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Wet houdende invoeging van titel I « Algemene definities » in Boek I « Definities » van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling | Loi portant insertion du titre Ier « Définitions générales » dans le Livre Ier « Définitions » du Code de droit économique. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
7 NOVEMBER 2013. - Wet houdende invoeging van titel I « Algemene | 7 NOVEMBRE 2013. - Loi portant insertion du titre Ier « Définitions |
definities » in Boek I « Definities » van het Wetboek van economisch | générales » dans le Livre Ier « Définitions » du Code de droit |
recht. - Duitse vertaling | économique. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
november 2013 houdende invoeging van titel I « Algemene definities » | loi du 7 novembre 2013 portant insertion du titre Ier « Définitions |
in Boek I « Definities » van het Wetboek van economisch recht | générales » dans le Livre Ier « Définitions » du Code de droit |
(Belgisch Staatsblad van 29 november 2013). | économique (Moniteur belge du 29 novembre 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
7. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung von Titel I "Allgemeine | 7. NOVEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung von Titel I "Allgemeine |
Begriffsbestimmungen" in Buch I "Begriffsbestimmungen" des | Begriffsbestimmungen" in Buch I "Begriffsbestimmungen" des |
Wirtschaftsgesetzbuches | Wirtschaftsgesetzbuches |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch | KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch |
Art. 2 - In Buch I "Begriffsbestimmungen" des Wirtschaftsgesetzbuches | Art. 2 - In Buch I "Begriffsbestimmungen" des Wirtschaftsgesetzbuches |
wird ein Titel I mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Titel I mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"TITEL 1 - Allgemeine Begriffsbestimmungen | "TITEL 1 - Allgemeine Begriffsbestimmungen |
Artikel I. 1 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung in Titel 2 | Artikel I. 1 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung in Titel 2 |
gelten für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches folgende | gelten für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches folgende |
Begriffsbestimmungen: | Begriffsbestimmungen: |
1. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf | 1. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf |
dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre | dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre |
Vereinigungen, | Vereinigungen, |
2. Verbraucher: natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die nicht | 2. Verbraucher: natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die nicht |
ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder | ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder |
freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, | freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, |
3. Minister: für Wirtschaft zuständiger Minister, | 3. Minister: für Wirtschaft zuständiger Minister, |
4. Produkte: Waren und Dienstleistungen, Immobilien, Rechte und | 4. Produkte: Waren und Dienstleistungen, Immobilien, Rechte und |
Verpflichtungen, | Verpflichtungen, |
5. Dienstleistungen: Leistungen, die von einem Unternehmen im Rahmen | 5. Dienstleistungen: Leistungen, die von einem Unternehmen im Rahmen |
seiner gewerblichen Tätigkeit oder in Ausführung seines | seiner gewerblichen Tätigkeit oder in Ausführung seines |
satzungsmäßigen Zwecks verrichtet werden, | satzungsmäßigen Zwecks verrichtet werden, |
6. Waren: bewegliche Sachgüter, | 6. Waren: bewegliche Sachgüter, |
7. Verhaltenskodex: Vereinbarung oder Vorschriftenkatalog, die | 7. Verhaltenskodex: Vereinbarung oder Vorschriftenkatalog, die |
beziehungsweise der nicht durch Gesetzes-, Verordnungs- oder | beziehungsweise der nicht durch Gesetzes-, Verordnungs- oder |
Verwaltungsbestimmungen vorgeschrieben ist und das Verhalten der | Verwaltungsbestimmungen vorgeschrieben ist und das Verhalten der |
Unternehmen definiert, die sich in Bezug auf eine oder mehrere | Unternehmen definiert, die sich in Bezug auf eine oder mehrere |
spezielle Geschäftspraktiken oder Wirtschaftszweige auf diesen Kodex | spezielle Geschäftspraktiken oder Wirtschaftszweige auf diesen Kodex |
verpflichten, | verpflichten, |
8. Mitgliedstaat: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder, | 8. Mitgliedstaat: ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder, |
insofern das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum es | insofern das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum es |
vorsieht, ein Unterzeichnerstaat des Abkommens, | vorsieht, ein Unterzeichnerstaat des Abkommens, |
9. Werktage: alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonntage und der | 9. Werktage: alle Kalendertage mit Ausnahme der Sonntage und der |
gesetzlichen Feiertage. Endet eine in Werktagen ausgedrückte Frist an | gesetzlichen Feiertage. Endet eine in Werktagen ausgedrückte Frist an |
einem Samstag, wird sie bis zum nächsten Werktag verlängert, | einem Samstag, wird sie bis zum nächsten Werktag verlängert, |
10. Adresse: eine geographische Anschrift und gegebenenfalls eine | 10. Adresse: eine geographische Anschrift und gegebenenfalls eine |
elektronische Adresse, | elektronische Adresse, |
11. elektronische Adresse: eine Gesamtheit von elektronischen Daten, | 11. elektronische Adresse: eine Gesamtheit von elektronischen Daten, |
mit denen eine Person kontaktiert werden kann, | mit denen eine Person kontaktiert werden kann, |
12. geographische Anschrift: eine Gesamtheit von Geodaten, die | 12. geographische Anschrift: eine Gesamtheit von Geodaten, die |
gegebenenfalls Hausnummer, Straße, Postleitzahl und Gemeinde umfassen, | gegebenenfalls Hausnummer, Straße, Postleitzahl und Gemeinde umfassen, |
wo eine Person eine Einrichtung hat oder kontaktiert werden kann, | wo eine Person eine Einrichtung hat oder kontaktiert werden kann, |
13. FÖD Wirtschaft: Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMB, | 13. FÖD Wirtschaft: Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMB, |
Mittelstand und Energie." | Mittelstand und Energie." |
Absatz 1 Nr. 1, 4, 5 und 8 findet keine Anwendung auf Buch XI. | Absatz 1 Nr. 1, 4, 5 und 8 findet keine Anwendung auf Buch XI. |
KAPITEL 3 - Befugniszuweisung | KAPITEL 3 - Befugniszuweisung |
Art. 3 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches, | Art. 3 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches, |
so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt, mit Bestimmungen, durch | so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt, mit Bestimmungen, durch |
die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit | die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit |
abgeändert worden sind, koordinieren. | abgeändert worden sind, koordinieren. |
Zu diesem Zweck kann Er: | Zu diesem Zweck kann Er: |
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung | 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung |
der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, | der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, |
2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit | 2. die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit |
sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, | sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, |
3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die | 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die |
Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie | Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie |
zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen | zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen |
Grundsätze zu beeinträchtigen. | Grundsätze zu beeinträchtigen. |
KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten |
Art. 4 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des | Art. 4 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Gesetzes. | vorliegenden Gesetzes. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. November 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 7. November 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz, | Die Ministerin der Justiz, |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |