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Wet van 12 november 2017
gepubliceerd op 12 april 2018

Wet betreffende de beveiligingsassistenten en -agenten van politie en tot wijziging van sommige bepalingen met betrekking tot de politie. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2018011629
pub.
12/04/2018
prom.
12/11/2017
ELI
eli/wet/2017/11/12/2018011629/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


12 NOVEMBER 2017. - Wet betreffende de beveiligingsassistenten en -agenten van politie en tot wijziging van sommige bepalingen met betrekking tot de politie. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 49 en 54 tot 56 van de wet van 12 november 2017 betreffende de beveiligingsassistenten en -agenten van politie en tot wijziging van sommige bepalingen met betrekking tot de politie (Belgisch Staatsblad van 27 november 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 12. NOVEMBER 2017 - Gesetz über die Sicherungsassistenten und -bediensteten der Polizei und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Polizei PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Schaffung eines Sicherheitskorps für die Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und Gerichten und für die Häftlingsüberführung beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz sowie zur Festlegung organisatorischer, administrativer und finanzieller Bestimmungen zugunsten der Sicherheitsbediensteten des Sicherheitskorps des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz erwähnten Beamten werden an einem vom König bestimmten Datum und gemäß den von Ihm festgelegten Modalitäten und Bedingungen in den Einsatzkader der föderalen Polizei versetzt. § 2 - Die in § 1 erwähnten Beamten, die einen Dienstgrad der Stufe C innehaben, werden am Datum ihrer Versetzung in die föderale Polizei in den Dienstgrad eines Sicherungsassistenten der Polizei ernannt. § 3 - Die in § 1 erwähnten Beamten, die einen Dienstgrad der Stufe B innehaben, werden am Datum ihrer Versetzung in die föderale Polizei in den Dienstgrad eines Sicherungskoordinators der Polizei ernannt. § 4 - Ab dem Datum der Versetzung in die föderale Polizei unterliegen die ehemaligen Beamten des Sicherheitskorps den auf Personalmitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste anwendbaren statutarischen Gesetzen und Verordnungen, außer bei einer vom König festgelegten anders lautenden Bestimmung.

Art. 3 - Sicherungskoordinatoren der Polizei gehören zum Kader der Sicherungskoordinatoren der Polizei, der nur als erlöschender Kader besteht und der hierarchisch im Einsatzkader zwischen dem Kader des Personals im mittleren Dienst und dem Kader des Personals im einfachen Dienst steht.

Für die Anwendung des Gesetzes über das Polizeiamt, insbesondere in Bezug auf ihre Befugnisse, sind die auf Sicherungsassistenten und -bedienstete der Polizei anwendbaren Bestimmungen ebenfalls auf sie anwendbar.

Sie verfügen über die gleiche Ausrüstung und Bewaffnung wie Sicherungsassistenten und -bedienstete der Polizei.

Art. 4 - Der König legt die Gehaltstabellenlaufbahn der Sicherungskoordinatoren der Polizei und der Sicherungsassistenten der Polizei fest.

Art. 5 - In einem zwischen dem für Inneres zuständigen Minister und dem für Justiz zuständigen Minister geschlossenen Vereinbarungsprotokoll werden die konkreten Modalitäten der Übertragung der Ausrüstung, der Bewaffnung und der Transportmittel des ehemaligen Sicherheitskorps an die föderale Polizei bestimmt.

Art. 6 - Militärpersonen im aktiven Dienst, die den Dienstgrad eines Unteroffiziers oder eines Freiwilligen bei den Streitkräften innehaben, können gemäß den vom König bestimmten Modalitäten in den Kader der Sicherungsassistenten der Polizei beziehungsweise der Sicherungsbediensteten der Polizei versetzt werden. Für Freiwillige geschieht dies mit Vorrang vor anderen möglichen Anwerbungen für den Kader der Sicherungsbediensteten.

Diese Versetzung findet für die ausgewählten Militärpersonen am Anfang der Grundausbildung des Kaders der Sicherungsassistenten der Polizei beziehungsweise des Kaders der Sicherungsbediensteten der Polizei statt. Sie werden dann in den Dienstgrad eines Sicherungsassistenten-Anwärters der Polizei beziehungsweise eines Sicherungsbediensteten-Anwärters der Polizei eingesetzt und nehmen an der Grundausbildung teil. Sie werden gemäß den vom König bestimmten Modalitäten in die Gehaltstabellengruppe eingestuft, die mit ihrem Dienstgrad verbunden ist.

Militärpersonen, die die Grundausbildung absolviert haben, werden bei der föderalen Polizei in den Dienstgrad der Sicherungsassistenten der Polizei beziehungsweise der Sicherungsbediensteten der Polizei ernannt.

Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder werden binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Versetzung, entweder auf eigenen Antrag hin oder wenn die Grundausbildung nicht erfolgreich absolviert worden ist, wieder in die Streitkräfte eingegliedert. Die betreffenden Mitglieder werden mit dem allgemeinen Dienstalter und dem finanziellen Dienstalter wieder eingegliedert, die sie erhalten hätten, wenn sie nicht versetzt worden wären. Für die Berechnung der Dienstalter kommen alle Zeiträume aktiven Dienstes in Betracht, die als Sicherungsassistent der Polizei oder als Sicherungsbediensteter der Polizei geleistet worden sind.

Wenn der Betreffende ausdrücklich begründete Ausnahmefälle vorweisen kann, kann der Minister der Landesverteidigung jedoch von dieser Frist abweichen.

Die in Absatz 4 erwähnte Dauer von zwölf Monaten wird von Rechts wegen um die Dauer der Abwesenheit aus medizinischen Gründen aufgrund eines Arbeitsunfalls, des mit dem Mutterschutz verbundenen Urlaubs, des Vaterschaftsurlaubs, des Elternschaftsurlaubs, des Aufnahmeurlaubs, des Adoptionsurlaubs oder des Pflegebetreuungsurlaubs verlängert.

Art. 7 - Die Personalmitglieder im aktiven Dienst der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, die den Dienstgrad eines operativen Brigadiers oder eines operativen Mitarbeiters innehaben, können gemäß den vom König bestimmten Modalitäten und Bedingungen in den Kader der Sicherungsbediensteten der Polizei versetzt werden.

Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder werden binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihrer Versetzung, entweder auf eigenen Antrag hin oder wenn die Grundausbildung nicht erfolgreich absolviert worden ist, wieder in die Generaldirektion der Zivilen Sicherheit eingegliedert. Die betreffenden Mitglieder werden mit dem allgemeinen Dienstalter und dem finanziellen Dienstalter wieder eingegliedert, die sie erhalten hätten, wenn sie nicht versetzt worden wären. Für die Berechnung der Dienstalter kommen alle Zeiträume aktiven Dienstes in Betracht, die als Sicherungsassistent der Polizei oder als Sicherungsbediensteter der Polizei geleistet worden sind.

Wenn der Betreffende ausdrücklich begründete Ausnahmefälle vorweisen kann, kann der Minister des Innern jedoch von dieser Frist abweichen.

Die in Absatz 2 erwähnte Dauer von zwölf Monaten wird von Rechts wegen um die Dauer der Abwesenheit aus medizinischen Gründen aufgrund eines Arbeitsunfalls, des mit dem Mutterschutz verbundenen Urlaubs, des Vaterschaftsurlaubs, des Elternschaftsurlaubs, des Aufnahmeurlaubs, des Adoptionsurlaubs oder des Pflegebetreuungsurlaubs verlängert.

Art. 8 - Die Personalmitglieder der Aktiengesellschaft "Brussels Airport Company", die die Funktion eines in Artikel 4 § 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 1999 zur Regelung der Bedingungen für die Ausbildung und Zertifizierung der Inspektoren und beigeordneten Hauptinspektoren der Lufthafeninspektion erwähnten Inspektors der Lufthafeninspektion innehaben, können gemäß den vom König bestimmten Modalitäten und Bedingungen in den Kader der Sicherungsassistenten der föderalen Polizei versetzt werden.

