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Wet tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen en tot vaststelling van de modaliteiten van de besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid "Starter". - Duitse vertaling | Loi modifiant le Code des sociétés et prévoyant des modalités de la société privée à responsabilité limitée "Starter". - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 JANUARI 2010. - Wet tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen en tot vaststelling van de modaliteiten van de besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid "Starter". - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 januari 2010 tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen en tot | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 JANVIER 2010. - Loi modifiant le Code des sociétés et prévoyant des modalités de la société privée à responsabilité limitée "Starter". - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 12 janvier 2010 modifiant le Code des sociétés et prévoyant des |
vaststelling van de modaliteiten van de besloten vennootschap met | modalités de la société privée à responsabilité limitée "Starter" |
beperkte aansprakelijkheid "Starter" (Belgisch Staatsblad van 26 | (Moniteur belge du 26 janvier 2010). |
januari 2010). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
12. JANUAR 2010 - Gesetz zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches | 12. JANUAR 2010 - Gesetz zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches |
und zur Festlegung der Modalitäten der Privatgesellschaft mit | und zur Festlegung der Modalitäten der Privatgesellschaft mit |
beschränkter Haftung "Starter" | beschränkter Haftung "Starter" |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 69 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch | Art. 2 - Artikel 69 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch |
die Gesetze vom 2. August 2002 und 14. Dezember 2005 und durch die | die Gesetze vom 2. August 2002 und 14. Dezember 2005 und durch die |
Königlichen Erlasse vom 1. September 2004 und 28. November 2006, wird | Königlichen Erlasse vom 1. September 2004 und 28. November 2006, wird |
durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Nummer 14 findet keine Anwendung auf die in Artikel 211bis erwähnten | "Nummer 14 findet keine Anwendung auf die in Artikel 211bis erwähnten |
Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung Starter." | Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung Starter." |
Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 211bis mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 211bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 211bis - Eine Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung | "Art. 211bis - Eine Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung |
Starter kann nur von einer oder mehreren natürlichen Personen | Starter kann nur von einer oder mehreren natürlichen Personen |
gegründet werden, sofern keine von ihnen in einer anderen | gegründet werden, sofern keine von ihnen in einer anderen |
Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung Wertpapiere besitzt, die | Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung Wertpapiere besitzt, die |
fünf Prozent oder mehr der Gesamtheit der Stimmrechte dieser anderen | fünf Prozent oder mehr der Gesamtheit der Stimmrechte dieser anderen |
Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung vertreten, und sofern | Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung vertreten, und sofern |
diese nicht das Äquivalent von fünf Vollzeitarbeitnehmern beschäftigt. | diese nicht das Äquivalent von fünf Vollzeitarbeitnehmern beschäftigt. |
Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches, die für | Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches, die für |
Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung gelten, sind anwendbar, | Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung gelten, sind anwendbar, |
ausser wenn ausdrücklich davon abgewichen wird. | ausser wenn ausdrücklich davon abgewichen wird. |
Solange das Gesellschaftskapital nicht mindestens den in Artikel 214 § | Solange das Gesellschaftskapital nicht mindestens den in Artikel 214 § |
1 festgelegten Betrag erreicht, muss jedem in Artikel 78 vorgesehenen | 1 festgelegten Betrag erreicht, muss jedem in Artikel 78 vorgesehenen |
Vermerk der Rechtsform das Wort "Starter" hinzugefügt werden. Gleiches | Vermerk der Rechtsform das Wort "Starter" hinzugefügt werden. Gleiches |
