gepubliceerd op 12 mei 2016
Wet houdende diverse maatregelen ter verbetering van de invordering van de vermogensstraffen en de gerechtskosten in strafzaken . - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
11 FEBRUARI 2014. - Wet houdende diverse maatregelen ter verbetering van de invordering van de vermogensstraffen en de gerechtskosten in strafzaken (II). - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 8 en 14 van de wet van 11 februari 2014 houdende diverse maatregelen ter verbetering van de invordering van de vermogensstraffen en de gerechtskosten in strafzaken (II) (Belgisch Staatsblad van 8 april 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 11. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Maßnahmen zur Verbesserung der Beitreibung der Vermögensstrafen und Gerichtskosten in Strafsachen (II) PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Strafrechtliche Vollstreckungsermittlung (SVE) Abschnitt 1 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 2 - In das Strafprozessgesetzbuch wird ein Artikel 464/18 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/18 - § 1 - Die Anklagekammer kontrolliert die Anwendung der in den Artikeln 464/14 und 464/27 erwähnten Observation, die Daten geliefert hat, die anschließend von der Staatsanwaltschaft im Rahmen einer gerichtlichen Untersuchung oder einer Ermittlung verwendet worden sind.
Die Anklagekammer untersucht zu dem Zeitpunkt, wo der Untersuchungsrichter dem Prokurator des Königs gemäß Artikel 127 § 1 Absatz 1 seine Akte übermittelt, auf Antrag des Generalprokurators die Ordnungsmäßigkeit dieser Observation.
Die Anklagekammer untersucht nach Abschluss der Ermittlung und bevor die Staatsanwaltschaft die direkte Ladung vornimmt, auf Antrag des Generalprokurators die Ordnungsmäßigkeit dieser Observation.
Das Verfahren vor der Anklagekammer verläuft gemäß den Bestimmungen von Artikel 235ter §§ 2 bis 6. § 2 - Auf Antrag des Strafvollstreckungsrichters, der über eine Beschwerde im Sinne von Artikel 464/36 § 4 erkennen muss, kontrolliert die Anklagekammer die Ordnungsmäßigkeit der Anwendung der in den Artikeln 464/14 und 464/27 erwähnten Observationen, die Daten geliefert haben, die von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der SVE verwendet worden sind.
Gerichtshöfe und Gerichte, die über Zivilklagen bezüglich der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen über die Verurteilung zu einer Sondereinziehung, zu einer Geldbuße und zu den Gerichtskosten im Rahmen der strafrechtlichen Vollstreckungsermittlung erkennen, können, bevor sie über die Begründetheit dieser Klage befinden, die Sache an die Anklagekammer verweisen, um die Ordnungsmäßigkeit der im Rahmen der SVE durchgeführten Observation zu kontrollieren.
Das Verfahren vor der Anklagekammer verläuft gemäß den Bestimmungen von Artikel 235ter §§ 2 bis 5.
Der Greffier übermittelt den beteiligten Parteien und dem in Absatz 2 erwähnten Gerichtshof oder Gericht eine Kopie des Entscheids der Anklagekammer." Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 464/20 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/20 - Der SVE-Magistrat kann eine in Artikel 464/19 erwähnte Vollstreckungshandlung erst ausführen oder ausführen lassen, nachdem er vorab die Genehmigung des Strafvollstreckungsrichters erhalten hat.
Der Strafvollstreckungsrichter befindet über den schriftlichen und mit Gründen versehenen Antrag auf Genehmigung spätestens binnen einer Frist von fünf Werktagen nach Erhalt des Antrags.
Der Strafvollstreckungsrichter untersucht ausschließlich die Rechtmäßigkeit, die Verhältnismäßigkeit und die Subsidiarität der geforderten Vollstreckungshandlung.
Der SVE-Magistrat sorgt für die Ausführung der genehmigten Vollstreckungshandlung." Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 464/21 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/21 - § 1 - Der SVE-Magistrat kann beim Kassationshof gegen das Urteil des Strafvollstreckungsrichters Kassationsbeschwerde einlegen. § 2 - Der SVE-Magistrat legt die Kassationsbeschwerde binnen einer Frist von fünfzehn Tagen ab der Verkündung des angefochtenen Urteils ein.
Die Kassationsbeschwerde wird durch eine Erklärung bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts eingelegt. § 3 - Die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts sendet die Verfahrensakte unverzüglich an die Kanzlei des Kassationshofes.
Die Kassationsgründe werden in einem Schriftsatz dargelegt, der spätestens am fünften Tag nach Abgabe der Erklärung bei der Kanzlei des Kassationshofes hinterlegt wird. § 4 - Der Kassationshof befindet binnen einer Frist von dreißig Tagen ab dem Datum der Einlegung der Kassationsbeschwerde.
Binnen vierundzwanzig Stunden nach der Verkündung des Entscheids übermittelt die Kanzlei des Kassationshofes dem SVE-Magistrat per Einschreibesendung oder per Fax diesen Entscheid. § 5 - Nach einem Kassationsentscheid mit Verweisung befindet ein anderer Strafvollstreckungsrichter binnen fünfzehn Tagen ab der Verkündung des Entscheids des Kassationshofes. § 6 - Im Übrigen verläuft das Verfahren wie in Korrektionalsachen." Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 464/36 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/36 - § 1 - Jeder, dem durch eine Beschlagnahme bezüglich seiner Güter Schaden zugefügt worden ist, kann beim SVE-Magistrat die Aufhebung dieser Vollstreckungshandlung beantragen. § 2 - Die Antragschrift wird mit Gründen versehen und enthält Wohnsitzwahl in Belgien, falls der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht in Belgien hat. Sie wird per Einschreibesendung oder per Fax an das Sekretariat der zuständigen Staatsanwaltschaft gesandt und in ein zu diesem Zweck geführtes Register eingetragen. § 3 - Der SVE-Magistrat befindet binnen einer Frist von fünfzehn Tagen ab Eintragung der Antragschrift im Register.
Er kann den Antrag abweisen, wenn er urteilt, dass es für die Ermittlung erforderlich ist, oder wenn die Verurteilung zur Zahlung eines Einziehungsbetrags, einer Geldbuße und der Gerichtskosten in die betreffenden Güter vollstreckt werden kann.
Die mit Gründen versehene Entscheidung des SVE-Magistrats wird dem Antragsteller und gegebenenfalls seinem Rechtsanwalt binnen einer Frist von acht Tagen ab der Entscheidung per Fax oder Einschreibesendung übermittelt. § 4 - Der Antragsteller kann die Sache binnen einer Frist von fünfzehn Tagen ab Notifizierung der Entscheidung vor den Strafvollstreckungsrichter bringen.
Diese Frist wird um fünfzehn Tage verlängert, wenn eine dieser Personen außerhalb des Königreiches wohnt.
Die Sache wird durch eine bei der Kanzlei des Gefängnisses oder bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts abgegebene Erklärung vor den Strafvollstreckungsrichter gebracht und in ein zu diesem Zweck geführtes Register eingetragen. Der Greffier setzt den SVE-Magistrat, der die Ermittlung durchführt, unverzüglich von der Erklärung in Kenntnis. § 5 - Der SVE-Magistrat sendet die Aktenstücke bezüglich der Beschlagnahme dem Greffier des Strafvollstreckungsgerichts zu, der sie bei der Kanzlei hinterlegt. Die Schriftstücke der in den Artikeln 464/14, 464/16 und 464/27 erwähnten vertraulichen Akte werden dem Greffier, dem Strafvollstreckungsrichter, dem Antragsteller oder seinem Beistand nicht zur Verfügung gestellt.
Der Greffier teilt dem Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt mindestens sieben Tage im Voraus per Fax oder per Einschreibesendung Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung mit. Der Greffier setzt den SVE-Magistrat unverzüglich von der Sitzung in Kenntnis.
Die Aktenstücke, die die Beschlagnahme betreffen, werden dem Antragsteller und seinem Rechtsanwalt während mindestens vier Tagen vor dem Datum der Sitzung bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.
Der Antragsteller kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Aktenstücke erhalten.
Der Antragsteller, sein Rechtsanwalt und die Staatsanwaltschaft werden angehört. § 6 - Der Strafvollstreckungsrichter untersucht ausschließlich die Rechtmäßigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme und befindet binnen einer Frist von dreißig Tagen ab Hinterlegung der Erklärung in erster und letzter Instanz über den Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme. Diese Frist wird während der Zeit des Aufschubs auf Ersuchen des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts ausgesetzt.
Der Strafvollstreckungsrichter kann auf Ersuchen des Antragstellers oder von Amts wegen die in Artikel 464/18 § 2 Absatz 1 vorgesehene Kontrolle durchführen lassen, wenn die Beschlagnahme auf Daten beruht, die mit Hilfe einer Observation erlangt worden sind, die in den Artikeln 464/14 und 464/27 erwähnt ist oder die die Beschlagnahme der in den Artikeln 464/29 § 2 oder 464/30 § 1 erwähnten Güter oder Datenträger ermöglicht hat.
Der Antragsteller, der in der Sache unterliegt, kann in die Kosten verurteilt werden.
Der Greffier setzt den Antragsteller oder seinen Rechtsanwalt sowie den SVE-Magistrat und gegebenenfalls den Direktor des ZOSE binnen vierundzwanzig Stunden nach der Verkündung per Einschreibesendung oder per Fax vom Urteil des Strafvollstreckungsrichters in Kenntnis.
Gegen das Urteil des Strafvollstreckungsrichters kann weder Einspruch noch Kassationsbeschwerde eingelegt werden." Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 464/38 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/38 - § 1 - Der SVE-Magistrat, der die Veräußerung bewilligt oder angeordnet hat, übermittelt seine Entscheidung oder ordnet die Notifizierung dieser Entscheidung per Einschreibesendung oder per Fax an folgende Personen an: 1.an Personen, zu deren Lasten und in deren Händen die Beschlagnahme erfolgt ist, sofern ihre Adressen bekannt sind, oder an ihre Rechtsanwälte, 2. an Personen, die sich nach den Angaben der Akte ausdrücklich als durch die Beschlagnahme Geschädigte gemeldet haben, oder an ihre Rechtsanwälte, 3.im Falle einer Immobiliarbeschlagnahme: an die nach dem Hypothekenverzeichnis bekannten Gläubiger oder an ihre Rechtsanwälte.
Es muss keine Notifizierung an die Personen gerichtet werden, die der betreffenden Maßnahme zugestimmt haben oder die auf ihre Rechte an den beschlagnahmten Gütern verzichtet haben.
Ebenso muss keine Notifizierung an den Beschlagnahmten gerichtet werden, der gemäß den Artikeln 464/31, 464/33 und 464/34 ordnungsgemäß über die Beschlagnahme informiert worden ist und der nicht spätestens binnen einer Frist von dreißig Tagen ab Notifizierung der Abschrift des in Artikel 464/31 § 2 Absatz 1 oder in Artikel 464/33 § 2 Absatz 1 erwähnten Protokolls oder ab der in Artikel 464/34 § 2 Absatz 2 erwähnten schriftlichen Notifizierung, in der der Text des vorliegenden Artikels aufgenommen ist, durch einen an den SVE-Magistrat gerichteten Einschreibebrief Einspruch gegen eine eventuelle Veräußerung des in den Artikeln 464/29 § 2 und 464/30 § 1 erwähnten beschlagnahmten Guts erhoben hat. § 2 - Die Personen, an die die Notifizierung gerichtet worden ist, können binnen einer Frist von fünfzehn Tagen ab Notifizierung der Entscheidung den Strafvollstreckungsrichter mit der Sache befassen.
Diese Frist wird um fünfzehn Tage verlängert, wenn eine dieser Personen außerhalb des Königreiches wohnt.
Die Sache wird durch eine bei der Kanzlei des Gefängnisses oder bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts abgegebene Erklärung vor den Strafvollstreckungsrichter gebracht und in ein zu diesem Zweck geführtes Register eingetragen. Der Greffier setzt den SVE-Magistrat, der die Untersuchung durchführt, unverzüglich von der abgegebenen Erklärung in Kenntnis. § 3 - Der SVE-Magistrat sendet die Aktenstücke bezüglich der Beschlagnahme und der Veräußerung, auf die sich die angefochtene Entscheidung bezieht, dem Greffier des Strafvollstreckungsgerichts zu, der sie bei der Kanzlei hinterlegt.
Der Greffier teilt dem Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt mindestens sieben Tage im Voraus per Fax oder per Einschreibesendung Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung mit. Der Greffier setzt den SVE-Magistrat unverzüglich von der Sitzung in Kenntnis.
Die Aktenstücke werden dem Antragsteller und seinem Rechtsanwalt während mindestens vier Tagen vor dem Datum der Sitzung bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Der Antragsteller kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Aktenstücke erhalten.
Der Antragsteller, sein Rechtsanwalt und die Staatsanwaltschaft werden angehört. § 4 - Der Strafvollstreckungsrichter befindet binnen einer Frist von dreißig Tagen ab Hinterlegung der Erklärung in erster und letzter Instanz über den Antrag auf Aufhebung der Veräußerungsmaßnahme. Diese Frist wird während der Zeit des Aufschubs auf Ersuchen des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts ausgesetzt.
Der Antragsteller, der in der Sache unterliegt, kann in die Kosten verurteilt werden.
Der Greffier setzt den Antragsteller oder seinen Rechtsanwalt sowie den SVE-Magistrat und gegebenenfalls den Direktor des ZOSE binnen vierundzwanzig Stunden nach der Verkündung per Einschreibesendung oder per Fax vom Urteil des Strafvollstreckungsrichters in Kenntnis. § 5 - Gegen die Entscheidung des Strafvollstreckungsrichters können der Antragsteller und der SVE-Magistrat keine Kassationsbeschwerde einlegen." Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 464/40 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 464/40 - Der SVE-Magistrat setzt die Kosten fest, die im Namen seines Amtes aufgewendet werden.
Die Verfolgung zwecks Beitreibung dieser Kosten wird im Namen des SVE-Magistrats vom zuständigen Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen ausgeübt.
Der Verurteilte kann gegen die Entscheidung des SVE-Magistrats, ihn für die Kosten aufkommen zu lassen, beim Strafvollstreckungsrichter Berufung einlegen, und zwar per Einschreibebrief binnen einer Frist von dreißig Tagen ab Notifizierung der angefochtenen Entscheidung.
Der Strafvollstreckungsrichter befindet über die Klage in erster und letzter Instanz. Kosten, die durch unrechtmäßige Vollstreckungshandlungen verursacht werden, und Kosten, die offensichtlich nicht dem persönlichen Verhalten des Verurteilten zuzuschreiben sind, gehen zu Lasten des Staates.
Die durch das Programmgesetz (II) vom 27. Dezember 2006 geschaffene Kommission für Gerichtskosten erkennt über alle Beschwerden, die der Dienstleistungserbringer gegen die Entscheidungen des die Kosten festsetzenden SVE-Magistrats oder des Ministers der Justiz beziehungsweise seines Beauftragten bezüglich des Betrags der vorgestreckten oder definitiv festgesetzten Entschädigung einreicht." Abschnitt 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 8 - Artikel 91 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 3. August 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 11. Juli 1994, 28. März 2000, 17.Mai 2006 und 21. April 2007, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Strafvollstreckungssachen werden Sachen mit Bezug auf die Beitreibung eingezogener Geldsummen, Geldbußen und Gerichtskosten allein dem Richter am Strafvollstreckungsgericht, der als Einzelrichter befindet, zugewiesen.
Der Strafvollstreckungsrichter, der in der Sache erkennt, soll vorzugsweise an der vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisierten Ausbildung über die Vollstreckung von Verurteilungen zur Einziehung von Geldsummen, Geldbußen und Gerichtskosten teilgenommen haben." (...) KAPITEL 3 - Inkrafttreten Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vom 11. Februar 2014 zur Festlegung verschiedener Maßnahmen zur Verbesserung der Beitreibung der Vermögensstrafen und Gerichtskosten in Strafsachen (I) in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Februar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM