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Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 | Code des impôts sur les revenus 1992 |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 APRIL 1992. - Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling: | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 AVRIL 1992. - Code des impôts sur les revenus 1992 Traduction allemande de dispositions modificatives Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la traduction en langue allemande: |
- van het koninklijk besluit van 6 april 2009 tot uitvoering van de | - de l'arrêté royal du 6 avril 2009 portant exécution de la loi du 26 |
wet van 26 november 2006 houdende wijziging van artikel 51 van het | novembre 2006 portant modification de l'article 51 du Code des impôts |
Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 (Belgisch Staatsblad van 10 | sur les revenus 1992 (Moniteur belge du 10 avril 2009); |
april 2009); - van de wet van 22 december 2009 houdende fiscale bepalingen | - de la loi du 22 décembre 2009 portant des dispositions fiscales |
(Belgisch Staatsblad van 31 december 2009). | (Moniteur belge du 31 décembre 2009). |
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
6. APRIL 2009 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. | 6. APRIL 2009 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. |
November 2006 zur Abänderung von Artikel 51 des | November 2006 zur Abänderung von Artikel 51 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 51, | Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992, des Artikels 51, |
zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. März 2007; | zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. März 2007; |
Aufgrund des Gesetzes vom 26. November 2006 zur Abänderung von Artikel | Aufgrund des Gesetzes vom 26. November 2006 zur Abänderung von Artikel |
51 des Einkommensteuergesetzbuches 1992; | 51 des Einkommensteuergesetzbuches 1992; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. März 2009; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. März 2009; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Staatssekretärs für Haushalt | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Staatssekretärs für Haushalt |
vom 25. März 2009; | vom 25. März 2009; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, des Artikels 3 § 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung: | In der Erwägung: |
- dass vorliegender Erlass auf die ab dem 1. Januar 2009 gezahlten | - dass vorliegender Erlass auf die ab dem 1. Januar 2009 gezahlten |
oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar ist; | oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar ist; |
- dass er den betreffenden Steuerpflichtigen schnellstmöglich zur | - dass er den betreffenden Steuerpflichtigen schnellstmöglich zur |
Kenntnis gebracht werden muss; | Kenntnis gebracht werden muss; |
- dass vorliegender Erlass daher dringend angenommen werden muss; | - dass vorliegender Erlass daher dringend angenommen werden muss; |
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Finanzen |
und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber | und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber |
beraten haben, | beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 51 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt | Artikel 1 - Artikel 51 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. März 2007, wird wie | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. März 2007, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) werden die Wörter "27,2 Prozent" | 1. In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) werden die Wörter "27,2 Prozent" |
durch die Wörter "28,7 Prozent" ersetzt. | durch die Wörter "28,7 Prozent" ersetzt. |
2. In Absatz 3 werden die Wörter "2.555 EUR" durch die Wörter | 2. In Absatz 3 werden die Wörter "2.555 EUR" durch die Wörter |
"2.592,50 EUR" ersetzt. | "2.592,50 EUR" ersetzt. |
Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2009. | Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2009. |
Art. 3 - Unser für Finanzen zuständiger Minister ist mit der | Art. 3 - Unser für Finanzen zuständiger Minister ist mit der |
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 6. April 2009 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 6. April 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
22. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher | 22. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher |
Bestimmungen | Bestimmungen |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 356 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert | Art. 2 - Artikel 356 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert |
durch die Gesetze vom 6. Juli 1994 und 15. März 1999, wird wie folgt | durch die Gesetze vom 6. Juli 1994 und 15. März 1999, wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 356 - Wird gegen einen Beschluss des Steuerdirektors oder des | "Art. 356 - Wird gegen einen Beschluss des Steuerdirektors oder des |
von ihm beauftragten Beamten vor Gericht Beschwerde eingereicht und | von ihm beauftragten Beamten vor Gericht Beschwerde eingereicht und |
erklärt der Richter die Veranlagung aus einem anderen Grund als der | erklärt der Richter die Veranlagung aus einem anderen Grund als der |
Verjährung ganz oder teilweise für ungültig, bleibt die Sache während | Verjährung ganz oder teilweise für ungültig, bleibt die Sache während |
sechs Monaten ab der gerichtlichen Entscheidung in der Heberolle | sechs Monaten ab der gerichtlichen Entscheidung in der Heberolle |
eingetragen. Während dieser sechsmonatigen Frist, die die Einspruchs-, | eingetragen. Während dieser sechsmonatigen Frist, die die Einspruchs-, |
Berufungs- und Kassationsfristen aussetzt, kann die Verwaltung dem | Berufungs- und Kassationsfristen aussetzt, kann die Verwaltung dem |
Richter zu Lasten desselben Steuerschuldners und aufgrund aller oder | Richter zu Lasten desselben Steuerschuldners und aufgrund aller oder |
eines Teils derselben Veranlagungsbestandteile wie die der | eines Teils derselben Veranlagungsbestandteile wie die der |
ursprünglichen Steuer anhand eines Schriftsatzes eine Ersatzsteuer zur | ursprünglichen Steuer anhand eines Schriftsatzes eine Ersatzsteuer zur |
Beurteilung vorlegen. | Beurteilung vorlegen. |
Legt die Verwaltung dem Richter innerhalb der vorerwähnten Frist von | Legt die Verwaltung dem Richter innerhalb der vorerwähnten Frist von |
sechs Monaten eine Ersatzsteuer vor, laufen die Einspruchs-, | sechs Monaten eine Ersatzsteuer vor, laufen die Einspruchs-, |
Berufungs- und Kassationsfristen in Abweichung von Absatz 1 ab | Berufungs- und Kassationsfristen in Abweichung von Absatz 1 ab |
Zustellung der gerichtlichen Entscheidung über die Ersatzsteuer. | Zustellung der gerichtlichen Entscheidung über die Ersatzsteuer. |
Hat die vom Richter für ungültig erklärte Veranlagung zur Erstattung | Hat die vom Richter für ungültig erklärte Veranlagung zur Erstattung |
eines Vorabzugs oder einer Vorauszahlung geführt, wird diese | eines Vorabzugs oder einer Vorauszahlung geführt, wird diese |
Erstattung bei der Berechnung der Ersatzsteuer, die dem Richter zur | Erstattung bei der Berechnung der Ersatzsteuer, die dem Richter zur |
Beurteilung vorgelegt wird, berücksichtigt. | Beurteilung vorgelegt wird, berücksichtigt. |
Die Ersatzsteuer ist ausschliesslich in Ausführung der Entscheidung | Die Ersatzsteuer ist ausschliesslich in Ausführung der Entscheidung |
des Richters eintreibbar oder erstattungsfähig. | des Richters eintreibbar oder erstattungsfähig. |
Wird die Ersatzsteuer zu Lasten eines gemäss Artikel 357 | Wird die Ersatzsteuer zu Lasten eines gemäss Artikel 357 |
gleichgestellten Steuerschuldners festgelegt, wird diese Steuer dem | gleichgestellten Steuerschuldners festgelegt, wird diese Steuer dem |
Richter durch einen Antrag vorgelegt, der dem gleichgestellten | Richter durch einen Antrag vorgelegt, der dem gleichgestellten |
Steuerschuldner zusammen mit einer Ladung zugestellt wird." | Steuerschuldner zusammen mit einer Ladung zugestellt wird." |
Art. 3 - Artikel 2 ist ungeachtet des Steuerjahres unverzüglich | Art. 3 - Artikel 2 ist ungeachtet des Steuerjahres unverzüglich |
anwendbar. | anwendbar. |
In Abweichung von Artikel 2 und für Veranlagungen, die der Richter vor | In Abweichung von Artikel 2 und für Veranlagungen, die der Richter vor |
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aus einem anderen Grund als | Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aus einem anderen Grund als |
der Verjährung ganz oder teilweise für ungültig erklärt hat, sind | der Verjährung ganz oder teilweise für ungültig erklärt hat, sind |
Ersatzsteuern, die nach Schliessung der Verhandlung durch einen Antrag | Ersatzsteuern, die nach Schliessung der Verhandlung durch einen Antrag |
vorgelegt werden, der dem Steuerschuldner zugestellt wird gemäss | vorgelegt werden, der dem Steuerschuldner zugestellt wird gemäss |
Artikel 356 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, so wie er vor seiner | Artikel 356 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, so wie er vor seiner |
Abänderung durch Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes bestand, oder | Abänderung durch Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes bestand, oder |
Artikel 261 des Einkommensteuergesetzbuches 1964, dem Richter gültig | Artikel 261 des Einkommensteuergesetzbuches 1964, dem Richter gültig |
zur Beurteilung vorgelegt unter der Bedingung, dass die Verfahren | zur Beurteilung vorgelegt unter der Bedingung, dass die Verfahren |
innerhalb sechs Monaten ab der rechtskräftig gewordenen gerichtlichen | innerhalb sechs Monaten ab der rechtskräftig gewordenen gerichtlichen |
Entscheidung eingeleitet wurden. Diese Bestimmung ist unverzüglich | Entscheidung eingeleitet wurden. Diese Bestimmung ist unverzüglich |
anwendbar. | anwendbar. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |