gepubliceerd op 12 januari 2010
Wet tot beteugeling van het sluikwerk met handels- of ambachtskarakter Officieuze coördinatie in het Duits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
6 JULI 1976. - Wet tot beteugeling van het sluikwerk met handels- of ambachtskarakter Officieuze coördinatie in het Duits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 6 juli 1976 tot beteugeling van het sluikwerk met handels- of ambachtskarakter (Belgisch Staatsblad van 20 juli 1976), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS 6. JULI 1976 - Gesetz über die Unterdrückung der betrügerischen Arbeit mit kommerziellem oder handwerklichem Charakter Artikel 1 - Es ist verboten, betrügerische Arbeit zu verrichten und die Dienste eines Arbeitnehmers in Anspruch zu nehmen, der betrügerische Arbeit verrichtet. Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter betrügerischer Arbeit eine Arbeit, die Gegenstand eines handwerklichen, kommerziellen oder industriellen Berufs sein kann und die ausserhalb jedes Abhängigkeitsverhältnisses von einer natürlichen oder juristischen Person verrichtet wird, die entweder nicht im Handels- oder Handwerksregister eingetragen ist oder in Bezug auf die Ausübung dieses Berufs gegen die gesetzlichen Vorschriften im Bereich der Zulassung, Versicherungspflicht oder Eintragung verstösst, sofern die betreffende Arbeit, sei es durch Umfang und technischen Charakter, durch ihre Häufigkeit oder durch die Benutzung von Material oder Ausrüstung, einen spezifischen beruflichen Charakter aufweist.
Rettungsarbeiten und andere dringende Arbeiten, die zur Vermeidung drohender Unfälle unverzüglich ausgeführt werden müssen, sind immer zugelassen. § 2 - Eine Arbeit, die von einer natürlichen oder juristischen Person verrichtet wird, die den in § 1 festgelegten Bedingungen nicht entspricht, wird immer als betrügerische Arbeit angesehen, wenn: a) die Arbeit infolge von Kundenwerbung geleistet wird, b) die Arbeit durch besonders günstige Preisbedingungen, zu denen sie angeboten wird, oder durch Mitteilung der Nichtanwendung der Mehrwertsteuer oder andere ähnliche Argumente ihren betrügerischen Charakter erkennen lässt. § 3 - Folgende Arbeiten fallen nicht unter die Anwendung des vorliegenden Gesetzes: a) Arbeiten für den Eigengebrauch, die im familiären Umfeld für Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad verrichtet werden, b) Arbeiten, die eine natürliche Person von seinem Ehepartner oder von Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad einschliesslich verrichten lässt, sofern diese Arbeiten sich auf Bau, Umbau oder Sanierung von Sozialwohnungen oder damit gleichgesetzten Wohnungen beziehen, c) Arbeiten, die von soziokulturellen Einrichtungen, die vom König anerkannt sind, verrichtet werden, sofern diese Arbeiten mit dem Zweck dieser Einrichtungen zusammenhängen. Art. 3 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind nachstehende Personen mit der Aufsicht über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes beauftragt und befugt, diesbezügliche Verstösse zu ermitteln und in Protokollen festzustellen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben: a) Staatsbedienstete, die gemäss Artikel 70 des Gesetzes vom 14.Juli 1971 über die Handelspraktiken vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten bestellt werden, b) Inspektoren und Kontrolleure der Verwaltung der Vorschriften und der sozialen Angelegenheiten des Ministeriums des Mittelstands, die gemäss Artikel 16 des Gesetzes vom 15.Dezember 1970 über die Ausübung beruflicher Tätigkeiten in kleinen und mittleren Handels- und Handwerksbetrieben bestimmt werden, c) Bedienstete der Verwaltung der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung, d) andere Beamte und Bedienstete, die vom König bestimmt werden. Sie dürfen die in der Ausübung ihres Auftrags eingeholten Auskünfte untereinander austauschen.
Art. 4 - Die in Artikel 3 erwähnten Beamten der Behörde dürfen in der Ausübung ihres Amtes: 1. zu jeder Tages- oder Nachtzeit ohne vorherige Ankündigung alle Gebäude, Werkstätten, Einrichtungen, Räumlichkeiten oder andere Orte frei betreten, wo betrügerische Arbeiten im Sinne des vorliegenden Gesetzes verrichtet werden oder vermutlich verrichtet werden;sie dürfen bewohnte Gebäude oder Räumlichkeiten jedoch nur zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends und ausschliesslich mit Ermächtigung des Polizeirichters betreten, 2. alle zweckdienlichen Feststellungen machen und alle Informationen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags als notwendig erachten, einholen, insbesondere indem sie Personen, die verdächtigt werden, betrügerische Arbeit zu verrichten oder solche Dienste in Anspruch zu nehmen, und alle anderen Personen einzeln oder zusammen vernehmen, indem sie sich vor Ort alle Bücher, Register und Unterlagen vorlegen lassen, davon Kenntnis nehmen, Kopien oder Auszüge anfertigen lassen oder sie sogar gegen Empfangsbestätigung beschlagnahmen, 3.die Unterstützung der Gemeindepolizei und der Gendarmerie anfordern.
Art. 5 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis einem Monat und mit einer Geldbusse von 26 bis 500 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer betrügerische Arbeit verrichtet oder die Dienste eines Arbeitnehmers in Anspruch annimmt, der betrügerische Arbeit verrichtet. [Art. 5 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2006 (B.S. vom 29.
Juli 2000)] Art. 6 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis einem Monat und mit einer Geldbusse von 100 bis 1000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt, wer die aufgrund des vorliegenden Gesetzes organisierte Aufsicht behindert. [Art. 6 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2006 (B.S. vom 29.
Juli 2000)] Art. 7 - Bei Rückfall innerhalb fünf Jahren nach einer vorherigen Verurteilung wegen Verstoss gegen vorliegendes Gesetz kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden.
Art. 8 - In Abweichung von Artikel 100 des Strafgesetzbuches finden Buch I Kapitel VII und Artikel 85 dieses Gesetzbuches Anwendung auf die durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Verstösse.
Art. 9 - Nach Einsichtnahme in die aufgrund von Artikel 3 erstellten Protokolle kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der hergestellten oder reparierten beweglichen Gegenstände und der Maschinen, Ausrüstungen, Materialien und Fahrzeuge, die zum Begehen des Verstosses gedient haben oder dabei verwendet worden sind, anordnen.
Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil, mit dem die Verfolgung beendet wird - sobald dieses Urteil rechtskräftig ist -, oder gegebenenfalls durch Beschluss zur Einstellung des Verfahrens oder durch Einstellung der Strafverfolgung aufgehoben.