gepubliceerd op 11 april 2011
Wet tot vaststelling van de arbeidsduur van de geneesheren, de tandartsen, de dierenartsen, kandidaat-geneesheren in opleiding, kandidaat-tandartsen in opleiding en studenten-stagiairs die zich voorbereiden op de uitoefening van deze beroepen. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
12 DECEMBER 2010. - Wet tot vaststelling van de arbeidsduur van de geneesheren, de tandartsen, de dierenartsen, kandidaat-geneesheren in opleiding, kandidaat-tandartsen in opleiding en studenten-stagiairs die zich voorbereiden op de uitoefening van deze beroepen. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 december 2010 tot vaststelling van de arbeidsduur van de geneesheren, de tandartsen, de dierenartsen, kandidaat-geneesheren in opleiding, kandidaat-tandartsen in opleiding en studenten-stagiairs die zich voorbereiden op de uitoefening van deze beroepen (Belgisch Staatsblad van 22 december 2010, err. van 12 januari 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 12. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Festlegung der Arbeitszeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung um, was die Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten, betrifft.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung, Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten, sowie auf Arbeitgeber, die sie beschäftigen.
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Ärzten: die Personen, die sämtliche Bedingungen gemäss Artikel 2 des Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erfüllen, um die Heilkunde auszuüben, und die Gesundheitspflegeleistungen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder in einem statutarischen Verhältnis erbringen, 2. Zahnärzten: die Personen, die sämtliche Bedingungen gemäss Artikel 3 des Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erfüllen, um die Zahnheilkunde auszuüben, und die Gesundheitspflegeleistungen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder in einem statutarischen Verhältnis erbringen, 3. Tierärzten: die Personen, die in Artikel 1 Nr.1 des Gesetzes vom 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin erwähnt sind und die Gesundheitspflegeleistungen im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder in einem statutarischen Verhältnis erbringen, 4.Arztanwärtern in Ausbildung: die Anwärter, Inhaber des Masterdiploms der Medizin, die in Ausbildung sind, um die Zulassung für eine der Bezeichnungen zu erhalten, die erwähnt sind in den Artikeln 1, 2 und 2bis des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind, und die Gesundheitspflegeleistungen im Rahmen ihrer Ausbildung erbringen, 5. Zahnarztanwärtern in Ausbildung: die Anwärter, Inhaber des Masterdiploms der Zahnheilkunde, die in Ausbildung sind, um die Zulassung für eine der Bezeichnungen zu erhalten, die in Artikel 3 desselben Königlichen Erlasses vom 25.November 1991 erwähnt sind, und die Gesundheitspflegeleistungen im Rahmen ihrer Ausbildung erbringen, 6. Arbeitgebern: die Personen, die Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten, im Rahmen eines Arbeitsvertrags, in einem statutarischen Verhältnis oder im Rahmen einer Ausbildung beschäftigen, 7.Arbeitnehmern: die in vorliegendem Artikel erwähnten Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten.
Art. 4 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind nicht anwendbar auf: 1. die Personen, die vom Staat, von den Provinzen, von den Gemeinden, von den ihnen unterstehenden öffentlichen Einrichtungen und von den Einrichtungen öffentlichen Interesses beschäftigt werden, ausser wenn sie von Einrichtungen beschäftigt werden, die Gesundheitspflege-, Präventivpflege- oder Hygieneleistungen erbringen, 2.das Militärpersonal, 3. die Personen, die eine leitende Funktion ausüben. Art. 5 - § 1 - Die Wochenarbeitszeit der in Artikel 3 erwähnten Arbeitnehmer darf über einen Bezugszeitraum von dreizehn Wochen im Durchschnitt achtundvierzig Stunden nicht überschreiten.
Die Arbeitszeit darf während jeder Arbeitswoche die absolute Grenze von sechzig Stunden nicht überschreiten.
In Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit wird bestimmt, was unter Arbeitszeit zu verstehen ist.
Für die Anwendung der in Absatz 2 festgelegten Grenzen werden die Überschreitungen bei der Ausführung nachfolgender Arbeiten nicht berücksichtigt: - Arbeiten zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet hat oder sich zu ereignen droht, - Arbeiten, die durch eine unerwartete Notwendigkeit erforderlich sind, vorausgesetzt, dass der vom König bestimmte Beamte hiervon in Kenntnis gesetzt wird. § 2 - Die Dauer jeder Arbeitsleistung darf vierundzwanzig Stunden nicht überschreiten, ausser in den in § 1 Absatz 4 vorgesehenen Fällen. § 3 - Jeder Arbeitsleistung, deren Dauer zwischen zwölf und vierundzwanzig Stunden beträgt, muss eine Mindestruhezeit von zwölf aufeinander folgenden Stunden folgen. § 4 - Für die in Artikel 3 Absatz 2 Nrn. 4 und 5 erwähnten Arbeitnehmer werden die Stunden wissenschaftlicher Arbeit, die im Rahmen der akademischen Ausbildung obligatorisch sind, bis zu höchstens vier Stunden pro Woche, von denen zwei Stunden am Arbeitsplatz, als Arbeitszeit angerechnet.
Art. 6 - Die Wochenarbeitszeit wird gemäss den in Artikel 26bis § 1 Absatz 7 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit bestimmten Regeln berechnet.
Art. 7 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 5 §§ 2 und 3 kann aufgrund eines individuellen Abkommens des Arbeitnehmers eine zusätzliche Arbeitszeit von höchstens zwölf Stunden pro Woche über die in Artikel 5 § 1 festgelegten Grenzen geleistet werden, um unter anderem jede Art von Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz zu gewährleisten. § 2 - Diese zusätzliche Arbeitszeit ist Gegenstand einer zusätzlichen Entlohnung zu der Grundentlohnung.
Für die Arztanwärter in Ausbildung kann der König diese zusätzliche Entlohnung durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme der Nationalen paritätischen Kommission Ärzte-Krankenhäuser, die eingeführt worden ist durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 47 vom 24. Oktober 1967 zur Einführung einer nationalen paritätischen Kommission Ärzte-Krankenhäuser und zur Festlegung des Statuts der nationalen paritätischen Kommissionen für andere Fachkräfte der Heilkunst oder andere Kategorien von Einrichtungen und der regionalen paritätischen Kommissionen, festlegen.
Die Kommission teilt ihre Stellungnahme binnen zwei Monaten, nachdem sie darum ersucht wurde, mit; ansonsten wird sie übergangen. § 3 - Das in § 1 erwähnte Abkommen muss vor der Leistung der zusätzlichen Stunden in einem Schriftstück zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber festgehalten werden.
Dieses Schriftstück darf elektronisch festgehalten werden.
Dieses Abkommen muss in einem anderen Dokument festgehalten werden als dem Schriftstück, in dem das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis festgehalten ist, und in diesem Abkommen muss die mit diesen zusätzlichen Stunden einhergehende zusätzliche Entlohnung vermerkt werden.
Der Arbeitgeber muss dieses Abkommen während eines Zeitraums von fünf Jahren am Arbeitsplatz aufbewahren. Diese Schriftstücke müssen sich an einem leicht zugänglichen Ort befinden, damit die Beamten und Bediensteten, die mit der Überwachung der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragt sind, sie jederzeit einsehen können.
Der König kann die Modalitäten des in § 1 erwähnten Abkommens in einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass näher bestimmen. § 4 - Jede Partei kann das in § 1 erwähnte Abkommen mit einer schriftlich notifizierten Kündigung und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat beenden. § 5 - Der Arbeitnehmer darf vom Arbeitgeber aufgrund der Tatsache, dass er nicht bereit ist, die im vorliegenden Artikel erwähnte zusätzliche Arbeitszeit zu leisten, keineswegs benachteiligt werden. § 6 - Artikel 7 § 2 ist nicht anwendbar auf die in Artikel 3 Absatz 2 Nr. 1 bis 3 erwähnten Arbeitnehmer, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bereits im Dienst sind.
Art. 8 - Der Arbeitgeber muss am Arbeitsplatz über ein Verzeichnis verfügen, in dem die von den Arbeitnehmern erbrachten täglichen Leistungen in chronologischer Reihenfolge aufgenommen werden.
Dieses Verzeichnis darf elektronisch geführt werden.
Art. 9 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die für die Überwachung der Anwendung von Kapitel III des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit bestimmten Beamten die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes.
Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.
Art. 10 - Die in den Artikeln 53, 54 und 56 bis 59 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit vorgesehenen Strafbestimmungen finden Anwendung auf den Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, die unter Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Arbeit haben verrichten lassen oder zugelassen haben, dass Arbeit verrichtet wird. Art. 11 - Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen, wird durch eine Nr. 40 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 40. der Arbeitgeber, der entgegen den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Dezember 2010 zur Festlegung der Arbeitszeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten, Arbeit verrichten lässt oder zulässt, dass Arbeit verrichtet wird.» Art. 12 - Artikel 3ter Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit wird aufgehoben.
Art. 13 - In Artikel 35quaterdecies § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe wird eine Nr. 12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 12. der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung: die in § 3 Nr. 2 erwähnten Daten mit Bezug auf die Zulassung, die im Rahmen der Überwachungsaufträge gesammelt wurden, die im Gesetz vom 12. Dezember 2010 zur Festlegung der Arbeitszeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten, erwähnt sind. » Art. 14 - Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes wird am Datum des Inkrafttretens des Sozialstrafgesetzbuches, das durch das Gesetz vom 6. Juni 2010 zur Einführung des Sozialstrafgesetzbuches eingeführt worden ist, wie folgt ersetzt: « Art.9 - Die Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet.
Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln. » Art. 15 - Die Artikel 10 und 11 des vorliegenden Gesetzes werden am Datum des Inkrafttretens des Sozialstrafgesetzbuches, das durch das Gesetz vom 6. Juni 2010 zur Einführung des Sozialstrafgesetzbuches eingeführt worden ist, aufgehoben.
Art. 16 - 17 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2010 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK