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Wet tot omzetting van de richtlijn 2003/98/EG van het Europees Parlement en de Raad van 17 november 2003 inzake het hergebruik van overheidsinformatie. - Duitse vertaling | Loi transposant la directive 2003/98/CE du Parlement européen et du Conseil du 17 novembre 2003 concernant la réutilisation des informations du secteur public. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
7 MAART 2007. - Wet tot omzetting van de richtlijn 2003/98/EG van het | 7 MARS 2007. - Loi transposant la directive 2003/98/CE du Parlement |
Europees Parlement en de Raad van 17 november 2003 inzake het | européen et du Conseil du 17 novembre 2003 concernant la réutilisation |
hergebruik van overheidsinformatie. - Duitse vertaling | des informations du secteur public. - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 maart | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2007 tot omzetting van de richtlijn 2003/98/EG van het Europees | loi du 7 mars 2007 transposant la directive 2003/98/CE du Parlement |
Parlement en de Raad van 17 november 2003 inzake het hergebruik van | européen et du Conseil du 17 novembre 2003 concernant la réutilisation |
overheidsinformatie (Belgisch Staatsblad van 19 april 2007). | des informations du secteur public (Moniteur belge du 19 avril 2007). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
7. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG des | 7. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die |
Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors | Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Vorliegendes Gesetz setzt unter anderem die Richtlinie 2003/98/EG des | Vorliegendes Gesetz setzt unter anderem die Richtlinie 2003/98/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die | Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die |
Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in | Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in |
belgisches Recht um (ABl. EG 31. Dezember 2003, L 345/90). | belgisches Recht um (ABl. EG 31. Dezember 2003, L 345/90). |
KAPITEL II - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | KAPITEL II - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich |
Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. öffentlicher Behörde: | 1. öffentlicher Behörde: |
a) der Föderalstaat, | a) der Föderalstaat, |
b) juristische Personen des öffentlichen Rechts, die vom Föderalstaat | b) juristische Personen des öffentlichen Rechts, die vom Föderalstaat |
abhängen, | abhängen, |
c) Personen, die ungeachtet ihrer Form und Art | c) Personen, die ungeachtet ihrer Form und Art |
- zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse | - zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse |
liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und | liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und |
- Rechtspersönlichkeit besitzen und | - Rechtspersönlichkeit besitzen und |
- überwiegend von den in Buchstabe a) oder b) erwähnten Behörden oder | - überwiegend von den in Buchstabe a) oder b) erwähnten Behörden oder |
Einrichtungen finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der | Einrichtungen finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der |
Aufsicht durch Letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- | Aufsicht durch Letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- |
oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von | oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von |
diesen Behörden oder Einrichtungen ernannt worden sind, | diesen Behörden oder Einrichtungen ernannt worden sind, |
d) Verbände, die aus einer oder mehreren in Buchstabe a), b) oder c) | d) Verbände, die aus einer oder mehreren in Buchstabe a), b) oder c) |
erwähnten öffentlichen Behörden bestehen, | erwähnten öffentlichen Behörden bestehen, |
2. Verwaltungsdokument: in bestimmter Form gespeicherte Information | 2. Verwaltungsdokument: in bestimmter Form gespeicherte Information |
über die eine öffentliche Behörde verfügt, unabhängig von der Form des | über die eine öffentliche Behörde verfügt, unabhängig von der Form des |
Datenträgers und der Form der Speicherung dieser Information, | Datenträgers und der Form der Speicherung dieser Information, |
3. personenbezogenen Daten: alle Informationen über eine im Sinne von | 3. personenbezogenen Daten: alle Informationen über eine im Sinne von |
Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, | bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, |
4. Weiterverwendung: Nutzung von Verwaltungsdokumenten, über die | 4. Weiterverwendung: Nutzung von Verwaltungsdokumenten, über die |
öffentliche Behörden verfügen, für kommerzielle oder nichtkommerzielle | öffentliche Behörden verfügen, für kommerzielle oder nichtkommerzielle |
Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck im Rahmen des | Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck im Rahmen des |
öffentlichen Auftrags, für den die Verwaltungsdokumente erstellt | öffentlichen Auftrags, für den die Verwaltungsdokumente erstellt |
wurden, unterscheiden, | wurden, unterscheiden, |
5. Lizenz: von der öffentlichen Behörde stammendes Dokument, das für | 5. Lizenz: von der öffentlichen Behörde stammendes Dokument, das für |
beide Parteien, die die Lizenz vergebende Behörde und den | beide Parteien, die die Lizenz vergebende Behörde und den |
Lizenznehmer, die Bedingungen für die Weiterverwendung festlegt, | Lizenznehmer, die Bedingungen für die Weiterverwendung festlegt, |
6. verfügen: im Besitz sein von oder eine gewisse Aufsicht haben über | 6. verfügen: im Besitz sein von oder eine gewisse Aufsicht haben über |
beziehungsweise für eine öffentliche Behörde verwaltet werden, | beziehungsweise für eine öffentliche Behörde verwaltet werden, |
7. schriftlich: per Post, Fax, E-Mail oder Webformular. | 7. schriftlich: per Post, Fax, E-Mail oder Webformular. |
§ 2 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für die Nationallotterie und für | § 2 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für die Nationallotterie und für |
die in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur | die in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur |
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen | Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen |
erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen. | erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen. |
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz gilt für alle als vollständig und | Art. 3 - Vorliegendes Gesetz gilt für alle als vollständig und |
fertiggestellt angesehenen Verwaltungsdokumente, über die öffentliche | fertiggestellt angesehenen Verwaltungsdokumente, über die öffentliche |
Behörden verfügen und die sie Dritten zur Verfügung stellen. | Behörden verfügen und die sie Dritten zur Verfügung stellen. |
Vorliegendes Gesetz gilt nicht für: | Vorliegendes Gesetz gilt nicht für: |
1. Verwaltungsdokumente, deren Bereitstellung nicht in den bestimmten | 1. Verwaltungsdokumente, deren Bereitstellung nicht in den bestimmten |
öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Behörde fällt, | öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Behörde fällt, |
2. Verwaltungsdokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind, | 2. Verwaltungsdokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind, |
3. Verwaltungsdokumente, die nach den geltenden Zugangsregelungen | 3. Verwaltungsdokumente, die nach den geltenden Zugangsregelungen |
nicht zugänglich sind, einschliesslich aus Gründen: | nicht zugänglich sind, einschliesslich aus Gründen: |
- des Schutzes der nationalen Sicherheit, der Verteidigung oder der | - des Schutzes der nationalen Sicherheit, der Verteidigung oder der |
öffentlichen Sicherheit, | öffentlichen Sicherheit, |
- der statistischen Geheimhaltung oder der Geschäftsgeheimnisse, | - der statistischen Geheimhaltung oder der Geschäftsgeheimnisse, |
- des Mangels an persönlichem Interesse, wenn für den Zugang zu | - des Mangels an persönlichem Interesse, wenn für den Zugang zu |
Verwaltungsdokumenten ein persönliches Interesse nachgewiesen werden | Verwaltungsdokumenten ein persönliches Interesse nachgewiesen werden |
muss, | muss, |
4. Verwaltungsdokumente, die im Besitz öffentlich-rechtlicher | 4. Verwaltungsdokumente, die im Besitz öffentlich-rechtlicher |
Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Einrichtungen | Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Einrichtungen |
und deren Zweigstellen sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen | und deren Zweigstellen sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen |
Sendeauftrags dienen, | Sendeauftrags dienen, |
5. Verwaltungsdokumente, die im Besitz von Bildungs- und | 5. Verwaltungsdokumente, die im Besitz von Bildungs- und |
Forschungseinrichtungen, einschliesslich von Einrichtungen, die zum | Forschungseinrichtungen, einschliesslich von Einrichtungen, die zum |
Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, sind, | Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, sind, |
6. Verwaltungsdokumente, die im Besitz kultureller Einrichtungen sind. | 6. Verwaltungsdokumente, die im Besitz kultureller Einrichtungen sind. |
Vorliegendes Gesetz gilt auch nicht für Verwaltungsdokumente, die ohne | Vorliegendes Gesetz gilt auch nicht für Verwaltungsdokumente, die ohne |
Bedingung von einer öffentlichen Behörde zur Verfügung gestellt | Bedingung von einer öffentlichen Behörde zur Verfügung gestellt |
werden. | werden. |
Der Austausch von Verwaltungsdokumenten zwischen öffentlichen | Der Austausch von Verwaltungsdokumenten zwischen öffentlichen |
Einrichtungen ausschliesslich im Rahmen der Erfüllung ihres | Einrichtungen ausschliesslich im Rahmen der Erfüllung ihres |
öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung dar. | öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung dar. |
KAPITEL III - Grundsätze für die Weiterverwendung von | KAPITEL III - Grundsätze für die Weiterverwendung von |
Verwaltungsdokumenten | Verwaltungsdokumenten |
Art. 4 - Ein Verwaltungsdokument, das personenbezogene Daten enthält, | Art. 4 - Ein Verwaltungsdokument, das personenbezogene Daten enthält, |
kann nur weiterverwendet werden, sofern die öffentliche Behörde | kann nur weiterverwendet werden, sofern die öffentliche Behörde |
notwendige Vorsichtsmassnahmen getroffen hat, um die Identität der | notwendige Vorsichtsmassnahmen getroffen hat, um die Identität der |
Person, auf die sich diese personenbezogenen Daten beziehen, zu | Person, auf die sich diese personenbezogenen Daten beziehen, zu |
verschleiern, insbesondere indem die Informationen anonym gemacht | verschleiern, insbesondere indem die Informationen anonym gemacht |
werden gemäss der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nr. 5 des | werden gemäss der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nr. 5 des |
Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes | Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes |
vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten. | Verarbeitung personenbezogener Daten. |
Art. 5 - Von öffentlichen Behörden zur Verfügung gestellte | Art. 5 - Von öffentlichen Behörden zur Verfügung gestellte |
Verwaltungsdokumente können gemäss den Bedingungen des vorliegenden | Verwaltungsdokumente können gemäss den Bedingungen des vorliegenden |
Gesetzes für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke weiterverwendet | Gesetzes für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke weiterverwendet |
werden. | werden. |
Dokumente, die aus der Weiterverwendung hervorgehen, müssen Quelle und | Dokumente, die aus der Weiterverwendung hervorgehen, müssen Quelle und |
Datum der letzten Aktualisierung vermerken und Vollständigkeit und Art | Datum der letzten Aktualisierung vermerken und Vollständigkeit und Art |
des zur Verfügung gestellten Verwaltungsdokuments wahren. | des zur Verfügung gestellten Verwaltungsdokuments wahren. |
Öffentliche Behörden können die Weiterverwendung von | Öffentliche Behörden können die Weiterverwendung von |
Verwaltungsdokumenten zusätzlichen Bedingungen unterwerfen. Diese | Verwaltungsdokumenten zusätzlichen Bedingungen unterwerfen. Diese |
Bedingungen dürfen jedoch weder die Möglichkeiten der Weiterverwendung | Bedingungen dürfen jedoch weder die Möglichkeiten der Weiterverwendung |
unnötig einschränken noch der Behinderung des Wettbewerbs dienen. | unnötig einschränken noch der Behinderung des Wettbewerbs dienen. |
Weiterverwendbare Dokumente werden soweit möglich in elektronischer | Weiterverwendbare Dokumente werden soweit möglich in elektronischer |
Form zur Verfügung gestellt. | Form zur Verfügung gestellt. |
KAPITEL IV - Antrag und Bearbeitung | KAPITEL IV - Antrag und Bearbeitung |
Art. 6 - Anträge auf Weiterverwendung werden schriftlich eingereicht. | Art. 6 - Anträge auf Weiterverwendung werden schriftlich eingereicht. |
Sie enthalten mindestens die genaue Beschreibung des beantragten | Sie enthalten mindestens die genaue Beschreibung des beantragten |
Verwaltungsdokuments, eine Beschreibung der beabsichtigten | Verwaltungsdokuments, eine Beschreibung der beabsichtigten |
Weiterverwendung des Verwaltungsdokuments, die Form in der die | Weiterverwendung des Verwaltungsdokuments, die Form in der die |
Übermittlung des Verwaltungsdokuments erfolgen müsste und das | Übermittlung des Verwaltungsdokuments erfolgen müsste und das |
verfolgte Ziel. | verfolgte Ziel. |
Erfordert die Weiterverwendung eines Verwaltungsdokuments eine Lizenz, | Erfordert die Weiterverwendung eines Verwaltungsdokuments eine Lizenz, |
schickt die öffentliche Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, dem | schickt die öffentliche Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, dem |
Antragsteller binnen einer durch den König festgelegten Frist ein | Antragsteller binnen einer durch den König festgelegten Frist ein |
Standardformular zu. Die in der Lizenz enthaltenen Bedingungen dürfen | Standardformular zu. Die in der Lizenz enthaltenen Bedingungen dürfen |
weder die Möglichkeiten der Weiterverwendung unnötig einschränken noch | weder die Möglichkeiten der Weiterverwendung unnötig einschränken noch |
der Behinderung des Wettbewerbs dienen. | der Behinderung des Wettbewerbs dienen. |
Wenn der Antragsteller eine oder mehrere Bedingungen der Lizenz nicht | Wenn der Antragsteller eine oder mehrere Bedingungen der Lizenz nicht |
erfüllt, kann die öffentliche Behörde zu jedem Zeitpunkt und einseitig | erfüllt, kann die öffentliche Behörde zu jedem Zeitpunkt und einseitig |
die Lizenz beenden, ohne dass dies zu irgendeiner Entschädigung | die Lizenz beenden, ohne dass dies zu irgendeiner Entschädigung |
berechtigt. | berechtigt. |
Wenn der Antragsteller eine oder mehrere der in Artikel 5 Absatz 2 | Wenn der Antragsteller eine oder mehrere der in Artikel 5 Absatz 2 |
erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, kann die öffentliche Behörde | erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, kann die öffentliche Behörde |
ebenfalls zu jedem Zeitpunkt und einseitig die Zurverfügungstellung | ebenfalls zu jedem Zeitpunkt und einseitig die Zurverfügungstellung |
von Verwaltungsdokumenten beenden, ohne dass dies zu irgendeiner | von Verwaltungsdokumenten beenden, ohne dass dies zu irgendeiner |
Entschädigung berechtigt. | Entschädigung berechtigt. |
Der König bestimmt Verfahren und Fristen für die Bearbeitung eines | Der König bestimmt Verfahren und Fristen für die Bearbeitung eines |
Antrags auf Weiterverwendung und Formen der Beschlüsse. | Antrags auf Weiterverwendung und Formen der Beschlüsse. |
KAPITEL V - Bedingungen für die Weiterverwendung | KAPITEL V - Bedingungen für die Weiterverwendung |
Art. 7 - § 1 - Sind Verwaltungsdokumente verfügbar oder können sie in | Art. 7 - § 1 - Sind Verwaltungsdokumente verfügbar oder können sie in |
der beantragten Form zur Verfügung gestellt werden ohne zu hohe | der beantragten Form zur Verfügung gestellt werden ohne zu hohe |
Unkosten zu verursachen, gibt die öffentliche Behörde sie in dieser | Unkosten zu verursachen, gibt die öffentliche Behörde sie in dieser |
Form heraus. | Form heraus. |
Sind Verwaltungsdokumente in der beantragten Form nicht verfügbar, | Sind Verwaltungsdokumente in der beantragten Form nicht verfügbar, |
teilt die öffentliche Behörde in ihrem Beschluss dem Antragsteller die | teilt die öffentliche Behörde in ihrem Beschluss dem Antragsteller die |
Form mit, in der die Dokumente verfügbar sind oder zur Verfügung | Form mit, in der die Dokumente verfügbar sind oder zur Verfügung |
gestellt werden können. | gestellt werden können. |
§ 2 - Öffentliche Behörden sind nicht verpflichtet, die Erstellung von | § 2 - Öffentliche Behörden sind nicht verpflichtet, die Erstellung von |
Verwaltungsdokumenten fortzusetzen im Hinblick auf ihre | Verwaltungsdokumenten fortzusetzen im Hinblick auf ihre |
Weiterverwendung. Entscheidet die öffentliche Behörde, | Weiterverwendung. Entscheidet die öffentliche Behörde, |
Verwaltungsdokumente nicht mehr zur Verfügung zu stellen, ist sie | Verwaltungsdokumente nicht mehr zur Verfügung zu stellen, ist sie |
jedoch dazu verpflichtet diese Entscheidung so bald wie möglich zu | jedoch dazu verpflichtet diese Entscheidung so bald wie möglich zu |
veröffentlichen, insbesondere durch einen Link auf dem föderalen | veröffentlichen, insbesondere durch einen Link auf dem föderalen |
Portal. | Portal. |
Art. 8 - Wird eine Gebühr für Reproduktion und Verbreitung von | Art. 8 - Wird eine Gebühr für Reproduktion und Verbreitung von |
Verwaltungsdokumenten erhoben, entspricht diese Gebühr den Grenzkosten | Verwaltungsdokumenten erhoben, entspricht diese Gebühr den Grenzkosten |
für die Reproduktion und Verbreitung. | für die Reproduktion und Verbreitung. |
Erfordert die Vorbereitung eines Verwaltungsdokuments mehrere | Erfordert die Vorbereitung eines Verwaltungsdokuments mehrere |
zusätzliche Vorgänge, dürfen die Gesamtkosten die Kosten der | zusätzliche Vorgänge, dürfen die Gesamtkosten die Kosten der |
Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer | Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer |
angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. | angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. |
KAPITEL VI - Beschwerden | KAPITEL VI - Beschwerden |
Art. 9 - § 1 - Es wird eine föderale Kommission für die | Art. 9 - § 1 - Es wird eine föderale Kommission für die |
Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten geschaffen, hiernach « | Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten geschaffen, hiernach « |
föderale Kommission » genannt. | föderale Kommission » genannt. |
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Kommission fest. | Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Kommission fest. |
§ 2 - Die Mitglieder dieser Kommission werden vom König ernannt. | § 2 - Die Mitglieder dieser Kommission werden vom König ernannt. |
Art. 10 - Die föderale Kommission übt ihren Auftrag völlig unabhängig | Art. 10 - Die föderale Kommission übt ihren Auftrag völlig unabhängig |
und neutral aus. | und neutral aus. |
Art. 11 - Die föderale Kommission ist zuständig, über Beschwerden zu | Art. 11 - Die föderale Kommission ist zuständig, über Beschwerden zu |
erkennen gegen Beschlüsse einer Behörde über die Zurverfügungstellung | erkennen gegen Beschlüsse einer Behörde über die Zurverfügungstellung |
von Verwaltungsdokumenten oder bei einer Verweigerung der Ausführung | von Verwaltungsdokumenten oder bei einer Verweigerung der Ausführung |
eines Beschlusses oder aufgrund irgendeiner anderen Schwierigkeit, auf | eines Beschlusses oder aufgrund irgendeiner anderen Schwierigkeit, auf |
die in der Ausübung der durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte | die in der Ausübung der durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte |
gestossen wird. | gestossen wird. |
Art. 12 - Beschwerden müssen schriftlich eingereicht werden binnen | Art. 12 - Beschwerden müssen schriftlich eingereicht werden binnen |
einer Frist von sechzig Tagen ab der Begebenheit, die Anlass zu der | einer Frist von sechzig Tagen ab der Begebenheit, die Anlass zu der |
Beschwerde gibt. | Beschwerde gibt. |
Art. 13 - § 1 - Wenn die föderale Kommission eine Beschwerde erhält, | Art. 13 - § 1 - Wenn die föderale Kommission eine Beschwerde erhält, |
vermerkt sie diese unverzüglich unter Angabe des Empfangsdatums in ein | vermerkt sie diese unverzüglich unter Angabe des Empfangsdatums in ein |
Register. | Register. |
Der Einreicher der Beschwerde und die betreffende öffentliche Behörde | Der Einreicher der Beschwerde und die betreffende öffentliche Behörde |
haben ein Recht auf direkten Zugang zu den Registrierungsdaten in | haben ein Recht auf direkten Zugang zu den Registrierungsdaten in |
Bezug auf die Beschwerde. | Bezug auf die Beschwerde. |
§ 2 - Die föderale Kommission setzt die betreffende öffentliche | § 2 - Die föderale Kommission setzt die betreffende öffentliche |
Behörde sofort von der Beschwerde in Kenntnis und schickt gleichzeitig | Behörde sofort von der Beschwerde in Kenntnis und schickt gleichzeitig |
dem Einreicher der Beschwerde eine Empfangsbestätigung. | dem Einreicher der Beschwerde eine Empfangsbestätigung. |
Art. 14 - Wenn eine Beschwerde bei der föderalen Kommission anhängig | Art. 14 - Wenn eine Beschwerde bei der föderalen Kommission anhängig |
gemacht wird, kann diese sämtliche zweckdienlichen Informationen vor | gemacht wird, kann diese sämtliche zweckdienlichen Informationen vor |
Ort einsehen oder sie bei der betreffenden öffentlichen Behörde | Ort einsehen oder sie bei der betreffenden öffentlichen Behörde |
anfordern. | anfordern. |
Diese Kommission kann alle betroffenen Parteien und Sachverständigen | Diese Kommission kann alle betroffenen Parteien und Sachverständigen |
anhören und die Personalmitglieder der öffentlichen Behörde um | anhören und die Personalmitglieder der öffentlichen Behörde um |
zusätzliche Informationen bitten. | zusätzliche Informationen bitten. |
Art. 15 - § 1 - Die föderale Kommission befindet schnellstmöglich über | Art. 15 - § 1 - Die föderale Kommission befindet schnellstmöglich über |
die Beschwerde und notifiziert dem Einreicher der Beschwerde und der | die Beschwerde und notifiziert dem Einreicher der Beschwerde und der |
betreffenden öffentlichen Behörde seine Entscheidung binnen einer | betreffenden öffentlichen Behörde seine Entscheidung binnen einer |
Frist von dreissig Tagen. | Frist von dreissig Tagen. |
§ 2 - Entscheidungen der föderalen Kommission sind öffentlich. | § 2 - Entscheidungen der föderalen Kommission sind öffentlich. |
Art. 16 - Die betreffende öffentliche Behörde führt die Entscheidung | Art. 16 - Die betreffende öffentliche Behörde führt die Entscheidung |
der Beschwerde stattzugeben binnen fünfzehn Tagen aus. | der Beschwerde stattzugeben binnen fünfzehn Tagen aus. |
KAPITEL VII - Nichtdiskriminierung, freier Wettbewerb und Transparenz | KAPITEL VII - Nichtdiskriminierung, freier Wettbewerb und Transparenz |
Art. 17 - Die Bedingungen für die Weiterverwendung von | Art. 17 - Die Bedingungen für die Weiterverwendung von |
Verwaltungsdokumenten dürfen für vergleichbare Kategorien der | Verwaltungsdokumenten dürfen für vergleichbare Kategorien der |
Weiterverwendung nicht diskriminierend sein. | Weiterverwendung nicht diskriminierend sein. |
Werden Dokumente von öffentlichen Behörden als Ausgangsmaterial für | Werden Dokumente von öffentlichen Behörden als Ausgangsmaterial für |
eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, die nicht unter ihren | eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, die nicht unter ihren |
öffentlichen Auftrag fallen, so gelten für die Bereitstellung der | öffentlichen Auftrag fallen, so gelten für die Bereitstellung der |
Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Gebühren und sonstigen | Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Gebühren und sonstigen |
Bedingungen wie für andere Nutzer. | Bedingungen wie für andere Nutzer. |
Art. 18 - § 1 - Ausschliesslichkeitsvereinbarungen hinsichtlich der | Art. 18 - § 1 - Ausschliesslichkeitsvereinbarungen hinsichtlich der |
Weiterverwendung sind verboten, es sei denn, sie erweisen sich als | Weiterverwendung sind verboten, es sei denn, sie erweisen sich als |
erforderlich für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen | erforderlich für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen |
Interesse. | Interesse. |
Wird ein ausschliessliches Recht im öffentlichen Interesse gewährt, so | Wird ein ausschliessliches Recht im öffentlichen Interesse gewährt, so |
ist die Begründetheit der Ausschliesslichkeit mindestens alle drei | ist die Begründetheit der Ausschliesslichkeit mindestens alle drei |
Jahre von der öffentlichen Behörde, die das ausschliessliche Recht | Jahre von der öffentlichen Behörde, die das ausschliessliche Recht |
gewährt hat oder Inhaberin des ausschliesslichen Rechts ist, zu | gewährt hat oder Inhaberin des ausschliesslichen Rechts ist, zu |
überprüfen. | überprüfen. |
§ 2 - Nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gewährte | § 2 - Nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gewährte |
ausschliessliche Rechte auf Weiterverwendung werden auf Betreiben der | ausschliessliche Rechte auf Weiterverwendung werden auf Betreiben der |
Behörde, die sie gewährt hat, veröffentlicht. | Behörde, die sie gewährt hat, veröffentlicht. |
§ 3 - Vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gewährte | § 3 - Vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gewährte |
ausschliessliche Rechte auf Weiterverwendung ausser diejenigen, für | ausschliessliche Rechte auf Weiterverwendung ausser diejenigen, für |
die die in Paragraph 1 erwähnte Ausnahme gilt, werden bei Ablauf ihres | die die in Paragraph 1 erwähnte Ausnahme gilt, werden bei Ablauf ihres |
Gültigkeitszeitraums, spätestens jedoch am 31. Dezember 2008 beendet. | Gültigkeitszeitraums, spätestens jedoch am 31. Dezember 2008 beendet. |
Art. 19 - Im Hinblick auf eine Weiterverwendung verfügbare Dokumente, | Art. 19 - Im Hinblick auf eine Weiterverwendung verfügbare Dokumente, |
mögliche Bedingungen wie Standardlizenzen und eventuelle Gebühren | mögliche Bedingungen wie Standardlizenzen und eventuelle Gebühren |
müssen registriert und veröffentlicht werden, insbesondere auf dem | müssen registriert und veröffentlicht werden, insbesondere auf dem |
föderalen Portal. | föderalen Portal. |
Die Aufsicht dieser Verpflichtung obliegt der Abteilung Externe | Die Aufsicht dieser Verpflichtung obliegt der Abteilung Externe |
Kommunikation des FÖD Kanzlei und Allgemeine Dienste. Der König regelt | Kommunikation des FÖD Kanzlei und Allgemeine Dienste. Der König regelt |
die Modalitäten dieser Aufsicht. | die Modalitäten dieser Aufsicht. |
Wird eine Gebühr verlangt, kann der Antragsteller auf einfachen Antrag | Wird eine Gebühr verlangt, kann der Antragsteller auf einfachen Antrag |
von der betreffenden öffentlichen Behörde die erforderlichen Auskünfte | von der betreffenden öffentlichen Behörde die erforderlichen Auskünfte |
über die Berechnungsgrundlage und die für die Berechnung der Gebühr | über die Berechnungsgrundlage und die für die Berechnung der Gebühr |
berücksichtigten Faktoren erhalten. | berücksichtigten Faktoren erhalten. |
KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen | KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen |
Art. 20 - Artikel 10 des Gesetzes vom 11. April 1994 über die | Art. 20 - Artikel 10 des Gesetzes vom 11. April 1994 über die |
Öffentlichkeit der Verwaltung wird aufgehoben. | Öffentlichkeit der Verwaltung wird aufgehoben. |
Art. 21 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | Art. 21 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
Gesetzes fest. | Gesetzes fest. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. März 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 7. März 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister, | Der Premierminister, |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, | Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz, | Die Ministerin der Justiz, |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |