In Titel VII Kapitel 8 desselben Gesetzbuches wird Abschnitt | Art. 58 - In Titel VII Kapitel 8 desselben Gesetzbuches wird Abschnitt |
| 3, der die Artikel 409 bis 411 umfasst, zuletzt abgeändert durch das | 3, der die Artikel 409 bis 411 umfasst, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 27. April 2016, aufgehoben. | Gesetz vom 27. April 2016, aufgehoben. |
| Art. 59 - In Titel VII Kapitel 8 desselben Gesetzbuches wird Abschnitt | Art. 59 - In Titel VII Kapitel 8 desselben Gesetzbuches wird Abschnitt |
| 4bis, der die Artikel 413bis bis 413octies umfasst, zuletzt abgeändert | 4bis, der die Artikel 413bis bis 413octies umfasst, zuletzt abgeändert |
| durch das Gesetz vom 27. April 2016, aufgehoben. | durch das Gesetz vom 27. April 2016, aufgehoben. |
| Art. 60 - In Artikel 414 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 60 - In Artikel 414 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "Artikel 410" durch die | Gesetz vom 15. März 1999, werden die Wörter "Artikel 410" durch die |
| Wörter "Artikel 62 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und | Wörter "Artikel 62 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und |
| die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
| Forderungen" ersetzt. | Forderungen" ersetzt. |
| Art. 61 - Artikel 417 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 61 - Artikel 417 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 27. April 2016, wird aufgehoben. | Gesetz vom 27. April 2016, wird aufgehoben. |
| Art. 62 - In Titel VII desselben Gesetzbuches wird Kapitel 9, das die | Art. 62 - In Titel VII desselben Gesetzbuches wird Kapitel 9, das die |
| Artikel 420 bis 443 umfasst, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Artikel 420 bis 443 umfasst, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
| 26. März 2018, aufgehoben. | 26. März 2018, aufgehoben. |
| Art. 63 - In Titel VII desselben Gesetzbuches wird Kapitel 9bis, das | Art. 63 - In Titel VII desselben Gesetzbuches wird Kapitel 9bis, das |
| die Artikel 443bis und 443ter umfasst, zuletzt abgeändert durch das | die Artikel 443bis und 443ter umfasst, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 26. März 2018, aufgehoben. | Gesetz vom 26. März 2018, aufgehoben. |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 6 - Strafprozessgesetzbuch | Abschnitt 6 - Strafprozessgesetzbuch |
| Art. 110 - In Artikel 29 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches, | Art. 110 - In Artikel 29 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches, |
| zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die |
| Wörter "laut der Steuergesetze und der zu ihrer Ausführung ergangenen | Wörter "laut der Steuergesetze und der zu ihrer Ausführung ergangenen |
| Erlasse" durch die Wörter "laut der Steuergesetze, des Gesetzbuches | Erlasse" durch die Wörter "laut der Steuergesetze, des Gesetzbuches |
| über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von | über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von |
| Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen und der zu | Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen und der zu |
| ihrer/seiner Ausführung ergangenen Erlasse" ersetzt. | ihrer/seiner Ausführung ergangenen Erlasse" ersetzt. |
| Art. 111 - In Artikel 46quater § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, | Art. 111 - In Artikel 46quater § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2016 und abgeändert durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juli 2016 und abgeändert durch das |
| Gesetz vom 18. September 2017, werden zwischen den Wörtern "des | Gesetz vom 18. September 2017, werden zwischen den Wörtern "des |
| Allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen," und | Allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen," und |
| den Wörtern "in den Artikeln 3.15.3.0.1 und 3.15.3.0.2 des Flämischen | den Wörtern "in den Artikeln 3.15.3.0.1 und 3.15.3.0.2 des Flämischen |
| Steuerkodexes" die Wörter "in den Artikeln 85 und 86 des Gesetzbuches | Steuerkodexes" die Wörter "in den Artikeln 85 und 86 des Gesetzbuches |
| über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von | über die gütliche Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von |
| Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen," eingefügt. | Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen," eingefügt. |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 8 - Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes | Abschnitt 8 - Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes |
| vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer | vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer |
| Art. 125 - In Artikel 30bis § 3 Absatz 11 des Gesetzes vom 27. Juni | Art. 125 - In Artikel 30bis § 3 Absatz 11 des Gesetzes vom 27. Juni |
| 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die | 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die |
| soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das | soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 20. Juli 2015, werden die Wörter "in Artikel 402 § 4 des | Gesetz vom 20. Juli 2015, werden die Wörter "in Artikel 402 § 4 des |
| Einkommensteuergesetzbuches 1992" durch die Wörter "in Artikel 54 § 4 | Einkommensteuergesetzbuches 1992" durch die Wörter "in Artikel 54 § 4 |
| des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die | des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die |
| Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
| Forderungen" ersetzt. | Forderungen" ersetzt. |
| Art. 126 - In Artikel 30ter § 2 Absatz 11 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 126 - In Artikel 30ter § 2 Absatz 11 desselben Gesetzes, zuletzt |
| abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, werden die Wörter "in | abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, werden die Wörter "in |
| Artikel 402 § 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992" durch die Wörter | Artikel 402 § 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992" durch die Wörter |
| "in Artikel 54 § 4 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und | "in Artikel 54 § 4 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und |
| die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
| Forderungen" ersetzt. | Forderungen" ersetzt. |
| (...) | (...) |
| Abschnitt 12 - Gesetz vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener | Abschnitt 12 - Gesetz vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener |
| Bestimmungen (IV) | Bestimmungen (IV) |
| Art. 130 - In Artikel 116 § 1/2 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. April | Art. 130 - In Artikel 116 § 1/2 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. April |
| 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), eingefügt durch | 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), eingefügt durch |
| das Gesetz vom 10. Juli 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. | das Gesetz vom 10. Juli 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. |
| März 2018, werden die Wörter "für die in Ausführung von Artikel 300 § | März 2018, werden die Wörter "für die in Ausführung von Artikel 300 § |
| 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 eingeführte | 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 eingeführte |
| Drittvollstreckungspfändung, die in Artikel 85bis des | Drittvollstreckungspfändung, die in Artikel 85bis des |
| Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehene Drittvollstreckungspfändung, | Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehene Drittvollstreckungspfändung, |
| die in Artikel 6 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 | die in Artikel 6 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 |
| vorgesehene Drittvollstreckungspfändung" durch die Wörter "für die in | vorgesehene Drittvollstreckungspfändung" durch die Wörter "für die in |
| Artikel 21 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die | Artikel 21 des Gesetzbuches über die gütliche Beitreibung und die |
| Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen | Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen |
| Forderungen vorgesehene Drittvollstreckungspfändung" ersetzt. | Forderungen vorgesehene Drittvollstreckungspfändung" ersetzt. |
| Abschnitt 13 - Programmgesetz (I) vom 29. März 2012 | Abschnitt 13 - Programmgesetz (I) vom 29. März 2012 |
| Art. 131 - In Artikel 157 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012, | Art. 131 - In Artikel 157 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012, |
| abgeändert durch die Gesetze vom 13. Dezember 2012 und 11. Februar | abgeändert durch die Gesetze vom 13. Dezember 2012 und 11. Februar |
| 2019, wird § 1 Absatz 1 wie folgt ersetzt: | 2019, wird § 1 Absatz 1 wie folgt ersetzt: |
| " § 1 - Notare, die ersucht werden, eine Erburkunde oder einen | " § 1 - Notare, die ersucht werden, eine Erburkunde oder einen |
| Erbschein erwähnt in Artikel 1240bis des Zivilgesetzbuches zu | Erbschein erwähnt in Artikel 1240bis des Zivilgesetzbuches zu |
| erstellen, sind persönlich für die Zahlung der Schulden haftbar, die | erstellen, sind persönlich für die Zahlung der Schulden haftbar, die |
| von dem Erblasser, seinen Erben und Vermächtnisnehmern, deren | von dem Erblasser, seinen Erben und Vermächtnisnehmern, deren |
| Identität in der Urkunde oder im Schein angegeben ist, oder von den | Identität in der Urkunde oder im Schein angegeben ist, oder von den |
| Begünstigten einer vom Erblasser vorgenommenen vertraglichen | Begünstigten einer vom Erblasser vorgenommenen vertraglichen |
| Erbeinsetzung geschuldet werden und die gemäß Artikel 158 notifiziert | Erbeinsetzung geschuldet werden und die gemäß Artikel 158 notifiziert |
| werden können, wenn sie es unterlassen: | werden können, wenn sie es unterlassen: |
| 1. den mit Informations- und Kommunikationstechnologie beauftragten | 1. den mit Informations- und Kommunikationstechnologie beauftragten |
| Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen auf elektronischem | Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen auf elektronischem |
| Wege davon in Kenntnis zu setzen, | Wege davon in Kenntnis zu setzen, |
| 2. den vom König bestimmten Beamten der Generalverwaltung | 2. den vom König bestimmten Beamten der Generalverwaltung |
| Vermögensdokumentation hiervon in Kenntnis zu setzen, wenn die Meldung | Vermögensdokumentation hiervon in Kenntnis zu setzen, wenn die Meldung |
| aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäß Nr. | aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäß Nr. |
| 1 übermittelt werden kann. In diesem Fall wird die Meldung per | 1 übermittelt werden kann. In diesem Fall wird die Meldung per |
| Einschreiben zugesandt." | Einschreiben zugesandt." |
| Art. 132 - In Artikel 158 desselben Programmgesetzes, abgeändert durch | Art. 132 - In Artikel 158 desselben Programmgesetzes, abgeändert durch |
| die Gesetze vom 13. Dezember 2012 und 11. Februar 2019, wird Absatz 1 | die Gesetze vom 13. Dezember 2012 und 11. Februar 2019, wird Absatz 1 |
| wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
| "Vor Ablauf des zwölften Werktages nach dem Datum der Versendung der | "Vor Ablauf des zwölften Werktages nach dem Datum der Versendung der |
| in Artikel 157 erwähnten Meldung kann der für die Beitreibung der | in Artikel 157 erwähnten Meldung kann der für die Beitreibung der |
| Steuerschuld zuständige Einnehmer der Generalverwaltung | Steuerschuld zuständige Einnehmer der Generalverwaltung |
| Vermögensdokumentation dem Notar, der diese Meldung versandt hat, das | Vermögensdokumentation dem Notar, der diese Meldung versandt hat, das |
| Bestehen einer aus Hauptsumme, Geldbußen und Nebenforderungen | Bestehen einer aus Hauptsumme, Geldbußen und Nebenforderungen |
| gebildeten Steuerschuld des Erblassers oder einer anderen in der | gebildeten Steuerschuld des Erblassers oder einer anderen in der |
| Meldung angegebenen Person und für jeden Schuldner den Betrag der | Meldung angegebenen Person und für jeden Schuldner den Betrag der |
| vorerwähnten Schuld notifizieren, und zwar: | vorerwähnten Schuld notifizieren, und zwar: |
| 1. auf elektronischem Wege gemäß einem vom König bestimmten Verfahren, | 1. auf elektronischem Wege gemäß einem vom König bestimmten Verfahren, |
| 2. per Einschreiben, wenn die Notifizierung aufgrund höherer Gewalt | 2. per Einschreiben, wenn die Notifizierung aufgrund höherer Gewalt |
| oder einer technischen Störung nicht gemäß Nr. 1 übermittelt werden | oder einer technischen Störung nicht gemäß Nr. 1 übermittelt werden |
| kann oder wenn der Notar die in Artikel 157 § 1 erwähnte Meldung per | kann oder wenn der Notar die in Artikel 157 § 1 erwähnte Meldung per |
| Einschreiben zugesandt hat." | Einschreiben zugesandt hat." |
| Abschnitt 14 - Gesetz vom 3. August 2012 zur Festlegung von | Abschnitt 14 - Gesetz vom 3. August 2012 zur Festlegung von |
| Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten | Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten |
| durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner | durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner |
| Aufträge | Aufträge |
| Art. 133 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 3. August 2012 zur Festlegung | Art. 133 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 3. August 2012 zur Festlegung |
| von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten | von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten |
| durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner | durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner |
| Aufträge, ersetzt durch das Gesetz vom 5. September 2018, werden die | Aufträge, ersetzt durch das Gesetz vom 5. September 2018, werden die |
| Wörter "von Artikel 14 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949" | Wörter "von Artikel 14 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949" |
| durch die Wörter "von Artikel 83 des Gesetzbuches über die gütliche | durch die Wörter "von Artikel 83 des Gesetzbuches über die gütliche |
| Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und | Beitreibung und die Zwangsbeitreibung von Steuerforderungen und |
| nichtsteuerlichen Forderungen" ersetzt. | nichtsteuerlichen Forderungen" ersetzt. |
| Abschnitt 15 - Programmgesetz vom 25. Dezember 2017 | Abschnitt 15 - Programmgesetz vom 25. Dezember 2017 |
| Art. 134 - In Titel 5 Kapitel 3 des Programmgesetzes vom 25. Dezember | Art. 134 - In Titel 5 Kapitel 3 des Programmgesetzes vom 25. Dezember |
| 2017 wird Abschnitt 1, der Artikel 152 umfasst, aufgehoben. | 2017 wird Abschnitt 1, der Artikel 152 umfasst, aufgehoben. |
| Abschnitt 16 - Königlicher Erlass Nr. 39 vom 17. Oktober 1980 zur | Abschnitt 16 - Königlicher Erlass Nr. 39 vom 17. Oktober 1980 zur |
| Regelung der Modalitäten für die Anwendung von Artikel 93duodecies des | Regelung der Modalitäten für die Anwendung von Artikel 93duodecies des |
| Mehrwertsteuergesetzbuches | Mehrwertsteuergesetzbuches |
| Art. 135 - Der Königliche Erlass Nr. 39 vom 17. Oktober 1980 zur | Art. 135 - Der Königliche Erlass Nr. 39 vom 17. Oktober 1980 zur |
| Regelung der Modalitäten für die Anwendung von Artikel 93duodecies des | Regelung der Modalitäten für die Anwendung von Artikel 93duodecies des |
| Mehrwertsteuergesetzbuches wird aufgehoben. | Mehrwertsteuergesetzbuches wird aufgehoben. |
| Abschnitt 17 - Königlicher Erlass vom 27. August 1993 zur Ausführung | Abschnitt 17 - Königlicher Erlass vom 27. August 1993 zur Ausführung |
| des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
| Art. 136 - In Kapitel 3 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 | Art. 136 - In Kapitel 3 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 |
| zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden aufgehoben: | zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 werden aufgehoben: |
| 1. Abschnitt 5 Unterabschnitt 3, der die Artikel 164 bis 166 umfasst, | 1. Abschnitt 5 Unterabschnitt 3, der die Artikel 164 bis 166 umfasst, |
| zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2017, | zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2017, |
| 2. Abschnitt 14, der die Artikel 211 bis 219 umfasst, zuletzt | 2. Abschnitt 14, der die Artikel 211 bis 219 umfasst, zuletzt |
| abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2007, | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Dezember 2007, |
| 3. Abschnitt 15, der die Artikel 220 bis 224 umfasst. | 3. Abschnitt 15, der die Artikel 220 bis 224 umfasst. |
| (...) | (...) |
| KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung | KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung |
| Art. 138 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf: | Art. 138 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf: |
| 1. administrative Zwangsbefehle im Bereich der Mehrwertsteuer, die vor | 1. administrative Zwangsbefehle im Bereich der Mehrwertsteuer, die vor |
| dem Datum seines Inkrafttretens notifiziert oder zugestellt werden, | dem Datum seines Inkrafttretens notifiziert oder zugestellt werden, |
| 2. administrative Zwangsbefehle im Bereich der verschiedenen Gebühren | 2. administrative Zwangsbefehle im Bereich der verschiedenen Gebühren |
| und Steuern, die vor dem Datum seines Inkrafttretens zugestellt | und Steuern, die vor dem Datum seines Inkrafttretens zugestellt |
| werden, | werden, |
| 3. administrative Zwangsbefehle im Bereich der Gebühren für die | 3. administrative Zwangsbefehle im Bereich der Gebühren für die |
| Eintragung in die Liste, die vor dem Datum seines Inkrafttretens | Eintragung in die Liste, die vor dem Datum seines Inkrafttretens |
| zugestellt werden, | zugestellt werden, |
| 4. administrative Zwangsbefehle im Bereich der nichtsteuerlichen | 4. administrative Zwangsbefehle im Bereich der nichtsteuerlichen |
| Forderungen, die vor dem Datum seines Inkrafttretens notifiziert oder | Forderungen, die vor dem Datum seines Inkrafttretens notifiziert oder |
| zugestellt werden, | zugestellt werden, |
| 5. Steuerforderungen und nichtsteuerliche Forderungen, die in einer | 5. Steuerforderungen und nichtsteuerliche Forderungen, die in einer |
| Heberolle, einer besonderen Heberolle oder einem Einnahme- und | Heberolle, einer besonderen Heberolle oder einem Einnahme- und |
| Beitreibungsregister aufgenommen sind, die/das vor dem Datum seines | Beitreibungsregister aufgenommen sind, die/das vor dem Datum seines |
| Inkrafttretens für vollstreckbar erklärt wird, | Inkrafttretens für vollstreckbar erklärt wird, |
| 6. andere Steuerforderungen und nichtsteuerliche Forderungen als die, | 6. andere Steuerforderungen und nichtsteuerliche Forderungen als die, |
| deren Einnahme und Beitreibung in Anwendung des Gesetzes vom 21. | deren Einnahme und Beitreibung in Anwendung des Gesetzes vom 21. |
| Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen | Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen |
| beim FÖD Finanzen gewährleistet werden, die vor dem Datum seines | beim FÖD Finanzen gewährleistet werden, die vor dem Datum seines |
| Inkrafttretens Gegenstand einer formell rechtskräftig gewordenen | Inkrafttretens Gegenstand einer formell rechtskräftig gewordenen |
| gerichtlichen Entscheidung über die Verurteilung zu ihrer Zahlung | gerichtlichen Entscheidung über die Verurteilung zu ihrer Zahlung |
| sind. | sind. |
| KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
| Art. 139 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. | Art. 139 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. |
| Der König kann für jede Kategorie von Forderungen ein früheres | Der König kann für jede Kategorie von Forderungen ein früheres |
| Inkrafttretungsdatum festlegen. | Inkrafttretungsdatum festlegen. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 13. April 2019 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
| A. DE CROO | A. DE CROO |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |