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Wet tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen en verenigingen en van de wet van 16 maart 1803 tot regeling van het notarisambt en houdende diverse bepalingen ingevolge de omzetting van Richtlijn 2019/1151 van het Europees Parlement en de Raad van 20 juni 2019 tot wijziging van Richtlijn (EU) 2017/1132 met betrekking tot het gebruik van digitale instrumenten en processen in het kader van het vennootschapsrecht. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi modifiant le Code des sociétés et des associations et la loi du 16 mars 1803 contenant organisation du notariat et portant des dispositions diverses à la suite de la transposition de la directive 2019/1151 du Parlement européen et du Conseil du 20 juin 2019 modifiant la directive (UE) 2017/1132 en ce qui concerne l'utilisation d'outils et de processus numériques en droit des sociétés. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
12 JULI 2021. - Wet tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen | 12 JUILLET 2021. - Loi modifiant le Code des sociétés et des |
en verenigingen en van de wet van 16 maart 1803 tot regeling van het | associations et la loi du 16 mars 1803 contenant organisation du |
notarisambt en houdende diverse bepalingen ingevolge de omzetting van | notariat et portant des dispositions diverses à la suite de la |
Richtlijn (EU) 2019/1151 van het Europees Parlement en de Raad van 20 | transposition de la directive (UE) 2019/1151 du Parlement européen et |
juni 2019 tot wijziging van Richtlijn (EU) 2017/1132 met betrekking | du Conseil du 20 juin 2019 modifiant la directive (UE) 2017/1132 en ce |
tot het gebruik van digitale instrumenten en processen in het kader | qui concerne l'utilisation d'outils et de processus numériques en |
van het vennootschapsrecht. - Duitse vertaling van uittreksels | droit des sociétés. - Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
24 en 33 tot 34 van de wet van 12 juli 2021 tot wijziging van het | articles 1 à 24 et 33 à 34 de la loi du 12 juillet 2021 modifiant le |
Wetboek van vennootschappen en verenigingen en van de wet van 16 maart | Code des sociétés et des associations et la loi du 16 mars 1803 |
1803 tot regeling van het notarisambt en houdende diverse bepalingen | contenant organisation du notariat et portant des dispositions |
ingevolge de omzetting van Richtlijn (EU) 2019/1151 van het Europees | diverses à la suite de la transposition de la directive (UE) 2019/1151 |
Parlement en de Raad van 20 juni 2019 tot wijziging van Richtlijn (EU) | du Parlement européen et du Conseil du 20 juin 2019 modifiant la |
2017/1132 met betrekking tot het gebruik van digitale instrumenten en | directive (UE) 2017/1132 en ce qui concerne l'utilisation d'outils et |
processen in het kader van het vennootschapsrecht (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2021). | de processus numériques en droit des sociétés (Moniteur belge du 15 juillet 2021). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
12. JULI 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzbuches der | 12. JULI 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzbuches der |
Gesellschaften und Vereinigungen und des Gesetzes vom 16. März 1803 | Gesellschaften und Vereinigungen und des Gesetzes vom 16. März 1803 |
zur Organisierung des Notariats und zur Festlegung verschiedener | zur Organisierung des Notariats und zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen infolge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 des | Bestimmungen infolge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung | Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung |
der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler | der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler |
Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht | Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie |
(EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni | (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni |
2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den | 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den |
Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht. | Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht. |
TITEL 2 - Abänderungen des Gesetzbuches der Gesellschaften und | TITEL 2 - Abänderungen des Gesetzbuches der Gesellschaften und |
Vereinigungen | Vereinigungen |
Art. 3 - Artikel 2:7 § 2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und | Art. 3 - Artikel 2:7 § 2 des Gesetzbuches der Gesellschaften und |
Vereinigungen wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Vereinigungen wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Satzungsmäßige Übertragungen der Befugnis zur Vertretung einer | "Satzungsmäßige Übertragungen der Befugnis zur Vertretung einer |
juristischen Person Dritten gegenüber, ihre Änderung und ihre | juristischen Person Dritten gegenüber, ihre Änderung und ihre |
Teilaufhebung oder vollständige Aufhebung werden separat in dem in | Teilaufhebung oder vollständige Aufhebung werden separat in dem in |
Absatz 1 erwähnten elektronischen Datenbanksystem zusammen mit einer | Absatz 1 erwähnten elektronischen Datenbanksystem zusammen mit einer |
Qualifikation in Form von Metadaten hinterlegt und aufbewahrt und sind | Qualifikation in Form von Metadaten hinterlegt und aufbewahrt und sind |
frei zugänglich. Ihre Hinterlegung erfolgt gleichzeitig mit der | frei zugänglich. Ihre Hinterlegung erfolgt gleichzeitig mit der |
Hinterlegung der Satzung, in der sie festgelegt, geändert oder | Hinterlegung der Satzung, in der sie festgelegt, geändert oder |
aufgehoben worden sind. Vorliegender Absatz findet keine Anwendung auf | aufgehoben worden sind. Vorliegender Absatz findet keine Anwendung auf |
eventuelle Vertretungsklauseln, die Dritten gegenüber nicht wirksam | eventuelle Vertretungsklauseln, die Dritten gegenüber nicht wirksam |
sind." | sind." |
Art. 4 - Artikel 2:8 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird durch | Art. 4 - Artikel 2:8 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird durch |
eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"11. gegebenenfalls Satzungsbestimmungen zur Übertragung der Befugnis | "11. gegebenenfalls Satzungsbestimmungen zur Übertragung der Befugnis |
zur Vertretung der Gesellschaft, die durch eine Urkunde eingeführt | zur Vertretung der Gesellschaft, die durch eine Urkunde eingeführt |
oder abgeändert worden sind, die Gegenstand der in Nr. 4 erwähnten | oder abgeändert worden sind, die Gegenstand der in Nr. 4 erwähnten |
Hinterlegung ist, und gegebenenfalls Tatsache ihrer Aufhebung." | Hinterlegung ist, und gegebenenfalls Tatsache ihrer Aufhebung." |
Art. 5 - Artikel 2:9 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird durch | Art. 5 - Artikel 2:9 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird durch |
eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"11. gegebenenfalls Satzungsbestimmungen zur Übertragung der Befugnis | "11. gegebenenfalls Satzungsbestimmungen zur Übertragung der Befugnis |
zur Vertretung der VoG, die durch eine Urkunde eingeführt oder | zur Vertretung der VoG, die durch eine Urkunde eingeführt oder |
abgeändert worden sind, die Gegenstand der in Nr. 2 erwähnten | abgeändert worden sind, die Gegenstand der in Nr. 2 erwähnten |
Hinterlegung ist, und gegebenenfalls Tatsache ihrer Aufhebung." | Hinterlegung ist, und gegebenenfalls Tatsache ihrer Aufhebung." |
Art. 6 - Artikel 2:10 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 6 - Artikel 2:10 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 erster Satz werden zwischen den Wörtern "binnen | 1. In § 1 Absatz 1 erster Satz werden zwischen den Wörtern "binnen |
dreißig Tagen" und den Wörtern "ab dem Datum" die Wörter "ab dem Datum | dreißig Tagen" und den Wörtern "ab dem Datum" die Wörter "ab dem Datum |
des Königlichen Erlasses zur Anerkennung der Unterlagen oder zur | des Königlichen Erlasses zur Anerkennung der Unterlagen oder zur |
Billigung der Änderung der in § 2 Nr. 3 erwähnten Angaben oder in den | Billigung der Änderung der in § 2 Nr. 3 erwähnten Angaben oder in den |
anderen Fällen" eingefügt. | anderen Fällen" eingefügt. |
2. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut | 2. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"11. gegebenenfalls Satzungsbestimmungen zur Übertragung der Befugnis | "11. gegebenenfalls Satzungsbestimmungen zur Übertragung der Befugnis |
zur Vertretung der IVoG, die durch eine Urkunde eingeführt oder | zur Vertretung der IVoG, die durch eine Urkunde eingeführt oder |
abgeändert worden sind, die Gegenstand der in Nr. 2 erwähnten | abgeändert worden sind, die Gegenstand der in Nr. 2 erwähnten |
Hinterlegung ist, und gegebenenfalls Tatsache ihrer Aufhebung." | Hinterlegung ist, und gegebenenfalls Tatsache ihrer Aufhebung." |
Art. 7 - Artikel 2:11 desselben Gesetzbuches wird wie folgt | Art. 7 - Artikel 2:11 desselben Gesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 1 erster Satz werden zwischen den Wörtern "binnen dreißig | 1. In § 1 erster Satz werden zwischen den Wörtern "binnen dreißig |
Tagen" und den Wörtern "ab dem Datum" die Wörter "ab dem Datum des | Tagen" und den Wörtern "ab dem Datum" die Wörter "ab dem Datum des |
Königlichen Erlasses zur Anerkennung der Unterlagen oder zur Billigung | Königlichen Erlasses zur Anerkennung der Unterlagen oder zur Billigung |
der Änderung der in § 2 Nr. 3 erwähnten Angaben für gemeinnützige | der Änderung der in § 2 Nr. 3 erwähnten Angaben für gemeinnützige |
Stiftungen oder in den anderen Fällen" eingefügt. | Stiftungen oder in den anderen Fällen" eingefügt. |
2. Paragraph 1 wird durch eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 1 wird durch eine Nr. 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"11. gegebenenfalls Satzungsbestimmungen zur Übertragung der Befugnis | "11. gegebenenfalls Satzungsbestimmungen zur Übertragung der Befugnis |
zur Vertretung der Stiftung, die durch eine Urkunde eingeführt oder | zur Vertretung der Stiftung, die durch eine Urkunde eingeführt oder |
abgeändert worden sind, die Gegenstand der in Nr. 2 erwähnten | abgeändert worden sind, die Gegenstand der in Nr. 2 erwähnten |
Hinterlegung ist, und gegebenenfalls Tatsache ihrer Aufhebung." | Hinterlegung ist, und gegebenenfalls Tatsache ihrer Aufhebung." |
Art. 8 - In Buch 2 Titel 4 Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben | Art. 8 - In Buch 2 Titel 4 Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben |
Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 5 mit folgender Überschrift | Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 5 mit folgender Überschrift |
eingefügt: | eingefügt: |
"Unterabschnitt 5 - Sonderbestimmungen bei der Online-Gründung". | "Unterabschnitt 5 - Sonderbestimmungen bei der Online-Gründung". |
Art. 9 - In Unterabschnitt 5, eingefügt durch Artikel 8, wird ein | Art. 9 - In Unterabschnitt 5, eingefügt durch Artikel 8, wird ein |
Artikel 2:22/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 2:22/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 2:22/1 - Wenn eine juristische Person über die in Artikel 13 § 2 | "Art. 2:22/1 - Wenn eine juristische Person über die in Artikel 13 § 2 |
des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats | des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats |
erwähnte elektronische Plattform gegründet wird, wird die in Artikel | erwähnte elektronische Plattform gegründet wird, wird die in Artikel |
2:8 § 1 Absatz 1 festgelegte Frist für die Hinterlegung verkürzt und | 2:8 § 1 Absatz 1 festgelegte Frist für die Hinterlegung verkürzt und |
die Gründung wird innerhalb eines Zeitraums von zehn Werktagen nach | die Gründung wird innerhalb eines Zeitraums von zehn Werktagen nach |
Erhalt der Gründungsurkunde und Zahlung der Bekanntmachungskosten | Erhalt der Gründungsurkunde und Zahlung der Bekanntmachungskosten |
abgeschlossen. | abgeschlossen. |
Wenn eine juristische Person ausschließlich von natürlichen Personen | Wenn eine juristische Person ausschließlich von natürlichen Personen |
unter Verwendung eines Musters für die Gründung gegründet wird, das | unter Verwendung eines Musters für die Gründung gegründet wird, das |
durch die in Artikel 13 § 2 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur | durch die in Artikel 13 § 2 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur |
Organisierung des Notariats erwähnte elektronische Plattform zur | Organisierung des Notariats erwähnte elektronische Plattform zur |
Verfügung gestellt wird, wird die in Absatz 1 festgelegte Frist | Verfügung gestellt wird, wird die in Absatz 1 festgelegte Frist |
verkürzt und die Gründung wird innerhalb eines Zeitraums von fünf | verkürzt und die Gründung wird innerhalb eines Zeitraums von fünf |
Werktagen nach Erhalt der Gründungsurkunde und Zahlung der | Werktagen nach Erhalt der Gründungsurkunde und Zahlung der |
Bekanntmachungskosten abgeschlossen. | Bekanntmachungskosten abgeschlossen. |
Kann das Verfahren nicht innerhalb der in vorliegendem Artikel | Kann das Verfahren nicht innerhalb der in vorliegendem Artikel |
genannten Fristen abgeschlossen werden, wird der Antragsteller vom | genannten Fristen abgeschlossen werden, wird der Antragsteller vom |
beurkundenden Notar über die Gründe für die Verzögerung unterrichtet." | beurkundenden Notar über die Gründe für die Verzögerung unterrichtet." |
Art. 10 - In denselben Unterabschnitt 5 wird ein Artikel 2:22/2 mit | Art. 10 - In denselben Unterabschnitt 5 wird ein Artikel 2:22/2 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 2:22/2 - In Abweichung von Artikel 2:13 erfolgen bei einer | "Art. 2:22/2 - In Abweichung von Artikel 2:13 erfolgen bei einer |
Gründung über die in Artikel 13 § 2 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur | Gründung über die in Artikel 13 § 2 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur |
Organisierung des Notariats erwähnte elektronische Plattform | Organisierung des Notariats erwähnte elektronische Plattform |
Bekanntmachungen in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt innerhalb | Bekanntmachungen in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt innerhalb |
der durch Artikel 2:22/1 festgelegten Fristen." | der durch Artikel 2:22/1 festgelegten Fristen." |
Art. 11 - In Artikel 2:71 § 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch | Art. 11 - In Artikel 2:71 § 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch |
das Gesetz vom 28. April 2020, werden die Wörter " § 1" durch die | das Gesetz vom 28. April 2020, werden die Wörter " § 1" durch die |
Wörter " § 2" ersetzt. | Wörter " § 2" ersetzt. |
Art. 12 - In Artikel 2:105 § 2 desselben Gesetzbuches werden die | Art. 12 - In Artikel 2:105 § 2 desselben Gesetzbuches werden die |
Wörter "2:79 und 2:80" durch die Wörter "2:80 und 2:81" ersetzt. | Wörter "2:79 und 2:80" durch die Wörter "2:80 und 2:81" ersetzt. |
Art. 13 - In Artikel 5:9 desselben Gesetzbuches wird Absatz 1 durch | Art. 13 - In Artikel 5:9 desselben Gesetzbuches wird Absatz 1 durch |
die Wörter ", gegebenenfalls in elektronischer Form und unterzeichnet | die Wörter ", gegebenenfalls in elektronischer Form und unterzeichnet |
mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Nr. 12 | mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Nr. 12 |
