gepubliceerd op 03 februari 2014
Wet houdende invoeging van titel I « Algemene definities » in Boek I « Definities » van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
7 NOVEMBER 2013. - Wet houdende invoeging van titel I « Algemene definities » in Boek I « Definities » van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 november 2013 houdende invoeging van titel I « Algemene definities » in Boek I « Definities » van het Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 29 november 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 7. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung von Titel I "Allgemeine Begriffsbestimmungen" in Buch I "Begriffsbestimmungen" des Wirtschaftsgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch Art. 2 - In Buch I "Begriffsbestimmungen" des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Titel I mit folgendem Wortlaut eingefügt: "TITEL 1 - Allgemeine Begriffsbestimmungen Artikel I. 1 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung in Titel 2 gelten für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches folgende Begriffsbestimmungen: 1. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre Vereinigungen, 2.Verbraucher: natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, 3. Minister: für Wirtschaft zuständiger Minister, 4.Produkte: Waren und Dienstleistungen, Immobilien, Rechte und Verpflichtungen, 5. Dienstleistungen: Leistungen, die von einem Unternehmen im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit oder in Ausführung seines satzungsmäßigen Zwecks verrichtet werden, 6.Waren: bewegliche Sachgüter, 7. Verhaltenskodex: Vereinbarung oder Vorschriftenkatalog, die beziehungsweise der nicht durch Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen vorgeschrieben ist und das Verhalten der Unternehmen definiert, die sich in Bezug auf eine oder mehrere spezielle Geschäftspraktiken oder Wirtschaftszweige auf diesen Kodex verpflichten, 8.Mitgliedstaat: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder, insofern das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum es vorsieht, ein Unterzeichnerstaat des Abkommens, 9. Werktage: alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage.Endet eine in Werktagen ausgedrückte Frist an einem Samstag, wird sie bis zum nächsten Werktag verlängert, 10. Adresse: eine geographische Anschrift und gegebenenfalls eine elektronische Adresse, 11.elektronische Adresse: eine Gesamtheit von elektronischen Daten, mit denen eine Person kontaktiert werden kann, 12. geographische Anschrift: eine Gesamtheit von Geodaten, die gegebenenfalls Hausnummer, Straße, Postleitzahl und Gemeinde umfassen, wo eine Person eine Einrichtung hat oder kontaktiert werden kann, 13.FÖD Wirtschaft: Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie." Absatz 1 Nr. 1, 4, 5 und 8 findet keine Anwendung auf Buch XI. KAPITEL 3 - Befugniszuweisung Art. 3 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches, so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt, mit Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren.
Zu diesem Zweck kann Er: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen. KAPITEL 4 - Inkrafttreten Art. 4 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. November 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher J. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz, Frau A. TURTELBOOM