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Wet houdende diverse maatregelen ter verbetering van de invordering van de vermogensstraffen en de gerechtskosten in strafzaken . - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant des mesures diverses visant à améliorer le recouvrement des peines patrimoniales et des frais de justice en matière pénale . - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
11 FEBRUARI 2014. - Wet houdende diverse maatregelen ter verbetering | 11 FEVRIER 2014. - Loi portant des mesures diverses visant à améliorer |
van de invordering van de vermogensstraffen en de gerechtskosten in | le recouvrement des peines patrimoniales et des frais de justice en |
strafzaken (II). - Duitse vertaling van uittreksels | matière pénale (II). - Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
8 en 14 van de wet van 11 februari 2014 houdende diverse maatregelen | articles 1 à 8 et 14 de la loi du 11 février 2014 portant des mesures |
ter verbetering van de invordering van de vermogensstraffen en de | diverses visant à améliorer le recouvrement des peines patrimoniales |
gerechtskosten in strafzaken (II) (Belgisch Staatsblad van 8 april | et des frais de justice en matière pénale (II) (Moniteur belge du 8 |
2014). | avril 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
11. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Maßnahmen zur | 11. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Maßnahmen zur |
Verbesserung der Beitreibung der Vermögensstrafen und Gerichtskosten | Verbesserung der Beitreibung der Vermögensstrafen und Gerichtskosten |
in Strafsachen (II) | in Strafsachen (II) |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Strafrechtliche Vollstreckungsermittlung (SVE) | KAPITEL 2 - Strafrechtliche Vollstreckungsermittlung (SVE) |
Abschnitt 1 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches | Abschnitt 1 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches |
Art. 2 - In das Strafprozessgesetzbuch wird ein Artikel 464/18 mit | Art. 2 - In das Strafprozessgesetzbuch wird ein Artikel 464/18 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 464/18 - § 1 - Die Anklagekammer kontrolliert die Anwendung der | "Art. 464/18 - § 1 - Die Anklagekammer kontrolliert die Anwendung der |
in den Artikeln 464/14 und 464/27 erwähnten Observation, die Daten | in den Artikeln 464/14 und 464/27 erwähnten Observation, die Daten |
geliefert hat, die anschließend von der Staatsanwaltschaft im Rahmen | geliefert hat, die anschließend von der Staatsanwaltschaft im Rahmen |
einer gerichtlichen Untersuchung oder einer Ermittlung verwendet | einer gerichtlichen Untersuchung oder einer Ermittlung verwendet |
worden sind. | worden sind. |
Die Anklagekammer untersucht zu dem Zeitpunkt, wo der | Die Anklagekammer untersucht zu dem Zeitpunkt, wo der |
Untersuchungsrichter dem Prokurator des Königs gemäß Artikel 127 § 1 | Untersuchungsrichter dem Prokurator des Königs gemäß Artikel 127 § 1 |
Absatz 1 seine Akte übermittelt, auf Antrag des Generalprokurators die | Absatz 1 seine Akte übermittelt, auf Antrag des Generalprokurators die |
Ordnungsmäßigkeit dieser Observation. | Ordnungsmäßigkeit dieser Observation. |
Die Anklagekammer untersucht nach Abschluss der Ermittlung und bevor | Die Anklagekammer untersucht nach Abschluss der Ermittlung und bevor |
die Staatsanwaltschaft die direkte Ladung vornimmt, auf Antrag des | die Staatsanwaltschaft die direkte Ladung vornimmt, auf Antrag des |
Generalprokurators die Ordnungsmäßigkeit dieser Observation. | Generalprokurators die Ordnungsmäßigkeit dieser Observation. |
Das Verfahren vor der Anklagekammer verläuft gemäß den Bestimmungen | Das Verfahren vor der Anklagekammer verläuft gemäß den Bestimmungen |
von Artikel 235ter §§ 2 bis 6. | von Artikel 235ter §§ 2 bis 6. |
§ 2 - Auf Antrag des Strafvollstreckungsrichters, der über eine | § 2 - Auf Antrag des Strafvollstreckungsrichters, der über eine |
Beschwerde im Sinne von Artikel 464/36 § 4 erkennen muss, kontrolliert | Beschwerde im Sinne von Artikel 464/36 § 4 erkennen muss, kontrolliert |
die Anklagekammer die Ordnungsmäßigkeit der Anwendung der in den | die Anklagekammer die Ordnungsmäßigkeit der Anwendung der in den |
Artikeln 464/14 und 464/27 erwähnten Observationen, die Daten | Artikeln 464/14 und 464/27 erwähnten Observationen, die Daten |
geliefert haben, die von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der SVE | geliefert haben, die von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der SVE |
verwendet worden sind. | verwendet worden sind. |
Gerichtshöfe und Gerichte, die über Zivilklagen bezüglich der | Gerichtshöfe und Gerichte, die über Zivilklagen bezüglich der |
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen über die Verurteilung zu | Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen über die Verurteilung zu |
einer Sondereinziehung, zu einer Geldbuße und zu den Gerichtskosten im | einer Sondereinziehung, zu einer Geldbuße und zu den Gerichtskosten im |
Rahmen der strafrechtlichen Vollstreckungsermittlung erkennen, können, | Rahmen der strafrechtlichen Vollstreckungsermittlung erkennen, können, |
bevor sie über die Begründetheit dieser Klage befinden, die Sache an | bevor sie über die Begründetheit dieser Klage befinden, die Sache an |
die Anklagekammer verweisen, um die Ordnungsmäßigkeit der im Rahmen | die Anklagekammer verweisen, um die Ordnungsmäßigkeit der im Rahmen |
der SVE durchgeführten Observation zu kontrollieren. | der SVE durchgeführten Observation zu kontrollieren. |
Das Verfahren vor der Anklagekammer verläuft gemäß den Bestimmungen | Das Verfahren vor der Anklagekammer verläuft gemäß den Bestimmungen |
von Artikel 235ter §§ 2 bis 5. | von Artikel 235ter §§ 2 bis 5. |
Der Greffier übermittelt den beteiligten Parteien und dem in Absatz 2 | Der Greffier übermittelt den beteiligten Parteien und dem in Absatz 2 |
erwähnten Gerichtshof oder Gericht eine Kopie des Entscheids der | erwähnten Gerichtshof oder Gericht eine Kopie des Entscheids der |
Anklagekammer." | Anklagekammer." |
Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 464/20 mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 464/20 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 464/20 - Der SVE-Magistrat kann eine in Artikel 464/19 erwähnte | "Art. 464/20 - Der SVE-Magistrat kann eine in Artikel 464/19 erwähnte |
Vollstreckungshandlung erst ausführen oder ausführen lassen, nachdem | Vollstreckungshandlung erst ausführen oder ausführen lassen, nachdem |
er vorab die Genehmigung des Strafvollstreckungsrichters erhalten hat. | er vorab die Genehmigung des Strafvollstreckungsrichters erhalten hat. |
Der Strafvollstreckungsrichter befindet über den schriftlichen und mit | Der Strafvollstreckungsrichter befindet über den schriftlichen und mit |
Gründen versehenen Antrag auf Genehmigung spätestens binnen einer | Gründen versehenen Antrag auf Genehmigung spätestens binnen einer |
Frist von fünf Werktagen nach Erhalt des Antrags. | Frist von fünf Werktagen nach Erhalt des Antrags. |
Der Strafvollstreckungsrichter untersucht ausschließlich die | Der Strafvollstreckungsrichter untersucht ausschließlich die |
Rechtmäßigkeit, die Verhältnismäßigkeit und die Subsidiarität der | Rechtmäßigkeit, die Verhältnismäßigkeit und die Subsidiarität der |
geforderten Vollstreckungshandlung. | geforderten Vollstreckungshandlung. |
Der SVE-Magistrat sorgt für die Ausführung der genehmigten | Der SVE-Magistrat sorgt für die Ausführung der genehmigten |
Vollstreckungshandlung." | Vollstreckungshandlung." |
Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 464/21 mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 464/21 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 464/21 - § 1 - Der SVE-Magistrat kann beim Kassationshof gegen | "Art. 464/21 - § 1 - Der SVE-Magistrat kann beim Kassationshof gegen |
das Urteil des Strafvollstreckungsrichters Kassationsbeschwerde | das Urteil des Strafvollstreckungsrichters Kassationsbeschwerde |
einlegen. | einlegen. |
§ 2 - Der SVE-Magistrat legt die Kassationsbeschwerde binnen einer | § 2 - Der SVE-Magistrat legt die Kassationsbeschwerde binnen einer |
Frist von fünfzehn Tagen ab der Verkündung des angefochtenen Urteils | Frist von fünfzehn Tagen ab der Verkündung des angefochtenen Urteils |
ein. | ein. |
Die Kassationsbeschwerde wird durch eine Erklärung bei der Kanzlei des | Die Kassationsbeschwerde wird durch eine Erklärung bei der Kanzlei des |
Strafvollstreckungsgerichts eingelegt. | Strafvollstreckungsgerichts eingelegt. |
§ 3 - Die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts sendet die | § 3 - Die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts sendet die |
Verfahrensakte unverzüglich an die Kanzlei des Kassationshofes. | Verfahrensakte unverzüglich an die Kanzlei des Kassationshofes. |
Die Kassationsgründe werden in einem Schriftsatz dargelegt, der | Die Kassationsgründe werden in einem Schriftsatz dargelegt, der |
spätestens am fünften Tag nach Abgabe der Erklärung bei der Kanzlei | spätestens am fünften Tag nach Abgabe der Erklärung bei der Kanzlei |
des Kassationshofes hinterlegt wird. | des Kassationshofes hinterlegt wird. |
§ 4 - Der Kassationshof befindet binnen einer Frist von dreißig Tagen | § 4 - Der Kassationshof befindet binnen einer Frist von dreißig Tagen |
ab dem Datum der Einlegung der Kassationsbeschwerde. | ab dem Datum der Einlegung der Kassationsbeschwerde. |
Binnen vierundzwanzig Stunden nach der Verkündung des Entscheids | Binnen vierundzwanzig Stunden nach der Verkündung des Entscheids |
übermittelt die Kanzlei des Kassationshofes dem SVE-Magistrat per | übermittelt die Kanzlei des Kassationshofes dem SVE-Magistrat per |
Einschreibesendung oder per Fax diesen Entscheid. | Einschreibesendung oder per Fax diesen Entscheid. |
§ 5 - Nach einem Kassationsentscheid mit Verweisung befindet ein | § 5 - Nach einem Kassationsentscheid mit Verweisung befindet ein |
anderer Strafvollstreckungsrichter binnen fünfzehn Tagen ab der | anderer Strafvollstreckungsrichter binnen fünfzehn Tagen ab der |
Verkündung des Entscheids des Kassationshofes. | Verkündung des Entscheids des Kassationshofes. |
§ 6 - Im Übrigen verläuft das Verfahren wie in Korrektionalsachen." | § 6 - Im Übrigen verläuft das Verfahren wie in Korrektionalsachen." |
Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 464/36 mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 464/36 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 464/36 - § 1 - Jeder, dem durch eine Beschlagnahme bezüglich | "Art. 464/36 - § 1 - Jeder, dem durch eine Beschlagnahme bezüglich |
seiner Güter Schaden zugefügt worden ist, kann beim SVE-Magistrat die | seiner Güter Schaden zugefügt worden ist, kann beim SVE-Magistrat die |
Aufhebung dieser Vollstreckungshandlung beantragen. | Aufhebung dieser Vollstreckungshandlung beantragen. |
§ 2 - Die Antragschrift wird mit Gründen versehen und enthält | § 2 - Die Antragschrift wird mit Gründen versehen und enthält |
Wohnsitzwahl in Belgien, falls der Antragsteller seinen Wohnsitz oder | Wohnsitzwahl in Belgien, falls der Antragsteller seinen Wohnsitz oder |
seinen Sitz nicht in Belgien hat. Sie wird per Einschreibesendung oder | seinen Sitz nicht in Belgien hat. Sie wird per Einschreibesendung oder |
per Fax an das Sekretariat der zuständigen Staatsanwaltschaft gesandt | per Fax an das Sekretariat der zuständigen Staatsanwaltschaft gesandt |
und in ein zu diesem Zweck geführtes Register eingetragen. | und in ein zu diesem Zweck geführtes Register eingetragen. |
§ 3 - Der SVE-Magistrat befindet binnen einer Frist von fünfzehn Tagen | § 3 - Der SVE-Magistrat befindet binnen einer Frist von fünfzehn Tagen |
ab Eintragung der Antragschrift im Register. | ab Eintragung der Antragschrift im Register. |
Er kann den Antrag abweisen, wenn er urteilt, dass es für die | Er kann den Antrag abweisen, wenn er urteilt, dass es für die |
Ermittlung erforderlich ist, oder wenn die Verurteilung zur Zahlung | Ermittlung erforderlich ist, oder wenn die Verurteilung zur Zahlung |
eines Einziehungsbetrags, einer Geldbuße und der Gerichtskosten in die | eines Einziehungsbetrags, einer Geldbuße und der Gerichtskosten in die |
