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Meertalige weergave van Wet van 11/02/2014
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Wet houdende diverse maatregelen ter verbetering van de invordering van de vermogensstraffen en de gerechtskosten in strafzaken . - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant des mesures diverses visant à améliorer le recouvrement des peines patrimoniales et des frais de justice en matière pénale . - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
11 FEBRUARI 2014. - Wet houdende diverse maatregelen ter verbetering 11 FEVRIER 2014. - Loi portant des mesures diverses visant à améliorer
van de invordering van de vermogensstraffen en de gerechtskosten in le recouvrement des peines patrimoniales et des frais de justice en
strafzaken (II). - Duitse vertaling van uittreksels matière pénale (II). - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
8 en 14 van de wet van 11 februari 2014 houdende diverse maatregelen articles 1 à 8 et 14 de la loi du 11 février 2014 portant des mesures
ter verbetering van de invordering van de vermogensstraffen en de diverses visant à améliorer le recouvrement des peines patrimoniales
gerechtskosten in strafzaken (II) (Belgisch Staatsblad van 8 april et des frais de justice en matière pénale (II) (Moniteur belge du 8
2014). avril 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
11. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Maßnahmen zur 11. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Maßnahmen zur
Verbesserung der Beitreibung der Vermögensstrafen und Gerichtskosten Verbesserung der Beitreibung der Vermögensstrafen und Gerichtskosten
in Strafsachen (II) in Strafsachen (II)
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Strafrechtliche Vollstreckungsermittlung (SVE) KAPITEL 2 - Strafrechtliche Vollstreckungsermittlung (SVE)
Abschnitt 1 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Abschnitt 1 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
Art. 2 - In das Strafprozessgesetzbuch wird ein Artikel 464/18 mit Art. 2 - In das Strafprozessgesetzbuch wird ein Artikel 464/18 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/18 - § 1 - Die Anklagekammer kontrolliert die Anwendung der "Art. 464/18 - § 1 - Die Anklagekammer kontrolliert die Anwendung der
in den Artikeln 464/14 und 464/27 erwähnten Observation, die Daten in den Artikeln 464/14 und 464/27 erwähnten Observation, die Daten
geliefert hat, die anschließend von der Staatsanwaltschaft im Rahmen geliefert hat, die anschließend von der Staatsanwaltschaft im Rahmen
einer gerichtlichen Untersuchung oder einer Ermittlung verwendet einer gerichtlichen Untersuchung oder einer Ermittlung verwendet
worden sind. worden sind.
Die Anklagekammer untersucht zu dem Zeitpunkt, wo der Die Anklagekammer untersucht zu dem Zeitpunkt, wo der
Untersuchungsrichter dem Prokurator des Königs gemäß Artikel 127 § 1 Untersuchungsrichter dem Prokurator des Königs gemäß Artikel 127 § 1
Absatz 1 seine Akte übermittelt, auf Antrag des Generalprokurators die Absatz 1 seine Akte übermittelt, auf Antrag des Generalprokurators die
Ordnungsmäßigkeit dieser Observation. Ordnungsmäßigkeit dieser Observation.
Die Anklagekammer untersucht nach Abschluss der Ermittlung und bevor Die Anklagekammer untersucht nach Abschluss der Ermittlung und bevor
die Staatsanwaltschaft die direkte Ladung vornimmt, auf Antrag des die Staatsanwaltschaft die direkte Ladung vornimmt, auf Antrag des
Generalprokurators die Ordnungsmäßigkeit dieser Observation. Generalprokurators die Ordnungsmäßigkeit dieser Observation.
Das Verfahren vor der Anklagekammer verläuft gemäß den Bestimmungen Das Verfahren vor der Anklagekammer verläuft gemäß den Bestimmungen
von Artikel 235ter §§ 2 bis 6. von Artikel 235ter §§ 2 bis 6.
§ 2 - Auf Antrag des Strafvollstreckungsrichters, der über eine § 2 - Auf Antrag des Strafvollstreckungsrichters, der über eine
Beschwerde im Sinne von Artikel 464/36 § 4 erkennen muss, kontrolliert Beschwerde im Sinne von Artikel 464/36 § 4 erkennen muss, kontrolliert
die Anklagekammer die Ordnungsmäßigkeit der Anwendung der in den die Anklagekammer die Ordnungsmäßigkeit der Anwendung der in den
Artikeln 464/14 und 464/27 erwähnten Observationen, die Daten Artikeln 464/14 und 464/27 erwähnten Observationen, die Daten
geliefert haben, die von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der SVE geliefert haben, die von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der SVE
verwendet worden sind. verwendet worden sind.
Gerichtshöfe und Gerichte, die über Zivilklagen bezüglich der Gerichtshöfe und Gerichte, die über Zivilklagen bezüglich der
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen über die Verurteilung zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen über die Verurteilung zu
einer Sondereinziehung, zu einer Geldbuße und zu den Gerichtskosten im einer Sondereinziehung, zu einer Geldbuße und zu den Gerichtskosten im
Rahmen der strafrechtlichen Vollstreckungsermittlung erkennen, können, Rahmen der strafrechtlichen Vollstreckungsermittlung erkennen, können,
bevor sie über die Begründetheit dieser Klage befinden, die Sache an bevor sie über die Begründetheit dieser Klage befinden, die Sache an
die Anklagekammer verweisen, um die Ordnungsmäßigkeit der im Rahmen die Anklagekammer verweisen, um die Ordnungsmäßigkeit der im Rahmen
der SVE durchgeführten Observation zu kontrollieren. der SVE durchgeführten Observation zu kontrollieren.
Das Verfahren vor der Anklagekammer verläuft gemäß den Bestimmungen Das Verfahren vor der Anklagekammer verläuft gemäß den Bestimmungen
von Artikel 235ter §§ 2 bis 5. von Artikel 235ter §§ 2 bis 5.
Der Greffier übermittelt den beteiligten Parteien und dem in Absatz 2 Der Greffier übermittelt den beteiligten Parteien und dem in Absatz 2
erwähnten Gerichtshof oder Gericht eine Kopie des Entscheids der erwähnten Gerichtshof oder Gericht eine Kopie des Entscheids der
Anklagekammer." Anklagekammer."
Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 464/20 mit folgendem Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 464/20 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/20 - Der SVE-Magistrat kann eine in Artikel 464/19 erwähnte "Art. 464/20 - Der SVE-Magistrat kann eine in Artikel 464/19 erwähnte
Vollstreckungshandlung erst ausführen oder ausführen lassen, nachdem Vollstreckungshandlung erst ausführen oder ausführen lassen, nachdem
er vorab die Genehmigung des Strafvollstreckungsrichters erhalten hat. er vorab die Genehmigung des Strafvollstreckungsrichters erhalten hat.
Der Strafvollstreckungsrichter befindet über den schriftlichen und mit Der Strafvollstreckungsrichter befindet über den schriftlichen und mit
Gründen versehenen Antrag auf Genehmigung spätestens binnen einer Gründen versehenen Antrag auf Genehmigung spätestens binnen einer
Frist von fünf Werktagen nach Erhalt des Antrags. Frist von fünf Werktagen nach Erhalt des Antrags.
Der Strafvollstreckungsrichter untersucht ausschließlich die Der Strafvollstreckungsrichter untersucht ausschließlich die
Rechtmäßigkeit, die Verhältnismäßigkeit und die Subsidiarität der Rechtmäßigkeit, die Verhältnismäßigkeit und die Subsidiarität der
geforderten Vollstreckungshandlung. geforderten Vollstreckungshandlung.
Der SVE-Magistrat sorgt für die Ausführung der genehmigten Der SVE-Magistrat sorgt für die Ausführung der genehmigten
Vollstreckungshandlung." Vollstreckungshandlung."
Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 464/21 mit folgendem Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 464/21 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/21 - § 1 - Der SVE-Magistrat kann beim Kassationshof gegen "Art. 464/21 - § 1 - Der SVE-Magistrat kann beim Kassationshof gegen
das Urteil des Strafvollstreckungsrichters Kassationsbeschwerde das Urteil des Strafvollstreckungsrichters Kassationsbeschwerde
einlegen. einlegen.
§ 2 - Der SVE-Magistrat legt die Kassationsbeschwerde binnen einer § 2 - Der SVE-Magistrat legt die Kassationsbeschwerde binnen einer
Frist von fünfzehn Tagen ab der Verkündung des angefochtenen Urteils Frist von fünfzehn Tagen ab der Verkündung des angefochtenen Urteils
ein. ein.
Die Kassationsbeschwerde wird durch eine Erklärung bei der Kanzlei des Die Kassationsbeschwerde wird durch eine Erklärung bei der Kanzlei des
Strafvollstreckungsgerichts eingelegt. Strafvollstreckungsgerichts eingelegt.
§ 3 - Die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts sendet die § 3 - Die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts sendet die
Verfahrensakte unverzüglich an die Kanzlei des Kassationshofes. Verfahrensakte unverzüglich an die Kanzlei des Kassationshofes.
Die Kassationsgründe werden in einem Schriftsatz dargelegt, der Die Kassationsgründe werden in einem Schriftsatz dargelegt, der
spätestens am fünften Tag nach Abgabe der Erklärung bei der Kanzlei spätestens am fünften Tag nach Abgabe der Erklärung bei der Kanzlei
des Kassationshofes hinterlegt wird. des Kassationshofes hinterlegt wird.
§ 4 - Der Kassationshof befindet binnen einer Frist von dreißig Tagen § 4 - Der Kassationshof befindet binnen einer Frist von dreißig Tagen
ab dem Datum der Einlegung der Kassationsbeschwerde. ab dem Datum der Einlegung der Kassationsbeschwerde.
Binnen vierundzwanzig Stunden nach der Verkündung des Entscheids Binnen vierundzwanzig Stunden nach der Verkündung des Entscheids
übermittelt die Kanzlei des Kassationshofes dem SVE-Magistrat per übermittelt die Kanzlei des Kassationshofes dem SVE-Magistrat per
Einschreibesendung oder per Fax diesen Entscheid. Einschreibesendung oder per Fax diesen Entscheid.
§ 5 - Nach einem Kassationsentscheid mit Verweisung befindet ein § 5 - Nach einem Kassationsentscheid mit Verweisung befindet ein
anderer Strafvollstreckungsrichter binnen fünfzehn Tagen ab der anderer Strafvollstreckungsrichter binnen fünfzehn Tagen ab der
Verkündung des Entscheids des Kassationshofes. Verkündung des Entscheids des Kassationshofes.
§ 6 - Im Übrigen verläuft das Verfahren wie in Korrektionalsachen." § 6 - Im Übrigen verläuft das Verfahren wie in Korrektionalsachen."
Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 464/36 mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 464/36 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/36 - § 1 - Jeder, dem durch eine Beschlagnahme bezüglich "Art. 464/36 - § 1 - Jeder, dem durch eine Beschlagnahme bezüglich
seiner Güter Schaden zugefügt worden ist, kann beim SVE-Magistrat die seiner Güter Schaden zugefügt worden ist, kann beim SVE-Magistrat die
Aufhebung dieser Vollstreckungshandlung beantragen. Aufhebung dieser Vollstreckungshandlung beantragen.
§ 2 - Die Antragschrift wird mit Gründen versehen und enthält § 2 - Die Antragschrift wird mit Gründen versehen und enthält
Wohnsitzwahl in Belgien, falls der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Wohnsitzwahl in Belgien, falls der Antragsteller seinen Wohnsitz oder
seinen Sitz nicht in Belgien hat. Sie wird per Einschreibesendung oder seinen Sitz nicht in Belgien hat. Sie wird per Einschreibesendung oder
per Fax an das Sekretariat der zuständigen Staatsanwaltschaft gesandt per Fax an das Sekretariat der zuständigen Staatsanwaltschaft gesandt
und in ein zu diesem Zweck geführtes Register eingetragen. und in ein zu diesem Zweck geführtes Register eingetragen.
§ 3 - Der SVE-Magistrat befindet binnen einer Frist von fünfzehn Tagen § 3 - Der SVE-Magistrat befindet binnen einer Frist von fünfzehn Tagen
ab Eintragung der Antragschrift im Register. ab Eintragung der Antragschrift im Register.
Er kann den Antrag abweisen, wenn er urteilt, dass es für die Er kann den Antrag abweisen, wenn er urteilt, dass es für die
Ermittlung erforderlich ist, oder wenn die Verurteilung zur Zahlung Ermittlung erforderlich ist, oder wenn die Verurteilung zur Zahlung
eines Einziehungsbetrags, einer Geldbuße und der Gerichtskosten in die eines Einziehungsbetrags, einer Geldbuße und der Gerichtskosten in die
betreffenden Güter vollstreckt werden kann. betreffenden Güter vollstreckt werden kann.
Die mit Gründen versehene Entscheidung des SVE-Magistrats wird dem Die mit Gründen versehene Entscheidung des SVE-Magistrats wird dem
Antragsteller und gegebenenfalls seinem Rechtsanwalt binnen einer Antragsteller und gegebenenfalls seinem Rechtsanwalt binnen einer
Frist von acht Tagen ab der Entscheidung per Fax oder Frist von acht Tagen ab der Entscheidung per Fax oder
Einschreibesendung übermittelt. Einschreibesendung übermittelt.
§ 4 - Der Antragsteller kann die Sache binnen einer Frist von fünfzehn § 4 - Der Antragsteller kann die Sache binnen einer Frist von fünfzehn
Tagen ab Notifizierung der Entscheidung vor den Tagen ab Notifizierung der Entscheidung vor den
Strafvollstreckungsrichter bringen. Strafvollstreckungsrichter bringen.
Diese Frist wird um fünfzehn Tage verlängert, wenn eine dieser Diese Frist wird um fünfzehn Tage verlängert, wenn eine dieser
Personen außerhalb des Königreiches wohnt. Personen außerhalb des Königreiches wohnt.
Die Sache wird durch eine bei der Kanzlei des Gefängnisses oder bei Die Sache wird durch eine bei der Kanzlei des Gefängnisses oder bei
der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts abgegebene Erklärung vor der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts abgegebene Erklärung vor
den Strafvollstreckungsrichter gebracht und in ein zu diesem Zweck den Strafvollstreckungsrichter gebracht und in ein zu diesem Zweck
geführtes Register eingetragen. Der Greffier setzt den SVE-Magistrat, geführtes Register eingetragen. Der Greffier setzt den SVE-Magistrat,
der die Ermittlung durchführt, unverzüglich von der Erklärung in der die Ermittlung durchführt, unverzüglich von der Erklärung in
Kenntnis. Kenntnis.
§ 5 - Der SVE-Magistrat sendet die Aktenstücke bezüglich der § 5 - Der SVE-Magistrat sendet die Aktenstücke bezüglich der
Beschlagnahme dem Greffier des Strafvollstreckungsgerichts zu, der sie Beschlagnahme dem Greffier des Strafvollstreckungsgerichts zu, der sie
bei der Kanzlei hinterlegt. Die Schriftstücke der in den Artikeln bei der Kanzlei hinterlegt. Die Schriftstücke der in den Artikeln
464/14, 464/16 und 464/27 erwähnten vertraulichen Akte werden dem 464/14, 464/16 und 464/27 erwähnten vertraulichen Akte werden dem
Greffier, dem Strafvollstreckungsrichter, dem Antragsteller oder Greffier, dem Strafvollstreckungsrichter, dem Antragsteller oder
seinem Beistand nicht zur Verfügung gestellt. seinem Beistand nicht zur Verfügung gestellt.
Der Greffier teilt dem Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt Der Greffier teilt dem Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt
mindestens sieben Tage im Voraus per Fax oder per Einschreibesendung mindestens sieben Tage im Voraus per Fax oder per Einschreibesendung
Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung mit. Der Greffier setzt den Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung mit. Der Greffier setzt den
SVE-Magistrat unverzüglich von der Sitzung in Kenntnis. SVE-Magistrat unverzüglich von der Sitzung in Kenntnis.
Die Aktenstücke, die die Beschlagnahme betreffen, werden dem Die Aktenstücke, die die Beschlagnahme betreffen, werden dem
Antragsteller und seinem Rechtsanwalt während mindestens vier Tagen Antragsteller und seinem Rechtsanwalt während mindestens vier Tagen
vor dem Datum der Sitzung bei der Kanzlei des vor dem Datum der Sitzung bei der Kanzlei des
Strafvollstreckungsgerichts zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Strafvollstreckungsgerichts zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.
Der Antragsteller kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Der Antragsteller kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der
Aktenstücke erhalten. Aktenstücke erhalten.
Der Antragsteller, sein Rechtsanwalt und die Staatsanwaltschaft werden Der Antragsteller, sein Rechtsanwalt und die Staatsanwaltschaft werden
angehört. angehört.
§ 6 - Der Strafvollstreckungsrichter untersucht ausschließlich die § 6 - Der Strafvollstreckungsrichter untersucht ausschließlich die
Rechtmäßigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme und Rechtmäßigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Beschlagnahme und
befindet binnen einer Frist von dreißig Tagen ab Hinterlegung der befindet binnen einer Frist von dreißig Tagen ab Hinterlegung der
Erklärung in erster und letzter Instanz über den Antrag auf Aufhebung Erklärung in erster und letzter Instanz über den Antrag auf Aufhebung
der Beschlagnahme. Diese Frist wird während der Zeit des Aufschubs auf der Beschlagnahme. Diese Frist wird während der Zeit des Aufschubs auf
Ersuchen des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts ausgesetzt. Ersuchen des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts ausgesetzt.
Der Strafvollstreckungsrichter kann auf Ersuchen des Antragstellers Der Strafvollstreckungsrichter kann auf Ersuchen des Antragstellers
oder von Amts wegen die in Artikel 464/18 § 2 Absatz 1 vorgesehene oder von Amts wegen die in Artikel 464/18 § 2 Absatz 1 vorgesehene
Kontrolle durchführen lassen, wenn die Beschlagnahme auf Daten beruht, Kontrolle durchführen lassen, wenn die Beschlagnahme auf Daten beruht,
die mit Hilfe einer Observation erlangt worden sind, die in den die mit Hilfe einer Observation erlangt worden sind, die in den
Artikeln 464/14 und 464/27 erwähnt ist oder die die Beschlagnahme der Artikeln 464/14 und 464/27 erwähnt ist oder die die Beschlagnahme der
in den Artikeln 464/29 § 2 oder 464/30 § 1 erwähnten Güter oder in den Artikeln 464/29 § 2 oder 464/30 § 1 erwähnten Güter oder
Datenträger ermöglicht hat. Datenträger ermöglicht hat.
Der Antragsteller, der in der Sache unterliegt, kann in die Kosten Der Antragsteller, der in der Sache unterliegt, kann in die Kosten
verurteilt werden. verurteilt werden.
Der Greffier setzt den Antragsteller oder seinen Rechtsanwalt sowie Der Greffier setzt den Antragsteller oder seinen Rechtsanwalt sowie
den SVE-Magistrat und gegebenenfalls den Direktor des ZOSE binnen den SVE-Magistrat und gegebenenfalls den Direktor des ZOSE binnen
vierundzwanzig Stunden nach der Verkündung per Einschreibesendung oder vierundzwanzig Stunden nach der Verkündung per Einschreibesendung oder
per Fax vom Urteil des Strafvollstreckungsrichters in Kenntnis. per Fax vom Urteil des Strafvollstreckungsrichters in Kenntnis.
Gegen das Urteil des Strafvollstreckungsrichters kann weder Einspruch Gegen das Urteil des Strafvollstreckungsrichters kann weder Einspruch
noch Kassationsbeschwerde eingelegt werden." noch Kassationsbeschwerde eingelegt werden."
Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 464/38 mit folgendem Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 464/38 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/38 - § 1 - Der SVE-Magistrat, der die Veräußerung bewilligt "Art. 464/38 - § 1 - Der SVE-Magistrat, der die Veräußerung bewilligt
oder angeordnet hat, übermittelt seine Entscheidung oder ordnet die oder angeordnet hat, übermittelt seine Entscheidung oder ordnet die
Notifizierung dieser Entscheidung per Einschreibesendung oder per Fax Notifizierung dieser Entscheidung per Einschreibesendung oder per Fax
an folgende Personen an: an folgende Personen an:
1.an Personen, zu deren Lasten und in deren Händen die Beschlagnahme 1.an Personen, zu deren Lasten und in deren Händen die Beschlagnahme
erfolgt ist, sofern ihre Adressen bekannt sind, oder an ihre erfolgt ist, sofern ihre Adressen bekannt sind, oder an ihre
Rechtsanwälte, Rechtsanwälte,
2. an Personen, die sich nach den Angaben der Akte ausdrücklich als 2. an Personen, die sich nach den Angaben der Akte ausdrücklich als
durch die Beschlagnahme Geschädigte gemeldet haben, oder an ihre durch die Beschlagnahme Geschädigte gemeldet haben, oder an ihre
Rechtsanwälte, Rechtsanwälte,
3. im Falle einer Immobiliarbeschlagnahme: an die nach dem 3. im Falle einer Immobiliarbeschlagnahme: an die nach dem
Hypothekenverzeichnis bekannten Gläubiger oder an ihre Rechtsanwälte. Hypothekenverzeichnis bekannten Gläubiger oder an ihre Rechtsanwälte.
Es muss keine Notifizierung an die Personen gerichtet werden, die der Es muss keine Notifizierung an die Personen gerichtet werden, die der
betreffenden Maßnahme zugestimmt haben oder die auf ihre Rechte an den betreffenden Maßnahme zugestimmt haben oder die auf ihre Rechte an den
beschlagnahmten Gütern verzichtet haben. beschlagnahmten Gütern verzichtet haben.
Ebenso muss keine Notifizierung an den Beschlagnahmten gerichtet Ebenso muss keine Notifizierung an den Beschlagnahmten gerichtet
werden, der gemäß den Artikeln 464/31, 464/33 und 464/34 ordnungsgemäß werden, der gemäß den Artikeln 464/31, 464/33 und 464/34 ordnungsgemäß
über die Beschlagnahme informiert worden ist und der nicht spätestens über die Beschlagnahme informiert worden ist und der nicht spätestens
binnen einer Frist von dreißig Tagen ab Notifizierung der Abschrift binnen einer Frist von dreißig Tagen ab Notifizierung der Abschrift
des in Artikel 464/31 § 2 Absatz 1 oder in Artikel 464/33 § 2 Absatz 1 des in Artikel 464/31 § 2 Absatz 1 oder in Artikel 464/33 § 2 Absatz 1
erwähnten Protokolls oder ab der in Artikel 464/34 § 2 Absatz 2 erwähnten Protokolls oder ab der in Artikel 464/34 § 2 Absatz 2
erwähnten schriftlichen Notifizierung, in der der Text des erwähnten schriftlichen Notifizierung, in der der Text des
vorliegenden Artikels aufgenommen ist, durch einen an den vorliegenden Artikels aufgenommen ist, durch einen an den
SVE-Magistrat gerichteten Einschreibebrief Einspruch gegen eine SVE-Magistrat gerichteten Einschreibebrief Einspruch gegen eine
eventuelle Veräußerung des in den Artikeln 464/29 § 2 und 464/30 § 1 eventuelle Veräußerung des in den Artikeln 464/29 § 2 und 464/30 § 1
erwähnten beschlagnahmten Guts erhoben hat. erwähnten beschlagnahmten Guts erhoben hat.
§ 2 - Die Personen, an die die Notifizierung gerichtet worden ist, § 2 - Die Personen, an die die Notifizierung gerichtet worden ist,
können binnen einer Frist von fünfzehn Tagen ab Notifizierung der können binnen einer Frist von fünfzehn Tagen ab Notifizierung der
Entscheidung den Strafvollstreckungsrichter mit der Sache befassen. Entscheidung den Strafvollstreckungsrichter mit der Sache befassen.
Diese Frist wird um fünfzehn Tage verlängert, wenn eine dieser Diese Frist wird um fünfzehn Tage verlängert, wenn eine dieser
Personen außerhalb des Königreiches wohnt. Personen außerhalb des Königreiches wohnt.
Die Sache wird durch eine bei der Kanzlei des Gefängnisses oder bei Die Sache wird durch eine bei der Kanzlei des Gefängnisses oder bei
der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts abgegebene Erklärung vor der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts abgegebene Erklärung vor
den Strafvollstreckungsrichter gebracht und in ein zu diesem Zweck den Strafvollstreckungsrichter gebracht und in ein zu diesem Zweck
geführtes Register eingetragen. Der Greffier setzt den SVE-Magistrat, geführtes Register eingetragen. Der Greffier setzt den SVE-Magistrat,
der die Untersuchung durchführt, unverzüglich von der abgegebenen der die Untersuchung durchführt, unverzüglich von der abgegebenen
Erklärung in Kenntnis. Erklärung in Kenntnis.
§ 3 - Der SVE-Magistrat sendet die Aktenstücke bezüglich der § 3 - Der SVE-Magistrat sendet die Aktenstücke bezüglich der
Beschlagnahme und der Veräußerung, auf die sich die angefochtene Beschlagnahme und der Veräußerung, auf die sich die angefochtene
Entscheidung bezieht, dem Greffier des Strafvollstreckungsgerichts zu, Entscheidung bezieht, dem Greffier des Strafvollstreckungsgerichts zu,
der sie bei der Kanzlei hinterlegt. der sie bei der Kanzlei hinterlegt.
Der Greffier teilt dem Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt Der Greffier teilt dem Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt
mindestens sieben Tage im Voraus per Fax oder per Einschreibesendung mindestens sieben Tage im Voraus per Fax oder per Einschreibesendung
Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung mit. Der Greffier setzt den Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung mit. Der Greffier setzt den
SVE-Magistrat unverzüglich von der Sitzung in Kenntnis. SVE-Magistrat unverzüglich von der Sitzung in Kenntnis.
Die Aktenstücke werden dem Antragsteller und seinem Rechtsanwalt Die Aktenstücke werden dem Antragsteller und seinem Rechtsanwalt
während mindestens vier Tagen vor dem Datum der Sitzung bei der während mindestens vier Tagen vor dem Datum der Sitzung bei der
Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts zur Einsichtnahme zur Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts zur Einsichtnahme zur
Verfügung gestellt. Der Antragsteller kann auf sein Ersuchen hin eine Verfügung gestellt. Der Antragsteller kann auf sein Ersuchen hin eine
Abschrift der Aktenstücke erhalten. Abschrift der Aktenstücke erhalten.
Der Antragsteller, sein Rechtsanwalt und die Staatsanwaltschaft werden Der Antragsteller, sein Rechtsanwalt und die Staatsanwaltschaft werden
angehört. angehört.
§ 4 - Der Strafvollstreckungsrichter befindet binnen einer Frist von § 4 - Der Strafvollstreckungsrichter befindet binnen einer Frist von
dreißig Tagen ab Hinterlegung der Erklärung in erster und letzter dreißig Tagen ab Hinterlegung der Erklärung in erster und letzter
Instanz über den Antrag auf Aufhebung der Veräußerungsmaßnahme. Diese Instanz über den Antrag auf Aufhebung der Veräußerungsmaßnahme. Diese
Frist wird während der Zeit des Aufschubs auf Ersuchen des Frist wird während der Zeit des Aufschubs auf Ersuchen des
Antragstellers oder seines Rechtsanwalts ausgesetzt. Antragstellers oder seines Rechtsanwalts ausgesetzt.
Der Antragsteller, der in der Sache unterliegt, kann in die Kosten Der Antragsteller, der in der Sache unterliegt, kann in die Kosten
verurteilt werden. verurteilt werden.
Der Greffier setzt den Antragsteller oder seinen Rechtsanwalt sowie Der Greffier setzt den Antragsteller oder seinen Rechtsanwalt sowie
den SVE-Magistrat und gegebenenfalls den Direktor des ZOSE binnen den SVE-Magistrat und gegebenenfalls den Direktor des ZOSE binnen
vierundzwanzig Stunden nach der Verkündung per Einschreibesendung oder vierundzwanzig Stunden nach der Verkündung per Einschreibesendung oder
per Fax vom Urteil des Strafvollstreckungsrichters in Kenntnis. per Fax vom Urteil des Strafvollstreckungsrichters in Kenntnis.
§ 5 - Gegen die Entscheidung des Strafvollstreckungsrichters können § 5 - Gegen die Entscheidung des Strafvollstreckungsrichters können
der Antragsteller und der SVE-Magistrat keine Kassationsbeschwerde der Antragsteller und der SVE-Magistrat keine Kassationsbeschwerde
einlegen." einlegen."
Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 464/40 mit folgendem Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 464/40 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 464/40 - Der SVE-Magistrat setzt die Kosten fest, die im Namen "Art. 464/40 - Der SVE-Magistrat setzt die Kosten fest, die im Namen
seines Amtes aufgewendet werden. seines Amtes aufgewendet werden.
Die Verfolgung zwecks Beitreibung dieser Kosten wird im Namen des Die Verfolgung zwecks Beitreibung dieser Kosten wird im Namen des
SVE-Magistrats vom zuständigen Beamten des Föderalen Öffentlichen SVE-Magistrats vom zuständigen Beamten des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Finanzen ausgeübt. Dienstes Finanzen ausgeübt.
Der Verurteilte kann gegen die Entscheidung des SVE-Magistrats, ihn Der Verurteilte kann gegen die Entscheidung des SVE-Magistrats, ihn
für die Kosten aufkommen zu lassen, beim Strafvollstreckungsrichter für die Kosten aufkommen zu lassen, beim Strafvollstreckungsrichter
Berufung einlegen, und zwar per Einschreibebrief binnen einer Frist Berufung einlegen, und zwar per Einschreibebrief binnen einer Frist
von dreißig Tagen ab Notifizierung der angefochtenen Entscheidung. von dreißig Tagen ab Notifizierung der angefochtenen Entscheidung.
Der Strafvollstreckungsrichter befindet über die Klage in erster und Der Strafvollstreckungsrichter befindet über die Klage in erster und
letzter Instanz. Kosten, die durch unrechtmäßige letzter Instanz. Kosten, die durch unrechtmäßige
Vollstreckungshandlungen verursacht werden, und Kosten, die Vollstreckungshandlungen verursacht werden, und Kosten, die
offensichtlich nicht dem persönlichen Verhalten des Verurteilten offensichtlich nicht dem persönlichen Verhalten des Verurteilten
zuzuschreiben sind, gehen zu Lasten des Staates. zuzuschreiben sind, gehen zu Lasten des Staates.
Die durch das Programmgesetz (II) vom 27. Dezember 2006 geschaffene Die durch das Programmgesetz (II) vom 27. Dezember 2006 geschaffene
Kommission für Gerichtskosten erkennt über alle Beschwerden, die der Kommission für Gerichtskosten erkennt über alle Beschwerden, die der
Dienstleistungserbringer gegen die Entscheidungen des die Kosten Dienstleistungserbringer gegen die Entscheidungen des die Kosten
festsetzenden SVE-Magistrats oder des Ministers der Justiz festsetzenden SVE-Magistrats oder des Ministers der Justiz
beziehungsweise seines Beauftragten bezüglich des Betrags der beziehungsweise seines Beauftragten bezüglich des Betrags der
vorgestreckten oder definitiv festgesetzten Entschädigung einreicht." vorgestreckten oder definitiv festgesetzten Entschädigung einreicht."
Abschnitt 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Abschnitt 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 8 - Artikel 91 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 8 - Artikel 91 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 3. August 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 11. Juli 1994, vom 3. August 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 11. Juli 1994,
28. März 2000, 17. Mai 2006 und 21. April 2007, wird durch zwei 28. März 2000, 17. Mai 2006 und 21. April 2007, wird durch zwei
Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Strafvollstreckungssachen werden Sachen mit Bezug auf die "In Strafvollstreckungssachen werden Sachen mit Bezug auf die
Beitreibung eingezogener Geldsummen, Geldbußen und Gerichtskosten Beitreibung eingezogener Geldsummen, Geldbußen und Gerichtskosten
allein dem Richter am Strafvollstreckungsgericht, der als allein dem Richter am Strafvollstreckungsgericht, der als
Einzelrichter befindet, zugewiesen. Einzelrichter befindet, zugewiesen.
Der Strafvollstreckungsrichter, der in der Sache erkennt, soll Der Strafvollstreckungsrichter, der in der Sache erkennt, soll
vorzugsweise an der vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen vorzugsweise an der vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen
organisierten Ausbildung über die Vollstreckung von Verurteilungen zur organisierten Ausbildung über die Vollstreckung von Verurteilungen zur
Einziehung von Geldsummen, Geldbußen und Gerichtskosten teilgenommen Einziehung von Geldsummen, Geldbußen und Gerichtskosten teilgenommen
haben." haben."
(...) (...)
KAPITEL 3 - Inkrafttreten KAPITEL 3 - Inkrafttreten
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des
Gesetzes vom 11. Februar 2014 zur Festlegung verschiedener Maßnahmen Gesetzes vom 11. Februar 2014 zur Festlegung verschiedener Maßnahmen
zur Verbesserung der Beitreibung der Vermögensstrafen und zur Verbesserung der Beitreibung der Vermögensstrafen und
Gerichtskosten in Strafsachen (I) in Kraft. Gerichtskosten in Strafsachen (I) in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Februar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 11. Februar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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