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Meertalige weergave van Wet van 10/04/1992
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Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 Code des impôts sur les revenus 1992
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 APRIL 1992. - Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling: SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 AVRIL 1992. - Code des impôts sur les revenus 1992 Traduction allemande de dispositions modificatives Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la traduction en langue allemande:
- van het koninklijk besluit van 6 april 2009 tot uitvoering van de - de l'arrêté royal du 6 avril 2009 portant exécution de la loi du 26
wet van 26 november 2006 houdende wijziging van artikel 51 van het novembre 2006 portant modification de l'article 51 du Code des impôts
Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 10 sur les revenus 1992 (Moniteur belge du 10 avril 2009);
april 2009); - van de wet van 22 december 2009 houdende fiscale bepalingen - de la loi du 22 décembre 2009 portant des dispositions fiscales
(Belgisch Staatsblad van 31 december 2009). (Moniteur belge du 31 décembre 2009).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
6. APRIL 2009 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. 6. APRIL 2009 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26.
November 2006 zur Abänderung von Artikel 51 des November 2006 zur Abänderung von Artikel 51 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 Einkommensteuergesetzbuches 1992
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 51, Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 51,
zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. März 2007; zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. März 2007;
Aufgrund des Gesetzes vom 26. November 2006 zur Abänderung von Artikel Aufgrund des Gesetzes vom 26. November 2006 zur Abänderung von Artikel
51 des Einkommensteuergesetzbuches 1992; 51 des Einkommensteuergesetzbuches 1992;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. März 2009; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. März 2009;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Staatssekretärs für Haushalt Aufgrund des Einverständnisses Unseres Staatssekretärs für Haushalt
vom 25. März 2009; vom 25. März 2009;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, des Artikels 3 § 1; Staatsrat, des Artikels 3 § 1;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung: In der Erwägung:
- dass vorliegender Erlass auf die ab dem 1. Januar 2009 gezahlten - dass vorliegender Erlass auf die ab dem 1. Januar 2009 gezahlten
oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar ist; oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar ist;
- dass er den betreffenden Steuerpflichtigen schnellstmöglich zur - dass er den betreffenden Steuerpflichtigen schnellstmöglich zur
Kenntnis gebracht werden muss; Kenntnis gebracht werden muss;
- dass vorliegender Erlass daher dringend angenommen werden muss; - dass vorliegender Erlass daher dringend angenommen werden muss;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Finanzen
und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber
beraten haben, beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 51 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt Artikel 1 - Artikel 51 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. März 2007, wird wie abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. März 2007, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) werden die Wörter "27,2 Prozent" 1. In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) werden die Wörter "27,2 Prozent"
durch die Wörter "28,7 Prozent" ersetzt. durch die Wörter "28,7 Prozent" ersetzt.
2. In Absatz 3 werden die Wörter "2.555 EUR" durch die Wörter 2. In Absatz 3 werden die Wörter "2.555 EUR" durch die Wörter
"2.592,50 EUR" ersetzt. "2.592,50 EUR" ersetzt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2009. Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2009.
Art. 3 - Unser für Finanzen zuständiger Minister ist mit der Art. 3 - Unser für Finanzen zuständiger Minister ist mit der
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 6. April 2009 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 6. April 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
22. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher 22. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher
Bestimmungen Bestimmungen
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 356 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert Art. 2 - Artikel 356 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert
durch die Gesetze vom 6. Juli 1994 und 15. März 1999, wird wie folgt durch die Gesetze vom 6. Juli 1994 und 15. März 1999, wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Art. 356 - Wird gegen einen Beschluss des Steuerdirektors oder des "Art. 356 - Wird gegen einen Beschluss des Steuerdirektors oder des
von ihm beauftragten Beamten vor Gericht Beschwerde eingereicht und von ihm beauftragten Beamten vor Gericht Beschwerde eingereicht und
erklärt der Richter die Veranlagung aus einem anderen Grund als der erklärt der Richter die Veranlagung aus einem anderen Grund als der
Verjährung ganz oder teilweise für ungültig, bleibt die Sache während Verjährung ganz oder teilweise für ungültig, bleibt die Sache während
sechs Monaten ab der gerichtlichen Entscheidung in der Heberolle sechs Monaten ab der gerichtlichen Entscheidung in der Heberolle
eingetragen. Während dieser sechsmonatigen Frist, die die Einspruchs-, eingetragen. Während dieser sechsmonatigen Frist, die die Einspruchs-,
Berufungs- und Kassationsfristen aussetzt, kann die Verwaltung dem Berufungs- und Kassationsfristen aussetzt, kann die Verwaltung dem
Richter zu Lasten desselben Steuerschuldners und aufgrund aller oder Richter zu Lasten desselben Steuerschuldners und aufgrund aller oder
eines Teils derselben Veranlagungsbestandteile wie die der eines Teils derselben Veranlagungsbestandteile wie die der
ursprünglichen Steuer anhand eines Schriftsatzes eine Ersatzsteuer zur ursprünglichen Steuer anhand eines Schriftsatzes eine Ersatzsteuer zur
Beurteilung vorlegen. Beurteilung vorlegen.