betreffenden Güter vollstreckt werden kann. | betreffenden Güter vollstreckt werden kann. |
Die mit Gründen versehene Entscheidung des SVE-Magistrats wird dem | Die mit Gründen versehene Entscheidung des SVE-Magistrats wird dem |
Antragsteller und gegebenenfalls seinem Rechtsanwalt binnen einer | Antragsteller und gegebenenfalls seinem Rechtsanwalt binnen einer |
Frist von acht Tagen ab der Entscheidung per Fax oder | Frist von acht Tagen ab der Entscheidung per Fax oder |
Einschreibesendung übermittelt. | Einschreibesendung übermittelt. |
§ 4 - Der Antragsteller kann die Sache binnen einer Frist von fünfzehn | § 4 - Der Antragsteller kann die Sache binnen einer Frist von fünfzehn |
Tagen ab Notifizierung der Entscheidung vor den | Tagen ab Notifizierung der Entscheidung vor den |
Strafvollstreckungsrichter bringen. | Strafvollstreckungsrichter bringen. |
Diese Frist wird um fünfzehn Tage verlängert, wenn eine dieser | Diese Frist wird um fünfzehn Tage verlängert, wenn eine dieser |
Personen außerhalb des Königreiches wohnt. | Personen außerhalb des Königreiches wohnt. |
Die Sache wird durch eine bei der Kanzlei des Gefängnisses oder bei | Die Sache wird durch eine bei der Kanzlei des Gefängnisses oder bei |
der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts abgegebene Erklärung vor | der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts abgegebene Erklärung vor |
den Strafvollstreckungsrichter gebracht und in ein zu diesem Zweck | den Strafvollstreckungsrichter gebracht und in ein zu diesem Zweck |
geführtes Register eingetragen. Der Greffier setzt den SVE-Magistrat, | geführtes Register eingetragen. Der Greffier setzt den SVE-Magistrat, |
der die Ermittlung durchführt, unverzüglich von der Erklärung in | der die Ermittlung durchführt, unverzüglich von der Erklärung in |
Kenntnis. | Kenntnis. |
§ 5 - Der SVE-Magistrat sendet die Aktenstücke bezüglich der | § 5 - Der SVE-Magistrat sendet die Aktenstücke bezüglich der |
Beschlagnahme dem Greffier des Strafvollstreckungsgerichts zu, der sie | Beschlagnahme dem Greffier des Strafvollstreckungsgerichts zu, der sie |
bei der Kanzlei hinterlegt. Die Schriftstücke der in den Artikeln | bei der Kanzlei hinterlegt. Die Schriftstücke der in den Artikeln |
464/14, 464/16 und 464/27 erwähnten vertraulichen Akte werden dem | 464/14, 464/16 und 464/27 erwähnten vertraulichen Akte werden dem |
Greffier, dem Strafvollstreckungsrichter, dem Antragsteller oder | Greffier, dem Strafvollstreckungsrichter, dem Antragsteller oder |
seinem Beistand nicht zur Verfügung gestellt. | seinem Beistand nicht zur Verfügung gestellt. |
Der Greffier teilt dem Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt | Der Greffier teilt dem Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt |
mindestens sieben Tage im Voraus per Fax oder per Einschreibesendung | mindestens sieben Tage im Voraus per Fax oder per Einschreibesendung |
Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung mit. Der Greffier setzt den | Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung mit. Der Greffier setzt den |
SVE-Magistrat unverzüglich von der Sitzung in Kenntnis. | SVE-Magistrat unverzüglich von der Sitzung in Kenntnis. |
Die Aktenstücke, die die Beschlagnahme betreffen, werden dem | Die Aktenstücke, die die Beschlagnahme betreffen, werden dem |
Antragsteller und seinem Rechtsanwalt während mindestens vier Tagen | Antragsteller und seinem Rechtsanwalt während mindestens vier Tagen |
vor dem Datum der Sitzung bei der Kanzlei des | vor dem Datum der Sitzung bei der Kanzlei des |
Strafvollstreckungsgerichts zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. | Strafvollstreckungsgerichts zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. |
Der Antragsteller kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der | Der Antragsteller kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der |
Aktenstücke erhalten. | Aktenstücke erhalten. |
Der Antragsteller, sein Rechtsanwalt und die Staatsanwaltschaft werden | Der Antragsteller, sein Rechtsanwalt und die Staatsanwaltschaft werden |
angehört. | angehört. |
§ 6 - Der Strafvollstreckungsrichter untersucht ausschließlich die | § 6 - Der Strafvollstreckungsrichter untersucht ausschließlich die |
Rechtmäßigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme und | Rechtmäßigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme und |
befindet binnen einer Frist von dreißig Tagen ab Hinterlegung der | befindet binnen einer Frist von dreißig Tagen ab Hinterlegung der |
Erklärung in erster und letzter Instanz über den Antrag auf Aufhebung | Erklärung in erster und letzter Instanz über den Antrag auf Aufhebung |
der Beschlagnahme. Diese Frist wird während der Zeit des Aufschubs auf | der Beschlagnahme. Diese Frist wird während der Zeit des Aufschubs auf |
Ersuchen des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts ausgesetzt. | Ersuchen des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts ausgesetzt. |
Der Strafvollstreckungsrichter kann auf Ersuchen des Antragstellers | Der Strafvollstreckungsrichter kann auf Ersuchen des Antragstellers |
oder von Amts wegen die in Artikel 464/18 § 2 Absatz 1 vorgesehene | oder von Amts wegen die in Artikel 464/18 § 2 Absatz 1 vorgesehene |
Kontrolle durchführen lassen, wenn die Beschlagnahme auf Daten beruht, | Kontrolle durchführen lassen, wenn die Beschlagnahme auf Daten beruht, |
die mit Hilfe einer Observation erlangt worden sind, die in den | die mit Hilfe einer Observation erlangt worden sind, die in den |
Artikeln 464/14 und 464/27 erwähnt ist oder die die Beschlagnahme der | Artikeln 464/14 und 464/27 erwähnt ist oder die die Beschlagnahme der |
in den Artikeln 464/29 § 2 oder 464/30 § 1 erwähnten Güter oder | in den Artikeln 464/29 § 2 oder 464/30 § 1 erwähnten Güter oder |
Datenträger ermöglicht hat. | Datenträger ermöglicht hat. |
Der Antragsteller, der in der Sache unterliegt, kann in die Kosten | Der Antragsteller, der in der Sache unterliegt, kann in die Kosten |
verurteilt werden. | verurteilt werden. |
Der Greffier setzt den Antragsteller oder seinen Rechtsanwalt sowie | Der Greffier setzt den Antragsteller oder seinen Rechtsanwalt sowie |
den SVE-Magistrat und gegebenenfalls den Direktor des ZOSE binnen | den SVE-Magistrat und gegebenenfalls den Direktor des ZOSE binnen |
vierundzwanzig Stunden nach der Verkündung per Einschreibesendung oder | vierundzwanzig Stunden nach der Verkündung per Einschreibesendung oder |
per Fax vom Urteil des Strafvollstreckungsrichters in Kenntnis. | per Fax vom Urteil des Strafvollstreckungsrichters in Kenntnis. |
Gegen das Urteil des Strafvollstreckungsrichters kann weder Einspruch | Gegen das Urteil des Strafvollstreckungsrichters kann weder Einspruch |
noch Kassationsbeschwerde eingelegt werden." | noch Kassationsbeschwerde eingelegt werden." |
Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 464/38 mit folgendem | Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 464/38 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 464/38 - § 1 - Der SVE-Magistrat, der die Veräußerung bewilligt | "Art. 464/38 - § 1 - Der SVE-Magistrat, der die Veräußerung bewilligt |
oder angeordnet hat, übermittelt seine Entscheidung oder ordnet die | oder angeordnet hat, übermittelt seine Entscheidung oder ordnet die |
Notifizierung dieser Entscheidung per Einschreibesendung oder per Fax | Notifizierung dieser Entscheidung per Einschreibesendung oder per Fax |
an folgende Personen an: | an folgende Personen an: |
1.an Personen, zu deren Lasten und in deren Händen die Beschlagnahme | 1.an Personen, zu deren Lasten und in deren Händen die Beschlagnahme |
erfolgt ist, sofern ihre Adressen bekannt sind, oder an ihre | erfolgt ist, sofern ihre Adressen bekannt sind, oder an ihre |
Rechtsanwälte, | Rechtsanwälte, |
2. an Personen, die sich nach den Angaben der Akte ausdrücklich als | 2. an Personen, die sich nach den Angaben der Akte ausdrücklich als |
durch die Beschlagnahme Geschädigte gemeldet haben, oder an ihre | durch die Beschlagnahme Geschädigte gemeldet haben, oder an ihre |
Rechtsanwälte, | Rechtsanwälte, |
3. im Falle einer Immobiliarbeschlagnahme: an die nach dem | 3. im Falle einer Immobiliarbeschlagnahme: an die nach dem |
Hypothekenverzeichnis bekannten Gläubiger oder an ihre Rechtsanwälte. | Hypothekenverzeichnis bekannten Gläubiger oder an ihre Rechtsanwälte. |
Es muss keine Notifizierung an die Personen gerichtet werden, die der | Es muss keine Notifizierung an die Personen gerichtet werden, die der |
betreffenden Maßnahme zugestimmt haben oder die auf ihre Rechte an den | betreffenden Maßnahme zugestimmt haben oder die auf ihre Rechte an den |
beschlagnahmten Gütern verzichtet haben. | beschlagnahmten Gütern verzichtet haben. |
Ebenso muss keine Notifizierung an den Beschlagnahmten gerichtet | Ebenso muss keine Notifizierung an den Beschlagnahmten gerichtet |
werden, der gemäß den Artikeln 464/31, 464/33 und 464/34 ordnungsgemäß | werden, der gemäß den Artikeln 464/31, 464/33 und 464/34 ordnungsgemäß |
über die Beschlagnahme informiert worden ist und der nicht spätestens | über die Beschlagnahme informiert worden ist und der nicht spätestens |
binnen einer Frist von dreißig Tagen ab Notifizierung der Abschrift | binnen einer Frist von dreißig Tagen ab Notifizierung der Abschrift |
des in Artikel 464/31 § 2 Absatz 1 oder in Artikel 464/33 § 2 Absatz 1 | des in Artikel 464/31 § 2 Absatz 1 oder in Artikel 464/33 § 2 Absatz 1 |
erwähnten Protokolls oder ab der in Artikel 464/34 § 2 Absatz 2 | erwähnten Protokolls oder ab der in Artikel 464/34 § 2 Absatz 2 |
erwähnten schriftlichen Notifizierung, in der der Text des | erwähnten schriftlichen Notifizierung, in der der Text des |
vorliegenden Artikels aufgenommen ist, durch einen an den | vorliegenden Artikels aufgenommen ist, durch einen an den |
SVE-Magistrat gerichteten Einschreibebrief Einspruch gegen eine | SVE-Magistrat gerichteten Einschreibebrief Einspruch gegen eine |
eventuelle Veräußerung des in den Artikeln 464/29 § 2 und 464/30 § 1 | eventuelle Veräußerung des in den Artikeln 464/29 § 2 und 464/30 § 1 |
erwähnten beschlagnahmten Guts erhoben hat. | erwähnten beschlagnahmten Guts erhoben hat. |
§ 2 - Die Personen, an die die Notifizierung gerichtet worden ist, | § 2 - Die Personen, an die die Notifizierung gerichtet worden ist, |
können binnen einer Frist von fünfzehn Tagen ab Notifizierung der | können binnen einer Frist von fünfzehn Tagen ab Notifizierung der |
Entscheidung den Strafvollstreckungsrichter mit der Sache befassen. | Entscheidung den Strafvollstreckungsrichter mit der Sache befassen. |
Diese Frist wird um fünfzehn Tage verlängert, wenn eine dieser | Diese Frist wird um fünfzehn Tage verlängert, wenn eine dieser |
Personen außerhalb des Königreiches wohnt. | Personen außerhalb des Königreiches wohnt. |
Die Sache wird durch eine bei der Kanzlei des Gefängnisses oder bei | Die Sache wird durch eine bei der Kanzlei des Gefängnisses oder bei |
der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts abgegebene Erklärung vor | der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts abgegebene Erklärung vor |
den Strafvollstreckungsrichter gebracht und in ein zu diesem Zweck | den Strafvollstreckungsrichter gebracht und in ein zu diesem Zweck |
geführtes Register eingetragen. Der Greffier setzt den SVE-Magistrat, | geführtes Register eingetragen. Der Greffier setzt den SVE-Magistrat, |
der die Untersuchung durchführt, unverzüglich von der abgegebenen | der die Untersuchung durchführt, unverzüglich von der abgegebenen |
Erklärung in Kenntnis. | Erklärung in Kenntnis. |
§ 3 - Der SVE-Magistrat sendet die Aktenstücke bezüglich der | § 3 - Der SVE-Magistrat sendet die Aktenstücke bezüglich der |
Beschlagnahme und der Veräußerung, auf die sich die angefochtene | Beschlagnahme und der Veräußerung, auf die sich die angefochtene |
Entscheidung bezieht, dem Greffier des Strafvollstreckungsgerichts zu, | Entscheidung bezieht, dem Greffier des Strafvollstreckungsgerichts zu, |
der sie bei der Kanzlei hinterlegt. | der sie bei der Kanzlei hinterlegt. |
Der Greffier teilt dem Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt | Der Greffier teilt dem Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt |
mindestens sieben Tage im Voraus per Fax oder per Einschreibesendung | mindestens sieben Tage im Voraus per Fax oder per Einschreibesendung |
Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung mit. Der Greffier setzt den | Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung mit. Der Greffier setzt den |
SVE-Magistrat unverzüglich von der Sitzung in Kenntnis. | SVE-Magistrat unverzüglich von der Sitzung in Kenntnis. |
Die Aktenstücke werden dem Antragsteller und seinem Rechtsanwalt | Die Aktenstücke werden dem Antragsteller und seinem Rechtsanwalt |
während mindestens vier Tagen vor dem Datum der Sitzung bei der | während mindestens vier Tagen vor dem Datum der Sitzung bei der |
Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts zur Einsichtnahme zur | Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts zur Einsichtnahme zur |
Verfügung gestellt. Der Antragsteller kann auf sein Ersuchen hin eine | Verfügung gestellt. Der Antragsteller kann auf sein Ersuchen hin eine |
Abschrift der Aktenstücke erhalten. | Abschrift der Aktenstücke erhalten. |
Der Antragsteller, sein Rechtsanwalt und die Staatsanwaltschaft werden | Der Antragsteller, sein Rechtsanwalt und die Staatsanwaltschaft werden |
angehört. | angehört. |
§ 4 - Der Strafvollstreckungsrichter befindet binnen einer Frist von | § 4 - Der Strafvollstreckungsrichter befindet binnen einer Frist von |
dreißig Tagen ab Hinterlegung der Erklärung in erster und letzter | dreißig Tagen ab Hinterlegung der Erklärung in erster und letzter |
Instanz über den Antrag auf Aufhebung der Veräußerungsmaßnahme. Diese | Instanz über den Antrag auf Aufhebung der Veräußerungsmaßnahme. Diese |
Frist wird während der Zeit des Aufschubs auf Ersuchen des | Frist wird während der Zeit des Aufschubs auf Ersuchen des |
Antragstellers oder seines Rechtsanwalts ausgesetzt. | Antragstellers oder seines Rechtsanwalts ausgesetzt. |
Der Antragsteller, der in der Sache unterliegt, kann in die Kosten | Der Antragsteller, der in der Sache unterliegt, kann in die Kosten |
verurteilt werden. | verurteilt werden. |
Der Greffier setzt den Antragsteller oder seinen Rechtsanwalt sowie | Der Greffier setzt den Antragsteller oder seinen Rechtsanwalt sowie |
den SVE-Magistrat und gegebenenfalls den Direktor des ZOSE binnen | den SVE-Magistrat und gegebenenfalls den Direktor des ZOSE binnen |
vierundzwanzig Stunden nach der Verkündung per Einschreibesendung oder | vierundzwanzig Stunden nach der Verkündung per Einschreibesendung oder |
per Fax vom Urteil des Strafvollstreckungsrichters in Kenntnis. | per Fax vom Urteil des Strafvollstreckungsrichters in Kenntnis. |
§ 5 - Gegen die Entscheidung des Strafvollstreckungsrichters können | § 5 - Gegen die Entscheidung des Strafvollstreckungsrichters können |
der Antragsteller und der SVE-Magistrat keine Kassationsbeschwerde | der Antragsteller und der SVE-Magistrat keine Kassationsbeschwerde |
einlegen." | einlegen." |
Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 464/40 mit folgendem | Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 464/40 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 464/40 - Der SVE-Magistrat setzt die Kosten fest, die im Namen | "Art. 464/40 - Der SVE-Magistrat setzt die Kosten fest, die im Namen |
seines Amtes aufgewendet werden. | seines Amtes aufgewendet werden. |
Die Verfolgung zwecks Beitreibung dieser Kosten wird im Namen des | Die Verfolgung zwecks Beitreibung dieser Kosten wird im Namen des |
SVE-Magistrats vom zuständigen Beamten des Föderalen Öffentlichen | SVE-Magistrats vom zuständigen Beamten des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Finanzen ausgeübt. | Dienstes Finanzen ausgeübt. |
Der Verurteilte kann gegen die Entscheidung des SVE-Magistrats, ihn | Der Verurteilte kann gegen die Entscheidung des SVE-Magistrats, ihn |
für die Kosten aufkommen zu lassen, beim Strafvollstreckungsrichter | für die Kosten aufkommen zu lassen, beim Strafvollstreckungsrichter |
Berufung einlegen, und zwar per Einschreibebrief binnen einer Frist | Berufung einlegen, und zwar per Einschreibebrief binnen einer Frist |
von dreißig Tagen ab Notifizierung der angefochtenen Entscheidung. | von dreißig Tagen ab Notifizierung der angefochtenen Entscheidung. |
Der Strafvollstreckungsrichter befindet über die Klage in erster und | Der Strafvollstreckungsrichter befindet über die Klage in erster und |
letzter Instanz. Kosten, die durch unrechtmäßige | letzter Instanz. Kosten, die durch unrechtmäßige |
Vollstreckungshandlungen verursacht werden, und Kosten, die | Vollstreckungshandlungen verursacht werden, und Kosten, die |
offensichtlich nicht dem persönlichen Verhalten des Verurteilten | offensichtlich nicht dem persönlichen Verhalten des Verurteilten |
zuzuschreiben sind, gehen zu Lasten des Staates. | zuzuschreiben sind, gehen zu Lasten des Staates. |
Die durch das Programmgesetz (II) vom 27. Dezember 2006 geschaffene | Die durch das Programmgesetz (II) vom 27. Dezember 2006 geschaffene |
Kommission für Gerichtskosten erkennt über alle Beschwerden, die der | Kommission für Gerichtskosten erkennt über alle Beschwerden, die der |
Dienstleistungserbringer gegen die Entscheidungen des die Kosten | Dienstleistungserbringer gegen die Entscheidungen des die Kosten |
festsetzenden SVE-Magistrats oder des Ministers der Justiz | festsetzenden SVE-Magistrats oder des Ministers der Justiz |
beziehungsweise seines Beauftragten bezüglich des Betrags der | beziehungsweise seines Beauftragten bezüglich des Betrags der |
vorgestreckten oder definitiv festgesetzten Entschädigung einreicht." | vorgestreckten oder definitiv festgesetzten Entschädigung einreicht." |
Abschnitt 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | Abschnitt 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 8 - Artikel 91 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 8 - Artikel 91 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 3. August 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 11. Juli 1994, | vom 3. August 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 11. Juli 1994, |
28. März 2000, 17. Mai 2006 und 21. April 2007, wird durch zwei | 28. März 2000, 17. Mai 2006 und 21. April 2007, wird durch zwei |
Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"In Strafvollstreckungssachen werden Sachen mit Bezug auf die | "In Strafvollstreckungssachen werden Sachen mit Bezug auf die |
Beitreibung eingezogener Geldsummen, Geldbußen und Gerichtskosten | Beitreibung eingezogener Geldsummen, Geldbußen und Gerichtskosten |
allein dem Richter am Strafvollstreckungsgericht, der als | allein dem Richter am Strafvollstreckungsgericht, der als |
Einzelrichter befindet, zugewiesen. | Einzelrichter befindet, zugewiesen. |
Der Strafvollstreckungsrichter, der in der Sache erkennt, soll | Der Strafvollstreckungsrichter, der in der Sache erkennt, soll |
vorzugsweise an der vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen | vorzugsweise an der vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen |
organisierten Ausbildung über die Vollstreckung von Verurteilungen zur | organisierten Ausbildung über die Vollstreckung von Verurteilungen zur |
Einziehung von Geldsummen, Geldbußen und Gerichtskosten teilgenommen | Einziehung von Geldsummen, Geldbußen und Gerichtskosten teilgenommen |
haben." | haben." |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Inkrafttreten | KAPITEL 3 - Inkrafttreten |
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des | Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des |
Gesetzes vom 11. Februar 2014 zur Festlegung verschiedener Maßnahmen | Gesetzes vom 11. Februar 2014 zur Festlegung verschiedener Maßnahmen |
zur Verbesserung der Beitreibung der Vermögensstrafen und | zur Verbesserung der Beitreibung der Vermögensstrafen und |
Gerichtskosten in Strafsachen (I) in Kraft. | Gerichtskosten in Strafsachen (I) in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Februar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Februar 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |