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Meertalige weergave van Wet van 10/04/2014
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Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek, de wet van 25 april 2007 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek inzonderheid met betrekking tot bepalingen inzake het gerechtspersoneel van het niveau A, de griffiers en de secretarissen en inzake de rechterlijke organisatie, tot wijziging van de wet van 10 april 2003 tot regeling van de afschaffing van de militaire rechtscolleges in vredestijd alsmede van het behoud ervan in oorlogstijd en tot wijziging van de wet van 31 januari 2007 inzake de gerechtelijke opleiding en tot oprichting van het Instituut voor gerechtelijke opleiding. - Duitse vertaling van uittreksels Loi modifiant le Code judiciaire, la loi du 25 avril 2007 modifiant le Code judiciaire, notamment les dispositions relatives au personnel judiciaire de niveau A, aux greffiers et aux secrétaires ainsi que les dispositions relatives à l'organisation judiciaire, modifiant la loi du 10 avril 2003 réglant la suppression des juridictions militaires en temps de paix ainsi que leur maintien en temps de guerre et modifiant la loi du 31 janvier 2007 sur la formation judiciaire et portant création de l'Institut de formation judiciaire. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 APRIL 2014. - Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek, de wet van 25 april 2007 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek inzonderheid met betrekking tot bepalingen inzake het gerechtspersoneel van het niveau A, de griffiers en de secretarissen en inzake de rechterlijke organisatie, tot wijziging van de wet van 10 april 2003 tot regeling van de afschaffing van de militaire rechtscolleges in vredestijd alsmede van het behoud ervan in SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 AVRIL 2014. - Loi modifiant le Code judiciaire, la loi du 25 avril 2007 modifiant le Code judiciaire, notamment les dispositions relatives au personnel judiciaire de niveau A, aux greffiers et aux secrétaires ainsi que les dispositions relatives à l'organisation judiciaire, modifiant la loi du 10 avril 2003 réglant la suppression des juridictions militaires en temps de paix ainsi que leur maintien
oorlogstijd en tot wijziging van de wet van 31 januari 2007 inzake de en temps de guerre et modifiant la loi du 31 janvier 2007 sur la
gerechtelijke opleiding en tot oprichting van het Instituut voor formation judiciaire et portant création de l'Institut de formation
gerechtelijke opleiding. - Duitse vertaling van uittreksels judiciaire. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
29, 51, 53, 54 en 56 van de wet van 10 april 2014 tot wijziging van articles 1er à 29, 51, 53, 54 et 56 de la loi du 10 avril 2014
het Gerechtelijk Wetboek, de wet van 25 april 2007 tot wijziging van modifiant le Code judiciaire, la loi du 25 avril 2007 modifiant le
het Gerechtelijk Wetboek inzonderheid met betrekking tot bepalingen Code judiciaire, notamment les dispositions relatives au personnel
inzake het gerechtspersoneel van het niveau A, de griffiers en de judiciaire de niveau A, aux greffiers et aux secrétaires ainsi que les
secretarissen en inzake de rechterlijke organisatie, tot wijziging van dispositions relatives à l'organisation judiciaire, modifiant la loi
de wet van 10 april 2003 tot regeling van de afschaffing van de du 10 avril 2003 réglant la suppression des juridictions militaires en
militaire rechtscolleges in vredestijd alsmede van het behoud ervan in temps de paix ainsi que leur maintien en temps de guerre et modifiant
oorlogstijd en tot wijziging van de wet van 31 januari 2007 inzake de la loi du 31 janvier 2007 sur la formation judiciaire et portant
gerechtelijke opleiding en tot oprichting van het Instituut voor
gerechtelijke opleiding (Belgisch Staatsblad van 10 juni 2014). création de l'Institut de formation judiciaire (Moniteur belge du 10 juin 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
10. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, des 10. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, des
Gesetzes vom 25. April 2007 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, Gesetzes vom 25. April 2007 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches,
insbesondere der Bestimmungen mit Bezug auf das Gerichtspersonal der insbesondere der Bestimmungen mit Bezug auf das Gerichtspersonal der
Stufe A, die Greffiers und die Sekretäre sowie der Bestimmungen mit Stufe A, die Greffiers und die Sekretäre sowie der Bestimmungen mit
Bezug auf das Gerichtswesen, zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April Bezug auf das Gerichtswesen, zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April
2003 zur Regelung der Abschaffung der Militärgerichte in 2003 zur Regelung der Abschaffung der Militärgerichte in
Friedenszeiten und ihrer Beibehaltung in Kriegszeiten und zur Friedenszeiten und ihrer Beibehaltung in Kriegszeiten und zur
Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über die Ausbildungen im Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über die Ausbildungen im
Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für Ausbildungen im
Gerichtswesen Gerichtswesen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 2 - In Artikel 78 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt Art. 2 - In Artikel 78 Absatz 4 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden die Wörter "die abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden die Wörter "die
im Rahmen der in Artikel 259bis-9 § 2 erwähnten Ausbildung der im Rahmen der in Artikel 259bis-9 § 2 erwähnten Ausbildung der
Magistrate organisiert wird." durch die Wörter "die vom Institut für Magistrate organisiert wird." durch die Wörter "die vom Institut für
Ausbildungen im Gerichtswesen organisiert wird." ersetzt. Ausbildungen im Gerichtswesen organisiert wird." ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 80bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 3 - In Artikel 80bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 17. Mai 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 17. Mai 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom
27. Dezember 2006, werden die Wörter "der an einer spezialisierten 27. Dezember 2006, werden die Wörter "der an einer spezialisierten
Weiterbildung in Strafvollstreckungssachen teilgenommen hat, die im Weiterbildung in Strafvollstreckungssachen teilgenommen hat, die im
Rahmen der in Artikel 259bis-9 § 2 erwähnten Ausbildung der Magistrate Rahmen der in Artikel 259bis-9 § 2 erwähnten Ausbildung der Magistrate
organisiert wird," durch die Wörter "der an der in Artikel 259sexies § organisiert wird," durch die Wörter "der an der in Artikel 259sexies §
1 Nr. 4 Absatz 4 erwähnten Weiterbildung teilgenommen hat" ersetzt. 1 Nr. 4 Absatz 4 erwähnten Weiterbildung teilgenommen hat" ersetzt.
Art. 4 - Artikel 143bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 4 - Artikel 143bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 4. März 1997 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Gesetz vom 4. März 1997 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Artikel 143ter" durch die 1. In § 2 Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Artikel 143ter" durch die
Wörter "Artikel 143quater" ersetzt. Wörter "Artikel 143quater" ersetzt.
2. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 143ter" durch die Wörter 2. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 143ter" durch die Wörter
"Artikel 143quater" ersetzt. "Artikel 143quater" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 146bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 5 - In Artikel 146bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 12. April 2004, werden die Wörter "Artikel durch das Gesetz vom 12. April 2004, werden die Wörter "Artikel
143ter" durch die Wörter "Artikel 143quater" ersetzt. 143ter" durch die Wörter "Artikel 143quater" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 160 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 6 - Artikel 160 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 1970, vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 1970,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 4 wird aufgehoben. 1. Paragraph 1 Absatz 4 wird aufgehoben.
2. In § 1 wird Absatz 5 wie folgt ersetzt: 2. In § 1 wird Absatz 5 wie folgt ersetzt:
"Der König stuft die Funktionen der Stufe A auf der Grundlage ihrer "Der König stuft die Funktionen der Stufe A auf der Grundlage ihrer
Gewichtung ein." Gewichtung ein."
3. Paragraph 2 wird aufgehoben. 3. Paragraph 2 wird aufgehoben.
4. In § 3 Absatz 1 wird das Wort "Standardfunktionen" durch das Wort 4. In § 3 Absatz 1 wird das Wort "Standardfunktionen" durch das Wort
"Funktionen" ersetzt. "Funktionen" ersetzt.
5. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "unter Mitwirkung eines 5. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "unter Mitwirkung eines
erweiterten Gewichtungsausschusses, geschaffen durch denselben und bei erweiterten Gewichtungsausschusses, geschaffen durch denselben und bei
demselben Minister" aufgehoben. demselben Minister" aufgehoben.
6. In § 3 wird Absatz 3 aufgehoben. 6. In § 3 wird Absatz 3 aufgehoben.
7. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: 7. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt:
"Während des gesamten Gewichtungsverfahrens werden die repräsentativen "Während des gesamten Gewichtungsverfahrens werden die repräsentativen
Gewerkschaftsorganisationen jeder Sprachrolle von dem angewandten Gewerkschaftsorganisationen jeder Sprachrolle von dem angewandten
Gewichtungssystem in Kenntnis gesetzt und wird die Transparenz der Gewichtungssystem in Kenntnis gesetzt und wird die Transparenz der
Klassifikation der Funktionen gewährleistet." Klassifikation der Funktionen gewährleistet."
8. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: 8. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt:
"Ein Beratungsausschuss für die Gewichtung wird geschaffen, der sich "Ein Beratungsausschuss für die Gewichtung wird geschaffen, der sich
paritätisch zusammensetzt aus einem Vertreter pro repräsentative paritätisch zusammensetzt aus einem Vertreter pro repräsentative
Gewerkschaftsorganisation im Sinne von Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Gewerkschaftsorganisation im Sinne von Artikel 7 des Gesetzes vom 19.
Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen
Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen
Behörden abhängen, und aus einer gleichen Anzahl Mitglieder des Behörden abhängen, und aus einer gleichen Anzahl Mitglieder des
Gewichtungsausschusses, die vom Präsidenten bestimmt werden. Gewichtungsausschusses, die vom Präsidenten bestimmt werden.
Jedes ordentliche Mitglied darf von einem Ersatzmitglied begleitet Jedes ordentliche Mitglied darf von einem Ersatzmitglied begleitet
werden. Dieses ist jedoch nur bei Abwesenheit des ordentlichen werden. Dieses ist jedoch nur bei Abwesenheit des ordentlichen
Mitglieds stimmberechtigt. Mitglieds stimmberechtigt.
Der Präsident des Gewichtungsausschusses führt den Vorsitz im Der Präsident des Gewichtungsausschusses führt den Vorsitz im
Beratungsausschuss für die Gewichtung. Beratungsausschuss für die Gewichtung.
Der Präsident kann auf Antrag eines Mitglieds Sachverständige Der Präsident kann auf Antrag eines Mitglieds Sachverständige
einladen. einladen.
Der Beratungsausschuss für die Gewichtung wird in Kenntnis gesetzt und Der Beratungsausschuss für die Gewichtung wird in Kenntnis gesetzt und
übergibt dem Minister der Justiz entweder einstimmige oder übergibt dem Minister der Justiz entweder einstimmige oder
differenzierte Stellungnahmen über alle Fragen, die die Gewichtung der differenzierte Stellungnahmen über alle Fragen, die die Gewichtung der
Funktionen und die Klassifikation aller Funktionen sowie die Funktionen und die Klassifikation aller Funktionen sowie die
Organisation der Gewichtung und der Klassifizierung betreffen." Organisation der Gewichtung und der Klassifizierung betreffen."
9. In § 7 wird das Wort "Berufsklassenmatrix" jedes Mal durch das Wort 9. In § 7 wird das Wort "Berufsklassenmatrix" jedes Mal durch das Wort
"Klassifikationsmatrix" ersetzt. "Klassifikationsmatrix" ersetzt.
10. In § 8 wird das Wort "Berufsklasse" jedes Mal durch das Wort 10. In § 8 wird das Wort "Berufsklasse" jedes Mal durch das Wort
"Klasse" ersetzt. "Klasse" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 162 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 7 - In Artikel 162 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "Artikel 186 durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "Artikel 186
Absatz 4" durch die Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 10" ersetzt. Absatz 4" durch die Wörter "Artikel 186 § 1 Absatz 10" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 177 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 8 - In Artikel 177 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird das Wort "Berufsklasse" durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird das Wort "Berufsklasse"
durch das Wort "Klasse" ersetzt. durch das Wort "Klasse" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 188 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 9 - In Artikel 188 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 18. Juli 1991 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Gesetz vom 18. Juli 1991 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
21. Februar 2010, werden die Wörter "oder das Amt eines Referenten 21. Februar 2010, werden die Wörter "oder das Amt eines Referenten
oder Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei den Appellationshöfen und oder Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei den Appellationshöfen und
bei den Gerichten Erster Instanz" durch die Wörter "oder das Amt eines bei den Gerichten Erster Instanz" durch die Wörter "oder das Amt eines
Referenten oder Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei den Referenten oder Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei den
Gerichtshöfen und Gerichten" ersetzt. Gerichtshöfen und Gerichten" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 203 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 10 - In Artikel 203 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, werden die Wörter "Artikel 287 durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, werden die Wörter "Artikel 287
Absatz 1" durch die Wörter "Artikel 287sexies" ersetzt. Absatz 1" durch die Wörter "Artikel 287sexies" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 259quater §§ 5 und 6 desselben Gesetzbuches, Art. 11 - In Artikel 259quater §§ 5 und 6 desselben Gesetzbuches,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, werden die zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juli 2012, werden die
Wörter "Artikel 287" jedes Mal durch die Wörter "Artikel 287sexies" Wörter "Artikel 287" jedes Mal durch die Wörter "Artikel 287sexies"
ersetzt. ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 259sexies § 1 Absatz 1 Nr. 4 und 5 desselben Art. 12 - In Artikel 259sexies § 1 Absatz 1 Nr. 4 und 5 desselben
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2006 und zuletzt Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2006 und zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, werden die Wörter abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, werden die Wörter
"die im Rahmen der in Artikel 259bis-9 § 2 erwähnten Ausbildung der "die im Rahmen der in Artikel 259bis-9 § 2 erwähnten Ausbildung der
Magistrate organisiert wird" jedes Mal durch die Wörter "die vom Magistrate organisiert wird" jedes Mal durch die Wörter "die vom
Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisiert wird" ersetzt. Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisiert wird" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 260 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 13 - In Artikel 260 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird das Wort "Berufsklasse" durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird das Wort "Berufsklasse"
durch das Wort "Klasse" ersetzt. durch das Wort "Klasse" ersetzt.
Art. 14 - In Artikel 261 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 14 - In Artikel 261 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird das Wort "Berufsklasse" durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird das Wort "Berufsklasse"
durch das Wort "Klasse" ersetzt. durch das Wort "Klasse" ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 262 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 15 - In Artikel 262 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 25. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Gesetz vom 25. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
1. Dezember 2013, wird das Wort "Berufsklasse" jedes Mal durch das 1. Dezember 2013, wird das Wort "Berufsklasse" jedes Mal durch das
Wort "Klasse" ersetzt. Wort "Klasse" ersetzt.
Art. 16 - In Artikel 263 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 16 - In Artikel 263 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 25. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom Gesetz vom 25. April 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
1. Dezember 2013, wird das Wort "Berufsklasse" jedes Mal durch das 1. Dezember 2013, wird das Wort "Berufsklasse" jedes Mal durch das
Wort "Klasse" ersetzt. Wort "Klasse" ersetzt.
Art. 17 - In Artikel 265 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 17 - In Artikel 265 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 29.
Dezember 2010, wird das Wort "Berufsklasse" jedes Mal durch das Wort Dezember 2010, wird das Wort "Berufsklasse" jedes Mal durch das Wort
"Klasse" ersetzt. "Klasse" ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 266 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 18 - In Artikel 266 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 29.
Dezember 2010, wird das Wort "Berufsklasse" jedes Mal durch das Wort Dezember 2010, wird das Wort "Berufsklasse" jedes Mal durch das Wort
"Klasse" ersetzt. "Klasse" ersetzt.
Art. 19 - In Artikel 268 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 19 - In Artikel 268 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 1.
Dezember 2013, wird das Wort "Berufsklasse" jedes Mal durch das Wort Dezember 2013, wird das Wort "Berufsklasse" jedes Mal durch das Wort
"Klasse" ersetzt. "Klasse" ersetzt.
Art. 20 - In Artikel 269 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 20 - In Artikel 269 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "262 bis 268" durch die Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "262 bis 268" durch die
Wörter "261 bis 268" ersetzt. Wörter "261 bis 268" ersetzt.
Art. 21 - In Artikel 270 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 21 - In Artikel 270 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz
vom 1. Dezember 2013, werden die Wörter "der König" durch die Wörter vom 1. Dezember 2013, werden die Wörter "der König" durch die Wörter
"der für die Justiz zuständige Minister" ersetzt. "der für die Justiz zuständige Minister" ersetzt.
Art. 22 - Artikel 271 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 22 - Artikel 271 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 1.
Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 1. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes]
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Die Ernennung eines Assistenten wird erst endgültig nach Ablauf eines "Die Ernennung eines Assistenten wird erst endgültig nach Ablauf eines
Zeitraums der vorläufigen Ernennung, der zeigen soll, ob der Bewerber Zeitraums der vorläufigen Ernennung, der zeigen soll, ob der Bewerber
für die Ausübung des Amtes geeignet ist." für die Ausübung des Amtes geeignet ist."
3. Im heutigen Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "der 3. Im heutigen Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "der
König" durch die Wörter "der für die Justiz zuständige Minister" König" durch die Wörter "der für die Justiz zuständige Minister"
ersetzt. ersetzt.
Art. 23 - In Artikel 272 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 23 - In Artikel 272 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz
vom 1. Dezember 2013, werden die Wörter "der König" durch die Wörter vom 1. Dezember 2013, werden die Wörter "der König" durch die Wörter
"der für die Justiz zuständige Minister" ersetzt. "der für die Justiz zuständige Minister" ersetzt.
Art. 24 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 272bis mit folgendem Art. 24 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 272bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 272bis - Eine Abweichung von den in den Artikeln 262 bis 268, "Art. 272bis - Eine Abweichung von den in den Artikeln 262 bis 268,
270 und 271 erwähnten Diplomanforderungen wird den Bewerbern gewährt, 270 und 271 erwähnten Diplomanforderungen wird den Bewerbern gewährt,
die Inhaber einer Bescheinigung über nicht im Rahmen eines Diploms die Inhaber einer Bescheinigung über nicht im Rahmen eines Diploms
erworbene allgemeine Kompetenzen sind, die Zugang zu der Stufe gibt, erworbene allgemeine Kompetenzen sind, die Zugang zu der Stufe gibt,
zu der der Dienstgrad oder die Klasse gehört, der die Funktion, für zu der der Dienstgrad oder die Klasse gehört, der die Funktion, für
die die Auswahl organisiert wird, angehört. Diese Bescheinigung wird die die Auswahl organisiert wird, angehört. Diese Bescheinigung wird
vom Auswahlbüro der Föderalverwaltung ausgestellt und ihre vom Auswahlbüro der Föderalverwaltung ausgestellt und ihre
Gültigkeitsdauer wird auf fünf Jahre ab dem Datum der Ausstellung Gültigkeitsdauer wird auf fünf Jahre ab dem Datum der Ausstellung
festgelegt. Der Beschluss, eine Auswahl zu organisieren, erfolgt auf festgelegt. Der Beschluss, eine Auswahl zu organisieren, erfolgt auf
Vorschlag des Generaldirektors des Gerichtswesens nach Billigung durch Vorschlag des Generaldirektors des Gerichtswesens nach Billigung durch
die Verhandlungsorgane, die im Gesetz vom 25. April 2007 zur Regelung die Verhandlungsorgane, die im Gesetz vom 25. April 2007 zur Regelung
der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den
Gewerkschaftsorganisationen der Greffiers des Gerichtlichen Standes, Gewerkschaftsorganisationen der Greffiers des Gerichtlichen Standes,
der Referenten am Kassationshof und der Referenten und Juristen bei der Referenten am Kassationshof und der Referenten und Juristen bei
der Staatsanwaltschaft an den Gerichtshöfen und Gerichten und im der Staatsanwaltschaft an den Gerichtshöfen und Gerichten und im
Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den
öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von
diesen Behörden abhängen, erwähnt sind." diesen Behörden abhängen, erwähnt sind."
Art. 25 - Artikel 274 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 25 - Artikel 274 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember
2013, wird wie folgt abgeändert: 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 1 und 2 werden die Wörter "oder durch Wechsel der 1. In § 2 Absatz 1 und 2 werden die Wörter "oder durch Wechsel der
Berufsklasse" jeweils aufgehoben. Berufsklasse" jeweils aufgehoben.
2. In § 4 Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "zwei Mitglieder" durch die 2. In § 4 Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter "zwei Mitglieder" durch die
Wörter "mindestens zwei Mitglieder" ersetzt. Wörter "mindestens zwei Mitglieder" ersetzt.
Art. 26 - In Artikel 277 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 26 - In Artikel 277 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 25. April 2007, wird das Wort "Berufsklasse" durch das Wort Gesetz vom 25. April 2007, wird das Wort "Berufsklasse" durch das Wort
"Klasse" ersetzt. "Klasse" ersetzt.
Art. 27 - Artikel 278 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 27 - Artikel 278 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 wird Absatz 2 aufgehoben. 1. In § 1 wird Absatz 2 aufgehoben.
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Beförderung und Dienstgradwechsel sind nur möglich, wenn eine " § 2 - Beförderung und Dienstgradwechsel sind nur möglich, wenn eine
statutarische Stelle vakant ist. statutarische Stelle vakant ist.
Ernennungen durch Dienstgradwechsel werden vom König oder, was die Ernennungen durch Dienstgradwechsel werden vom König oder, was die
Sachverständigen betrifft, vom Minister vorgenommen." Sachverständigen betrifft, vom Minister vorgenommen."
Art. 28 - Artikel 287ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 28 - Artikel 287ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 17. Februar 1997 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz Gesetz vom 17. Februar 1997 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 287ter - § 1 - Alle endgültig ernannten Personalmitglieder und "Art. 287ter - § 1 - Alle endgültig ernannten Personalmitglieder und
alle Vertragspersonalmitglieder der Stufen A, B, C und D unterliegen alle Vertragspersonalmitglieder der Stufen A, B, C und D unterliegen
einem Bewertungszyklus. einem Bewertungszyklus.
Für die Chefgreffiers und Chefsekretäre ist der in Artikel 58bis Nr. 2 Für die Chefgreffiers und Chefsekretäre ist der in Artikel 58bis Nr. 2
erwähnte Korpschef der Bewerter. Für die anderen Personalmitglieder erwähnte Korpschef der Bewerter. Für die anderen Personalmitglieder
ist der hierarchische Vorgesetzte des Personalmitglieds oder der ist der hierarchische Vorgesetzte des Personalmitglieds oder der
funktionelle Vorgesetzte, dem der hierarchische Vorgesetzte die funktionelle Vorgesetzte, dem der hierarchische Vorgesetzte die
Bewertungsaufgabe übertragen hat, der Bewerter. Bewertungsaufgabe übertragen hat, der Bewerter.
Der hierarchische Vorgesetzte ist das endgültig ernannte Der hierarchische Vorgesetzte ist das endgültig ernannte
Personalmitglied, das die Verantwortung über einen Dienst oder ein Personalmitglied, das die Verantwortung über einen Dienst oder ein
Team hat und das demzufolge die direkte Amtsgewalt über die Team hat und das demzufolge die direkte Amtsgewalt über die
Personalmitglieder dieses Dienstes oder dieses Teams ausübt. Der Personalmitglieder dieses Dienstes oder dieses Teams ausübt. Der
funktionelle Vorgesetzte ist das statutarische Personalmitglied oder funktionelle Vorgesetzte ist das statutarische Personalmitglied oder
das Vertragspersonalmitglied, das unter der Verantwortung des das Vertragspersonalmitglied, das unter der Verantwortung des
hierarchischen Vorgesetzten eines Personalmitglieds in der täglichen hierarchischen Vorgesetzten eines Personalmitglieds in der täglichen
Ausübung seines Amtes ein Verhältnis der direkten Amtsgewalt über Ausübung seines Amtes ein Verhältnis der direkten Amtsgewalt über
dieses Personalmitglied hat. dieses Personalmitglied hat.
§ 2 - Die Bewertungsperiode dauert ein Jahr, außer in den vom König § 2 - Die Bewertungsperiode dauert ein Jahr, außer in den vom König
vorgesehenen Ausnahmefällen, und beginnt mit einem Funktionsgespräch, vorgesehenen Ausnahmefällen, und beginnt mit einem Funktionsgespräch,
wenn das Personalmitglied endgültig ernannt wird, angestellt wird oder wenn das Personalmitglied endgültig ernannt wird, angestellt wird oder
die Funktion wechselt. Ein Funktionsgespräch wird auch geführt, wenn die Funktion wechselt. Ein Funktionsgespräch wird auch geführt, wenn
die Funktion bedeutenden Veränderungen unterworfen ist. die Funktion bedeutenden Veränderungen unterworfen ist.
Bei Beginn einer neuen Bewertungsperiode, gegebenenfalls unmittelbar Bei Beginn einer neuen Bewertungsperiode, gegebenenfalls unmittelbar
nach dem Funktionsgespräch, findet ein Planungsgespräch statt. Während nach dem Funktionsgespräch, findet ein Planungsgespräch statt. Während
dieses Planungsgesprächs einigen sich Bewerter und Personalmitglied dieses Planungsgesprächs einigen sich Bewerter und Personalmitglied
auf Leistungszielsetzungen und gegebenenfalls auf Zielsetzungen in auf Leistungszielsetzungen und gegebenenfalls auf Zielsetzungen in
Bezug auf die persönliche Entwicklung. Bezug auf die persönliche Entwicklung.
Während der Bewertungsperiode führen Bewerter und Personalmitglied Während der Bewertungsperiode führen Bewerter und Personalmitglied
jedes Mal, wenn es nötig ist, ein Mitarbeitergespräch. jedes Mal, wenn es nötig ist, ein Mitarbeitergespräch.
Am Ende einer Bewertungsperiode fordert der Bewerter das Am Ende einer Bewertungsperiode fordert der Bewerter das
Personalmitglied zu einem Bewertungsgespräch auf. Personalmitglied zu einem Bewertungsgespräch auf.
§ 3 - Die Bewertung beruht hauptsächlich auf folgenden Kriterien: § 3 - Die Bewertung beruht hauptsächlich auf folgenden Kriterien:
1. Verwirklichung von Leistungszielsetzungen, die beim 1. Verwirklichung von Leistungszielsetzungen, die beim
Planungsgespräch festgelegt und bei Mitarbeitergesprächen eventuell Planungsgespräch festgelegt und bei Mitarbeitergesprächen eventuell
angepasst worden sind, angepasst worden sind,
2. Entwicklung von Kompetenzen des Personalmitglieds, die im Rahmen 2. Entwicklung von Kompetenzen des Personalmitglieds, die im Rahmen
seiner Funktion nützlich sind, seiner Funktion nützlich sind,
3. gegebenenfalls Qualität der Bewertungen, die das Personalmitglied 3. gegebenenfalls Qualität der Bewertungen, die das Personalmitglied
durchgeführt hat, wenn es damit beauftragt ist. durchgeführt hat, wenn es damit beauftragt ist.
Die Bewertung beruht ebenfalls auf folgenden Kriterien: Die Bewertung beruht ebenfalls auf folgenden Kriterien:
- Beitrag des Personalmitglieds zu den Leistungen des Teams, in dem es - Beitrag des Personalmitglieds zu den Leistungen des Teams, in dem es
arbeitet, arbeitet,
- Verfügbarkeit des Personalmitglieds für interne und externe Nutzer - Verfügbarkeit des Personalmitglieds für interne und externe Nutzer
des Dienstes. des Dienstes.
Ein Bewertungsbericht schließt mit einer der folgenden Noten ab: Ein Bewertungsbericht schließt mit einer der folgenden Noten ab:
außergewöhnlich, entspricht den Erwartungen, zu verbessern oder außergewöhnlich, entspricht den Erwartungen, zu verbessern oder
ungenügend. ungenügend.
Er wird wirksam mit Ende der Bewertungsperiode. Er wird wirksam mit Ende der Bewertungsperiode.
§ 4 - Wird binnen drei Jahren nach Erteilung einer ersten Note § 4 - Wird binnen drei Jahren nach Erteilung einer ersten Note
"ungenügend" eine zweite Note "ungenügend", selbst wenn sie nicht der "ungenügend" eine zweite Note "ungenügend", selbst wenn sie nicht der
ersten Note "ungenügend" folgt, erteilt, so führt dies zur Entlassung ersten Note "ungenügend" folgt, erteilt, so führt dies zur Entlassung
des Personalmitglieds wegen Berufsuntauglichkeit. des Personalmitglieds wegen Berufsuntauglichkeit.
Einem wegen Berufsuntauglichkeit gekündigten Personalmitglied wird Einem wegen Berufsuntauglichkeit gekündigten Personalmitglied wird
eine Entlassungsentschädigung zuerkannt. Diese Entschädigung eine Entlassungsentschädigung zuerkannt. Diese Entschädigung
entspricht zwölfmal dem letzten Monatslohn, wenn das Personalmitglied entspricht zwölfmal dem letzten Monatslohn, wenn das Personalmitglied
mindestens zwanzig Dienstjahre nachweisen kann, oder acht- mindestens zwanzig Dienstjahre nachweisen kann, oder acht-
beziehungsweise sechsmal diesem Lohn, je nachdem ob das beziehungsweise sechsmal diesem Lohn, je nachdem ob das
Personalmitglied mindestens zehn oder weniger als zehn Dienstjahre Personalmitglied mindestens zehn oder weniger als zehn Dienstjahre
aufweist. aufweist.
§ 5 - Der König legt die Modalitäten für die Anwendung dieser § 5 - Der König legt die Modalitäten für die Anwendung dieser
Bestimmungen über das Bewertungsverfahren, seine Dauer und die Bestimmungen über das Bewertungsverfahren, seine Dauer und die
betroffenen Personen fest." betroffenen Personen fest."
Art. 29 - Artikel 287quater desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 29 - Artikel 287quater desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 287quater - § 1 - Ein Widerspruchsausschuss wird geschaffen, der "Art. 287quater - § 1 - Ein Widerspruchsausschuss wird geschaffen, der
zuständig ist für Widersprüche gegen die Bewertungsberichte und die zuständig ist für Widersprüche gegen die Bewertungsberichte und die
Erteilung der endgültigen Bewertung. Erteilung der endgültigen Bewertung.
Der Sitz dieses Widerspruchsausschusses liegt in Brüssel. Der Sitz dieses Widerspruchsausschusses liegt in Brüssel.
Der Widerspruchsausschuss setzt sich aus einem Präsidenten, einem Der Widerspruchsausschuss setzt sich aus einem Präsidenten, einem
Vizepräsidenten und zehn Mitgliedern zusammen. Präsident, Vizepräsidenten und zehn Mitgliedern zusammen. Präsident,
Vizepräsident und vier Mitglieder werden vom Minister der Justiz Vizepräsident und vier Mitglieder werden vom Minister der Justiz
bestimmt. Sechs Mitglieder werden von den repräsentativen bestimmt. Sechs Mitglieder werden von den repräsentativen
Gewerkschaftsorganisationen bestimmt, bei jeweils zwei Mitgliedern pro Gewerkschaftsorganisationen bestimmt, bei jeweils zwei Mitgliedern pro
Organisation. Organisation.
Neben zehn ordentlichen Mitgliedern werden auch zehn stellvertretende Neben zehn ordentlichen Mitgliedern werden auch zehn stellvertretende
Mitglieder bestimmt. Mitglieder bestimmt.
Präsident und Vizepräsident sind Magistrate. Die vier ordentlichen Präsident und Vizepräsident sind Magistrate. Die vier ordentlichen
Mitglieder und die vier stellvertretenden Mitglieder des Mitglieder und die vier stellvertretenden Mitglieder des
Widerspruchsausschusses werden unter den Personalmitgliedern der Widerspruchsausschusses werden unter den Personalmitgliedern der
Stufen A und B bestimmt. Stufen A und B bestimmt.
Die Hälfte von ihnen wird auf Vorschlag des Kollegiums der Die Hälfte von ihnen wird auf Vorschlag des Kollegiums der
Generalprokuratoren bestimmt, die andere Hälfte auf Vorschlag der Generalprokuratoren bestimmt, die andere Hälfte auf Vorschlag der
Ersten Präsidenten der Appellationshöfe und der Arbeitsgerichtshöfe. Ersten Präsidenten der Appellationshöfe und der Arbeitsgerichtshöfe.
Präsident und Vizepräsident gehören nicht derselben Sprachrolle an. Präsident und Vizepräsident gehören nicht derselben Sprachrolle an.
Die Mitglieder sind in gleicher Anzahl auf die Sprachrollen verteilt. Die Mitglieder sind in gleicher Anzahl auf die Sprachrollen verteilt.
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
§ 2 - Die Stellungnahme des Widerspruchsausschusses besteht entweder § 2 - Die Stellungnahme des Widerspruchsausschusses besteht entweder
aus einem Vorschlag zur Erteilung einer anderen Note oder aus einem aus einem Vorschlag zur Erteilung einer anderen Note oder aus einem
Vorschlag zur Beibehaltung der erteilten Note. Vorschlag zur Beibehaltung der erteilten Note.
Hat der Widerspruchsausschuss vorgeschlagen, die Note beizubehalten, Hat der Widerspruchsausschuss vorgeschlagen, die Note beizubehalten,
so wird diese endgültig. so wird diese endgültig.
Hat der Widerspruchsausschuss vorgeschlagen, eine Note zu ändern, so Hat der Widerspruchsausschuss vorgeschlagen, eine Note zu ändern, so
trifft der Minister der Justiz oder sein Beauftragter den Entschluss, trifft der Minister der Justiz oder sein Beauftragter den Entschluss,
entweder gemäß der Stellungnahme des Widerspruchsausschusses die Note entweder gemäß der Stellungnahme des Widerspruchsausschusses die Note
zu ändern oder die ursprüngliche Note zu bestätigen oder eine andere zu ändern oder die ursprüngliche Note zu bestätigen oder eine andere
Note zu erteilen. Er teilt seinen Beschluss binnen zwanzig Werktagen Note zu erteilen. Er teilt seinen Beschluss binnen zwanzig Werktagen
ab Empfang der Stellungnahme mit. ab Empfang der Stellungnahme mit.
§ 3 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Organisation und die § 3 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Organisation und die
Arbeitsweise des Widerspruchsausschusses in Sachen Bewertungen." Arbeitsweise des Widerspruchsausschusses in Sachen Bewertungen."
(...) (...)
Art. 51 - In Artikel 428bis Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, Art. 51 - In Artikel 428bis Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 2. Mai 1996, werden die eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 2. Mai 1996, werden die
Wörter "wie erwähnt in Artikel 1 Buchstabe a) der Europäischen Wörter "wie erwähnt in Artikel 1 Buchstabe a) der Europäischen
Richtlinie vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Richtlinie vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur
Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen," durch die Wörter "wie in der Richtlinie Berufsausbildung abschließen," durch die Wörter "wie in der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erwähnt," ersetzt. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erwähnt," ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 2003 zur Regelung KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 2003 zur Regelung
der Abschaffung der Militärgerichte in Friedenszeiten und ihrer der Abschaffung der Militärgerichte in Friedenszeiten und ihrer
Beibehaltung in Kriegszeiten Beibehaltung in Kriegszeiten
Art. 53 - In Artikel 121 des Gesetzes vom 10. April 2003 zur Regelung Art. 53 - In Artikel 121 des Gesetzes vom 10. April 2003 zur Regelung
der Abschaffung der Militärgerichte in Friedenszeiten und ihrer der Abschaffung der Militärgerichte in Friedenszeiten und ihrer
Beibehaltung in Kriegszeiten werden die Wörter "der Artikel 262, 273, Beibehaltung in Kriegszeiten werden die Wörter "der Artikel 262, 273,
287 und 287bis des Gerichtsgesetzbuches" durch die Wörter "des 287 und 287bis des Gerichtsgesetzbuches" durch die Wörter "des
Artikels 287sexies des Gerichtsgesetzbuches" ersetzt. Artikels 287sexies des Gerichtsgesetzbuches" ersetzt.
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über die KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über die
Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für
Ausbildungen im Gerichtswesen Ausbildungen im Gerichtswesen
Art. 54 - In Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über Art. 54 - In Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über
die Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für die Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für
Ausbildungen im Gerichtswesen werden die Wörter "Personalmitglieder, Ausbildungen im Gerichtswesen werden die Wörter "Personalmitglieder,
die einen besonderen Qualifikationsgrad besitzen, der vom König in die einen besonderen Qualifikationsgrad besitzen, der vom König in
Übereinstimmung mit Artikel 180 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches Übereinstimmung mit Artikel 180 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches
geschaffen wurde." durch die Wörter "Personalmitglieder der Stufe A, geschaffen wurde." durch die Wörter "Personalmitglieder der Stufe A,
die den Titel eines Attachés, Beraters oder Generalberaters führen." die den Titel eines Attachés, Beraters oder Generalberaters führen."
ersetzt. ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 7 - Inkrafttreten KAPITEL 7 - Inkrafttreten
Art. 56 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 56 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 42, der mit Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 42, der mit
1. Oktober 2002 wirksam wird, der Artikel 2, 3, 12 und 33, die mit 2. 1. Oktober 2002 wirksam wird, der Artikel 2, 3, 12 und 33, die mit 2.
Februar 2008 wirksam werden, und der Artikel 28 und 29, die an einem Februar 2008 wirksam werden, und der Artikel 28 und 29, die an einem
vom König festzulegenden Datum in Kraft treten. vom König festzulegenden Datum in Kraft treten.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 10. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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