gilt für den Vermerk der Rechtsform in Auszügen, die gemäss den | gilt für den Vermerk der Rechtsform in Auszügen, die gemäss den |
Artikeln 68 und 69 zu veröffentlichen sind. Die Abkürzung der | Artikeln 68 und 69 zu veröffentlichen sind. Die Abkürzung der |
Rechtsform lautet "PGmbH-S"." | Rechtsform lautet "PGmbH-S"." |
Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 212bis mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 212bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 212bis - § 1 - Gründer einer in Artikel 211bis erwähnten | "Art. 212bis - § 1 - Gründer einer in Artikel 211bis erwähnten |
Gesellschaft gelten als Solidarbürge für die Verpflichtungen jeglicher | Gesellschaft gelten als Solidarbürge für die Verpflichtungen jeglicher |
anderen Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung, die sie im | anderen Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung, die sie im |
Nachhinein gründen sollten. | Nachhinein gründen sollten. |
Diese Personen gelten nicht länger als Solidarbürge für die | Diese Personen gelten nicht länger als Solidarbürge für die |
Verpflichtungen der in Absatz 1 erwähnten Gesellschaften, sobald die | Verpflichtungen der in Absatz 1 erwähnten Gesellschaften, sobald die |
Gesellschaft die "Starter"-Eigenschaft verliert oder darauf verzichtet | Gesellschaft die "Starter"-Eigenschaft verliert oder darauf verzichtet |
oder sobald ihre Auflösung bekannt gemacht wird. | oder sobald ihre Auflösung bekannt gemacht wird. |
§ 2 - Unbeschadet des vorhergehenden Paragraphen haften Gründer einer | § 2 - Unbeschadet des vorhergehenden Paragraphen haften Gründer einer |
in Artikel 211bis erwähnten Gesellschaft, die in einer anderen | in Artikel 211bis erwähnten Gesellschaft, die in einer anderen |
Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung Wertpapiere besitzen, die | Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung Wertpapiere besitzen, die |
fünf Prozent oder mehr der Gesamtheit der Stimmrechte dieser anderen | fünf Prozent oder mehr der Gesamtheit der Stimmrechte dieser anderen |
Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung vertreten, den | Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung vertreten, den |
Interessehabenden gegenüber gesamtschuldnerisch." | Interessehabenden gegenüber gesamtschuldnerisch." |
Art. 5 - Artikel 213 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 5 - Artikel 213 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 14. Juni 2004, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem | Gesetz vom 14. Juni 2004, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"§ 3 - Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf die gemäss | "§ 3 - Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf die gemäss |
Artikel 211bis gegründeten Gesellschaften. Diese Befreiung endet, wenn | Artikel 211bis gegründeten Gesellschaften. Diese Befreiung endet, wenn |
sie den "Starter"-Status verlieren, spätestens aber nach Ablauf der in | sie den "Starter"-Status verlieren, spätestens aber nach Ablauf der in |
Artikel 214 § 2 Absatz 2 erwähnten fünfjährigen Frist." | Artikel 214 § 2 Absatz 2 erwähnten fünfjährigen Frist." |
Art. 6 - Artikel 214 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den | Art. 6 - Artikel 214 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001 und dessen heutiger Text § 1 | Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001 und dessen heutiger Text § 1 |
bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut | bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"§ 2 - In dem in Artikel 211bis erwähnten Fall liegt das | "§ 2 - In dem in Artikel 211bis erwähnten Fall liegt das |
Gesellschaftskapital zwischen 1 EUR und dem in Artikel 214 § 1 | Gesellschaftskapital zwischen 1 EUR und dem in Artikel 214 § 1 |
festgelegten Betrag. | festgelegten Betrag. |
Spätestens fünf Jahre nach Gründung oder sobald die Gesellschaft ein | Spätestens fünf Jahre nach Gründung oder sobald die Gesellschaft ein |
Äquivalent von fünf Vollzeitarbeitnehmern beschäftigt, muss sie ihr | Äquivalent von fünf Vollzeitarbeitnehmern beschäftigt, muss sie ihr |
Gesellschaftskapital erhöhen, um mindestens den in § 1 festgelegten | Gesellschaftskapital erhöhen, um mindestens den in § 1 festgelegten |
Betrag zu erreichen. Sobald das Gesellschaftskapital wie vorhergehend | Betrag zu erreichen. Sobald das Gesellschaftskapital wie vorhergehend |
beschrieben erhöht wurde, verliert die Gesellschaft den | beschrieben erhöht wurde, verliert die Gesellschaft den |
"Starter"-Status und finden die Bestimmungen von Artikel 223 Absatzes | "Starter"-Status und finden die Bestimmungen von Artikel 223 Absatzes |
1 und 2 Anwendung. | 1 und 2 Anwendung. |
Nach Ablauf einer dreijährigen Frist nach der Gründung haften | Nach Ablauf einer dreijährigen Frist nach der Gründung haften |
Gesellschafter den Interessehabenden gegenüber gesamtschuldnerisch für | Gesellschafter den Interessehabenden gegenüber gesamtschuldnerisch für |
eine mögliche Differenz zwischen dem in § 1 erwähnten Mindestkapital | eine mögliche Differenz zwischen dem in § 1 erwähnten Mindestkapital |
und dem Betrag des gezeichneten Kapitals. | und dem Betrag des gezeichneten Kapitals. |
Solange die Gesellschaft den "Starter"-Status hat, kann sie ihr | Solange die Gesellschaft den "Starter"-Status hat, kann sie ihr |
Kapital nicht verringern." | Kapital nicht verringern." |
Art. 7 - Artikel 215 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz | Art. 7 - Artikel 215 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"In dem in Artikel 211bis erwähnten Fall müssen sich die Gründer bei | "In dem in Artikel 211bis erwähnten Fall müssen sich die Gründer bei |
Erstellen des Finanzplans, dessen Hauptkriterien vom König festgelegt | Erstellen des Finanzplans, dessen Hauptkriterien vom König festgelegt |
werden, von einer vom König zu diesem Zweck zugelassenen Einrichtung | werden, von einer vom König zu diesem Zweck zugelassenen Einrichtung |
oder Organisation oder von einem zugelassenen Buchhalter, einem | oder Organisation oder von einem zugelassenen Buchhalter, einem |
externen Buchprüfer oder einem vom Gründer bestellten Betriebsrevisor | externen Buchprüfer oder einem vom Gründer bestellten Betriebsrevisor |
beistehen lassen." | beistehen lassen." |
Art. 8 - Artikel 223 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den | Art. 8 - Artikel 223 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 und das Gesetz vom 14. Juni 2004, | Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 und das Gesetz vom 14. Juni 2004, |
wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"In dem in Artikel 211bis erwähnten Fall wird der in Absatz 1 | "In dem in Artikel 211bis erwähnten Fall wird der in Absatz 1 |
vorgesehene Betrag auf 1 EUR festgelegt." | vorgesehene Betrag auf 1 EUR festgelegt." |
Art. 9 - In Artikel 224 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 9 - In Artikel 224 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
durch das Gesetz vom 14. Dezember 2005, wird der Satz "Eine | durch das Gesetz vom 14. Dezember 2005, wird der Satz "Eine |
Bescheinigung über diese Hinterlegung wird dem beurkundenden Notar | Bescheinigung über diese Hinterlegung wird dem beurkundenden Notar |
übergeben." durch den Satz "Vorbehaltlich des in Artikel 211bis | übergeben." durch den Satz "Vorbehaltlich des in Artikel 211bis |
erwähnten Falls wird dem beurkundenden Notar eine Bescheinigung über | erwähnten Falls wird dem beurkundenden Notar eine Bescheinigung über |
diese Hinterlegung übergeben." ersetzt. | diese Hinterlegung übergeben." ersetzt. |
Art. 10 - In Artikel 229 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzbuches werden | Art. 10 - In Artikel 229 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzbuches werden |
die Wörter "wenn das Gesellschaftskapital bei der Gründung | die Wörter "wenn das Gesellschaftskapital bei der Gründung |
offensichtlich unzureichend war" durch die Wörter "wenn das | offensichtlich unzureichend war" durch die Wörter "wenn das |
Gesellschaftskapital oder in dem in Artikel 211bis festgelegten Fall | Gesellschaftskapital oder in dem in Artikel 211bis festgelegten Fall |
das Eigenkapital und die nachgeordneten Mittel bei der Gründung | das Eigenkapital und die nachgeordneten Mittel bei der Gründung |
offensichtlich unzureichend waren" ersetzt. | offensichtlich unzureichend waren" ersetzt. |
Art. 11 - Artikel 249 desselben Gesetzbuches, dessen heutiger Text § 1 | Art. 11 - Artikel 249 desselben Gesetzbuches, dessen heutiger Text § 1 |
bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut | bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"§ 2 - In dem in Artikel 211bis erwähnten Fall dürfen Anteile eines | "§ 2 - In dem in Artikel 211bis erwähnten Fall dürfen Anteile eines |
Gesellschafters zur Vermeidung der Nichtigkeit der Verrichtung nicht | Gesellschafters zur Vermeidung der Nichtigkeit der Verrichtung nicht |
an eine juristische Person übertragen werden. | an eine juristische Person übertragen werden. |
Juristische Personen können nur durch eine Kapitalerhöhung zugelassen | Juristische Personen können nur durch eine Kapitalerhöhung zugelassen |
werden, durch die das Gesellschaftskapital mindestens den in Artikel | werden, durch die das Gesellschaftskapital mindestens den in Artikel |
214 § 1 festgelegten Betrag erreicht. | 214 § 1 festgelegten Betrag erreicht. |
Wenn Anteile von Todes wegen oder unter Lebenden auf eine natürliche | Wenn Anteile von Todes wegen oder unter Lebenden auf eine natürliche |
Person übergehen, sind die Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen | Person übergehen, sind die Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen |
und von Artikel 212bis auf den Übernehmer anwendbar." | und von Artikel 212bis auf den Übernehmer anwendbar." |
Art. 12 - Artikel 255 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 12 - Artikel 255 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 2. August 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem | Gesetz vom 2. August 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"In dem in Artikel 211bis erwähnten Fall kann diese Geschäftsführung | "In dem in Artikel 211bis erwähnten Fall kann diese Geschäftsführung |
nur von einer oder mehreren natürlichen Personen wahrgenommen werden." | nur von einer oder mehreren natürlichen Personen wahrgenommen werden." |
Art. 13 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 319bis mit folgendem | Art. 13 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 319bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 319bis - In dem in Artikel 211bis erwähnten Fall findet Artikel | "Art. 319bis - In dem in Artikel 211bis erwähnten Fall findet Artikel |
319 keine Anwendung, aber die Generalversammlung nimmt jährlich zur | 319 keine Anwendung, aber die Generalversammlung nimmt jährlich zur |
Bildung eines Rücklagenfonds einen Abzug von mindestens einem Viertel | Bildung eines Rücklagenfonds einen Abzug von mindestens einem Viertel |
vom Reingewinn vor. Dieser Abzug bleibt obligatorisch, bis der | vom Reingewinn vor. Dieser Abzug bleibt obligatorisch, bis der |
Rücklagenfonds die Differenz zwischen dem aufgrund von Artikel 214 § 1 | Rücklagenfonds die Differenz zwischen dem aufgrund von Artikel 214 § 1 |
erforderlichen Mindestkapital und dem gezeichneten Kapital erreicht | erforderlichen Mindestkapital und dem gezeichneten Kapital erreicht |
hat. | hat. |
Die Generalversammlung kann nach den für Satzungsänderungen geltenden | Die Generalversammlung kann nach den für Satzungsänderungen geltenden |
Regeln beschliessen, dass dieser Rücklagenfonds dem Kapital zugeführt | Regeln beschliessen, dass dieser Rücklagenfonds dem Kapital zugeführt |
wird." | wird." |
Art. 14 - Artikel 332 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz 6 | Art. 14 - Artikel 332 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz 6 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf die gemäss Artikel | "Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf die gemäss Artikel |
211bis gegründeten Gesellschaften. Diese Befreiung endet, wenn sie den | 211bis gegründeten Gesellschaften. Diese Befreiung endet, wenn sie den |
"Starter"-Status verlieren, spätestens aber nach Ablauf der in Artikel | "Starter"-Status verlieren, spätestens aber nach Ablauf der in Artikel |
214 § 2 Absatz 2 erwähnten fünfjährigen Frist." | 214 § 2 Absatz 2 erwähnten fünfjährigen Frist." |
Art. 15 - Artikel 333 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den | Art. 15 - Artikel 333 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird durch einen Absatz 2 mit | Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird durch einen Absatz 2 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf die gemäss Artikel | "Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf die gemäss Artikel |
211bis gegründeten Gesellschaften. Diese Befreiung endet, wenn sie den | 211bis gegründeten Gesellschaften. Diese Befreiung endet, wenn sie den |
"Starter"-Status verlieren, spätestens aber nach Ablauf der in Artikel | "Starter"-Status verlieren, spätestens aber nach Ablauf der in Artikel |
214 § 2 Absatz 2 erwähnten fünfjährigen Frist." | 214 § 2 Absatz 2 erwähnten fünfjährigen Frist." |
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden | Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden |
Datum in Kraft. | Datum in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und | Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und |
der Wissenschaftspolitik | der Wissenschaftspolitik |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung | Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |