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Wet tot vaststelling van de arbeidsduur van de geneesheren, de tandartsen, de dierenartsen, kandidaat-geneesheren in opleiding, kandidaat-tandartsen in opleiding en studenten-stagiairs die zich voorbereiden op de uitoefening van deze beroepen. - Duitse vertaling | Loi fixant la durée du travail des médecins, dentistes, vétérinaires, des candidats-médecins en formation, des candidats-dentistes en formation et étudiants stagiaires se préparant à ces professions. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
12 DECEMBER 2010. - Wet tot vaststelling van de arbeidsduur van de geneesheren, de tandartsen, de dierenartsen, kandidaat-geneesheren in opleiding, kandidaat-tandartsen in opleiding en studenten-stagiairs die zich voorbereiden op de uitoefening van deze beroepen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 12 december 2010 tot vaststelling van de arbeidsduur van de geneesheren, de tandartsen, de dierenartsen, kandidaat-geneesheren in opleiding, kandidaat-tandartsen in opleiding en studenten-stagiairs die zich voorbereiden op de uitoefening van deze beroepen (Belgisch Staatsblad | 12 DECEMBRE 2010. - Loi fixant la durée du travail des médecins, dentistes, vétérinaires, des candidats-médecins en formation, des candidats-dentistes en formation et étudiants stagiaires se préparant à ces professions. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 12 décembre 2010 fixant la durée du travail des médecins, dentistes, vétérinaires, des candidats-médecins en formation, des candidats-dentistes en formation et étudiants stagiaires se préparant |
van 22 december 2010, err. van 12 januari 2011). | à ces professions (Moniteur belge du 22 décembre 2010, err. du 12 |
janvier 2011). | |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
12. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Festlegung der Arbeitszeit der Ärzte, | 12. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Festlegung der Arbeitszeit der Ärzte, |
Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in | Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in |
Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf | Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf |
die Ausübung dieser Berufe vorbereiten | die Ausübung dieser Berufe vorbereiten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2003/88/EG des | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2003/88/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über | Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über |
bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung um, was die Ärzte, | bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung um, was die Ärzte, |
Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in | Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in |
Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf | Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf |
die Ausübung dieser Berufe vorbereiten, betrifft. | die Ausübung dieser Berufe vorbereiten, betrifft. |
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf Ärzte, Zahnärzte, | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf Ärzte, Zahnärzte, |
Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung, | Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung, |
Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung | Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung |
dieser Berufe vorbereiten, sowie auf Arbeitgeber, die sie | dieser Berufe vorbereiten, sowie auf Arbeitgeber, die sie |
beschäftigen. | beschäftigen. |
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: | Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: |
1. Ärzten: die Personen, die sämtliche Bedingungen gemäss Artikel 2 | 1. Ärzten: die Personen, die sämtliche Bedingungen gemäss Artikel 2 |
des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die | des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die |
Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erfüllen, um die Heilkunde | Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erfüllen, um die Heilkunde |
auszuüben, und die Gesundheitspflegeleistungen im Rahmen eines | auszuüben, und die Gesundheitspflegeleistungen im Rahmen eines |
Arbeitsvertrags oder in einem statutarischen Verhältnis erbringen, | Arbeitsvertrags oder in einem statutarischen Verhältnis erbringen, |
2. Zahnärzten: die Personen, die sämtliche Bedingungen gemäss Artikel | 2. Zahnärzten: die Personen, die sämtliche Bedingungen gemäss Artikel |
3 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die | 3 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die |
Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erfüllen, um die Zahnheilkunde | Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erfüllen, um die Zahnheilkunde |
auszuüben, und die Gesundheitspflegeleistungen im Rahmen eines | auszuüben, und die Gesundheitspflegeleistungen im Rahmen eines |
Arbeitsvertrags oder in einem statutarischen Verhältnis erbringen, | Arbeitsvertrags oder in einem statutarischen Verhältnis erbringen, |
3. Tierärzten: die Personen, die in Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom | 3. Tierärzten: die Personen, die in Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom |
28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin erwähnt sind | 28. August 1991 über die Ausübung der Veterinärmedizin erwähnt sind |
und die Gesundheitspflegeleistungen im Rahmen eines Arbeitsvertrags | und die Gesundheitspflegeleistungen im Rahmen eines Arbeitsvertrags |
oder in einem statutarischen Verhältnis erbringen, | oder in einem statutarischen Verhältnis erbringen, |
4. Arztanwärtern in Ausbildung: die Anwärter, Inhaber des | 4. Arztanwärtern in Ausbildung: die Anwärter, Inhaber des |
Masterdiploms der Medizin, die in Ausbildung sind, um die Zulassung | Masterdiploms der Medizin, die in Ausbildung sind, um die Zulassung |
für eine der Bezeichnungen zu erhalten, die erwähnt sind in den | für eine der Bezeichnungen zu erhalten, die erwähnt sind in den |
Artikeln 1, 2 und 2bis des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 | Artikeln 1, 2 und 2bis des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 |
zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die den | zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die den |
Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten | Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten |
sind, und die Gesundheitspflegeleistungen im Rahmen ihrer Ausbildung | sind, und die Gesundheitspflegeleistungen im Rahmen ihrer Ausbildung |
erbringen, | erbringen, |
5. Zahnarztanwärtern in Ausbildung: die Anwärter, Inhaber des | 5. Zahnarztanwärtern in Ausbildung: die Anwärter, Inhaber des |
Masterdiploms der Zahnheilkunde, die in Ausbildung sind, um die | Masterdiploms der Zahnheilkunde, die in Ausbildung sind, um die |
Zulassung für eine der Bezeichnungen zu erhalten, die in Artikel 3 | Zulassung für eine der Bezeichnungen zu erhalten, die in Artikel 3 |
desselben Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 erwähnt sind, und | desselben Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 erwähnt sind, und |
die Gesundheitspflegeleistungen im Rahmen ihrer Ausbildung erbringen, | die Gesundheitspflegeleistungen im Rahmen ihrer Ausbildung erbringen, |
6. Arbeitgebern: die Personen, die Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, | 6. Arbeitgebern: die Personen, die Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, |
Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung und | Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung und |
Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung | Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung |
dieser Berufe vorbereiten, im Rahmen eines Arbeitsvertrags, in einem | dieser Berufe vorbereiten, im Rahmen eines Arbeitsvertrags, in einem |
statutarischen Verhältnis oder im Rahmen einer Ausbildung | statutarischen Verhältnis oder im Rahmen einer Ausbildung |
beschäftigen, | beschäftigen, |
7. Arbeitnehmern: die in vorliegendem Artikel erwähnten Ärzte, | 7. Arbeitnehmern: die in vorliegendem Artikel erwähnten Ärzte, |
Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in | Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in |
Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf | Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf |
die Ausübung dieser Berufe vorbereiten. | die Ausübung dieser Berufe vorbereiten. |
Art. 4 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind nicht | Art. 4 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind nicht |
anwendbar auf: | anwendbar auf: |
1. die Personen, die vom Staat, von den Provinzen, von den Gemeinden, | 1. die Personen, die vom Staat, von den Provinzen, von den Gemeinden, |
von den ihnen unterstehenden öffentlichen Einrichtungen und von den | von den ihnen unterstehenden öffentlichen Einrichtungen und von den |
Einrichtungen öffentlichen Interesses beschäftigt werden, ausser wenn | Einrichtungen öffentlichen Interesses beschäftigt werden, ausser wenn |
sie von Einrichtungen beschäftigt werden, die Gesundheitspflege-, | sie von Einrichtungen beschäftigt werden, die Gesundheitspflege-, |
Präventivpflege- oder Hygieneleistungen erbringen, | Präventivpflege- oder Hygieneleistungen erbringen, |
2. das Militärpersonal, | 2. das Militärpersonal, |
3. die Personen, die eine leitende Funktion ausüben. | 3. die Personen, die eine leitende Funktion ausüben. |
Art. 5 - § 1 - Die Wochenarbeitszeit der in Artikel 3 erwähnten | Art. 5 - § 1 - Die Wochenarbeitszeit der in Artikel 3 erwähnten |
Arbeitnehmer darf über einen Bezugszeitraum von dreizehn Wochen im | Arbeitnehmer darf über einen Bezugszeitraum von dreizehn Wochen im |
Durchschnitt achtundvierzig Stunden nicht überschreiten. | Durchschnitt achtundvierzig Stunden nicht überschreiten. |
Die Arbeitszeit darf während jeder Arbeitswoche die absolute Grenze | Die Arbeitszeit darf während jeder Arbeitswoche die absolute Grenze |
von sechzig Stunden nicht überschreiten. | von sechzig Stunden nicht überschreiten. |
In Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit | In Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit |
wird bestimmt, was unter Arbeitszeit zu verstehen ist. | wird bestimmt, was unter Arbeitszeit zu verstehen ist. |
Für die Anwendung der in Absatz 2 festgelegten Grenzen werden die | Für die Anwendung der in Absatz 2 festgelegten Grenzen werden die |
Überschreitungen bei der Ausführung nachfolgender Arbeiten nicht | Überschreitungen bei der Ausführung nachfolgender Arbeiten nicht |
berücksichtigt: | berücksichtigt: |
- Arbeiten zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet hat oder | - Arbeiten zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet hat oder |
sich zu ereignen droht, | sich zu ereignen droht, |
- Arbeiten, die durch eine unerwartete Notwendigkeit erforderlich | - Arbeiten, die durch eine unerwartete Notwendigkeit erforderlich |
sind, vorausgesetzt, dass der vom König bestimmte Beamte hiervon in | sind, vorausgesetzt, dass der vom König bestimmte Beamte hiervon in |
Kenntnis gesetzt wird. | Kenntnis gesetzt wird. |
§ 2 - Die Dauer jeder Arbeitsleistung darf vierundzwanzig Stunden | § 2 - Die Dauer jeder Arbeitsleistung darf vierundzwanzig Stunden |
nicht überschreiten, ausser in den in § 1 Absatz 4 vorgesehenen | nicht überschreiten, ausser in den in § 1 Absatz 4 vorgesehenen |
Fällen. | Fällen. |
§ 3 - Jeder Arbeitsleistung, deren Dauer zwischen zwölf und | § 3 - Jeder Arbeitsleistung, deren Dauer zwischen zwölf und |
vierundzwanzig Stunden beträgt, muss eine Mindestruhezeit von zwölf | vierundzwanzig Stunden beträgt, muss eine Mindestruhezeit von zwölf |
aufeinander folgenden Stunden folgen. | aufeinander folgenden Stunden folgen. |
§ 4 - Für die in Artikel 3 Absatz 2 Nrn. 4 und 5 erwähnten | § 4 - Für die in Artikel 3 Absatz 2 Nrn. 4 und 5 erwähnten |
Arbeitnehmer werden die Stunden wissenschaftlicher Arbeit, die im | Arbeitnehmer werden die Stunden wissenschaftlicher Arbeit, die im |
Rahmen der akademischen Ausbildung obligatorisch sind, bis zu | Rahmen der akademischen Ausbildung obligatorisch sind, bis zu |
höchstens vier Stunden pro Woche, von denen zwei Stunden am | höchstens vier Stunden pro Woche, von denen zwei Stunden am |
Arbeitsplatz, als Arbeitszeit angerechnet. | Arbeitsplatz, als Arbeitszeit angerechnet. |
Art. 6 - Die Wochenarbeitszeit wird gemäss den in Artikel 26bis § 1 | Art. 6 - Die Wochenarbeitszeit wird gemäss den in Artikel 26bis § 1 |
Absatz 7 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit bestimmten | Absatz 7 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit bestimmten |
Regeln berechnet. | Regeln berechnet. |
Art. 7 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 5 §§ 2 und 3 kann aufgrund | Art. 7 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 5 §§ 2 und 3 kann aufgrund |
eines individuellen Abkommens des Arbeitnehmers eine zusätzliche | eines individuellen Abkommens des Arbeitnehmers eine zusätzliche |
Arbeitszeit von höchstens zwölf Stunden pro Woche über die in Artikel | Arbeitszeit von höchstens zwölf Stunden pro Woche über die in Artikel |
5 § 1 festgelegten Grenzen geleistet werden, um unter anderem jede Art | 5 § 1 festgelegten Grenzen geleistet werden, um unter anderem jede Art |
von Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz zu gewährleisten. | von Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz zu gewährleisten. |
§ 2 - Diese zusätzliche Arbeitszeit ist Gegenstand einer zusätzlichen | § 2 - Diese zusätzliche Arbeitszeit ist Gegenstand einer zusätzlichen |
Entlohnung zu der Grundentlohnung. | Entlohnung zu der Grundentlohnung. |
Für die Arztanwärter in Ausbildung kann der König diese zusätzliche | Für die Arztanwärter in Ausbildung kann der König diese zusätzliche |
Entlohnung durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach | Entlohnung durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach |
Stellungnahme der Nationalen paritätischen Kommission | Stellungnahme der Nationalen paritätischen Kommission |
Ärzte-Krankenhäuser, die eingeführt worden ist durch Artikel 1 des | Ärzte-Krankenhäuser, die eingeführt worden ist durch Artikel 1 des |
Königlichen Erlasses Nr. 47 vom 24. Oktober 1967 zur Einführung einer | Königlichen Erlasses Nr. 47 vom 24. Oktober 1967 zur Einführung einer |
nationalen paritätischen Kommission Ärzte-Krankenhäuser und zur | nationalen paritätischen Kommission Ärzte-Krankenhäuser und zur |
Festlegung des Statuts der nationalen paritätischen Kommissionen für | Festlegung des Statuts der nationalen paritätischen Kommissionen für |
andere Fachkräfte der Heilkunst oder andere Kategorien von | andere Fachkräfte der Heilkunst oder andere Kategorien von |
Einrichtungen und der regionalen paritätischen Kommissionen, | Einrichtungen und der regionalen paritätischen Kommissionen, |
festlegen. | festlegen. |
Die Kommission teilt ihre Stellungnahme binnen zwei Monaten, nachdem | Die Kommission teilt ihre Stellungnahme binnen zwei Monaten, nachdem |
sie darum ersucht wurde, mit; ansonsten wird sie übergangen. | sie darum ersucht wurde, mit; ansonsten wird sie übergangen. |
§ 3 - Das in § 1 erwähnte Abkommen muss vor der Leistung der | § 3 - Das in § 1 erwähnte Abkommen muss vor der Leistung der |
zusätzlichen Stunden in einem Schriftstück zwischen dem Arbeitnehmer | zusätzlichen Stunden in einem Schriftstück zwischen dem Arbeitnehmer |
und dem Arbeitgeber festgehalten werden. | und dem Arbeitgeber festgehalten werden. |
Dieses Schriftstück darf elektronisch festgehalten werden. | Dieses Schriftstück darf elektronisch festgehalten werden. |
Dieses Abkommen muss in einem anderen Dokument festgehalten werden als | Dieses Abkommen muss in einem anderen Dokument festgehalten werden als |
dem Schriftstück, in dem das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis | dem Schriftstück, in dem das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis |
festgehalten ist, und in diesem Abkommen muss die mit diesen | festgehalten ist, und in diesem Abkommen muss die mit diesen |
zusätzlichen Stunden einhergehende zusätzliche Entlohnung vermerkt | zusätzlichen Stunden einhergehende zusätzliche Entlohnung vermerkt |
werden. | werden. |
Der Arbeitgeber muss dieses Abkommen während eines Zeitraums von fünf | Der Arbeitgeber muss dieses Abkommen während eines Zeitraums von fünf |
Jahren am Arbeitsplatz aufbewahren. Diese Schriftstücke müssen sich an | Jahren am Arbeitsplatz aufbewahren. Diese Schriftstücke müssen sich an |
einem leicht zugänglichen Ort befinden, damit die Beamten und | einem leicht zugänglichen Ort befinden, damit die Beamten und |
Bediensteten, die mit der Überwachung der Ausführung des vorliegenden | Bediensteten, die mit der Überwachung der Ausführung des vorliegenden |
Gesetzes beauftragt sind, sie jederzeit einsehen können. | Gesetzes beauftragt sind, sie jederzeit einsehen können. |
Der König kann die Modalitäten des in § 1 erwähnten Abkommens in einem | Der König kann die Modalitäten des in § 1 erwähnten Abkommens in einem |
im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass näher bestimmen. | im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass näher bestimmen. |
§ 4 - Jede Partei kann das in § 1 erwähnte Abkommen mit einer | § 4 - Jede Partei kann das in § 1 erwähnte Abkommen mit einer |
schriftlich notifizierten Kündigung und unter Einhaltung einer Frist | schriftlich notifizierten Kündigung und unter Einhaltung einer Frist |
von einem Monat beenden. | von einem Monat beenden. |
§ 5 - Der Arbeitnehmer darf vom Arbeitgeber aufgrund der Tatsache, | § 5 - Der Arbeitnehmer darf vom Arbeitgeber aufgrund der Tatsache, |
dass er nicht bereit ist, die im vorliegenden Artikel erwähnte | dass er nicht bereit ist, die im vorliegenden Artikel erwähnte |
zusätzliche Arbeitszeit zu leisten, keineswegs benachteiligt werden. | zusätzliche Arbeitszeit zu leisten, keineswegs benachteiligt werden. |
§ 6 - Artikel 7 § 2 ist nicht anwendbar auf die in Artikel 3 Absatz 2 | § 6 - Artikel 7 § 2 ist nicht anwendbar auf die in Artikel 3 Absatz 2 |
Nr. 1 bis 3 erwähnten Arbeitnehmer, die am Datum des Inkrafttretens | Nr. 1 bis 3 erwähnten Arbeitnehmer, die am Datum des Inkrafttretens |
des vorliegenden Gesetzes bereits im Dienst sind. | des vorliegenden Gesetzes bereits im Dienst sind. |
Art. 8 - Der Arbeitgeber muss am Arbeitsplatz über ein Verzeichnis | Art. 8 - Der Arbeitgeber muss am Arbeitsplatz über ein Verzeichnis |
verfügen, in dem die von den Arbeitnehmern erbrachten täglichen | verfügen, in dem die von den Arbeitnehmern erbrachten täglichen |
Leistungen in chronologischer Reihenfolge aufgenommen werden. | Leistungen in chronologischer Reihenfolge aufgenommen werden. |
Dieses Verzeichnis darf elektronisch geführt werden. | Dieses Verzeichnis darf elektronisch geführt werden. |
Art. 9 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 9 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere |
überwachen die für die Überwachung der Anwendung von Kapitel III des | überwachen die für die Überwachung der Anwendung von Kapitel III des |
Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit bestimmten Beamten die | Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit bestimmten Beamten die |
Einhaltung des vorliegenden Gesetzes. | Einhaltung des vorliegenden Gesetzes. |
Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des | Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des |
Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. | Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. |
Art. 10 - Die in den Artikeln 53, 54 und 56 bis 59 des Gesetzes vom | Art. 10 - Die in den Artikeln 53, 54 und 56 bis 59 des Gesetzes vom |
16. März 1971 über die Arbeit vorgesehenen Strafbestimmungen finden | 16. März 1971 über die Arbeit vorgesehenen Strafbestimmungen finden |
Anwendung auf den Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, | Anwendung auf den Arbeitgeber, seine Angestellten oder Beauftragten, |
die unter Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | die unter Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
Arbeit haben verrichten lassen oder zugelassen haben, dass Arbeit | Arbeit haben verrichten lassen oder zugelassen haben, dass Arbeit |
verrichtet wird. | verrichtet wird. |
Art. 11 - Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die | Art. 11 - Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die |
administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte | administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte |
Sozialgesetze zur Anwendung kommen, wird durch eine Nr. 40 mit | Sozialgesetze zur Anwendung kommen, wird durch eine Nr. 40 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
« 40. der Arbeitgeber, der entgegen den Bestimmungen des Gesetzes vom | « 40. der Arbeitgeber, der entgegen den Bestimmungen des Gesetzes vom |
12. Dezember 2010 zur Festlegung der Arbeitszeit der Ärzte, Zahnärzte, | 12. Dezember 2010 zur Festlegung der Arbeitszeit der Ärzte, Zahnärzte, |
Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung | Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung |
und Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung | und Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung |
dieser Berufe vorbereiten, Arbeit verrichten lässt oder zulässt, dass | dieser Berufe vorbereiten, Arbeit verrichten lässt oder zulässt, dass |
Arbeit verrichtet wird. » | Arbeit verrichtet wird. » |
Art. 12 - Artikel 3ter Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über | Art. 12 - Artikel 3ter Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über |
die Arbeit wird aufgehoben. | die Arbeit wird aufgehoben. |
Art. 13 - In Artikel 35quaterdecies § 4 des Königlichen Erlasses Nr. | Art. 13 - In Artikel 35quaterdecies § 4 des Königlichen Erlasses Nr. |
78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe | 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe |
wird eine Nr. 12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird eine Nr. 12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« 12. der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und | « 12. der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und |
Soziale Konzertierung: die in § 3 Nr. 2 erwähnten Daten mit Bezug auf | Soziale Konzertierung: die in § 3 Nr. 2 erwähnten Daten mit Bezug auf |
die Zulassung, die im Rahmen der Überwachungsaufträge gesammelt | die Zulassung, die im Rahmen der Überwachungsaufträge gesammelt |
wurden, die im Gesetz vom 12. Dezember 2010 zur Festlegung der | wurden, die im Gesetz vom 12. Dezember 2010 zur Festlegung der |
Arbeitszeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in | Arbeitszeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in |
Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung und Studenten, die ein | Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung und Studenten, die ein |
Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung dieser Berufe | Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung dieser Berufe |
vorbereiten, erwähnt sind. » | vorbereiten, erwähnt sind. » |
Art. 14 - Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes wird am Datum des | Art. 14 - Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes wird am Datum des |
Inkrafttretens des Sozialstrafgesetzbuches, das durch das Gesetz vom | Inkrafttretens des Sozialstrafgesetzbuches, das durch das Gesetz vom |
6. Juni 2010 zur Einführung des Sozialstrafgesetzbuches eingeführt | 6. Juni 2010 zur Einführung des Sozialstrafgesetzbuches eingeführt |
worden ist, wie folgt ersetzt: | worden ist, wie folgt ersetzt: |
« Art. 9 - Die Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden | « Art. 9 - Die Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem | Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem |
Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet. | Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und geahndet. |
Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des | Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des |
Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen | Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen |
oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und | oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und |
Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen | Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen |
des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln. » | des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln. » |
Art. 15 - Die Artikel 10 und 11 des vorliegenden Gesetzes werden am | Art. 15 - Die Artikel 10 und 11 des vorliegenden Gesetzes werden am |
Datum des Inkrafttretens des Sozialstrafgesetzbuches, das durch das | Datum des Inkrafttretens des Sozialstrafgesetzbuches, das durch das |
Gesetz vom 6. Juni 2010 zur Einführung des Sozialstrafgesetzbuches | Gesetz vom 6. Juni 2010 zur Einführung des Sozialstrafgesetzbuches |
eingeführt worden ist, aufgehoben. | eingeführt worden ist, aufgehoben. |
Art. 16 - 17 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 16 - 17 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats | Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
und der Volksgesundheit | und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |