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Meertalige weergave van Wet van 12/11/2017
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Wet betreffende de beveiligingsassistenten en -agenten van politie en tot wijziging van sommige bepalingen met betrekking tot de politie. - Duitse vertaling van uittreksels Loi relative aux assistants et agents de sécurisation de police et portant modification de certaines dispositions concernant la police. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
12 NOVEMBER 2017. - Wet betreffende de beveiligingsassistenten en 12 NOVEMBRE 2017. - Loi relative aux assistants et agents de
-agenten van politie en tot wijziging van sommige bepalingen met sécurisation de police et portant modification de certaines
betrekking tot de politie. - Duitse vertaling van uittreksels dispositions concernant la police. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
49 en 54 tot 56 van de wet van 12 november 2017 betreffende de articles 1 à 49 et 54 à 56 de la loi du 12 novembre 2017 relative aux
beveiligingsassistenten en -agenten van politie en tot wijziging van
sommige bepalingen met betrekking tot de politie (Belgisch Staatsblad assistants et agents de sécurisation de police et portant modification
van 27 november 2017). de certaines dispositions concernant la police (Moniteur belge du 27
novembre 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
12. NOVEMBER 2017 - Gesetz über die Sicherungsassistenten und 12. NOVEMBER 2017 - Gesetz über die Sicherungsassistenten und
-bediensteten der Polizei und zur Abänderung verschiedener -bediensteten der Polizei und zur Abänderung verschiedener
Bestimmungen in Bezug auf die Polizei Bestimmungen in Bezug auf die Polizei
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL I - Allgemeine Bestimmungen TITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli
2003 zur Schaffung eines Sicherheitskorps für die Aufrechterhaltung 2003 zur Schaffung eines Sicherheitskorps für die Aufrechterhaltung
der Ordnung in Gerichtshöfen und Gerichten und für die der Ordnung in Gerichtshöfen und Gerichten und für die
Häftlingsüberführung beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz sowie Häftlingsüberführung beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz sowie
zur Festlegung organisatorischer, administrativer und finanzieller zur Festlegung organisatorischer, administrativer und finanzieller
Bestimmungen zugunsten der Sicherheitsbediensteten des Bestimmungen zugunsten der Sicherheitsbediensteten des
Sicherheitskorps des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz erwähnten Sicherheitskorps des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz erwähnten
Beamten werden an einem vom König bestimmten Datum und gemäß den von Beamten werden an einem vom König bestimmten Datum und gemäß den von
Ihm festgelegten Modalitäten und Bedingungen in den Einsatzkader der Ihm festgelegten Modalitäten und Bedingungen in den Einsatzkader der
föderalen Polizei versetzt. föderalen Polizei versetzt.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Beamten, die einen Dienstgrad der Stufe C § 2 - Die in § 1 erwähnten Beamten, die einen Dienstgrad der Stufe C
innehaben, werden am Datum ihrer Versetzung in die föderale Polizei in innehaben, werden am Datum ihrer Versetzung in die föderale Polizei in
den Dienstgrad eines Sicherungsassistenten der Polizei ernannt. den Dienstgrad eines Sicherungsassistenten der Polizei ernannt.
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Beamten, die einen Dienstgrad der Stufe B § 3 - Die in § 1 erwähnten Beamten, die einen Dienstgrad der Stufe B
innehaben, werden am Datum ihrer Versetzung in die föderale Polizei in innehaben, werden am Datum ihrer Versetzung in die föderale Polizei in
den Dienstgrad eines Sicherungskoordinators der Polizei ernannt. den Dienstgrad eines Sicherungskoordinators der Polizei ernannt.
§ 4 - Ab dem Datum der Versetzung in die föderale Polizei unterliegen § 4 - Ab dem Datum der Versetzung in die föderale Polizei unterliegen
die ehemaligen Beamten des Sicherheitskorps den auf Personalmitglieder die ehemaligen Beamten des Sicherheitskorps den auf Personalmitglieder
des Einsatzkaders der Polizeidienste anwendbaren statutarischen des Einsatzkaders der Polizeidienste anwendbaren statutarischen
Gesetzen und Verordnungen, außer bei einer vom König festgelegten Gesetzen und Verordnungen, außer bei einer vom König festgelegten
anders lautenden Bestimmung. anders lautenden Bestimmung.
Art. 3 - Sicherungskoordinatoren der Polizei gehören zum Kader der Art. 3 - Sicherungskoordinatoren der Polizei gehören zum Kader der
Sicherungskoordinatoren der Polizei, der nur als erlöschender Kader Sicherungskoordinatoren der Polizei, der nur als erlöschender Kader
besteht und der hierarchisch im Einsatzkader zwischen dem Kader des besteht und der hierarchisch im Einsatzkader zwischen dem Kader des
Personals im mittleren Dienst und dem Kader des Personals im einfachen Personals im mittleren Dienst und dem Kader des Personals im einfachen
Dienst steht. Dienst steht.
Für die Anwendung des Gesetzes über das Polizeiamt, insbesondere in Für die Anwendung des Gesetzes über das Polizeiamt, insbesondere in
Bezug auf ihre Befugnisse, sind die auf Sicherungsassistenten und Bezug auf ihre Befugnisse, sind die auf Sicherungsassistenten und
-bedienstete der Polizei anwendbaren Bestimmungen ebenfalls auf sie -bedienstete der Polizei anwendbaren Bestimmungen ebenfalls auf sie
anwendbar. anwendbar.
Sie verfügen über die gleiche Ausrüstung und Bewaffnung wie Sie verfügen über die gleiche Ausrüstung und Bewaffnung wie
Sicherungsassistenten und -bedienstete der Polizei. Sicherungsassistenten und -bedienstete der Polizei.
Art. 4 - Der König legt die Gehaltstabellenlaufbahn der Art. 4 - Der König legt die Gehaltstabellenlaufbahn der
Sicherungskoordinatoren der Polizei und der Sicherungsassistenten der Sicherungskoordinatoren der Polizei und der Sicherungsassistenten der
Polizei fest. Polizei fest.
Art. 5 - In einem zwischen dem für Inneres zuständigen Minister und Art. 5 - In einem zwischen dem für Inneres zuständigen Minister und
dem für Justiz zuständigen Minister geschlossenen dem für Justiz zuständigen Minister geschlossenen
Vereinbarungsprotokoll werden die konkreten Modalitäten der Vereinbarungsprotokoll werden die konkreten Modalitäten der
Übertragung der Ausrüstung, der Bewaffnung und der Transportmittel des Übertragung der Ausrüstung, der Bewaffnung und der Transportmittel des
ehemaligen Sicherheitskorps an die föderale Polizei bestimmt. ehemaligen Sicherheitskorps an die föderale Polizei bestimmt.
Art. 6 - Militärpersonen im aktiven Dienst, die den Dienstgrad eines Art. 6 - Militärpersonen im aktiven Dienst, die den Dienstgrad eines
Unteroffiziers oder eines Freiwilligen bei den Streitkräften Unteroffiziers oder eines Freiwilligen bei den Streitkräften
innehaben, können gemäß den vom König bestimmten Modalitäten in den innehaben, können gemäß den vom König bestimmten Modalitäten in den
Kader der Sicherungsassistenten der Polizei beziehungsweise der Kader der Sicherungsassistenten der Polizei beziehungsweise der
Sicherungsbediensteten der Polizei versetzt werden. Für Freiwillige Sicherungsbediensteten der Polizei versetzt werden. Für Freiwillige
geschieht dies mit Vorrang vor anderen möglichen Anwerbungen für den geschieht dies mit Vorrang vor anderen möglichen Anwerbungen für den
Kader der Sicherungsbediensteten. Kader der Sicherungsbediensteten.
Diese Versetzung findet für die ausgewählten Militärpersonen am Anfang Diese Versetzung findet für die ausgewählten Militärpersonen am Anfang
der Grundausbildung des Kaders der Sicherungsassistenten der Polizei der Grundausbildung des Kaders der Sicherungsassistenten der Polizei
beziehungsweise des Kaders der Sicherungsbediensteten der Polizei beziehungsweise des Kaders der Sicherungsbediensteten der Polizei
statt. Sie werden dann in den Dienstgrad eines statt. Sie werden dann in den Dienstgrad eines
Sicherungsassistenten-Anwärters der Polizei beziehungsweise eines Sicherungsassistenten-Anwärters der Polizei beziehungsweise eines
Sicherungsbediensteten-Anwärters der Polizei eingesetzt und nehmen an Sicherungsbediensteten-Anwärters der Polizei eingesetzt und nehmen an
der Grundausbildung teil. Sie werden gemäß den vom König bestimmten der Grundausbildung teil. Sie werden gemäß den vom König bestimmten
Modalitäten in die Gehaltstabellengruppe eingestuft, die mit ihrem Modalitäten in die Gehaltstabellengruppe eingestuft, die mit ihrem
Dienstgrad verbunden ist. Dienstgrad verbunden ist.
Militärpersonen, die die Grundausbildung absolviert haben, werden bei Militärpersonen, die die Grundausbildung absolviert haben, werden bei
der föderalen Polizei in den Dienstgrad der Sicherungsassistenten der der föderalen Polizei in den Dienstgrad der Sicherungsassistenten der
Polizei beziehungsweise der Sicherungsbediensteten der Polizei Polizei beziehungsweise der Sicherungsbediensteten der Polizei
ernannt. ernannt.
Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder werden binnen zwölf Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder werden binnen zwölf
Monaten nach dem Datum ihrer Versetzung, entweder auf eigenen Antrag Monaten nach dem Datum ihrer Versetzung, entweder auf eigenen Antrag
hin oder wenn die Grundausbildung nicht erfolgreich absolviert worden hin oder wenn die Grundausbildung nicht erfolgreich absolviert worden
ist, wieder in die Streitkräfte eingegliedert. Die betreffenden ist, wieder in die Streitkräfte eingegliedert. Die betreffenden
Mitglieder werden mit dem allgemeinen Dienstalter und dem finanziellen Mitglieder werden mit dem allgemeinen Dienstalter und dem finanziellen
Dienstalter wieder eingegliedert, die sie erhalten hätten, wenn sie Dienstalter wieder eingegliedert, die sie erhalten hätten, wenn sie
nicht versetzt worden wären. Für die Berechnung der Dienstalter kommen nicht versetzt worden wären. Für die Berechnung der Dienstalter kommen
alle Zeiträume aktiven Dienstes in Betracht, die als alle Zeiträume aktiven Dienstes in Betracht, die als
Sicherungsassistent der Polizei oder als Sicherungsbediensteter der Sicherungsassistent der Polizei oder als Sicherungsbediensteter der
Polizei geleistet worden sind. Polizei geleistet worden sind.
Wenn der Betreffende ausdrücklich begründete Ausnahmefälle vorweisen Wenn der Betreffende ausdrücklich begründete Ausnahmefälle vorweisen
kann, kann der Minister der Landesverteidigung jedoch von dieser Frist kann, kann der Minister der Landesverteidigung jedoch von dieser Frist
abweichen. abweichen.
Die in Absatz 4 erwähnte Dauer von zwölf Monaten wird von Rechts wegen Die in Absatz 4 erwähnte Dauer von zwölf Monaten wird von Rechts wegen
um die Dauer der Abwesenheit aus medizinischen Gründen aufgrund eines um die Dauer der Abwesenheit aus medizinischen Gründen aufgrund eines
Arbeitsunfalls, des mit dem Mutterschutz verbundenen Urlaubs, des Arbeitsunfalls, des mit dem Mutterschutz verbundenen Urlaubs, des
Vaterschaftsurlaubs, des Elternschaftsurlaubs, des Aufnahmeurlaubs, Vaterschaftsurlaubs, des Elternschaftsurlaubs, des Aufnahmeurlaubs,
des Adoptionsurlaubs oder des Pflegebetreuungsurlaubs verlängert. des Adoptionsurlaubs oder des Pflegebetreuungsurlaubs verlängert.
Art. 7 - Die Personalmitglieder im aktiven Dienst der Generaldirektion Art. 7 - Die Personalmitglieder im aktiven Dienst der Generaldirektion
der Zivilen Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, der Zivilen Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres,
die den Dienstgrad eines operativen Brigadiers oder eines operativen die den Dienstgrad eines operativen Brigadiers oder eines operativen
Mitarbeiters innehaben, können gemäß den vom König bestimmten Mitarbeiters innehaben, können gemäß den vom König bestimmten
Modalitäten und Bedingungen in den Kader der Sicherungsbediensteten Modalitäten und Bedingungen in den Kader der Sicherungsbediensteten
der Polizei versetzt werden. der Polizei versetzt werden.
Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder werden binnen zwölf Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder werden binnen zwölf
Monaten nach dem Datum ihrer Versetzung, entweder auf eigenen Antrag Monaten nach dem Datum ihrer Versetzung, entweder auf eigenen Antrag
hin oder wenn die Grundausbildung nicht erfolgreich absolviert worden hin oder wenn die Grundausbildung nicht erfolgreich absolviert worden
ist, wieder in die Generaldirektion der Zivilen Sicherheit ist, wieder in die Generaldirektion der Zivilen Sicherheit
eingegliedert. Die betreffenden Mitglieder werden mit dem allgemeinen eingegliedert. Die betreffenden Mitglieder werden mit dem allgemeinen
Dienstalter und dem finanziellen Dienstalter wieder eingegliedert, die Dienstalter und dem finanziellen Dienstalter wieder eingegliedert, die
sie erhalten hätten, wenn sie nicht versetzt worden wären. Für die sie erhalten hätten, wenn sie nicht versetzt worden wären. Für die
Berechnung der Dienstalter kommen alle Zeiträume aktiven Dienstes in Berechnung der Dienstalter kommen alle Zeiträume aktiven Dienstes in
Betracht, die als Sicherungsassistent der Polizei oder als Betracht, die als Sicherungsassistent der Polizei oder als
Sicherungsbediensteter der Polizei geleistet worden sind. Sicherungsbediensteter der Polizei geleistet worden sind.
Wenn der Betreffende ausdrücklich begründete Ausnahmefälle vorweisen Wenn der Betreffende ausdrücklich begründete Ausnahmefälle vorweisen
kann, kann der Minister des Innern jedoch von dieser Frist abweichen. kann, kann der Minister des Innern jedoch von dieser Frist abweichen.
Die in Absatz 2 erwähnte Dauer von zwölf Monaten wird von Rechts wegen Die in Absatz 2 erwähnte Dauer von zwölf Monaten wird von Rechts wegen
um die Dauer der Abwesenheit aus medizinischen Gründen aufgrund eines um die Dauer der Abwesenheit aus medizinischen Gründen aufgrund eines
Arbeitsunfalls, des mit dem Mutterschutz verbundenen Urlaubs, des Arbeitsunfalls, des mit dem Mutterschutz verbundenen Urlaubs, des
Vaterschaftsurlaubs, des Elternschaftsurlaubs, des Aufnahmeurlaubs, Vaterschaftsurlaubs, des Elternschaftsurlaubs, des Aufnahmeurlaubs,
des Adoptionsurlaubs oder des Pflegebetreuungsurlaubs verlängert. des Adoptionsurlaubs oder des Pflegebetreuungsurlaubs verlängert.
Art. 8 - Die Personalmitglieder der Aktiengesellschaft "Brussels Art. 8 - Die Personalmitglieder der Aktiengesellschaft "Brussels
Airport Company", die die Funktion eines in Artikel 4 § 1 Nr. 3 des Airport Company", die die Funktion eines in Artikel 4 § 1 Nr. 3 des
Königlichen Erlasses vom 4. Mai 1999 zur Regelung der Bedingungen für Königlichen Erlasses vom 4. Mai 1999 zur Regelung der Bedingungen für
die Ausbildung und Zertifizierung der Inspektoren und beigeordneten die Ausbildung und Zertifizierung der Inspektoren und beigeordneten
Hauptinspektoren der Lufthafeninspektion erwähnten Inspektors der Hauptinspektoren der Lufthafeninspektion erwähnten Inspektors der
Lufthafeninspektion innehaben, können gemäß den vom König bestimmten Lufthafeninspektion innehaben, können gemäß den vom König bestimmten
Modalitäten und Bedingungen in den Kader der Sicherungsassistenten der Modalitäten und Bedingungen in den Kader der Sicherungsassistenten der
föderalen Polizei versetzt werden. föderalen Polizei versetzt werden.
TITEL II - Abänderungsbestimmungen TITEL II - Abänderungsbestimmungen
KAPITEL I - Abänderungen des Gesetzes über das Polizeiamt KAPITEL I - Abänderungen des Gesetzes über das Polizeiamt
Art. 9 - Artikel 3 des Gesetzes über das Polizeiamt, abgeändert durch Art. 9 - Artikel 3 des Gesetzes über das Polizeiamt, abgeändert durch
das Gesetz vom 18. März 2014, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 18. März 2014, wird wie folgt abgeändert:
a)In Nr. 5 werden die Wörter "Polizeibeamter, der" durch die Wörter a)In Nr. 5 werden die Wörter "Polizeibeamter, der" durch die Wörter
"Mitglied des Einsatzkaders, das" ersetzt. "Mitglied des Einsatzkaders, das" ersetzt.
b) Der Artikel wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut b) Der Artikel wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"7. ein Mitglied des Einsatzkaders: ein Mitglied der Kategorie "7. ein Mitglied des Einsatzkaders: ein Mitglied der Kategorie
Personalmitglieder der Polizeidienste, die die Polizeibeamten, die Personalmitglieder der Polizeidienste, die die Polizeibeamten, die
Sicherungsassistenten der Polizei, die Polizeibediensteten und die Sicherungsassistenten der Polizei, die Polizeibediensteten und die
Sicherungsbediensteten der Polizei umfasst." Sicherungsbediensteten der Polizei umfasst."
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 16quinquies mit Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 16quinquies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 16quinquies - Die föderale Polizei ist mit der Ausführung der "Art. 16quinquies - Die föderale Polizei ist mit der Ausführung der
spezialisierten Aufträge in Sachen Schutz und Sicherung betraut." spezialisierten Aufträge in Sachen Schutz und Sicherung betraut."
Art. 11 - Artikel 23 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 11 - Artikel 23 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 21. April 2016, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 21. April 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Sie sorgen für die Ausführung und den Schutz bei Überführungen von "Sie sorgen für die Ausführung und den Schutz bei Überführungen von
Häftlingen von einer Strafanstalt in eine andere und bei Herausnahmen Häftlingen von einer Strafanstalt in eine andere und bei Herausnahmen
von Häftlingen aus einer Strafanstalt zur Überführung an die von Häftlingen aus einer Strafanstalt zur Überführung an die
Gerichtshöfe und Gerichte oder an einen anderen Ort. In diesen Fällen Gerichtshöfe und Gerichte oder an einen anderen Ort. In diesen Fällen
sorgen sie zudem für die Bewachung der Häftlinge an diesen Orten." sorgen sie zudem für die Bewachung der Häftlinge an diesen Orten."
2. Ein Paragraph 4bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein Paragraph 4bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 4bis - Im Rahmen der Ausführung der in den Paragraphen 2 und 4 " § 4bis - Im Rahmen der Ausführung der in den Paragraphen 2 und 4
vorgesehenen Aufträge führen die Polizeibeamten, die vorgesehenen Aufträge führen die Polizeibeamten, die
Sicherungsbediensteten der Polizei und die Sicherungsassistenten der Sicherungsbediensteten der Polizei und die Sicherungsassistenten der
Polizei unbeschadet des Artikels 37bis die in Anwendung der Artikel Polizei unbeschadet des Artikels 37bis die in Anwendung der Artikel
759 bis 763 des Gerichtsgesetzbuches von dem erkennenden Gericht 759 bis 763 des Gerichtsgesetzbuches von dem erkennenden Gericht
angeordneten Zwangsmaßnahmen sowie die in Anwendung der Bestimmungen angeordneten Zwangsmaßnahmen sowie die in Anwendung der Bestimmungen
des Strafprozessgesetzbuches von dem erkennenden Gericht angeordneten des Strafprozessgesetzbuches von dem erkennenden Gericht angeordneten
freiheitsentziehenden Maßnahmen aus." freiheitsentziehenden Maßnahmen aus."
3. Der Artikel wird durch die Paragraphen 6 bis 9 mit folgendem 3. Der Artikel wird durch die Paragraphen 6 bis 9 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
" § 6 - Die föderale Polizei und, unter den in den Artikeln 61 und 62 " § 6 - Die föderale Polizei und, unter den in den Artikeln 61 und 62
des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vorgesehenen Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vorgesehenen
Umständen, die lokale Polizei sorgen auf Verlangen der Umständen, die lokale Polizei sorgen auf Verlangen der
Gerichtsbehörden für die Überführung von Minderjährigen in spezifische Gerichtsbehörden für die Überführung von Minderjährigen in spezifische
Einrichtungen sowie für die Ausführung und den Schutz bei Einrichtungen sowie für die Ausführung und den Schutz bei
Überführungen und bei Herausnahmen von Minderjährigen von Überführungen und bei Herausnahmen von Minderjährigen von
beziehungsweise aus diesen Einrichtungen an einen anderen Ort. beziehungsweise aus diesen Einrichtungen an einen anderen Ort.
§ 7 - Die föderale Polizei und, unter den in den Artikeln 61 und 62 § 7 - Die föderale Polizei und, unter den in den Artikeln 61 und 62
des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vorgesehenen Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vorgesehenen
Umständen, die lokale Polizei sorgen auf Verlangen der zuständigen Umständen, die lokale Polizei sorgen auf Verlangen der zuständigen
Behörden für die Überführung von Internierten in private Einrichtungen Behörden für die Überführung von Internierten in private Einrichtungen
oder in Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft. oder in Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft.
§ 8 - Die föderale Polizei und, unter den in den Artikeln 61 und 62 § 8 - Die föderale Polizei und, unter den in den Artikeln 61 und 62
des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vorgesehenen Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vorgesehenen
Umständen, die lokale Polizei sorgen für die Ausführung und den Schutz Umständen, die lokale Polizei sorgen für die Ausführung und den Schutz
bei Herausnahmen von Häftlingen im Hinblick auf ihre Überstellung an bei Herausnahmen von Häftlingen im Hinblick auf ihre Überstellung an
ausländische Behörden. ausländische Behörden.
Sie sorgen zudem für die Übernahme der Häftlinge, die an die Sie sorgen zudem für die Übernahme der Häftlinge, die an die
belgischen Behörden überstellt werden. belgischen Behörden überstellt werden.
§ 9 - Die föderale Polizei und, unter den in den Artikeln 61 und 62 § 9 - Die föderale Polizei und, unter den in den Artikeln 61 und 62
des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vorgesehenen Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vorgesehenen
Umständen, die lokale Polizei sorgen für die Überbringung von Umständen, die lokale Polizei sorgen für die Überbringung von
Gerichtsakten zur Ausübung des gesetzlichen Einsichtsrechts." Gerichtsakten zur Ausübung des gesetzlichen Einsichtsrechts."
Art. 12 - In Artikel 30 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch Art. 12 - In Artikel 30 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch
das Gesetz vom 21. April 2016, wird das Wort "Polizeibeamte" durch die das Gesetz vom 21. April 2016, wird das Wort "Polizeibeamte" durch die
Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt. Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 35 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 13 - In Artikel 35 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird das Wort "Polizeibeamte" durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird das Wort "Polizeibeamte" durch
die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt. die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt.
Art. 14 - In Artikel 36 desselben Gesetzes werden die Wörter "infolge Art. 14 - In Artikel 36 desselben Gesetzes werden die Wörter "infolge
des Eingreifens einer Polizeibehörde oder eines Polizeibeamten" des Eingreifens einer Polizeibehörde oder eines Polizeibeamten"
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 15 - In Artikel 37 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 15 - In Artikel 37 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter
"Jeder Polizeibeamte" durch die Wörter "Jedes Mitglied des "Jeder Polizeibeamte" durch die Wörter "Jedes Mitglied des
Einsatzkaders" ersetzt. Einsatzkaders" ersetzt.
Art. 16 - In Artikel 37bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 16 - In Artikel 37bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "Polizeibeamten Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "Polizeibeamten
beziehungsweise Polizeibediensteten" durch die Wörter "Mitglieder des beziehungsweise Polizeibediensteten" durch die Wörter "Mitglieder des
Einsatzkaders" ersetzt. Einsatzkaders" ersetzt.
Art. 17 - In Artikel 38 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 17 - In Artikel 38 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird das Wort "Polizeibeamte" jedes das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird das Wort "Polizeibeamte" jedes
Mal durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt. Mal durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt.
Art. 18 - Artikel 41 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 18 - Artikel 41 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
4. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird 4. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Polizeibeamte und 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Polizeibeamte und
Polizeibedienstete" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" Polizeibedienstete" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders"
ersetzt. ersetzt.
2. In § 1 Absatz 2 und 5 werden die Wörter "Polizeibeamte und 2. In § 1 Absatz 2 und 5 werden die Wörter "Polizeibeamte und
Polizeibedienstete" jedes Mal durch die Wörter "Mitglieder des Polizeibedienstete" jedes Mal durch die Wörter "Mitglieder des
Einsatzkaders" ersetzt. Einsatzkaders" ersetzt.
3. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "einer der Polizeibeamten" durch 3. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "einer der Polizeibeamten" durch
die Wörter "eines der Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt. die Wörter "eines der Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt.
4. In § 1 Absatz 6 werden die Wörter "Polizeibeamte oder 4. In § 1 Absatz 6 werden die Wörter "Polizeibeamte oder
Polizeibedienstete" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" Polizeibedienstete" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders"
ersetzt. ersetzt.
5. In § 1 Absatz 7, ersetzt durch das Gesetz vom 21. April 2016, 5. In § 1 Absatz 7, ersetzt durch das Gesetz vom 21. April 2016,
werden die Wörter "Polizeibeamten oder -bediensteten" durch die Wörter werden die Wörter "Polizeibeamten oder -bediensteten" durch die Wörter
"Mitglieds des Einsatzkaders" ersetzt. "Mitglieds des Einsatzkaders" ersetzt.
6. In § 1 Absatz 8 werden die Wörter "Polizeibeamten und 6. In § 1 Absatz 8 werden die Wörter "Polizeibeamten und
Polizeibediensteten" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" Polizeibediensteten" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders"
ersetzt. ersetzt.
7. In § 2 werden die Wörter "Polizeibeamten oder Polizeibediensteten" 7. In § 2 werden die Wörter "Polizeibeamten oder Polizeibediensteten"
durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt. durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt.
Art. 19 - In Artikel 42 desselben Gesetzes werden die Wörter "Jeder Art. 19 - In Artikel 42 desselben Gesetzes werden die Wörter "Jeder
Polizeibeamte kann, wenn er" durch die Wörter "Jedes Mitglied des Polizeibeamte kann, wenn er" durch die Wörter "Jedes Mitglied des
Einsatzkaders kann, wenn es" ersetzt. Einsatzkaders kann, wenn es" ersetzt.
Art. 20 - In Artikel 43 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort Art. 20 - In Artikel 43 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort
"Polizeibeamte" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" und in "Polizeibeamte" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" und in
Absatz 2 wird das Wort "Polizeibeamter" durch die Wörter "Mitglieder Absatz 2 wird das Wort "Polizeibeamter" durch die Wörter "Mitglieder
des Einsatzkaders" ersetzt. des Einsatzkaders" ersetzt.
Art. 21 - In Artikel 44/14 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 21 - In Artikel 44/14 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 1. April 2006, werden die Wörter "Artikeln 1 und 37" durch Gesetz vom 1. April 2006, werden die Wörter "Artikeln 1 und 37" durch
die Wörter "Artikeln 1, 37, 37bis und 38" ersetzt. die Wörter "Artikeln 1, 37, 37bis und 38" ersetzt.
Art. 22 - In Artikel 44/15 Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 22 - In Artikel 44/15 Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 1. April 2006, werden die Wörter "Artikeln 1 und durch das Gesetz vom 1. April 2006, werden die Wörter "Artikeln 1 und
37" durch die Wörter "Artikeln 1, 37, 37bis und 38" ersetzt. 37" durch die Wörter "Artikeln 1, 37, 37bis und 38" ersetzt.
Art. 23 - In demselben Gesetz werden die Artikel 44/16, eingefügt Art. 23 - In demselben Gesetz werden die Artikel 44/16, eingefügt
durch das Gesetz vom 1. April 2006, und 44/17, eingefügt durch das durch das Gesetz vom 1. April 2006, und 44/17, eingefügt durch das
Gesetz vom 1. April 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. März Gesetz vom 1. April 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. März
2014, aufgehoben. 2014, aufgehoben.
Art. 24 - In Kapitel IV desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 1quater, Art. 24 - In Kapitel IV desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 1quater,
der die Artikel 44/16 und 44/17 umfasst, mit folgendem Wortlaut der die Artikel 44/16 und 44/17 umfasst, mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Abschnitt 1quater - Form und Bedingungen, gemäß denen die Aufträge "Abschnitt 1quater - Form und Bedingungen, gemäß denen die Aufträge
von den Sicherungsassistenten und -bediensteten der Polizei erfüllt von den Sicherungsassistenten und -bediensteten der Polizei erfüllt
werden werden
Art. 44/16 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der Polizeibeamten und Art. 44/16 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der Polizeibeamten und
der Anwendung der Artikel 61 und 62 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 der Anwendung der Artikel 61 und 62 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998
zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes sind die Sicherungsassistenten und -bediensteten der Polizeidienstes sind die Sicherungsassistenten und -bediensteten der
Polizei mit der Ausführung folgender Aufträge betraut: Polizei mit der Ausführung folgender Aufträge betraut:
1. in Artikel 23 erwähnte Aufträge, 1. in Artikel 23 erwähnte Aufträge,
2. Ausführung folgender Sicherungsaufträge: 2. Ausführung folgender Sicherungsaufträge:
- Sicherung der königlichen Paläste, - Sicherung der königlichen Paläste,
- Sicherung der Infrastrukturen des SHAPE und der NATO, - Sicherung der Infrastrukturen des SHAPE und der NATO,
- Sicherung der internationalen und europäischen Einrichtungen, - Sicherung der internationalen und europäischen Einrichtungen,
- Sicherung der nationalen und internationalen öffentlichen Gebäude, - Sicherung der nationalen und internationalen öffentlichen Gebäude,
- Sicherung der kritischen Infrastrukturen, - Sicherung der kritischen Infrastrukturen,
- Sicherung der Kernkraftanlagen, - Sicherung der Kernkraftanlagen,
- Sicherung der Infrastrukturen des Flughafens Brüssel-National, - Sicherung der Infrastrukturen des Flughafens Brüssel-National,
3. subsidiär und punktuell, Sicherung der Polizeioperationen und 3. subsidiär und punktuell, Sicherung der Polizeioperationen und
Ausführung der in Artikel 25 Absatz 4 erwähnten Begleitung, die einen Ausführung der in Artikel 25 Absatz 4 erwähnten Begleitung, die einen
überlokalen Charakter aufweist. überlokalen Charakter aufweist.
Art. 44/17 - Im Rahmen der Ausführung der im vorliegenden Abschnitt Art. 44/17 - Im Rahmen der Ausführung der im vorliegenden Abschnitt
erwähnten Aufträge werden die Sicherungsassistenten und -bediensteten erwähnten Aufträge werden die Sicherungsassistenten und -bediensteten
der Polizei für die Anwendung der Artikel 26 Absatz 1, 27, 28, 29, 31, der Polizei für die Anwendung der Artikel 26 Absatz 1, 27, 28, 29, 31,
34 und 40 Polizeibeamten gleichgestellt." 34 und 40 Polizeibeamten gleichgestellt."
Art. 25 - Artikel 47 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 25 - Artikel 47 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In den Absätzen 1, 4, 6 und 7 wird das Wort "Polizeibeamte" jedes 1. In den Absätzen 1, 4, 6 und 7 wird das Wort "Polizeibeamte" jedes
Mal durch das Wort "Personalmitglieder" ersetzt. Mal durch das Wort "Personalmitglieder" ersetzt.
2. In Absatz 3 werden die Wörter "Polizeibeamten und die Mitglieder 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Polizeibeamten und die Mitglieder
des Verwaltungs- und Logistikkaders" durch das Wort des Verwaltungs- und Logistikkaders" durch das Wort
"Personalmitglieder" ersetzt. "Personalmitglieder" ersetzt.
3. In Absatz 5 werden die Wörter "der Polizeibeamte" durch die Wörter 3. In Absatz 5 werden die Wörter "der Polizeibeamte" durch die Wörter
"das Personalmitglied" ersetzt. "das Personalmitglied" ersetzt.
Art. 26 - Artikel 48 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 26 - Artikel 48 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 7. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: vom 7. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort "Polizeibeamten" durch das Wort 1. In Absatz 1 wird das Wort "Polizeibeamten" durch das Wort
"Personalmitglieder", in Absatz 2 werden die Wörter "einen der in "Personalmitglieder", in Absatz 2 werden die Wörter "einen der in
Artikel 47 erwähnten Polizeibeamten" durch die Wörter "eines der in Artikel 47 erwähnten Polizeibeamten" durch die Wörter "eines der in
Artikel 47 erwähnten Personalmitglieder" und in Absatz 3 wird das Wort Artikel 47 erwähnten Personalmitglieder" und in Absatz 3 wird das Wort
"Polizeibeamte" durch das Wort "Personalmitglieder" ersetzt. "Polizeibeamte" durch das Wort "Personalmitglieder" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "diesen Polizeibeamten" durch die 2. In Absatz 2 werden die Wörter "diesen Polizeibeamten" durch die
Wörter "dieses Personalmitglied" ersetzt. Wörter "dieses Personalmitglied" ersetzt.
Art. 27 - Artikel 49 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 27 - Artikel 49 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 7. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: vom 7. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "einen Polizeibeamten" durch die Wörter 1. In § 1 werden die Wörter "einen Polizeibeamten" durch die Wörter
"ein Personalmitglied" ersetzt. "ein Personalmitglied" ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter "der in Artikel 47 erwähnte Polizeibeamte" 2. In § 2 werden die Wörter "der in Artikel 47 erwähnte Polizeibeamte"
durch die Wörter "das in Artikel 47 erwähnte Personalmitglied" durch die Wörter "das in Artikel 47 erwähnte Personalmitglied"
ersetzt. ersetzt.
Art. 28 - In Artikel 50 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 28 - In Artikel 50 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 7. Dezember 1998, werden die Wörter "Der in Artikel 47 das Gesetz vom 7. Dezember 1998, werden die Wörter "Der in Artikel 47
erwähnte Polizeibeamte, gegen den" durch die Wörter "Das in Artikel 47 erwähnte Polizeibeamte, gegen den" durch die Wörter "Das in Artikel 47
erwähnte Personalmitglied, gegen das" ersetzt. erwähnte Personalmitglied, gegen das" ersetzt.
Art. 29 - In Artikel 51 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 29 - In Artikel 51 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 7. Dezember 1998, werden die Wörter "der in Artikel 47 Gesetz vom 7. Dezember 1998, werden die Wörter "der in Artikel 47
erwähnte Polizeibeamte" durch die Wörter "das in Artikel 47 erwähnte erwähnte Polizeibeamte" durch die Wörter "das in Artikel 47 erwähnte
Personalmitglied", wird das Wort "er" jedes Mal durch das Wort "es" Personalmitglied", wird das Wort "er" jedes Mal durch das Wort "es"
und werden die Wörter "des Polizeibeamten, ob dieser" durch die Wörter und werden die Wörter "des Polizeibeamten, ob dieser" durch die Wörter
"des Personalmitglieds, ob dieses" ersetzt. "des Personalmitglieds, ob dieses" ersetzt.
Art. 30 - Artikel 52 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 30 - Artikel 52 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 21. April 2016, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 21. April 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Der in Artikel 47 erwähnte 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Der in Artikel 47 erwähnte
Polizeibeamte oder der ehemalige Polizeibeamte, der" durch die Wörter Polizeibeamte oder der ehemalige Polizeibeamte, der" durch die Wörter
"Das in Artikel 47 erwähnte Personalmitglied oder das ehemalige "Das in Artikel 47 erwähnte Personalmitglied oder das ehemalige
Personalmitglied, das" ersetzt. Personalmitglied, das" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Der in Artikel 47 erwähnte 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Der in Artikel 47 erwähnte
Polizeibeamte oder der ehemalige Polizeibeamte, der" durch die Wörter Polizeibeamte oder der ehemalige Polizeibeamte, der" durch die Wörter
"Das in Artikel 47 erwähnte Personalmitglied oder das ehemalige "Das in Artikel 47 erwähnte Personalmitglied oder das ehemalige
Personalmitglied, das" ersetzt. Personalmitglied, das" ersetzt.
3. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "der in Artikel 47 erwähnte 3. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "der in Artikel 47 erwähnte
Polizeibeamte oder der ehemalige Polizeibeamte" durch die Wörter "das Polizeibeamte oder der ehemalige Polizeibeamte" durch die Wörter "das
in Artikel 47 erwähnte Personalmitglied oder das ehemalige in Artikel 47 erwähnte Personalmitglied oder das ehemalige
Personalmitglied" und wird das Wort "Polizeibeamter" jedes Mal durch Personalmitglied" und wird das Wort "Polizeibeamter" jedes Mal durch
das Wort "Personalmitglied" ersetzt. das Wort "Personalmitglied" ersetzt.
4. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "Polizeibeamten beziehungsweise 4. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "Polizeibeamten beziehungsweise
des ehemaligen Polizeibeamten" durch die Wörter "Personalmitglieds des ehemaligen Polizeibeamten" durch die Wörter "Personalmitglieds
oder des ehemaligen Personalmitglieds" ersetzt. oder des ehemaligen Personalmitglieds" ersetzt.
5. In § 2 werden die Wörter "Polizeibeamten, gegen den" durch die 5. In § 2 werden die Wörter "Polizeibeamten, gegen den" durch die
Wörter "Personalmitglied, gegen das" ersetzt und in § 4 werden die Wörter "Personalmitglied, gegen das" ersetzt und in § 4 werden die
Wörter "der Polizeibeamte" durch die Wörter "das Personalmitglied" und Wörter "der Polizeibeamte" durch die Wörter "das Personalmitglied" und
wird das Wort "Polizeibeamten" durch das Wort "Personalmitglieds" wird das Wort "Polizeibeamten" durch das Wort "Personalmitglieds"
ersetzt. ersetzt.
6. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "der Polizeibeamte" jedes Mal 6. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "der Polizeibeamte" jedes Mal
durch die Wörter "das Personalmitglied" ersetzt. durch die Wörter "das Personalmitglied" ersetzt.
7. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "der betreffende Polizeibeamte" 7. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "der betreffende Polizeibeamte"
durch die Wörter "das betreffende Personalmitglied" und wird das Wort durch die Wörter "das betreffende Personalmitglied" und wird das Wort
"er" durch das Wort "es" ersetzt. "er" durch das Wort "es" ersetzt.
8. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter "der Beamte" durch die Wörter 8. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter "der Beamte" durch die Wörter
"das Personalmitglied" ersetzt. "das Personalmitglied" ersetzt.
9. In § 5 Absatz 4 und 5 wird das Wort "Polizeibeamte" jedes Mal durch 9. In § 5 Absatz 4 und 5 wird das Wort "Polizeibeamte" jedes Mal durch
das Wort "Personalmitglieder" ersetzt. das Wort "Personalmitglieder" ersetzt.
Art. 31 - Artikel 53 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 31 - Artikel 53 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "der in Artikel 47 erwähnte Polizeibeamte" 1. In § 1 werden die Wörter "der in Artikel 47 erwähnte Polizeibeamte"
durch die Wörter "das in Artikel 47 erwähnte Personalmitglied", wird durch die Wörter "das in Artikel 47 erwähnte Personalmitglied", wird
das Wort "er" durch das Wort "es", werden die Wörter "der das Wort "er" durch das Wort "es", werden die Wörter "der
Polizeibeamte" durch die Wörter "das Personalmitglied" und in § 4 wird Polizeibeamte" durch die Wörter "das Personalmitglied" und in § 4 wird
das Wort "Polizeibeamten" durch das Wort "Personalmitglieds" ersetzt. das Wort "Polizeibeamten" durch das Wort "Personalmitglieds" ersetzt.
2. In § 2 wird das Wort "Polizeibeamte" jedes Mal durch das Wort 2. In § 2 wird das Wort "Polizeibeamte" jedes Mal durch das Wort
"Personalmitglieder" ersetzt. "Personalmitglieder" ersetzt.
3. In § 3 werden die Wörter "des betreffenden Polizeibeamten" durch 3. In § 3 werden die Wörter "des betreffenden Polizeibeamten" durch
die Wörter "des betreffenden Personalmitglieds" und werden die Wörter die Wörter "des betreffenden Personalmitglieds" und werden die Wörter
"vom betreffenden Polizeibeamten" durch die Wörter "vom betreffenden "vom betreffenden Polizeibeamten" durch die Wörter "vom betreffenden
Personalmitglied" ersetzt. Personalmitglied" ersetzt.
4. In § 7 wird das Wort "Polizeibeamte" jedes Mal durch das Wort 4. In § 7 wird das Wort "Polizeibeamte" jedes Mal durch das Wort
"Personalmitglieder" ersetzt. "Personalmitglieder" ersetzt.
Art. 32 - Artikel 53bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 32 - Artikel 53bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 7. Dezember 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember vom 7. Dezember 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember
2006 und 1. März 2007, wird aufgehoben. 2006 und 1. März 2007, wird aufgehoben.
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998
zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes Polizeidienstes
Art. 33 - In Artikel 62 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Art. 33 - In Artikel 62 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2001, werden Polizeidienstes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2001, werden
die Wörter " §§ 3, 4 und 5," durch die Wörter " §§ 4 bis 9," ersetzt. die Wörter " §§ 3, 4 und 5," durch die Wörter " §§ 4 bis 9," ersetzt.
Art. 34 - Artikel 117 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 34 - Artikel 117 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
1. April 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. April 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Polizeibediensteten" und dem 1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Polizeibediensteten" und dem
Wort "umfassen" die Wörter ", einen Kader von Sicherungsassistenten Wort "umfassen" die Wörter ", einen Kader von Sicherungsassistenten
der Polizei und einen Kader von Sicherungsbediensteten der Polizei" der Polizei und einen Kader von Sicherungsbediensteten der Polizei"
eingefügt. eingefügt.
2. In Absatz 3 werden zwischen dem Wort "Polizeibedienstete" und den 2. In Absatz 3 werden zwischen dem Wort "Polizeibedienstete" und den
Wörtern "sind keine Polizeibeamten" die Wörter ", Wörtern "sind keine Polizeibeamten" die Wörter ",
Sicherungsassistenten der Polizei und Sicherungsbedienstete der Sicherungsassistenten der Polizei und Sicherungsbedienstete der
Polizei" eingefügt. Polizei" eingefügt.
Art. 35 - In Artikel 119 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 35 - In Artikel 119 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 26. März 2014, werden zwischen den Wörtern "für die Gesetz vom 26. März 2014, werden zwischen den Wörtern "für die
Polizeibediensteten" und den Wörtern "und für das Personal des Polizeibediensteten" und den Wörtern "und für das Personal des
Verwaltungs- und Logistikkaders" die Wörter ", für die Verwaltungs- und Logistikkaders" die Wörter ", für die
Sicherungsassistenten der Polizei, für die Sicherungsbediensteten der Sicherungsassistenten der Polizei, für die Sicherungsbediensteten der
Polizei" eingefügt. Polizei" eingefügt.
Art. 36 - In Artikel 122 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 36 - In Artikel 122 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 26. März 2014, werden zwischen dem Wort das Gesetz vom 26. März 2014, werden zwischen dem Wort
"Polizeibedienstete" und den Wörtern "und das Personal des "Polizeibedienstete" und den Wörtern "und das Personal des
Verwaltungs- und Logistikkaders" die Wörter ", Sicherungsassistenten Verwaltungs- und Logistikkaders" die Wörter ", Sicherungsassistenten
der Polizei, Sicherungsbedienstete der Polizei" eingefügt. der Polizei, Sicherungsbedienstete der Polizei" eingefügt.
Art. 37 - In Artikel 133 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 37 - In Artikel 133 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 26. März 2014, wird der erste Satz durch die Wörter ", Gesetz vom 26. März 2014, wird der erste Satz durch die Wörter ",
Sicherungsassistenten der Polizei und Sicherungsbedienstete der Sicherungsassistenten der Polizei und Sicherungsbedienstete der
Polizei" ergänzt. Polizei" ergänzt.
Art. 38 - In Artikel 137 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort Art. 38 - In Artikel 137 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort
"Polizeibeamten" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" "Polizeibeamten" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders"
ersetzt. ersetzt.
Art. 39 - Artikel 139 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 39 - Artikel 139 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 26. März 2014, wird wie folgt abgeändert: vom 26. März 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Polizeibeamten, der 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Polizeibeamten, der
Polizeibediensteten" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" Polizeibediensteten" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders"
ersetzt. ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Polizeibeamte, Polizeibedienstete" 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Polizeibeamte, Polizeibedienstete"
durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" und werden die Wörter durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" und werden die Wörter
"vom Bürgermeister, vom Gemeinderat, vom Polizeikollegium und vom "vom Bürgermeister, vom Gemeinderat, vom Polizeikollegium und vom
Polizeirat" durch die Wörter "vom Bürgermeister und vom Polizeirat" durch die Wörter "vom Bürgermeister und vom
Polizeikollegium" ersetzt. Polizeikollegium" ersetzt.
Art. 40 - In Artikel 140 desselben Gesetzes wird das Wort Art. 40 - In Artikel 140 desselben Gesetzes wird das Wort
"Polizeibeamter" durch die Wörter "Personalmitglied der "Polizeibeamter" durch die Wörter "Personalmitglied der
Polizeidienste" ersetzt. Polizeidienste" ersetzt.
Art. 41 - Artikel 142bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 41 - Artikel 142bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 31. Mai 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März Gesetz vom 31. Mai 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März
2014, wird wie folgt abgeändert: 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Nr. 1 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern "die 1. In § 1 Nr. 1 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern "die
Grundausbildung" und den Wörtern "des Personals im einfachen Dienst" Grundausbildung" und den Wörtern "des Personals im einfachen Dienst"
die Wörter "des Kaders der Sicherungsassistenten der Polizei, des die Wörter "des Kaders der Sicherungsassistenten der Polizei, des
Kaders der Sicherungsbediensteten der Polizei," eingefügt. Kaders der Sicherungsbediensteten der Polizei," eingefügt.
2. In § 1 Nr. 2 Buchstabe e) werden die Wörter "des Kaders der 2. In § 1 Nr. 2 Buchstabe e) werden die Wörter "des Kaders der
Polizeibediensteten, des Personals im einfachen Dienst, des Personals Polizeibediensteten, des Personals im einfachen Dienst, des Personals
im mittleren Dienst und bei Bedarf des Offizierskaders" durch die im mittleren Dienst und bei Bedarf des Offizierskaders" durch die
Wörter "der Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt. Wörter "der Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt.
Art. 42 - Artikel 142quinquies Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 42 - Artikel 142quinquies Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 31. Mai 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 31. Mai 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom
26. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 26. März 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen dem Wort "Grundausbildung" und den Wörtern "des Kaders der 1. Zwischen dem Wort "Grundausbildung" und den Wörtern "des Kaders der
Polizeibediensteten" werden die Wörter "des Kaders der Polizeibediensteten" werden die Wörter "des Kaders der
Sicherungsassistenten der Polizei, des Kaders der Sicherungsassistenten der Polizei, des Kaders der
Sicherungsbediensteten der Polizei und" eingefügt. Sicherungsbediensteten der Polizei und" eingefügt.
2. Das Wort "zwei" wird durch das Wort "sechs" ersetzt. 2. Das Wort "zwei" wird durch das Wort "sechs" ersetzt.
KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 13. Mai 1999
zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der
Polizeidienste Polizeidienste
Art. 43 - In den Artikeln 19 Nr. 2 Buchstabe a) und 20 Nr. 2 Buchstabe Art. 43 - In den Artikeln 19 Nr. 2 Buchstabe a) und 20 Nr. 2 Buchstabe
a) des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts a) des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts
der Personalmitglieder der Polizeidienste, abgeändert durch das Gesetz der Personalmitglieder der Polizeidienste, abgeändert durch das Gesetz
vom 21. April 2016, werden die Wörter "des Kaders der vom 21. April 2016, werden die Wörter "des Kaders der
Polizeibediensteten, des Personals im einfachen und mittleren Dienst" Polizeibediensteten, des Personals im einfachen und mittleren Dienst"
jedes Mal durch die Wörter "der anderen Kader als des Offizierskaders" jedes Mal durch die Wörter "der anderen Kader als des Offizierskaders"
ersetzt. ersetzt.
KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 26. April 2002 über die KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 26. April 2002 über die
wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen
über die Polizeidienste über die Polizeidienste
Art. 44 - Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die Art. 44 - Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die
wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen
über die Polizeidienste, abgeändert durch die Gesetze vom 1. März 2007 über die Polizeidienste, abgeändert durch die Gesetze vom 1. März 2007
und 21. April 2016, wird wie folgt abgeändert: und 21. April 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Nummern 6bis und 6ter mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: 1. Die Nummern 6bis und 6ter mit folgendem Wortlaut werden eingefügt:
"6bis. "Personalmitglied des Kaders der Sicherungsbediensteten der "6bis. "Personalmitglied des Kaders der Sicherungsbediensteten der
Polizei": jedes Personalmitglied des Kaders der Sicherungsbediensteten Polizei": jedes Personalmitglied des Kaders der Sicherungsbediensteten
der Polizei im Sinne von Artikel 117 Absatz 1 des Gesetzes, der Polizei im Sinne von Artikel 117 Absatz 1 des Gesetzes,
6ter. "Personalmitglied des Kaders der Sicherungsassistenten der 6ter. "Personalmitglied des Kaders der Sicherungsassistenten der
Polizei": jedes Personalmitglied des Kaders der Sicherungsassistenten Polizei": jedes Personalmitglied des Kaders der Sicherungsassistenten
der Polizei im Sinne von Artikel 117 Absatz 1 des Gesetzes,". der Polizei im Sinne von Artikel 117 Absatz 1 des Gesetzes,".
2. In Nr. 7 werden die Wörter "der vier in Artikel 117 Absatz 1 des 2. In Nr. 7 werden die Wörter "der vier in Artikel 117 Absatz 1 des
Gesetzes erwähnten Kader" durch die Wörter "der in Artikel 117 Absatz Gesetzes erwähnten Kader" durch die Wörter "der in Artikel 117 Absatz
1 des Gesetzes erwähnten Kader" ersetzt. 1 des Gesetzes erwähnten Kader" ersetzt.
Art. 45 - In Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Nummern Art. 45 - In Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Nummern
3bis und 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: 3bis und 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"3bis. Kader der Sicherungsassistenten der Polizei: "3bis. Kader der Sicherungsassistenten der Polizei:
a) Sicherungsassistent der Polizei, a) Sicherungsassistent der Polizei,
b) Sicherungsassistent-Anwärter der Polizei, b) Sicherungsassistent-Anwärter der Polizei,
4bis. Kader der Sicherungsbediensteten der Polizei: 4bis. Kader der Sicherungsbediensteten der Polizei:
a) Sicherungsbediensteter der Polizei, a) Sicherungsbediensteter der Polizei,
b) Sicherungsbediensteter-Anwärter der Polizei." b) Sicherungsbediensteter-Anwärter der Polizei."
Art. 46 - In Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 46 - In Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 21. April 2016, werden die Wörter "und des Kaders der vom 21. April 2016, werden die Wörter "und des Kaders der
Polizeibediensteten" durch die Wörter ", des Kaders der Polizeibediensteten" durch die Wörter ", des Kaders der
Sicherungsassistenten der Polizei, des Kaders der Polizeibediensteten Sicherungsassistenten der Polizei, des Kaders der Polizeibediensteten
und des Kaders der Sicherungsbediensteten der Polizei" ersetzt. und des Kaders der Sicherungsbediensteten der Polizei" ersetzt.
Art. 47 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 47 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 3. Juli 2005, 21. Dezember 2013 und 21. April 2016, wird wie folgt vom 3. Juli 2005, 21. Dezember 2013 und 21. April 2016, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden die Wörter "Bewerber um 1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden die Wörter "Bewerber um
eine Stelle als Polizeibediensteter, Polizeiinspektor" durch die eine Stelle als Polizeibediensteter, Polizeiinspektor" durch die
Wörter "Bewerber um eine Stelle als Sicherungsbediensteter der Wörter "Bewerber um eine Stelle als Sicherungsbediensteter der
Polizei, Polizeibediensteter, Sicherungsassistent der Polizei, Polizei, Polizeibediensteter, Sicherungsassistent der Polizei,
Polizeiinspektor" ersetzt. Polizeiinspektor" ersetzt.
2. In Absatz 1 Nr. 10 werden zwischen dem Wort "für" und den Wörtern 2. In Absatz 1 Nr. 10 werden zwischen dem Wort "für" und den Wörtern
"den Kader der Polizeibediensteten" die Wörter "den Kader der "den Kader der Polizeibediensteten" die Wörter "den Kader der
Sicherungsbediensteten der Polizei," eingefügt. Sicherungsbediensteten der Polizei," eingefügt.
Art. 48 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 48 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Das Wort "Personalmitglieder" wird durch die Wörter "Mitglieder des 1. Das Wort "Personalmitglieder" wird durch die Wörter "Mitglieder des
Einsatzkaders" ersetzt. Einsatzkaders" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Das Einrichten von Prüfungen für die Beförderung in den Kader der "Das Einrichten von Prüfungen für die Beförderung in den Kader der
Sicherungsassistenten der Polizei ist nicht möglich. Sicherungsassistenten der Polizei ist nicht möglich.
Die Auswahlprüfungen für die Beförderung in den Kader des Personals im Die Auswahlprüfungen für die Beförderung in den Kader des Personals im
einfachen Dienst sind Sicherungsassistenten der Polizei, einfachen Dienst sind Sicherungsassistenten der Polizei,
Polizeibediensteten und Sicherungsbediensteten der Polizei Polizeibediensteten und Sicherungsbediensteten der Polizei
zugänglich." zugänglich."
Art. 49 - In Artikel 40 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 49 - In Artikel 40 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 21. April 2016, werden zwischen den Wörtern "Der Gesetz vom 21. April 2016, werden zwischen den Wörtern "Der
Polizeibedienstete" und den Wörtern ", der" die Wörter "oder der Polizeibedienstete" und den Wörtern ", der" die Wörter "oder der
Sicherungsbedienstete der Polizei" eingefügt. Sicherungsbedienstete der Polizei" eingefügt.
(...) (...)
TITEL III - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen TITEL III - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen
Art. 54 - Die Aufträge, die in Artikel 23 § 4 Absatz 2 letzter Satz Art. 54 - Die Aufträge, die in Artikel 23 § 4 Absatz 2 letzter Satz
des Gesetzes über das Polizeiamt, wie durch vorliegendes Gesetz des Gesetzes über das Polizeiamt, wie durch vorliegendes Gesetz
ersetzt, erwähnt sind, werden der föderalen Polizei an dem Datum ersetzt, erwähnt sind, werden der föderalen Polizei an dem Datum
zugewiesen, das ausdrücklich vom König bestimmt wird. Bis zu diesem zugewiesen, das ausdrücklich vom König bestimmt wird. Bis zu diesem
Datum werden diese Aufträge von der Generaldirektion der Datum werden diese Aufträge von der Generaldirektion der
Strafanstalten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz ausgeführt. Strafanstalten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz ausgeführt.
Art. 55 - Das Gesetz vom 25. Februar 2003 zur Schaffung der Funktion Art. 55 - Das Gesetz vom 25. Februar 2003 zur Schaffung der Funktion
eines Sicherheitsbediensteten im Hinblick auf die Ausführung von eines Sicherheitsbediensteten im Hinblick auf die Ausführung von
Aufträgen zur Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und Aufträgen zur Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und
Gerichten und zur Überführung von Häftlingen, abgeändert durch die Gerichten und zur Überführung von Häftlingen, abgeändert durch die
Gesetze vom 27. Dezember 2004, 20. Juli 2006, 28. Februar 2007, 25. Gesetze vom 27. Dezember 2004, 20. Juli 2006, 28. Februar 2007, 25.
April 2007 und 5. Mai 2014, wird aufgehoben. April 2007 und 5. Mai 2014, wird aufgehoben.
Art. 56 - Außer was die Artikel 14, 25 bis 32, 39 und 40 betrifft, Art. 56 - Außer was die Artikel 14, 25 bis 32, 39 und 40 betrifft,
wird das Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen des vorliegenden wird das Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes vom König bestimmt. Gesetzes vom König bestimmt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2017 Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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