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Meertalige weergave van Wet van 12/01/2010
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Wet tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen en tot vaststelling van de modaliteiten van de besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid "Starter". - Duitse vertaling Loi modifiant le Code des sociétés et prévoyant des modalités de la société privée à responsabilité limitée "Starter". - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 JANUARI 2010. - Wet tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen en tot vaststelling van de modaliteiten van de besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid "Starter". - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 januari 2010 tot wijziging van het Wetboek van vennootschappen en tot SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 12 JANVIER 2010. - Loi modifiant le Code des sociétés et prévoyant des modalités de la société privée à responsabilité limitée "Starter". - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 12 janvier 2010 modifiant le Code des sociétés et prévoyant des
vaststelling van de modaliteiten van de besloten vennootschap met modalités de la société privée à responsabilité limitée "Starter"
beperkte aansprakelijkheid "Starter" (Belgisch Staatsblad van 26 (Moniteur belge du 26 janvier 2010).
januari 2010). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
12. JANUAR 2010 - Gesetz zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches 12. JANUAR 2010 - Gesetz zur Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches
und zur Festlegung der Modalitäten der Privatgesellschaft mit und zur Festlegung der Modalitäten der Privatgesellschaft mit
beschränkter Haftung "Starter" beschränkter Haftung "Starter"
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 69 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch Art. 2 - Artikel 69 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch
die Gesetze vom 2. August 2002 und 14. Dezember 2005 und durch die die Gesetze vom 2. August 2002 und 14. Dezember 2005 und durch die
Königlichen Erlasse vom 1. September 2004 und 28. November 2006, wird Königlichen Erlasse vom 1. September 2004 und 28. November 2006, wird
durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Nummer 14 findet keine Anwendung auf die in Artikel 211bis erwähnten "Nummer 14 findet keine Anwendung auf die in Artikel 211bis erwähnten
Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung Starter." Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung Starter."
Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 211bis mit folgendem Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 211bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 211bis - Eine Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung "Art. 211bis - Eine Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung
Starter kann nur von einer oder mehreren natürlichen Personen Starter kann nur von einer oder mehreren natürlichen Personen
gegründet werden, sofern keine von ihnen in einer anderen gegründet werden, sofern keine von ihnen in einer anderen
Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung Wertpapiere besitzt, die Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung Wertpapiere besitzt, die
fünf Prozent oder mehr der Gesamtheit der Stimmrechte dieser anderen fünf Prozent oder mehr der Gesamtheit der Stimmrechte dieser anderen
Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung vertreten, und sofern Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung vertreten, und sofern
diese nicht das Äquivalent von fünf Vollzeitarbeitnehmern beschäftigt. diese nicht das Äquivalent von fünf Vollzeitarbeitnehmern beschäftigt.
Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches, die für Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches, die für
Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung gelten, sind anwendbar, Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung gelten, sind anwendbar,
ausser wenn ausdrücklich davon abgewichen wird. ausser wenn ausdrücklich davon abgewichen wird.
Solange das Gesellschaftskapital nicht mindestens den in Artikel 214 § Solange das Gesellschaftskapital nicht mindestens den in Artikel 214 §
1 festgelegten Betrag erreicht, muss jedem in Artikel 78 vorgesehenen 1 festgelegten Betrag erreicht, muss jedem in Artikel 78 vorgesehenen
Vermerk der Rechtsform das Wort "Starter" hinzugefügt werden. Gleiches Vermerk der Rechtsform das Wort "Starter" hinzugefügt werden. Gleiches
gilt für den Vermerk der Rechtsform in Auszügen, die gemäss den gilt für den Vermerk der Rechtsform in Auszügen, die gemäss den
Artikeln 68 und 69 zu veröffentlichen sind. Die Abkürzung der Artikeln 68 und 69 zu veröffentlichen sind. Die Abkürzung der
Rechtsform lautet "PGmbH-S"." Rechtsform lautet "PGmbH-S"."
Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 212bis mit folgendem Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 212bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 212bis - § 1 - Gründer einer in Artikel 211bis erwähnten "Art. 212bis - § 1 - Gründer einer in Artikel 211bis erwähnten
Gesellschaft gelten als Solidarbürge für die Verpflichtungen jeglicher Gesellschaft gelten als Solidarbürge für die Verpflichtungen jeglicher
anderen Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung, die sie im anderen Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung, die sie im
Nachhinein gründen sollten. Nachhinein gründen sollten.
Diese Personen gelten nicht länger als Solidarbürge für die Diese Personen gelten nicht länger als Solidarbürge für die
Verpflichtungen der in Absatz 1 erwähnten Gesellschaften, sobald die Verpflichtungen der in Absatz 1 erwähnten Gesellschaften, sobald die
Gesellschaft die "Starter"-Eigenschaft verliert oder darauf verzichtet Gesellschaft die "Starter"-Eigenschaft verliert oder darauf verzichtet
oder sobald ihre Auflösung bekannt gemacht wird. oder sobald ihre Auflösung bekannt gemacht wird.
§ 2 - Unbeschadet des vorhergehenden Paragraphen haften Gründer einer § 2 - Unbeschadet des vorhergehenden Paragraphen haften Gründer einer
in Artikel 211bis erwähnten Gesellschaft, die in einer anderen in Artikel 211bis erwähnten Gesellschaft, die in einer anderen
Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung Wertpapiere besitzen, die Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung Wertpapiere besitzen, die
fünf Prozent oder mehr der Gesamtheit der Stimmrechte dieser anderen fünf Prozent oder mehr der Gesamtheit der Stimmrechte dieser anderen
Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung vertreten, den Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung vertreten, den
Interessehabenden gegenüber gesamtschuldnerisch." Interessehabenden gegenüber gesamtschuldnerisch."
Art. 5 - Artikel 213 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 5 - Artikel 213 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 14. Juni 2004, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Gesetz vom 14. Juni 2004, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"§ 3 - Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf die gemäss "§ 3 - Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf die gemäss
Artikel 211bis gegründeten Gesellschaften. Diese Befreiung endet, wenn Artikel 211bis gegründeten Gesellschaften. Diese Befreiung endet, wenn
sie den "Starter"-Status verlieren, spätestens aber nach Ablauf der in sie den "Starter"-Status verlieren, spätestens aber nach Ablauf der in
Artikel 214 § 2 Absatz 2 erwähnten fünfjährigen Frist." Artikel 214 § 2 Absatz 2 erwähnten fünfjährigen Frist."
Art. 6 - Artikel 214 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Art. 6 - Artikel 214 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001 und dessen heutiger Text § 1 Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001 und dessen heutiger Text § 1
bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"§ 2 - In dem in Artikel 211bis erwähnten Fall liegt das "§ 2 - In dem in Artikel 211bis erwähnten Fall liegt das
Gesellschaftskapital zwischen 1 EUR und dem in Artikel 214 § 1 Gesellschaftskapital zwischen 1 EUR und dem in Artikel 214 § 1
festgelegten Betrag. festgelegten Betrag.
Spätestens fünf Jahre nach Gründung oder sobald die Gesellschaft ein Spätestens fünf Jahre nach Gründung oder sobald die Gesellschaft ein
Äquivalent von fünf Vollzeitarbeitnehmern beschäftigt, muss sie ihr Äquivalent von fünf Vollzeitarbeitnehmern beschäftigt, muss sie ihr
Gesellschaftskapital erhöhen, um mindestens den in § 1 festgelegten Gesellschaftskapital erhöhen, um mindestens den in § 1 festgelegten
Betrag zu erreichen. Sobald das Gesellschaftskapital wie vorhergehend Betrag zu erreichen. Sobald das Gesellschaftskapital wie vorhergehend
beschrieben erhöht wurde, verliert die Gesellschaft den beschrieben erhöht wurde, verliert die Gesellschaft den
"Starter"-Status und finden die Bestimmungen von Artikel 223 Absatzes "Starter"-Status und finden die Bestimmungen von Artikel 223 Absatzes
1 und 2 Anwendung. 1 und 2 Anwendung.
Nach Ablauf einer dreijährigen Frist nach der Gründung haften Nach Ablauf einer dreijährigen Frist nach der Gründung haften
Gesellschafter den Interessehabenden gegenüber gesamtschuldnerisch für Gesellschafter den Interessehabenden gegenüber gesamtschuldnerisch für
eine mögliche Differenz zwischen dem in § 1 erwähnten Mindestkapital eine mögliche Differenz zwischen dem in § 1 erwähnten Mindestkapital
und dem Betrag des gezeichneten Kapitals. und dem Betrag des gezeichneten Kapitals.
Solange die Gesellschaft den "Starter"-Status hat, kann sie ihr Solange die Gesellschaft den "Starter"-Status hat, kann sie ihr
Kapital nicht verringern." Kapital nicht verringern."
Art. 7 - Artikel 215 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz Art. 7 - Artikel 215 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In dem in Artikel 211bis erwähnten Fall müssen sich die Gründer bei "In dem in Artikel 211bis erwähnten Fall müssen sich die Gründer bei
Erstellen des Finanzplans, dessen Hauptkriterien vom König festgelegt Erstellen des Finanzplans, dessen Hauptkriterien vom König festgelegt
werden, von einer vom König zu diesem Zweck zugelassenen Einrichtung werden, von einer vom König zu diesem Zweck zugelassenen Einrichtung
oder Organisation oder von einem zugelassenen Buchhalter, einem oder Organisation oder von einem zugelassenen Buchhalter, einem
externen Buchprüfer oder einem vom Gründer bestellten Betriebsrevisor externen Buchprüfer oder einem vom Gründer bestellten Betriebsrevisor
beistehen lassen." beistehen lassen."
Art. 8 - Artikel 223 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Art. 8 - Artikel 223 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 und das Gesetz vom 14. Juni 2004, Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 und das Gesetz vom 14. Juni 2004,
wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In dem in Artikel 211bis erwähnten Fall wird der in Absatz 1 "In dem in Artikel 211bis erwähnten Fall wird der in Absatz 1
vorgesehene Betrag auf 1 EUR festgelegt." vorgesehene Betrag auf 1 EUR festgelegt."
Art. 9 - In Artikel 224 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 9 - In Artikel 224 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch das Gesetz vom 14. Dezember 2005, wird der Satz "Eine durch das Gesetz vom 14. Dezember 2005, wird der Satz "Eine
Bescheinigung über diese Hinterlegung wird dem beurkundenden Notar Bescheinigung über diese Hinterlegung wird dem beurkundenden Notar
übergeben." durch den Satz "Vorbehaltlich des in Artikel 211bis übergeben." durch den Satz "Vorbehaltlich des in Artikel 211bis
erwähnten Falls wird dem beurkundenden Notar eine Bescheinigung über erwähnten Falls wird dem beurkundenden Notar eine Bescheinigung über
diese Hinterlegung übergeben." ersetzt. diese Hinterlegung übergeben." ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 229 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzbuches werden Art. 10 - In Artikel 229 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzbuches werden
die Wörter "wenn das Gesellschaftskapital bei der Gründung die Wörter "wenn das Gesellschaftskapital bei der Gründung
offensichtlich unzureichend war" durch die Wörter "wenn das offensichtlich unzureichend war" durch die Wörter "wenn das
Gesellschaftskapital oder in dem in Artikel 211bis festgelegten Fall Gesellschaftskapital oder in dem in Artikel 211bis festgelegten Fall
das Eigenkapital und die nachgeordneten Mittel bei der Gründung das Eigenkapital und die nachgeordneten Mittel bei der Gründung
offensichtlich unzureichend waren" ersetzt. offensichtlich unzureichend waren" ersetzt.
Art. 11 - Artikel 249 desselben Gesetzbuches, dessen heutiger Text § 1 Art. 11 - Artikel 249 desselben Gesetzbuches, dessen heutiger Text § 1
bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"§ 2 - In dem in Artikel 211bis erwähnten Fall dürfen Anteile eines "§ 2 - In dem in Artikel 211bis erwähnten Fall dürfen Anteile eines
Gesellschafters zur Vermeidung der Nichtigkeit der Verrichtung nicht Gesellschafters zur Vermeidung der Nichtigkeit der Verrichtung nicht
an eine juristische Person übertragen werden. an eine juristische Person übertragen werden.
Juristische Personen können nur durch eine Kapitalerhöhung zugelassen Juristische Personen können nur durch eine Kapitalerhöhung zugelassen
werden, durch die das Gesellschaftskapital mindestens den in Artikel werden, durch die das Gesellschaftskapital mindestens den in Artikel
214 § 1 festgelegten Betrag erreicht. 214 § 1 festgelegten Betrag erreicht.
Wenn Anteile von Todes wegen oder unter Lebenden auf eine natürliche Wenn Anteile von Todes wegen oder unter Lebenden auf eine natürliche
Person übergehen, sind die Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen Person übergehen, sind die Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen
und von Artikel 212bis auf den Übernehmer anwendbar." und von Artikel 212bis auf den Übernehmer anwendbar."
Art. 12 - Artikel 255 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 12 - Artikel 255 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 2. August 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem Gesetz vom 2. August 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"In dem in Artikel 211bis erwähnten Fall kann diese Geschäftsführung "In dem in Artikel 211bis erwähnten Fall kann diese Geschäftsführung
nur von einer oder mehreren natürlichen Personen wahrgenommen werden." nur von einer oder mehreren natürlichen Personen wahrgenommen werden."
Art. 13 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 319bis mit folgendem Art. 13 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 319bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 319bis - In dem in Artikel 211bis erwähnten Fall findet Artikel "Art. 319bis - In dem in Artikel 211bis erwähnten Fall findet Artikel
319 keine Anwendung, aber die Generalversammlung nimmt jährlich zur 319 keine Anwendung, aber die Generalversammlung nimmt jährlich zur
Bildung eines Rücklagenfonds einen Abzug von mindestens einem Viertel Bildung eines Rücklagenfonds einen Abzug von mindestens einem Viertel
vom Reingewinn vor. Dieser Abzug bleibt obligatorisch, bis der vom Reingewinn vor. Dieser Abzug bleibt obligatorisch, bis der
Rücklagenfonds die Differenz zwischen dem aufgrund von Artikel 214 § 1 Rücklagenfonds die Differenz zwischen dem aufgrund von Artikel 214 § 1
erforderlichen Mindestkapital und dem gezeichneten Kapital erreicht erforderlichen Mindestkapital und dem gezeichneten Kapital erreicht
hat. hat.
Die Generalversammlung kann nach den für Satzungsänderungen geltenden Die Generalversammlung kann nach den für Satzungsänderungen geltenden
Regeln beschliessen, dass dieser Rücklagenfonds dem Kapital zugeführt Regeln beschliessen, dass dieser Rücklagenfonds dem Kapital zugeführt
wird." wird."
Art. 14 - Artikel 332 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz 6 Art. 14 - Artikel 332 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz 6
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf die gemäss Artikel "Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf die gemäss Artikel
211bis gegründeten Gesellschaften. Diese Befreiung endet, wenn sie den 211bis gegründeten Gesellschaften. Diese Befreiung endet, wenn sie den
"Starter"-Status verlieren, spätestens aber nach Ablauf der in Artikel "Starter"-Status verlieren, spätestens aber nach Ablauf der in Artikel
214 § 2 Absatz 2 erwähnten fünfjährigen Frist." 214 § 2 Absatz 2 erwähnten fünfjährigen Frist."
Art. 15 - Artikel 333 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Art. 15 - Artikel 333 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird durch einen Absatz 2 mit Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird durch einen Absatz 2 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf die gemäss Artikel "Vorliegender Artikel findet keine Anwendung auf die gemäss Artikel
211bis gegründeten Gesellschaften. Diese Befreiung endet, wenn sie den 211bis gegründeten Gesellschaften. Diese Befreiung endet, wenn sie den
"Starter"-Status verlieren, spätestens aber nach Ablauf der in Artikel "Starter"-Status verlieren, spätestens aber nach Ablauf der in Artikel
214 § 2 Absatz 2 erwähnten fünfjährigen Frist." 214 § 2 Absatz 2 erwähnten fünfjährigen Frist."
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König festzulegenden
Datum in Kraft. Datum in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2010 Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und
der Wissenschaftspolitik der Wissenschaftspolitik
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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