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Wet van 10 juli 2016
gepubliceerd op 20 maart 2018

Wet tot wijziging van de wet van 4 april 2014 tot regeling van de geestelijke gezondheidszorgberoepen en tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen en tot wijziging van de wet betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen, gecoördineerd op 10 mei 2015 anderzijds. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2018011280
pub.
20/03/2018
prom.
10/07/2016
ELI
eli/wet/2016/07/10/2018011280/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


10 JULI 2016. - Wet tot wijziging van de wet van 4 april 2014Relevante gevonden documenten type wet prom. 04/04/2014 pub. 23/09/2014 numac 2014000735 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot regeling van de geestelijke gezondheidszorgberoepen en tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen. - Duitse vertaling sluiten tot regeling van de geestelijke gezondheidszorgberoepen en tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen en tot wijziging van de wet betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen, gecoördineerd op 10 mei 2015 anderzijds. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 juli 2016 tot wijziging van de wet van 4 april 2014Relevante gevonden documenten type wet prom. 04/04/2014 pub. 23/09/2014 numac 2014000735 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot regeling van de geestelijke gezondheidszorgberoepen en tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen. - Duitse vertaling sluiten tot regeling van de geestelijke gezondheidszorgberoepen en tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen en tot wijziging van de wet betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen, gecoördineerd op 10 mei 2015 anderzijds (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 10. JULI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4.April 2014 zur Regelung der Berufe der geistigen Gesundheitspflege und zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe einerseits und zur Abänderung des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflegeberufe andererseits PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 zur Regelung der Berufe der geistigen Gesundheitspflege und zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2014 zur Regelung der Berufe der geistigen Gesundheitspflege und zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe wird aufgehoben.

Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 4 - In Artikel 23 desselben Gesetzes werden die Buchstaben b), c), d) und f) aufgehoben.

Art. 5 - In Artikel 24 desselben Gesetzes wird Buchstabe c) aufgehoben.

Art. 6 - Die Kapitel 3 und 4 desselben Gesetzes werden aufgehoben.

KAPITEL 3 - Abänderungen des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe Art. 7 - In Artikel 27 § 1 Absatz 1 und 2 des am 10. Mai 2015 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflegeberufe werden die Wörter "und 63" durch die Wörter ", 63, 68/1, 68/2 und 68/2/1 § 2 und § 4" ersetzt.

Art. 8 - In Artikel 28 § 1 Absatz 2 und 4 desselben Gesetzes werden die Wörter "und 63" jedes Mal durch die Wörter ", 63, 68/1, 68/2 und 68/2/1 § 2 und § 4" ersetzt.

Art. 9 - Artikel 68/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 166 desselben Gesetzes, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "Niemand darf die klinische Psychologie ausüben," werden durch die Wörter "Außer den in Artikel 3 § 1 erwähnten Fachkräften darf niemand die klinische Psychologie ausüben," ersetzt.b) [Abänderung des niederländischen Textes] c) Der Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 dürfen auch Inhaber einer Zulassung in der klinischen Heilpädagogik, die über ausreichende Kenntnisse der klinischen Psychologie verfügen, die klinische Psychologie ausüben. Der König bestimmt die Bedingungen in Sachen Ausbildung und berufsorientiertes Praktikum, die erforderlich sind, um diese ausreichenden Kenntnisse nachzuweisen." 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "nach Stellungnahme des Föderalen Rates für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik" aufgehoben.3. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "Unter Ausübung der klinischen Psychologie versteht man" werden durch die Wörter "Unbeschadet der Ausübung der Heilkunde, wie in Artikel 3 definiert, versteht man unter der Ausübung der klinischen Psychologie" ersetzt. b) [Abänderung des niederländischen Textes] c) [Abänderung des französischen Textes] d) Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König kann die in Absatz 1 erwähnten Handlungen verdeutlichen und beschreiben und die Bedingungen für ihre Verrichtung festlegen." 4. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Im Hinblick auf die Ausübung der klinischen Psychologie absolviert der zugelassene klinische Psychologe am Ende seiner Ausbildung ein Berufspraktikum. Die Verpflichtung, ein Berufspraktikum zu absolvieren, gilt jedoch nicht für klinische Psychologen, die am 1. September 2016 die klinische Psychologie bereits ausübten.

Die Verpflichtung gilt ebenfalls nicht für Studenten der klinischen Psychologie, die ihr Studium am 1. September 2016 begonnen haben oder spätestens im akademischen Jahr 2016-2017 beginnen.

Der König bestimmt die Modalitäten für das in Absatz 1 erwähnte Berufspraktikum.

Das Berufspraktikum findet in einer zugelassenen Praktikumseinrichtung unter der Aufsicht eines zugelassenen Praktikumsleiters statt.

Die Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im Bereich der klinischen Psychologie werden von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister oder von dem von ihm bestimmten Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt zugelassen.

Der König legt die Kriterien für die Zulassung der in Absatz 6 erwähnten Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen fest." Art. 10 - Artikel 68/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 167 desselben Gesetzes, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: a) Die Wörter "Niemand darf die klinische Heilpädagogik ausüben," werden durch die Wörter "Außer den in Artikel 3 § 1 erwähnten Fachkräften darf niemand die klinische Heilpädagogik ausüben," ersetzt. b) [Abänderung des niederländischen Textes] c) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "In Abweichung von Absatz 1 dürfen Inhaber einer Zulassung im Bereich der klinischen Psychologie, die über ausreichende Kenntnisse der klinischen Heilpädagogik verfügen, die klinische Heilpädagogik ebenfalls ausüben." d) Der Paragraph wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der König bestimmt die Bedingungen in Sachen Ausbildung und berufsorientiertes Praktikum, die erforderlich sind, um diese ausreichenden Kenntnisse nachzuweisen." 2. In § 2 werden die Wörter "nach Stellungnahme des Föderalen Rates für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik" aufgehoben.3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Unbeschadet der Ausübung der Heilkunde, wie in Artikel 3 definiert, versteht man unter Ausübung der klinischen Heilpädagogik, die gewohnheitsmäßige Verrichtung eigenständiger Handlungen innerhalb eines wissenschaftlichen Bezugsrahmens der klinischen Heilpädagogik, die auf die Vorbeugung, die Erkennung und die Erstellung einer pädagogischen Diagnose mit besonderem Augenmerk auf kontextbezogene Faktoren und auf die Erkennung von Problemen mit Bezug auf die Erziehung, das Verhalten, die Entwicklung oder die Schulung bei Personen und die Betreuung und die Begleitung dieser Personen ausgerichtet ist. Der König kann die in Absatz 1 erwähnten Handlungen verdeutlichen und beschreiben und die Bedingungen für ihre Verrichtung festlegen." 4. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Im Hinblick auf die Ausübung der Heilpädagogik absolviert der zugelassene klinische Heilpädagoge am Ende seiner Ausbildung ein Berufspraktikum. Die Verpflichtung, ein Berufspraktikum zu absolvieren, gilt jedoch nicht für klinische Heilpädagogen, die am 1. September 2016 die klinische Heilpädagogik bereits ausübten.

Die Verpflichtung gilt ebenfalls nicht für Studenten der klinischen Heilpädagogik, die ihr Studium am 1. September 2016 begonnen haben oder spätestens im akademischen Jahr 2016-2017 beginnen.

Der König bestimmt die Modalitäten für das in Absatz 1 erwähnte Berufspraktikum.

Das Berufspraktikum findet in einer zugelassenen Praktikumseinrichtung unter der Aufsicht eines zugelassenen Praktikumsleiters statt.

Die Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen im Bereich der klinischen Heilpädagogik werden von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister oder von dem von ihm bestimmten Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt zugelassen.

Der König legt die Kriterien für die Zulassung der in Absatz 6 erwähnten Praktikumsleiter und Praktikumseinrichtungen fest." Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 68/2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 68/2/1 - § 1 - Die Psychotherapie ist eine Behandlungsform der Gesundheitspflege, bei der auf logische und systematische Weise ein zusammenhängendes Ganzes von psychologischen Mitteln (Interventionen) eingesetzt wird, die in einem wissenschaftlichen und psychologischen Bezugsrahmen verankert sind und eine interdisziplinäre Zusammenarbeit erforderlich machen. § 2 - Die Psychotherapie wird durch eine Fachkraft, wie in den Artikeln 3 § 1, 68/1 und 68/2 erwähnt, im Rahmen einer Psychotherapeut-Patient-Beziehung ausgeübt mit dem Ziel, psychologische Schwierigkeiten, Konflikte und Störungen, an denen der Patient leidet, zu beheben oder zu lindern. § 3 - Um die Psychotherapie ausüben zu dürfen, muss die Fachkraft, wie in § 2 erwähnt, eine spezifische Ausbildung in der Psychotherapie an einer universitären Einrichtung oder einer Hochschule absolviert haben. Die Ausbildung umfasst mindestens 70 ECTS-Leistungspunkte.

Die Fachkraft muss ebenfalls ein Berufspraktikum im Bereich der Psychotherapie, das bei vollzeitiger Ausübung mindestens zwei Jahren oder bei teilzeitiger Ausübung einer äquivalenten Dauer entspricht, absolviert haben.

Die spezifische Ausbildung und das Berufspraktikum können gleichzeitig erfolgen.

Der König kann die Modalitäten für das in Absatz 2 erwähnte Berufspraktikum bestimmen. § 4 - In Abweichung von den Paragraphen 2 und 3 können auch andere Berufsfachkräfte als die in den Artikeln 3 § 1, 68/1 und 68/2 erwähnten Fachkräfte eigenständig die Psychotherapie ausüben, sofern sie zu einer der folgenden Kategorien gehören: a) Berufsfachkräfte, die spätestens im akademischen Jahr 2015-2016 ihr Studium unter den folgenden gleichzeitig zu erfüllenden Bedingungen abgeschlossen haben: 1.Sie verfügen über eine Berufsbezeichnung gemäß dem vorliegenden Gesetz. 2. Sie haben an einer Einrichtung eine spezifische Ausbildung in der Psychotherapie erfolgreich abgeschlossen.3. Sie können spätestens am 1.September 2018 den Nachweis für die Ausübung der Psychotherapie erbringen. b) Berufsfachkräfte, die am 1.September 2016 eine spezifische Ausbildung in der Psychotherapie begonnen haben oder im akademischen Jahr 2016-2017 beginnen, unter den folgenden gleichzeitig zu erfüllenden Bedingungen: 1. Sie verfügen über eine Berufsbezeichnung gemäß dem vorliegenden Gesetz.2. Sie haben an einer Einrichtung eine spezifische Ausbildung in der Psychotherapie erfolgreich abgeschlossen.c) Berufsfachkräfte, die am 1.September 2016 eine Ausbildung mit mindestens Bachelor-Niveau, die zu einer Berufsbezeichnung gemäß vorliegendem Gesetz berechtigt, begonnen haben oder im akademischen Jahr 2016-2017 beginnen, unter den folgenden gleichzeitig zu erfüllenden Bedingungen: 1. Sie verfügen über eine Berufsbezeichnung gemäß dem vorliegenden Gesetz.2. Sie haben eine spezifische Ausbildung in der Psychotherapie, wie in § 3 Absatz 1 erwähnt, erfolgreich abgeschlossen.3. Sie haben ebenfalls ein Berufspraktikum, wie in § 3 Absatz 2 erwähnt, absolviert. § 5 - In Abweichung von den Paragraphen 2 und 4 können auch die Personen, die keine Berufsfachkräfte sind, die Psychotherapie ausüben, sofern sie gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen: a) Es handelt sich um die nicht eigenständige Ausübung bestimmter psychotherapeutischer Handlungen unter der Aufsicht einer Fachkraft, wie in den Paragraphen 2 bis 4 erwähnt.b) Die Ausübung findet in einem interdisziplinären Rahmen mit Intervision statt. Die in Absatz 1 erwähnten Personen gehören außerdem zu einer der folgenden Kategorien: a) diejenigen, die spätestens im akademischen Jahr 2015-2016 ihr Studium unter den folgenden gleichzeitig zu erfüllenden Bedingungen beendet haben: 1.Sie haben eine Ausbildung mit mindestens Bachelor-Niveau erfolgreich abgeschlossen. 2. Sie haben an einer Einrichtung eine spezifische Ausbildung in der Psychotherapie erfolgreich abgeschlossen.3. Sie können spätestens am 1.September 2018 den Nachweis für die Ausübung der Psychotherapie erbringen, b) diejenigen, die am 1.September 2016 eine spezifische Ausbildung in der Psychotherapie begonnen haben oder im akademischen Jahr 2016-2017 beginnen, unter den folgenden gleichzeitig zu erfüllenden Bedingungen: 1. Sie haben eine Ausbildung mit mindestens Bachelor-Niveau erfolgreich abgeschlossen.2. Sie haben an einer Einrichtung eine spezifische Ausbildung in der Psychotherapie erfolgreich abgeschlossen, c) diejenigen, die am 1.September 2016 eine Ausbildung mit mindestens Bachelor-Niveau begonnen haben oder im akademischen Jahr 2016-2017 beginnen, unter den folgenden gleichzeitig zu erfüllenden Bedingungen: 1. Sie haben eine Ausbildung mit mindestens Bachelor-Niveau erfolgreich abgeschlossen.2. Sie haben eine spezifische Ausbildung in der Psychotherapie, wie in § 3 Absatz 1 erwähnt, erfolgreich abgeschlossen.3. Sie haben ebenfalls ein Berufspraktikum, wie in § 3 Absatz 2 erwähnt, absolviert. Das Gesetz vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten ist auf die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Fachkräfte der Psychotherapie anwendbar. § 6 - Der König kann, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, nachdem er die Stellungnahme des Föderalen Rates der Gesundheitspflegeberufe eingeholt hat, auch anderen Berufsfachkräften erlauben, die Psychotherapie auszuüben. Er legt gegebenenfalls die Bedingungen fest, unter denen sie die Psychotherapie ausüben dürfen.

Diese Bedingungen betreffen zumindest ihre vorbereitende Ausbildung. § 7 - Der König kann nach Stellungnahme des Föderalen Rates der Berufe der geistigen Gesundheitspflege die Psychotherapie näher beschreiben und die Bedingungen für die Ausübung dieses Fachbereichs festlegen, darunter den zu bearbeitenden Lehrstoff und das Berufspraktikum, wie in § 3 Absatz 2 erwähnt." Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 68/2/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 68/2/2 - § 1 - Den Berufsfachkräften, wie in den Artikeln 3 § 1, 68/1 und 68/2 erwähnt, die eigenständig die Psychotherapie ausüben, sowie den eigenständigen Berufsfachkräften der Psychotherapie, wie in Artikel 68/2/1 § 4 erwähnt, können Assistenten beistehen, die als unterstützende Berufe der geistigen Gesundheitspflege bezeichnet werden.

Die unterstützenden Berufe der geistigen Gesundheitspflege führen keinerlei eigenständige diagnostische und therapeutische Handlung aus, sondern führen Verschreibungen aus auf Anfrage und unter der Aufsicht der in Absatz 1 erwähnten Berufsfachkräfte oder der in Absatz 1 erwähnten Fachkräfte der Psychotherapie. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme des Föderalen Rates der Berufe der geistigen Gesundheitspflege die Liste der unterstützenden Berufe der geistigen Gesundheitspflege sowie die allgemeinen Kriterien für die Zulassung der unterstützenden Berufe der geistigen Gesundheitspflege festlegen.

Der König kann nach Stellungnahme des Föderalen Rates der Berufe der geistigen Gesundheitspflege die spezifischen Kriterien, die sich auf jeden einzelnen der unterstützenden Berufe der geistigen Gesundheitspflege beziehen, festlegen." Art. 13 - Artikel 68/3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 68/3 - § 1 - Ein Föderaler Rat der Berufe der geistigen Gesundheitspflege, nachstehend "Föderaler Rat" genannt, wird eingesetzt; er hat den Auftrag, dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister auf dessen Antrag hin oder aus eigener Initiative Stellungnahmen abzugeben zu allen Angelegenheiten in Sachen Zulassung zu den Berufen der geistigen Gesundheitspflege und Ausübung dieser Berufe, zu denen die klinische Psychologie und die klinische Heilpädagogik gehören, sowie zu allen Angelegenheiten in Sachen Ausübung der Psychotherapie. § 2 - Der Föderale Rat ist so zusammengesetzt, dass die zu ernennenden Mitglieder mit der Ausübung eines Berufs der geistigen Gesundheitspflege oder der Ausübung der Psychotherapie besonders vertraut sind. § 3 - Der Föderale Rat setzt sich aus den drei folgenden Berufsgruppen zusammen: a) die Berufsgruppe der klinischen Psychologen, die sechzehn klinische Psychologen umfasst, b) die Berufsgruppe der klinischen Heilpädagogen, die vier klinische Heilpädagogen umfasst, c) die Berufsgruppe der Ärzte, die acht Ärzte umfasst. In jeder Berufsgruppe ist eine gleiche Anzahl französischsprachiger und niederländischsprachiger Mitglieder vertreten.

Jede Berufsgruppe umfasst einerseits eine gleiche Anzahl Mitglieder, die eine akademische Funktion bekleiden, und andererseits Mitglieder, die seit mindestens fünf Jahren entweder einen Beruf der geistigen Gesundheitspflege oder die Psychotherapie ausüben.

Die in Absatz 3 erwähnten Mitglieder, die eine akademische Funktion bekleiden, werden auf einer Liste mit je zwei Kandidaten von den Fakultäten vorgeschlagen, die den vollständigen Unterricht organisieren, der zu einer Ausbildung führt, die die Ausübung der klinischen Psychologie, der klinischen Heilpädagogik oder der Heilkunde erlaubt.

Die in Absatz 3 erwähnten Mitglieder, die einen Beruf der geistigen Gesundheitspflege oder die Psychotherapie ausüben, werden auf einer Liste mit je zwei Kandidaten von den repräsentativen Berufsverbänden vorgeschlagen.

Der König legt die Kriterien fest, nach denen ein Verband im Sinne von Absatz 5 als repräsentativ bezeichnet werden kann.

Sofern es in derselben Sprachgruppe der Berufsgruppe, wie in Absatz 1 Buchstabe b) erwähnt, kein Mitglied gibt, kommen auch Orthopsychologen in Betracht, um ein Mandat innerhalb dieser Berufsgruppe zu bekleiden, unter der Bedingung, dass die Berufsverbände der Psychologen, die diese Orthopsychologen vorschlagen, sich in ihrer Satzung ausdrücklich zur Orthopädagogik bekennen.

Sofern in Anwendung von Absatz 7 kein einziger Orthopsychologe vorgeschlagen werden konnte, kommen auch klinische Psychologen in Betracht, um in der in Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten Berufsgruppe ein Amt zu bekleiden. § 4 - Sowohl der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, als auch der Föderale Rat können Arbeitsgruppen schaffen, die entweder mit einem ständigen oder mit einem zeitweiligen Auftrag betraut sind.

Außer den Mitgliedern des Föderalen Rates können auch Sachverständige an den Arbeitsgruppen des Föderalen Rates beteiligt sein. § 5 - Jedem ordentlichen Mitglied des Föderalen Rates wird ein stellvertretendes Mitglied beigeordnet, das denselben Bedingungen wie es selbst entspricht. § 6 - Die Mitglieder des Föderalen Rates werden vom König für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernannt. Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, bestimmt den Vorsitzenden und den Vizevorsitzenden des Föderalen Rates außerhalb der Mitglieder. § 7 - Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise des Föderalen Rates. Der Föderale Rat ist nur beschlussfähig und kann nur dann Stellungnahmen abgeben, wenn mindestens die Hälfte seiner ordentlichen Mitglieder anwesend oder durch ihre stellvertretenden Mitglieder vertreten ist.

Ist das Anwesenheitsquorum nach einem zweiten Aufruf nicht erreicht, kann der Föderale Rat in jedem Fall in Abweichung von Absatz 1 während der folgenden Sitzung rechtsgültig beraten und entscheiden.

Die Stellungnahmen des Föderalen Rates werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. § 8 - Ist mindestens die Hälfte der Mitglieder einer der Berufsgruppen des Föderalen Rates, wie in § 3 Absatz 1 erwähnt, mit der Stellungnahme des Föderalen Rates nicht einverstanden, kann diese Berufsgruppe eine getrennte Stellungnahme abgeben, in der sie ihren Standpunkt darlegt. Diese Stellungnahme wird zusammen mit der Stellungnahme des Föderalen Rates an den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, übermittelt." Art. 14 - In Artikel 119 § 1 Nr. 2 Buchstabe e) Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch Artikel 176 desselben Gesetzes, werden die Wörter ", vom Föderalen Rat für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik" durch die Wörter ", vom Föderalen Rat der Berufe der geistigen Gesundheitspflege" ersetzt.

Art. 15 - In Artikel 133 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Artikel 180 desselben Gesetzes, werden die Wörter ", des Föderalen Rates für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik" durch die Wörter ", des Föderalen Rates der Berufe der geistigen Gesundheitspflege" ersetzt.

Art. 16 - In Artikel 143/1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Artikel 182 desselben Gesetzes, werden die Wörter "für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik" jedes Mal durch die Wörter "der Berufe der geistigen Gesundheitspflege" ersetzt.

KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2016 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit M. DE BLOCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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