TITEL II - Abänderungsbestimmungen KAPITEL I - Abänderungen des Gesetzes über das Polizeiamt Art. 9 - Artikel 3 des Gesetzes über das Polizeiamt, abgeändert durch das Gesetz vom 18. März 2014, wird wie folgt abgeändert: a)In Nr. 5 werden die Wörter "Polizeibeamter, der" durch die Wörter "Mitglied des Einsatzkaders, das" ersetzt. b) Der Artikel wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7.ein Mitglied des Einsatzkaders: ein Mitglied der Kategorie Personalmitglieder der Polizeidienste, die die Polizeibeamten, die Sicherungsassistenten der Polizei, die Polizeibediensteten und die Sicherungsbediensteten der Polizei umfasst." Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 16quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 16quinquies - Die föderale Polizei ist mit der Ausführung der spezialisierten Aufträge in Sachen Schutz und Sicherung betraut." Art. 11 - Artikel 23 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Sie sorgen für die Ausführung und den Schutz bei Überführungen von Häftlingen von einer Strafanstalt in eine andere und bei Herausnahmen von Häftlingen aus einer Strafanstalt zur Überführung an die Gerichtshöfe und Gerichte oder an einen anderen Ort.In diesen Fällen sorgen sie zudem für die Bewachung der Häftlinge an diesen Orten." 2. Ein Paragraph 4bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 4bis - Im Rahmen der Ausführung der in den Paragraphen 2 und 4 vorgesehenen Aufträge führen die Polizeibeamten, die Sicherungsbediensteten der Polizei und die Sicherungsassistenten der Polizei unbeschadet des Artikels 37bis die in Anwendung der Artikel 759 bis 763 des Gerichtsgesetzbuches von dem erkennenden Gericht angeordneten Zwangsmaßnahmen sowie die in Anwendung der Bestimmungen des Strafprozessgesetzbuches von dem erkennenden Gericht angeordneten freiheitsentziehenden Maßnahmen aus." 3. Der Artikel wird durch die Paragraphen 6 bis 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 6 - Die föderale Polizei und, unter den in den Artikeln 61 und 62 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vorgesehenen Umständen, die lokale Polizei sorgen auf Verlangen der Gerichtsbehörden für die Überführung von Minderjährigen in spezifische Einrichtungen sowie für die Ausführung und den Schutz bei Überführungen und bei Herausnahmen von Minderjährigen von beziehungsweise aus diesen Einrichtungen an einen anderen Ort. § 7 - Die föderale Polizei und, unter den in den Artikeln 61 und 62 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vorgesehenen Umständen, die lokale Polizei sorgen auf Verlangen der zuständigen Behörden für die Überführung von Internierten in private Einrichtungen oder in Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft. § 8 - Die föderale Polizei und, unter den in den Artikeln 61 und 62 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vorgesehenen Umständen, die lokale Polizei sorgen für die Ausführung und den Schutz bei Herausnahmen von Häftlingen im Hinblick auf ihre Überstellung an ausländische Behörden.

Sie sorgen zudem für die Übernahme der Häftlinge, die an die belgischen Behörden überstellt werden. § 9 - Die föderale Polizei und, unter den in den Artikeln 61 und 62 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vorgesehenen Umständen, die lokale Polizei sorgen für die Überbringung von Gerichtsakten zur Ausübung des gesetzlichen Einsichtsrechts." Art. 12 - In Artikel 30 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird das Wort "Polizeibeamte" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt.

Art. 13 - In Artikel 35 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird das Wort "Polizeibeamte" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt.

Art. 14 - In Artikel 36 desselben Gesetzes werden die Wörter "infolge des Eingreifens einer Polizeibehörde oder eines Polizeibeamten" aufgehoben.

Art. 15 - In Artikel 37 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Jeder Polizeibeamte" durch die Wörter "Jedes Mitglied des Einsatzkaders" ersetzt.

Art. 16 - In Artikel 37bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "Polizeibeamten beziehungsweise Polizeibediensteten" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt.

Art. 17 - In Artikel 38 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird das Wort "Polizeibeamte" jedes Mal durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt.

Art. 18 - Artikel 41 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.April 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Polizeibeamte und Polizeibedienstete" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt.2. In § 1 Absatz 2 und 5 werden die Wörter "Polizeibeamte und Polizeibedienstete" jedes Mal durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt.3. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "einer der Polizeibeamten" durch die Wörter "eines der Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt.4. In § 1 Absatz 6 werden die Wörter "Polizeibeamte oder Polizeibedienstete" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt.5. In § 1 Absatz 7, ersetzt durch das Gesetz vom 21.April 2016, werden die Wörter "Polizeibeamten oder -bediensteten" durch die Wörter "Mitglieds des Einsatzkaders" ersetzt. 6. In § 1 Absatz 8 werden die Wörter "Polizeibeamten und Polizeibediensteten" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt.7. In § 2 werden die Wörter "Polizeibeamten oder Polizeibediensteten" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt. Art. 19 - In Artikel 42 desselben Gesetzes werden die Wörter "Jeder Polizeibeamte kann, wenn er" durch die Wörter "Jedes Mitglied des Einsatzkaders kann, wenn es" ersetzt.

Art. 20 - In Artikel 43 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort "Polizeibeamte" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" und in Absatz 2 wird das Wort "Polizeibeamter" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt.

Art. 21 - In Artikel 44/14 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 1. April 2006, werden die Wörter "Artikeln 1 und 37" durch die Wörter "Artikeln 1, 37, 37bis und 38" ersetzt.

Art. 22 - In Artikel 44/15 Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 1. April 2006, werden die Wörter "Artikeln 1 und 37" durch die Wörter "Artikeln 1, 37, 37bis und 38" ersetzt.

Art. 23 - In demselben Gesetz werden die Artikel 44/16, eingefügt durch das Gesetz vom 1. April 2006, und 44/17, eingefügt durch das Gesetz vom 1. April 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. März 2014, aufgehoben.

Art. 24 - In Kapitel IV desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 1quater, der die Artikel 44/16 und 44/17 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 1quater - Form und Bedingungen, gemäß denen die Aufträge von den Sicherungsassistenten und -bediensteten der Polizei erfüllt werden Art. 44/16 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der Polizeibeamten und der Anwendung der Artikel 61 und 62 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes sind die Sicherungsassistenten und -bediensteten der Polizei mit der Ausführung folgender Aufträge betraut: 1. in Artikel 23 erwähnte Aufträge, 2.Ausführung folgender Sicherungsaufträge: - Sicherung der königlichen Paläste, - Sicherung der Infrastrukturen des SHAPE und der NATO, - Sicherung der internationalen und europäischen Einrichtungen, - Sicherung der nationalen und internationalen öffentlichen Gebäude, - Sicherung der kritischen Infrastrukturen, - Sicherung der Kernkraftanlagen, - Sicherung der Infrastrukturen des Flughafens Brüssel-National, 3. subsidiär und punktuell, Sicherung der Polizeioperationen und Ausführung der in Artikel 25 Absatz 4 erwähnten Begleitung, die einen überlokalen Charakter aufweist. Art. 44/17 - Im Rahmen der Ausführung der im vorliegenden Abschnitt erwähnten Aufträge werden die Sicherungsassistenten und -bediensteten der Polizei für die Anwendung der Artikel 26 Absatz 1, 27, 28, 29, 31, 34 und 40 Polizeibeamten gleichgestellt." Art. 25 - Artikel 47 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In den Absätzen 1, 4, 6 und 7 wird das Wort "Polizeibeamte" jedes Mal durch das Wort "Personalmitglieder" ersetzt.2. In Absatz 3 werden die Wörter "Polizeibeamten und die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders" durch das Wort "Personalmitglieder" ersetzt.3. In Absatz 5 werden die Wörter "der Polizeibeamte" durch die Wörter "das Personalmitglied" ersetzt. Art. 26 - Artikel 48 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort "Polizeibeamten" durch das Wort "Personalmitglieder", in Absatz 2 werden die Wörter "einen der in Artikel 47 erwähnten Polizeibeamten" durch die Wörter "eines der in Artikel 47 erwähnten Personalmitglieder" und in Absatz 3 wird das Wort "Polizeibeamte" durch das Wort "Personalmitglieder" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "diesen Polizeibeamten" durch die Wörter "dieses Personalmitglied" ersetzt. Art. 27 - Artikel 49 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "einen Polizeibeamten" durch die Wörter "ein Personalmitglied" ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter "der in Artikel 47 erwähnte Polizeibeamte" durch die Wörter "das in Artikel 47 erwähnte Personalmitglied" ersetzt. Art. 28 - In Artikel 50 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, werden die Wörter "Der in Artikel 47 erwähnte Polizeibeamte, gegen den" durch die Wörter "Das in Artikel 47 erwähnte Personalmitglied, gegen das" ersetzt.

Art. 29 - In Artikel 51 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, werden die Wörter "der in Artikel 47 erwähnte Polizeibeamte" durch die Wörter "das in Artikel 47 erwähnte Personalmitglied", wird das Wort "er" jedes Mal durch das Wort "es" und werden die Wörter "des Polizeibeamten, ob dieser" durch die Wörter "des Personalmitglieds, ob dieses" ersetzt.

Art. 30 - Artikel 52 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Der in Artikel 47 erwähnte Polizeibeamte oder der ehemalige Polizeibeamte, der" durch die Wörter "Das in Artikel 47 erwähnte Personalmitglied oder das ehemalige Personalmitglied, das" ersetzt.2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Der in Artikel 47 erwähnte Polizeibeamte oder der ehemalige Polizeibeamte, der" durch die Wörter "Das in Artikel 47 erwähnte Personalmitglied oder das ehemalige Personalmitglied, das" ersetzt.3. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "der in Artikel 47 erwähnte Polizeibeamte oder der ehemalige Polizeibeamte" durch die Wörter "das in Artikel 47 erwähnte Personalmitglied oder das ehemalige Personalmitglied" und wird das Wort "Polizeibeamter" jedes Mal durch das Wort "Personalmitglied" ersetzt.4. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "Polizeibeamten beziehungsweise des ehemaligen Polizeibeamten" durch die Wörter "Personalmitglieds oder des ehemaligen Personalmitglieds" ersetzt.5. In § 2 werden die Wörter "Polizeibeamten, gegen den" durch die Wörter "Personalmitglied, gegen das" ersetzt und in § 4 werden die Wörter "der Polizeibeamte" durch die Wörter "das Personalmitglied" und wird das Wort "Polizeibeamten" durch das Wort "Personalmitglieds" ersetzt.6. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "der Polizeibeamte" jedes Mal durch die Wörter "das Personalmitglied" ersetzt.7. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "der betreffende Polizeibeamte" durch die Wörter "das betreffende Personalmitglied" und wird das Wort "er" durch das Wort "es" ersetzt.8. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter "der Beamte" durch die Wörter "das Personalmitglied" ersetzt.9. In § 5 Absatz 4 und 5 wird das Wort "Polizeibeamte" jedes Mal durch das Wort "Personalmitglieder" ersetzt. Art. 31 - Artikel 53 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "der in Artikel 47 erwähnte Polizeibeamte" durch die Wörter "das in Artikel 47 erwähnte Personalmitglied", wird das Wort "er" durch das Wort "es", werden die Wörter "der Polizeibeamte" durch die Wörter "das Personalmitglied" und in § 4 wird das Wort "Polizeibeamten" durch das Wort "Personalmitglieds" ersetzt.2. In § 2 wird das Wort "Polizeibeamte" jedes Mal durch das Wort "Personalmitglieder" ersetzt.3. In § 3 werden die Wörter "des betreffenden Polizeibeamten" durch die Wörter "des betreffenden Personalmitglieds" und werden die Wörter "vom betreffenden Polizeibeamten" durch die Wörter "vom betreffenden Personalmitglied" ersetzt.4. In § 7 wird das Wort "Polizeibeamte" jedes Mal durch das Wort "Personalmitglieder" ersetzt. Art. 32 - Artikel 53bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember 2006 und 1. März 2007, wird aufgehoben.

KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes Art. 33 - In Artikel 62 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2001, werden die Wörter " §§ 3, 4 und 5," durch die Wörter " §§ 4 bis 9," ersetzt.

Art. 34 - Artikel 117 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 1. April 2006, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Polizeibediensteten" und dem Wort "umfassen" die Wörter ", einen Kader von Sicherungsassistenten der Polizei und einen Kader von Sicherungsbediensteten der Polizei" eingefügt. 2. In Absatz 3 werden zwischen dem Wort "Polizeibedienstete" und den Wörtern "sind keine Polizeibeamten" die Wörter ", Sicherungsassistenten der Polizei und Sicherungsbedienstete der Polizei" eingefügt. Art. 35 - In Artikel 119 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014, werden zwischen den Wörtern "für die Polizeibediensteten" und den Wörtern "und für das Personal des Verwaltungs- und Logistikkaders" die Wörter ", für die Sicherungsassistenten der Polizei, für die Sicherungsbediensteten der Polizei" eingefügt.

Art. 36 - In Artikel 122 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014, werden zwischen dem Wort "Polizeibedienstete" und den Wörtern "und das Personal des Verwaltungs- und Logistikkaders" die Wörter ", Sicherungsassistenten der Polizei, Sicherungsbedienstete der Polizei" eingefügt.

Art. 37 - In Artikel 133 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird der erste Satz durch die Wörter ", Sicherungsassistenten der Polizei und Sicherungsbedienstete der Polizei" ergänzt.

Art. 38 - In Artikel 137 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort "Polizeibeamten" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt.

Art. 39 - Artikel 139 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Polizeibeamten, der Polizeibediensteten" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "Polizeibeamte, Polizeibedienstete" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" und werden die Wörter "vom Bürgermeister, vom Gemeinderat, vom Polizeikollegium und vom Polizeirat" durch die Wörter "vom Bürgermeister und vom Polizeikollegium" ersetzt. Art. 40 - In Artikel 140 desselben Gesetzes wird das Wort "Polizeibeamter" durch die Wörter "Personalmitglied der Polizeidienste" ersetzt.

Art. 41 - Artikel 142bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Mai 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.1 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern "die Grundausbildung" und den Wörtern "des Personals im einfachen Dienst" die Wörter "des Kaders der Sicherungsassistenten der Polizei, des Kaders der Sicherungsbediensteten der Polizei," eingefügt. 2. In § 1 Nr.2 Buchstabe e) werden die Wörter "des Kaders der Polizeibediensteten, des Personals im einfachen Dienst, des Personals im mittleren Dienst und bei Bedarf des Offizierskaders" durch die Wörter "der Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt.

Art. 42 - Artikel 142quinquies Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Mai 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1.Zwischen dem Wort "Grundausbildung" und den Wörtern "des Kaders der Polizeibediensteten" werden die Wörter "des Kaders der Sicherungsassistenten der Polizei, des Kaders der Sicherungsbediensteten der Polizei und" eingefügt. 2. Das Wort "zwei" wird durch das Wort "sechs" ersetzt. KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste Art. 43 - In den Artikeln 19 Nr. 2 Buchstabe a) und 20 Nr. 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 13.Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste, abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016, werden die Wörter "des Kaders der Polizeibediensteten, des Personals im einfachen und mittleren Dienst" jedes Mal durch die Wörter "der anderen Kader als des Offizierskaders" ersetzt.

KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste Art. 44 - Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, abgeändert durch die Gesetze vom 1. März 2007 und 21. April 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Nummern 6bis und 6ter mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: "6bis."Personalmitglied des Kaders der Sicherungsbediensteten der Polizei": jedes Personalmitglied des Kaders der Sicherungsbediensteten der Polizei im Sinne von Artikel 117 Absatz 1 des Gesetzes, 6ter. "Personalmitglied des Kaders der Sicherungsassistenten der Polizei": jedes Personalmitglied des Kaders der Sicherungsassistenten der Polizei im Sinne von Artikel 117 Absatz 1 des Gesetzes,". 2. In Nr.7 werden die Wörter "der vier in Artikel 117 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Kader" durch die Wörter "der in Artikel 117 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Kader" ersetzt.

Art. 45 - In Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Nummern 3bis und 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "3bis. Kader der Sicherungsassistenten der Polizei: a) Sicherungsassistent der Polizei, b) Sicherungsassistent-Anwärter der Polizei, 4bis.Kader der Sicherungsbediensteten der Polizei: a) Sicherungsbediensteter der Polizei, b) Sicherungsbediensteter-Anwärter der Polizei." Art. 46 - In Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016, werden die Wörter "und des Kaders der Polizeibediensteten" durch die Wörter ", des Kaders der Sicherungsassistenten der Polizei, des Kaders der Polizeibediensteten und des Kaders der Sicherungsbediensteten der Polizei" ersetzt.

Art. 47 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 3. Juli 2005, 21. Dezember 2013 und 21. April 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden die Wörter "Bewerber um eine Stelle als Polizeibediensteter, Polizeiinspektor" durch die Wörter "Bewerber um eine Stelle als Sicherungsbediensteter der Polizei, Polizeibediensteter, Sicherungsassistent der Polizei, Polizeiinspektor" ersetzt.2. In Absatz 1 Nr.10 werden zwischen dem Wort "für" und den Wörtern "den Kader der Polizeibediensteten" die Wörter "den Kader der Sicherungsbediensteten der Polizei," eingefügt.

Art. 48 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort "Personalmitglieder" wird durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt.2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Einrichten von Prüfungen für die Beförderung in den Kader der Sicherungsassistenten der Polizei ist nicht möglich. Die Auswahlprüfungen für die Beförderung in den Kader des Personals im einfachen Dienst sind Sicherungsassistenten der Polizei, Polizeibediensteten und Sicherungsbediensteten der Polizei zugänglich." Art. 49 - In Artikel 40 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016, werden zwischen den Wörtern "Der Polizeibedienstete" und den Wörtern ", der" die Wörter "oder der Sicherungsbedienstete der Polizei" eingefügt. (...) TITEL III - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 54 - Die Aufträge, die in Artikel 23 § 4 Absatz 2 letzter Satz des Gesetzes über das Polizeiamt, wie durch vorliegendes Gesetz ersetzt, erwähnt sind, werden der föderalen Polizei an dem Datum zugewiesen, das ausdrücklich vom König bestimmt wird. Bis zu diesem Datum werden diese Aufträge von der Generaldirektion der Strafanstalten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz ausgeführt.

Art. 55 - Das Gesetz vom 25. Februar 2003 zur Schaffung der Funktion eines Sicherheitsbediensteten im Hinblick auf die Ausführung von Aufträgen zur Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und Gerichten und zur Überführung von Häftlingen, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2004, 20. Juli 2006, 28. Februar 2007, 25.

April 2007 und 5. Mai 2014, wird aufgehoben.

Art. 56 - Außer was die Artikel 14, 25 bis 32, 39 und 40 betrifft, wird das Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vom König bestimmt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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