gepubliceerd op 21 mei 2015
Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek, de wet van 25 april 2007 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek inzonderheid met betrekking tot bepalingen inzake het gerechtspersoneel van het niveau A, de griffiers en de secretarissen en inzake de rechterlijke organisatie, tot wijziging van de wet van 10 april 2003 tot regeling van de afschaffing van de militaire rechtscolleges in vredestijd alsmede van het behoud ervan in oorlogstijd en tot wijziging van de wet van 31 januari 2007 inzake de gerechtelijke opleiding en tot oprichting van het Instituut voor gerechtelijke opleiding. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
10 APRIL 2014. - Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek, de
wet van 25 april 2007Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
25/04/2007
pub.
01/06/2007
numac
2007009412
bron
federale overheidsdienst justitie
Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek inzonderheid met betrekking tot bepalingen inzake het gerechtspersoneel van het niveau A, de griffiers en de secretarissen en inzake de rechterlijke organisatie
sluiten tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek inzonderheid met betrekking tot bepalingen inzake het gerechtspersoneel van het niveau A, de griffiers en de secretarissen en inzake de rechterlijke organisatie, tot wijziging van de wet van 10 april 2003 tot regeling van de afschaffing van de militaire rechtscolleges in vredestijd alsmede van het behoud ervan in oorlogstijd en tot wijziging van de wet van 31 januari 2007 inzake de gerechtelijke opleiding en tot oprichting van het Instituut voor gerechtelijke opleiding. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 29, 51, 53, 54 en 56 van de wet van 10 april 2014 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek, de
wet van 25 april 2007Relevante gevonden documenten
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25/04/2007
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01/06/2007
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Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek inzonderheid met betrekking tot bepalingen inzake het gerechtspersoneel van het niveau A, de griffiers en de secretarissen en inzake de rechterlijke organisatie
sluiten tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek inzonderheid met betrekking tot bepalingen inzake het gerechtspersoneel van het niveau A, de griffiers en de secretarissen en inzake de rechterlijke organisatie, tot wijziging van de wet van 10 april 2003 tot regeling van de afschaffing van de militaire rechtscolleges in vredestijd alsmede van het behoud ervan in oorlogstijd en tot wijziging van de wet van 31 januari 2007 inzake de gerechtelijke opleiding en tot oprichting van het Instituut voor gerechtelijke opleiding (Belgisch Staatsblad van 10 juni 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 10. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, des Gesetzes vom 25.April 2007 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere der Bestimmungen mit Bezug auf das Gerichtspersonal der Stufe A, die Greffiers und die Sekretäre sowie der Bestimmungen mit Bezug auf das Gerichtswesen, zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 2003 zur Regelung der Abschaffung der Militärgerichte in Friedenszeiten und ihrer Beibehaltung in Kriegszeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über die Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 2 - In Artikel 78 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden die Wörter "die im Rahmen der in Artikel 259bis-9 § 2 erwähnten Ausbildung der Magistrate organisiert wird." durch die Wörter "die vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisiert wird." ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 80bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter "der an einer spezialisierten Weiterbildung in Strafvollstreckungssachen teilgenommen hat, die im Rahmen der in Artikel 259bis-9 § 2 erwähnten Ausbildung der Magistrate organisiert wird," durch die Wörter "der an der in Artikel 259sexies § 1 Nr.4 Absatz 4 erwähnten Weiterbildung teilgenommen hat" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 143bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. März 1997 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 2 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Artikel 143ter" durch die Wörter "Artikel 143quater" ersetzt. 2. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 143ter" durch die Wörter "Artikel 143quater" ersetzt. Art. 5 - In Artikel 146bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. April 2004, werden die Wörter "Artikel 143ter" durch die Wörter "Artikel 143quater" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 160 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 1970, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 4 wird aufgehoben. 2. In § 1 wird Absatz 5 wie folgt ersetzt: "Der König stuft die Funktionen der Stufe A auf der Grundlage ihrer Gewichtung ein." 3. Paragraph 2 wird aufgehoben.4. In § 3 Absatz 1 wird das Wort "Standardfunktionen" durch das Wort "Funktionen" ersetzt.5. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "unter Mitwirkung eines erweiterten Gewichtungsausschusses, geschaffen durch denselben und bei demselben Minister" aufgehoben.6. In § 3 wird Absatz 3 aufgehoben. 7. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: "Während des gesamten Gewichtungsverfahrens werden die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen jeder Sprachrolle von dem angewandten Gewichtungssystem in Kenntnis gesetzt und wird die Transparenz der Klassifikation der Funktionen gewährleistet." 8. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: "Ein Beratungsausschuss für die Gewichtung wird geschaffen, der sich paritätisch zusammensetzt aus einem Vertreter pro repräsentative Gewerkschaftsorganisation im Sinne von Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, und aus einer gleichen Anzahl Mitglieder des Gewichtungsausschusses, die vom Präsidenten bestimmt werden.
Jedes ordentliche Mitglied darf von einem Ersatzmitglied begleitet werden. Dieses ist jedoch nur bei Abwesenheit des ordentlichen Mitglieds stimmberechtigt.
Der Präsident des Gewichtungsausschusses führt den Vorsitz im Beratungsausschuss für die Gewichtung.
Der Präsident kann auf Antrag eines Mitglieds Sachverständige einladen.
Der Beratungsausschuss für die Gewichtung wird in Kenntnis gesetzt und übergibt dem Minister der Justiz entweder einstimmige oder differenzierte Stellungnahmen über alle Fragen, die die Gewichtung der Funktionen und die Klassifikation aller Funktionen sowie die Organisation der Gewichtung und der Klassifizierung betreffen." 9. In § 7 wird das Wort "Berufsklassenmatrix" jedes Mal durch das Wort "Klassifikationsmatrix" ersetzt.10. In § 8 wird das Wort "Berufsklasse" jedes Mal durch das Wort "Klasse" ersetzt. Art. 7 - In Artikel 162 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "Artikel 186 Absatz 4" durch die Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 10" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 177 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird das Wort "Berufsklasse" durch das Wort "Klasse" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 188 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Februar 2010, werden die Wörter "oder das Amt eines Referenten oder Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei den Appellationshöfen und bei den Gerichten Erster Instanz" durch die Wörter "oder das Amt eines Referenten oder Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und Gerichten" ersetzt. Art. 10 - In Artikel 203 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, werden die Wörter "Artikel 287 Absatz 1" durch die Wörter "Artikel 287sexies" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 259quater §§ 5 und 6 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, werden die Wörter "Artikel 287" jedes Mal durch die Wörter "Artikel 287sexies" ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 259sexies § 1 Absatz 1 Nr. 4 und 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2006 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, werden die Wörter "die im Rahmen der in Artikel 259bis-9 § 2 erwähnten Ausbildung der Magistrate organisiert wird" jedes Mal durch die Wörter "die vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisiert wird" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 260 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird das Wort "Berufsklasse" durch das Wort "Klasse" ersetzt.
Art. 14 - In Artikel 261 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird das Wort "Berufsklasse" durch das Wort "Klasse" ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 262 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird das Wort "Berufsklasse" jedes Mal durch das Wort "Klasse" ersetzt. Art. 16 - In Artikel 263 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird das Wort "Berufsklasse" jedes Mal durch das Wort "Klasse" ersetzt. Art. 17 - In Artikel 265 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 29.
Dezember 2010, wird das Wort "Berufsklasse" jedes Mal durch das Wort "Klasse" ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 266 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 29.
Dezember 2010, wird das Wort "Berufsklasse" jedes Mal durch das Wort "Klasse" ersetzt.
Art. 19 - In Artikel 268 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 1.
Dezember 2013, wird das Wort "Berufsklasse" jedes Mal durch das Wort "Klasse" ersetzt.
Art. 20 - In Artikel 269 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "262 bis 268" durch die Wörter "261 bis 268" ersetzt.
Art. 21 - In Artikel 270 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, werden die Wörter "der König" durch die Wörter "der für die Justiz zuständige Minister" ersetzt.
Art. 22 - Artikel 271 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 1.
Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 2.Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Ernennung eines Assistenten wird erst endgültig nach Ablauf eines Zeitraums der vorläufigen Ernennung, der zeigen soll, ob der Bewerber für die Ausübung des Amtes geeignet ist." 3. Im heutigen Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "der König" durch die Wörter "der für die Justiz zuständige Minister" ersetzt. Art. 23 - In Artikel 272 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, werden die Wörter "der König" durch die Wörter "der für die Justiz zuständige Minister" ersetzt.
Art. 24 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 272bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 272bis - Eine Abweichung von den in den Artikeln 262 bis 268, 270 und 271 erwähnten Diplomanforderungen wird den Bewerbern gewährt, die Inhaber einer Bescheinigung über nicht im Rahmen eines Diploms erworbene allgemeine Kompetenzen sind, die Zugang zu der Stufe gibt, zu der der Dienstgrad oder die Klasse gehört, der die Funktion, für die die Auswahl organisiert wird, angehört. Diese Bescheinigung wird vom Auswahlbüro der Föderalverwaltung ausgestellt und ihre Gültigkeitsdauer wird auf fünf Jahre ab dem Datum der Ausstellung festgelegt. Der Beschluss, eine Auswahl zu organisieren, erfolgt auf Vorschlag des Generaldirektors des Gerichtswesens nach Billigung durch die Verhandlungsorgane, die im Gesetz vom 25. April 2007 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen der Greffiers des Gerichtlichen Standes, der Referenten am Kassationshof und der Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft an den Gerichtshöfen und Gerichten und im Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, erwähnt sind." Art. 25 - Artikel 274 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 und 2 werden die Wörter "oder durch Wechsel der Berufsklasse" jeweils aufgehoben.2. In § 4 Absatz 2 Nr.2 werden die Wörter "zwei Mitglieder" durch die Wörter "mindestens zwei Mitglieder" ersetzt.
Art. 26 - In Artikel 277 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird das Wort "Berufsklasse" durch das Wort "Klasse" ersetzt.
Art. 27 - Artikel 278 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird Absatz 2 aufgehoben.2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Beförderung und Dienstgradwechsel sind nur möglich, wenn eine statutarische Stelle vakant ist. Ernennungen durch Dienstgradwechsel werden vom König oder, was die Sachverständigen betrifft, vom Minister vorgenommen." Art. 28 - Artikel 287ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Februar 1997 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 287ter - § 1 - Alle endgültig ernannten Personalmitglieder und alle Vertragspersonalmitglieder der Stufen A, B, C und D unterliegen einem Bewertungszyklus.
Für die Chefgreffiers und Chefsekretäre ist der in Artikel 58bis Nr. 2 erwähnte Korpschef der Bewerter. Für die anderen Personalmitglieder ist der hierarchische Vorgesetzte des Personalmitglieds oder der funktionelle Vorgesetzte, dem der hierarchische Vorgesetzte die Bewertungsaufgabe übertragen hat, der Bewerter.
Der hierarchische Vorgesetzte ist das endgültig ernannte Personalmitglied, das die Verantwortung über einen Dienst oder ein Team hat und das demzufolge die direkte Amtsgewalt über die Personalmitglieder dieses Dienstes oder dieses Teams ausübt. Der funktionelle Vorgesetzte ist das statutarische Personalmitglied oder das Vertragspersonalmitglied, das unter der Verantwortung des hierarchischen Vorgesetzten eines Personalmitglieds in der täglichen Ausübung seines Amtes ein Verhältnis der direkten Amtsgewalt über dieses Personalmitglied hat. § 2 - Die Bewertungsperiode dauert ein Jahr, außer in den vom König vorgesehenen Ausnahmefällen, und beginnt mit einem Funktionsgespräch, wenn das Personalmitglied endgültig ernannt wird, angestellt wird oder die Funktion wechselt. Ein Funktionsgespräch wird auch geführt, wenn die Funktion bedeutenden Veränderungen unterworfen ist.
Bei Beginn einer neuen Bewertungsperiode, gegebenenfalls unmittelbar nach dem Funktionsgespräch, findet ein Planungsgespräch statt. Während dieses Planungsgesprächs einigen sich Bewerter und Personalmitglied auf Leistungszielsetzungen und gegebenenfalls auf Zielsetzungen in Bezug auf die persönliche Entwicklung.
Während der Bewertungsperiode führen Bewerter und Personalmitglied jedes Mal, wenn es nötig ist, ein Mitarbeitergespräch.
Am Ende einer Bewertungsperiode fordert der Bewerter das Personalmitglied zu einem Bewertungsgespräch auf. § 3 - Die Bewertung beruht hauptsächlich auf folgenden Kriterien: 1. Verwirklichung von Leistungszielsetzungen, die beim Planungsgespräch festgelegt und bei Mitarbeitergesprächen eventuell angepasst worden sind, 2.Entwicklung von Kompetenzen des Personalmitglieds, die im Rahmen seiner Funktion nützlich sind, 3. gegebenenfalls Qualität der Bewertungen, die das Personalmitglied durchgeführt hat, wenn es damit beauftragt ist. Die Bewertung beruht ebenfalls auf folgenden Kriterien: - Beitrag des Personalmitglieds zu den Leistungen des Teams, in dem es arbeitet, - Verfügbarkeit des Personalmitglieds für interne und externe Nutzer des Dienstes.
Ein Bewertungsbericht schließt mit einer der folgenden Noten ab: außergewöhnlich, entspricht den Erwartungen, zu verbessern oder ungenügend.
Er wird wirksam mit Ende der Bewertungsperiode. § 4 - Wird binnen drei Jahren nach Erteilung einer ersten Note "ungenügend" eine zweite Note "ungenügend", selbst wenn sie nicht der ersten Note "ungenügend" folgt, erteilt, so führt dies zur Entlassung des Personalmitglieds wegen Berufsuntauglichkeit.
Einem wegen Berufsuntauglichkeit gekündigten Personalmitglied wird eine Entlassungsentschädigung zuerkannt. Diese Entschädigung entspricht zwölfmal dem letzten Monatslohn, wenn das Personalmitglied mindestens zwanzig Dienstjahre nachweisen kann, oder acht- beziehungsweise sechsmal diesem Lohn, je nachdem ob das Personalmitglied mindestens zehn oder weniger als zehn Dienstjahre aufweist. § 5 - Der König legt die Modalitäten für die Anwendung dieser Bestimmungen über das Bewertungsverfahren, seine Dauer und die betroffenen Personen fest." Art. 29 - Artikel 287quater desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 287quater - § 1 - Ein Widerspruchsausschuss wird geschaffen, der zuständig ist für Widersprüche gegen die Bewertungsberichte und die Erteilung der endgültigen Bewertung.
Der Sitz dieses Widerspruchsausschusses liegt in Brüssel.
Der Widerspruchsausschuss setzt sich aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und zehn Mitgliedern zusammen. Präsident, Vizepräsident und vier Mitglieder werden vom Minister der Justiz bestimmt. Sechs Mitglieder werden von den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen bestimmt, bei jeweils zwei Mitgliedern pro Organisation.
Neben zehn ordentlichen Mitgliedern werden auch zehn stellvertretende Mitglieder bestimmt.
Präsident und Vizepräsident sind Magistrate. Die vier ordentlichen Mitglieder und die vier stellvertretenden Mitglieder des Widerspruchsausschusses werden unter den Personalmitgliedern der Stufen A und B bestimmt.
Die Hälfte von ihnen wird auf Vorschlag des Kollegiums der Generalprokuratoren bestimmt, die andere Hälfte auf Vorschlag der Ersten Präsidenten der Appellationshöfe und der Arbeitsgerichtshöfe.
Präsident und Vizepräsident gehören nicht derselben Sprachrolle an.
Die Mitglieder sind in gleicher Anzahl auf die Sprachrollen verteilt.
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. § 2 - Die Stellungnahme des Widerspruchsausschusses besteht entweder aus einem Vorschlag zur Erteilung einer anderen Note oder aus einem Vorschlag zur Beibehaltung der erteilten Note.
Hat der Widerspruchsausschuss vorgeschlagen, die Note beizubehalten, so wird diese endgültig.
Hat der Widerspruchsausschuss vorgeschlagen, eine Note zu ändern, so trifft der Minister der Justiz oder sein Beauftragter den Entschluss, entweder gemäß der Stellungnahme des Widerspruchsausschusses die Note zu ändern oder die ursprüngliche Note zu bestätigen oder eine andere Note zu erteilen. Er teilt seinen Beschluss binnen zwanzig Werktagen ab Empfang der Stellungnahme mit. § 3 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Organisation und die Arbeitsweise des Widerspruchsausschusses in Sachen Bewertungen." (...) Art. 51 - In Artikel 428bis Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 2. Mai 1996, werden die Wörter "wie erwähnt in Artikel 1 Buchstabe a) der Europäischen Richtlinie vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen," durch die Wörter "wie in der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erwähnt," ersetzt. (...) KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 2003 zur Regelung der Abschaffung der Militärgerichte in Friedenszeiten und ihrer Beibehaltung in Kriegszeiten Art. 53 - In Artikel 121 des Gesetzes vom 10. April 2003 zur Regelung der Abschaffung der Militärgerichte in Friedenszeiten und ihrer Beibehaltung in Kriegszeiten werden die Wörter "der Artikel 262, 273, 287 und 287bis des Gerichtsgesetzbuches" durch die Wörter "des Artikels 287sexies des Gerichtsgesetzbuches" ersetzt.
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über die Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen Art. 54 - In Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über die Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen werden die Wörter "Personalmitglieder, die einen besonderen Qualifikationsgrad besitzen, der vom König in Übereinstimmung mit Artikel 180 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches geschaffen wurde." durch die Wörter "Personalmitglieder der Stufe A, die den Titel eines Attachés, Beraters oder Generalberaters führen." ersetzt. (...) KAPITEL 7 - Inkrafttreten Art. 56 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 42, der mit 1. Oktober 2002 wirksam wird, der Artikel 2, 3, 12 und 33, die mit 2. Februar 2008 wirksam werden, und der Artikel 28 und 29, die an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft treten.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM