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Meertalige weergave van Wet van 07/03/2007
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Wet tot omzetting van de richtlijn 2003/98/EG van het Europees Parlement en de Raad van 17 november 2003 inzake het hergebruik van overheidsinformatie. - Duitse vertaling Loi transposant la directive 2003/98/CE du Parlement européen et du Conseil du 17 novembre 2003 concernant la réutilisation des informations du secteur public. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
7 MAART 2007. - Wet tot omzetting van de richtlijn 2003/98/EG van het 7 MARS 2007. - Loi transposant la directive 2003/98/CE du Parlement
Europees Parlement en de Raad van 17 november 2003 inzake het européen et du Conseil du 17 novembre 2003 concernant la réutilisation
hergebruik van overheidsinformatie. - Duitse vertaling des informations du secteur public. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 maart Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2007 tot omzetting van de richtlijn 2003/98/EG van het Europees loi du 7 mars 2007 transposant la directive 2003/98/CE du Parlement
Parlement en de Raad van 17 november 2003 inzake het hergebruik van européen et du Conseil du 17 novembre 2003 concernant la réutilisation
overheidsinformatie (Belgisch Staatsblad van 19 april 2007). des informations du secteur public (Moniteur belge du 19 avril 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
7. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG des 7. MÄRZ 2007 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die
Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Vorliegendes Gesetz setzt unter anderem die Richtlinie 2003/98/EG des Vorliegendes Gesetz setzt unter anderem die Richtlinie 2003/98/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die
Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors in
belgisches Recht um (ABl. EG 31. Dezember 2003, L 345/90). belgisches Recht um (ABl. EG 31. Dezember 2003, L 345/90).
KAPITEL II - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich KAPITEL II - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist
beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. öffentlicher Behörde: 1. öffentlicher Behörde:
a) der Föderalstaat, a) der Föderalstaat,
b) juristische Personen des öffentlichen Rechts, die vom Föderalstaat b) juristische Personen des öffentlichen Rechts, die vom Föderalstaat
abhängen, abhängen,
c) Personen, die ungeachtet ihrer Form und Art c) Personen, die ungeachtet ihrer Form und Art
- zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse - zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse
liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und
- Rechtspersönlichkeit besitzen und - Rechtspersönlichkeit besitzen und
- überwiegend von den in Buchstabe a) oder b) erwähnten Behörden oder - überwiegend von den in Buchstabe a) oder b) erwähnten Behörden oder
Einrichtungen finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Einrichtungen finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der
Aufsicht durch Letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- Aufsicht durch Letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs-
oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von
diesen Behörden oder Einrichtungen ernannt worden sind, diesen Behörden oder Einrichtungen ernannt worden sind,
d) Verbände, die aus einer oder mehreren in Buchstabe a), b) oder c) d) Verbände, die aus einer oder mehreren in Buchstabe a), b) oder c)
erwähnten öffentlichen Behörden bestehen, erwähnten öffentlichen Behörden bestehen,
2. Verwaltungsdokument: in bestimmter Form gespeicherte Information 2. Verwaltungsdokument: in bestimmter Form gespeicherte Information
über die eine öffentliche Behörde verfügt, unabhängig von der Form des über die eine öffentliche Behörde verfügt, unabhängig von der Form des
Datenträgers und der Form der Speicherung dieser Information, Datenträgers und der Form der Speicherung dieser Information,
3. personenbezogenen Daten: alle Informationen über eine im Sinne von 3. personenbezogenen Daten: alle Informationen über eine im Sinne von
Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, bestimmte oder bestimmbare natürliche Person,
4. Weiterverwendung: Nutzung von Verwaltungsdokumenten, über die 4. Weiterverwendung: Nutzung von Verwaltungsdokumenten, über die
öffentliche Behörden verfügen, für kommerzielle oder nichtkommerzielle öffentliche Behörden verfügen, für kommerzielle oder nichtkommerzielle
Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck im Rahmen des Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck im Rahmen des
öffentlichen Auftrags, für den die Verwaltungsdokumente erstellt öffentlichen Auftrags, für den die Verwaltungsdokumente erstellt
wurden, unterscheiden, wurden, unterscheiden,
5. Lizenz: von der öffentlichen Behörde stammendes Dokument, das für 5. Lizenz: von der öffentlichen Behörde stammendes Dokument, das für
beide Parteien, die die Lizenz vergebende Behörde und den beide Parteien, die die Lizenz vergebende Behörde und den
Lizenznehmer, die Bedingungen für die Weiterverwendung festlegt, Lizenznehmer, die Bedingungen für die Weiterverwendung festlegt,
6. verfügen: im Besitz sein von oder eine gewisse Aufsicht haben über 6. verfügen: im Besitz sein von oder eine gewisse Aufsicht haben über
beziehungsweise für eine öffentliche Behörde verwaltet werden, beziehungsweise für eine öffentliche Behörde verwaltet werden,
7. schriftlich: per Post, Fax, E-Mail oder Webformular. 7. schriftlich: per Post, Fax, E-Mail oder Webformular.
§ 2 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für die Nationallotterie und für § 2 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für die Nationallotterie und für
die in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur die in Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen
erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen. erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz gilt für alle als vollständig und Art. 3 - Vorliegendes Gesetz gilt für alle als vollständig und
fertiggestellt angesehenen Verwaltungsdokumente, über die öffentliche fertiggestellt angesehenen Verwaltungsdokumente, über die öffentliche
Behörden verfügen und die sie Dritten zur Verfügung stellen. Behörden verfügen und die sie Dritten zur Verfügung stellen.
Vorliegendes Gesetz gilt nicht für: Vorliegendes Gesetz gilt nicht für:
1. Verwaltungsdokumente, deren Bereitstellung nicht in den bestimmten 1. Verwaltungsdokumente, deren Bereitstellung nicht in den bestimmten
öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Behörde fällt, öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Behörde fällt,
2. Verwaltungsdokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind, 2. Verwaltungsdokumente, die geistiges Eigentum Dritter sind,
3. Verwaltungsdokumente, die nach den geltenden Zugangsregelungen 3. Verwaltungsdokumente, die nach den geltenden Zugangsregelungen
nicht zugänglich sind, einschliesslich aus Gründen: nicht zugänglich sind, einschliesslich aus Gründen:
- des Schutzes der nationalen Sicherheit, der Verteidigung oder der - des Schutzes der nationalen Sicherheit, der Verteidigung oder der
öffentlichen Sicherheit, öffentlichen Sicherheit,
- der statistischen Geheimhaltung oder der Geschäftsgeheimnisse, - der statistischen Geheimhaltung oder der Geschäftsgeheimnisse,
- des Mangels an persönlichem Interesse, wenn für den Zugang zu - des Mangels an persönlichem Interesse, wenn für den Zugang zu
Verwaltungsdokumenten ein persönliches Interesse nachgewiesen werden Verwaltungsdokumenten ein persönliches Interesse nachgewiesen werden
muss, muss,
4. Verwaltungsdokumente, die im Besitz öffentlich-rechtlicher 4. Verwaltungsdokumente, die im Besitz öffentlich-rechtlicher
Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Einrichtungen Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Einrichtungen
und deren Zweigstellen sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen und deren Zweigstellen sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen
Sendeauftrags dienen, Sendeauftrags dienen,
5. Verwaltungsdokumente, die im Besitz von Bildungs- und 5. Verwaltungsdokumente, die im Besitz von Bildungs- und
Forschungseinrichtungen, einschliesslich von Einrichtungen, die zum Forschungseinrichtungen, einschliesslich von Einrichtungen, die zum
Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, sind, Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, sind,
6. Verwaltungsdokumente, die im Besitz kultureller Einrichtungen sind. 6. Verwaltungsdokumente, die im Besitz kultureller Einrichtungen sind.
Vorliegendes Gesetz gilt auch nicht für Verwaltungsdokumente, die ohne Vorliegendes Gesetz gilt auch nicht für Verwaltungsdokumente, die ohne
Bedingung von einer öffentlichen Behörde zur Verfügung gestellt Bedingung von einer öffentlichen Behörde zur Verfügung gestellt
werden. werden.
Der Austausch von Verwaltungsdokumenten zwischen öffentlichen Der Austausch von Verwaltungsdokumenten zwischen öffentlichen
Einrichtungen ausschliesslich im Rahmen der Erfüllung ihres Einrichtungen ausschliesslich im Rahmen der Erfüllung ihres
öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung dar. öffentlichen Auftrags stellt keine Weiterverwendung dar.
KAPITEL III - Grundsätze für die Weiterverwendung von KAPITEL III - Grundsätze für die Weiterverwendung von
Verwaltungsdokumenten Verwaltungsdokumenten
Art. 4 - Ein Verwaltungsdokument, das personenbezogene Daten enthält, Art. 4 - Ein Verwaltungsdokument, das personenbezogene Daten enthält,
kann nur weiterverwendet werden, sofern die öffentliche Behörde kann nur weiterverwendet werden, sofern die öffentliche Behörde
notwendige Vorsichtsmassnahmen getroffen hat, um die Identität der notwendige Vorsichtsmassnahmen getroffen hat, um die Identität der
Person, auf die sich diese personenbezogenen Daten beziehen, zu Person, auf die sich diese personenbezogenen Daten beziehen, zu
verschleiern, insbesondere indem die Informationen anonym gemacht verschleiern, insbesondere indem die Informationen anonym gemacht
werden gemäss der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nr. 5 des werden gemäss der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nr. 5 des
Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes Königlichen Erlasses vom 13. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes
vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten. Verarbeitung personenbezogener Daten.
Art. 5 - Von öffentlichen Behörden zur Verfügung gestellte Art. 5 - Von öffentlichen Behörden zur Verfügung gestellte
Verwaltungsdokumente können gemäss den Bedingungen des vorliegenden Verwaltungsdokumente können gemäss den Bedingungen des vorliegenden
Gesetzes für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke weiterverwendet Gesetzes für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke weiterverwendet
werden. werden.
Dokumente, die aus der Weiterverwendung hervorgehen, müssen Quelle und Dokumente, die aus der Weiterverwendung hervorgehen, müssen Quelle und
Datum der letzten Aktualisierung vermerken und Vollständigkeit und Art Datum der letzten Aktualisierung vermerken und Vollständigkeit und Art
des zur Verfügung gestellten Verwaltungsdokuments wahren. des zur Verfügung gestellten Verwaltungsdokuments wahren.
Öffentliche Behörden können die Weiterverwendung von Öffentliche Behörden können die Weiterverwendung von
Verwaltungsdokumenten zusätzlichen Bedingungen unterwerfen. Diese Verwaltungsdokumenten zusätzlichen Bedingungen unterwerfen. Diese
Bedingungen dürfen jedoch weder die Möglichkeiten der Weiterverwendung Bedingungen dürfen jedoch weder die Möglichkeiten der Weiterverwendung
unnötig einschränken noch der Behinderung des Wettbewerbs dienen. unnötig einschränken noch der Behinderung des Wettbewerbs dienen.
Weiterverwendbare Dokumente werden soweit möglich in elektronischer Weiterverwendbare Dokumente werden soweit möglich in elektronischer
Form zur Verfügung gestellt. Form zur Verfügung gestellt.
KAPITEL IV - Antrag und Bearbeitung KAPITEL IV - Antrag und Bearbeitung
Art. 6 - Anträge auf Weiterverwendung werden schriftlich eingereicht. Art. 6 - Anträge auf Weiterverwendung werden schriftlich eingereicht.
Sie enthalten mindestens die genaue Beschreibung des beantragten Sie enthalten mindestens die genaue Beschreibung des beantragten
Verwaltungsdokuments, eine Beschreibung der beabsichtigten Verwaltungsdokuments, eine Beschreibung der beabsichtigten
Weiterverwendung des Verwaltungsdokuments, die Form in der die Weiterverwendung des Verwaltungsdokuments, die Form in der die
Übermittlung des Verwaltungsdokuments erfolgen müsste und das Übermittlung des Verwaltungsdokuments erfolgen müsste und das
verfolgte Ziel. verfolgte Ziel.
Erfordert die Weiterverwendung eines Verwaltungsdokuments eine Lizenz, Erfordert die Weiterverwendung eines Verwaltungsdokuments eine Lizenz,
schickt die öffentliche Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, dem schickt die öffentliche Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, dem
Antragsteller binnen einer durch den König festgelegten Frist ein Antragsteller binnen einer durch den König festgelegten Frist ein
Standardformular zu. Die in der Lizenz enthaltenen Bedingungen dürfen Standardformular zu. Die in der Lizenz enthaltenen Bedingungen dürfen
weder die Möglichkeiten der Weiterverwendung unnötig einschränken noch weder die Möglichkeiten der Weiterverwendung unnötig einschränken noch
der Behinderung des Wettbewerbs dienen. der Behinderung des Wettbewerbs dienen.
Wenn der Antragsteller eine oder mehrere Bedingungen der Lizenz nicht Wenn der Antragsteller eine oder mehrere Bedingungen der Lizenz nicht
erfüllt, kann die öffentliche Behörde zu jedem Zeitpunkt und einseitig erfüllt, kann die öffentliche Behörde zu jedem Zeitpunkt und einseitig
die Lizenz beenden, ohne dass dies zu irgendeiner Entschädigung die Lizenz beenden, ohne dass dies zu irgendeiner Entschädigung
berechtigt. berechtigt.
Wenn der Antragsteller eine oder mehrere der in Artikel 5 Absatz 2 Wenn der Antragsteller eine oder mehrere der in Artikel 5 Absatz 2
erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, kann die öffentliche Behörde erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, kann die öffentliche Behörde
ebenfalls zu jedem Zeitpunkt und einseitig die Zurverfügungstellung ebenfalls zu jedem Zeitpunkt und einseitig die Zurverfügungstellung
von Verwaltungsdokumenten beenden, ohne dass dies zu irgendeiner von Verwaltungsdokumenten beenden, ohne dass dies zu irgendeiner
Entschädigung berechtigt. Entschädigung berechtigt.
Der König bestimmt Verfahren und Fristen für die Bearbeitung eines Der König bestimmt Verfahren und Fristen für die Bearbeitung eines
Antrags auf Weiterverwendung und Formen der Beschlüsse. Antrags auf Weiterverwendung und Formen der Beschlüsse.
KAPITEL V - Bedingungen für die Weiterverwendung KAPITEL V - Bedingungen für die Weiterverwendung
Art. 7 - § 1 - Sind Verwaltungsdokumente verfügbar oder können sie in Art. 7 - § 1 - Sind Verwaltungsdokumente verfügbar oder können sie in
der beantragten Form zur Verfügung gestellt werden ohne zu hohe der beantragten Form zur Verfügung gestellt werden ohne zu hohe
Unkosten zu verursachen, gibt die öffentliche Behörde sie in dieser Unkosten zu verursachen, gibt die öffentliche Behörde sie in dieser
Form heraus. Form heraus.
Sind Verwaltungsdokumente in der beantragten Form nicht verfügbar, Sind Verwaltungsdokumente in der beantragten Form nicht verfügbar,
teilt die öffentliche Behörde in ihrem Beschluss dem Antragsteller die teilt die öffentliche Behörde in ihrem Beschluss dem Antragsteller die
Form mit, in der die Dokumente verfügbar sind oder zur Verfügung Form mit, in der die Dokumente verfügbar sind oder zur Verfügung
gestellt werden können. gestellt werden können.
§ 2 - Öffentliche Behörden sind nicht verpflichtet, die Erstellung von § 2 - Öffentliche Behörden sind nicht verpflichtet, die Erstellung von
Verwaltungsdokumenten fortzusetzen im Hinblick auf ihre Verwaltungsdokumenten fortzusetzen im Hinblick auf ihre
Weiterverwendung. Entscheidet die öffentliche Behörde, Weiterverwendung. Entscheidet die öffentliche Behörde,
Verwaltungsdokumente nicht mehr zur Verfügung zu stellen, ist sie Verwaltungsdokumente nicht mehr zur Verfügung zu stellen, ist sie
jedoch dazu verpflichtet diese Entscheidung so bald wie möglich zu jedoch dazu verpflichtet diese Entscheidung so bald wie möglich zu
veröffentlichen, insbesondere durch einen Link auf dem föderalen veröffentlichen, insbesondere durch einen Link auf dem föderalen
Portal. Portal.
Art. 8 - Wird eine Gebühr für Reproduktion und Verbreitung von Art. 8 - Wird eine Gebühr für Reproduktion und Verbreitung von
Verwaltungsdokumenten erhoben, entspricht diese Gebühr den Grenzkosten Verwaltungsdokumenten erhoben, entspricht diese Gebühr den Grenzkosten
für die Reproduktion und Verbreitung. für die Reproduktion und Verbreitung.
Erfordert die Vorbereitung eines Verwaltungsdokuments mehrere Erfordert die Vorbereitung eines Verwaltungsdokuments mehrere
zusätzliche Vorgänge, dürfen die Gesamtkosten die Kosten der zusätzliche Vorgänge, dürfen die Gesamtkosten die Kosten der
Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer
angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen.
KAPITEL VI - Beschwerden KAPITEL VI - Beschwerden
Art. 9 - § 1 - Es wird eine föderale Kommission für die Art. 9 - § 1 - Es wird eine föderale Kommission für die
Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten geschaffen, hiernach « Weiterverwendung von Verwaltungsdokumenten geschaffen, hiernach «
föderale Kommission » genannt. föderale Kommission » genannt.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Kommission fest. Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Kommission fest.
§ 2 - Die Mitglieder dieser Kommission werden vom König ernannt. § 2 - Die Mitglieder dieser Kommission werden vom König ernannt.
Art. 10 - Die föderale Kommission übt ihren Auftrag völlig unabhängig Art. 10 - Die föderale Kommission übt ihren Auftrag völlig unabhängig
und neutral aus. und neutral aus.
Art. 11 - Die föderale Kommission ist zuständig, über Beschwerden zu Art. 11 - Die föderale Kommission ist zuständig, über Beschwerden zu
erkennen gegen Beschlüsse einer Behörde über die Zurverfügungstellung erkennen gegen Beschlüsse einer Behörde über die Zurverfügungstellung
von Verwaltungsdokumenten oder bei einer Verweigerung der Ausführung von Verwaltungsdokumenten oder bei einer Verweigerung der Ausführung
eines Beschlusses oder aufgrund irgendeiner anderen Schwierigkeit, auf eines Beschlusses oder aufgrund irgendeiner anderen Schwierigkeit, auf
die in der Ausübung der durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte die in der Ausübung der durch vorliegendes Gesetz zuerkannten Rechte
gestossen wird. gestossen wird.
Art. 12 - Beschwerden müssen schriftlich eingereicht werden binnen Art. 12 - Beschwerden müssen schriftlich eingereicht werden binnen
einer Frist von sechzig Tagen ab der Begebenheit, die Anlass zu der einer Frist von sechzig Tagen ab der Begebenheit, die Anlass zu der
Beschwerde gibt. Beschwerde gibt.
Art. 13 - § 1 - Wenn die föderale Kommission eine Beschwerde erhält, Art. 13 - § 1 - Wenn die föderale Kommission eine Beschwerde erhält,
vermerkt sie diese unverzüglich unter Angabe des Empfangsdatums in ein vermerkt sie diese unverzüglich unter Angabe des Empfangsdatums in ein
Register. Register.
Der Einreicher der Beschwerde und die betreffende öffentliche Behörde Der Einreicher der Beschwerde und die betreffende öffentliche Behörde
haben ein Recht auf direkten Zugang zu den Registrierungsdaten in haben ein Recht auf direkten Zugang zu den Registrierungsdaten in
Bezug auf die Beschwerde. Bezug auf die Beschwerde.
§ 2 - Die föderale Kommission setzt die betreffende öffentliche § 2 - Die föderale Kommission setzt die betreffende öffentliche
Behörde sofort von der Beschwerde in Kenntnis und schickt gleichzeitig Behörde sofort von der Beschwerde in Kenntnis und schickt gleichzeitig
dem Einreicher der Beschwerde eine Empfangsbestätigung. dem Einreicher der Beschwerde eine Empfangsbestätigung.
Art. 14 - Wenn eine Beschwerde bei der föderalen Kommission anhängig Art. 14 - Wenn eine Beschwerde bei der föderalen Kommission anhängig
gemacht wird, kann diese sämtliche zweckdienlichen Informationen vor gemacht wird, kann diese sämtliche zweckdienlichen Informationen vor
Ort einsehen oder sie bei der betreffenden öffentlichen Behörde Ort einsehen oder sie bei der betreffenden öffentlichen Behörde
anfordern. anfordern.
Diese Kommission kann alle betroffenen Parteien und Sachverständigen Diese Kommission kann alle betroffenen Parteien und Sachverständigen
anhören und die Personalmitglieder der öffentlichen Behörde um anhören und die Personalmitglieder der öffentlichen Behörde um
zusätzliche Informationen bitten. zusätzliche Informationen bitten.
Art. 15 - § 1 - Die föderale Kommission befindet schnellstmöglich über Art. 15 - § 1 - Die föderale Kommission befindet schnellstmöglich über
die Beschwerde und notifiziert dem Einreicher der Beschwerde und der die Beschwerde und notifiziert dem Einreicher der Beschwerde und der
betreffenden öffentlichen Behörde seine Entscheidung binnen einer betreffenden öffentlichen Behörde seine Entscheidung binnen einer
Frist von dreissig Tagen. Frist von dreissig Tagen.
§ 2 - Entscheidungen der föderalen Kommission sind öffentlich. § 2 - Entscheidungen der föderalen Kommission sind öffentlich.
Art. 16 - Die betreffende öffentliche Behörde führt die Entscheidung Art. 16 - Die betreffende öffentliche Behörde führt die Entscheidung
der Beschwerde stattzugeben binnen fünfzehn Tagen aus. der Beschwerde stattzugeben binnen fünfzehn Tagen aus.
KAPITEL VII - Nichtdiskriminierung, freier Wettbewerb und Transparenz KAPITEL VII - Nichtdiskriminierung, freier Wettbewerb und Transparenz
Art. 17 - Die Bedingungen für die Weiterverwendung von Art. 17 - Die Bedingungen für die Weiterverwendung von
Verwaltungsdokumenten dürfen für vergleichbare Kategorien der Verwaltungsdokumenten dürfen für vergleichbare Kategorien der
Weiterverwendung nicht diskriminierend sein. Weiterverwendung nicht diskriminierend sein.
Werden Dokumente von öffentlichen Behörden als Ausgangsmaterial für Werden Dokumente von öffentlichen Behörden als Ausgangsmaterial für
eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, die nicht unter ihren eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, die nicht unter ihren
öffentlichen Auftrag fallen, so gelten für die Bereitstellung der öffentlichen Auftrag fallen, so gelten für die Bereitstellung der
Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Gebühren und sonstigen Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Gebühren und sonstigen
Bedingungen wie für andere Nutzer. Bedingungen wie für andere Nutzer.
Art. 18 - § 1 - Ausschliesslichkeitsvereinbarungen hinsichtlich der Art. 18 - § 1 - Ausschliesslichkeitsvereinbarungen hinsichtlich der
Weiterverwendung sind verboten, es sei denn, sie erweisen sich als Weiterverwendung sind verboten, es sei denn, sie erweisen sich als
erforderlich für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen erforderlich für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen
Interesse. Interesse.
Wird ein ausschliessliches Recht im öffentlichen Interesse gewährt, so Wird ein ausschliessliches Recht im öffentlichen Interesse gewährt, so
ist die Begründetheit der Ausschliesslichkeit mindestens alle drei ist die Begründetheit der Ausschliesslichkeit mindestens alle drei
Jahre von der öffentlichen Behörde, die das ausschliessliche Recht Jahre von der öffentlichen Behörde, die das ausschliessliche Recht
gewährt hat oder Inhaberin des ausschliesslichen Rechts ist, zu gewährt hat oder Inhaberin des ausschliesslichen Rechts ist, zu
überprüfen. überprüfen.
§ 2 - Nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gewährte § 2 - Nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gewährte
ausschliessliche Rechte auf Weiterverwendung werden auf Betreiben der ausschliessliche Rechte auf Weiterverwendung werden auf Betreiben der
Behörde, die sie gewährt hat, veröffentlicht. Behörde, die sie gewährt hat, veröffentlicht.
§ 3 - Vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gewährte § 3 - Vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gewährte
ausschliessliche Rechte auf Weiterverwendung ausser diejenigen, für ausschliessliche Rechte auf Weiterverwendung ausser diejenigen, für
die die in Paragraph 1 erwähnte Ausnahme gilt, werden bei Ablauf ihres die die in Paragraph 1 erwähnte Ausnahme gilt, werden bei Ablauf ihres
Gültigkeitszeitraums, spätestens jedoch am 31. Dezember 2008 beendet. Gültigkeitszeitraums, spätestens jedoch am 31. Dezember 2008 beendet.
Art. 19 - Im Hinblick auf eine Weiterverwendung verfügbare Dokumente, Art. 19 - Im Hinblick auf eine Weiterverwendung verfügbare Dokumente,
mögliche Bedingungen wie Standardlizenzen und eventuelle Gebühren mögliche Bedingungen wie Standardlizenzen und eventuelle Gebühren
müssen registriert und veröffentlicht werden, insbesondere auf dem müssen registriert und veröffentlicht werden, insbesondere auf dem
föderalen Portal. föderalen Portal.
Die Aufsicht dieser Verpflichtung obliegt der Abteilung Externe Die Aufsicht dieser Verpflichtung obliegt der Abteilung Externe
Kommunikation des FÖD Kanzlei und Allgemeine Dienste. Der König regelt Kommunikation des FÖD Kanzlei und Allgemeine Dienste. Der König regelt
die Modalitäten dieser Aufsicht. die Modalitäten dieser Aufsicht.
Wird eine Gebühr verlangt, kann der Antragsteller auf einfachen Antrag Wird eine Gebühr verlangt, kann der Antragsteller auf einfachen Antrag
von der betreffenden öffentlichen Behörde die erforderlichen Auskünfte von der betreffenden öffentlichen Behörde die erforderlichen Auskünfte
über die Berechnungsgrundlage und die für die Berechnung der Gebühr über die Berechnungsgrundlage und die für die Berechnung der Gebühr
berücksichtigten Faktoren erhalten. berücksichtigten Faktoren erhalten.
KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen
Art. 20 - Artikel 10 des Gesetzes vom 11. April 1994 über die Art. 20 - Artikel 10 des Gesetzes vom 11. April 1994 über die
Öffentlichkeit der Verwaltung wird aufgehoben. Öffentlichkeit der Verwaltung wird aufgehoben.
Art. 21 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Art. 21 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden
Gesetzes fest. Gesetzes fest.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. März 2007 Gegeben zu Brüssel, den 7. März 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister, Der Premierminister,
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz, Die Ministerin der Justiz,
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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