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| Loi relative aux assistants et agents de sécurisation de police et portant modification de certaines dispositions concernant la police. - Traduction allemande d'extraits | Loi relative aux assistants et agents de sécurisation de police et portant modification de certaines dispositions concernant la police. - Traduction allemande d'extraits |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 12 NOVEMBRE 2017. - Loi relative aux assistants et agents de | 12 NOVEMBRE 2017. - Loi relative aux assistants et agents de |
| sécurisation de police et portant modification de certaines | sécurisation de police et portant modification de certaines |
| dispositions concernant la police. - Traduction allemande d'extraits | dispositions concernant la police. - Traduction allemande d'extraits |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
| articles 1 à 49 et 54 à 56 de la loi du 12 novembre 2017 relative aux | articles 1 à 49 et 54 à 56 de la loi du 12 novembre 2017 relative aux |
| assistants et agents de sécurisation de police et portant modification | assistants et agents de sécurisation de police et portant modification |
| de certaines dispositions concernant la police (Moniteur belge du 27 | de certaines dispositions concernant la police (Moniteur belge du 27 |
| novembre 2017). | novembre 2017). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| allemande à Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
| DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
| 12. NOVEMBER 2017 - Gesetz über die Sicherungsassistenten und | 12. NOVEMBER 2017 - Gesetz über die Sicherungsassistenten und |
| -bediensteten der Polizei und zur Abänderung verschiedener | -bediensteten der Polizei und zur Abänderung verschiedener |
| Bestimmungen in Bezug auf die Polizei | Bestimmungen in Bezug auf die Polizei |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| TITEL I - Allgemeine Bestimmungen | TITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli | Art. 2 - § 1 - Die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli |
| 2003 zur Schaffung eines Sicherheitskorps für die Aufrechterhaltung | 2003 zur Schaffung eines Sicherheitskorps für die Aufrechterhaltung |
| der Ordnung in Gerichtshöfen und Gerichten und für die | der Ordnung in Gerichtshöfen und Gerichten und für die |
| Häftlingsüberführung beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz sowie | Häftlingsüberführung beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz sowie |
| zur Festlegung organisatorischer, administrativer und finanzieller | zur Festlegung organisatorischer, administrativer und finanzieller |
| Bestimmungen zugunsten der Sicherheitsbediensteten des | Bestimmungen zugunsten der Sicherheitsbediensteten des |
| Sicherheitskorps des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz erwähnten | Sicherheitskorps des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz erwähnten |
| Beamten werden an einem vom König bestimmten Datum und gemäß den von | Beamten werden an einem vom König bestimmten Datum und gemäß den von |
| Ihm festgelegten Modalitäten und Bedingungen in den Einsatzkader der | Ihm festgelegten Modalitäten und Bedingungen in den Einsatzkader der |
| föderalen Polizei versetzt. | föderalen Polizei versetzt. |
| § 2 - Die in § 1 erwähnten Beamten, die einen Dienstgrad der Stufe C | § 2 - Die in § 1 erwähnten Beamten, die einen Dienstgrad der Stufe C |
| innehaben, werden am Datum ihrer Versetzung in die föderale Polizei in | innehaben, werden am Datum ihrer Versetzung in die föderale Polizei in |
| den Dienstgrad eines Sicherungsassistenten der Polizei ernannt. | den Dienstgrad eines Sicherungsassistenten der Polizei ernannt. |
| § 3 - Die in § 1 erwähnten Beamten, die einen Dienstgrad der Stufe B | § 3 - Die in § 1 erwähnten Beamten, die einen Dienstgrad der Stufe B |
| innehaben, werden am Datum ihrer Versetzung in die föderale Polizei in | innehaben, werden am Datum ihrer Versetzung in die föderale Polizei in |
| den Dienstgrad eines Sicherungskoordinators der Polizei ernannt. | den Dienstgrad eines Sicherungskoordinators der Polizei ernannt. |
| § 4 - Ab dem Datum der Versetzung in die föderale Polizei unterliegen | § 4 - Ab dem Datum der Versetzung in die föderale Polizei unterliegen |
| die ehemaligen Beamten des Sicherheitskorps den auf Personalmitglieder | die ehemaligen Beamten des Sicherheitskorps den auf Personalmitglieder |
| des Einsatzkaders der Polizeidienste anwendbaren statutarischen | des Einsatzkaders der Polizeidienste anwendbaren statutarischen |
| Gesetzen und Verordnungen, außer bei einer vom König festgelegten | Gesetzen und Verordnungen, außer bei einer vom König festgelegten |
| anders lautenden Bestimmung. | anders lautenden Bestimmung. |
| Art. 3 - Sicherungskoordinatoren der Polizei gehören zum Kader der | Art. 3 - Sicherungskoordinatoren der Polizei gehören zum Kader der |
| Sicherungskoordinatoren der Polizei, der nur als erlöschender Kader | Sicherungskoordinatoren der Polizei, der nur als erlöschender Kader |
| besteht und der hierarchisch im Einsatzkader zwischen dem Kader des | besteht und der hierarchisch im Einsatzkader zwischen dem Kader des |
| Personals im mittleren Dienst und dem Kader des Personals im einfachen | Personals im mittleren Dienst und dem Kader des Personals im einfachen |
| Dienst steht. | Dienst steht. |
| Für die Anwendung des Gesetzes über das Polizeiamt, insbesondere in | Für die Anwendung des Gesetzes über das Polizeiamt, insbesondere in |
| Bezug auf ihre Befugnisse, sind die auf Sicherungsassistenten und | Bezug auf ihre Befugnisse, sind die auf Sicherungsassistenten und |
| -bedienstete der Polizei anwendbaren Bestimmungen ebenfalls auf sie | -bedienstete der Polizei anwendbaren Bestimmungen ebenfalls auf sie |
| anwendbar. | anwendbar. |
| Sie verfügen über die gleiche Ausrüstung und Bewaffnung wie | Sie verfügen über die gleiche Ausrüstung und Bewaffnung wie |
| Sicherungsassistenten und -bedienstete der Polizei. | Sicherungsassistenten und -bedienstete der Polizei. |
| Art. 4 - Der König legt die Gehaltstabellenlaufbahn der | Art. 4 - Der König legt die Gehaltstabellenlaufbahn der |
| Sicherungskoordinatoren der Polizei und der Sicherungsassistenten der | Sicherungskoordinatoren der Polizei und der Sicherungsassistenten der |
| Polizei fest. | Polizei fest. |
| Art. 5 - In einem zwischen dem für Inneres zuständigen Minister und | Art. 5 - In einem zwischen dem für Inneres zuständigen Minister und |
| dem für Justiz zuständigen Minister geschlossenen | dem für Justiz zuständigen Minister geschlossenen |
| Vereinbarungsprotokoll werden die konkreten Modalitäten der | Vereinbarungsprotokoll werden die konkreten Modalitäten der |
| Übertragung der Ausrüstung, der Bewaffnung und der Transportmittel des | Übertragung der Ausrüstung, der Bewaffnung und der Transportmittel des |
| ehemaligen Sicherheitskorps an die föderale Polizei bestimmt. | ehemaligen Sicherheitskorps an die föderale Polizei bestimmt. |
| Art. 6 - Militärpersonen im aktiven Dienst, die den Dienstgrad eines | Art. 6 - Militärpersonen im aktiven Dienst, die den Dienstgrad eines |
| Unteroffiziers oder eines Freiwilligen bei den Streitkräften | Unteroffiziers oder eines Freiwilligen bei den Streitkräften |
| innehaben, können gemäß den vom König bestimmten Modalitäten in den | innehaben, können gemäß den vom König bestimmten Modalitäten in den |
| Kader der Sicherungsassistenten der Polizei beziehungsweise der | Kader der Sicherungsassistenten der Polizei beziehungsweise der |
| Sicherungsbediensteten der Polizei versetzt werden. Für Freiwillige | Sicherungsbediensteten der Polizei versetzt werden. Für Freiwillige |
| geschieht dies mit Vorrang vor anderen möglichen Anwerbungen für den | geschieht dies mit Vorrang vor anderen möglichen Anwerbungen für den |
| Kader der Sicherungsbediensteten. | Kader der Sicherungsbediensteten. |
| Diese Versetzung findet für die ausgewählten Militärpersonen am Anfang | Diese Versetzung findet für die ausgewählten Militärpersonen am Anfang |
| der Grundausbildung des Kaders der Sicherungsassistenten der Polizei | der Grundausbildung des Kaders der Sicherungsassistenten der Polizei |
| beziehungsweise des Kaders der Sicherungsbediensteten der Polizei | beziehungsweise des Kaders der Sicherungsbediensteten der Polizei |
| statt. Sie werden dann in den Dienstgrad eines | statt. Sie werden dann in den Dienstgrad eines |
| Sicherungsassistenten-Anwärters der Polizei beziehungsweise eines | Sicherungsassistenten-Anwärters der Polizei beziehungsweise eines |
| Sicherungsbediensteten-Anwärters der Polizei eingesetzt und nehmen an | Sicherungsbediensteten-Anwärters der Polizei eingesetzt und nehmen an |
| der Grundausbildung teil. Sie werden gemäß den vom König bestimmten | der Grundausbildung teil. Sie werden gemäß den vom König bestimmten |
| Modalitäten in die Gehaltstabellengruppe eingestuft, die mit ihrem | Modalitäten in die Gehaltstabellengruppe eingestuft, die mit ihrem |
| Dienstgrad verbunden ist. | Dienstgrad verbunden ist. |
| Militärpersonen, die die Grundausbildung absolviert haben, werden bei | Militärpersonen, die die Grundausbildung absolviert haben, werden bei |
| der föderalen Polizei in den Dienstgrad der Sicherungsassistenten der | der föderalen Polizei in den Dienstgrad der Sicherungsassistenten der |
| Polizei beziehungsweise der Sicherungsbediensteten der Polizei | Polizei beziehungsweise der Sicherungsbediensteten der Polizei |
| ernannt. | ernannt. |
| Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder werden binnen zwölf | Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder werden binnen zwölf |
| Monaten nach dem Datum ihrer Versetzung, entweder auf eigenen Antrag | Monaten nach dem Datum ihrer Versetzung, entweder auf eigenen Antrag |
| hin oder wenn die Grundausbildung nicht erfolgreich absolviert worden | hin oder wenn die Grundausbildung nicht erfolgreich absolviert worden |
| ist, wieder in die Streitkräfte eingegliedert. Die betreffenden | ist, wieder in die Streitkräfte eingegliedert. Die betreffenden |
| Mitglieder werden mit dem allgemeinen Dienstalter und dem finanziellen | Mitglieder werden mit dem allgemeinen Dienstalter und dem finanziellen |
| Dienstalter wieder eingegliedert, die sie erhalten hätten, wenn sie | Dienstalter wieder eingegliedert, die sie erhalten hätten, wenn sie |
| nicht versetzt worden wären. Für die Berechnung der Dienstalter kommen | nicht versetzt worden wären. Für die Berechnung der Dienstalter kommen |
| alle Zeiträume aktiven Dienstes in Betracht, die als | alle Zeiträume aktiven Dienstes in Betracht, die als |
| Sicherungsassistent der Polizei oder als Sicherungsbediensteter der | Sicherungsassistent der Polizei oder als Sicherungsbediensteter der |
| Polizei geleistet worden sind. | Polizei geleistet worden sind. |
| Wenn der Betreffende ausdrücklich begründete Ausnahmefälle vorweisen | Wenn der Betreffende ausdrücklich begründete Ausnahmefälle vorweisen |
| kann, kann der Minister der Landesverteidigung jedoch von dieser Frist | kann, kann der Minister der Landesverteidigung jedoch von dieser Frist |
| abweichen. | abweichen. |
| Die in Absatz 4 erwähnte Dauer von zwölf Monaten wird von Rechts wegen | Die in Absatz 4 erwähnte Dauer von zwölf Monaten wird von Rechts wegen |
| um die Dauer der Abwesenheit aus medizinischen Gründen aufgrund eines | um die Dauer der Abwesenheit aus medizinischen Gründen aufgrund eines |
| Arbeitsunfalls, des mit dem Mutterschutz verbundenen Urlaubs, des | Arbeitsunfalls, des mit dem Mutterschutz verbundenen Urlaubs, des |
| Vaterschaftsurlaubs, des Elternschaftsurlaubs, des Aufnahmeurlaubs, | Vaterschaftsurlaubs, des Elternschaftsurlaubs, des Aufnahmeurlaubs, |
| des Adoptionsurlaubs oder des Pflegebetreuungsurlaubs verlängert. | des Adoptionsurlaubs oder des Pflegebetreuungsurlaubs verlängert. |
| Art. 7 - Die Personalmitglieder im aktiven Dienst der Generaldirektion | Art. 7 - Die Personalmitglieder im aktiven Dienst der Generaldirektion |
| der Zivilen Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, | der Zivilen Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, |
| die den Dienstgrad eines operativen Brigadiers oder eines operativen | die den Dienstgrad eines operativen Brigadiers oder eines operativen |
| Mitarbeiters innehaben, können gemäß den vom König bestimmten | Mitarbeiters innehaben, können gemäß den vom König bestimmten |
| Modalitäten und Bedingungen in den Kader der Sicherungsbediensteten | Modalitäten und Bedingungen in den Kader der Sicherungsbediensteten |
| der Polizei versetzt werden. | der Polizei versetzt werden. |
| Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder werden binnen zwölf | Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder werden binnen zwölf |
| Monaten nach dem Datum ihrer Versetzung, entweder auf eigenen Antrag | Monaten nach dem Datum ihrer Versetzung, entweder auf eigenen Antrag |
| hin oder wenn die Grundausbildung nicht erfolgreich absolviert worden | hin oder wenn die Grundausbildung nicht erfolgreich absolviert worden |
| ist, wieder in die Generaldirektion der Zivilen Sicherheit | ist, wieder in die Generaldirektion der Zivilen Sicherheit |
| eingegliedert. Die betreffenden Mitglieder werden mit dem allgemeinen | eingegliedert. Die betreffenden Mitglieder werden mit dem allgemeinen |
| Dienstalter und dem finanziellen Dienstalter wieder eingegliedert, die | Dienstalter und dem finanziellen Dienstalter wieder eingegliedert, die |
| sie erhalten hätten, wenn sie nicht versetzt worden wären. Für die | sie erhalten hätten, wenn sie nicht versetzt worden wären. Für die |
| Berechnung der Dienstalter kommen alle Zeiträume aktiven Dienstes in | Berechnung der Dienstalter kommen alle Zeiträume aktiven Dienstes in |
| Betracht, die als Sicherungsassistent der Polizei oder als | Betracht, die als Sicherungsassistent der Polizei oder als |
| Sicherungsbediensteter der Polizei geleistet worden sind. | Sicherungsbediensteter der Polizei geleistet worden sind. |
| Wenn der Betreffende ausdrücklich begründete Ausnahmefälle vorweisen | Wenn der Betreffende ausdrücklich begründete Ausnahmefälle vorweisen |
| kann, kann der Minister des Innern jedoch von dieser Frist abweichen. | kann, kann der Minister des Innern jedoch von dieser Frist abweichen. |
| Die in Absatz 2 erwähnte Dauer von zwölf Monaten wird von Rechts wegen | Die in Absatz 2 erwähnte Dauer von zwölf Monaten wird von Rechts wegen |
| um die Dauer der Abwesenheit aus medizinischen Gründen aufgrund eines | um die Dauer der Abwesenheit aus medizinischen Gründen aufgrund eines |
| Arbeitsunfalls, des mit dem Mutterschutz verbundenen Urlaubs, des | Arbeitsunfalls, des mit dem Mutterschutz verbundenen Urlaubs, des |
| Vaterschaftsurlaubs, des Elternschaftsurlaubs, des Aufnahmeurlaubs, | Vaterschaftsurlaubs, des Elternschaftsurlaubs, des Aufnahmeurlaubs, |
| des Adoptionsurlaubs oder des Pflegebetreuungsurlaubs verlängert. | des Adoptionsurlaubs oder des Pflegebetreuungsurlaubs verlängert. |
| Art. 8 - Die Personalmitglieder der Aktiengesellschaft "Brussels | Art. 8 - Die Personalmitglieder der Aktiengesellschaft "Brussels |
| Airport Company", die die Funktion eines in Artikel 4 § 1 Nr. 3 des | Airport Company", die die Funktion eines in Artikel 4 § 1 Nr. 3 des |
| Königlichen Erlasses vom 4. Mai 1999 zur Regelung der Bedingungen für | Königlichen Erlasses vom 4. Mai 1999 zur Regelung der Bedingungen für |
| die Ausbildung und Zertifizierung der Inspektoren und beigeordneten | die Ausbildung und Zertifizierung der Inspektoren und beigeordneten |
| Hauptinspektoren der Lufthafeninspektion erwähnten Inspektors der | Hauptinspektoren der Lufthafeninspektion erwähnten Inspektors der |
| Lufthafeninspektion innehaben, können gemäß den vom König bestimmten | Lufthafeninspektion innehaben, können gemäß den vom König bestimmten |
| Modalitäten und Bedingungen in den Kader der Sicherungsassistenten der | Modalitäten und Bedingungen in den Kader der Sicherungsassistenten der |
| föderalen Polizei versetzt werden. | föderalen Polizei versetzt werden. |
| TITEL II - Abänderungsbestimmungen | TITEL II - Abänderungsbestimmungen |
| KAPITEL I - Abänderungen des Gesetzes über das Polizeiamt | KAPITEL I - Abänderungen des Gesetzes über das Polizeiamt |
| Art. 9 - Artikel 3 des Gesetzes über das Polizeiamt, abgeändert durch | Art. 9 - Artikel 3 des Gesetzes über das Polizeiamt, abgeändert durch |
| das Gesetz vom 18. März 2014, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 18. März 2014, wird wie folgt abgeändert: |
| a)In Nr. 5 werden die Wörter "Polizeibeamter, der" durch die Wörter | a)In Nr. 5 werden die Wörter "Polizeibeamter, der" durch die Wörter |
| "Mitglied des Einsatzkaders, das" ersetzt. | "Mitglied des Einsatzkaders, das" ersetzt. |
| b) Der Artikel wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut | b) Der Artikel wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| "7. ein Mitglied des Einsatzkaders: ein Mitglied der Kategorie | "7. ein Mitglied des Einsatzkaders: ein Mitglied der Kategorie |
| Personalmitglieder der Polizeidienste, die die Polizeibeamten, die | Personalmitglieder der Polizeidienste, die die Polizeibeamten, die |
| Sicherungsassistenten der Polizei, die Polizeibediensteten und die | Sicherungsassistenten der Polizei, die Polizeibediensteten und die |
| Sicherungsbediensteten der Polizei umfasst." | Sicherungsbediensteten der Polizei umfasst." |
| Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 16quinquies mit | Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 16quinquies mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 16quinquies - Die föderale Polizei ist mit der Ausführung der | "Art. 16quinquies - Die föderale Polizei ist mit der Ausführung der |
| spezialisierten Aufträge in Sachen Schutz und Sicherung betraut." | spezialisierten Aufträge in Sachen Schutz und Sicherung betraut." |
| Art. 11 - Artikel 23 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 11 - Artikel 23 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 21. April 2016, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 21. April 2016, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 4 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
| "Sie sorgen für die Ausführung und den Schutz bei Überführungen von | "Sie sorgen für die Ausführung und den Schutz bei Überführungen von |
| Häftlingen von einer Strafanstalt in eine andere und bei Herausnahmen | Häftlingen von einer Strafanstalt in eine andere und bei Herausnahmen |
| von Häftlingen aus einer Strafanstalt zur Überführung an die | von Häftlingen aus einer Strafanstalt zur Überführung an die |
| Gerichtshöfe und Gerichte oder an einen anderen Ort. In diesen Fällen | Gerichtshöfe und Gerichte oder an einen anderen Ort. In diesen Fällen |
| sorgen sie zudem für die Bewachung der Häftlinge an diesen Orten." | sorgen sie zudem für die Bewachung der Häftlinge an diesen Orten." |
| 2. Ein Paragraph 4bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein Paragraph 4bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| " § 4bis - Im Rahmen der Ausführung der in den Paragraphen 2 und 4 | " § 4bis - Im Rahmen der Ausführung der in den Paragraphen 2 und 4 |
| vorgesehenen Aufträge führen die Polizeibeamten, die | vorgesehenen Aufträge führen die Polizeibeamten, die |
| Sicherungsbediensteten der Polizei und die Sicherungsassistenten der | Sicherungsbediensteten der Polizei und die Sicherungsassistenten der |
| Polizei unbeschadet des Artikels 37bis die in Anwendung der Artikel | Polizei unbeschadet des Artikels 37bis die in Anwendung der Artikel |
| 759 bis 763 des Gerichtsgesetzbuches von dem erkennenden Gericht | 759 bis 763 des Gerichtsgesetzbuches von dem erkennenden Gericht |
| angeordneten Zwangsmaßnahmen sowie die in Anwendung der Bestimmungen | angeordneten Zwangsmaßnahmen sowie die in Anwendung der Bestimmungen |
| des Strafprozessgesetzbuches von dem erkennenden Gericht angeordneten | des Strafprozessgesetzbuches von dem erkennenden Gericht angeordneten |
| freiheitsentziehenden Maßnahmen aus." | freiheitsentziehenden Maßnahmen aus." |
| 3. Der Artikel wird durch die Paragraphen 6 bis 9 mit folgendem | 3. Der Artikel wird durch die Paragraphen 6 bis 9 mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| " § 6 - Die föderale Polizei und, unter den in den Artikeln 61 und 62 | " § 6 - Die föderale Polizei und, unter den in den Artikeln 61 und 62 |
| des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei | des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei |
| Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vorgesehenen | Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vorgesehenen |
| Umständen, die lokale Polizei sorgen auf Verlangen der | Umständen, die lokale Polizei sorgen auf Verlangen der |
| Gerichtsbehörden für die Überführung von Minderjährigen in spezifische | Gerichtsbehörden für die Überführung von Minderjährigen in spezifische |
| Einrichtungen sowie für die Ausführung und den Schutz bei | Einrichtungen sowie für die Ausführung und den Schutz bei |
| Überführungen und bei Herausnahmen von Minderjährigen von | Überführungen und bei Herausnahmen von Minderjährigen von |
| beziehungsweise aus diesen Einrichtungen an einen anderen Ort. | beziehungsweise aus diesen Einrichtungen an einen anderen Ort. |
| § 7 - Die föderale Polizei und, unter den in den Artikeln 61 und 62 | § 7 - Die föderale Polizei und, unter den in den Artikeln 61 und 62 |
| des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei | des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei |
| Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vorgesehenen | Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vorgesehenen |
| Umständen, die lokale Polizei sorgen auf Verlangen der zuständigen | Umständen, die lokale Polizei sorgen auf Verlangen der zuständigen |
| Behörden für die Überführung von Internierten in private Einrichtungen | Behörden für die Überführung von Internierten in private Einrichtungen |
| oder in Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft. | oder in Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft. |
| § 8 - Die föderale Polizei und, unter den in den Artikeln 61 und 62 | § 8 - Die föderale Polizei und, unter den in den Artikeln 61 und 62 |
| des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei | des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei |
| Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vorgesehenen | Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vorgesehenen |
| Umständen, die lokale Polizei sorgen für die Ausführung und den Schutz | Umständen, die lokale Polizei sorgen für die Ausführung und den Schutz |
| bei Herausnahmen von Häftlingen im Hinblick auf ihre Überstellung an | bei Herausnahmen von Häftlingen im Hinblick auf ihre Überstellung an |
| ausländische Behörden. | ausländische Behörden. |
| Sie sorgen zudem für die Übernahme der Häftlinge, die an die | Sie sorgen zudem für die Übernahme der Häftlinge, die an die |
| belgischen Behörden überstellt werden. | belgischen Behörden überstellt werden. |
| § 9 - Die föderale Polizei und, unter den in den Artikeln 61 und 62 | § 9 - Die föderale Polizei und, unter den in den Artikeln 61 und 62 |
| des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei | des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei |
| Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vorgesehenen | Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vorgesehenen |
| Umständen, die lokale Polizei sorgen für die Überbringung von | Umständen, die lokale Polizei sorgen für die Überbringung von |
| Gerichtsakten zur Ausübung des gesetzlichen Einsichtsrechts." | Gerichtsakten zur Ausübung des gesetzlichen Einsichtsrechts." |
| Art. 12 - In Artikel 30 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch | Art. 12 - In Artikel 30 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch |
| das Gesetz vom 21. April 2016, wird das Wort "Polizeibeamte" durch die | das Gesetz vom 21. April 2016, wird das Wort "Polizeibeamte" durch die |
| Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt. | Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt. |
| Art. 13 - In Artikel 35 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 13 - In Artikel 35 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
| das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird das Wort "Polizeibeamte" durch | das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird das Wort "Polizeibeamte" durch |
| die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt. | die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt. |
| Art. 14 - In Artikel 36 desselben Gesetzes werden die Wörter "infolge | Art. 14 - In Artikel 36 desselben Gesetzes werden die Wörter "infolge |
| des Eingreifens einer Polizeibehörde oder eines Polizeibeamten" | des Eingreifens einer Polizeibehörde oder eines Polizeibeamten" |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| Art. 15 - In Artikel 37 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 15 - In Artikel 37 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter |
| "Jeder Polizeibeamte" durch die Wörter "Jedes Mitglied des | "Jeder Polizeibeamte" durch die Wörter "Jedes Mitglied des |
| Einsatzkaders" ersetzt. | Einsatzkaders" ersetzt. |
| Art. 16 - In Artikel 37bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 16 - In Artikel 37bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "Polizeibeamten | Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "Polizeibeamten |
| beziehungsweise Polizeibediensteten" durch die Wörter "Mitglieder des | beziehungsweise Polizeibediensteten" durch die Wörter "Mitglieder des |
| Einsatzkaders" ersetzt. | Einsatzkaders" ersetzt. |
| Art. 17 - In Artikel 38 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 17 - In Artikel 38 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
| das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird das Wort "Polizeibeamte" jedes | das Gesetz vom 7. Dezember 1998, wird das Wort "Polizeibeamte" jedes |
| Mal durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt. | Mal durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt. |
| Art. 18 - Artikel 41 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 18 - Artikel 41 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
| 4. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird | 4. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird |
| wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Polizeibeamte und | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Polizeibeamte und |
| Polizeibedienstete" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" | Polizeibedienstete" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 2. In § 1 Absatz 2 und 5 werden die Wörter "Polizeibeamte und | 2. In § 1 Absatz 2 und 5 werden die Wörter "Polizeibeamte und |
| Polizeibedienstete" jedes Mal durch die Wörter "Mitglieder des | Polizeibedienstete" jedes Mal durch die Wörter "Mitglieder des |
| Einsatzkaders" ersetzt. | Einsatzkaders" ersetzt. |
| 3. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "einer der Polizeibeamten" durch | 3. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "einer der Polizeibeamten" durch |
| die Wörter "eines der Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt. | die Wörter "eines der Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt. |
| 4. In § 1 Absatz 6 werden die Wörter "Polizeibeamte oder | 4. In § 1 Absatz 6 werden die Wörter "Polizeibeamte oder |
| Polizeibedienstete" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" | Polizeibedienstete" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 5. In § 1 Absatz 7, ersetzt durch das Gesetz vom 21. April 2016, | 5. In § 1 Absatz 7, ersetzt durch das Gesetz vom 21. April 2016, |
| werden die Wörter "Polizeibeamten oder -bediensteten" durch die Wörter | werden die Wörter "Polizeibeamten oder -bediensteten" durch die Wörter |
| "Mitglieds des Einsatzkaders" ersetzt. | "Mitglieds des Einsatzkaders" ersetzt. |
| 6. In § 1 Absatz 8 werden die Wörter "Polizeibeamten und | 6. In § 1 Absatz 8 werden die Wörter "Polizeibeamten und |
| Polizeibediensteten" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" | Polizeibediensteten" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 7. In § 2 werden die Wörter "Polizeibeamten oder Polizeibediensteten" | 7. In § 2 werden die Wörter "Polizeibeamten oder Polizeibediensteten" |
| durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt. | durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt. |
| Art. 19 - In Artikel 42 desselben Gesetzes werden die Wörter "Jeder | Art. 19 - In Artikel 42 desselben Gesetzes werden die Wörter "Jeder |
| Polizeibeamte kann, wenn er" durch die Wörter "Jedes Mitglied des | Polizeibeamte kann, wenn er" durch die Wörter "Jedes Mitglied des |
| Einsatzkaders kann, wenn es" ersetzt. | Einsatzkaders kann, wenn es" ersetzt. |
| Art. 20 - In Artikel 43 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort | Art. 20 - In Artikel 43 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort |
| "Polizeibeamte" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" und in | "Polizeibeamte" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" und in |
| Absatz 2 wird das Wort "Polizeibeamter" durch die Wörter "Mitglieder | Absatz 2 wird das Wort "Polizeibeamter" durch die Wörter "Mitglieder |
| des Einsatzkaders" ersetzt. | des Einsatzkaders" ersetzt. |
| Art. 21 - In Artikel 44/14 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 21 - In Artikel 44/14 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 1. April 2006, werden die Wörter "Artikeln 1 und 37" durch | Gesetz vom 1. April 2006, werden die Wörter "Artikeln 1 und 37" durch |
| die Wörter "Artikeln 1, 37, 37bis und 38" ersetzt. | die Wörter "Artikeln 1, 37, 37bis und 38" ersetzt. |
| Art. 22 - In Artikel 44/15 Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 22 - In Artikel 44/15 Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 1. April 2006, werden die Wörter "Artikeln 1 und | durch das Gesetz vom 1. April 2006, werden die Wörter "Artikeln 1 und |
| 37" durch die Wörter "Artikeln 1, 37, 37bis und 38" ersetzt. | 37" durch die Wörter "Artikeln 1, 37, 37bis und 38" ersetzt. |
| Art. 23 - In demselben Gesetz werden die Artikel 44/16, eingefügt | Art. 23 - In demselben Gesetz werden die Artikel 44/16, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 1. April 2006, und 44/17, eingefügt durch das | durch das Gesetz vom 1. April 2006, und 44/17, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 1. April 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. März | Gesetz vom 1. April 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. März |
| 2014, aufgehoben. | 2014, aufgehoben. |
| Art. 24 - In Kapitel IV desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 1quater, | Art. 24 - In Kapitel IV desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 1quater, |
| der die Artikel 44/16 und 44/17 umfasst, mit folgendem Wortlaut | der die Artikel 44/16 und 44/17 umfasst, mit folgendem Wortlaut |
| eingefügt: | eingefügt: |
| "Abschnitt 1quater - Form und Bedingungen, gemäß denen die Aufträge | "Abschnitt 1quater - Form und Bedingungen, gemäß denen die Aufträge |
| von den Sicherungsassistenten und -bediensteten der Polizei erfüllt | von den Sicherungsassistenten und -bediensteten der Polizei erfüllt |
| werden | werden |
| Art. 44/16 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der Polizeibeamten und | Art. 44/16 - Unbeschadet der Zuständigkeiten der Polizeibeamten und |
| der Anwendung der Artikel 61 und 62 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 | der Anwendung der Artikel 61 und 62 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 |
| zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
| Polizeidienstes sind die Sicherungsassistenten und -bediensteten der | Polizeidienstes sind die Sicherungsassistenten und -bediensteten der |
| Polizei mit der Ausführung folgender Aufträge betraut: | Polizei mit der Ausführung folgender Aufträge betraut: |
| 1. in Artikel 23 erwähnte Aufträge, | 1. in Artikel 23 erwähnte Aufträge, |
| 2. Ausführung folgender Sicherungsaufträge: | 2. Ausführung folgender Sicherungsaufträge: |
| - Sicherung der königlichen Paläste, | - Sicherung der königlichen Paläste, |
| - Sicherung der Infrastrukturen des SHAPE und der NATO, | - Sicherung der Infrastrukturen des SHAPE und der NATO, |
| - Sicherung der internationalen und europäischen Einrichtungen, | - Sicherung der internationalen und europäischen Einrichtungen, |
| - Sicherung der nationalen und internationalen öffentlichen Gebäude, | - Sicherung der nationalen und internationalen öffentlichen Gebäude, |
| - Sicherung der kritischen Infrastrukturen, | - Sicherung der kritischen Infrastrukturen, |
| - Sicherung der Kernkraftanlagen, | - Sicherung der Kernkraftanlagen, |
| - Sicherung der Infrastrukturen des Flughafens Brüssel-National, | - Sicherung der Infrastrukturen des Flughafens Brüssel-National, |
| 3. subsidiär und punktuell, Sicherung der Polizeioperationen und | 3. subsidiär und punktuell, Sicherung der Polizeioperationen und |
| Ausführung der in Artikel 25 Absatz 4 erwähnten Begleitung, die einen | Ausführung der in Artikel 25 Absatz 4 erwähnten Begleitung, die einen |
| überlokalen Charakter aufweist. | überlokalen Charakter aufweist. |
| Art. 44/17 - Im Rahmen der Ausführung der im vorliegenden Abschnitt | Art. 44/17 - Im Rahmen der Ausführung der im vorliegenden Abschnitt |
| erwähnten Aufträge werden die Sicherungsassistenten und -bediensteten | erwähnten Aufträge werden die Sicherungsassistenten und -bediensteten |
| der Polizei für die Anwendung der Artikel 26 Absatz 1, 27, 28, 29, 31, | der Polizei für die Anwendung der Artikel 26 Absatz 1, 27, 28, 29, 31, |
| 34 und 40 Polizeibeamten gleichgestellt." | 34 und 40 Polizeibeamten gleichgestellt." |
| Art. 25 - Artikel 47 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 25 - Artikel 47 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In den Absätzen 1, 4, 6 und 7 wird das Wort "Polizeibeamte" jedes | 1. In den Absätzen 1, 4, 6 und 7 wird das Wort "Polizeibeamte" jedes |
| Mal durch das Wort "Personalmitglieder" ersetzt. | Mal durch das Wort "Personalmitglieder" ersetzt. |
| 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Polizeibeamten und die Mitglieder | 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Polizeibeamten und die Mitglieder |
| des Verwaltungs- und Logistikkaders" durch das Wort | des Verwaltungs- und Logistikkaders" durch das Wort |
| "Personalmitglieder" ersetzt. | "Personalmitglieder" ersetzt. |
| 3. In Absatz 5 werden die Wörter "der Polizeibeamte" durch die Wörter | 3. In Absatz 5 werden die Wörter "der Polizeibeamte" durch die Wörter |
| "das Personalmitglied" ersetzt. | "das Personalmitglied" ersetzt. |
| Art. 26 - Artikel 48 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 26 - Artikel 48 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 7. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: | vom 7. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 wird das Wort "Polizeibeamten" durch das Wort | 1. In Absatz 1 wird das Wort "Polizeibeamten" durch das Wort |
| "Personalmitglieder", in Absatz 2 werden die Wörter "einen der in | "Personalmitglieder", in Absatz 2 werden die Wörter "einen der in |
| Artikel 47 erwähnten Polizeibeamten" durch die Wörter "eines der in | Artikel 47 erwähnten Polizeibeamten" durch die Wörter "eines der in |
| Artikel 47 erwähnten Personalmitglieder" und in Absatz 3 wird das Wort | Artikel 47 erwähnten Personalmitglieder" und in Absatz 3 wird das Wort |
| "Polizeibeamte" durch das Wort "Personalmitglieder" ersetzt. | "Polizeibeamte" durch das Wort "Personalmitglieder" ersetzt. |
| 2. In Absatz 2 werden die Wörter "diesen Polizeibeamten" durch die | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "diesen Polizeibeamten" durch die |
| Wörter "dieses Personalmitglied" ersetzt. | Wörter "dieses Personalmitglied" ersetzt. |
| Art. 27 - Artikel 49 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 27 - Artikel 49 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 7. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: | vom 7. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 werden die Wörter "einen Polizeibeamten" durch die Wörter | 1. In § 1 werden die Wörter "einen Polizeibeamten" durch die Wörter |
| "ein Personalmitglied" ersetzt. | "ein Personalmitglied" ersetzt. |
| 2. In § 2 werden die Wörter "der in Artikel 47 erwähnte Polizeibeamte" | 2. In § 2 werden die Wörter "der in Artikel 47 erwähnte Polizeibeamte" |
| durch die Wörter "das in Artikel 47 erwähnte Personalmitglied" | durch die Wörter "das in Artikel 47 erwähnte Personalmitglied" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 28 - In Artikel 50 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 28 - In Artikel 50 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
| das Gesetz vom 7. Dezember 1998, werden die Wörter "Der in Artikel 47 | das Gesetz vom 7. Dezember 1998, werden die Wörter "Der in Artikel 47 |
| erwähnte Polizeibeamte, gegen den" durch die Wörter "Das in Artikel 47 | erwähnte Polizeibeamte, gegen den" durch die Wörter "Das in Artikel 47 |
| erwähnte Personalmitglied, gegen das" ersetzt. | erwähnte Personalmitglied, gegen das" ersetzt. |
| Art. 29 - In Artikel 51 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 29 - In Artikel 51 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 7. Dezember 1998, werden die Wörter "der in Artikel 47 | Gesetz vom 7. Dezember 1998, werden die Wörter "der in Artikel 47 |
| erwähnte Polizeibeamte" durch die Wörter "das in Artikel 47 erwähnte | erwähnte Polizeibeamte" durch die Wörter "das in Artikel 47 erwähnte |
| Personalmitglied", wird das Wort "er" jedes Mal durch das Wort "es" | Personalmitglied", wird das Wort "er" jedes Mal durch das Wort "es" |
| und werden die Wörter "des Polizeibeamten, ob dieser" durch die Wörter | und werden die Wörter "des Polizeibeamten, ob dieser" durch die Wörter |
| "des Personalmitglieds, ob dieses" ersetzt. | "des Personalmitglieds, ob dieses" ersetzt. |
| Art. 30 - Artikel 52 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 30 - Artikel 52 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 21. April 2016, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 21. April 2016, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Der in Artikel 47 erwähnte | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Der in Artikel 47 erwähnte |
| Polizeibeamte oder der ehemalige Polizeibeamte, der" durch die Wörter | Polizeibeamte oder der ehemalige Polizeibeamte, der" durch die Wörter |
| "Das in Artikel 47 erwähnte Personalmitglied oder das ehemalige | "Das in Artikel 47 erwähnte Personalmitglied oder das ehemalige |
| Personalmitglied, das" ersetzt. | Personalmitglied, das" ersetzt. |
| 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Der in Artikel 47 erwähnte | 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Der in Artikel 47 erwähnte |
| Polizeibeamte oder der ehemalige Polizeibeamte, der" durch die Wörter | Polizeibeamte oder der ehemalige Polizeibeamte, der" durch die Wörter |
| "Das in Artikel 47 erwähnte Personalmitglied oder das ehemalige | "Das in Artikel 47 erwähnte Personalmitglied oder das ehemalige |
| Personalmitglied, das" ersetzt. | Personalmitglied, das" ersetzt. |
| 3. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "der in Artikel 47 erwähnte | 3. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "der in Artikel 47 erwähnte |
| Polizeibeamte oder der ehemalige Polizeibeamte" durch die Wörter "das | Polizeibeamte oder der ehemalige Polizeibeamte" durch die Wörter "das |
| in Artikel 47 erwähnte Personalmitglied oder das ehemalige | in Artikel 47 erwähnte Personalmitglied oder das ehemalige |
| Personalmitglied" und wird das Wort "Polizeibeamter" jedes Mal durch | Personalmitglied" und wird das Wort "Polizeibeamter" jedes Mal durch |
| das Wort "Personalmitglied" ersetzt. | das Wort "Personalmitglied" ersetzt. |
| 4. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "Polizeibeamten beziehungsweise | 4. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "Polizeibeamten beziehungsweise |
| des ehemaligen Polizeibeamten" durch die Wörter "Personalmitglieds | des ehemaligen Polizeibeamten" durch die Wörter "Personalmitglieds |
| oder des ehemaligen Personalmitglieds" ersetzt. | oder des ehemaligen Personalmitglieds" ersetzt. |
| 5. In § 2 werden die Wörter "Polizeibeamten, gegen den" durch die | 5. In § 2 werden die Wörter "Polizeibeamten, gegen den" durch die |
| Wörter "Personalmitglied, gegen das" ersetzt und in § 4 werden die | Wörter "Personalmitglied, gegen das" ersetzt und in § 4 werden die |
| Wörter "der Polizeibeamte" durch die Wörter "das Personalmitglied" und | Wörter "der Polizeibeamte" durch die Wörter "das Personalmitglied" und |
| wird das Wort "Polizeibeamten" durch das Wort "Personalmitglieds" | wird das Wort "Polizeibeamten" durch das Wort "Personalmitglieds" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 6. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "der Polizeibeamte" jedes Mal | 6. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "der Polizeibeamte" jedes Mal |
| durch die Wörter "das Personalmitglied" ersetzt. | durch die Wörter "das Personalmitglied" ersetzt. |
| 7. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "der betreffende Polizeibeamte" | 7. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "der betreffende Polizeibeamte" |
| durch die Wörter "das betreffende Personalmitglied" und wird das Wort | durch die Wörter "das betreffende Personalmitglied" und wird das Wort |
| "er" durch das Wort "es" ersetzt. | "er" durch das Wort "es" ersetzt. |
| 8. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter "der Beamte" durch die Wörter | 8. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter "der Beamte" durch die Wörter |
| "das Personalmitglied" ersetzt. | "das Personalmitglied" ersetzt. |
| 9. In § 5 Absatz 4 und 5 wird das Wort "Polizeibeamte" jedes Mal durch | 9. In § 5 Absatz 4 und 5 wird das Wort "Polizeibeamte" jedes Mal durch |
| das Wort "Personalmitglieder" ersetzt. | das Wort "Personalmitglieder" ersetzt. |
| Art. 31 - Artikel 53 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 31 - Artikel 53 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 werden die Wörter "der in Artikel 47 erwähnte Polizeibeamte" | 1. In § 1 werden die Wörter "der in Artikel 47 erwähnte Polizeibeamte" |
| durch die Wörter "das in Artikel 47 erwähnte Personalmitglied", wird | durch die Wörter "das in Artikel 47 erwähnte Personalmitglied", wird |
| das Wort "er" durch das Wort "es", werden die Wörter "der | das Wort "er" durch das Wort "es", werden die Wörter "der |
| Polizeibeamte" durch die Wörter "das Personalmitglied" und in § 4 wird | Polizeibeamte" durch die Wörter "das Personalmitglied" und in § 4 wird |
| das Wort "Polizeibeamten" durch das Wort "Personalmitglieds" ersetzt. | das Wort "Polizeibeamten" durch das Wort "Personalmitglieds" ersetzt. |
| 2. In § 2 wird das Wort "Polizeibeamte" jedes Mal durch das Wort | 2. In § 2 wird das Wort "Polizeibeamte" jedes Mal durch das Wort |
| "Personalmitglieder" ersetzt. | "Personalmitglieder" ersetzt. |
| 3. In § 3 werden die Wörter "des betreffenden Polizeibeamten" durch | 3. In § 3 werden die Wörter "des betreffenden Polizeibeamten" durch |
| die Wörter "des betreffenden Personalmitglieds" und werden die Wörter | die Wörter "des betreffenden Personalmitglieds" und werden die Wörter |
| "vom betreffenden Polizeibeamten" durch die Wörter "vom betreffenden | "vom betreffenden Polizeibeamten" durch die Wörter "vom betreffenden |
| Personalmitglied" ersetzt. | Personalmitglied" ersetzt. |
| 4. In § 7 wird das Wort "Polizeibeamte" jedes Mal durch das Wort | 4. In § 7 wird das Wort "Polizeibeamte" jedes Mal durch das Wort |
| "Personalmitglieder" ersetzt. | "Personalmitglieder" ersetzt. |
| Art. 32 - Artikel 53bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 32 - Artikel 53bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 7. Dezember 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember | vom 7. Dezember 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember |
| 2006 und 1. März 2007, wird aufgehoben. | 2006 und 1. März 2007, wird aufgehoben. |
| KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 | KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 |
| zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
| Polizeidienstes | Polizeidienstes |
| Art. 33 - In Artikel 62 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | Art. 33 - In Artikel 62 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
| Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
| Polizeidienstes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2001, werden | Polizeidienstes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2001, werden |
| die Wörter " §§ 3, 4 und 5," durch die Wörter " §§ 4 bis 9," ersetzt. | die Wörter " §§ 3, 4 und 5," durch die Wörter " §§ 4 bis 9," ersetzt. |
| Art. 34 - Artikel 117 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 34 - Artikel 117 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
| 1. April 2006, wird wie folgt abgeändert: | 1. April 2006, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Polizeibediensteten" und dem | 1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Polizeibediensteten" und dem |
| Wort "umfassen" die Wörter ", einen Kader von Sicherungsassistenten | Wort "umfassen" die Wörter ", einen Kader von Sicherungsassistenten |
| der Polizei und einen Kader von Sicherungsbediensteten der Polizei" | der Polizei und einen Kader von Sicherungsbediensteten der Polizei" |
| eingefügt. | eingefügt. |
| 2. In Absatz 3 werden zwischen dem Wort "Polizeibedienstete" und den | 2. In Absatz 3 werden zwischen dem Wort "Polizeibedienstete" und den |
| Wörtern "sind keine Polizeibeamten" die Wörter ", | Wörtern "sind keine Polizeibeamten" die Wörter ", |
| Sicherungsassistenten der Polizei und Sicherungsbedienstete der | Sicherungsassistenten der Polizei und Sicherungsbedienstete der |
| Polizei" eingefügt. | Polizei" eingefügt. |
| Art. 35 - In Artikel 119 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 35 - In Artikel 119 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 26. März 2014, werden zwischen den Wörtern "für die | Gesetz vom 26. März 2014, werden zwischen den Wörtern "für die |
| Polizeibediensteten" und den Wörtern "und für das Personal des | Polizeibediensteten" und den Wörtern "und für das Personal des |
| Verwaltungs- und Logistikkaders" die Wörter ", für die | Verwaltungs- und Logistikkaders" die Wörter ", für die |
| Sicherungsassistenten der Polizei, für die Sicherungsbediensteten der | Sicherungsassistenten der Polizei, für die Sicherungsbediensteten der |
| Polizei" eingefügt. | Polizei" eingefügt. |
| Art. 36 - In Artikel 122 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 36 - In Artikel 122 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
| das Gesetz vom 26. März 2014, werden zwischen dem Wort | das Gesetz vom 26. März 2014, werden zwischen dem Wort |
| "Polizeibedienstete" und den Wörtern "und das Personal des | "Polizeibedienstete" und den Wörtern "und das Personal des |
| Verwaltungs- und Logistikkaders" die Wörter ", Sicherungsassistenten | Verwaltungs- und Logistikkaders" die Wörter ", Sicherungsassistenten |
| der Polizei, Sicherungsbedienstete der Polizei" eingefügt. | der Polizei, Sicherungsbedienstete der Polizei" eingefügt. |
| Art. 37 - In Artikel 133 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 37 - In Artikel 133 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 26. März 2014, wird der erste Satz durch die Wörter ", | Gesetz vom 26. März 2014, wird der erste Satz durch die Wörter ", |
| Sicherungsassistenten der Polizei und Sicherungsbedienstete der | Sicherungsassistenten der Polizei und Sicherungsbedienstete der |
| Polizei" ergänzt. | Polizei" ergänzt. |
| Art. 38 - In Artikel 137 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort | Art. 38 - In Artikel 137 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort |
| "Polizeibeamten" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" | "Polizeibeamten" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 39 - Artikel 139 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 39 - Artikel 139 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 26. März 2014, wird wie folgt abgeändert: | vom 26. März 2014, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Polizeibeamten, der | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Polizeibeamten, der |
| Polizeibediensteten" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" | Polizeibediensteten" durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Polizeibeamte, Polizeibedienstete" | 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Polizeibeamte, Polizeibedienstete" |
| durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" und werden die Wörter | durch die Wörter "Mitglieder des Einsatzkaders" und werden die Wörter |
| "vom Bürgermeister, vom Gemeinderat, vom Polizeikollegium und vom | "vom Bürgermeister, vom Gemeinderat, vom Polizeikollegium und vom |
| Polizeirat" durch die Wörter "vom Bürgermeister und vom | Polizeirat" durch die Wörter "vom Bürgermeister und vom |
| Polizeikollegium" ersetzt. | Polizeikollegium" ersetzt. |
| Art. 40 - In Artikel 140 desselben Gesetzes wird das Wort | Art. 40 - In Artikel 140 desselben Gesetzes wird das Wort |
| "Polizeibeamter" durch die Wörter "Personalmitglied der | "Polizeibeamter" durch die Wörter "Personalmitglied der |
| Polizeidienste" ersetzt. | Polizeidienste" ersetzt. |
| Art. 41 - Artikel 142bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 41 - Artikel 142bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 31. Mai 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März | Gesetz vom 31. Mai 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. März |
| 2014, wird wie folgt abgeändert: | 2014, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Nr. 1 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern "die | 1. In § 1 Nr. 1 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern "die |
| Grundausbildung" und den Wörtern "des Personals im einfachen Dienst" | Grundausbildung" und den Wörtern "des Personals im einfachen Dienst" |
| die Wörter "des Kaders der Sicherungsassistenten der Polizei, des | die Wörter "des Kaders der Sicherungsassistenten der Polizei, des |
| Kaders der Sicherungsbediensteten der Polizei," eingefügt. | Kaders der Sicherungsbediensteten der Polizei," eingefügt. |
| 2. In § 1 Nr. 2 Buchstabe e) werden die Wörter "des Kaders der | 2. In § 1 Nr. 2 Buchstabe e) werden die Wörter "des Kaders der |
| Polizeibediensteten, des Personals im einfachen Dienst, des Personals | Polizeibediensteten, des Personals im einfachen Dienst, des Personals |
| im mittleren Dienst und bei Bedarf des Offizierskaders" durch die | im mittleren Dienst und bei Bedarf des Offizierskaders" durch die |
| Wörter "der Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt. | Wörter "der Mitglieder des Einsatzkaders" ersetzt. |
| Art. 42 - Artikel 142quinquies Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 42 - Artikel 142quinquies Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt |
| durch das Gesetz vom 31. Mai 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 31. Mai 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom |
| 26. März 2014, wird wie folgt abgeändert: | 26. März 2014, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Zwischen dem Wort "Grundausbildung" und den Wörtern "des Kaders der | 1. Zwischen dem Wort "Grundausbildung" und den Wörtern "des Kaders der |
| Polizeibediensteten" werden die Wörter "des Kaders der | Polizeibediensteten" werden die Wörter "des Kaders der |
| Sicherungsassistenten der Polizei, des Kaders der | Sicherungsassistenten der Polizei, des Kaders der |
| Sicherungsbediensteten der Polizei und" eingefügt. | Sicherungsbediensteten der Polizei und" eingefügt. |
| 2. Das Wort "zwei" wird durch das Wort "sechs" ersetzt. | 2. Das Wort "zwei" wird durch das Wort "sechs" ersetzt. |
| KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 | KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 13. Mai 1999 |
| zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der | zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der |
| Polizeidienste | Polizeidienste |
| Art. 43 - In den Artikeln 19 Nr. 2 Buchstabe a) und 20 Nr. 2 Buchstabe | Art. 43 - In den Artikeln 19 Nr. 2 Buchstabe a) und 20 Nr. 2 Buchstabe |
| a) des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts | a) des Gesetzes vom 13. Mai 1999 zur Festlegung des Disziplinarstatuts |
| der Personalmitglieder der Polizeidienste, abgeändert durch das Gesetz | der Personalmitglieder der Polizeidienste, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 21. April 2016, werden die Wörter "des Kaders der | vom 21. April 2016, werden die Wörter "des Kaders der |
| Polizeibediensteten, des Personals im einfachen und mittleren Dienst" | Polizeibediensteten, des Personals im einfachen und mittleren Dienst" |
| jedes Mal durch die Wörter "der anderen Kader als des Offizierskaders" | jedes Mal durch die Wörter "der anderen Kader als des Offizierskaders" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 26. April 2002 über die | KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 26. April 2002 über die |
| wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der | wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der |
| Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen | Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen |
| über die Polizeidienste | über die Polizeidienste |
| Art. 44 - Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die | Art. 44 - Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die |
| wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der | wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der |
| Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen | Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen |
| über die Polizeidienste, abgeändert durch die Gesetze vom 1. März 2007 | über die Polizeidienste, abgeändert durch die Gesetze vom 1. März 2007 |
| und 21. April 2016, wird wie folgt abgeändert: | und 21. April 2016, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Die Nummern 6bis und 6ter mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: | 1. Die Nummern 6bis und 6ter mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: |
| "6bis. "Personalmitglied des Kaders der Sicherungsbediensteten der | "6bis. "Personalmitglied des Kaders der Sicherungsbediensteten der |
| Polizei": jedes Personalmitglied des Kaders der Sicherungsbediensteten | Polizei": jedes Personalmitglied des Kaders der Sicherungsbediensteten |
| der Polizei im Sinne von Artikel 117 Absatz 1 des Gesetzes, | der Polizei im Sinne von Artikel 117 Absatz 1 des Gesetzes, |
| 6ter. "Personalmitglied des Kaders der Sicherungsassistenten der | 6ter. "Personalmitglied des Kaders der Sicherungsassistenten der |
| Polizei": jedes Personalmitglied des Kaders der Sicherungsassistenten | Polizei": jedes Personalmitglied des Kaders der Sicherungsassistenten |
| der Polizei im Sinne von Artikel 117 Absatz 1 des Gesetzes,". | der Polizei im Sinne von Artikel 117 Absatz 1 des Gesetzes,". |
| 2. In Nr. 7 werden die Wörter "der vier in Artikel 117 Absatz 1 des | 2. In Nr. 7 werden die Wörter "der vier in Artikel 117 Absatz 1 des |
| Gesetzes erwähnten Kader" durch die Wörter "der in Artikel 117 Absatz | Gesetzes erwähnten Kader" durch die Wörter "der in Artikel 117 Absatz |
| 1 des Gesetzes erwähnten Kader" ersetzt. | 1 des Gesetzes erwähnten Kader" ersetzt. |
| Art. 45 - In Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Nummern | Art. 45 - In Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Nummern |
| 3bis und 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 3bis und 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "3bis. Kader der Sicherungsassistenten der Polizei: | "3bis. Kader der Sicherungsassistenten der Polizei: |
| a) Sicherungsassistent der Polizei, | a) Sicherungsassistent der Polizei, |
| b) Sicherungsassistent-Anwärter der Polizei, | b) Sicherungsassistent-Anwärter der Polizei, |
| 4bis. Kader der Sicherungsbediensteten der Polizei: | 4bis. Kader der Sicherungsbediensteten der Polizei: |
| a) Sicherungsbediensteter der Polizei, | a) Sicherungsbediensteter der Polizei, |
| b) Sicherungsbediensteter-Anwärter der Polizei." | b) Sicherungsbediensteter-Anwärter der Polizei." |
| Art. 46 - In Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 46 - In Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 21. April 2016, werden die Wörter "und des Kaders der | vom 21. April 2016, werden die Wörter "und des Kaders der |
| Polizeibediensteten" durch die Wörter ", des Kaders der | Polizeibediensteten" durch die Wörter ", des Kaders der |
| Sicherungsassistenten der Polizei, des Kaders der Polizeibediensteten | Sicherungsassistenten der Polizei, des Kaders der Polizeibediensteten |
| und des Kaders der Sicherungsbediensteten der Polizei" ersetzt. | und des Kaders der Sicherungsbediensteten der Polizei" ersetzt. |
| Art. 47 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 47 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
| vom 3. Juli 2005, 21. Dezember 2013 und 21. April 2016, wird wie folgt | vom 3. Juli 2005, 21. Dezember 2013 und 21. April 2016, wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden die Wörter "Bewerber um | 1. Im einleitenden Satz von Absatz 1 werden die Wörter "Bewerber um |
| eine Stelle als Polizeibediensteter, Polizeiinspektor" durch die | eine Stelle als Polizeibediensteter, Polizeiinspektor" durch die |
| Wörter "Bewerber um eine Stelle als Sicherungsbediensteter der | Wörter "Bewerber um eine Stelle als Sicherungsbediensteter der |
| Polizei, Polizeibediensteter, Sicherungsassistent der Polizei, | Polizei, Polizeibediensteter, Sicherungsassistent der Polizei, |
| Polizeiinspektor" ersetzt. | Polizeiinspektor" ersetzt. |
| 2. In Absatz 1 Nr. 10 werden zwischen dem Wort "für" und den Wörtern | 2. In Absatz 1 Nr. 10 werden zwischen dem Wort "für" und den Wörtern |
| "den Kader der Polizeibediensteten" die Wörter "den Kader der | "den Kader der Polizeibediensteten" die Wörter "den Kader der |
| Sicherungsbediensteten der Polizei," eingefügt. | Sicherungsbediensteten der Polizei," eingefügt. |
| Art. 48 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 48 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Das Wort "Personalmitglieder" wird durch die Wörter "Mitglieder des | 1. Das Wort "Personalmitglieder" wird durch die Wörter "Mitglieder des |
| Einsatzkaders" ersetzt. | Einsatzkaders" ersetzt. |
| 2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Das Einrichten von Prüfungen für die Beförderung in den Kader der | "Das Einrichten von Prüfungen für die Beförderung in den Kader der |
| Sicherungsassistenten der Polizei ist nicht möglich. | Sicherungsassistenten der Polizei ist nicht möglich. |
| Die Auswahlprüfungen für die Beförderung in den Kader des Personals im | Die Auswahlprüfungen für die Beförderung in den Kader des Personals im |
| einfachen Dienst sind Sicherungsassistenten der Polizei, | einfachen Dienst sind Sicherungsassistenten der Polizei, |
| Polizeibediensteten und Sicherungsbediensteten der Polizei | Polizeibediensteten und Sicherungsbediensteten der Polizei |
| zugänglich." | zugänglich." |
| Art. 49 - In Artikel 40 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 49 - In Artikel 40 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 21. April 2016, werden zwischen den Wörtern "Der | Gesetz vom 21. April 2016, werden zwischen den Wörtern "Der |
| Polizeibedienstete" und den Wörtern ", der" die Wörter "oder der | Polizeibedienstete" und den Wörtern ", der" die Wörter "oder der |
| Sicherungsbedienstete der Polizei" eingefügt. | Sicherungsbedienstete der Polizei" eingefügt. |
| (...) | (...) |
| TITEL III - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen | TITEL III - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen |
| Art. 54 - Die Aufträge, die in Artikel 23 § 4 Absatz 2 letzter Satz | Art. 54 - Die Aufträge, die in Artikel 23 § 4 Absatz 2 letzter Satz |
| des Gesetzes über das Polizeiamt, wie durch vorliegendes Gesetz | des Gesetzes über das Polizeiamt, wie durch vorliegendes Gesetz |
| ersetzt, erwähnt sind, werden der föderalen Polizei an dem Datum | ersetzt, erwähnt sind, werden der föderalen Polizei an dem Datum |
| zugewiesen, das ausdrücklich vom König bestimmt wird. Bis zu diesem | zugewiesen, das ausdrücklich vom König bestimmt wird. Bis zu diesem |
| Datum werden diese Aufträge von der Generaldirektion der | Datum werden diese Aufträge von der Generaldirektion der |
| Strafanstalten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz ausgeführt. | Strafanstalten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz ausgeführt. |
| Art. 55 - Das Gesetz vom 25. Februar 2003 zur Schaffung der Funktion | Art. 55 - Das Gesetz vom 25. Februar 2003 zur Schaffung der Funktion |
| eines Sicherheitsbediensteten im Hinblick auf die Ausführung von | eines Sicherheitsbediensteten im Hinblick auf die Ausführung von |
| Aufträgen zur Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und | Aufträgen zur Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und |
| Gerichten und zur Überführung von Häftlingen, abgeändert durch die | Gerichten und zur Überführung von Häftlingen, abgeändert durch die |
| Gesetze vom 27. Dezember 2004, 20. Juli 2006, 28. Februar 2007, 25. | Gesetze vom 27. Dezember 2004, 20. Juli 2006, 28. Februar 2007, 25. |
| April 2007 und 5. Mai 2014, wird aufgehoben. | April 2007 und 5. Mai 2014, wird aufgehoben. |
| Art. 56 - Außer was die Artikel 14, 25 bis 32, 39 und 40 betrifft, | Art. 56 - Außer was die Artikel 14, 25 bis 32, 39 und 40 betrifft, |
| wird das Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen des vorliegenden | wird das Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen des vorliegenden |
| Gesetzes vom König bestimmt. | Gesetzes vom König bestimmt. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 12. November 2017 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern | Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern |
| J. JAMBON | J. JAMBON |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |