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Wet van 12 januari 2010
gepubliceerd op 13 april 2011

Wet tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen en tot vaststelling van de modaliteiten van de besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid "Starter". - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2011000220
pub.
13/04/2011
prom.
12/01/2010
ELI
eli/wet/2010/01/12/2011000220/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


12 JANUARI 2010. - Wet tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen en tot vaststelling van de modaliteiten van de besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid "Starter". - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 januari 2010 tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen en tot vaststelling van de modaliteiten van de besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid "Starter" (Belgisch Staatsblad van 26 januari 2010).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 12. JANUAR 2010 - Gesetz zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches und zur Festlegung der Modalitäten der Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung "Starter" ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 69 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 2. August 2002 und 14. Dezember 2005 und durch die Königlichen Erlasse vom 1. September 2004 und 28. November 2006, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Nummer 14 findet keine Anwendung auf die in Artikel 211bis erwähnten Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung Starter." Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 211bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 211bis - Eine Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung Starter kann nur von einer oder mehreren natürlichen Personen gegründet werden, sofern keine von ihnen in einer anderen Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung Wertpapiere besitzt, die fünf Prozent oder mehr der Gesamtheit der Stimmrechte dieser anderen Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung vertreten, und sofern diese nicht das Äquivalent von fünf Vollzeitarbeitnehmern beschäftigt.

Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches, die für Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung gelten, sind anwendbar, ausser wenn ausdrücklich davon abgewichen wird.

Solange das Gesellschaftskapital nicht mindestens den in Artikel 214 § 1 festgelegten Betrag erreicht, muss jedem in Artikel 78 vorgesehenen Vermerk der Rechtsform das Wort "Starter" hinzugefügt werden. Gleiches gilt für den Vermerk der Rechtsform in Auszügen, die gemäss den Artikeln 68 und 69 zu veröffentlichen sind. Die Abkürzung der Rechtsform lautet "PGmbH-S"." Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 212bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 212bis - § 1 - Gründer einer in Artikel 211bis erwähnten Gesellschaft gelten als Solidarbürge für die Verpflichtungen jeglicher anderen Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung, die sie im Nachhinein gründen sollten.

Diese Personen gelten nicht länger als Solidarbürge für die Verpflichtungen der in Absatz 1 erwähnten Gesellschaften, sobald die Gesellschaft die "Starter"-Eigenschaft verliert oder darauf verzichtet oder sobald ihre Auflösung bekannt gemacht wird. § 2 - Unbeschadet des vorhergehenden Paragraphen haften Gründer einer in Artikel 211bis erwähnten Gesellschaft, die in einer anderen Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung Wertpapiere besitzen, die fünf Prozent oder mehr der Gesamtheit der Stimmrechte dieser anderen Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung vertreten, den Interessehabenden gegenüber gesamtschuldnerisch." Art. 5 - Artikel 213 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Juni 2004, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 3 - Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf die gemäss Artikel 211bis gegründeten Gesellschaften. Diese Befreiung endet, wenn sie den "Starter"-Status verlieren, spätestens aber nach Ablauf der in Artikel 214 § 2 Absatz 2 erwähnten fünfjährigen Frist." Art. 6 - Artikel 214 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001 und dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 2 - In dem in Artikel 211bis erwähnten Fall liegt das Gesellschaftskapital zwischen 1 EUR und dem in Artikel 214 § 1 festgelegten Betrag.

Spätestens fünf Jahre nach Gründung oder sobald die Gesellschaft ein Äquivalent von fünf Vollzeitarbeitnehmern beschäftigt, muss sie ihr Gesellschaftskapital erhöhen, um mindestens den in § 1 festgelegten Betrag zu erreichen. Sobald das Gesellschaftskapital wie vorhergehend beschrieben erhöht wurde, verliert die Gesellschaft den "Starter"-Status und finden die Bestimmungen von Artikel 223 Absatzes 1 und 2 Anwendung.

Nach Ablauf einer dreijährigen Frist nach der Gründung haften Gesellschafter den Interessehabenden gegenüber gesamtschuldnerisch für eine mögliche Differenz zwischen dem in § 1 erwähnten Mindestkapital und dem Betrag des gezeichneten Kapitals.

Solange die Gesellschaft den "Starter"-Status hat, kann sie ihr Kapital nicht verringern." Art. 7 - Artikel 215 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In dem in Artikel 211bis erwähnten Fall müssen sich die Gründer bei Erstellen des Finanzplans, dessen Hauptkriterien vom König festgelegt werden, von einer vom König zu diesem Zweck zugelassenen Einrichtung oder Organisation oder von einem zugelassenen Buchhalter, einem externen Buchprüfer oder einem vom Gründer bestellten Betriebsrevisor beistehen lassen." Art. 8 - Artikel 223 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 und das Gesetz vom 14. Juni 2004, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In dem in Artikel 211bis erwähnten Fall wird der in Absatz 1 vorgesehene Betrag auf 1 EUR festgelegt." Art. 9 - In Artikel 224 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 2005, wird der Satz "Eine Bescheinigung über diese Hinterlegung wird dem beurkundenden Notar übergeben." durch den Satz "Vorbehaltlich des in Artikel 211bis erwähnten Falls wird dem beurkundenden Notar eine Bescheinigung über diese Hinterlegung übergeben." ersetzt.

Art. 10 - In Artikel 229 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "wenn das Gesellschaftskapital bei der Gründung offensichtlich unzureichend war" durch die Wörter "wenn das Gesellschaftskapital oder in dem in Artikel 211bis festgelegten Fall das Eigenkapital und die nachgeordneten Mittel bei der Gründung offensichtlich unzureichend waren" ersetzt.

Art. 11 - Artikel 249 desselben Gesetzbuches, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "§ 2 - In dem in Artikel 211bis erwähnten Fall dürfen Anteile eines Gesellschafters zur Vermeidung der Nichtigkeit der Verrichtung nicht an eine juristische Person übertragen werden.

Juristische Personen können nur durch eine Kapitalerhöhung zugelassen werden, durch die das Gesellschaftskapital mindestens den in Artikel 214 § 1 festgelegten Betrag erreicht.

Wenn Anteile von Todes wegen oder unter Lebenden auf eine natürliche Person übergehen, sind die Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen und von Artikel 212bis auf den Übernehmer anwendbar." Art. 12 - Artikel 255 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 2. August 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In dem in Artikel 211bis erwähnten Fall kann diese Geschäftsführung nur von einer oder mehreren natürlichen Personen wahrgenommen werden." Art. 13 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 319bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 319bis - In dem in Artikel 211bis erwähnten Fall findet Artikel 319 keine Anwendung, aber die Generalversammlung nimmt jährlich zur Bildung eines Rücklagenfonds einen Abzug von mindestens einem Viertel vom Reingewinn vor. Dieser Abzug bleibt obligatorisch, bis der Rücklagenfonds die Differenz zwischen dem aufgrund von Artikel 214 § 1 erforderlichen Mindestkapital und dem gezeichneten Kapital erreicht hat.

Die Generalversammlung kann nach den für Satzungsänderungen geltenden Regeln beschliessen, dass dieser Rücklagenfonds dem Kapital zugeführt wird." Art. 14 - Artikel 332 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf die gemäss Artikel 211bis gegründeten Gesellschaften. Diese Befreiung endet, wenn sie den "Starter"-Status verlieren, spätestens aber nach Ablauf der in Artikel 214 § 2 Absatz 2 erwähnten fünfjährigen Frist." Art. 15 - Artikel 333 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf die gemäss Artikel 211bis gegründeten Gesellschaften. Diese Befreiung endet, wenn sie den "Starter"-Status verlieren, spätestens aber nach Ablauf der in Artikel 214 § 2 Absatz 2 erwähnten fünfjährigen Frist." Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik Frau S. LARUELLE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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