Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 07/11/2013
← Terug naar "Wet houdende invoeging van titel I « Algemene definities » in Boek I « Definities » van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling "
Wet houdende invoeging van titel I « Algemene definities » in Boek I « Definities » van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling Loi portant insertion du titre Ier « Définitions générales » dans le Livre Ier « Définitions » du Code de droit économique. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
7 NOVEMBER 2013. - Wet houdende invoeging van titel I « Algemene 7 NOVEMBRE 2013. - Loi portant insertion du titre Ier « Définitions
definities » in Boek I « Definities » van het Wetboek van economisch générales » dans le Livre Ier « Définitions » du Code de droit
recht. - Duitse vertaling économique. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
november 2013 houdende invoeging van titel I « Algemene definities » loi du 7 novembre 2013 portant insertion du titre Ier « Définitions
in Boek I « Definities » van het Wetboek van economisch recht générales » dans le Livre Ier « Définitions » du Code de droit
(Belgisch Staatsblad van 29 november 2013). économique (Moniteur belge du 29 novembre 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
7. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung von Titel I "Allgemeine 7. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung von Titel I "Allgemeine
Begriffsbestimmungen" in Buch I "Begriffsbestimmungen" des Begriffsbestimmungen" in Buch I "Begriffsbestimmungen" des
Wirtschaftsgesetzbuches Wirtschaftsgesetzbuches
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch
Art. 2 - In Buch I "Begriffsbestimmungen" des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 2 - In Buch I "Begriffsbestimmungen" des Wirtschaftsgesetzbuches
wird ein Titel I mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Titel I mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"TITEL 1 - Allgemeine Begriffsbestimmungen "TITEL 1 - Allgemeine Begriffsbestimmungen
Artikel I. 1 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung in Titel 2 Artikel I. 1 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung in Titel 2
gelten für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches folgende gelten für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches folgende
Begriffsbestimmungen: Begriffsbestimmungen:
1. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf 1. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf
dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre
Vereinigungen, Vereinigungen,
2. Verbraucher: natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die nicht 2. Verbraucher: natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die nicht
ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder
freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden können,
3. Minister: für Wirtschaft zuständiger Minister, 3. Minister: für Wirtschaft zuständiger Minister,
4. Produkte: Waren und Dienstleistungen, Immobilien, Rechte und 4. Produkte: Waren und Dienstleistungen, Immobilien, Rechte und
Verpflichtungen, Verpflichtungen,
5. Dienstleistungen: Leistungen, die von einem Unternehmen im Rahmen 5. Dienstleistungen: Leistungen, die von einem Unternehmen im Rahmen
seiner gewerblichen Tätigkeit oder in Ausführung seines seiner gewerblichen Tätigkeit oder in Ausführung seines
satzungsmäßigen Zwecks verrichtet werden, satzungsmäßigen Zwecks verrichtet werden,
6. Waren: bewegliche Sachgüter, 6. Waren: bewegliche Sachgüter,
7. Verhaltenskodex: Vereinbarung oder Vorschriftenkatalog, die 7. Verhaltenskodex: Vereinbarung oder Vorschriftenkatalog, die
beziehungsweise der nicht durch Gesetzes-, Verordnungs- oder beziehungsweise der nicht durch Gesetzes-, Verordnungs- oder
Verwaltungsbestimmungen vorgeschrieben ist und das Verhalten der Verwaltungsbestimmungen vorgeschrieben ist und das Verhalten der
Unternehmen definiert, die sich in Bezug auf eine oder mehrere Unternehmen definiert, die sich in Bezug auf eine oder mehrere
spezielle Geschäftspraktiken oder Wirtschaftszweige auf diesen Kodex spezielle Geschäftspraktiken oder Wirtschaftszweige auf diesen Kodex
verpflichten, verpflichten,
8. Mitgliedstaat: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder, 8. Mitgliedstaat: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder,
insofern das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum es insofern das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum es
vorsieht, ein Unterzeichnerstaat des Abkommens, vorsieht, ein Unterzeichnerstaat des Abkommens,
9. Werktage: alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonntage und der 9. Werktage: alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonntage und der
gesetzlichen Feiertage. Endet eine in Werktagen ausgedrückte Frist an gesetzlichen Feiertage. Endet eine in Werktagen ausgedrückte Frist an
einem Samstag, wird sie bis zum nächsten Werktag verlängert, einem Samstag, wird sie bis zum nächsten Werktag verlängert,
10. Adresse: eine geographische Anschrift und gegebenenfalls eine 10. Adresse: eine geographische Anschrift und gegebenenfalls eine
elektronische Adresse, elektronische Adresse,
11. elektronische Adresse: eine Gesamtheit von elektronischen Daten, 11. elektronische Adresse: eine Gesamtheit von elektronischen Daten,
mit denen eine Person kontaktiert werden kann, mit denen eine Person kontaktiert werden kann,
12. geographische Anschrift: eine Gesamtheit von Geodaten, die 12. geographische Anschrift: eine Gesamtheit von Geodaten, die
gegebenenfalls Hausnummer, Straße, Postleitzahl und Gemeinde umfassen, gegebenenfalls Hausnummer, Straße, Postleitzahl und Gemeinde umfassen,
wo eine Person eine Einrichtung hat oder kontaktiert werden kann, wo eine Person eine Einrichtung hat oder kontaktiert werden kann,
13. FÖD Wirtschaft: Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMB, 13. FÖD Wirtschaft: Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMB,
Mittelstand und Energie." Mittelstand und Energie."
Absatz 1 Nr. 1, 4, 5 und 8 findet keine Anwendung auf Buch XI. Absatz 1 Nr. 1, 4, 5 und 8 findet keine Anwendung auf Buch XI.
KAPITEL 3 - Befugniszuweisung KAPITEL 3 - Befugniszuweisung
Art. 3 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches, Art. 3 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches,
so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt, mit Bestimmungen, durch so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt, mit Bestimmungen, durch
die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit
abgeändert worden sind, koordinieren. abgeändert worden sind, koordinieren.
Zu diesem Zweck kann Er: Zu diesem Zweck kann Er:
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung
der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, der zu koordinierenden Bestimmungen ändern,
2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit 2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit
sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen,
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die
Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie
zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen
Grundsätze zu beeinträchtigen. Grundsätze zu beeinträchtigen.
KAPITEL 4 - Inkrafttreten KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 4 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des Art. 4 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Gesetzes. vorliegenden Gesetzes.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. November 2013 Gegeben zu Brüssel, den 7. November 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz, Die Ministerin der Justiz,
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
^