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Meertalige weergave van Wet van 12/07/2021
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Wet tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen en verenigingen en van de wet van 16 maart 1803 tot regeling van het notarisambt en houdende diverse bepalingen ingevolge de omzetting van Richtlijn 2019/1151 van het Europees Parlement en de Raad van 20 juni 2019 tot wijziging van Richtlijn (EU) 2017/1132 met betrekking tot het gebruik van digitale instrumenten en processen in het kader van het vennootschapsrecht. - Duitse vertaling van uittreksels Loi modifiant le Code des sociétés et des associations et la loi du 16 mars 1803 contenant organisation du notariat et portant des dispositions diverses à la suite de la transposition de la directive 2019/1151 du Parlement européen et du Conseil du 20 juin 2019 modifiant la directive (UE) 2017/1132 en ce qui concerne l'utilisation d'outils et de processus numériques en droit des sociétés. - Traduction allemande d'extraits
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12 JULI 2021. - Wet tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen 12 JUILLET 2021. - Loi modifiant le Code des sociétés et des
en verenigingen en van de wet van 16 maart 1803 tot regeling van het associations et la loi du 16 mars 1803 contenant organisation du
notarisambt en houdende diverse bepalingen ingevolge de omzetting van notariat et portant des dispositions diverses à la suite de la
Richtlijn (EU) 2019/1151 van het Europees Parlement en de Raad van 20 transposition de la directive (UE) 2019/1151 du Parlement européen et
juni 2019 tot wijziging van Richtlijn (EU) 2017/1132 met betrekking du Conseil du 20 juin 2019 modifiant la directive (UE) 2017/1132 en ce
tot het gebruik van digitale instrumenten en processen in het kader qui concerne l'utilisation d'outils et de processus numériques en
van het vennootschapsrecht. - Duitse vertaling van uittreksels droit des sociétés. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
24 en 33 tot 34 van de wet van 12 juli 2021 tot wijziging van het articles 1 à 24 et 33 à 34 de la loi du 12 juillet 2021 modifiant le
Wetboek van vennootschappen en verenigingen en van de wet van 16 maart Code des sociétés et des associations et la loi du 16 mars 1803
1803 tot regeling van het notarisambt en houdende diverse bepalingen contenant organisation du notariat et portant des dispositions
ingevolge de omzetting van Richtlijn (EU) 2019/1151 van het Europees diverses à la suite de la transposition de la directive (UE) 2019/1151
Parlement en de Raad van 20 juni 2019 tot wijziging van Richtlijn (EU) du Parlement européen et du Conseil du 20 juin 2019 modifiant la
2017/1132 met betrekking tot het gebruik van digitale instrumenten en directive (UE) 2017/1132 en ce qui concerne l'utilisation d'outils et
processen in het kader van het vennootschapsrecht (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2021). de processus numériques en droit des sociétés (Moniteur belge du 15 juillet 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
12. JULI 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzbuches der 12. JULI 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzbuches der
Gesellschaften und Vereinigungen und des Gesetzes vom 16. März 1803 Gesellschaften und Vereinigungen und des Gesetzes vom 16. März 1803
zur Organisierung des Notariats und zur Festlegung verschiedener zur Organisierung des Notariats und zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen infolge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 des Bestimmungen infolge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung
der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler
Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie
(EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni
2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den
Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht. Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht.
TITEL 2 - Abänderungen des Gesetzbuches der Gesellschaften und TITEL 2 - Abänderungen des Gesetzbuches der Gesellschaften und
Vereinigungen Vereinigungen
Art. 3 - Artikel 2:7 § 2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Art. 3 - Artikel 2:7 § 2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und
Vereinigungen wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: Vereinigungen wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Satzungsmäßige Übertragungen der Befugnis zur Vertretung einer "Satzungsmäßige Übertragungen der Befugnis zur Vertretung einer
juristischen Person Dritten gegenüber, ihre Änderung und ihre juristischen Person Dritten gegenüber, ihre Änderung und ihre
Teilaufhebung oder vollständige Aufhebung werden separat in dem in Teilaufhebung oder vollständige Aufhebung werden separat in dem in
Absatz 1 erwähnten elektronischen Datenbanksystem zusammen mit einer Absatz 1 erwähnten elektronischen Datenbanksystem zusammen mit einer
Qualifikation in Form von Metadaten hinterlegt und aufbewahrt und sind Qualifikation in Form von Metadaten hinterlegt und aufbewahrt und sind
frei zugänglich. Ihre Hinterlegung erfolgt gleichzeitig mit der frei zugänglich. Ihre Hinterlegung erfolgt gleichzeitig mit der
Hinterlegung der Satzung, in der sie festgelegt, geändert oder Hinterlegung der Satzung, in der sie festgelegt, geändert oder
aufgehoben worden sind. Vorliegender Absatz findet keine Anwendung auf aufgehoben worden sind. Vorliegender Absatz findet keine Anwendung auf
eventuelle Vertretungsklauseln, die Dritten gegenüber nicht wirksam eventuelle Vertretungsklauseln, die Dritten gegenüber nicht wirksam
sind." sind."
Art. 4 - Artikel 2:8 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird durch Art. 4 - Artikel 2:8 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird durch
eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"11. gegebenenfalls Satzungsbestimmungen zur Übertragung der Befugnis "11. gegebenenfalls Satzungsbestimmungen zur Übertragung der Befugnis
zur Vertretung der Gesellschaft, die durch eine Urkunde eingeführt zur Vertretung der Gesellschaft, die durch eine Urkunde eingeführt
oder abgeändert worden sind, die Gegenstand der in Nr. 4 erwähnten oder abgeändert worden sind, die Gegenstand der in Nr. 4 erwähnten
Hinterlegung ist, und gegebenenfalls Tatsache ihrer Aufhebung." Hinterlegung ist, und gegebenenfalls Tatsache ihrer Aufhebung."
Art. 5 - Artikel 2:9 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird durch Art. 5 - Artikel 2:9 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird durch
eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"11. gegebenenfalls Satzungsbestimmungen zur Übertragung der Befugnis "11. gegebenenfalls Satzungsbestimmungen zur Übertragung der Befugnis
zur Vertretung der VoG, die durch eine Urkunde eingeführt oder zur Vertretung der VoG, die durch eine Urkunde eingeführt oder
abgeändert worden sind, die Gegenstand der in Nr. 2 erwähnten abgeändert worden sind, die Gegenstand der in Nr. 2 erwähnten
Hinterlegung ist, und gegebenenfalls Tatsache ihrer Aufhebung." Hinterlegung ist, und gegebenenfalls Tatsache ihrer Aufhebung."
Art. 6 - Artikel 2:10 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 6 - Artikel 2:10 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 erster Satz werden zwischen den Wörtern "binnen 1. In § 1 Absatz 1 erster Satz werden zwischen den Wörtern "binnen
dreißig Tagen" und den Wörtern "ab dem Datum" die Wörter "ab dem Datum dreißig Tagen" und den Wörtern "ab dem Datum" die Wörter "ab dem Datum
des Königlichen Erlasses zur Anerkennung der Unterlagen oder zur des Königlichen Erlasses zur Anerkennung der Unterlagen oder zur
Billigung der Änderung der in § 2 Nr. 3 erwähnten Angaben oder in den Billigung der Änderung der in § 2 Nr. 3 erwähnten Angaben oder in den
anderen Fällen" eingefügt. anderen Fällen" eingefügt.
2. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut 2. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"11. gegebenenfalls Satzungsbestimmungen zur Übertragung der Befugnis "11. gegebenenfalls Satzungsbestimmungen zur Übertragung der Befugnis
zur Vertretung der IVoG, die durch eine Urkunde eingeführt oder zur Vertretung der IVoG, die durch eine Urkunde eingeführt oder
abgeändert worden sind, die Gegenstand der in Nr. 2 erwähnten abgeändert worden sind, die Gegenstand der in Nr. 2 erwähnten
Hinterlegung ist, und gegebenenfalls Tatsache ihrer Aufhebung." Hinterlegung ist, und gegebenenfalls Tatsache ihrer Aufhebung."
Art. 7 - Artikel 2:11 desselben Gesetzbuches wird wie folgt Art. 7 - Artikel 2:11 desselben Gesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 1 erster Satz werden zwischen den Wörtern "binnen dreißig 1. In § 1 erster Satz werden zwischen den Wörtern "binnen dreißig
Tagen" und den Wörtern "ab dem Datum" die Wörter "ab dem Datum des Tagen" und den Wörtern "ab dem Datum" die Wörter "ab dem Datum des
Königlichen Erlasses zur Anerkennung der Unterlagen oder zur Billigung Königlichen Erlasses zur Anerkennung der Unterlagen oder zur Billigung
der Änderung der in § 2 Nr. 3 erwähnten Angaben für gemeinnützige der Änderung der in § 2 Nr. 3 erwähnten Angaben für gemeinnützige
Stiftungen oder in den anderen Fällen" eingefügt. Stiftungen oder in den anderen Fällen" eingefügt.
2. Paragraph 1 wird durch eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 1 wird durch eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"11. gegebenenfalls Satzungsbestimmungen zur Übertragung der Befugnis "11. gegebenenfalls Satzungsbestimmungen zur Übertragung der Befugnis
zur Vertretung der Stiftung, die durch eine Urkunde eingeführt oder zur Vertretung der Stiftung, die durch eine Urkunde eingeführt oder
abgeändert worden sind, die Gegenstand der in Nr. 2 erwähnten abgeändert worden sind, die Gegenstand der in Nr. 2 erwähnten
Hinterlegung ist, und gegebenenfalls Tatsache ihrer Aufhebung." Hinterlegung ist, und gegebenenfalls Tatsache ihrer Aufhebung."
Art. 8 - In Buch 2 Titel 4 Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben Art. 8 - In Buch 2 Titel 4 Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben
Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 5 mit folgender Überschrift Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 5 mit folgender Überschrift
eingefügt: eingefügt:
"Unterabschnitt 5 - Sonderbestimmungen bei der Online-Gründung". "Unterabschnitt 5 - Sonderbestimmungen bei der Online-Gründung".
Art. 9 - In Unterabschnitt 5, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Art. 9 - In Unterabschnitt 5, eingefügt durch Artikel 8, wird ein
Artikel 2:22/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 2:22/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 2:22/1 - Wenn eine juristische Person über die in Artikel 13 § 2 "Art. 2:22/1 - Wenn eine juristische Person über die in Artikel 13 § 2
des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats
erwähnte elektronische Plattform gegründet wird, wird die in Artikel erwähnte elektronische Plattform gegründet wird, wird die in Artikel
2:8 § 1 Absatz 1 festgelegte Frist für die Hinterlegung verkürzt und 2:8 § 1 Absatz 1 festgelegte Frist für die Hinterlegung verkürzt und
die Gründung wird innerhalb eines Zeitraums von zehn Werktagen nach die Gründung wird innerhalb eines Zeitraums von zehn Werktagen nach
Erhalt der Gründungsurkunde und Zahlung der Bekanntmachungskosten Erhalt der Gründungsurkunde und Zahlung der Bekanntmachungskosten
abgeschlossen. abgeschlossen.
Wenn eine juristische Person ausschließlich von natürlichen Personen Wenn eine juristische Person ausschließlich von natürlichen Personen
unter Verwendung eines Musters für die Gründung gegründet wird, das unter Verwendung eines Musters für die Gründung gegründet wird, das
durch die in Artikel 13 § 2 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur durch die in Artikel 13 § 2 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur
Organisierung des Notariats erwähnte elektronische Plattform zur Organisierung des Notariats erwähnte elektronische Plattform zur
Verfügung gestellt wird, wird die in Absatz 1 festgelegte Frist Verfügung gestellt wird, wird die in Absatz 1 festgelegte Frist
verkürzt und die Gründung wird innerhalb eines Zeitraums von fünf verkürzt und die Gründung wird innerhalb eines Zeitraums von fünf
Werktagen nach Erhalt der Gründungsurkunde und Zahlung der Werktagen nach Erhalt der Gründungsurkunde und Zahlung der
Bekanntmachungskosten abgeschlossen. Bekanntmachungskosten abgeschlossen.
Kann das Verfahren nicht innerhalb der in vorliegendem Artikel Kann das Verfahren nicht innerhalb der in vorliegendem Artikel
genannten Fristen abgeschlossen werden, wird der Antragsteller vom genannten Fristen abgeschlossen werden, wird der Antragsteller vom
beurkundenden Notar über die Gründe für die Verzögerung unterrichtet." beurkundenden Notar über die Gründe für die Verzögerung unterrichtet."
Art. 10 - In denselben Unterabschnitt 5 wird ein Artikel 2:22/2 mit Art. 10 - In denselben Unterabschnitt 5 wird ein Artikel 2:22/2 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 2:22/2 - In Abweichung von Artikel 2:13 erfolgen bei einer "Art. 2:22/2 - In Abweichung von Artikel 2:13 erfolgen bei einer
Gründung über die in Artikel 13 § 2 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Gründung über die in Artikel 13 § 2 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur
Organisierung des Notariats erwähnte elektronische Plattform Organisierung des Notariats erwähnte elektronische Plattform
Bekanntmachungen in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt innerhalb Bekanntmachungen in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt innerhalb
der durch Artikel 2:22/1 festgelegten Fristen." der durch Artikel 2:22/1 festgelegten Fristen."
Art. 11 - In Artikel 2:71 § 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch Art. 11 - In Artikel 2:71 § 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch
das Gesetz vom 28. April 2020, werden die Wörter " § 1" durch die das Gesetz vom 28. April 2020, werden die Wörter " § 1" durch die
Wörter " § 2" ersetzt. Wörter " § 2" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 2:105 § 2 desselben Gesetzbuches werden die Art. 12 - In Artikel 2:105 § 2 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter "2:79 und 2:80" durch die Wörter "2:80 und 2:81" ersetzt. Wörter "2:79 und 2:80" durch die Wörter "2:80 und 2:81" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 5:9 desselben Gesetzbuches wird Absatz 1 durch Art. 13 - In Artikel 5:9 desselben Gesetzbuches wird Absatz 1 durch
die Wörter ", gegebenenfalls in elektronischer Form und unterzeichnet die Wörter ", gegebenenfalls in elektronischer Form und unterzeichnet
mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Nr. 12 mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Nr. 12
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt" ergänzt. zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt" ergänzt.
Art. 14 - In Artikel 5:25 Absatz 1 Nr. 6 desselben Gesetzbuches werden Art. 14 - In Artikel 5:25 Absatz 1 Nr. 6 desselben Gesetzbuches werden
die Wörter "anhand einer Reihe von elektronischen Daten unterschrieben die Wörter "anhand einer Reihe von elektronischen Daten unterschrieben
werden, die einer bestimmten Person zugeschrieben werden können und werden, die einer bestimmten Person zugeschrieben werden können und
die die Integrität des Inhalts der Urkunde nachweisen" durch die die die Integrität des Inhalts der Urkunde nachweisen" durch die
Wörter "mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Wörter "mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis
Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt unterzeichnet werden" zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt unterzeichnet werden"
ersetzt. ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 5:61 Absatz 4 desselben Gesetzbuches werden die Art. 15 - In Artikel 5:61 Absatz 4 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter "anhand einer Reihe von elektronischen Daten unterschrieben Wörter "anhand einer Reihe von elektronischen Daten unterschrieben
werden, die einer bestimmten Person zugeschrieben werden können und werden, die einer bestimmten Person zugeschrieben werden können und
die die Integrität des Inhalts der Urkunde nachweisen" durch die die die Integrität des Inhalts der Urkunde nachweisen" durch die
Wörter "mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Wörter "mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis
Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt unterzeichnet werden" zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt unterzeichnet werden"
ersetzt. ersetzt.
Art. 16 - In Artikel 5:132 desselben Gesetzbuches wird Absatz 1 durch Art. 16 - In Artikel 5:132 desselben Gesetzbuches wird Absatz 1 durch
die Wörter ", gegebenenfalls in elektronischer Form und unterzeichnet die Wörter ", gegebenenfalls in elektronischer Form und unterzeichnet
mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Nr. 12 mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Nr. 12
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt" ergänzt. zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt" ergänzt.
Art. 17 - In Artikel 6:10 desselben Gesetzbuches wird Absatz 1 durch Art. 17 - In Artikel 6:10 desselben Gesetzbuches wird Absatz 1 durch
die Wörter ", gegebenenfalls in elektronischer Form und unterzeichnet die Wörter ", gegebenenfalls in elektronischer Form und unterzeichnet
mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Nr. 12 mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Nr. 12
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt" ergänzt. zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt" ergänzt.
Art. 18 - In Artikel 6:25 Absatz 1 Nr. 6 desselben Gesetzbuches werden Art. 18 - In Artikel 6:25 Absatz 1 Nr. 6 desselben Gesetzbuches werden
die Wörter "anhand einer Reihe von elektronischen Daten unterschrieben die Wörter "anhand einer Reihe von elektronischen Daten unterschrieben
werden, die einer bestimmten Person zugeschrieben werden können und werden, die einer bestimmten Person zugeschrieben werden können und
die die Integrität des Inhalts der Urkunde nachweisen" durch die die die Integrität des Inhalts der Urkunde nachweisen" durch die
Wörter "mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Wörter "mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis
Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt unterzeichnet werden" zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt unterzeichnet werden"
ersetzt. ersetzt.
Art. 19 - In Artikel 6:50 Absatz 4 desselben Gesetzbuches werden die Art. 19 - In Artikel 6:50 Absatz 4 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter "anhand einer Reihe von elektronischen Daten unterschrieben Wörter "anhand einer Reihe von elektronischen Daten unterschrieben
werden, die einer bestimmten Person zugeschrieben werden können und werden, die einer bestimmten Person zugeschrieben werden können und
die die Integrität des Inhalts der Urkunde nachweisen" durch die die die Integrität des Inhalts der Urkunde nachweisen" durch die
Wörter "mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Wörter "mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis
Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt unterzeichnet werden" zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt unterzeichnet werden"
ersetzt. ersetzt.
Art. 20 - In Artikel 7:12 desselben Gesetzbuches wird Absatz 1 durch Art. 20 - In Artikel 7:12 desselben Gesetzbuches wird Absatz 1 durch
die Wörter ", gegebenenfalls in elektronischer Form und unterzeichnet die Wörter ", gegebenenfalls in elektronischer Form und unterzeichnet
mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Nr. 12 mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Nr. 12
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt" ergänzt. zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt" ergänzt.
Art. 21 - In Artikel 7:29 Absatz 1 Nr. 6 desselben Gesetzbuches werden Art. 21 - In Artikel 7:29 Absatz 1 Nr. 6 desselben Gesetzbuches werden
die Wörter "anhand einer Reihe von elektronischen Daten unterschrieben die Wörter "anhand einer Reihe von elektronischen Daten unterschrieben
werden, die einer bestimmten Person zugeschrieben werden können und werden, die einer bestimmten Person zugeschrieben werden können und
die die Integrität des Inhalts der Urkunde nachweisen" durch die die die Integrität des Inhalts der Urkunde nachweisen" durch die
Wörter "mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Wörter "mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis
Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt unterzeichnet werden" zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt unterzeichnet werden"
ersetzt. ersetzt.
Art. 22 - In Artikel 7:31 Absatz 1 Nr. 8 desselben Gesetzbuches, Art. 22 - In Artikel 7:31 Absatz 1 Nr. 8 desselben Gesetzbuches,
ersetzt durch das Gesetz vom 28. April 2020, werden die Wörter "anhand ersetzt durch das Gesetz vom 28. April 2020, werden die Wörter "anhand
einer Reihe von elektronischen Daten unterschrieben werden, die einer einer Reihe von elektronischen Daten unterschrieben werden, die einer
bestimmten Person zugeschrieben werden können und die die Integrität bestimmten Person zugeschrieben werden können und die die Integrität
des Inhalts der Urkunde nachweisen" durch die Wörter "mit einer des Inhalts der Urkunde nachweisen" durch die Wörter "mit einer
elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Nr. 12 der elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Nr. 12 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt unterzeichnet werden" zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt unterzeichnet werden"
ersetzt. ersetzt.
Art. 23 - In Artikel 7:74 Absatz 3 desselben Gesetzbuches werden die Art. 23 - In Artikel 7:74 Absatz 3 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter "anhand einer Reihe von elektronischen Daten unterschrieben Wörter "anhand einer Reihe von elektronischen Daten unterschrieben
werden, die einer bestimmten Person zugeschrieben werden können und werden, die einer bestimmten Person zugeschrieben werden können und
die die Integrität des Inhalts der Urkunde nachweisen" durch die die die Integrität des Inhalts der Urkunde nachweisen" durch die
Wörter "mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Wörter "mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis
Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt unterzeichnet werden" zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt unterzeichnet werden"
ersetzt. ersetzt.
Art. 24 - In Artikel 7:195 desselben Gesetzbuches wird Absatz 1 durch Art. 24 - In Artikel 7:195 desselben Gesetzbuches wird Absatz 1 durch
die Wörter ", gegebenenfalls in elektronischer Form und unterzeichnet die Wörter ", gegebenenfalls in elektronischer Form und unterzeichnet
mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Nr. 12 mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Nr. 12
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt" ergänzt. zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt" ergänzt.
(...) (...)
TITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen und andere Abänderungsbestimmungen - TITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen und andere Abänderungsbestimmungen -
Inkrafttreten Inkrafttreten
(...) (...)
KAPITEL 2 - Inkrafttreten KAPITEL 2 - Inkrafttreten
Art. 33 - Die Verpflichtung zur Hinterlegung und Aufbewahrung der Art. 33 - Die Verpflichtung zur Hinterlegung und Aufbewahrung der
satzungsmäßigen Übertragungen der Befugnis zur Vertretung einer satzungsmäßigen Übertragungen der Befugnis zur Vertretung einer
juristischen Person, die in den Artikeln 2:7 § 2 Absatz 2, 2:8 § 1 juristischen Person, die in den Artikeln 2:7 § 2 Absatz 2, 2:8 § 1
Absatz 1 Nr. 11, 2:9 § 1 Absatz 1 Nr. 11, 2:10 § 1 Absatz 1 Nr. 11 und Absatz 1 Nr. 11, 2:9 § 1 Absatz 1 Nr. 11, 2:10 § 1 Absatz 1 Nr. 11 und
2:11 § 1 Nr. 11 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen 2:11 § 1 Nr. 11 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen
erwähnt ist, und ihrer späteren Änderungen und Aufhebungen tritt für erwähnt ist, und ihrer späteren Änderungen und Aufhebungen tritt für
Satzungsbestimmungen aus in Belgien aufgenommenen notariellen Urkunden Satzungsbestimmungen aus in Belgien aufgenommenen notariellen Urkunden
am 1. August 2021 in Kraft und für die anderen Urkunden am Tag, an dem am 1. August 2021 in Kraft und für die anderen Urkunden am Tag, an dem
der auf sie anwendbare Teil des in Artikel 2:7 § 2 Absatz 1 desselben der auf sie anwendbare Teil des in Artikel 2:7 § 2 Absatz 1 desselben
Gesetzbuches erwähnten öffentlich zugänglichen elektronischen Gesetzbuches erwähnten öffentlich zugänglichen elektronischen
Datenbanksystems operationell wird. Dieses Datum wird durch Datenbanksystems operationell wird. Dieses Datum wird durch
Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Für juristische Personen, deren bestehende satzungsmäßige Für juristische Personen, deren bestehende satzungsmäßige
Übertragungen der Vertretungsbefugnis am Tag des Inkrafttretens dieser Übertragungen der Vertretungsbefugnis am Tag des Inkrafttretens dieser
Verpflichtung noch nicht gemäß Artikel 2:7 § 2 Absatz 2 desselben Verpflichtung noch nicht gemäß Artikel 2:7 § 2 Absatz 2 desselben
Gesetzbuches hinterlegt und aufbewahrt sind, erfolgt die Hinterlegung Gesetzbuches hinterlegt und aufbewahrt sind, erfolgt die Hinterlegung
gleichzeitig mit der ersten darauffolgenden Hinterlegung einer neuen gleichzeitig mit der ersten darauffolgenden Hinterlegung einer neuen
koordinierten Fassung der Satzung. koordinierten Fassung der Satzung.
Art. 34 - Die Artikel 3 bis 5, 6 Nr. 2, 7 Nr. 2, 8 bis 10 und 26 bis Art. 34 - Die Artikel 3 bis 5, 6 Nr. 2, 7 Nr. 2, 8 bis 10 und 26 bis
29 treten am 1. August 2021 in Kraft. 29 treten am 1. August 2021 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2021 Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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