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Wet betreffende de beveiligingsassistenten en -agenten van politie en tot wijziging van sommige bepalingen met betrekking tot de politie. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi relative aux assistants et agents de sécurisation de police et portant modification de certaines dispositions concernant la police. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
12 NOVEMBER 2017. - Wet betreffende de beveiligingsassistenten en | 12 NOVEMBRE 2017. - Loi relative aux assistants et agents de |
-agenten van politie en tot wijziging van sommige bepalingen met | sécurisation de police et portant modification de certaines |
betrekking tot de politie. - Duitse vertaling van uittreksels | dispositions concernant la police. - Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
49 en 54 tot 56 van de wet van 12 november 2017 betreffende de | articles 1 à 49 et 54 à 56 de la loi du 12 novembre 2017 relative aux |
beveiligingsassistenten en -agenten van politie en tot wijziging van | |
sommige bepalingen met betrekking tot de politie (Belgisch Staatsblad | assistants et agents de sécurisation de police et portant modification |
van 27 november 2017). | de certaines dispositions concernant la police (Moniteur belge du 27 |
novembre 2017). | |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
12. NOVEMBER 2017 - Gesetz über die Sicherungsassistenten und | 12. NOVEMBER 2017 - Gesetz über die Sicherungsassistenten und |
-bediensteten der Polizei und zur Abänderung verschiedener | -bediensteten der Polizei und zur Abänderung verschiedener |
Bestimmungen in Bezug auf die Polizei | Bestimmungen in Bezug auf die Polizei |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL I - Allgemeine Bestimmungen | TITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli | Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli |
2003 zur Schaffung eines Sicherheitskorps für die Aufrechterhaltung | 2003 zur Schaffung eines Sicherheitskorps für die Aufrechterhaltung |
der Ordnung in Gerichtshöfen und Gerichten und für die | der Ordnung in Gerichtshöfen und Gerichten und für die |
Häftlingsüberführung beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz sowie | Häftlingsüberführung beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz sowie |
zur Festlegung organisatorischer, administrativer und finanzieller | zur Festlegung organisatorischer, administrativer und finanzieller |
Bestimmungen zugunsten der Sicherheitsbediensteten des | Bestimmungen zugunsten der Sicherheitsbediensteten des |
Sicherheitskorps des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz erwähnten | Sicherheitskorps des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz erwähnten |
Beamten werden an einem vom König bestimmten Datum und gemäß den von | Beamten werden an einem vom König bestimmten Datum und gemäß den von |
Ihm festgelegten Modalitäten und Bedingungen in den Einsatzkader der | Ihm festgelegten Modalitäten und Bedingungen in den Einsatzkader der |
föderalen Polizei versetzt. | föderalen Polizei versetzt. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Beamten, die einen Dienstgrad der Stufe C | § 2 - Die in § 1 erwähnten Beamten, die einen Dienstgrad der Stufe C |
innehaben, werden am Datum ihrer Versetzung in die föderale Polizei in | innehaben, werden am Datum ihrer Versetzung in die föderale Polizei in |
den Dienstgrad eines Sicherungsassistenten der Polizei ernannt. | den Dienstgrad eines Sicherungsassistenten der Polizei ernannt. |
§ 3 - Die in § 1 erwähnten Beamten, die einen Dienstgrad der Stufe B | § 3 - Die in § 1 erwähnten Beamten, die einen Dienstgrad der Stufe B |
innehaben, werden am Datum ihrer Versetzung in die föderale Polizei in | innehaben, werden am Datum ihrer Versetzung in die föderale Polizei in |
den Dienstgrad eines Sicherungskoordinators der Polizei ernannt. | den Dienstgrad eines Sicherungskoordinators der Polizei ernannt. |
§ 4 - Ab dem Datum der Versetzung in die föderale Polizei unterliegen | § 4 - Ab dem Datum der Versetzung in die föderale Polizei unterliegen |
die ehemaligen Beamten des Sicherheitskorps den auf Personalmitglieder | die ehemaligen Beamten des Sicherheitskorps den auf Personalmitglieder |
des Einsatzkaders der Polizeidienste anwendbaren statutarischen | des Einsatzkaders der Polizeidienste anwendbaren statutarischen |
Gesetzen und Verordnungen, außer bei einer vom König festgelegten | Gesetzen und Verordnungen, außer bei einer vom König festgelegten |
anders lautenden Bestimmung. | anders lautenden Bestimmung. |
Art. 3 - Sicherungskoordinatoren der Polizei gehören zum Kader der | Art. 3 - Sicherungskoordinatoren der Polizei gehören zum Kader der |
Sicherungskoordinatoren der Polizei, der nur als erlöschender Kader | Sicherungskoordinatoren der Polizei, der nur als erlöschender Kader |
besteht und der hierarchisch im Einsatzkader zwischen dem Kader des | besteht und der hierarchisch im Einsatzkader zwischen dem Kader des |
Personals im mittleren Dienst und dem Kader des Personals im einfachen | Personals im mittleren Dienst und dem Kader des Personals im einfachen |
Dienst steht. | Dienst steht. |
Für die Anwendung des Gesetzes über das Polizeiamt, insbesondere in | Für die Anwendung des Gesetzes über das Polizeiamt, insbesondere in |
Bezug auf ihre Befugnisse, sind die auf Sicherungsassistenten und | Bezug auf ihre Befugnisse, sind die auf Sicherungsassistenten und |
-bedienstete der Polizei anwendbaren Bestimmungen ebenfalls auf sie | -bedienstete der Polizei anwendbaren Bestimmungen ebenfalls auf sie |
anwendbar. | anwendbar. |
Sie verfügen über die gleiche Ausrüstung und Bewaffnung wie | Sie verfügen über die gleiche Ausrüstung und Bewaffnung wie |
Sicherungsassistenten und -bedienstete der Polizei. | Sicherungsassistenten und -bedienstete der Polizei. |
Art. 4 - Der König legt die Gehaltstabellenlaufbahn der | Art. 4 - Der König legt die Gehaltstabellenlaufbahn der |
Sicherungskoordinatoren der Polizei und der Sicherungsassistenten der | Sicherungskoordinatoren der Polizei und der Sicherungsassistenten der |
Polizei fest. | Polizei fest. |
Art. 5 - In einem zwischen dem für Inneres zuständigen Minister und | Art. 5 - In einem zwischen dem für Inneres zuständigen Minister und |
dem für Justiz zuständigen Minister geschlossenen | dem für Justiz zuständigen Minister geschlossenen |
Vereinbarungsprotokoll werden die konkreten Modalitäten der | Vereinbarungsprotokoll werden die konkreten Modalitäten der |
Übertragung der Ausrüstung, der Bewaffnung und der Transportmittel des | Übertragung der Ausrüstung, der Bewaffnung und der Transportmittel des |
ehemaligen Sicherheitskorps an die föderale Polizei bestimmt. | ehemaligen Sicherheitskorps an die föderale Polizei bestimmt. |
Art. 6 - Militärpersonen im aktiven Dienst, die den Dienstgrad eines | Art. 6 - Militärpersonen im aktiven Dienst, die den Dienstgrad eines |
Unteroffiziers oder eines Freiwilligen bei den Streitkräften | Unteroffiziers oder eines Freiwilligen bei den Streitkräften |
innehaben, können gemäß den vom König bestimmten Modalitäten in den | innehaben, können gemäß den vom König bestimmten Modalitäten in den |
Kader der Sicherungsassistenten der Polizei beziehungsweise der | Kader der Sicherungsassistenten der Polizei beziehungsweise der |
Sicherungsbediensteten der Polizei versetzt werden. Für Freiwillige | Sicherungsbediensteten der Polizei versetzt werden. Für Freiwillige |
geschieht dies mit Vorrang vor anderen möglichen Anwerbungen für den | geschieht dies mit Vorrang vor anderen möglichen Anwerbungen für den |
Kader der Sicherungsbediensteten. | Kader der Sicherungsbediensteten. |
Diese Versetzung findet für die ausgewählten Militärpersonen am Anfang | Diese Versetzung findet für die ausgewählten Militärpersonen am Anfang |
der Grundausbildung des Kaders der Sicherungsassistenten der Polizei | der Grundausbildung des Kaders der Sicherungsassistenten der Polizei |
beziehungsweise des Kaders der Sicherungsbediensteten der Polizei | beziehungsweise des Kaders der Sicherungsbediensteten der Polizei |
statt. Sie werden dann in den Dienstgrad eines | statt. Sie werden dann in den Dienstgrad eines |
Sicherungsassistenten-Anwärters der Polizei beziehungsweise eines | Sicherungsassistenten-Anwärters der Polizei beziehungsweise eines |
Sicherungsbediensteten-Anwärters der Polizei eingesetzt und nehmen an | Sicherungsbediensteten-Anwärters der Polizei eingesetzt und nehmen an |
der Grundausbildung teil. Sie werden gemäß den vom König bestimmten | der Grundausbildung teil. Sie werden gemäß den vom König bestimmten |
Modalitäten in die Gehaltstabellengruppe eingestuft, die mit ihrem | Modalitäten in die Gehaltstabellengruppe eingestuft, die mit ihrem |
Dienstgrad verbunden ist. | Dienstgrad verbunden ist. |
Militärpersonen, die die Grundausbildung absolviert haben, werden bei | Militärpersonen, die die Grundausbildung absolviert haben, werden bei |
der föderalen Polizei in den Dienstgrad der Sicherungsassistenten der | der föderalen Polizei in den Dienstgrad der Sicherungsassistenten der |
Polizei beziehungsweise der Sicherungsbediensteten der Polizei | Polizei beziehungsweise der Sicherungsbediensteten der Polizei |
ernannt. | ernannt. |
Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder werden binnen zwölf | Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder werden binnen zwölf |
Monaten nach dem Datum ihrer Versetzung, entweder auf eigenen Antrag | Monaten nach dem Datum ihrer Versetzung, entweder auf eigenen Antrag |
hin oder wenn die Grundausbildung nicht erfolgreich absolviert worden | hin oder wenn die Grundausbildung nicht erfolgreich absolviert worden |
ist, wieder in die Streitkräfte eingegliedert. Die betreffenden | ist, wieder in die Streitkräfte eingegliedert. Die betreffenden |
Mitglieder werden mit dem allgemeinen Dienstalter und dem finanziellen | Mitglieder werden mit dem allgemeinen Dienstalter und dem finanziellen |
Dienstalter wieder eingegliedert, die sie erhalten hätten, wenn sie | Dienstalter wieder eingegliedert, die sie erhalten hätten, wenn sie |
nicht versetzt worden wären. Für die Berechnung der Dienstalter kommen | nicht versetzt worden wären. Für die Berechnung der Dienstalter kommen |
alle Zeiträume aktiven Dienstes in Betracht, die als | alle Zeiträume aktiven Dienstes in Betracht, die als |
Sicherungsassistent der Polizei oder als Sicherungsbediensteter der | Sicherungsassistent der Polizei oder als Sicherungsbediensteter der |
Polizei geleistet worden sind. | Polizei geleistet worden sind. |
Wenn der Betreffende ausdrücklich begründete Ausnahmefälle vorweisen | Wenn der Betreffende ausdrücklich begründete Ausnahmefälle vorweisen |
kann, kann der Minister der Landesverteidigung jedoch von dieser Frist | kann, kann der Minister der Landesverteidigung jedoch von dieser Frist |
abweichen. | abweichen. |
Die in Absatz 4 erwähnte Dauer von zwölf Monaten wird von Rechts wegen | Die in Absatz 4 erwähnte Dauer von zwölf Monaten wird von Rechts wegen |
um die Dauer der Abwesenheit aus medizinischen Gründen aufgrund eines | um die Dauer der Abwesenheit aus medizinischen Gründen aufgrund eines |
Arbeitsunfalls, des mit dem Mutterschutz verbundenen Urlaubs, des | Arbeitsunfalls, des mit dem Mutterschutz verbundenen Urlaubs, des |
Vaterschaftsurlaubs, des Elternschaftsurlaubs, des Aufnahmeurlaubs, | Vaterschaftsurlaubs, des Elternschaftsurlaubs, des Aufnahmeurlaubs, |
des Adoptionsurlaubs oder des Pflegebetreuungsurlaubs verlängert. | des Adoptionsurlaubs oder des Pflegebetreuungsurlaubs verlängert. |
Art. 7 - Die Personalmitglieder im aktiven Dienst der Generaldirektion | Art. 7 - Die Personalmitglieder im aktiven Dienst der Generaldirektion |
der Zivilen Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, | der Zivilen Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, |
die den Dienstgrad eines operativen Brigadiers oder eines operativen | die den Dienstgrad eines operativen Brigadiers oder eines operativen |
Mitarbeiters innehaben, können gemäß den vom König bestimmten | Mitarbeiters innehaben, können gemäß den vom König bestimmten |
Modalitäten und Bedingungen in den Kader der Sicherungsbediensteten | Modalitäten und Bedingungen in den Kader der Sicherungsbediensteten |
der Polizei versetzt werden. | der Polizei versetzt werden. |
Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder werden binnen zwölf | Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder werden binnen zwölf |
Monaten nach dem Datum ihrer Versetzung, entweder auf eigenen Antrag | Monaten nach dem Datum ihrer Versetzung, entweder auf eigenen Antrag |
hin oder wenn die Grundausbildung nicht erfolgreich absolviert worden | hin oder wenn die Grundausbildung nicht erfolgreich absolviert worden |
ist, wieder in die Generaldirektion der Zivilen Sicherheit | ist, wieder in die Generaldirektion der Zivilen Sicherheit |
eingegliedert. Die betreffenden Mitglieder werden mit dem allgemeinen | eingegliedert. Die betreffenden Mitglieder werden mit dem allgemeinen |
Dienstalter und dem finanziellen Dienstalter wieder eingegliedert, die | Dienstalter und dem finanziellen Dienstalter wieder eingegliedert, die |
sie erhalten hätten, wenn sie nicht versetzt worden wären. Für die | sie erhalten hätten, wenn sie nicht versetzt worden wären. Für die |
Berechnung der Dienstalter kommen alle Zeiträume aktiven Dienstes in | Berechnung der Dienstalter kommen alle Zeiträume aktiven Dienstes in |
Betracht, die als Sicherungsassistent der Polizei oder als | Betracht, die als Sicherungsassistent der Polizei oder als |
Sicherungsbediensteter der Polizei geleistet worden sind. | Sicherungsbediensteter der Polizei geleistet worden sind. |
Wenn der Betreffende ausdrücklich begründete Ausnahmefälle vorweisen | Wenn der Betreffende ausdrücklich begründete Ausnahmefälle vorweisen |
kann, kann der Minister des Innern jedoch von dieser Frist abweichen. | kann, kann der Minister des Innern jedoch von dieser Frist abweichen. |
Die in Absatz 2 erwähnte Dauer von zwölf Monaten wird von Rechts wegen | Die in Absatz 2 erwähnte Dauer von zwölf Monaten wird von Rechts wegen |
um die Dauer der Abwesenheit aus medizinischen Gründen aufgrund eines | um die Dauer der Abwesenheit aus medizinischen Gründen aufgrund eines |
Arbeitsunfalls, des mit dem Mutterschutz verbundenen Urlaubs, des | Arbeitsunfalls, des mit dem Mutterschutz verbundenen Urlaubs, des |
Vaterschaftsurlaubs, des Elternschaftsurlaubs, des Aufnahmeurlaubs, | Vaterschaftsurlaubs, des Elternschaftsurlaubs, des Aufnahmeurlaubs, |
des Adoptionsurlaubs oder des Pflegebetreuungsurlaubs verlängert. | des Adoptionsurlaubs oder des Pflegebetreuungsurlaubs verlängert. |
Art. 8 - Die Personalmitglieder der Aktiengesellschaft "Brussels | Art. 8 - Die Personalmitglieder der Aktiengesellschaft "Brussels |
Airport Company", die die Funktion eines in Artikel 4 § 1 Nr. 3 des | Airport Company", die die Funktion eines in Artikel 4 § 1 Nr. 3 des |
Königlichen Erlasses vom 4. Mai 1999 zur Regelung der Bedingungen für | Königlichen Erlasses vom 4. Mai 1999 zur Regelung der Bedingungen für |
die Ausbildung und Zertifizierung der Inspektoren und beigeordneten | die Ausbildung und Zertifizierung der Inspektoren und beigeordneten |
Hauptinspektoren der Lufthafeninspektion erwähnten Inspektors der | Hauptinspektoren der Lufthafeninspektion erwähnten Inspektors der |
Lufthafeninspektion innehaben, können gemäß den vom König bestimmten | Lufthafeninspektion innehaben, können gemäß den vom König bestimmten |
Modalitäten und Bedingungen in den Kader der Sicherungsassistenten der | Modalitäten und Bedingungen in den Kader der Sicherungsassistenten der |
föderalen Polizei versetzt werden. | föderalen Polizei versetzt werden. |
TITEL II - Abänderungsbestimmungen | TITEL II - Abänderungsbestimmungen |
KAPITEL I - Abänderungen des Gesetzes über das Polizeiamt | KAPITEL I - Abänderungen des Gesetzes über das Polizeiamt |
Art. 9 - Artikel 3 des Gesetzes über das Polizeiamt, abgeändert durch | Art. 9 - Artikel 3 des Gesetzes über das Polizeiamt, abgeändert durch |
das Gesetz vom 18. März 2014, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 18. März 2014, wird wie folgt abgeändert: |
a)In Nr. 5 werden die Wörter "Polizeibeamter, der" durch die Wörter | a)In Nr. 5 werden die Wörter "Polizeibeamter, der" durch die Wörter |
"Mitglied des Einsatzkaders, das" ersetzt. | "Mitglied des Einsatzkaders, das" ersetzt. |
b) Der Artikel wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut | b) Der Artikel wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"7. ein Mitglied des Einsatzkaders: ein Mitglied der Kategorie | "7. ein Mitglied des Einsatzkaders: ein Mitglied der Kategorie |
Personalmitglieder der Polizeidienste, die die Polizeibeamten, die | Personalmitglieder der Polizeidienste, die die Polizeibeamten, die |
Sicherungsassistenten der Polizei, die Polizeibediensteten und die | Sicherungsassistenten der Polizei, die Polizeibediensteten und die |
Sicherungsbediensteten der Polizei umfasst." | Sicherungsbediensteten der Polizei umfasst." |
Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 16quinquies mit | Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 16quinquies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 16quinquies - Die föderale Polizei ist mit der Ausführung der | "Art. 16quinquies - Die föderale Polizei ist mit der Ausführung der |
spezialisierten Aufträge in Sachen Schutz und Sicherung betraut." | spezialisierten Aufträge in Sachen Schutz und Sicherung betraut." |
Art. 11 - Artikel 23 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 11 - Artikel 23 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 21. April 2016, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 21. April 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Sie sorgen für die Ausführung und den Schutz bei Überführungen von | "Sie sorgen für die Ausführung und den Schutz bei Überführungen von |
Häftlingen von einer Strafanstalt in eine andere und bei Herausnahmen | Häftlingen von einer Strafanstalt in eine andere und bei Herausnahmen |
von Häftlingen aus einer Strafanstalt zur Überführung an die | von Häftlingen aus einer Strafanstalt zur Überführung an die |
Gerichtshöfe und Gerichte oder an einen anderen Ort. In diesen Fällen | Gerichtshöfe und Gerichte oder an einen anderen Ort. In diesen Fällen |
sorgen sie zudem für die Bewachung der Häftlinge an diesen Orten." | sorgen sie zudem für die Bewachung der Häftlinge an diesen Orten." |
2. Ein Paragraph 4bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein Paragraph 4bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 4bis - Im Rahmen der Ausführung der in den Paragraphen 2 und 4 | " § 4bis - Im Rahmen der Ausführung der in den Paragraphen 2 und 4 |
vorgesehenen Aufträge führen die Polizeibeamten, die | vorgesehenen Aufträge führen die Polizeibeamten, die |
Sicherungsbediensteten der Polizei und die Sicherungsassistenten der | Sicherungsbediensteten der Polizei und die Sicherungsassistenten der |
Polizei unbeschadet des Artikels 37bis die in Anwendung der Artikel | Polizei unbeschadet des Artikels 37bis die in Anwendung der Artikel |
759 bis 763 des Gerichtsgesetzbuches von dem erkennenden Gericht | 759 bis 763 des Gerichtsgesetzbuches von dem erkennenden Gericht |
angeordneten Zwangsmaßnahmen sowie die in Anwendung der Bestimmungen | angeordneten Zwangsmaßnahmen sowie die in Anwendung der Bestimmungen |
des Strafprozessgesetzbuches von dem erkennenden Gericht angeordneten | des Strafprozessgesetzbuches von dem erkennenden Gericht angeordneten |
freiheitsentziehenden Maßnahmen aus." | freiheitsentziehenden Maßnahmen aus." |
3. Der Artikel wird durch die Paragraphen 6 bis 9 mit folgendem | 3. Der Artikel wird durch die Paragraphen 6 bis 9 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
" § 6 - Die föderale Polizei und, unter den in den Artikeln 61 und 62 | " § 6 - Die föderale Polizei und, unter den in den Artikeln 61 und 62 |
des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei | des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei |
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vorgesehenen | Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vorgesehenen |
Umständen, die lokale Polizei sorgen auf Verlangen der | Umständen, die lokale Polizei sorgen auf Verlangen der |
Gerichtsbehörden für die Überführung von Minderjährigen in spezifische | Gerichtsbehörden für die Überführung von Minderjährigen in spezifische |
Einrichtungen sowie für die Ausführung und den Schutz bei | Einrichtungen sowie für die Ausführung und den Schutz bei |
Überführungen und bei Herausnahmen von Minderjährigen von | Überführungen und bei Herausnahmen von Minderjährigen von |
beziehungsweise aus diesen Einrichtungen an einen anderen Ort. | beziehungsweise aus diesen Einrichtungen an einen anderen Ort. |
§ 7 - Die föderale Polizei und, unter den in den Artikeln 61 und 62 | § 7 - Die föderale Polizei und, unter den in den Artikeln 61 und 62 |
des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei | des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei |
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vorgesehenen | Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vorgesehenen |
Umständen, die lokale Polizei sorgen auf Verlangen der zuständigen | Umständen, die lokale Polizei sorgen auf Verlangen der zuständigen |
Behörden für die Überführung von Internierten in private Einrichtungen | Behörden für die Überführung von Internierten in private Einrichtungen |
oder in Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft. | oder in Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft. |
§ 8 - Die föderale Polizei und, unter den in den Artikeln 61 und 62 | § 8 - Die föderale Polizei und, unter den in den Artikeln 61 und 62 |
des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei | des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei |
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vorgesehenen | Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vorgesehenen |
Umständen, die lokale Polizei sorgen für die Ausführung und den Schutz | Umständen, die lokale Polizei sorgen für die Ausführung und den Schutz |
bei Herausnahmen von Häftlingen im Hinblick auf ihre Überstellung an | bei Herausnahmen von Häftlingen im Hinblick auf ihre Überstellung an |
ausländische Behörden. | ausländische Behörden. |
Sie sorgen zudem für die Übernahme der Häftlinge, die an die | Sie sorgen zudem für die Übernahme der Häftlinge, die an die |
belgischen Behörden überstellt werden. | belgischen Behörden überstellt werden. |
§ 9 - Die föderale Polizei und, unter den in den Artikeln 61 und 62 | § 9 - Die föderale Polizei und, unter den in den Artikeln 61 und 62 |
des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei | des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei |
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vorgesehenen | Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vorgesehenen |
Umständen, die lokale Polizei sorgen für die Überbringung von | Umständen, die lokale Polizei sorgen für die Überbringung von |
Gerichtsakten zur Ausübung des gesetzlichen Einsichtsrechts." | Gerichtsakten zur Ausübung des gesetzlichen Einsichtsrechts." |
Art. 12 - In Artikel 30 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch | Art. 12 - In Artikel 30 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch |
das Gesetz vom 21. April 2016, wird das Wort "Polizeibeamte" durch die | das Gesetz vom 21. April 2016, wird das Wort "Polizeibeamte" durch die |
Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt. | Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt. |
Art. 13 - In Artikel 35 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 13 - In Artikel 35 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird das Wort "Polizeibeamte" durch | das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird das Wort "Polizeibeamte" durch |
die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt. | die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt. |
Art. 14 - In Artikel 36 desselben Gesetzes werden die Wörter "infolge | Art. 14 - In Artikel 36 desselben Gesetzes werden die Wörter "infolge |
des Eingreifens einer Polizeibehörde oder eines Polizeibeamten" | des Eingreifens einer Polizeibehörde oder eines Polizeibeamten" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 15 - In Artikel 37 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 15 - In Artikel 37 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"Jeder Polizeibeamte" durch die Wörter "Jedes Mitglied des | "Jeder Polizeibeamte" durch die Wörter "Jedes Mitglied des |
Einsatzkaders" ersetzt. | Einsatzkaders" ersetzt. |
Art. 16 - In Artikel 37bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 16 - In Artikel 37bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "Polizeibeamten | Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "Polizeibeamten |
beziehungsweise Polizeibediensteten" durch die Wörter "Mitglieder des | beziehungsweise Polizeibediensteten" durch die Wörter "Mitglieder des |
Einsatzkaders" ersetzt. | Einsatzkaders" ersetzt. |
Art. 17 - In Artikel 38 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 17 - In Artikel 38 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird das Wort "Polizeibeamte" jedes | das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird das Wort "Polizeibeamte" jedes |
Mal durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt. | Mal durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt. |
Art. 18 - Artikel 41 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 18 - Artikel 41 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
4. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird | 4. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Polizeibeamte und | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Polizeibeamte und |
Polizeibedienstete" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" | Polizeibedienstete" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In § 1 Absatz 2 und 5 werden die Wörter "Polizeibeamte und | 2. In § 1 Absatz 2 und 5 werden die Wörter "Polizeibeamte und |
Polizeibedienstete" jedes Mal durch die Wörter "Mitglieder des | Polizeibedienstete" jedes Mal durch die Wörter "Mitglieder des |
Einsatzkaders" ersetzt. | Einsatzkaders" ersetzt. |
3. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "einer der Polizeibeamten" durch | 3. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "einer der Polizeibeamten" durch |
die Wörter "eines der Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt. | die Wörter "eines der Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt. |
4. In § 1 Absatz 6 werden die Wörter "Polizeibeamte oder | 4. In § 1 Absatz 6 werden die Wörter "Polizeibeamte oder |
Polizeibedienstete" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" | Polizeibedienstete" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" |
ersetzt. | ersetzt. |
5. In § 1 Absatz 7, ersetzt durch das Gesetz vom 21. April 2016, | 5. In § 1 Absatz 7, ersetzt durch das Gesetz vom 21. April 2016, |
werden die Wörter "Polizeibeamten oder -bediensteten" durch die Wörter | werden die Wörter "Polizeibeamten oder -bediensteten" durch die Wörter |
"Mitglieds des Einsatzkaders" ersetzt. | "Mitglieds des Einsatzkaders" ersetzt. |
6. In § 1 Absatz 8 werden die Wörter "Polizeibeamten und | 6. In § 1 Absatz 8 werden die Wörter "Polizeibeamten und |
Polizeibediensteten" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" | Polizeibediensteten" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" |
ersetzt. | ersetzt. |
7. In § 2 werden die Wörter "Polizeibeamten oder Polizeibediensteten" | 7. In § 2 werden die Wörter "Polizeibeamten oder Polizeibediensteten" |
durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt. | durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt. |
Art. 19 - In Artikel 42 desselben Gesetzes werden die Wörter "Jeder | Art. 19 - In Artikel 42 desselben Gesetzes werden die Wörter "Jeder |
Polizeibeamte kann, wenn er" durch die Wörter "Jedes Mitglied des | Polizeibeamte kann, wenn er" durch die Wörter "Jedes Mitglied des |
Einsatzkaders kann, wenn es" ersetzt. | Einsatzkaders kann, wenn es" ersetzt. |
Art. 20 - In Artikel 43 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort | Art. 20 - In Artikel 43 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort |
"Polizeibeamte" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" und in | "Polizeibeamte" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" und in |
Absatz 2 wird das Wort "Polizeibeamter" durch die Wörter "Mitglieder | Absatz 2 wird das Wort "Polizeibeamter" durch die Wörter "Mitglieder |
des Einsatzkaders" ersetzt. | des Einsatzkaders" ersetzt. |
Art. 21 - In Artikel 44/14 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 21 - In Artikel 44/14 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 1. April 2006, werden die Wörter "Artikeln 1 und 37" durch | Gesetz vom 1. April 2006, werden die Wörter "Artikeln 1 und 37" durch |
die Wörter "Artikeln 1, 37, 37bis und 38" ersetzt. | die Wörter "Artikeln 1, 37, 37bis und 38" ersetzt. |
Art. 22 - In Artikel 44/15 Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 22 - In Artikel 44/15 Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 1. April 2006, werden die Wörter "Artikeln 1 und | durch das Gesetz vom 1. April 2006, werden die Wörter "Artikeln 1 und |
37" durch die Wörter "Artikeln 1, 37, 37bis und 38" ersetzt. | 37" durch die Wörter "Artikeln 1, 37, 37bis und 38" ersetzt. |
Art. 23 - In demselben Gesetz werden die Artikel 44/16, eingefügt | Art. 23 - In demselben Gesetz werden die Artikel 44/16, eingefügt |
durch das Gesetz vom 1. April 2006, und 44/17, eingefügt durch das | durch das Gesetz vom 1. April 2006, und 44/17, eingefügt durch das |
Gesetz vom 1. April 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. März | Gesetz vom 1. April 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. März |
2014, aufgehoben. | 2014, aufgehoben. |
Art. 24 - In Kapitel IV desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 1quater, | Art. 24 - In Kapitel IV desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 1quater, |
der die Artikel 44/16 und 44/17 umfasst, mit folgendem Wortlaut | der die Artikel 44/16 und 44/17 umfasst, mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Abschnitt 1quater - Form und Bedingungen, gemäß denen die Aufträge | "Abschnitt 1quater - Form und Bedingungen, gemäß denen die Aufträge |
von den Sicherungsassistenten und -bediensteten der Polizei erfüllt | von den Sicherungsassistenten und -bediensteten der Polizei erfüllt |
werden | werden |
Art. 44/16 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der Polizeibeamten und | Art. 44/16 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der Polizeibeamten und |
der Anwendung der Artikel 61 und 62 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 | der Anwendung der Artikel 61 und 62 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 |
zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes sind die Sicherungsassistenten und -bediensteten der | Polizeidienstes sind die Sicherungsassistenten und -bediensteten der |
Polizei mit der Ausführung folgender Aufträge betraut: | Polizei mit der Ausführung folgender Aufträge betraut: |
1. in Artikel 23 erwähnte Aufträge, | 1. in Artikel 23 erwähnte Aufträge, |
2. Ausführung folgender Sicherungsaufträge: | 2. Ausführung folgender Sicherungsaufträge: |
- Sicherung der königlichen Paläste, | - Sicherung der königlichen Paläste, |
- Sicherung der Infrastrukturen des SHAPE und der NATO, | - Sicherung der Infrastrukturen des SHAPE und der NATO, |
- Sicherung der internationalen und europäischen Einrichtungen, | - Sicherung der internationalen und europäischen Einrichtungen, |
- Sicherung der nationalen und internationalen öffentlichen Gebäude, | - Sicherung der nationalen und internationalen öffentlichen Gebäude, |
- Sicherung der kritischen Infrastrukturen, | - Sicherung der kritischen Infrastrukturen, |
- Sicherung der Kernkraftanlagen, | - Sicherung der Kernkraftanlagen, |
- Sicherung der Infrastrukturen des Flughafens Brüssel-National, | - Sicherung der Infrastrukturen des Flughafens Brüssel-National, |
3. subsidiär und punktuell, Sicherung der Polizeioperationen und | 3. subsidiär und punktuell, Sicherung der Polizeioperationen und |
Ausführung der in Artikel 25 Absatz 4 erwähnten Begleitung, die einen | Ausführung der in Artikel 25 Absatz 4 erwähnten Begleitung, die einen |
überlokalen Charakter aufweist. | überlokalen Charakter aufweist. |
Art. 44/17 - Im Rahmen der Ausführung der im vorliegenden Abschnitt | Art. 44/17 - Im Rahmen der Ausführung der im vorliegenden Abschnitt |
erwähnten Aufträge werden die Sicherungsassistenten und -bediensteten | erwähnten Aufträge werden die Sicherungsassistenten und -bediensteten |
der Polizei für die Anwendung der Artikel 26 Absatz 1, 27, 28, 29, 31, | der Polizei für die Anwendung der Artikel 26 Absatz 1, 27, 28, 29, 31, |
34 und 40 Polizeibeamten gleichgestellt." | 34 und 40 Polizeibeamten gleichgestellt." |
Art. 25 - Artikel 47 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 25 - Artikel 47 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. In den Absätzen 1, 4, 6 und 7 wird das Wort "Polizeibeamte" jedes | 1. In den Absätzen 1, 4, 6 und 7 wird das Wort "Polizeibeamte" jedes |
Mal durch das Wort "Personalmitglieder" ersetzt. | Mal durch das Wort "Personalmitglieder" ersetzt. |
2. In Absatz 3 werden die Wörter "Polizeibeamten und die Mitglieder | 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Polizeibeamten und die Mitglieder |
des Verwaltungs- und Logistikkaders" durch das Wort | des Verwaltungs- und Logistikkaders" durch das Wort |
"Personalmitglieder" ersetzt. | "Personalmitglieder" ersetzt. |
3. In Absatz 5 werden die Wörter "der Polizeibeamte" durch die Wörter | 3. In Absatz 5 werden die Wörter "der Polizeibeamte" durch die Wörter |
"das Personalmitglied" ersetzt. | "das Personalmitglied" ersetzt. |
Art. 26 - Artikel 48 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 26 - Artikel 48 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 7. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: | vom 7. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird das Wort "Polizeibeamten" durch das Wort | 1. In Absatz 1 wird das Wort "Polizeibeamten" durch das Wort |
"Personalmitglieder", in Absatz 2 werden die Wörter "einen der in | "Personalmitglieder", in Absatz 2 werden die Wörter "einen der in |
Artikel 47 erwähnten Polizeibeamten" durch die Wörter "eines der in | Artikel 47 erwähnten Polizeibeamten" durch die Wörter "eines der in |
Artikel 47 erwähnten Personalmitglieder" und in Absatz 3 wird das Wort | Artikel 47 erwähnten Personalmitglieder" und in Absatz 3 wird das Wort |
"Polizeibeamte" durch das Wort "Personalmitglieder" ersetzt. | "Polizeibeamte" durch das Wort "Personalmitglieder" ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "diesen Polizeibeamten" durch die | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "diesen Polizeibeamten" durch die |
Wörter "dieses Personalmitglied" ersetzt. | Wörter "dieses Personalmitglied" ersetzt. |
Art. 27 - Artikel 49 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 27 - Artikel 49 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 7. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: | vom 7. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "einen Polizeibeamten" durch die Wörter | 1. In § 1 werden die Wörter "einen Polizeibeamten" durch die Wörter |
"ein Personalmitglied" ersetzt. | "ein Personalmitglied" ersetzt. |
2. In § 2 werden die Wörter "der in Artikel 47 erwähnte Polizeibeamte" | 2. In § 2 werden die Wörter "der in Artikel 47 erwähnte Polizeibeamte" |
durch die Wörter "das in Artikel 47 erwähnte Personalmitglied" | durch die Wörter "das in Artikel 47 erwähnte Personalmitglied" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 28 - In Artikel 50 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 28 - In Artikel 50 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 7. Dezember 1998, werden die Wörter "Der in Artikel 47 | das Gesetz vom 7. Dezember 1998, werden die Wörter "Der in Artikel 47 |
erwähnte Polizeibeamte, gegen den" durch die Wörter "Das in Artikel 47 | erwähnte Polizeibeamte, gegen den" durch die Wörter "Das in Artikel 47 |
erwähnte Personalmitglied, gegen das" ersetzt. | erwähnte Personalmitglied, gegen das" ersetzt. |
Art. 29 - In Artikel 51 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 29 - In Artikel 51 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 7. Dezember 1998, werden die Wörter "der in Artikel 47 | Gesetz vom 7. Dezember 1998, werden die Wörter "der in Artikel 47 |
erwähnte Polizeibeamte" durch die Wörter "das in Artikel 47 erwähnte | erwähnte Polizeibeamte" durch die Wörter "das in Artikel 47 erwähnte |
Personalmitglied", wird das Wort "er" jedes Mal durch das Wort "es" | Personalmitglied", wird das Wort "er" jedes Mal durch das Wort "es" |
und werden die Wörter "des Polizeibeamten, ob dieser" durch die Wörter | und werden die Wörter "des Polizeibeamten, ob dieser" durch die Wörter |
"des Personalmitglieds, ob dieses" ersetzt. | "des Personalmitglieds, ob dieses" ersetzt. |
Art. 30 - Artikel 52 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 30 - Artikel 52 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 21. April 2016, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 21. April 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Der in Artikel 47 erwähnte | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Der in Artikel 47 erwähnte |
Polizeibeamte oder der ehemalige Polizeibeamte, der" durch die Wörter | Polizeibeamte oder der ehemalige Polizeibeamte, der" durch die Wörter |
"Das in Artikel 47 erwähnte Personalmitglied oder das ehemalige | "Das in Artikel 47 erwähnte Personalmitglied oder das ehemalige |
Personalmitglied, das" ersetzt. | Personalmitglied, das" ersetzt. |
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Der in Artikel 47 erwähnte | 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Der in Artikel 47 erwähnte |
Polizeibeamte oder der ehemalige Polizeibeamte, der" durch die Wörter | Polizeibeamte oder der ehemalige Polizeibeamte, der" durch die Wörter |
"Das in Artikel 47 erwähnte Personalmitglied oder das ehemalige | "Das in Artikel 47 erwähnte Personalmitglied oder das ehemalige |
Personalmitglied, das" ersetzt. | Personalmitglied, das" ersetzt. |
3. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "der in Artikel 47 erwähnte | 3. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "der in Artikel 47 erwähnte |
Polizeibeamte oder der ehemalige Polizeibeamte" durch die Wörter "das | Polizeibeamte oder der ehemalige Polizeibeamte" durch die Wörter "das |
in Artikel 47 erwähnte Personalmitglied oder das ehemalige | in Artikel 47 erwähnte Personalmitglied oder das ehemalige |
Personalmitglied" und wird das Wort "Polizeibeamter" jedes Mal durch | Personalmitglied" und wird das Wort "Polizeibeamter" jedes Mal durch |
das Wort "Personalmitglied" ersetzt. | das Wort "Personalmitglied" ersetzt. |
4. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "Polizeibeamten beziehungsweise | 4. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "Polizeibeamten beziehungsweise |
des ehemaligen Polizeibeamten" durch die Wörter "Personalmitglieds | des ehemaligen Polizeibeamten" durch die Wörter "Personalmitglieds |
oder des ehemaligen Personalmitglieds" ersetzt. | oder des ehemaligen Personalmitglieds" ersetzt. |
5. In § 2 werden die Wörter "Polizeibeamten, gegen den" durch die | 5. In § 2 werden die Wörter "Polizeibeamten, gegen den" durch die |
Wörter "Personalmitglied, gegen das" ersetzt und in § 4 werden die | Wörter "Personalmitglied, gegen das" ersetzt und in § 4 werden die |
Wörter "der Polizeibeamte" durch die Wörter "das Personalmitglied" und | Wörter "der Polizeibeamte" durch die Wörter "das Personalmitglied" und |
wird das Wort "Polizeibeamten" durch das Wort "Personalmitglieds" | wird das Wort "Polizeibeamten" durch das Wort "Personalmitglieds" |
ersetzt. | ersetzt. |
6. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "der Polizeibeamte" jedes Mal | 6. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "der Polizeibeamte" jedes Mal |
durch die Wörter "das Personalmitglied" ersetzt. | durch die Wörter "das Personalmitglied" ersetzt. |
7. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "der betreffende Polizeibeamte" | 7. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "der betreffende Polizeibeamte" |
durch die Wörter "das betreffende Personalmitglied" und wird das Wort | durch die Wörter "das betreffende Personalmitglied" und wird das Wort |
"er" durch das Wort "es" ersetzt. | "er" durch das Wort "es" ersetzt. |
8. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter "der Beamte" durch die Wörter | 8. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter "der Beamte" durch die Wörter |
"das Personalmitglied" ersetzt. | "das Personalmitglied" ersetzt. |
9. In § 5 Absatz 4 und 5 wird das Wort "Polizeibeamte" jedes Mal durch | 9. In § 5 Absatz 4 und 5 wird das Wort "Polizeibeamte" jedes Mal durch |
das Wort "Personalmitglieder" ersetzt. | das Wort "Personalmitglieder" ersetzt. |
Art. 31 - Artikel 53 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 31 - Artikel 53 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "der in Artikel 47 erwähnte Polizeibeamte" | 1. In § 1 werden die Wörter "der in Artikel 47 erwähnte Polizeibeamte" |
durch die Wörter "das in Artikel 47 erwähnte Personalmitglied", wird | durch die Wörter "das in Artikel 47 erwähnte Personalmitglied", wird |
das Wort "er" durch das Wort "es", werden die Wörter "der | das Wort "er" durch das Wort "es", werden die Wörter "der |
Polizeibeamte" durch die Wörter "das Personalmitglied" und in § 4 wird | Polizeibeamte" durch die Wörter "das Personalmitglied" und in § 4 wird |
das Wort "Polizeibeamten" durch das Wort "Personalmitglieds" ersetzt. | das Wort "Polizeibeamten" durch das Wort "Personalmitglieds" ersetzt. |
2. In § 2 wird das Wort "Polizeibeamte" jedes Mal durch das Wort | 2. In § 2 wird das Wort "Polizeibeamte" jedes Mal durch das Wort |
"Personalmitglieder" ersetzt. | "Personalmitglieder" ersetzt. |
3. In § 3 werden die Wörter "des betreffenden Polizeibeamten" durch | 3. In § 3 werden die Wörter "des betreffenden Polizeibeamten" durch |
die Wörter "des betreffenden Personalmitglieds" und werden die Wörter | die Wörter "des betreffenden Personalmitglieds" und werden die Wörter |
"vom betreffenden Polizeibeamten" durch die Wörter "vom betreffenden | "vom betreffenden Polizeibeamten" durch die Wörter "vom betreffenden |
Personalmitglied" ersetzt. | Personalmitglied" ersetzt. |
4. In § 7 wird das Wort "Polizeibeamte" jedes Mal durch das Wort | 4. In § 7 wird das Wort "Polizeibeamte" jedes Mal durch das Wort |
"Personalmitglieder" ersetzt. | "Personalmitglieder" ersetzt. |
Art. 32 - Artikel 53bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 32 - Artikel 53bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 7. Dezember 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember | vom 7. Dezember 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember |
2006 und 1. März 2007, wird aufgehoben. | 2006 und 1. März 2007, wird aufgehoben. |
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 | KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 |
zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes | Polizeidienstes |
Art. 33 - In Artikel 62 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | Art. 33 - In Artikel 62 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2001, werden | Polizeidienstes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2001, werden |
die Wörter " §§ 3, 4 und 5," durch die Wörter " §§ 4 bis 9," ersetzt. | die Wörter " §§ 3, 4 und 5," durch die Wörter " §§ 4 bis 9," ersetzt. |
Art. 34 - Artikel 117 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 34 - Artikel 117 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
1. April 2006, wird wie folgt abgeändert: | 1. April 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Polizeibediensteten" und dem | 1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Polizeibediensteten" und dem |
Wort "umfassen" die Wörter ", einen Kader von Sicherungsassistenten | Wort "umfassen" die Wörter ", einen Kader von Sicherungsassistenten |
der Polizei und einen Kader von Sicherungsbediensteten der Polizei" | der Polizei und einen Kader von Sicherungsbediensteten der Polizei" |
eingefügt. | eingefügt. |
2. In Absatz 3 werden zwischen dem Wort "Polizeibedienstete" und den | 2. In Absatz 3 werden zwischen dem Wort "Polizeibedienstete" und den |
Wörtern "sind keine Polizeibeamten" die Wörter ", | Wörtern "sind keine Polizeibeamten" die Wörter ", |
Sicherungsassistenten der Polizei und Sicherungsbedienstete der | Sicherungsassistenten der Polizei und Sicherungsbedienstete der |
Polizei" eingefügt. | Polizei" eingefügt. |
Art. 35 - In Artikel 119 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 35 - In Artikel 119 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 26. März 2014, werden zwischen den Wörtern "für die | Gesetz vom 26. März 2014, werden zwischen den Wörtern "für die |
Polizeibediensteten" und den Wörtern "und für das Personal des | Polizeibediensteten" und den Wörtern "und für das Personal des |
Verwaltungs- und Logistikkaders" die Wörter ", für die | Verwaltungs- und Logistikkaders" die Wörter ", für die |
Sicherungsassistenten der Polizei, für die Sicherungsbediensteten der | Sicherungsassistenten der Polizei, für die Sicherungsbediensteten der |
Polizei" eingefügt. | Polizei" eingefügt. |
Art. 36 - In Artikel 122 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 36 - In Artikel 122 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 26. März 2014, werden zwischen dem Wort | das Gesetz vom 26. März 2014, werden zwischen dem Wort |
"Polizeibedienstete" und den Wörtern "und das Personal des | "Polizeibedienstete" und den Wörtern "und das Personal des |
Verwaltungs- und Logistikkaders" die Wörter ", Sicherungsassistenten | Verwaltungs- und Logistikkaders" die Wörter ", Sicherungsassistenten |
der Polizei, Sicherungsbedienstete der Polizei" eingefügt. | der Polizei, Sicherungsbedienstete der Polizei" eingefügt. |
Art. 37 - In Artikel 133 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 37 - In Artikel 133 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 26. März 2014, wird der erste Satz durch die Wörter ", | Gesetz vom 26. März 2014, wird der erste Satz durch die Wörter ", |
Sicherungsassistenten der Polizei und Sicherungsbedienstete der | Sicherungsassistenten der Polizei und Sicherungsbedienstete der |
Polizei" ergänzt. | Polizei" ergänzt. |
Art. 38 - In Artikel 137 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort | Art. 38 - In Artikel 137 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort |
"Polizeibeamten" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" | "Polizeibeamten" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 39 - Artikel 139 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 39 - Artikel 139 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 26. März 2014, wird wie folgt abgeändert: | vom 26. März 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Polizeibeamten, der | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Polizeibeamten, der |
Polizeibediensteten" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" | Polizeibediensteten" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In Absatz 2 werden die Wörter "Polizeibeamte, Polizeibedienstete" | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Polizeibeamte, Polizeibedienstete" |
durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" und werden die Wörter | durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" und werden die Wörter |
"vom Bürgermeister, vom Gemeinderat, vom Polizeikollegium und vom | "vom Bürgermeister, vom Gemeinderat, vom Polizeikollegium und vom |
Polizeirat" durch die Wörter "vom Bürgermeister und vom | Polizeirat" durch die Wörter "vom Bürgermeister und vom |
Polizeikollegium" ersetzt. | Polizeikollegium" ersetzt. |
Art. 40 - In Artikel 140 desselben Gesetzes wird das Wort | Art. 40 - In Artikel 140 desselben Gesetzes wird das Wort |
"Polizeibeamter" durch die Wörter "Personalmitglied der | "Polizeibeamter" durch die Wörter "Personalmitglied der |
Polizeidienste" ersetzt. | Polizeidienste" ersetzt. |
Art. 41 - Artikel 142bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 41 - Artikel 142bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 31. Mai 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März | Gesetz vom 31. Mai 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März |
2014, wird wie folgt abgeändert: | 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Nr. 1 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern "die | 1. In § 1 Nr. 1 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern "die |
Grundausbildung" und den Wörtern "des Personals im einfachen Dienst" | Grundausbildung" und den Wörtern "des Personals im einfachen Dienst" |
die Wörter "des Kaders der Sicherungsassistenten der Polizei, des | die Wörter "des Kaders der Sicherungsassistenten der Polizei, des |
Kaders der Sicherungsbediensteten der Polizei," eingefügt. | Kaders der Sicherungsbediensteten der Polizei," eingefügt. |
2. In § 1 Nr. 2 Buchstabe e) werden die Wörter "des Kaders der | 2. In § 1 Nr. 2 Buchstabe e) werden die Wörter "des Kaders der |
Polizeibediensteten, des Personals im einfachen Dienst, des Personals | Polizeibediensteten, des Personals im einfachen Dienst, des Personals |
im mittleren Dienst und bei Bedarf des Offizierskaders" durch die | im mittleren Dienst und bei Bedarf des Offizierskaders" durch die |
Wörter "der Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt. | Wörter "der Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt. |
Art. 42 - Artikel 142quinquies Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 42 - Artikel 142quinquies Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 31. Mai 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 31. Mai 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom |
26. März 2014, wird wie folgt abgeändert: | 26. März 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen dem Wort "Grundausbildung" und den Wörtern "des Kaders der | 1. Zwischen dem Wort "Grundausbildung" und den Wörtern "des Kaders der |
Polizeibediensteten" werden die Wörter "des Kaders der | Polizeibediensteten" werden die Wörter "des Kaders der |
Sicherungsassistenten der Polizei, des Kaders der | Sicherungsassistenten der Polizei, des Kaders der |
Sicherungsbediensteten der Polizei und" eingefügt. | Sicherungsbediensteten der Polizei und" eingefügt. |
2. Das Wort "zwei" wird durch das Wort "sechs" ersetzt. | 2. Das Wort "zwei" wird durch das Wort "sechs" ersetzt. |
KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 | KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 |
zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der | zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der |
Polizeidienste | Polizeidienste |
Art. 43 - In den Artikeln 19 Nr. 2 Buchstabe a) und 20 Nr. 2 Buchstabe | Art. 43 - In den Artikeln 19 Nr. 2 Buchstabe a) und 20 Nr. 2 Buchstabe |
a) des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts | a) des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts |
der Personalmitglieder der Polizeidienste, abgeändert durch das Gesetz | der Personalmitglieder der Polizeidienste, abgeändert durch das Gesetz |
vom 21. April 2016, werden die Wörter "des Kaders der | vom 21. April 2016, werden die Wörter "des Kaders der |
Polizeibediensteten, des Personals im einfachen und mittleren Dienst" | Polizeibediensteten, des Personals im einfachen und mittleren Dienst" |
jedes Mal durch die Wörter "der anderen Kader als des Offizierskaders" | jedes Mal durch die Wörter "der anderen Kader als des Offizierskaders" |
ersetzt. | ersetzt. |
KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 26. April 2002 über die | KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 26. April 2002 über die |
wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der | wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der |
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen | Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen |
über die Polizeidienste | über die Polizeidienste |
Art. 44 - Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die | Art. 44 - Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die |
wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der | wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der |
Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen | Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen |
über die Polizeidienste, abgeändert durch die Gesetze vom 1. März 2007 | über die Polizeidienste, abgeändert durch die Gesetze vom 1. März 2007 |
und 21. April 2016, wird wie folgt abgeändert: | und 21. April 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Nummern 6bis und 6ter mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: | 1. Die Nummern 6bis und 6ter mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: |
"6bis. "Personalmitglied des Kaders der Sicherungsbediensteten der | "6bis. "Personalmitglied des Kaders der Sicherungsbediensteten der |
Polizei": jedes Personalmitglied des Kaders der Sicherungsbediensteten | Polizei": jedes Personalmitglied des Kaders der Sicherungsbediensteten |
der Polizei im Sinne von Artikel 117 Absatz 1 des Gesetzes, | der Polizei im Sinne von Artikel 117 Absatz 1 des Gesetzes, |
6ter. "Personalmitglied des Kaders der Sicherungsassistenten der | 6ter. "Personalmitglied des Kaders der Sicherungsassistenten der |
Polizei": jedes Personalmitglied des Kaders der Sicherungsassistenten | Polizei": jedes Personalmitglied des Kaders der Sicherungsassistenten |
der Polizei im Sinne von Artikel 117 Absatz 1 des Gesetzes,". | der Polizei im Sinne von Artikel 117 Absatz 1 des Gesetzes,". |
2. In Nr. 7 werden die Wörter "der vier in Artikel 117 Absatz 1 des | 2. In Nr. 7 werden die Wörter "der vier in Artikel 117 Absatz 1 des |
Gesetzes erwähnten Kader" durch die Wörter "der in Artikel 117 Absatz | Gesetzes erwähnten Kader" durch die Wörter "der in Artikel 117 Absatz |
1 des Gesetzes erwähnten Kader" ersetzt. | 1 des Gesetzes erwähnten Kader" ersetzt. |
Art. 45 - In Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Nummern | Art. 45 - In Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Nummern |
3bis und 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 3bis und 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"3bis. Kader der Sicherungsassistenten der Polizei: | "3bis. Kader der Sicherungsassistenten der Polizei: |
a) Sicherungsassistent der Polizei, | a) Sicherungsassistent der Polizei, |
b) Sicherungsassistent-Anwärter der Polizei, | b) Sicherungsassistent-Anwärter der Polizei, |
4bis. Kader der Sicherungsbediensteten der Polizei: | 4bis. Kader der Sicherungsbediensteten der Polizei: |
a) Sicherungsbediensteter der Polizei, | a) Sicherungsbediensteter der Polizei, |
b) Sicherungsbediensteter-Anwärter der Polizei." | b) Sicherungsbediensteter-Anwärter der Polizei." |
Art. 46 - In Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 46 - In Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 21. April 2016, werden die Wörter "und des Kaders der | vom 21. April 2016, werden die Wörter "und des Kaders der |
Polizeibediensteten" durch die Wörter ", des Kaders der | Polizeibediensteten" durch die Wörter ", des Kaders der |
Sicherungsassistenten der Polizei, des Kaders der Polizeibediensteten | Sicherungsassistenten der Polizei, des Kaders der Polizeibediensteten |
und des Kaders der Sicherungsbediensteten der Polizei" ersetzt. | und des Kaders der Sicherungsbediensteten der Polizei" ersetzt. |
Art. 47 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 47 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 3. Juli 2005, 21. Dezember 2013 und 21. April 2016, wird wie folgt | vom 3. Juli 2005, 21. Dezember 2013 und 21. April 2016, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden die Wörter "Bewerber um | 1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden die Wörter "Bewerber um |
eine Stelle als Polizeibediensteter, Polizeiinspektor" durch die | eine Stelle als Polizeibediensteter, Polizeiinspektor" durch die |
Wörter "Bewerber um eine Stelle als Sicherungsbediensteter der | Wörter "Bewerber um eine Stelle als Sicherungsbediensteter der |
Polizei, Polizeibediensteter, Sicherungsassistent der Polizei, | Polizei, Polizeibediensteter, Sicherungsassistent der Polizei, |
Polizeiinspektor" ersetzt. | Polizeiinspektor" ersetzt. |
2. In Absatz 1 Nr. 10 werden zwischen dem Wort "für" und den Wörtern | 2. In Absatz 1 Nr. 10 werden zwischen dem Wort "für" und den Wörtern |
"den Kader der Polizeibediensteten" die Wörter "den Kader der | "den Kader der Polizeibediensteten" die Wörter "den Kader der |
Sicherungsbediensteten der Polizei," eingefügt. | Sicherungsbediensteten der Polizei," eingefügt. |
Art. 48 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 48 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Das Wort "Personalmitglieder" wird durch die Wörter "Mitglieder des | 1. Das Wort "Personalmitglieder" wird durch die Wörter "Mitglieder des |
Einsatzkaders" ersetzt. | Einsatzkaders" ersetzt. |
2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Das Einrichten von Prüfungen für die Beförderung in den Kader der | "Das Einrichten von Prüfungen für die Beförderung in den Kader der |
Sicherungsassistenten der Polizei ist nicht möglich. | Sicherungsassistenten der Polizei ist nicht möglich. |
Die Auswahlprüfungen für die Beförderung in den Kader des Personals im | Die Auswahlprüfungen für die Beförderung in den Kader des Personals im |
einfachen Dienst sind Sicherungsassistenten der Polizei, | einfachen Dienst sind Sicherungsassistenten der Polizei, |
Polizeibediensteten und Sicherungsbediensteten der Polizei | Polizeibediensteten und Sicherungsbediensteten der Polizei |
zugänglich." | zugänglich." |
Art. 49 - In Artikel 40 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 49 - In Artikel 40 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 21. April 2016, werden zwischen den Wörtern "Der | Gesetz vom 21. April 2016, werden zwischen den Wörtern "Der |
Polizeibedienstete" und den Wörtern ", der" die Wörter "oder der | Polizeibedienstete" und den Wörtern ", der" die Wörter "oder der |
Sicherungsbedienstete der Polizei" eingefügt. | Sicherungsbedienstete der Polizei" eingefügt. |
(...) | (...) |
TITEL III - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen | TITEL III - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen |
Art. 54 - Die Aufträge, die in Artikel 23 § 4 Absatz 2 letzter Satz | Art. 54 - Die Aufträge, die in Artikel 23 § 4 Absatz 2 letzter Satz |
des Gesetzes über das Polizeiamt, wie durch vorliegendes Gesetz | des Gesetzes über das Polizeiamt, wie durch vorliegendes Gesetz |
ersetzt, erwähnt sind, werden der föderalen Polizei an dem Datum | ersetzt, erwähnt sind, werden der föderalen Polizei an dem Datum |
zugewiesen, das ausdrücklich vom König bestimmt wird. Bis zu diesem | zugewiesen, das ausdrücklich vom König bestimmt wird. Bis zu diesem |
Datum werden diese Aufträge von der Generaldirektion der | Datum werden diese Aufträge von der Generaldirektion der |
Strafanstalten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz ausgeführt. | Strafanstalten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz ausgeführt. |
Art. 55 - Das Gesetz vom 25. Februar 2003 zur Schaffung der Funktion | Art. 55 - Das Gesetz vom 25. Februar 2003 zur Schaffung der Funktion |
eines Sicherheitsbediensteten im Hinblick auf die Ausführung von | eines Sicherheitsbediensteten im Hinblick auf die Ausführung von |
Aufträgen zur Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und | Aufträgen zur Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und |
Gerichten und zur Überführung von Häftlingen, abgeändert durch die | Gerichten und zur Überführung von Häftlingen, abgeändert durch die |
Gesetze vom 27. Dezember 2004, 20. Juli 2006, 28. Februar 2007, 25. | Gesetze vom 27. Dezember 2004, 20. Juli 2006, 28. Februar 2007, 25. |
April 2007 und 5. Mai 2014, wird aufgehoben. | April 2007 und 5. Mai 2014, wird aufgehoben. |
Art. 56 - Außer was die Artikel 14, 25 bis 32, 39 und 40 betrifft, | Art. 56 - Außer was die Artikel 14, 25 bis 32, 39 und 40 betrifft, |
wird das Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen des vorliegenden | wird das Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes vom König bestimmt. | Gesetzes vom König bestimmt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern | Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |