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Loi du 10 avril 1992
publié le 27 avril 2010

Code des impôts sur les revenus 1992

source
service public federal interieur
numac
2010000216
pub.
27/04/2010
prom.
10/04/1992
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


10 AVRIL 1992. - Code des impôts sur les revenus 1992


Traduction allemande de dispositions modificatives Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la traduction en langue allemande: - de l'arrêté royal du 6 avril 2009 portant exécution de la loi du 26 novembre 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 26/11/2006 pub. 05/12/2006 numac 2006003558 source service public federal finances Loi portant modification de l'article 51 du Code des impôts sur les revenus 1992 fermer portant modification de l'article 51 du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur belge du 10 avril 2009); - de la loi du 22 décembre 2009Documents pertinents retrouvés type loi prom. 22/12/2009 pub. 31/12/2009 numac 2009003774 source service public federal finances Loi portant des dispositions fiscales type loi prom. 22/12/2009 pub. 31/12/2009 numac 2009003483 source service public federal finances Loi portant des dispositions fiscales et diverses fermer portant des dispositions fiscales (Moniteur belge du 31 décembre 2009).

Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 6. APRIL 2009 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. November 2006 zur Abänderung von Artikel 51 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 51, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. März 2007;

Aufgrund des Gesetzes vom 26. November 2006 zur Abänderung von Artikel 51 des Einkommensteuergesetzbuches 1992;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. März 2009;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Staatssekretärs für Haushalt vom 25. März 2009;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung: - dass vorliegender Erlass auf die ab dem 1. Januar 2009 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar ist; - dass er den betreffenden Steuerpflichtigen schnellstmöglich zur Kenntnis gebracht werden muss; - dass vorliegender Erlass daher dringend angenommen werden muss;

Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 51 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. März 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 Nr.1 Buchstabe a) werden die Wörter "27,2 Prozent" durch die Wörter "28,7 Prozent" ersetzt. 2. In Absatz 3 werden die Wörter "2.555 EUR" durch die Wörter "2.592,50 EUR" ersetzt.

Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2009.

Art. 3 - Unser für Finanzen zuständiger Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 6. April 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 22. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher Bestimmungen ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Artikel 356 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1994 und 15. März 1999, wird wie folgt ersetzt: "Art. 356 - Wird gegen einen Beschluss des Steuerdirektors oder des von ihm beauftragten Beamten vor Gericht Beschwerde eingereicht und erklärt der Richter die Veranlagung aus einem anderen Grund als der Verjährung ganz oder teilweise für ungültig, bleibt die Sache während sechs Monaten ab der gerichtlichen Entscheidung in der Heberolle eingetragen. Während dieser sechsmonatigen Frist, die die Einspruchs-, Berufungs- und Kassationsfristen aussetzt, kann die Verwaltung dem Richter zu Lasten desselben Steuerschuldners und aufgrund aller oder eines Teils derselben Veranlagungsbestandteile wie die der ursprünglichen Steuer anhand eines Schriftsatzes eine Ersatzsteuer zur Beurteilung vorlegen.

Legt die Verwaltung dem Richter innerhalb der vorerwähnten Frist von sechs Monaten eine Ersatzsteuer vor, laufen die Einspruchs-, Berufungs- und Kassationsfristen in Abweichung von Absatz 1 ab Zustellung der gerichtlichen Entscheidung über die Ersatzsteuer.

Hat die vom Richter für ungültig erklärte Veranlagung zur Erstattung eines Vorabzugs oder einer Vorauszahlung geführt, wird diese Erstattung bei der Berechnung der Ersatzsteuer, die dem Richter zur Beurteilung vorgelegt wird, berücksichtigt.

Die Ersatzsteuer ist ausschliesslich in Ausführung der Entscheidung des Richters eintreibbar oder erstattungsfähig.

Wird die Ersatzsteuer zu Lasten eines gemäss Artikel 357 gleichgestellten Steuerschuldners festgelegt, wird diese Steuer dem Richter durch einen Antrag vorgelegt, der dem gleichgestellten Steuerschuldner zusammen mit einer Ladung zugestellt wird." Art. 3 - Artikel 2 ist ungeachtet des Steuerjahres unverzüglich anwendbar.

In Abweichung von Artikel 2 und für Veranlagungen, die der Richter vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aus einem anderen Grund als der Verjährung ganz oder teilweise für ungültig erklärt hat, sind Ersatzsteuern, die nach Schliessung der Verhandlung durch einen Antrag vorgelegt werden, der dem Steuerschuldner zugestellt wird gemäss Artikel 356 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes bestand, oder Artikel 261 des Einkommensteuergesetzbuches 1964, dem Richter gültig zur Beurteilung vorgelegt unter der Bedingung, dass die Verfahren innerhalb sechs Monaten ab der rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Entscheidung eingeleitet wurden. Diese Bestimmung ist unverzüglich anwendbar.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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