← Terug naar "Wet teneinde de activiteiten van de aasgierfondsen aan te pakken. - Duitse vertaling "
Wet teneinde de activiteiten van de aasgierfondsen aan te pakken. - Duitse vertaling | Loi relative à la lutte contre les activités des fonds vautours. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 JULI 2015. - Wet teneinde de activiteiten van de aasgierfondsen aan te pakken. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 juli 2015 teneinde de activiteiten van de aasgierfondsen aan te pakken | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 JUILLET 2015. - Loi relative à la lutte contre les activités des fonds vautours. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 12 juillet 2015 relative à la lutte contre les activités des |
(Belgisch Staatsblad van 11 september 2015, err. van 16 september | fonds vautours (Moniteur belge du 11 septembre 2015, err. du 16 |
2015). | septembre 2015). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
12. JULI 2015 - Gesetz über die Bekämpfung der Tätigkeiten der | 12. JULI 2015 - Gesetz über die Bekämpfung der Tätigkeiten der |
Geier-Fonds | Geier-Fonds |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Wenn ein Gläubiger durch den Rückkauf einer Anleihe oder | Art. 2 - Wenn ein Gläubiger durch den Rückkauf einer Anleihe oder |
Schuld eines Staates einen rechtswidrigen Vorteil sucht, werden seine | Schuld eines Staates einen rechtswidrigen Vorteil sucht, werden seine |
Rechte gegenüber dem Schuldnerstaat auf den Preis begrenzt, den er für | Rechte gegenüber dem Schuldnerstaat auf den Preis begrenzt, den er für |
den Rückkauf dieser Anleihe oder Schuld gezahlt hat. | den Rückkauf dieser Anleihe oder Schuld gezahlt hat. |
Ungeachtet des Rechts, das auf das Rechtsverhältnis zwischen dem | Ungeachtet des Rechts, das auf das Rechtsverhältnis zwischen dem |
Gläubiger und dem Schuldnerstaat anwendbar ist, kann auf Antrag des | Gläubiger und dem Schuldnerstaat anwendbar ist, kann auf Antrag des |
Gläubigers im Hinblick auf eine Zahlung, die in Belgien eingenommen | Gläubigers im Hinblick auf eine Zahlung, die in Belgien eingenommen |
werden soll, kein Vollstreckungstitel in Belgien eingeholt und keine | werden soll, kein Vollstreckungstitel in Belgien eingeholt und keine |
Sicherungs- oder Zwangsvollstreckungsmaßnahme in Belgien ergriffen | Sicherungs- oder Zwangsvollstreckungsmaßnahme in Belgien ergriffen |
werden, wenn ihm diese Zahlung einen rechtswidrigen Vorteil wie im | werden, wenn ihm diese Zahlung einen rechtswidrigen Vorteil wie im |
Gesetz bestimmt verschafft. | Gesetz bestimmt verschafft. |
Nach einem rechtswidrigen Vorteil wird gesucht, wenn ein deutliches | Nach einem rechtswidrigen Vorteil wird gesucht, wenn ein deutliches |
Missverhältnis besteht zwischen dem Rückkaufswert der Anleihe oder | Missverhältnis besteht zwischen dem Rückkaufswert der Anleihe oder |
Schuld, die vom Gläubiger zurückgekauft wird, und dem Nennwert der | Schuld, die vom Gläubiger zurückgekauft wird, und dem Nennwert der |
Anleihe oder Schuld oder zwischen dem Rückkaufswert der Anleihe oder | Anleihe oder Schuld oder zwischen dem Rückkaufswert der Anleihe oder |
Schuld, die vom Gläubiger zurückgekauft wird, und den Beträgen, deren | Schuld, die vom Gläubiger zurückgekauft wird, und den Beträgen, deren |
Zahlung er fordert. | Zahlung er fordert. |
Damit von einem rechtswidrigen Vorteil die Rede sein kann, muss das in | Damit von einem rechtswidrigen Vorteil die Rede sein kann, muss das in |
Absatz 2 [sic, zu lesen ist: in Absatz 3] erwähnte deutliche | Absatz 2 [sic, zu lesen ist: in Absatz 3] erwähnte deutliche |
Missverhältnis mindestens durch eines der folgenden Kriterien ergänzt | Missverhältnis mindestens durch eines der folgenden Kriterien ergänzt |
werden: | werden: |
- Der Schuldnerstaat befand sich zum Zeitpunkt des Rückkaufs der | - Der Schuldnerstaat befand sich zum Zeitpunkt des Rückkaufs der |
Anleihe oder Schuld im Zustand der tatsächlichen oder drohenden | Anleihe oder Schuld im Zustand der tatsächlichen oder drohenden |
Zahlungsunfähigkeit oder -einstellung. | Zahlungsunfähigkeit oder -einstellung. |
- Der Gläubiger hat seinen Sitz in einem Land oder auf einem Gebiet, | - Der Gläubiger hat seinen Sitz in einem Land oder auf einem Gebiet, |
das: | das: |
a) in der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der | a) in der Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete, die von der |
Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und | Arbeitsgruppe "Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und |
Terrorismusfinanzierung" (FATF) aufgestellt wurde, aufgenommen ist | Terrorismusfinanzierung" (FATF) aufgestellt wurde, aufgenommen ist |
oder | oder |
b) in Artikel 307 § 1 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | b) in Artikel 307 § 1 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
erwähnt ist oder | erwähnt ist oder |
c) in der vom König aufgestellten Liste der Staaten aufgenommen ist, | c) in der vom König aufgestellten Liste der Staaten aufgenommen ist, |
die sich weigern, ein Abkommen zu verhandeln und zu unterzeichnen, das | die sich weigern, ein Abkommen zu verhandeln und zu unterzeichnen, das |
gemäß den OECD-Standards den automatischen Informationsaustausch in | gemäß den OECD-Standards den automatischen Informationsaustausch in |
Steuer- und Banksachen mit Belgien ab 2015 vorsieht. | Steuer- und Banksachen mit Belgien ab 2015 vorsieht. |
- Der Gläubiger greift systematisch auf Gerichtsverfahren zurück, um | - Der Gläubiger greift systematisch auf Gerichtsverfahren zurück, um |
die Rückzahlung der Anleihe(n), die er schon vorab zurückgekauft hat, | die Rückzahlung der Anleihe(n), die er schon vorab zurückgekauft hat, |
zu erhalten. | zu erhalten. |
- Für den Schuldnerstaat wurden Umschuldungsmaßnahmen erarbeitet, für | - Für den Schuldnerstaat wurden Umschuldungsmaßnahmen erarbeitet, für |
die der Gläubiger seine Teilnahme verweigert hat. | die der Gläubiger seine Teilnahme verweigert hat. |
- Der Gläubiger hat die schwache Position des Schuldnerstaats | - Der Gläubiger hat die schwache Position des Schuldnerstaats |
missbraucht, um eine deutlich unausgewogene Rückzahlungsvereinbarung | missbraucht, um eine deutlich unausgewogene Rückzahlungsvereinbarung |
zu schließen. | zu schließen. |
- Die vollständige Rückzahlung der vom Gläubiger geforderten Beträge | - Die vollständige Rückzahlung der vom Gläubiger geforderten Beträge |
würde nachweislich nachteilige Auswirkungen auf die öffentlichen | würde nachweislich nachteilige Auswirkungen auf die öffentlichen |
Finanzen des Schuldnerstaats haben und könnte die sozioökonomische | Finanzen des Schuldnerstaats haben und könnte die sozioökonomische |
Entwicklung der Bevölkerung dieses Staats gefährden. | Entwicklung der Bevölkerung dieses Staats gefährden. |
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz gilt vorbehaltlich der Anwendung | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz gilt vorbehaltlich der Anwendung |
internationaler Verträge, des Rechts der Europäischen Union oder | internationaler Verträge, des Rechts der Europäischen Union oder |
bilateraler Verträge. | bilateraler Verträge. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |