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Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek, de wet van 25 april 2007 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek inzonderheid met betrekking tot bepalingen inzake het gerechtspersoneel van het niveau A, de griffiers en de secretarissen en inzake de rechterlijke organisatie, tot wijziging van de wet van 10 april 2003 tot regeling van de afschaffing van de militaire rechtscolleges in vredestijd alsmede van het behoud ervan in oorlogstijd en tot wijziging van de wet van 31 januari 2007 inzake de gerechtelijke opleiding en tot oprichting van het Instituut voor gerechtelijke opleiding. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi modifiant le Code judiciaire, la loi du 25 avril 2007 modifiant le Code judiciaire, notamment les dispositions relatives au personnel judiciaire de niveau A, aux greffiers et aux secrétaires ainsi que les dispositions relatives à l'organisation judiciaire, modifiant la loi du 10 avril 2003 réglant la suppression des juridictions militaires en temps de paix ainsi que leur maintien en temps de guerre et modifiant la loi du 31 janvier 2007 sur la formation judiciaire et portant création de l'Institut de formation judiciaire. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 APRIL 2014. - Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek, de wet van 25 april 2007 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek inzonderheid met betrekking tot bepalingen inzake het gerechtspersoneel van het niveau A, de griffiers en de secretarissen en inzake de rechterlijke organisatie, tot wijziging van de wet van 10 april 2003 tot regeling van de afschaffing van de militaire rechtscolleges in vredestijd alsmede van het behoud ervan in | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 AVRIL 2014. - Loi modifiant le Code judiciaire, la loi du 25 avril 2007 modifiant le Code judiciaire, notamment les dispositions relatives au personnel judiciaire de niveau A, aux greffiers et aux secrétaires ainsi que les dispositions relatives à l'organisation judiciaire, modifiant la loi du 10 avril 2003 réglant la suppression des juridictions militaires en temps de paix ainsi que leur maintien |
oorlogstijd en tot wijziging van de wet van 31 januari 2007 inzake de | en temps de guerre et modifiant la loi du 31 janvier 2007 sur la |
gerechtelijke opleiding en tot oprichting van het Instituut voor | formation judiciaire et portant création de l'Institut de formation |
gerechtelijke opleiding. - Duitse vertaling van uittreksels | judiciaire. - Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
29, 51, 53, 54 en 56 van de wet van 10 april 2014 tot wijziging van | articles 1er à 29, 51, 53, 54 et 56 de la loi du 10 avril 2014 |
het Gerechtelijk Wetboek, de wet van 25 april 2007 tot wijziging van | modifiant le Code judiciaire, la loi du 25 avril 2007 modifiant le |
het Gerechtelijk Wetboek inzonderheid met betrekking tot bepalingen | Code judiciaire, notamment les dispositions relatives au personnel |
inzake het gerechtspersoneel van het niveau A, de griffiers en de | judiciaire de niveau A, aux greffiers et aux secrétaires ainsi que les |
secretarissen en inzake de rechterlijke organisatie, tot wijziging van | dispositions relatives à l'organisation judiciaire, modifiant la loi |
de wet van 10 april 2003 tot regeling van de afschaffing van de | du 10 avril 2003 réglant la suppression des juridictions militaires en |
militaire rechtscolleges in vredestijd alsmede van het behoud ervan in | temps de paix ainsi que leur maintien en temps de guerre et modifiant |
oorlogstijd en tot wijziging van de wet van 31 januari 2007 inzake de | la loi du 31 janvier 2007 sur la formation judiciaire et portant |
gerechtelijke opleiding en tot oprichting van het Instituut voor | |
gerechtelijke opleiding (Belgisch Staatsblad van 10 juni 2014). | création de l'Institut de formation judiciaire (Moniteur belge du 10 juin 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
10. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, des | 10. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, des |
Gesetzes vom 25. April 2007 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, | Gesetzes vom 25. April 2007 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, |
insbesondere der Bestimmungen mit Bezug auf das Gerichtspersonal der | insbesondere der Bestimmungen mit Bezug auf das Gerichtspersonal der |
Stufe A, die Greffiers und die Sekretäre sowie der Bestimmungen mit | Stufe A, die Greffiers und die Sekretäre sowie der Bestimmungen mit |
Bezug auf das Gerichtswesen, zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April | Bezug auf das Gerichtswesen, zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April |
2003 zur Regelung der Abschaffung der Militärgerichte in | 2003 zur Regelung der Abschaffung der Militärgerichte in |
Friedenszeiten und ihrer Beibehaltung in Kriegszeiten und zur | Friedenszeiten und ihrer Beibehaltung in Kriegszeiten und zur |
Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über die Ausbildungen im | Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über die Ausbildungen im |
Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für Ausbildungen im | Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für Ausbildungen im |
Gerichtswesen | Gerichtswesen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 2 - In Artikel 78 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt | Art. 2 - In Artikel 78 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden die Wörter "die | abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden die Wörter "die |
im Rahmen der in Artikel 259bis-9 § 2 erwähnten Ausbildung der | im Rahmen der in Artikel 259bis-9 § 2 erwähnten Ausbildung der |
Magistrate organisiert wird." durch die Wörter "die vom Institut für | Magistrate organisiert wird." durch die Wörter "die vom Institut für |
Ausbildungen im Gerichtswesen organisiert wird." ersetzt. | Ausbildungen im Gerichtswesen organisiert wird." ersetzt. |
Art. 3 - In Artikel 80bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 3 - In Artikel 80bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 17. Mai 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 17. Mai 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom |
27. Dezember 2006, werden die Wörter "der an einer spezialisierten | 27. Dezember 2006, werden die Wörter "der an einer spezialisierten |
Weiterbildung in Strafvollstreckungssachen teilgenommen hat, die im | Weiterbildung in Strafvollstreckungssachen teilgenommen hat, die im |
Rahmen der in Artikel 259bis-9 § 2 erwähnten Ausbildung der Magistrate | Rahmen der in Artikel 259bis-9 § 2 erwähnten Ausbildung der Magistrate |
organisiert wird," durch die Wörter "der an der in Artikel 259sexies § | organisiert wird," durch die Wörter "der an der in Artikel 259sexies § |
1 Nr. 4 Absatz 4 erwähnten Weiterbildung teilgenommen hat" ersetzt. | 1 Nr. 4 Absatz 4 erwähnten Weiterbildung teilgenommen hat" ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 143bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 4 - Artikel 143bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 4. März 1997 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 4. März 1997 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Artikel 143ter" durch die | 1. In § 2 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Artikel 143ter" durch die |
Wörter "Artikel 143quater" ersetzt. | Wörter "Artikel 143quater" ersetzt. |
2. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 143ter" durch die Wörter | 2. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 143ter" durch die Wörter |
"Artikel 143quater" ersetzt. | "Artikel 143quater" ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 146bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 5 - In Artikel 146bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 12. April 2004, werden die Wörter "Artikel | durch das Gesetz vom 12. April 2004, werden die Wörter "Artikel |
143ter" durch die Wörter "Artikel 143quater" ersetzt. | 143ter" durch die Wörter "Artikel 143quater" ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 160 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 6 - Artikel 160 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 1970, | vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 1970, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 4 wird aufgehoben. | 1. Paragraph 1 Absatz 4 wird aufgehoben. |
2. In § 1 wird Absatz 5 wie folgt ersetzt: | 2. In § 1 wird Absatz 5 wie folgt ersetzt: |
"Der König stuft die Funktionen der Stufe A auf der Grundlage ihrer | "Der König stuft die Funktionen der Stufe A auf der Grundlage ihrer |
Gewichtung ein." | Gewichtung ein." |
3. Paragraph 2 wird aufgehoben. | 3. Paragraph 2 wird aufgehoben. |
4. In § 3 Absatz 1 wird das Wort "Standardfunktionen" durch das Wort | 4. In § 3 Absatz 1 wird das Wort "Standardfunktionen" durch das Wort |
"Funktionen" ersetzt. | "Funktionen" ersetzt. |
5. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "unter Mitwirkung eines | 5. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "unter Mitwirkung eines |
erweiterten Gewichtungsausschusses, geschaffen durch denselben und bei | erweiterten Gewichtungsausschusses, geschaffen durch denselben und bei |
demselben Minister" aufgehoben. | demselben Minister" aufgehoben. |
6. In § 3 wird Absatz 3 aufgehoben. | 6. In § 3 wird Absatz 3 aufgehoben. |
7. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: | 7. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: |
"Während des gesamten Gewichtungsverfahrens werden die repräsentativen | "Während des gesamten Gewichtungsverfahrens werden die repräsentativen |
Gewerkschaftsorganisationen jeder Sprachrolle von dem angewandten | Gewerkschaftsorganisationen jeder Sprachrolle von dem angewandten |
Gewichtungssystem in Kenntnis gesetzt und wird die Transparenz der | Gewichtungssystem in Kenntnis gesetzt und wird die Transparenz der |
Klassifikation der Funktionen gewährleistet." | Klassifikation der Funktionen gewährleistet." |
8. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: | 8. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: |
"Ein Beratungsausschuss für die Gewichtung wird geschaffen, der sich | "Ein Beratungsausschuss für die Gewichtung wird geschaffen, der sich |
paritätisch zusammensetzt aus einem Vertreter pro repräsentative | paritätisch zusammensetzt aus einem Vertreter pro repräsentative |
Gewerkschaftsorganisation im Sinne von Artikel 7 des Gesetzes vom 19. | Gewerkschaftsorganisation im Sinne von Artikel 7 des Gesetzes vom 19. |
Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen | Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen |
Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen | Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen |
Behörden abhängen, und aus einer gleichen Anzahl Mitglieder des | Behörden abhängen, und aus einer gleichen Anzahl Mitglieder des |
Gewichtungsausschusses, die vom Präsidenten bestimmt werden. | Gewichtungsausschusses, die vom Präsidenten bestimmt werden. |
Jedes ordentliche Mitglied darf von einem Ersatzmitglied begleitet | Jedes ordentliche Mitglied darf von einem Ersatzmitglied begleitet |
werden. Dieses ist jedoch nur bei Abwesenheit des ordentlichen | werden. Dieses ist jedoch nur bei Abwesenheit des ordentlichen |
Mitglieds stimmberechtigt. | Mitglieds stimmberechtigt. |
Der Präsident des Gewichtungsausschusses führt den Vorsitz im | Der Präsident des Gewichtungsausschusses führt den Vorsitz im |
Beratungsausschuss für die Gewichtung. | Beratungsausschuss für die Gewichtung. |
Der Präsident kann auf Antrag eines Mitglieds Sachverständige | Der Präsident kann auf Antrag eines Mitglieds Sachverständige |
einladen. | einladen. |
Der Beratungsausschuss für die Gewichtung wird in Kenntnis gesetzt und | Der Beratungsausschuss für die Gewichtung wird in Kenntnis gesetzt und |
übergibt dem Minister der Justiz entweder einstimmige oder | übergibt dem Minister der Justiz entweder einstimmige oder |
differenzierte Stellungnahmen über alle Fragen, die die Gewichtung der | differenzierte Stellungnahmen über alle Fragen, die die Gewichtung der |
Funktionen und die Klassifikation aller Funktionen sowie die | Funktionen und die Klassifikation aller Funktionen sowie die |
Organisation der Gewichtung und der Klassifizierung betreffen." | Organisation der Gewichtung und der Klassifizierung betreffen." |
9. In § 7 wird das Wort "Berufsklassenmatrix" jedes Mal durch das Wort | 9. In § 7 wird das Wort "Berufsklassenmatrix" jedes Mal durch das Wort |
"Klassifikationsmatrix" ersetzt. | "Klassifikationsmatrix" ersetzt. |
10. In § 8 wird das Wort "Berufsklasse" jedes Mal durch das Wort | 10. In § 8 wird das Wort "Berufsklasse" jedes Mal durch das Wort |
"Klasse" ersetzt. | "Klasse" ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 162 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 7 - In Artikel 162 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "Artikel 186 | durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "Artikel 186 |
Absatz 4" durch die Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 10" ersetzt. | Absatz 4" durch die Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 10" ersetzt. |
Art. 8 - In Artikel 177 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 8 - In Artikel 177 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird das Wort "Berufsklasse" | durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird das Wort "Berufsklasse" |
durch das Wort "Klasse" ersetzt. | durch das Wort "Klasse" ersetzt. |
Art. 9 - In Artikel 188 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 9 - In Artikel 188 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 18. Juli 1991 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 18. Juli 1991 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
21. Februar 2010, werden die Wörter "oder das Amt eines Referenten | 21. Februar 2010, werden die Wörter "oder das Amt eines Referenten |
oder Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei den Appellationshöfen und | oder Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei den Appellationshöfen und |
bei den Gerichten Erster Instanz" durch die Wörter "oder das Amt eines | bei den Gerichten Erster Instanz" durch die Wörter "oder das Amt eines |
Referenten oder Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei den | Referenten oder Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei den |
Gerichtshöfen und Gerichten" ersetzt. | Gerichtshöfen und Gerichten" ersetzt. |
Art. 10 - In Artikel 203 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 10 - In Artikel 203 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, werden die Wörter "Artikel 287 | durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, werden die Wörter "Artikel 287 |
Absatz 1" durch die Wörter "Artikel 287sexies" ersetzt. | Absatz 1" durch die Wörter "Artikel 287sexies" ersetzt. |
Art. 11 - In Artikel 259quater §§ 5 und 6 desselben Gesetzbuches, | Art. 11 - In Artikel 259quater §§ 5 und 6 desselben Gesetzbuches, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, werden die | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, werden die |
Wörter "Artikel 287" jedes Mal durch die Wörter "Artikel 287sexies" | Wörter "Artikel 287" jedes Mal durch die Wörter "Artikel 287sexies" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 12 - In Artikel 259sexies § 1 Absatz 1 Nr. 4 und 5 desselben | Art. 12 - In Artikel 259sexies § 1 Absatz 1 Nr. 4 und 5 desselben |
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2006 und zuletzt | Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2006 und zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, werden die Wörter |
"die im Rahmen der in Artikel 259bis-9 § 2 erwähnten Ausbildung der | "die im Rahmen der in Artikel 259bis-9 § 2 erwähnten Ausbildung der |
Magistrate organisiert wird" jedes Mal durch die Wörter "die vom | Magistrate organisiert wird" jedes Mal durch die Wörter "die vom |
Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisiert wird" ersetzt. | Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisiert wird" ersetzt. |
Art. 13 - In Artikel 260 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 13 - In Artikel 260 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird das Wort "Berufsklasse" | durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird das Wort "Berufsklasse" |
durch das Wort "Klasse" ersetzt. | durch das Wort "Klasse" ersetzt. |
Art. 14 - In Artikel 261 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 14 - In Artikel 261 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird das Wort "Berufsklasse" | durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird das Wort "Berufsklasse" |
durch das Wort "Klasse" ersetzt. | durch das Wort "Klasse" ersetzt. |
Art. 15 - In Artikel 262 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 15 - In Artikel 262 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 25. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 25. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
1. Dezember 2013, wird das Wort "Berufsklasse" jedes Mal durch das | 1. Dezember 2013, wird das Wort "Berufsklasse" jedes Mal durch das |
Wort "Klasse" ersetzt. | Wort "Klasse" ersetzt. |
Art. 16 - In Artikel 263 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 16 - In Artikel 263 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 25. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom | Gesetz vom 25. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom |
1. Dezember 2013, wird das Wort "Berufsklasse" jedes Mal durch das | 1. Dezember 2013, wird das Wort "Berufsklasse" jedes Mal durch das |
Wort "Klasse" ersetzt. | Wort "Klasse" ersetzt. |
Art. 17 - In Artikel 265 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 17 - In Artikel 265 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. | Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. |
Dezember 2010, wird das Wort "Berufsklasse" jedes Mal durch das Wort | Dezember 2010, wird das Wort "Berufsklasse" jedes Mal durch das Wort |
"Klasse" ersetzt. | "Klasse" ersetzt. |
Art. 18 - In Artikel 266 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 18 - In Artikel 266 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. | Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. |
Dezember 2010, wird das Wort "Berufsklasse" jedes Mal durch das Wort | Dezember 2010, wird das Wort "Berufsklasse" jedes Mal durch das Wort |
"Klasse" ersetzt. | "Klasse" ersetzt. |
Art. 19 - In Artikel 268 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 19 - In Artikel 268 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. | Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. |
Dezember 2013, wird das Wort "Berufsklasse" jedes Mal durch das Wort | Dezember 2013, wird das Wort "Berufsklasse" jedes Mal durch das Wort |
"Klasse" ersetzt. | "Klasse" ersetzt. |
Art. 20 - In Artikel 269 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 20 - In Artikel 269 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "262 bis 268" durch die | Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "262 bis 268" durch die |
Wörter "261 bis 268" ersetzt. | Wörter "261 bis 268" ersetzt. |
Art. 21 - In Artikel 270 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 21 - In Artikel 270 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz |
vom 1. Dezember 2013, werden die Wörter "der König" durch die Wörter | vom 1. Dezember 2013, werden die Wörter "der König" durch die Wörter |
"der für die Justiz zuständige Minister" ersetzt. | "der für die Justiz zuständige Minister" ersetzt. |
Art. 22 - Artikel 271 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 22 - Artikel 271 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. | Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. |
Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] | 1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] |
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Die Ernennung eines Assistenten wird erst endgültig nach Ablauf eines | "Die Ernennung eines Assistenten wird erst endgültig nach Ablauf eines |
Zeitraums der vorläufigen Ernennung, der zeigen soll, ob der Bewerber | Zeitraums der vorläufigen Ernennung, der zeigen soll, ob der Bewerber |
für die Ausübung des Amtes geeignet ist." | für die Ausübung des Amtes geeignet ist." |
3. Im heutigen Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "der | 3. Im heutigen Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "der |
König" durch die Wörter "der für die Justiz zuständige Minister" | König" durch die Wörter "der für die Justiz zuständige Minister" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 23 - In Artikel 272 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 23 - In Artikel 272 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz |
vom 1. Dezember 2013, werden die Wörter "der König" durch die Wörter | vom 1. Dezember 2013, werden die Wörter "der König" durch die Wörter |
"der für die Justiz zuständige Minister" ersetzt. | "der für die Justiz zuständige Minister" ersetzt. |
Art. 24 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 272bis mit folgendem | Art. 24 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 272bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 272bis - Eine Abweichung von den in den Artikeln 262 bis 268, | "Art. 272bis - Eine Abweichung von den in den Artikeln 262 bis 268, |
270 und 271 erwähnten Diplomanforderungen wird den Bewerbern gewährt, | 270 und 271 erwähnten Diplomanforderungen wird den Bewerbern gewährt, |
die Inhaber einer Bescheinigung über nicht im Rahmen eines Diploms | die Inhaber einer Bescheinigung über nicht im Rahmen eines Diploms |
erworbene allgemeine Kompetenzen sind, die Zugang zu der Stufe gibt, | erworbene allgemeine Kompetenzen sind, die Zugang zu der Stufe gibt, |
zu der der Dienstgrad oder die Klasse gehört, der die Funktion, für | zu der der Dienstgrad oder die Klasse gehört, der die Funktion, für |
die die Auswahl organisiert wird, angehört. Diese Bescheinigung wird | die die Auswahl organisiert wird, angehört. Diese Bescheinigung wird |
vom Auswahlbüro der Föderalverwaltung ausgestellt und ihre | vom Auswahlbüro der Föderalverwaltung ausgestellt und ihre |
Gültigkeitsdauer wird auf fünf Jahre ab dem Datum der Ausstellung | Gültigkeitsdauer wird auf fünf Jahre ab dem Datum der Ausstellung |
festgelegt. Der Beschluss, eine Auswahl zu organisieren, erfolgt auf | festgelegt. Der Beschluss, eine Auswahl zu organisieren, erfolgt auf |
Vorschlag des Generaldirektors des Gerichtswesens nach Billigung durch | Vorschlag des Generaldirektors des Gerichtswesens nach Billigung durch |
die Verhandlungsorgane, die im Gesetz vom 25. April 2007 zur Regelung | die Verhandlungsorgane, die im Gesetz vom 25. April 2007 zur Regelung |
der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den | der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den |
Gewerkschaftsorganisationen der Greffiers des Gerichtlichen Standes, | Gewerkschaftsorganisationen der Greffiers des Gerichtlichen Standes, |
der Referenten am Kassationshof und der Referenten und Juristen bei | der Referenten am Kassationshof und der Referenten und Juristen bei |
der Staatsanwaltschaft an den Gerichtshöfen und Gerichten und im | der Staatsanwaltschaft an den Gerichtshöfen und Gerichten und im |
Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den | Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den |
öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von | öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von |
diesen Behörden abhängen, erwähnt sind." | diesen Behörden abhängen, erwähnt sind." |
Art. 25 - Artikel 274 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 25 - Artikel 274 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember | vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember |
2013, wird wie folgt abgeändert: | 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 2 Absatz 1 und 2 werden die Wörter "oder durch Wechsel der | 1. In § 2 Absatz 1 und 2 werden die Wörter "oder durch Wechsel der |
Berufsklasse" jeweils aufgehoben. | Berufsklasse" jeweils aufgehoben. |
2. In § 4 Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "zwei Mitglieder" durch die | 2. In § 4 Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "zwei Mitglieder" durch die |
Wörter "mindestens zwei Mitglieder" ersetzt. | Wörter "mindestens zwei Mitglieder" ersetzt. |
Art. 26 - In Artikel 277 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 26 - In Artikel 277 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 25. April 2007, wird das Wort "Berufsklasse" durch das Wort | Gesetz vom 25. April 2007, wird das Wort "Berufsklasse" durch das Wort |
"Klasse" ersetzt. | "Klasse" ersetzt. |
Art. 27 - Artikel 278 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 27 - Artikel 278 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: | vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 wird Absatz 2 aufgehoben. | 1. In § 1 wird Absatz 2 aufgehoben. |
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Beförderung und Dienstgradwechsel sind nur möglich, wenn eine | " § 2 - Beförderung und Dienstgradwechsel sind nur möglich, wenn eine |
statutarische Stelle vakant ist. | statutarische Stelle vakant ist. |
Ernennungen durch Dienstgradwechsel werden vom König oder, was die | Ernennungen durch Dienstgradwechsel werden vom König oder, was die |
Sachverständigen betrifft, vom Minister vorgenommen." | Sachverständigen betrifft, vom Minister vorgenommen." |
Art. 28 - Artikel 287ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 28 - Artikel 287ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 17. Februar 1997 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Gesetz vom 17. Februar 1997 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: | vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 287ter - § 1 - Alle endgültig ernannten Personalmitglieder und | "Art. 287ter - § 1 - Alle endgültig ernannten Personalmitglieder und |
alle Vertragspersonalmitglieder der Stufen A, B, C und D unterliegen | alle Vertragspersonalmitglieder der Stufen A, B, C und D unterliegen |
einem Bewertungszyklus. | einem Bewertungszyklus. |
Für die Chefgreffiers und Chefsekretäre ist der in Artikel 58bis Nr. 2 | Für die Chefgreffiers und Chefsekretäre ist der in Artikel 58bis Nr. 2 |
erwähnte Korpschef der Bewerter. Für die anderen Personalmitglieder | erwähnte Korpschef der Bewerter. Für die anderen Personalmitglieder |
ist der hierarchische Vorgesetzte des Personalmitglieds oder der | ist der hierarchische Vorgesetzte des Personalmitglieds oder der |
funktionelle Vorgesetzte, dem der hierarchische Vorgesetzte die | funktionelle Vorgesetzte, dem der hierarchische Vorgesetzte die |
Bewertungsaufgabe übertragen hat, der Bewerter. | Bewertungsaufgabe übertragen hat, der Bewerter. |
Der hierarchische Vorgesetzte ist das endgültig ernannte | Der hierarchische Vorgesetzte ist das endgültig ernannte |
Personalmitglied, das die Verantwortung über einen Dienst oder ein | Personalmitglied, das die Verantwortung über einen Dienst oder ein |
Team hat und das demzufolge die direkte Amtsgewalt über die | Team hat und das demzufolge die direkte Amtsgewalt über die |
Personalmitglieder dieses Dienstes oder dieses Teams ausübt. Der | Personalmitglieder dieses Dienstes oder dieses Teams ausübt. Der |
funktionelle Vorgesetzte ist das statutarische Personalmitglied oder | funktionelle Vorgesetzte ist das statutarische Personalmitglied oder |
das Vertragspersonalmitglied, das unter der Verantwortung des | das Vertragspersonalmitglied, das unter der Verantwortung des |
hierarchischen Vorgesetzten eines Personalmitglieds in der täglichen | hierarchischen Vorgesetzten eines Personalmitglieds in der täglichen |
Ausübung seines Amtes ein Verhältnis der direkten Amtsgewalt über | Ausübung seines Amtes ein Verhältnis der direkten Amtsgewalt über |
dieses Personalmitglied hat. | dieses Personalmitglied hat. |
§ 2 - Die Bewertungsperiode dauert ein Jahr, außer in den vom König | § 2 - Die Bewertungsperiode dauert ein Jahr, außer in den vom König |
vorgesehenen Ausnahmefällen, und beginnt mit einem Funktionsgespräch, | vorgesehenen Ausnahmefällen, und beginnt mit einem Funktionsgespräch, |
wenn das Personalmitglied endgültig ernannt wird, angestellt wird oder | wenn das Personalmitglied endgültig ernannt wird, angestellt wird oder |
die Funktion wechselt. Ein Funktionsgespräch wird auch geführt, wenn | die Funktion wechselt. Ein Funktionsgespräch wird auch geführt, wenn |
die Funktion bedeutenden Veränderungen unterworfen ist. | die Funktion bedeutenden Veränderungen unterworfen ist. |
Bei Beginn einer neuen Bewertungsperiode, gegebenenfalls unmittelbar | Bei Beginn einer neuen Bewertungsperiode, gegebenenfalls unmittelbar |
nach dem Funktionsgespräch, findet ein Planungsgespräch statt. Während | nach dem Funktionsgespräch, findet ein Planungsgespräch statt. Während |
dieses Planungsgesprächs einigen sich Bewerter und Personalmitglied | dieses Planungsgesprächs einigen sich Bewerter und Personalmitglied |
auf Leistungszielsetzungen und gegebenenfalls auf Zielsetzungen in | auf Leistungszielsetzungen und gegebenenfalls auf Zielsetzungen in |
Bezug auf die persönliche Entwicklung. | Bezug auf die persönliche Entwicklung. |
Während der Bewertungsperiode führen Bewerter und Personalmitglied | Während der Bewertungsperiode führen Bewerter und Personalmitglied |
jedes Mal, wenn es nötig ist, ein Mitarbeitergespräch. | jedes Mal, wenn es nötig ist, ein Mitarbeitergespräch. |
Am Ende einer Bewertungsperiode fordert der Bewerter das | Am Ende einer Bewertungsperiode fordert der Bewerter das |
Personalmitglied zu einem Bewertungsgespräch auf. | Personalmitglied zu einem Bewertungsgespräch auf. |
§ 3 - Die Bewertung beruht hauptsächlich auf folgenden Kriterien: | § 3 - Die Bewertung beruht hauptsächlich auf folgenden Kriterien: |
1. Verwirklichung von Leistungszielsetzungen, die beim | 1. Verwirklichung von Leistungszielsetzungen, die beim |
Planungsgespräch festgelegt und bei Mitarbeitergesprächen eventuell | Planungsgespräch festgelegt und bei Mitarbeitergesprächen eventuell |
angepasst worden sind, | angepasst worden sind, |
2. Entwicklung von Kompetenzen des Personalmitglieds, die im Rahmen | 2. Entwicklung von Kompetenzen des Personalmitglieds, die im Rahmen |
seiner Funktion nützlich sind, | seiner Funktion nützlich sind, |
3. gegebenenfalls Qualität der Bewertungen, die das Personalmitglied | 3. gegebenenfalls Qualität der Bewertungen, die das Personalmitglied |
durchgeführt hat, wenn es damit beauftragt ist. | durchgeführt hat, wenn es damit beauftragt ist. |
Die Bewertung beruht ebenfalls auf folgenden Kriterien: | Die Bewertung beruht ebenfalls auf folgenden Kriterien: |
- Beitrag des Personalmitglieds zu den Leistungen des Teams, in dem es | - Beitrag des Personalmitglieds zu den Leistungen des Teams, in dem es |
arbeitet, | arbeitet, |
- Verfügbarkeit des Personalmitglieds für interne und externe Nutzer | - Verfügbarkeit des Personalmitglieds für interne und externe Nutzer |
des Dienstes. | des Dienstes. |
Ein Bewertungsbericht schließt mit einer der folgenden Noten ab: | Ein Bewertungsbericht schließt mit einer der folgenden Noten ab: |
außergewöhnlich, entspricht den Erwartungen, zu verbessern oder | außergewöhnlich, entspricht den Erwartungen, zu verbessern oder |
ungenügend. | ungenügend. |
Er wird wirksam mit Ende der Bewertungsperiode. | Er wird wirksam mit Ende der Bewertungsperiode. |
§ 4 - Wird binnen drei Jahren nach Erteilung einer ersten Note | § 4 - Wird binnen drei Jahren nach Erteilung einer ersten Note |
"ungenügend" eine zweite Note "ungenügend", selbst wenn sie nicht der | "ungenügend" eine zweite Note "ungenügend", selbst wenn sie nicht der |
ersten Note "ungenügend" folgt, erteilt, so führt dies zur Entlassung | ersten Note "ungenügend" folgt, erteilt, so führt dies zur Entlassung |
des Personalmitglieds wegen Berufsuntauglichkeit. | des Personalmitglieds wegen Berufsuntauglichkeit. |
Einem wegen Berufsuntauglichkeit gekündigten Personalmitglied wird | Einem wegen Berufsuntauglichkeit gekündigten Personalmitglied wird |
eine Entlassungsentschädigung zuerkannt. Diese Entschädigung | eine Entlassungsentschädigung zuerkannt. Diese Entschädigung |
entspricht zwölfmal dem letzten Monatslohn, wenn das Personalmitglied | entspricht zwölfmal dem letzten Monatslohn, wenn das Personalmitglied |
mindestens zwanzig Dienstjahre nachweisen kann, oder acht- | mindestens zwanzig Dienstjahre nachweisen kann, oder acht- |
beziehungsweise sechsmal diesem Lohn, je nachdem ob das | beziehungsweise sechsmal diesem Lohn, je nachdem ob das |
Personalmitglied mindestens zehn oder weniger als zehn Dienstjahre | Personalmitglied mindestens zehn oder weniger als zehn Dienstjahre |
aufweist. | aufweist. |
§ 5 - Der König legt die Modalitäten für die Anwendung dieser | § 5 - Der König legt die Modalitäten für die Anwendung dieser |
Bestimmungen über das Bewertungsverfahren, seine Dauer und die | Bestimmungen über das Bewertungsverfahren, seine Dauer und die |
betroffenen Personen fest." | betroffenen Personen fest." |
Art. 29 - Artikel 287quater desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 29 - Artikel 287quater desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 287quater - § 1 - Ein Widerspruchsausschuss wird geschaffen, der | "Art. 287quater - § 1 - Ein Widerspruchsausschuss wird geschaffen, der |
zuständig ist für Widersprüche gegen die Bewertungsberichte und die | zuständig ist für Widersprüche gegen die Bewertungsberichte und die |
Erteilung der endgültigen Bewertung. | Erteilung der endgültigen Bewertung. |
Der Sitz dieses Widerspruchsausschusses liegt in Brüssel. | Der Sitz dieses Widerspruchsausschusses liegt in Brüssel. |
Der Widerspruchsausschuss setzt sich aus einem Präsidenten, einem | Der Widerspruchsausschuss setzt sich aus einem Präsidenten, einem |
Vizepräsidenten und zehn Mitgliedern zusammen. Präsident, | Vizepräsidenten und zehn Mitgliedern zusammen. Präsident, |
Vizepräsident und vier Mitglieder werden vom Minister der Justiz | Vizepräsident und vier Mitglieder werden vom Minister der Justiz |
bestimmt. Sechs Mitglieder werden von den repräsentativen | bestimmt. Sechs Mitglieder werden von den repräsentativen |
Gewerkschaftsorganisationen bestimmt, bei jeweils zwei Mitgliedern pro | Gewerkschaftsorganisationen bestimmt, bei jeweils zwei Mitgliedern pro |
Organisation. | Organisation. |
Neben zehn ordentlichen Mitgliedern werden auch zehn stellvertretende | Neben zehn ordentlichen Mitgliedern werden auch zehn stellvertretende |
Mitglieder bestimmt. | Mitglieder bestimmt. |
Präsident und Vizepräsident sind Magistrate. Die vier ordentlichen | Präsident und Vizepräsident sind Magistrate. Die vier ordentlichen |
Mitglieder und die vier stellvertretenden Mitglieder des | Mitglieder und die vier stellvertretenden Mitglieder des |
Widerspruchsausschusses werden unter den Personalmitgliedern der | Widerspruchsausschusses werden unter den Personalmitgliedern der |
Stufen A und B bestimmt. | Stufen A und B bestimmt. |
Die Hälfte von ihnen wird auf Vorschlag des Kollegiums der | Die Hälfte von ihnen wird auf Vorschlag des Kollegiums der |
Generalprokuratoren bestimmt, die andere Hälfte auf Vorschlag der | Generalprokuratoren bestimmt, die andere Hälfte auf Vorschlag der |
Ersten Präsidenten der Appellationshöfe und der Arbeitsgerichtshöfe. | Ersten Präsidenten der Appellationshöfe und der Arbeitsgerichtshöfe. |
Präsident und Vizepräsident gehören nicht derselben Sprachrolle an. | Präsident und Vizepräsident gehören nicht derselben Sprachrolle an. |
Die Mitglieder sind in gleicher Anzahl auf die Sprachrollen verteilt. | Die Mitglieder sind in gleicher Anzahl auf die Sprachrollen verteilt. |
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. | Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. |
§ 2 - Die Stellungnahme des Widerspruchsausschusses besteht entweder | § 2 - Die Stellungnahme des Widerspruchsausschusses besteht entweder |
aus einem Vorschlag zur Erteilung einer anderen Note oder aus einem | aus einem Vorschlag zur Erteilung einer anderen Note oder aus einem |
Vorschlag zur Beibehaltung der erteilten Note. | Vorschlag zur Beibehaltung der erteilten Note. |
Hat der Widerspruchsausschuss vorgeschlagen, die Note beizubehalten, | Hat der Widerspruchsausschuss vorgeschlagen, die Note beizubehalten, |
so wird diese endgültig. | so wird diese endgültig. |
Hat der Widerspruchsausschuss vorgeschlagen, eine Note zu ändern, so | Hat der Widerspruchsausschuss vorgeschlagen, eine Note zu ändern, so |
trifft der Minister der Justiz oder sein Beauftragter den Entschluss, | trifft der Minister der Justiz oder sein Beauftragter den Entschluss, |
entweder gemäß der Stellungnahme des Widerspruchsausschusses die Note | entweder gemäß der Stellungnahme des Widerspruchsausschusses die Note |
zu ändern oder die ursprüngliche Note zu bestätigen oder eine andere | zu ändern oder die ursprüngliche Note zu bestätigen oder eine andere |
Note zu erteilen. Er teilt seinen Beschluss binnen zwanzig Werktagen | Note zu erteilen. Er teilt seinen Beschluss binnen zwanzig Werktagen |
ab Empfang der Stellungnahme mit. | ab Empfang der Stellungnahme mit. |
§ 3 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Organisation und die | § 3 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Organisation und die |
Arbeitsweise des Widerspruchsausschusses in Sachen Bewertungen." | Arbeitsweise des Widerspruchsausschusses in Sachen Bewertungen." |
(...) | (...) |
Art. 51 - In Artikel 428bis Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 51 - In Artikel 428bis Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 2. Mai 1996, werden die | eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 2. Mai 1996, werden die |
Wörter "wie erwähnt in Artikel 1 Buchstabe a) der Europäischen | Wörter "wie erwähnt in Artikel 1 Buchstabe a) der Europäischen |
Richtlinie vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur | Richtlinie vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur |
Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige | Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige |
Berufsausbildung abschließen," durch die Wörter "wie in der Richtlinie | Berufsausbildung abschließen," durch die Wörter "wie in der Richtlinie |
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September | 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September |
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erwähnt," ersetzt. | 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erwähnt," ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 2003 zur Regelung | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 2003 zur Regelung |
der Abschaffung der Militärgerichte in Friedenszeiten und ihrer | der Abschaffung der Militärgerichte in Friedenszeiten und ihrer |
Beibehaltung in Kriegszeiten | Beibehaltung in Kriegszeiten |
Art. 53 - In Artikel 121 des Gesetzes vom 10. April 2003 zur Regelung | Art. 53 - In Artikel 121 des Gesetzes vom 10. April 2003 zur Regelung |
der Abschaffung der Militärgerichte in Friedenszeiten und ihrer | der Abschaffung der Militärgerichte in Friedenszeiten und ihrer |
Beibehaltung in Kriegszeiten werden die Wörter "der Artikel 262, 273, | Beibehaltung in Kriegszeiten werden die Wörter "der Artikel 262, 273, |
287 und 287bis des Gerichtsgesetzbuches" durch die Wörter "des | 287 und 287bis des Gerichtsgesetzbuches" durch die Wörter "des |
Artikels 287sexies des Gerichtsgesetzbuches" ersetzt. | Artikels 287sexies des Gerichtsgesetzbuches" ersetzt. |
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über die | KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über die |
Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für | Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für |
Ausbildungen im Gerichtswesen | Ausbildungen im Gerichtswesen |
Art. 54 - In Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über | Art. 54 - In Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über |
die Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für | die Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für |
Ausbildungen im Gerichtswesen werden die Wörter "Personalmitglieder, | Ausbildungen im Gerichtswesen werden die Wörter "Personalmitglieder, |
die einen besonderen Qualifikationsgrad besitzen, der vom König in | die einen besonderen Qualifikationsgrad besitzen, der vom König in |
Übereinstimmung mit Artikel 180 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches | Übereinstimmung mit Artikel 180 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches |
geschaffen wurde." durch die Wörter "Personalmitglieder der Stufe A, | geschaffen wurde." durch die Wörter "Personalmitglieder der Stufe A, |
die den Titel eines Attachés, Beraters oder Generalberaters führen." | die den Titel eines Attachés, Beraters oder Generalberaters führen." |
ersetzt. | ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 7 - Inkrafttreten | KAPITEL 7 - Inkrafttreten |
Art. 56 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 56 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 42, der mit | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 42, der mit |
1. Oktober 2002 wirksam wird, der Artikel 2, 3, 12 und 33, die mit 2. | 1. Oktober 2002 wirksam wird, der Artikel 2, 3, 12 und 33, die mit 2. |
Februar 2008 wirksam werden, und der Artikel 28 und 29, die an einem | Februar 2008 wirksam werden, und der Artikel 28 und 29, die an einem |
vom König festzulegenden Datum in Kraft treten. | vom König festzulegenden Datum in Kraft treten. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |