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Wet van 10 april 1992
gepubliceerd op 27 april 2010

Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2010000216
pub.
27/04/2010
prom.
10/04/1992
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


10 APRIL 1992. - Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992


Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling: - van het koninklijk besluit van 6 april 2009 tot uitvoering van de wet van 26 november 2006 houdende wijziging van artikel 51 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 10 april 2009); - van de wet van 22 december 2009 houdende fiscale bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 december 2009).

Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 6. APRIL 2009 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. November 2006 zur Abänderung von Artikel 51 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 51, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. März 2007;

Aufgrund des Gesetzes vom 26. November 2006 zur Abänderung von Artikel 51 des Einkommensteuergesetzbuches 1992;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. März 2009;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Staatssekretärs für Haushalt vom 25. März 2009;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung: - dass vorliegender Erlass auf die ab dem 1. Januar 2009 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar ist; - dass er den betreffenden Steuerpflichtigen schnellstmöglich zur Kenntnis gebracht werden muss; - dass vorliegender Erlass daher dringend angenommen werden muss;

Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 51 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. März 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 Nr.1 Buchstabe a) werden die Wörter "27,2 Prozent" durch die Wörter "28,7 Prozent" ersetzt. 2. In Absatz 3 werden die Wörter "2.555 EUR" durch die Wörter "2.592,50 EUR" ersetzt.

Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2009.

Art. 3 - Unser für Finanzen zuständiger Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 6. April 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 22. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher Bestimmungen ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Artikel 356 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1994 und 15. März 1999, wird wie folgt ersetzt: "Art. 356 - Wird gegen einen Beschluss des Steuerdirektors oder des von ihm beauftragten Beamten vor Gericht Beschwerde eingereicht und erklärt der Richter die Veranlagung aus einem anderen Grund als der Verjährung ganz oder teilweise für ungültig, bleibt die Sache während sechs Monaten ab der gerichtlichen Entscheidung in der Heberolle eingetragen. Während dieser sechsmonatigen Frist, die die Einspruchs-, Berufungs- und Kassationsfristen aussetzt, kann die Verwaltung dem Richter zu Lasten desselben Steuerschuldners und aufgrund aller oder eines Teils derselben Veranlagungsbestandteile wie die der ursprünglichen Steuer anhand eines Schriftsatzes eine Ersatzsteuer zur Beurteilung vorlegen.

Legt die Verwaltung dem Richter innerhalb der vorerwähnten Frist von sechs Monaten eine Ersatzsteuer vor, laufen die Einspruchs-, Berufungs- und Kassationsfristen in Abweichung von Absatz 1 ab Zustellung der gerichtlichen Entscheidung über die Ersatzsteuer.

Hat die vom Richter für ungültig erklärte Veranlagung zur Erstattung eines Vorabzugs oder einer Vorauszahlung geführt, wird diese Erstattung bei der Berechnung der Ersatzsteuer, die dem Richter zur Beurteilung vorgelegt wird, berücksichtigt.

Die Ersatzsteuer ist ausschliesslich in Ausführung der Entscheidung des Richters eintreibbar oder erstattungsfähig.

Wird die Ersatzsteuer zu Lasten eines gemäss Artikel 357 gleichgestellten Steuerschuldners festgelegt, wird diese Steuer dem Richter durch einen Antrag vorgelegt, der dem gleichgestellten Steuerschuldner zusammen mit einer Ladung zugestellt wird." Art. 3 - Artikel 2 ist ungeachtet des Steuerjahres unverzüglich anwendbar.

In Abweichung von Artikel 2 und für Veranlagungen, die der Richter vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aus einem anderen Grund als der Verjährung ganz oder teilweise für ungültig erklärt hat, sind Ersatzsteuern, die nach Schliessung der Verhandlung durch einen Antrag vorgelegt werden, der dem Steuerschuldner zugestellt wird gemäss Artikel 356 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes bestand, oder Artikel 261 des Einkommensteuergesetzbuches 1964, dem Richter gültig zur Beurteilung vorgelegt unter der Bedingung, dass die Verfahren innerhalb sechs Monaten ab der rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Entscheidung eingeleitet wurden. Diese Bestimmung ist unverzüglich anwendbar.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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