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des | der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und | Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und |
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und | Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und |
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt" ergänzt. | zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt" ergänzt. |
Art. 14 - In Artikel 5:25 Absatz 1 Nr. 6 desselben Gesetzbuches werden | Art. 14 - In Artikel 5:25 Absatz 1 Nr. 6 desselben Gesetzbuches werden |
die Wörter "anhand einer Reihe von elektronischen Daten unterschrieben | die Wörter "anhand einer Reihe von elektronischen Daten unterschrieben |
werden, die einer bestimmten Person zugeschrieben werden können und | werden, die einer bestimmten Person zugeschrieben werden können und |
die die Integrität des Inhalts der Urkunde nachweisen" durch die | die die Integrität des Inhalts der Urkunde nachweisen" durch die |
Wörter "mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis | Wörter "mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis |
Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments | Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und | und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und |
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und | Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und |
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt unterzeichnet werden" | zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt unterzeichnet werden" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 15 - In Artikel 5:61 Absatz 4 desselben Gesetzbuches werden die | Art. 15 - In Artikel 5:61 Absatz 4 desselben Gesetzbuches werden die |
Wörter "anhand einer Reihe von elektronischen Daten unterschrieben | Wörter "anhand einer Reihe von elektronischen Daten unterschrieben |
werden, die einer bestimmten Person zugeschrieben werden können und | werden, die einer bestimmten Person zugeschrieben werden können und |
die die Integrität des Inhalts der Urkunde nachweisen" durch die | die die Integrität des Inhalts der Urkunde nachweisen" durch die |
Wörter "mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis | Wörter "mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis |
Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments | Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und | und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und |
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und | Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und |
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt unterzeichnet werden" | zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt unterzeichnet werden" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 16 - In Artikel 5:132 desselben Gesetzbuches wird Absatz 1 durch | Art. 16 - In Artikel 5:132 desselben Gesetzbuches wird Absatz 1 durch |
die Wörter ", gegebenenfalls in elektronischer Form und unterzeichnet | die Wörter ", gegebenenfalls in elektronischer Form und unterzeichnet |
mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Nr. 12 | mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Nr. 12 |
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des | der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und | Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und |
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und | Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und |
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt" ergänzt. | zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt" ergänzt. |
Art. 17 - In Artikel 6:10 desselben Gesetzbuches wird Absatz 1 durch | Art. 17 - In Artikel 6:10 desselben Gesetzbuches wird Absatz 1 durch |
die Wörter ", gegebenenfalls in elektronischer Form und unterzeichnet | die Wörter ", gegebenenfalls in elektronischer Form und unterzeichnet |
mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Nr. 12 | mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Nr. 12 |
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des | der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und | Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und |
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und | Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und |
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt" ergänzt. | zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt" ergänzt. |
Art. 18 - In Artikel 6:25 Absatz 1 Nr. 6 desselben Gesetzbuches werden | Art. 18 - In Artikel 6:25 Absatz 1 Nr. 6 desselben Gesetzbuches werden |
die Wörter "anhand einer Reihe von elektronischen Daten unterschrieben | die Wörter "anhand einer Reihe von elektronischen Daten unterschrieben |
werden, die einer bestimmten Person zugeschrieben werden können und | werden, die einer bestimmten Person zugeschrieben werden können und |
die die Integrität des Inhalts der Urkunde nachweisen" durch die | die die Integrität des Inhalts der Urkunde nachweisen" durch die |
Wörter "mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis | Wörter "mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis |
Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments | Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und | und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und |
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und | Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und |
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt unterzeichnet werden" | zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt unterzeichnet werden" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 19 - In Artikel 6:50 Absatz 4 desselben Gesetzbuches werden die | Art. 19 - In Artikel 6:50 Absatz 4 desselben Gesetzbuches werden die |
Wörter "anhand einer Reihe von elektronischen Daten unterschrieben | Wörter "anhand einer Reihe von elektronischen Daten unterschrieben |
werden, die einer bestimmten Person zugeschrieben werden können und | werden, die einer bestimmten Person zugeschrieben werden können und |
die die Integrität des Inhalts der Urkunde nachweisen" durch die | die die Integrität des Inhalts der Urkunde nachweisen" durch die |
Wörter "mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis | Wörter "mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis |
Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments | Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und | und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und |
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und | Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und |
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt unterzeichnet werden" | zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt unterzeichnet werden" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 20 - In Artikel 7:12 desselben Gesetzbuches wird Absatz 1 durch | Art. 20 - In Artikel 7:12 desselben Gesetzbuches wird Absatz 1 durch |
die Wörter ", gegebenenfalls in elektronischer Form und unterzeichnet | die Wörter ", gegebenenfalls in elektronischer Form und unterzeichnet |
mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Nr. 12 | mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Nr. 12 |
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des | der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und | Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und |
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und | Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und |
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt" ergänzt. | zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt" ergänzt. |
Art. 21 - In Artikel 7:29 Absatz 1 Nr. 6 desselben Gesetzbuches werden | Art. 21 - In Artikel 7:29 Absatz 1 Nr. 6 desselben Gesetzbuches werden |
die Wörter "anhand einer Reihe von elektronischen Daten unterschrieben | die Wörter "anhand einer Reihe von elektronischen Daten unterschrieben |
werden, die einer bestimmten Person zugeschrieben werden können und | werden, die einer bestimmten Person zugeschrieben werden können und |
die die Integrität des Inhalts der Urkunde nachweisen" durch die | die die Integrität des Inhalts der Urkunde nachweisen" durch die |
Wörter "mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis | Wörter "mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis |
Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments | Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und | und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und |
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und | Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und |
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt unterzeichnet werden" | zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt unterzeichnet werden" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 22 - In Artikel 7:31 Absatz 1 Nr. 8 desselben Gesetzbuches, | Art. 22 - In Artikel 7:31 Absatz 1 Nr. 8 desselben Gesetzbuches, |
ersetzt durch das Gesetz vom 28. April 2020, werden die Wörter "anhand | ersetzt durch das Gesetz vom 28. April 2020, werden die Wörter "anhand |
einer Reihe von elektronischen Daten unterschrieben werden, die einer | einer Reihe von elektronischen Daten unterschrieben werden, die einer |
bestimmten Person zugeschrieben werden können und die die Integrität | bestimmten Person zugeschrieben werden können und die die Integrität |
des Inhalts der Urkunde nachweisen" durch die Wörter "mit einer | des Inhalts der Urkunde nachweisen" durch die Wörter "mit einer |
elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Nr. 12 der | elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Nr. 12 der |
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates | Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates |
vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und | vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und |
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und | Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und |
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt unterzeichnet werden" | zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt unterzeichnet werden" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 23 - In Artikel 7:74 Absatz 3 desselben Gesetzbuches werden die | Art. 23 - In Artikel 7:74 Absatz 3 desselben Gesetzbuches werden die |
Wörter "anhand einer Reihe von elektronischen Daten unterschrieben | Wörter "anhand einer Reihe von elektronischen Daten unterschrieben |
werden, die einer bestimmten Person zugeschrieben werden können und | werden, die einer bestimmten Person zugeschrieben werden können und |
die die Integrität des Inhalts der Urkunde nachweisen" durch die | die die Integrität des Inhalts der Urkunde nachweisen" durch die |
Wörter "mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis | Wörter "mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis |
Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments | Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments |
und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und | und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und |
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und | Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und |
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt unterzeichnet werden" | zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt unterzeichnet werden" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 24 - In Artikel 7:195 desselben Gesetzbuches wird Absatz 1 durch | Art. 24 - In Artikel 7:195 desselben Gesetzbuches wird Absatz 1 durch |
die Wörter ", gegebenenfalls in elektronischer Form und unterzeichnet | die Wörter ", gegebenenfalls in elektronischer Form und unterzeichnet |
mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Nr. 12 | mit einer elektronischen Signatur wie in Artikel 3 Nr. 10 bis Nr. 12 |
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des | der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des |
Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und | Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und |
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und | Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und |
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt" ergänzt. | zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnt" ergänzt. |
(...) | (...) |
TITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen und andere Abänderungsbestimmungen - | TITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen und andere Abänderungsbestimmungen - |
Inkrafttreten | Inkrafttreten |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Inkrafttreten | KAPITEL 2 - Inkrafttreten |
Art. 33 - Die Verpflichtung zur Hinterlegung und Aufbewahrung der | Art. 33 - Die Verpflichtung zur Hinterlegung und Aufbewahrung der |
satzungsmäßigen Übertragungen der Befugnis zur Vertretung einer | satzungsmäßigen Übertragungen der Befugnis zur Vertretung einer |
juristischen Person, die in den Artikeln 2:7 § 2 Absatz 2, 2:8 § 1 | juristischen Person, die in den Artikeln 2:7 § 2 Absatz 2, 2:8 § 1 |
Absatz 1 Nr. 11, 2:9 § 1 Absatz 1 Nr. 11, 2:10 § 1 Absatz 1 Nr. 11 und | Absatz 1 Nr. 11, 2:9 § 1 Absatz 1 Nr. 11, 2:10 § 1 Absatz 1 Nr. 11 und |
2:11 § 1 Nr. 11 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen | 2:11 § 1 Nr. 11 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen |
erwähnt ist, und ihrer späteren Änderungen und Aufhebungen tritt für | erwähnt ist, und ihrer späteren Änderungen und Aufhebungen tritt für |
Satzungsbestimmungen aus in Belgien aufgenommenen notariellen Urkunden | Satzungsbestimmungen aus in Belgien aufgenommenen notariellen Urkunden |
am 1. August 2021 in Kraft und für die anderen Urkunden am Tag, an dem | am 1. August 2021 in Kraft und für die anderen Urkunden am Tag, an dem |
der auf sie anwendbare Teil des in Artikel 2:7 § 2 Absatz 1 desselben | der auf sie anwendbare Teil des in Artikel 2:7 § 2 Absatz 1 desselben |
Gesetzbuches erwähnten öffentlich zugänglichen elektronischen | Gesetzbuches erwähnten öffentlich zugänglichen elektronischen |
Datenbanksystems operationell wird. Dieses Datum wird durch | Datenbanksystems operationell wird. Dieses Datum wird durch |
Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. | Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. |
Für juristische Personen, deren bestehende satzungsmäßige | Für juristische Personen, deren bestehende satzungsmäßige |
Übertragungen der Vertretungsbefugnis am Tag des Inkrafttretens dieser | Übertragungen der Vertretungsbefugnis am Tag des Inkrafttretens dieser |
Verpflichtung noch nicht gemäß Artikel 2:7 § 2 Absatz 2 desselben | Verpflichtung noch nicht gemäß Artikel 2:7 § 2 Absatz 2 desselben |
Gesetzbuches hinterlegt und aufbewahrt sind, erfolgt die Hinterlegung | Gesetzbuches hinterlegt und aufbewahrt sind, erfolgt die Hinterlegung |
gleichzeitig mit der ersten darauffolgenden Hinterlegung einer neuen | gleichzeitig mit der ersten darauffolgenden Hinterlegung einer neuen |
koordinierten Fassung der Satzung. | koordinierten Fassung der Satzung. |
Art. 34 - Die Artikel 3 bis 5, 6 Nr. 2, 7 Nr. 2, 8 bis 10 und 26 bis | Art. 34 - Die Artikel 3 bis 5, 6 Nr. 2, 7 Nr. 2, 8 bis 10 und 26 bis |
29 treten am 1. August 2021 in Kraft. | 29 treten am 1. August 2021 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |