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Wet van 12 juli 2021
gepubliceerd op 04 juli 2022

Wet tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen en verenigingen en van de wet van 16 maart 1803 tot regeling van het notarisambt en houdende diverse bepalingen ingevolge de omzetting van Richtlijn 2019/1151 van het Europees Parlement en de Raad van 20 juni 2019 tot wijziging van Richtlijn (EU) 2017/1132 met betrekking tot het gebruik van digitale instrumenten en processen in het kader van het vennootschapsrecht. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2022041123
pub.
04/07/2022
prom.
12/07/2021
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


12 JULI 2021. - Wet tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen en verenigingen en van de wet van 16 maart 1803Relevante gevonden documenten type wet prom. 16/03/1803 pub. 28/10/2009 numac 2009000678 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet op het notarisambt Officieuze coördinatie in het Duits sluiten tot regeling van het notarisambt en houdende diverse bepalingen ingevolge de omzetting van Richtlijn (EU) 2019/1151 van het Europees Parlement en de Raad van 20 juni 2019 tot wijziging van Richtlijn (EU) 2017/1132 met betrekking tot het gebruik van digitale instrumenten en processen in het kader van het vennootschapsrecht. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 24 en 33 tot 34 van de wet van 12 juli 2021 tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen en verenigingen en van de wet van 16 maart 1803Relevante gevonden documenten type wet prom. 16/03/1803 pub. 28/10/2009 numac 2009000678 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet op het notarisambt Officieuze coördinatie in het Duits sluiten tot regeling van het notarisambt en houdende diverse bepalingen ingevolge de omzetting van Richtlijn (EU) 2019/1151 van het Europees Parlement en de Raad van 20 juni 2019 tot wijziging van Richtlijn (EU) 2017/1132 met betrekking tot het gebruik van digitale instrumenten en processen in het kader van het vennootschapsrecht (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2021).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 12. JULI 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und des Gesetzes vom 16.März 1803 zur Organisierung des Notariats und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen infolge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht.

TITEL 2 - Abänderungen des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen Art. 3 - Artikel 2:7 § 2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Satzungsmäßige Übertragungen der Befugnis zur Vertretung einer juristischen Person Dritten gegenüber, ihre Änderung und ihre Teilaufhebung oder vollständige Aufhebung werden separat in dem in Absatz 1 erwähnten elektronischen Datenbanksystem zusammen mit einer Qualifikation in Form von Metadaten hinterlegt und aufbewahrt und sind frei zugänglich. Ihre Hinterlegung erfolgt gleichzeitig mit der Hinterlegung der Satzung, in der sie festgelegt, geändert oder aufgehoben worden sind. Vorliegender Absatz findet keine Anwendung auf eventuelle Vertretungsklauseln, die Dritten gegenüber nicht wirksam sind." Art. 4 - Artikel 2:8 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird durch eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "11. gegebenenfalls Satzungsbestimmungen zur Übertragung der Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft, die durch eine Urkunde eingeführt oder abgeändert worden sind, die Gegenstand der in Nr. 4 erwähnten Hinterlegung ist, und gegebenenfalls Tatsache ihrer Aufhebung." Art. 5 - Artikel 2:9 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird durch eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "11. gegebenenfalls Satzungsbestimmungen zur Übertragung der Befugnis zur Vertretung der VoG, die durch eine Urkunde eingeführt oder abgeändert worden sind, die Gegenstand der in Nr. 2 erwähnten Hinterlegung ist, und gegebenenfalls Tatsache ihrer Aufhebung." Art. 6 - Artikel 2:10 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 erster Satz werden zwischen den Wörtern "binnen dreißig Tagen" und den Wörtern "ab dem Datum" die Wörter "ab dem Datum des Königlichen Erlasses zur Anerkennung der Unterlagen oder zur Billigung der Änderung der in § 2 Nr.3 erwähnten Angaben oder in den anderen Fällen" eingefügt. 2. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr.11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "11. gegebenenfalls Satzungsbestimmungen zur Übertragung der Befugnis zur Vertretung der IVoG, die durch eine Urkunde eingeführt oder abgeändert worden sind, die Gegenstand der in Nr. 2 erwähnten Hinterlegung ist, und gegebenenfalls Tatsache ihrer Aufhebung." Art. 7 - Artikel 2:11 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 erster Satz werden zwischen den Wörtern "binnen dreißig Tagen" und den Wörtern "ab dem Datum" die Wörter "ab dem Datum des Königlichen Erlasses zur Anerkennung der Unterlagen oder zur Billigung der Änderung der in § 2 Nr.3 erwähnten Angaben für gemeinnützige Stiftungen oder in den anderen Fällen" eingefügt. 2. Paragraph 1 wird durch eine Nr.11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "11. gegebenenfalls Satzungsbestimmungen zur Übertragung der Befugnis zur Vertretung der Stiftung, die durch eine Urkunde eingeführt oder abgeändert worden sind, die Gegenstand der in Nr. 2 erwähnten Hinterlegung ist, und gegebenenfalls Tatsache ihrer Aufhebung." Art. 8 - In Buch 2 Titel 4 Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 5 mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 5 - Sonderbestimmungen bei der Online-Gründung".

Art. 9 - In Unterabschnitt 5, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel 2:22/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2:22/1 - Wenn eine juristische Person über die in Artikel 13 § 2 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats erwähnte elektronische Plattform gegründet wird, wird die in Artikel 2:8 § 1 Absatz 1 festgelegte Frist für die Hinterlegung verkürzt und die Gründung wird innerhalb eines Zeitraums von zehn Werktagen nach Erhalt der Gründungsurkunde und Zahlung der Bekanntmachungskosten abgeschlossen.

Wenn eine juristische Person ausschließlich von natürlichen Personen unter Verwendung eines Musters für die Gründung gegründet wird, das durch die in Artikel 13 § 2 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats erwähnte elektronische Plattform zur Verfügung gestellt wird, wird die in Absatz 1 festgelegte Frist verkürzt und die Gründung wird innerhalb eines Zeitraums von fünf Werktagen nach Erhalt der Gründungsurkunde und Zahlung der Bekanntmachungskosten abgeschlossen.

Kann das Verfahren nicht innerhalb der in vorliegendem Artikel genannten Fristen abgeschlossen werden, wird der Antragsteller vom beurkundenden Notar über die Gründe für die Verzögerung unterrichtet." Art. 10 - In denselben Unterabschnitt 5 wird ein Artikel 2:22/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2:22/2 - In Abweichung von Artikel 2:13 erfolgen bei einer Gründung über die in Artikel 13 § 2 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats erwähnte elektronische Plattform Bekanntmachungen in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt innerhalb der durch Artikel 2:22/1 festgelegten Fristen." Art. 11 - In Artikel 2:71 § 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2020, werden die Wörter " § 1" durch die Wörter " § 2" ersetzt.

Art. 12 - In Artikel 2:105 § 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "2:79 und 2:80" durch die Wörter "2:80 und 2:81" ersetzt.

Art. 13 - In Artikel 5:9 desselben Gesetzbuches wird Absatz 1 durch die Wörter ", gegebenenfalls in elektronischer Form und unterzeichnet mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt" ergänzt.

Art. 14 - In Artikel 5:25 Absatz 1 Nr. 6 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "anhand einer Reihe von elektronischen Daten unterschrieben werden, die einer bestimmten Person zugeschrieben werden können und die die Integrität des Inhalts der Urkunde nachweisen" durch die Wörter "mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt unterzeichnet werden" ersetzt.

Art. 15 - In Artikel 5:61 Absatz 4 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "anhand einer Reihe von elektronischen Daten unterschrieben werden, die einer bestimmten Person zugeschrieben werden können und die die Integrität des Inhalts der Urkunde nachweisen" durch die Wörter "mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt unterzeichnet werden" ersetzt.

Art. 16 - In Artikel 5:132 desselben Gesetzbuches wird Absatz 1 durch die Wörter ", gegebenenfalls in elektronischer Form und unterzeichnet mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt" ergänzt.

Art. 17 - In Artikel 6:10 desselben Gesetzbuches wird Absatz 1 durch die Wörter ", gegebenenfalls in elektronischer Form und unterzeichnet mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt" ergänzt.

Art. 18 - In Artikel 6:25 Absatz 1 Nr. 6 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "anhand einer Reihe von elektronischen Daten unterschrieben werden, die einer bestimmten Person zugeschrieben werden können und die die Integrität des Inhalts der Urkunde nachweisen" durch die Wörter "mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt unterzeichnet werden" ersetzt.

Art. 19 - In Artikel 6:50 Absatz 4 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "anhand einer Reihe von elektronischen Daten unterschrieben werden, die einer bestimmten Person zugeschrieben werden können und die die Integrität des Inhalts der Urkunde nachweisen" durch die Wörter "mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt unterzeichnet werden" ersetzt.

Art. 20 - In Artikel 7:12 desselben Gesetzbuches wird Absatz 1 durch die Wörter ", gegebenenfalls in elektronischer Form und unterzeichnet mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt" ergänzt.

Art. 21 - In Artikel 7:29 Absatz 1 Nr. 6 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "anhand einer Reihe von elektronischen Daten unterschrieben werden, die einer bestimmten Person zugeschrieben werden können und die die Integrität des Inhalts der Urkunde nachweisen" durch die Wörter "mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt unterzeichnet werden" ersetzt.

Art. 22 - In Artikel 7:31 Absatz 1 Nr. 8 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. April 2020, werden die Wörter "anhand einer Reihe von elektronischen Daten unterschrieben werden, die einer bestimmten Person zugeschrieben werden können und die die Integrität des Inhalts der Urkunde nachweisen" durch die Wörter "mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt unterzeichnet werden" ersetzt.

Art. 23 - In Artikel 7:74 Absatz 3 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "anhand einer Reihe von elektronischen Daten unterschrieben werden, die einer bestimmten Person zugeschrieben werden können und die die Integrität des Inhalts der Urkunde nachweisen" durch die Wörter "mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt unterzeichnet werden" ersetzt.

Art. 24 - In Artikel 7:195 desselben Gesetzbuches wird Absatz 1 durch die Wörter ", gegebenenfalls in elektronischer Form und unterzeichnet mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt" ergänzt. (...) TITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen und andere Abänderungsbestimmungen - Inkrafttreten (...) KAPITEL 2 - Inkrafttreten Art. 33 - Die Verpflichtung zur Hinterlegung und Aufbewahrung der satzungsmäßigen Übertragungen der Befugnis zur Vertretung einer juristischen Person, die in den Artikeln 2:7 § 2 Absatz 2, 2:8 § 1 Absatz 1 Nr. 11, 2:9 § 1 Absatz 1 Nr. 11, 2:10 § 1 Absatz 1 Nr. 11 und 2:11 § 1 Nr. 11 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen erwähnt ist, und ihrer späteren Änderungen und Aufhebungen tritt für Satzungsbestimmungen aus in Belgien aufgenommenen notariellen Urkunden am 1. August 2021 in Kraft und für die anderen Urkunden am Tag, an dem der auf sie anwendbare Teil des in Artikel 2:7 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnten öffentlich zugänglichen elektronischen Datenbanksystems operationell wird. Dieses Datum wird durch Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

Für juristische Personen, deren bestehende satzungsmäßige Übertragungen der Vertretungsbefugnis am Tag des Inkrafttretens dieser Verpflichtung noch nicht gemäß Artikel 2:7 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches hinterlegt und aufbewahrt sind, erfolgt die Hinterlegung gleichzeitig mit der ersten darauffolgenden Hinterlegung einer neuen koordinierten Fassung der Satzung.

Art. 34 - Die Artikel 3 bis 5, 6 Nr. 2, 7 Nr. 2, 8 bis 10 und 26 bis 29 treten am 1. August 2021 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE

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