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Wet van 07 maart 2007
gepubliceerd op 07 april 2008

Wet tot omzetting van de richtlijn 2003/98/EG van het Europees Parlement en de Raad van 17 november 2003 inzake het hergebruik van overheidsinformatie. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000278
pub.
07/04/2008
prom.
07/03/2007
ELI
eli/wet/2007/03/07/2008000278/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


7 MAART 2007. - Wet tot omzetting van de richtlijn 2003/98/EG van het Europees Parlement en de Raad van 17 november 2003 inzake het hergebruik van overheidsinformatie. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 maart 2007 tot omzetting van de richtlijn 2003/98/EG van het Europees Parlement en de Raad van 17 november 2003 inzake het hergebruik van overheidsinformatie (Belgisch Staatsblad van 19 april 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

7. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Vorliegendes Gesetz setzt unter anderem die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in belgisches Recht um (ABl. EG 31. Dezember 2003, L 345/90).

KAPITEL II - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. öffentlicher Behörde: a) der Föderalstaat, b) juristische Personen des öffentlichen Rechts, die vom Föderalstaat abhängen, c) Personen, die ungeachtet ihrer Form und Art - zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und - Rechtspersönlichkeit besitzen und - überwiegend von den in Buchstabe a) oder b) erwähnten Behörden oder Einrichtungen finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von diesen Behörden oder Einrichtungen ernannt worden sind, d) Verbände, die aus einer oder mehreren in Buchstabe a), b) oder c) erwähnten öffentlichen Behörden bestehen, 2.Verwaltungsdokument: in bestimmter Form gespeicherte Information über die eine öffentliche Behörde verfügt, unabhängig von der Form des Datenträgers und der Form der Speicherung dieser Information, 3. personenbezogenen Daten: alle Informationen über eine im Sinne von Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, 4. Weiterverwendung: Nutzung von Verwaltungsdokumenten, über die öffentliche Behörden verfügen, für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck im Rahmen des öffentlichen Auftrags, für den die Verwaltungsdokumente erstellt wurden, unterscheiden, 5.Lizenz: von der öffentlichen Behörde stammendes Dokument, das für beide Parteien, die die Lizenz vergebende Behörde und den Lizenznehmer, die Bedingungen für die Weiterverwendung festlegt, 6. verfügen: im Besitz sein von oder eine gewisse Aufsicht haben über beziehungsweise für eine öffentliche Behörde verwaltet werden, 7.schriftlich: per Post, Fax, E-Mail oder Webformular. § 2 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für die Nationallotterie und für die in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen.

Art. 3 - Vorliegendes Gesetz gilt für alle als vollständig und fertiggestellt angesehenen Verwaltungsdokumente, über die öffentliche Behörden verfügen und die sie Dritten zur Verfügung stellen.

Vorliegendes Gesetz gilt nicht für: 1. Verwaltungsdokumente, deren Bereitstellung nicht in den bestimmten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Behörde fällt, 2.Verwaltungsdokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind, 3. Verwaltungsdokumente, die nach den geltenden Zugangsregelungen nicht zugänglich sind, einschliesslich aus Gründen: - des Schutzes der nationalen Sicherheit, der Verteidigung oder der öffentlichen Sicherheit, - der statistischen Geheimhaltung oder der Geschäftsgeheimnisse, - des Mangels an persönlichem Interesse, wenn für den Zugang zu Verwaltungsdokumenten ein persönliches Interesse nachgewiesen werden muss, 4.Verwaltungsdokumente, die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Einrichtungen und deren Zweigstellen sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Sendeauftrags dienen, 5. Verwaltungsdokumente, die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen, einschliesslich von Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, sind, 6.Verwaltungsdokumente, die im Besitz kultureller Einrichtungen sind.

Vorliegendes Gesetz gilt auch nicht für Verwaltungsdokumente, die ohne Bedingung von einer öffentlichen Behörde zur Verfügung gestellt werden.

Der Austausch von Verwaltungsdokumenten zwischen öffentlichen Einrichtungen ausschliesslich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung dar.

KAPITEL III - Grundsätze für die Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten Art. 4 - Ein Verwaltungsdokument, das personenbezogene Daten enthält, kann nur weiterverwendet werden, sofern die öffentliche Behörde notwendige Vorsichtsmassnahmen getroffen hat, um die Identität der Person, auf die sich diese personenbezogenen Daten beziehen, zu verschleiern, insbesondere indem die Informationen anonym gemacht werden gemäss der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Art. 5 - Von öffentlichen Behörden zur Verfügung gestellte Verwaltungsdokumente können gemäss den Bedingungen des vorliegenden Gesetzes für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke weiterverwendet werden.

Dokumente, die aus der Weiterverwendung hervorgehen, müssen Quelle und Datum der letzten Aktualisierung vermerken und Vollständigkeit und Art des zur Verfügung gestellten Verwaltungsdokuments wahren. Öffentliche Behörden können die Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten zusätzlichen Bedingungen unterwerfen. Diese Bedingungen dürfen jedoch weder die Möglichkeiten der Weiterverwendung unnötig einschränken noch der Behinderung des Wettbewerbs dienen.

Weiterverwendbare Dokumente werden soweit möglich in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

KAPITEL IV - Antrag und Bearbeitung Art. 6 - Anträge auf Weiterverwendung werden schriftlich eingereicht.

Sie enthalten mindestens die genaue Beschreibung des beantragten Verwaltungsdokuments, eine Beschreibung der beabsichtigten Weiterverwendung des Verwaltungsdokuments, die Form in der die Übermittlung des Verwaltungsdokuments erfolgen müsste und das verfolgte Ziel.

Erfordert die Weiterverwendung eines Verwaltungsdokuments eine Lizenz, schickt die öffentliche Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, dem Antragsteller binnen einer durch den König festgelegten Frist ein Standardformular zu. Die in der Lizenz enthaltenen Bedingungen dürfen weder die Möglichkeiten der Weiterverwendung unnötig einschränken noch der Behinderung des Wettbewerbs dienen.

Wenn der Antragsteller eine oder mehrere Bedingungen der Lizenz nicht erfüllt, kann die öffentliche Behörde zu jedem Zeitpunkt und einseitig die Lizenz beenden, ohne dass dies zu irgendeiner Entschädigung berechtigt.

Wenn der Antragsteller eine oder mehrere der in Artikel 5 Absatz 2 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, kann die öffentliche Behörde ebenfalls zu jedem Zeitpunkt und einseitig die Zurverfügungstellung von Verwaltungsdokumenten beenden, ohne dass dies zu irgendeiner Entschädigung berechtigt.

Der König bestimmt Verfahren und Fristen für die Bearbeitung eines Antrags auf Weiterverwendung und Formen der Beschlüsse.

KAPITEL V - Bedingungen für die Weiterverwendung Art. 7 - § 1 - Sind Verwaltungsdokumente verfügbar oder können sie in der beantragten Form zur Verfügung gestellt werden ohne zu hohe Unkosten zu verursachen, gibt die öffentliche Behörde sie in dieser Form heraus.

Sind Verwaltungsdokumente in der beantragten Form nicht verfügbar, teilt die öffentliche Behörde in ihrem Beschluss dem Antragsteller die Form mit, in der die Dokumente verfügbar sind oder zur Verfügung gestellt werden können. § 2 - Öffentliche Behörden sind nicht verpflichtet, die Erstellung von Verwaltungsdokumenten fortzusetzen im Hinblick auf ihre Weiterverwendung. Entscheidet die öffentliche Behörde, Verwaltungsdokumente nicht mehr zur Verfügung zu stellen, ist sie jedoch dazu verpflichtet diese Entscheidung so bald wie möglich zu veröffentlichen, insbesondere durch einen Link auf dem föderalen Portal.

Art. 8 - Wird eine Gebühr für Reproduktion und Verbreitung von Verwaltungsdokumenten erhoben, entspricht diese Gebühr den Grenzkosten für die Reproduktion und Verbreitung.

Erfordert die Vorbereitung eines Verwaltungsdokuments mehrere zusätzliche Vorgänge, dürfen die Gesamtkosten die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen.

KAPITEL VI - Beschwerden Art. 9 - § 1 - Es wird eine föderale Kommission für die Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten geschaffen, hiernach « föderale Kommission » genannt.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Kommission fest. § 2 - Die Mitglieder dieser Kommission werden vom König ernannt.

Art. 10 - Die föderale Kommission übt ihren Auftrag völlig unabhängig und neutral aus.

Art. 11 - Die föderale Kommission ist zuständig, über Beschwerden zu erkennen gegen Beschlüsse einer Behörde über die Zurverfügungstellung von Verwaltungsdokumenten oder bei einer Verweigerung der Ausführung eines Beschlusses oder aufgrund irgendeiner anderen Schwierigkeit, auf die in der Ausübung der durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte gestossen wird.

Art. 12 - Beschwerden müssen schriftlich eingereicht werden binnen einer Frist von sechzig Tagen ab der Begebenheit, die Anlass zu der Beschwerde gibt.

Art. 13 - § 1 - Wenn die föderale Kommission eine Beschwerde erhält, vermerkt sie diese unverzüglich unter Angabe des Empfangsdatums in ein Register.

Der Einreicher der Beschwerde und die betreffende öffentliche Behörde haben ein Recht auf direkten Zugang zu den Registrierungsdaten in Bezug auf die Beschwerde. § 2 - Die föderale Kommission setzt die betreffende öffentliche Behörde sofort von der Beschwerde in Kenntnis und schickt gleichzeitig dem Einreicher der Beschwerde eine Empfangsbestätigung.

Art. 14 - Wenn eine Beschwerde bei der föderalen Kommission anhängig gemacht wird, kann diese sämtliche zweckdienlichen Informationen vor Ort einsehen oder sie bei der betreffenden öffentlichen Behörde anfordern.

Diese Kommission kann alle betroffenen Parteien und Sachverständigen anhören und die Personalmitglieder der öffentlichen Behörde um zusätzliche Informationen bitten.

Art. 15 - § 1 - Die föderale Kommission befindet schnellstmöglich über die Beschwerde und notifiziert dem Einreicher der Beschwerde und der betreffenden öffentlichen Behörde seine Entscheidung binnen einer Frist von dreissig Tagen. § 2 - Entscheidungen der föderalen Kommission sind öffentlich.

Art. 16 - Die betreffende öffentliche Behörde führt die Entscheidung der Beschwerde stattzugeben binnen fünfzehn Tagen aus.

KAPITEL VII - Nichtdiskriminierung, freier Wettbewerb und Transparenz Art. 17 - Die Bedingungen für die Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten dürfen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nicht diskriminierend sein.

Werden Dokumente von öffentlichen Behörden als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Gebühren und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.

Art. 18 - § 1 - Ausschliesslichkeitsvereinbarungen hinsichtlich der Weiterverwendung sind verboten, es sei denn, sie erweisen sich als erforderlich für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse.

Wird ein ausschliessliches Recht im öffentlichen Interesse gewährt, so ist die Begründetheit der Ausschliesslichkeit mindestens alle drei Jahre von der öffentlichen Behörde, die das ausschliessliche Recht gewährt hat oder Inhaberin des ausschliesslichen Rechts ist, zu überprüfen. § 2 - Nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gewährte ausschliessliche Rechte auf Weiterverwendung werden auf Betreiben der Behörde, die sie gewährt hat, veröffentlicht. § 3 - Vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gewährte ausschliessliche Rechte auf Weiterverwendung ausser diejenigen, für die die in Paragraph 1 erwähnte Ausnahme gilt, werden bei Ablauf ihres Gültigkeitszeitraums, spätestens jedoch am 31. Dezember 2008 beendet.

Art. 19 - Im Hinblick auf eine Weiterverwendung verfügbare Dokumente, mögliche Bedingungen wie Standardlizenzen und eventuelle Gebühren müssen registriert und veröffentlicht werden, insbesondere auf dem föderalen Portal.

Die Aufsicht dieser Verpflichtung obliegt der Abteilung Externe Kommunikation des FÖD Kanzlei und Allgemeine Dienste. Der König regelt die Modalitäten dieser Aufsicht.

Wird eine Gebühr verlangt, kann der Antragsteller auf einfachen Antrag von der betreffenden öffentlichen Behörde die erforderlichen Auskünfte über die Berechnungsgrundlage und die für die Berechnung der Gebühr berücksichtigten Faktoren erhalten.

KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen Art. 20 - Artikel 10 des Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung wird aufgehoben.

Art. 21 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 7. März 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister, G. VERHOFSTADT Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz, Frau L. ONKELINX

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