Legt die Verwaltung dem Richter innerhalb der vorerwähnten Frist von Legt die Verwaltung dem Richter innerhalb der vorerwähnten Frist von
sechs Monaten eine Ersatzsteuer vor, laufen die Einspruchs-, sechs Monaten eine Ersatzsteuer vor, laufen die Einspruchs-,
Berufungs- und Kassationsfristen in Abweichung von Absatz 1 ab Berufungs- und Kassationsfristen in Abweichung von Absatz 1 ab
Zustellung der gerichtlichen Entscheidung über die Ersatzsteuer. Zustellung der gerichtlichen Entscheidung über die Ersatzsteuer.
Hat die vom Richter für ungültig erklärte Veranlagung zur Erstattung Hat die vom Richter für ungültig erklärte Veranlagung zur Erstattung
eines Vorabzugs oder einer Vorauszahlung geführt, wird diese eines Vorabzugs oder einer Vorauszahlung geführt, wird diese
Erstattung bei der Berechnung der Ersatzsteuer, die dem Richter zur Erstattung bei der Berechnung der Ersatzsteuer, die dem Richter zur
Beurteilung vorgelegt wird, berücksichtigt. Beurteilung vorgelegt wird, berücksichtigt.
Die Ersatzsteuer ist ausschliesslich in Ausführung der Entscheidung Die Ersatzsteuer ist ausschliesslich in Ausführung der Entscheidung
des Richters eintreibbar oder erstattungsfähig. des Richters eintreibbar oder erstattungsfähig.
Wird die Ersatzsteuer zu Lasten eines gemäss Artikel 357 Wird die Ersatzsteuer zu Lasten eines gemäss Artikel 357
gleichgestellten Steuerschuldners festgelegt, wird diese Steuer dem gleichgestellten Steuerschuldners festgelegt, wird diese Steuer dem
Richter durch einen Antrag vorgelegt, der dem gleichgestellten Richter durch einen Antrag vorgelegt, der dem gleichgestellten
Steuerschuldner zusammen mit einer Ladung zugestellt wird." Steuerschuldner zusammen mit einer Ladung zugestellt wird."
Art. 3 - Artikel 2 ist ungeachtet des Steuerjahres unverzüglich Art. 3 - Artikel 2 ist ungeachtet des Steuerjahres unverzüglich
anwendbar. anwendbar.
In Abweichung von Artikel 2 und für Veranlagungen, die der Richter vor In Abweichung von Artikel 2 und für Veranlagungen, die der Richter vor
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aus einem anderen Grund als Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aus einem anderen Grund als
der Verjährung ganz oder teilweise für ungültig erklärt hat, sind der Verjährung ganz oder teilweise für ungültig erklärt hat, sind
Ersatzsteuern, die nach Schliessung der Verhandlung durch einen Antrag Ersatzsteuern, die nach Schliessung der Verhandlung durch einen Antrag
vorgelegt werden, der dem Steuerschuldner zugestellt wird gemäss vorgelegt werden, der dem Steuerschuldner zugestellt wird gemäss
Artikel 356 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, so wie er vor seiner Artikel 356 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, so wie er vor seiner
Abänderung durch Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes bestand, oder Abänderung durch Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes bestand, oder
Artikel 261 des Einkommensteuergesetzbuches 1964, dem Richter gültig Artikel 261 des Einkommensteuergesetzbuches 1964, dem Richter gültig
zur Beurteilung vorgelegt unter der Bedingung, dass die Verfahren zur Beurteilung vorgelegt unter der Bedingung, dass die Verfahren
innerhalb sechs Monaten ab der rechtskräftig gewordenen gerichtlichen innerhalb sechs Monaten ab der rechtskräftig gewordenen gerichtlichen
Entscheidung eingeleitet wurden. Diese Bestimmung ist unverzüglich Entscheidung eingeleitet wurden. Diese Bestimmung ist unverzüglich
anwendbar. anwendbar.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2009 Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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