gepubliceerd op 31 juli 2018
Wet teneinde de activiteiten van de aasgierfondsen aan te pakken. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
12 JULI 2015. - Wet teneinde de activiteiten van de aasgierfondsen aan te pakken. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 juli 2015 teneinde de activiteiten van de aasgierfondsen aan te pakken (Belgisch Staatsblad van 11 september 2015, err. van 16 september 2015).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 12. JULI 2015 - Gesetz über die Bekämpfung der Tätigkeiten der Geier-Fonds PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Wenn ein Gläubiger durch den Rückkauf einer Anleihe oder Schuld eines Staates einen rechtswidrigen Vorteil sucht, werden seine Rechte gegenüber dem Schuldnerstaat auf den Preis begrenzt, den er für den Rückkauf dieser Anleihe oder Schuld gezahlt hat.
Ungeachtet des Rechts, das auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldnerstaat anwendbar ist, kann auf Antrag des Gläubigers im Hinblick auf eine Zahlung, die in Belgien eingenommen werden soll, kein Vollstreckungstitel in Belgien eingeholt und keine Sicherungs- oder Zwangsvollstreckungsmaßnahme in Belgien ergriffen werden, wenn ihm diese Zahlung einen rechtswidrigen Vorteil wie im Gesetz bestimmt verschafft.
Nach einem rechtswidrigen Vorteil wird gesucht, wenn ein deutliches Missverhältnis besteht zwischen dem Rückkaufswert der Anleihe oder Schuld, die vom Gläubiger zurückgekauft wird, und dem Nennwert der Anleihe oder Schuld oder zwischen dem Rückkaufswert der Anleihe oder Schuld, die vom Gläubiger zurückgekauft wird, und den Beträgen, deren Zahlung er fordert.
Damit von einem rechtswidrigen Vorteil die Rede sein kann, muss das in Absatz 2 [sic, zu lesen ist: in Absatz 3] erwähnte deutliche Missverhältnis mindestens durch eines der folgenden Kriterien ergänzt werden: - Der Schuldnerstaat befand sich zum Zeitpunkt des Rückkaufs der Anleihe oder Schuld im Zustand der tatsächlichen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit oder -einstellung. - Der Gläubiger hat seinen Sitz in einem Land oder auf einem Gebiet, das: a) in der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung" (FATF) aufgestellt wurde, aufgenommen ist oder b) in Artikel 307 § 1 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt ist oder c) in der vom König aufgestellten Liste der Staaten aufgenommen ist, die sich weigern, ein Abkommen zu verhandeln und zu unterzeichnen, das gemäß den OECD-Standards den automatischen Informationsaustausch in Steuer- und Banksachen mit Belgien ab 2015 vorsieht. - Der Gläubiger greift systematisch auf Gerichtsverfahren zurück, um die Rückzahlung der Anleihe(n), die er schon vorab zurückgekauft hat, zu erhalten. - Für den Schuldnerstaat wurden Umschuldungsmaßnahmen erarbeitet, für die der Gläubiger seine Teilnahme verweigert hat. - Der Gläubiger hat die schwache Position des Schuldnerstaats missbraucht, um eine deutlich unausgewogene Rückzahlungsvereinbarung zu schließen. - Die vollständige Rückzahlung der vom Gläubiger geforderten Beträge würde nachweislich nachteilige Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen des Schuldnerstaats haben und könnte die sozioökonomische Entwicklung der Bevölkerung dieses Staats gefährden.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz gilt vorbehaltlich der Anwendung internationaler Verträge, des Rechts der Europäischen Union oder bilateraler Verträge.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS