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Wet van 07 februari 2014
gepubliceerd op 14 april 2014

Wet tot organisatie van de elektronische stemming met papieren bewijsstuk. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000274
pub.
14/04/2014
prom.
07/02/2014
ELI
eli/wet/2014/02/07/2014000274/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


7 FEBRUARI 2014. - Wet tot organisatie van de elektronische stemming met papieren bewijsstuk. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 februari 2014 tot organisatie van de elektronische stemming met papieren bewijsstuk (Belgisch Staatsblad van 14 februari 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 7. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Allgemeine Bestimmungen Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist auf die Organisation der Wahlen des Europäischen Parlaments, der Abgeordnetenkammer und der Gemeinschafts- und Regionalparlamente in Gemeinden, in denen ein elektronisches Wahlsystem mit Papierbescheinigung benutzt wird, anwendbar.

Art. 3 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass beschließen, dass für Wahlkreise, Wahlkantone, Gemeinden oder diplomatische oder berufskonsularische Vertretungen, die Er bestimmt, bei den Parlamentswahlen, bei den Wahlen für die Erneuerung der Gemeinschafts- und Regionalparlamente und bei den Wahlen für die Erneuerung des Europäischen Parlaments ein elektronisches Wahlsystem mit Papierbescheinigung benutzt wird.

Art. 4 - § 1 - Ein elektronisches Wahlsystem mit Papierbescheinigung umfasst pro Wahlbüro: 1. eine elektronische Urne mit einem Scanner, 2.mehrere Wahlcomputer, die jeweils mit einem Berührungsbildschirm, einem Drucker für die Stimmzettel und einem Chipkartenleser ausgestattet sind, 3. einen Computer für den Vorsitzenden mit einer Einheit zur Initialisierung der Chipkarten und einem Drucker, 4.einen Barcodeleser für die Visualisierung des Inhalts des Barcodes durch den Wähler, 5. Chipkarten. Jede Wahlkabine des Wahlbüros ist mit einem Wahlcomputer ausgestattet.

In jedem Wahlbüro befindet sich in mindestens einer Wahlkabine neben einem Wahlcomputer auch ein Barcodeleser für die Visualisierung des Inhalts des Barcodes durch den Wähler.

Jedes Wahlbüro verfügt über einen Wartebereich, der mindestens einen Meter von der Urne entfernt ist.

Darüber hinaus verfügt jeder Hauptwahlvorstand des Kantons über ein oder mehrere elektronische Systeme zur Totalisierung der Stimmen, die in den von diesem Hauptwahlvorstand abhängenden Wahlbüros abgegeben werden. § 2 - Der König legt die Regeln für die Darstellung der Listen und der Kandidaten auf den Bildschirmen der Wahlcomputer fest. § 3 - Elektronische Wahlsysteme mit Papierbescheinigung, elektronische Systeme zur Totalisierung der Stimmen und die in den Artikeln 17 und 18 erwähnten Wahlprogramme dürfen nur benutzt werden, wenn sie den vom König festgelegten allgemeinen Zulassungsbedingungen entsprechen, wobei diese Bedingungen zumindest die Zuverlässigkeit und Sicherheit der Systeme und das Wahlgeheimnis gewährleisten.

Der Minister des Innern stellt diese Übereinstimmung nach Stellungnahme der Prüfstelle fest, die zu diesem Zweck vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zugelassen worden ist.

Die Stellungnahme der in Absatz 2 erwähnten zugelassenen Prüfstelle wird durch den Minister des Innern oder seinen Beauftragten veröffentlicht.

Art. 5 - § 1 - Das in Artikel 4 § 1 erwähnte System ist entweder Eigentum der Gemeinde, wobei die elektronischen Systeme zur Totalisierung der Stimmen eines Wahlkantons Eigentum der Gemeinde sind, die Hauptort des Kantons ist, oder Eigentum der Region, falls diese den Erwerb des Systems beschließt.

Der Staat kann sich finanziell an den Investitionskosten beteiligen, und zwar in Höhe von zwanzig Prozent dieser Kosten gemäß den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Normen hinsichtlich der Anzahl Wahlsysteme. § 2 - Die Gemeinde gewährleistet die Wartung und Aufbewahrung der Apparatur. Sie verwaltet diese Güter mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters. Sie hat in kürzester Frist jede nicht mehr funktionstüchtige Apparatur reparieren zu lassen beziehungsweise zu ersetzen.

Diesbezügliche Kosten gehen zu Lasten der Gemeinde; sie schließt dafür einen Wartungsvertrag ab. § 3 - Der Beistand am Wahltag geht zu Lasten des Staates. § 4 - Wahlprogramme, Sicherheitscodes, Chipkarten, das spezifische Wahlpapier, das für den Ausdruck der Stimmzettel notwendig ist, und Datenträger werden bei jeder Wahl vom Minister des Innern oder von seinem Beauftragten bereitgestellt.

Art. 6 - Die Gemeinden, die das elektronische Wahlsystem mit Papierbescheinigung benutzen, sind von der Verteilung der Kosten, die durch das Erstellen der Stimmzettel und die Arbeit der Zählbürovorstände entstehen, die im Wahlgesetzbuch erwähnt sind, und von der Verteilung der Ausgaben, die aufgrund der Automatisierung der Wahl die Wahlvorstände des Wahlkreises oder des Wahlkantons nicht betreffen, ausgenommen.

KAPITEL 3 - Elektronisches Wahlsystem mit Papierbescheinigung Art. 7 - Jede Wahlkabine des Wahlbüros ist mit einem Wahlcomputer ausgestattet.

Art. 8 - § 1 - Bevor der Wähler sich in die Wahlkabine begibt, erhält er aus den Händen des Vorstandsvorsitzenden oder des vom Vorsitzenden bestimmten Beisitzers eine Chipkarte, die zuvor vom Vorsitzenden oder Beisitzer initialisiert worden ist und mit der der Wähler pro Wahl, zu der er aufgefordert worden ist, einmal seine Stimme abgeben kann. § 2 - Zwecks Stimmabgabe muss der Wähler erst die Karte in den dafür vorgesehenen Kartenleser des in der Wahlkabine installierten Wahlcomputers einführen.

Finden mehrere Wahlen gleichzeitig statt, legt der Minister des Innern die Reihenfolge fest, in der die Stimmabgaben erfolgen müssen.

Wenn der Wähler aufgrund der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten die Sprache für die Wahlverrichtungen wählen kann, wird er zunächst aufgefordert, diese Wahl vorzunehmen; nach Bestätigung ist diese Wahl endgültig für den gesamten Verlauf der Stimmabgabe.

Für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments im Wahlkreis Brüssel-Hauptstadt und für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt wählt der Wähler zunächst das Wahlkollegium beziehungsweise die Sprachgruppe, dem beziehungsweise der die Liste angehört, für die er seine Stimme abgeben möchte. Nur die für dieses Wahlkollegium beziehungsweise diese Sprachgruppe vorgeschlagenen Listen erscheinen anschließend auf dem Bildschirm.

Für die Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer in den Gemeinden des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode wählt der Wähler zunächst zwischen dem Wahlkreis Flämisch-Brabant und dem Wahlkreis Brüssel-Hauptstadt.

Dies gilt auch für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments in den Gemeinden dieses Wahlkantons, wo der Wähler zunächst zwischen dem niederländischen Wahlkollegium und dem französischen Wahlkollegium wählt. Nur die vorgeschlagenen Listen des gewählten Wahlkreises oder Wahlkollegiums erscheinen anschließend auf dem Bildschirm. § 3 - In allen Fällen erscheinen die laufende Nummer und das Listenkürzel beziehungsweise Logo aller Kandidatenlisten auf dem Berührungsbildschirm, vorbehaltlich der Anwendung von § 2 Absatz 4 und 5.

Indem der Wähler auf den Berührungsbildschirm drückt, gibt er die Liste seiner Wahl an. Indem er weiß wählt, kann er ebenfalls angeben, dass er keiner der vorgeschlagenen Listen seine Stimme geben möchte.

Nachdem der Wähler eine Liste gewählt hat, erscheinen für diese Liste die Namen und Vornamen der Kandidaten, denen eine laufende Nummer vorangestellt ist, auf dem Bildschirm.

Der Wähler gibt seine Stimme ab, indem er auf dem Berührungsbildschirm: 1. auf das Feld am Kopf der Liste drückt, wenn er mit der Vorschlagsreihenfolge der Kandidaten einverstanden ist, 2.auf das Feld neben dem Namen eines oder mehrerer Kandidaten derselben Liste drückt. § 4 - Nachdem der Wähler seine Stimme gemäß § 3 abgegeben hat, wird er um Bestätigung gebeten. Mit dieser Bestätigung ist die Stimmabgabe des Wählers für die betreffende Wahl abgeschlossen. Solange der Wähler seine Stimmabgabe nicht bestätigt hat, kann er diesen Wahlvorgang wiederholen. § 5 - Gegebenenfalls wird der Wähler danach durch eine Bildschirmanzeige aufgefordert, seine Stimme gemäß demselben Verfahren für die nächste Wahl abzugeben.

Art. 9 - § 1 - Nachdem der Wähler für alle Wahlen seine Stimme abgegeben hat, wird ein Stimmzettel ausgedruckt und dem Wähler zur Verfügung gestellt. § 2 - In ein und demselben Wahlkreis müssen die Abmessungen des ausgedruckten Stimmzettels ungeachtet der Stimmabgabe des Wählers vollkommen gleich sein.

Der Minister des Innern legt diese Abmessungen für jeden Wahlkreis fest; er legt auch die auf dem Stimmzettel gedruckten Angaben fest. § 3 - Der ausgedruckte Stimmzettel umfasst zwei Teile: 1. einen Teil, auf dem die Stimmabgabe des Wählers als zweidimensionaler Barcode vermerkt ist, 2.einen Teil, auf dem die Stimmabgabe des Wählers gegebenenfalls für jede Wahl in schriftlicher Form vermerkt ist. Der Teil mit dem schriftlichen Vermerk ist nur für Kontroll- und Auditzwecke bestimmt. § 4 - Dann faltet der Wähler seinen Stimmzettel gleichmäßig und sorgfältig in der Mitte mit der bedruckten Seite nach innen, um das Wahlgeheimnis zu wahren.

Der Vorstand achtet auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses. § 5 - Der Wähler nimmt die Chipkarte aus dem dafür vorgesehenen Kartenleser heraus. Weder auf dem Wahlcomputer noch auf der Chipkarte werden Daten in Bezug auf die Stimmabgabe bewahrt. § 6 - Der Wähler hat die Möglichkeit, anhand eines spezifischen Lesegeräts, das ihm zur Verfügung steht, den in § 3 Nr. 1 erwähnten Barcode auf einem Bildschirm zu visualisieren; somit sieht er, ob der Inhalt dieses Barcodes der Stimmabgabe entspricht, die er für jede Wahl auf dem Bildschirm gemacht hat und die in schriftlicher Form auf dem Stimmzettel vermerkt ist.

Die Visualisierung erfolgt in der Reihenfolge, in der die Stimmen abgegeben worden sind. Bei dieser Visualisierung kann der Wähler seine Stimmabgabe nicht mehr ändern. § 7 - Der Wähler, der Schwierigkeiten bei der Stimmabgabe hat, kann sich vom Vorsitzenden oder von einem anderen vom Vorsitzenden bestimmten Vorstandsmitglied beistehen lassen, unter Ausschluss der Zeugen. Sind diese Schwierigkeiten jedoch auf eine Behinderung zurückzuführen, darf dieser Wähler sich gemäß Artikel 143 Absatz 4 des Wahlgesetzbuches mit Zustimmung des Vorsitzenden von einer Person seiner Wahl begleiten oder helfen lassen. Die Namen beider Personen werden im Protokoll vermerkt.

Falls der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied die Echtheit oder Schwere dieser Schwierigkeiten bestreitet, entscheidet der Vorstand und sein mit Gründen versehener Beschluss wird in das Protokoll aufgenommen.

Art. 10 - § 1 - Nachdem der Wähler seine Stimme abgegeben hat, verlässt er die Wahlkabine und begibt sich mit seinem Stimmzettel, der noch immer wie in Artikel 9, § 4 Absatz 1 erwähnt in der Mitte gefaltet ist, zur Urne.

Befindet sich bereits ein anderer Wähler vor der Urne, um dort seinen Stimmzettel einzuspeichern, muss der Wähler in dem in Artikel 4, § 1 Absatz 4 erwähnten Wartebereich warten.

Anschließend händigt der Wähler dem Vorstandsvorsitzenden oder dem vom Vorsitzenden bestimmten Beisitzer die Chipkarte aus, scannt den Barcode seines Stimmzettels und steckt den Stimmzettel dann in die Urne. § 2 - Der Stimmzettel wird für ungültig erklärt: 1. wenn der Wähler seinen Stimmzettel beim Verlassen der Wahlkabine so auffaltet, dass zu erkennen ist, wie er gewählt hat.Dies gilt auch, wenn der Wähler außen auf seinem Stimmzettel Markierungen oder Eintragungen angebracht hat, 2. wenn der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder eines anderen ungewollten Fehlverhaltens den ihm ausgehändigten Stimmzettel beschädigt hat, 3.wenn aus irgendeinem technischen Grund das Ausdrucken des Stimmzettels sich ganz oder zum Teil als unmöglich erweist, 4. wenn der Wähler bei einer Visualisierung des Inhalts des Barcodes auf dem Bildschirm gemäß Artikel 9, § 6 feststellt, dass es einen Unterschied zwischen dieser Visualisierung auf dem Bildschirm und dem Vermerk der Stimmabgabe so wie auf dem Stimmzettel abgedruckt gibt, 5.wenn der Barcode nicht durch die elektronische Urne gelesen werden kann.

In den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Fällen kann die Ungültigkeitserklärung nach einem entsprechenden Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden.

In den in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Fällen wird der Wähler aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer neuen Chipkarte zu wiederholen. Auch wenn ein Wähler vor seiner Stimmabgabe die ihm ausgehändigte Chipkarte versehentlich beschädigt hat, erhält er eine neue Chipkarte.

Der Vorsitzende vermerkt auf den in Ausführung von Absatz 1 zurückgenommenen gefalteten Stimmzetteln den Hinweis "Zurückgenommener Stimmzettel" und paraphiert sie.

Art. 11 - Nach Abschluss der Wahl sorgt der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes dafür, dass keine weiteren Stimmabgaben von der Wahlapparatur registriert werden können. Die Daten in Bezug auf die Stimmabgabe werden immer auf zwei Datenträger gespeichert.

Die Stimmzettel kommen anschließend in einen Umschlag (oder einen dafür angepassten Träger), der versiegelt wird. Die Aufschrift dieses Umschlags gibt den Inhalt, das Datum der Wahl, das Wahlbüro und den Wahlkanton an. Der Umschlag wird auf der Rückseite vom Vorsitzenden, von den Vorstandsmitgliedern und von den Zeugen, sofern diese es wünschen, unterzeichnet.

Die Daten in Bezug auf die Stimmabgabe eines Wahlbüros dürfen nicht bekannt gemacht werden.

Art. 12 - Die Datenträger kommen in einen Umschlag, dessen Aufschrift den Inhalt, das Datum der Wahl, das Wahlbüro und den Wahlkanton angibt. Der Umschlag wird versiegelt und auf der Rückseite vom Vorsitzenden, von den Vorstandsmitgliedern und von den Zeugen, sofern diese es wünschen, unterzeichnet.

Art. 13 - Das Protokoll des Wahlbürovorstandes wird während der Sitzung aufgestellt. Pro Wahl wird die Anzahl registrierter Stimmabgaben, die Anzahl anwesender Wähler und die Anzahl Stimmzettel, die aufgrund von Artikel 10, § 2 zurückgenommen wurden, angegeben.

Im Protokoll werden die erforderlichen Sicherheitsangaben und die vom Minister des Innern bestimmten Statistiken, die zu Studienzwecken notwendig sind, vermerkt.

Weiter werden im Protokoll eventuelle Schwierigkeiten und Vorfälle während der Wahlverrichtungen vermerkt. Aufgrund von Artikel 10, § 2 zurückgenommene Stimmzettel einerseits und in Artikel 16 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Stimmzettel, die vor Öffnung des Wahlbüros für die Wähler vom Vorsitzenden oder von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu Testzwecken erstellt wurden, andererseits kommen in getrennte, zu versiegelnde Umschläge, die dem Protokoll beigefügt werden.

Die Chipkarten und das Wahlpapier, das sich noch in den Wahldruckern befindet oder nicht verwendet wurde, kommen in einen zu versiegelnden Umschlag, der vom Vorsitzenden des Wahlbürovorstandes einem vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium beziehungsweise vom Gemeindekollegium der Gemeinde bestimmten Verantwortlichen übergeben wird. Diese letzte Handlung kann mithilfe dieses Verantwortlichen vorgenommen werden.

Art. 14 - Das Protokoll, die beigefügten Umschläge, den Umschlag mit den in der Urne vorgefundenen Stimmzetteln und die Datenträger übergibt der Vorsitzende des Wahlbürovorstandes unverzüglich und gegen Empfangsbescheinigung dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons.

Die Chipkarten, das Wahlpapier aus den Druckern oder das nicht verwendete Wahlpapier werden mit Angabe ihrer Herkunft in den Räumen der Gemeindeverwaltung aufbewahrt. In der Urne vorgefundene Stimmzettel, aufgrund von Artikel 10, § 2 zurückgenommene Stimmzettel, Stimmzettel, die vor Öffnung des Wahlbüros vom Vorsitzenden oder von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu Testzwecken erstellt wurden, und benutzte Datenträger werden mit Angabe ihrer Herkunft solange bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz oder des Friedensgerichts aufbewahrt, bis die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden ist.

KAPITEL 4 - Besondere Bestimmungen für die Stimmabgabe Art. 15 - In Wahlbüros mit elektronischem Wahlsystem mit Papierbescheinigung: 1. kann der König in Abweichung von Artikel 139 des Wahlgesetzbuches, von Artikel 18 § 1 Absatz 3 des ordentlichen Gesetzes vom 16.Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, von Artikel 15 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und von Artikel 31, § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Höchstanzahl Wähler pro Wahlkabine erhöhen, 2. kann der König in Abweichung von Artikel 95, § 9 des Wahlgesetzbuches und von Artikel 14, § 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 6.Juli 1990 die Anzahl Mitglieder der Vorstände von Wahlbüros, in denen mehr als achthundert Wähler eingetragen sind, erhöhen, 3. kann der König in Abweichung von Artikel 142 Absatz 1 und 2 des Wahlgesetzbuches und von Artikel 32 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Öffnungszeiten der Wahlbüros verlängern. In diesem Fall werden die Anwesenheitsgelder des Vorsitzenden und der anderen Mitglieder dieser Vorstände um fünfzig Prozent erhöht.

In dem in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Fall werden die Anweisungen für die Wähler angepasst.

Art. 16 - In Wahlbüros mit elektronischem Wahlsystem mit Papierbescheinigung werden vor Öffnung des Wahlbüros für die Wähler folgende Verrichtungen vorgenommen: 1. Der Vorsitzende überprüft, ob der Kasten der Urne, der für die Aufnahme der durch die Wahlcomputer ausgedruckten Stimmzettel bestimmt ist, leer ist, und er versiegelt die Urne.2. Der Vorsitzende überprüft, ob der Zähler der Anzahl registrierter Stimmabgaben auf Null steht.3. Der Vorsitzende oder die Vorstandsmitglieder nehmen auf jedem Wahlcomputer eine Teststimmabgabe vor, um zu überprüfen, ob der Wahlcomputer korrekt funktioniert.Die ausgedruckten Stimmzettel mit den Teststimmabgaben werden nur mit dem in Artikel 4, § 1 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Barcodeleser gelesen, der sich in einer der Wahlkabinen befindet; sie werden weder anhand der elektronischen Urne gescannt noch in diese Urne gesteckt. Diese Teststimmabgaben kommen in den dafür vorgesehenen Umschlag.

Neben den für die betreffende Wahl vorgeschriebenen Unterlagen wird ein Exemplar des vorliegenden Gesetzes im Wahlbüro ausgelegt und ein zweites Exemplar den Wählern im Warteraum zur Verfügung gestellt. In jedem Wahlbüro werden alle für jede der Wahlen vorgeschlagenen Kandidatenlisten an einer zu diesem Zweck vorgesehenen Tafel angeschlagen. Diese Listen werden ebenfalls in jeder Wahlkabine ausgehängt.

KAPITEL 5 - Verrichtungen vor der Wahl Art. 17 - § 1 - Der Minister des Innern oder sein Beauftragter entwickelt die für die Hauptwahlvorstände der Kollegien, die Hauptwahlvorstände der Provinzen, die Hauptwahlvorstände der Wahlkreise, die Hauptwahlvorstände der Kantone und die Wahlbürovorstände bestimmten Wahlprogramme. § 2 - In der Woche nach dem Wahltag wird das Wahlprogramm auf der Website des Ministers des Innern oder seines Beauftragten veröffentlicht.

Art. 18 - § 1 - Unmittelbar nach dem endgültigen Abschluss der Kandidatenlisten oder - bei Berufung - sobald der Vorstand den Beschluss des Appellationshofes oder des Staatsrates zur Kenntnis genommen hat, übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkollegiums beziehungsweise des Wahlkreises, sofern Wahlkantone seines Bereichs von der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung betroffen sind, diese Listen und die diesen Listen zugeteilten Nummern auf digitalem Weg dem vom Minister des Innern bestimmten Beamten. § 2 - Die Unterlagen mit allen laufenden Nummern und Listenkürzeln beziehungsweise Logos der vorgeschlagenen Listen und mit den Kandidatenlisten, so wie das Programm sie auf dem Bildschirm erscheinen lassen wird, werden dem Vorsitzenden des in § 1 erwähnten Hauptwahlvorstandes zur Billigung vorgelegt; dieser überprüft die Übereinstimmung dieser Unterlagen mit dem Protokoll über den endgültigen Abschluss der Kandidatenlisten. Jeder Vorsitzende oder die von ihm bestimmte Person bestätigt diese Unterlagen, nachdem er/sie die eventuell erforderlichen Korrekturen hat anbringen lassen, und sendet dem vorgenannten Beamten die bestätigten Unterlagen zurück.

Dieser lässt sowohl die Datenträger, die für die Totalisierung der Stimmen durch die Hauptwahlvorstände der Kantone bestimmt sind, als auch die Datenträger für die Wahlbürovorstände erstellen. § 3 - Diese pro Hauptwahlvorstand beziehungsweise pro Wahlbürovorstand in einen versiegelten Umschlag gesteckten Datenträger werden den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände mindestens drei Tage vor der Wahl von dem vorgenannten Beamten gegen Empfangsbescheinigung ausgehändigt.

Jeder Umschlag trägt als Aufschrift die Bezeichnung des betreffenden Vorstandes. Ein getrennter versiegelter Umschlag pro Vorstand, der den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände ebenfalls gegen Empfangsbescheinigung übergeben wird, enthält die Sicherheitsangaben, die für die Benutzung der Datenträger erforderlich sind.

Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes händigt jedem Vorsitzenden der Wahlbürovorstände seines Bereichs spätestens am Tag vor der Wahl gegen Empfangsbescheinigung die ihn betreffenden Umschläge aus.

KAPITEL 6 - Verrichtungen zur Totalisierung der Stimmen Art. 19 - Unmittelbar nach Entgegennahme der Datenträger der Wahlbürovorstände nimmt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons die Speicherung eines der Datenträger auf den für die Totalisierung der Stimmen bestimmten Datenträger vor.

Wenn die Speicherung anhand des Datenträgers sich als unmöglich erweist, wiederholt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes den Speichervorgang anhand des zweiten Datenträgers.

Wenn auch dieser Vorgang sich als unmöglich erweist, fordert der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes von der betreffenden Gemeinde die Bereitstellung einer elektronischen Urne und eines für den Vorsitzenden bestimmten Computers wie in Artikel 4 erwähnt an; er nimmt anhand des Lesegeräts der Urne eine komplette Einspeicherung der Barcodes vor, die sich auf den Stimmzetteln in dem in Artikel 11 Absatz 2 erwähnten Umschlag befinden.

Nach Beendigung der Einspeicherung des Wahlbüros steckt der Vorsitzende die Stimmzettel wieder in den in Artikel 11 Absatz 2 erwähnten Umschlag und versiegelt ihn erneut. Anschließend speichert er den so angefertigten neuen Datenträger ein.

Art. 20 - Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons kann die von den Listen erzielten Teilergebnisse nach Einspeicherung einer vom Minister des Innern festzulegenden Anzahl Wahlbüros verkünden, bis alle Wahlbüros eingespeichert worden sind.

Werden die in Absatz 1 erwähnten Regeln für die Verkündung nicht vom Minister des Innern festgelegt, kann der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons die von den Listen erzielten Teilergebnisse nach Einspeicherung von mindestens zehn Wahlbüros und anschließend von jeweils zehn weiteren Wahlbüros verkünden, bis alle Wahlbüros eingespeichert worden sind.

Art. 21 - Wenn die Ergebnisse aller Wahlbüros eingespeichert und totalisiert worden sind, druckt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes das Protokoll und die Tabelle mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung aus, deren Muster vom Minister des Innern festgelegt werden.

Im Wahlkreis Brüssel-Hauptstadt druckt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons bei der Wahl des Europäischen Parlaments zwei Tabellen mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung aus: eine in Französisch mit den Ergebnissen der Auszählung der Stimmen zugunsten von Listen von französischsprachigen Kandidaten beziehungsweise zugunsten von beim Hauptwahlvorstand des französischen Wahlkollegiums eingereichten Kandidatenlisten und die andere in Niederländisch mit den Ergebnissen der Auszählung der Stimmen zugunsten von Listen von niederländischsprachigen Kandidaten beziehungsweise zugunsten von beim Hauptwahlvorstand des niederländischen Wahlkollegiums eingereichten Kandidatenlisten; er druckt ein getrenntes Protokoll aus.

Im Wahlkanton Sint-Genesius-Rode druckt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons bei der Wahl der Abgeordnetenkammer zwei Tabellen mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung auf Niederländisch aus: eine mit den Ergebnissen der Auszählung der Stimmen zugunsten der Listen des Wahlkreises Flämisch-Brabant und die andere mit den Ergebnissen zugunsten der Listen des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt. Dies gilt auch bei der Wahl des Europäischen Parlaments in diesem Wahlkanton, wo der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons zwei Tabellen mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung auf Niederländisch ausdruckt: eine mit den Ergebnissen der Auszählung der Stimmen zugunsten der Listen des französischen Wahlkollegiums und die andere mit den Ergebnissen zugunsten der Listen des niederländischen Wahlkollegiums.

Art. 22 - § 1 - Das Protokoll und die Tabelle mit den Ergebnissen der Stimmenauszählung, die vom Vorsitzenden, von den anderen Mitgliedern und von den Zeugen des Hauptwahlvorstandes unterzeichnet werden, kommen in einen zu versiegelnden Umschlag, dessen Aufschrift den Inhalt angibt.

Dieser Umschlag und die Umschläge mit den Protokollen der Wahlbüros werden in ein zu versiegelndes Paket zusammengeschlossen, das der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes binnen vierundzwanzig Stunden - je nach Fall - folgenden Personen zukommen lässt: 1. dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Abgeordnetenkammer, 2.dem Vorsitzenden des in Artikel 12, § 3 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erwähnten Hauptwahlvorstandes der Provinz, 3. dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, 4.dem Vorsitzenden des Regionalvorstandes für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt. § 2 - Die Datenträger der Wahlbüros und die vom Hauptwahlvorstand für die Totalisierung der Stimmen benutzten Datenträger werden dem vom Minister des Innern bestimmten Beamten gegen Empfangsbescheinigung übergeben, sobald die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden ist. Dieser Beamte löscht die Datenträger und hält in einem an den Minister des Innern oder seinen Beauftragten gerichteten schriftlichen Bericht fest, dass dies geschehen ist. § 3 - Sobald die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden ist, werden die in den Urnen vorgefundenen Stimmzettel, die bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz oder des Friedensgerichts aufbewahrt werden, vernichtet. § 4 - Sobald die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden ist, werden die zurückgenommenen Stimmzettel und die zu Testzwecken erstellten Stimmzettel, die bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz oder des Friedensgerichts aufbewahrt werden, vernichtet. § 5 - Sobald die Wahl definitiv für gültig oder ungültig erklärt worden ist, wird das Wahlpapier aus den Druckern von einem Beamten der Gemeindeverwaltung, in der dieses Papier aufbewahrt wird, vernichtet. Über diese Vernichtung wird ein Protokoll erstellt.

Art. 23 - § 1 - Der Hauptwahlvorstand der Kantone, in denen eine elektronische Wahl mit Ausdruck eines Stimmzettels auf Papier organisiert wird, wird nicht in einen Vorstand A und einen Vorstand B aufgeteilt in Abweichung von: 1. Artikel 30 des ordentlichen Gesetzes vom 16.Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, wenn die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments und des Europäischen Parlaments gleichzeitig stattfinden, 2. Artikel 37 desselben Gesetzes, wenn die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments und der Abgeordnetenkammer gleichzeitig stattfinden, 3.Artikel 24 des Gesetzes vom 12. Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments, wenn die Wahlen dieses Parlaments und des Europäischen Parlaments gleichzeitig stattfinden, 4. Artikel 30 desselben Gesetzes, wenn die Wahlen des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Abgeordnetenkammer gleichzeitig stattfinden, 5.Artikel 52 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, wenn die Wahlen dieses Parlaments, des Wallonischen Parlaments und des Europäischen Parlaments gleichzeitig stattfinden, 6. Artikel 58 desselben Gesetzes, wenn die Wahlen des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des Wallonischen Parlaments und der Abgeordnetenkammer gleichzeitig stattfinden. § 2 - Der Hauptwahlvorstand der Kantone, in denen eine elektronische Wahl mit Ausdruck eines Stimmzettels auf Papier organisiert wird, wird nicht in einen Vorstand A, einen Vorstand B und einen Vorstand C aufgeteilt in Abweichung von: 1. Artikel 41quater des ordentlichen Gesetzes vom 16.Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, wenn die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Europäischen Parlaments und der Abgeordnetenkammer gleichzeitig stattfinden, 2. Artikel 37 des Gesetzes vom 12.Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments, wenn die Wahlen dieses Parlaments, des Europäischen Parlaments und der Abgeordnetenkammer gleichzeitig stattfinden, 3. Artikel 64 des Gesetzes vom 6.Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, wenn die Wahlen dieses Parlaments, des Wallonischen Parlaments, des Europäischen Parlaments und der Abgeordnetenkammer gleichzeitig stattfinden.

KAPITEL 7 - Sachverständigenkollegium Art. 24 - § 1 - Ein Sachverständigenkollegium, das sich wie folgt zusammensetzt, wird geschaffen: 1. ein Ständiges Kollegium, 2.bei der Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer, des Europäischen Parlaments und der Gemeinschafts- und Regionalparlamente wird dem Ständigen Kollegium ein Nichtständiges Kollegium zur Seite gestellt.

Das Sachverständigenkollegium setzt sich aus EDV-Fachkräften zusammen. § 2 - Im Hinblick auf die Bildung des Ständigen Kollegiums bestimmen das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt, das Wallonische Parlament, das Flämische Parlament und das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft für einen Zeitraum von fünf Jahren jeweils einen ordentlichen und einen stellvertretenden Sachverständigen; das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt darf jedoch nur einen ordentlichen und einen stellvertretenden Sachverständigen bestimmen, die nicht derselben Sprachrolle angehören.

Die Abgeordnetenkammer bestimmt für einen Zeitraum von fünf Jahren drei ordentliche und drei stellvertretende Sachverständige und gewährleistet bei dieser Bestimmung die sprachliche Parität des Ständigen Kollegiums.

Einer der von der Abgeordnetenkammer bestimmten ordentlichen Sachverständigen muss Inhaber eines Diploms eines Lizentiaten der Rechte oder eines Masterdiploms der Rechte sein, wobei im Rahmen des Möglichen darauf geachtet wird, dass er über Grundkenntnisse im EDV-Bereich verfügt.

Die in Absatz 1 erwähnten ordentlichen Sachverständigen bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Sekretär.

Bei der Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer, des Europäischen Parlaments und der Gemeinschafts- und Regionalparlamente sind die bestimmten stellvertretenden Sachverständigen Mitglied von Rechts wegen des Sachverständigenkollegiums. § 3 - Im Hinblick auf die Bildung des Nichtständigen Kollegiums bestimmen die Abgeordnetenkammer, das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt, das Wallonische Parlament, das Flämische Parlament und das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft jeweils zwei Sachverständige.

Diese Bestimmungen werden sowohl bei vollständiger Erneuerung jeder Kammer, bei einer infolge der Ungültigkeitserklärung einer Wahl organisierten Neuwahl als auch bei einer Wahl infolge der Unmöglichkeit, ein frei gewordenes Mandat durch Einsetzung eines Ersatzmitglieds neu zu besetzen, vorgenommen.

Art. 25 - § 1 - Bei der Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer, des Europäischen Parlaments und der Gemeinschafts- und Regionalparlamente kontrollieren diese Sachverständigen Vorbereitung, Benutzung und reibungsloses Funktionieren aller elektronischen Wahl-, Speicherungs-, Entschlüsselungs- und Totalisierungssysteme und die Verfahren in Bezug auf Herstellung, Verteilung und Benutzung der Apparate, Programme und elektronischen Datenträger. Das Sachverständigenkollegium kontrolliert ebenfalls Vorbereitung, Benutzung und reibungsloses Funktionieren des Materials, der Programme und der Verfahren für digitale Übermittlung und Verbreitung der Ergebnisse.

Die Sachverständigen erhalten vom Minister des Innern oder von seinem Beauftragten das Material und alle Daten, Auskünfte und Informationen, die für eine Kontrolle der elektronischen Wahl-, Speicherungs- und Totalisierungssysteme und der Systeme für die digitale Übermittlung der Ergebnisse zweckdienlich sind. Mitglieder der Wahlbürovorstände, in Artikel 4, § 3 Absatz 2 erwähnte Begutachtungsorgane und Privatunternehmen - und ihre Mitglieder -, die von den zuständigen Behörden an den Wahlverfahren beteiligt werden, übermitteln den Sachverständigen ebenfalls das Material und alle Daten, Auskünfte und Informationen, die für die in Absatz 1 erwähnte Kontrolle zweckdienlich sind.

Die Sachverständigen können insbesondere in den Wahlbüros - während der Wahl - Stimmabgaben vornehmen, die weder gescannt noch gezählt werden, und überprüfen, ob die Programme der Wahlsysteme zuverlässig sind, die abgegebenen Stimmen korrekt auf die Stimmzettel übertragen wurden, sie durch das Lesen des Barcodes auf jedem Stimmzettel korrekt auf den Datenträger des Wahlbüros übertragen wurden, der Datenträger des Wahlbüros korrekt auf den für die Totalisierung der Stimmen bestimmten Datenträger gespeichert wurde und die abgegebenen Stimmen korrekt totalisiert wurden. Sie können ebenfalls überprüfen, ob die Programme für die digitale Übermittlung der Wahlergebnisse zuverlässig sind.

Das Sachverständigenkollegium kann ein Audit der Ergebnisse durchführen, um Zuverlässigkeit und Unversehrtheit des elektronischen Wahlsystems, bei dem ein Stimmzettel auf Papier ausgedruckt wird, zu gewährleisten.

Sie führen diese Kontrolle ab dem vierzigsten Tag vor der Wahl, am Wahltag selbst und nach der Wahl bis zur Hinterlegung des in § 2 erwähnten Berichts aus. § 2 - Spätestens fünfzehn Tage nach Abschluss der Wahl und auf jeden Fall vor Gültigkeitserklärung der Wahl, was die Abgeordnetenkammer, die Gemeinschafts- und Regionalparlamente und das Europäische Parlament betrifft, übermitteln die Sachverständigen dem Minister des Innern, den föderalen gesetzgebenden Versammlungen und den Gemeinschafts- und Regionalparlamenten einen Bericht. § 3 - Die Sachverständigen unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches bestraft.

Art. 26 - Außerhalb der in Artikel 25 erwähnten Wahlperioden wird das Sachverständigenkollegium in seiner ständigen Zusammensetzung vom Minister des Innern oder von seinem Beauftragten an den Arbeiten und Untersuchungen beteiligt, die im Rahmen von Änderungen oder Verbesserungen durchgeführt werden, die an den elektronischen Wahl-, Speicherungs-, Entschlüsselungs- und Totalisierungssystemen, den Verfahren in Bezug auf Herstellung, Verteilung und Benutzung der Apparate, Programme und elektronischen Datenträger und in Bezug auf Material, Programme und Verfahren für die digitale Verbreitung der Ergebnisse angebracht werden; Ziel ist es, Zuverlässigkeit und Unversehrtheit dieser verschiedenen Systeme, Programme und Materialien zu gewährleisten.

Im Rahmen des in Absatz 1 erwähnten Auftrags des Sachverständigenkollegiums übermitteln der Minister des Innern oder sein Beauftragter und Privatunternehmen, die von den zuständigen Behörden an den Wahlverfahren beteiligt werden, den Sachverständigen das Material und alle Daten, Auskünfte und Informationen, die für die Ausführung dieses Auftrags zweckdienlich sind.

KAPITEL 8 - EDV-Fachkräfte Art. 27 - § 1 - Bei den Wahlen der Mitglieder der Abgeordnetenkammer, des Europäischen Parlaments und der Gemeinschafts- und Regionalparlamente kann jede politische Formation, die in einer der beiden Kammern von mindestens zwei Parlamentariern vertreten ist, eine EDV-Fachkraft bestimmen. § 2 - Ab dem zwanzigsten Tag vor der Wahl erhalten die in § 1 erwähnten EDV-Fachkräfte vom Minister des Innern oder von seinem Beauftragten die Quellcodes der Wahlprogramme der verschiedenen elektronischen Wahl- und Speicherungssysteme zwecks Kontrolle und Analyse. Sie erhalten alle für die Ausübung dieser Kontrolle notwendigen Daten und Informationen. § 3 - Die in § 1 erwähnten EDV-Fachkräfte unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches bestraft.

KAPITEL 9 - Schlussbestimmungen Art. 28 - Die Nachahmung von Datenträgern, Stimmzetteln und Chipkarten wird als Fälschung öffentlicher Urkunden bestraft.

Art. 29 - Artikel 200 des Wahlgesetzbuches findet Anwendung auf die betrügerische Änderung von Wahl- und Totalisierungssystemen und von Datenträgern, Chipkarten und Stimmzetteln.

Art. 30 - Auf Wahlkantone, in denen ein elektronisches Wahlsystem, bei dem ein Stimmzettel auf Papier ausgedruckt wird, eingeführt ist, finden folgende Bestimmungen keine Anwendung: 1. die Artikel 129, 143 Absatz 1 bis 3, 144, 145, 147, 149 bis 152, 154 bis 160, 161 Absatz 1 bis 10 und 12 und 162 des Wahlgesetzbuches und die Artikel 95 und 131 desselben Gesetzbuches, soweit sie die Zählbürovorstände betreffen, 2.die Artikel 32 und 39 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, mit Ausnahme - für jeden Artikel - von § 1 Absatz 1 erster Satz, 3. die Artikel 54 und 60 des Gesetzes vom 6.Juli 1990 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft, eingefügt durch das ordentliche Gesetz vom 16. Juli 1993, mit Ausnahme - für jeden Artikel - von § 1 Absatz 1 erster Satz, 4. Artikel 26 des Gesetzes vom 12.Januar 1989 zur Regelung der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments und Artikel 32 desselben Gesetzes, eingefügt durch das ordentliche Gesetz vom 16.

Juli 1993, mit Ausnahme - für jeden Artikel - von § 1 Absatz 1, 5. die Bestimmungen von Buch I des vorerwähnten ordentlichen Gesetzes vom 16.Juli 1993, des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments und der in den Nummern 3 bis 5 [sic, zu lesen ist: Nummern 3 und 4] erwähnten Gesetze, soweit sie auf die in Nr. 1 erwähnten Artikel des Wahlgesetzbuches verweisen oder die Stimmzettel und Zählbürovorstände betreffen.

Art. 31 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind in Artikel 109 Absatz 5 des Wahlgesetzbuches die Wörter "Artikel 5bis des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl" durch die Wörter "Artikel 24 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung" zu ersetzen. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind in Artikel 163 des Wahlgesetzbuches die Wörter "Artikel 162 Absatz 3" durch die Wörter "Artikel 22, § 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Organisierung der elektronischen Wahl mit Papierbescheinigung" zu ersetzen.

Art. 32 - Die Artikel 204, 205 und 206 des Wahlgesetzbuches sind auf die in den Artikeln 28 und 29 erwähnten Verstöße anwendbar.

Art. 33 - § 1 - Wenn die in Artikel 14 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erwähnten Wahlkantone für diese Wahl ein elektronisches Wahlsystem mit Papierbescheinigung benutzen, bestimmt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kollegiums den von diesem Kollegium abhängenden Wahlkanton, dessen Zählbürovorstände beauftragt werden, die Stimmzettel der belgischen Wähler entgegenzunehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen. Er setzt den Vorsitzenden des in Artikel 13 des vorerwähnten Gesetzes vom 23. März 1989 erwähnten Sonderwahlvorstandes von dieser Bestimmung in Kenntnis.

Die Bestimmungen der Artikel 31, § 4 und 33 Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b) des vorerwähnten Gesetzes vom 23.März 1989 sind auf diese Wahlkantone anwendbar. § 2 - Wenn in allen vom Wahlkollegium abhängenden Wahlkantonen anhand eines elektronischen Wahlsystems gewählt wird, werden die in § 1 Absatz 1 erwähnten Stimmzettel unter die Wahlbürovorstände des in Artikel 14 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 23. März 1989 erwähnten Wahlkantons verteilt.

In Abweichung von den Artikeln 31, § 4 und 33 Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b) des vorerwähnten Gesetzes geben die Vorsitzenden der in Absatz 1 erwähnten Wahlbürovorstände im Beisein der anderen Vorstandsmitglieder und der Zeugen die Stimmen in das elektronische Wahlsystem ein und vermerken diese Verrichtung im Protokoll des Wahlbürovorstandes. Im Anschluss an diese Verrichtung kommen diese Stimmzettel in einen zu versiegelnden Umschlag, der dem in Artikel 13 erwähnten Protokoll beigefügt wird.

Art. 34 - Gegebenenfalls passt der Minister des Innern für die in Artikel 30 erwähnten Wahlen die Anweisungen für den Wähler an.

KAPITEL 10 - Übergangsbestimmung Art. 35 - Die Bestimmungen von Kapitel 7 sind auf das in Artikel 5bis des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl erwähnte Sachverständigenkollegium anwendbar, solange die in diesem Gesetz beschriebenen automatisierten Wahlsysteme noch in einer oder mehreren Gemeinden des Königreichs bei der Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer, des Europäischen Parlaments und der Gemeinschafts- und Regionalparlamente benutzt werden.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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