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Wet van 06 januari 2014
gepubliceerd op 01 april 2014

Wet tot wijziging van de wet van 4 juli 1989 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van de federale Kamers, de financiering en de open boekhouding van de politieke partijen, van het Kieswetboek, van de wet van 19 mei 1994 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van het Europees Parlement en van de wet van 19 mei 1994 tot regeling van de verkiezingscampagne en tot beperking en aangifte van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezingen van het Vlaams Parlement, het Waals Parlement, het Brussels Hoofdstedelijk Parlement en het Parlement van de Duitstalige Gemeenschap, alsmede tot vaststelling van de toetsingsnorm inzake officiële mededelingen van de overheid. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000240
pub.
01/04/2014
prom.
06/01/2014
ELI
eli/wet/2014/01/06/2014000240/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


6 JANUARI 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 4 juli 1989 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van de federale Kamers, de financiering en de open boekhouding van de politieke partijen, van het Kieswetboek, van de wet van 19 mei 1994 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van het Europees Parlement en van de wet van 19 mei 1994 tot regeling van de verkiezingscampagne en tot beperking en aangifte van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezingen van het Vlaams Parlement, het Waals Parlement, het Brussels Hoofdstedelijk Parlement en het Parlement van de Duitstalige Gemeenschap, alsmede tot vaststelling van de toetsingsnorm inzake officiële mededelingen van de overheid. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 januari 2014 tot wijziging van de wet van 4 juli 1989 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van de federale Kamers, de financiering en de open boekhouding van de politieke partijen, van het Kieswetboek, van de wet van 19 mei 1994 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van het Europees Parlement en van de wet van 19 mei 1994 tot regeling van de verkiezingscampagne en tot beperking en aangifte van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezingen van het Vlaams Parlement, het Waals Parlement, het Brussels Hoofdstedelijk Parlement en het Parlement van de Duitstalige Gemeenschap, alsmede tot vaststelling van de toetsingsnorm inzake officiële mededelingen van de overheid (Belgisch Staatsblad van 31 januari 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 6. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4.Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien, des Wahlgesetzbuches, des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments und des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 2 - In der Überschrift des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Mai 1994, werden die Wörter "für die Wahlen der Föderalen Kammern" durch die Wörter "für die Wahl der Abgeordnetenkammer" ersetzt.

Art. 3 - Artikel 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 Absatz 1 werden die Wörter "und eines Senators" aufgehoben. 2. In Nr.1 Absatz 2 sechster Gedankenstrich werden die Wörter "für die Wahlen der Föderalen Kammern" durch die Wörter "für die Wahl der Abgeordnetenkammer" ersetzt. 3. Nummer 2 wird aufgehoben.4. Nummer 3 wird aufgehoben.5. Nummer 4 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "4.Kontrollkommission: eine Kommission, die aus siebzehn Mitgliedern der Abgeordnetenkammer und vier Sachverständigen, von denen zwei niederländischsprachig und zwei französischsprachig sind und die von der Abgeordnetenkammer vorgeschlagen worden sind, besteht. Der Präsident der Abgeordnetenkammer führt den Vorsitz der Kommission. Mit Ausnahme des Präsidenten haben die Mitglieder und Sachverständigen Stimmrecht. Nach jeder vollständigen Erneuerung der Abgeordnetenkammer ernennt die Abgeordnetenkammer ihre Vertreter und Sachverständigen innerhalb der Kontrollkommission. Nach dieser Ernennung wird die Kommission eingesetzt. Dies wird in einem Protokoll festgehalten, das vom Präsidenten unterzeichnet wird, der seine Versammlung davon in Kenntnis setzt. Die Kommission übt die ihr durch das Gesetz übertragenen Befugnisse ab dem Tag ihrer Einsetzung aus." 6. In Nr.4 Absatz 4 werden die Wörter "der Föderalen Kammern" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" ersetzt. 7. Der Artikel wird durch eine Nr.5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die auf dauerhafte Weise einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, und ihre Vereinigungen." KAPITEL 2 - Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der Abgeordnetenkammer Art. 4 - Die Überschrift von Kapitel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Mai 1994, wird wie folgt ersetzt: "KAPITEL 2 - Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der Abgeordnetenkammer".

Art. 5 - Artikel 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "und des Senats" aufgehoben.2. In § 2 Nr.1 werden die Wörter "für die Föderalen Kammern" durch die Wörter "für die Abgeordnetenkammer" ersetzt. 3. Paragraph 3 wird aufgehoben.4. Paragraph 5 wird aufgehoben.5. In § 6 werden die Wörter "bis 3" durch die Wörter "und 2" ersetzt. Art. 6 - In Artikel 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "und § 3 Nr. 1" aufgehoben.

Art. 7 - Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 10. April 1995, wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort "drei" wird jeweils durch das Wort "vier" ersetzt.2. Die Wörter "der Föderalen Kammern" werden durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" ersetzt. Art. 8 - Artikel 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Juli 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2007, wird aufgehoben.

Art. 9 - Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: "5.keine kommerziellen Werbespots in Rundfunk, Fernsehen oder Kinosälen ausstrahlen." 2. Der Paragraph wird durch eine Nr.6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. kein Sponsoring erhalten, bei dem der Betrag oder Produktwert die Summe von 2.000 EUR pro Sponsor überschreitet." Art. 10 - Artikel 6 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 2. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "und eine Abschrift dieser Erklärung im Hinblick auf die Ausübung des in Artikel 94ter § 2 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Rechts auf Einsichtnahme dem Vorsitzenden des französischen beziehungsweise niederländischen Wahlkollegiums zu übermitteln" aufgehoben. 2. In Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter "zweier Jahre" durch die Wörter "fünf Jahren" ersetzt. 3. Zwischen Absatz 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wird in der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel Sponsoring angegeben, verpflichten sie sich darüber hinaus, die Identität der Unternehmen, nichtrechtsfähigen Vereinigungen und juristischen Personen, die zur Finanzierung der Wahlausgaben 125 EUR und mehr gesponsert haben, zu registrieren und binnen fünfundvierzig Tagen ab dem Datum der Wahlen dem in Absatz 1 Nr.2 erwähnten Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises zu übermitteln." 4. Im früheren Absatz 3, der Absatz 4 bilden wird, werden die Wörter "in Absatz 2" durch die Wörter "in den Absätzen 2 und 3" ersetzt. Art. 11 - In Artikel 11bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2007, werden die Wörter "Die Vorsitzenden der Kontrollkommission schicken" durch die Wörter "Der Vorsitzende der Kontrollkommission schickt" und das Wort "ihnen" durch das Wort "ihm" ersetzt.

Art. 12 - In Artikel 12 § 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "Die Präsidenten der Abgeordnetenkammer und des Senats übermitteln" durch die Wörter "Der Präsident der Abgeordnetenkammer übermittelt" ersetzt.

Art. 13 - Artikel 13 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 13 - § 1 - Versäumt eine politische Partei es, eine Erklärung in Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel, die die betreffende politische Partei dafür verwendet hat, einzureichen, oder reicht sie diese Erklärung verspätet ein, erlegt die Kontrollkommission der betreffenden politischen Partei folgende Sanktionen auf: 1. eine administrative Geldbuße von 1.000 EUR pro Verzugstag mit einem Höchstbetrag von 30.000 EUR, 2. bei Ausbleiben der Erklärung nach dreißig Tagen: Beschlagnahme der Dotation bis zum Eingang der Erklärung. § 2 - Ist die Erklärung einer politischen Partei in Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel, die die betreffende politische Partei dafür verwendet hat, fehlerhaft oder unvollständig, kann die Kontrollkommission der betreffenden politischen Partei folgende Sanktionen auferlegen: 1. eine Verwarnung mit der Aufforderung, die Angaben binnen fünfzehn Tagen zu berichtigen oder zu vervollständigen, 2.bei Ausbleiben einer Berichtigung nach fünfzehn Tagen ab Empfang der Verwarnung: - eine administrative Geldbuße von 1.000 EUR pro zusätzlichen Verzugstag mit einem Höchstbetrag von 30.000 EUR, - bei Ausbleiben der Berichtigung nach dreißig zusätzlichen Verzugstagen: Beschlagnahme der Dotation bis zum Eingang der Berichtigung. § 3 - Bei Überschreitung des in Artikel 2 § 1 erwähnten erlaubten Höchstbetrags erlegt die Kontrollkommission der betreffenden politischen Partei eine administrative Geldbuße auf, die der Summe der Überschreitung entspricht, jedoch mit einem Mindestbetrag von 25.000 EUR und einem Höchstbetrag, der vier Mal der monatlichen Dotation entspricht. § 4 - Bei Verstoß gegen Artikel 2 § 1 Absatz 3 oder 4 oder gegen Untergliederungen von Artikel 5 § 1 kann die Kontrollkommission der betreffenden politischen Partei eine der folgenden Sanktionen auferlegen: - eine Verwarnung, - eine administrative Geldbuße von 1.000 bis 250.000 EUR. Im Wiederholungsfall wird die administrative Geldbuße verdoppelt. § 5 - Im Rahmen des vorliegenden Artikels befindet die Kontrollkommission unter Berücksichtigung der Rechte der Verteidigung." Art. 14 - Artikel 14 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.2 werden die Wörter "in Artikel 2 §§ 2 und 3" durch die Wörter "in Artikel 2 § 2" ersetzt. 2. Paragraph 1 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "3. wer es versäumt, seine Wahlausgaben und/oder den Ursprung der Geldmittel innerhalb der in Artikel 116 § 6 des Wahlgesetzbuches festgelegten Frist anzugeben, oder vorsätzlich eine unvollständige oder fehlerhafte Erklärung einreicht,".

Art. 15 - In Kapitel 2 desselben Gesetzes wird ein Artikel 14/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 14/1 - § 1 - Die Kontrollkommission kann beschließen, einem gewählten Kandidaten aufgrund der in Artikel 14 § 1 erwähnten Verstöße eine der folgenden Sanktionen aufzuerlegen: 1. eine Verwarnung, 2.die Einbehaltung der parlamentarischen Entschädigung in Höhe von 5 Prozent während eines Zeitraums von mindestens einem Monat und höchstens zwölf Monaten, 3. die Mandatsenthebung während eines Zeitraums von mindestens einem Monat und höchstens sechs Monaten, 4.der Mandatsverlust. § 2 - Binnen derselben Frist von zweihundert Tagen nach den Wahlen wie in Artikel 14 § 3 Absatz 1 erwähnt kann jeder, der ein Interesse nachweisen kann, bei der Kontrollkommission Klage einreichen gegen einen gewählten Kandidaten, der einen in Artikel 14 § 1 erwähnten Verstoß begangen haben soll. § 3 - Ist die Kontrollkommission der Ansicht, dass die Klage zulässig ist, lädt sie den betreffenden Kandidaten per Einschreibebrief zu einer Anhörung vor.

In der Vorladung für die Anhörung werden folgende Angaben vermerkt: 1. der ihm zur Last gelegte Sachverhalt, 2.die vorgesehene Sanktion, 3. Ort, Datum und Uhrzeit der Anhörung, die frühestens fünfzehn Tage nach Notifizierung der Vorladung stattfindet, 4.das Recht des Betreffenden auf Beistand durch eine Person seiner Wahl oder bei rechtmäßiger Verhinderung auf Vertretung durch diese Person, 5. der Ort, an dem der Betreffende und/oder sein Berater die Akte einsehen können, die Frist von mindestens fünfzehn Tagen ab Notifizierung der Vorladung, innerhalb deren sie dies tun können, und das Recht, kostenlos Abschriften davon zu fertigen. § 4 - Binnen dreißig Tagen nach der Anhörung des Betreffenden befindet die Kontrollkommission mit einfacher Stimmenmehrheit in jeder Sprachgruppe, sofern die Mehrheit der Mitglieder jeder Sprachgruppe anwesend ist. Dieser Beschluss wird mit Gründen versehen. § 5 - Der Beschluss wird dem Betreffenden binnen zehn Tagen nach der Verkündung per Einschreibebrief notifiziert. § 6 - Enthält der Beschluss eine Sanktion, wird diese unverzüglich im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und den anderen gesetzgebenden Versammlungen mitgeteilt Der Beschluss der Kommission ist erst nach Ablauf der in § 7 vorgesehenen Frist für die Einreichung einer Nichtigkeitsklage beim Verfassungsgerichtshof wirksam oder, wenn binnen dieser Frist eine Nichtigkeitsklage eingereicht wird, nachdem der Verfassungsgerichtshof diese Klage abgewiesen hat. § 7 - Gegen Beschlüsse der Kontrollkommission, durch die eine Sanktion auferlegt wird, kann gemäß den Artikeln 25bis bis 25duodecies des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof Nichtigkeitsklage eingereicht werden.

Diese Nichtigkeitsklage ist nur zulässig, wenn sie binnen einer Frist von dreißig Tagen ab Notifizierung des Beschlusses der Kontrollkommission eingereicht wird.

Die Verjährungsfrist für die in vorliegendem Artikel erwähnten Nichtigkeitsklagen setzt nur ein, wenn in der von der Kontrollkommission ausgehenden Notifizierung des Beschlusses, durch den eine Sanktion auferlegt wird, diese Klagemöglichkeit und die einzuhaltenden Formen und Fristen erwähnt sind. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, setzt die Verjährungsfrist vier Monate, nachdem dem Betreffenden der Beschluss der Kontrollkommission zur Kenntnis gebracht worden ist, ein. § 8 - Die Kontrollkommission kann beschließen, Personen, die eine Klage einreichen, die sich als unbegründet erweist und für die erwiesen ist, dass sie in der Absicht zu schaden erfolgte, mit der in Artikel 14 § 4 vorgesehenen Geldbuße zu belegen." Art. 16 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 2/1, das die Artikel 14/2 bis 14/4 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 2/1 - Kontrolle der offiziellen Mitteilungen der Föderalregierung und der Präsidenten der Föderalen Kammern Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. 14/2 - § 1 - Die Föderalregierung, eines oder mehrere ihrer Mitglieder und die Präsidenten der Föderalen Kammern dürfen nur über in ihre Zuständigkeit fallende Angelegenheiten Mitteilungen verbreiten oder Informationskampagnen führen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind und direkt oder indirekt durch öffentliche Mittel finanziert werden. § 2 - Die Kontrollkommission ist damit beauftragt, alle Vorschläge für Mitteilungen und Informationskampagnen wie in § 1 erwähnt ungeachtet der benutzten Medien, Internetanwendungen einbegriffen, vorab zu kontrollieren. § 3 - Folgende Mitteilungen und Informationskampagnen unterliegen dieser Kontrolle nicht: 1. nicht personalisierte Mitteilungen und Informationskampagnen, die durch eine Gesetzes- oder Verwaltungsbestimmung vorgeschrieben sind, 2.nicht personalisierte Mitteilungen und Informationskampagnen, die von einem föderalen Informationsorgan ausgehen und in denen die Personen oder die Instanz wie in § 1 erwähnt nicht namentlich genannt oder auf irgendeine Weise abgebildet werden, 3. nicht personalisierte Mitteilungen und Informationskampagnen, die von Einrichtungen öffentlichen Interesses, autonomen öffentlichen Unternehmen oder gleichgesetzten Einrichtungen ausgehen und in denen die Personen oder die Instanz wie in § 1 erwähnt, denen sie unterstehen, nicht namentlich genannt oder auf irgendeine Weise abgebildet werden, 4.interne Kommunikation zwischen den Personen oder der Instanz wie in § 1 erwähnt und dem Personal der Föderalen Öffentlichen Dienste, die ihnen unterstehen, außer während des in Artikel 4 § 1 erwähnten Bezugszeitraums. § 4 - Das föderale Informationsorgan und die Einrichtungen und Unternehmen wie in § 3 Nr. 2 und 3 erwähnt setzen je nach Fall die Regierung beziehungsweise den betreffenden Minister oder Staatssekretär vorab schriftlich von ihrer Absicht in Kenntnis, über eine in die Zuständigkeit der Regierung beziehungsweise des betreffenden Ministers oder Staatssekretärs fallende Angelegenheit eine Mitteilung zu verbreiten oder Informationskampagne zu führen, in denen diese namentlich genannt oder auf irgendeine Weise dargestellt werden.

Abschnitt 2 - Begutachtungsverfahren Art. 14/3 - Die Föderalregierung, eines oder mehrere ihrer Mitglieder und die Präsidenten der Föderalen Kammern, die wie in Artikel 14/2 § 1 erwähnt eine Mitteilung verbreiten oder Informationskampagne starten möchten, holen vorab anhand einer zusammenfassenden Aufzeichnung die diesbezügliche Stellungnahme der Kontrollkommission ein.

Sie müssen diese Stellungnahme ebenfalls einholen, wenn sie sich mit Darstellungsart der Mitteilung oder Informationskampagne wie in Artikel 14/2 § 4 bestimmt einverstanden erklären.

Zur Vermeidung der Unzulässigkeit umfasst diese Aufzeichnung, deren Muster durch die Kontrollkommission in ihrer Geschäftsordnung festgelegt wird, Inhalt, Darstellungsart, Gründe, benutzte Mittel, Auflage, Häufigkeit der Ausstrahlung oder Ausgabe, Gesamtkosten und für die Mitteilung oder Informationskampagne zurate gezogene Unternehmen.

Innerhalb fünfzehn Tagen nach Hinterlegung dieser zusammenfassenden Aufzeichnung gibt die Kontrollkommission eine zwingende Stellungnahme ab.

Ist die Stellungnahme positiv, kann die Mitteilung verbreitet oder die Kampagne gestartet werden.

Die Stellungnahme ist entweder negativ oder positiv unter bestimmten Auflagen, wenn die Mitteilung oder Kampagne teilweise oder ganz darauf abzielt, das persönliche Image eines oder mehrerer Mitglieder der Föderalregierung und der Präsidenten der Föderalen Kammern oder das Image einer politischen Partei zu verbessern.

Gibt die Kommission innerhalb der vorgeschriebenen fünfzehntägigen Frist keine Stellungnahme ab, gilt die Stellungnahme als positiv.

Innerhalb sieben Tagen nach Erscheinen oder Ausstrahlung der Mitteilung oder Informationskampagne wird der Kontrollkommission ein Exemplar oder eine Kopie davon übermittelt.

Abschnitt 3 - Sanktionen Art. 14/4 - § 1 - Wird die in Artikel 14/3 erwähnte Stellungnahme der Kontrollkommission nicht oder verspätet beantragt, kann die Akte auf Antrag eines Mitglieds innerhalb dreier Monate nach Erscheinen der Mitteilung oder Start der Informationskampagne bei der Kontrollkommission anhängig gemacht werden. § 2 - Innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang des Exemplars oder der Kopie, die in Artikel 14/3 Absatz 8 erwähnt sind, und wenn sich herausstellt, dass eine negative Stellungnahme nicht berücksichtigt worden ist oder dass die Auflagen, an die eine positive Stellungnahme gebunden war, nicht oder teilweise nicht eingehalten worden sind, behandelt die Kommission die Akte auf Antrag eines Drittels der Mitglieder der Kommission, die zur gleichen Sprachgruppe gehören, erneut.

Die Kontrollkommission befasst sich ebenfalls und nach demselben Verfahren mit der Akte, wenn Inhalt und Darstellungsart der Mitteilung oder Informationskampagne von den Angaben in der zusammenfassenden Aufzeichnung abweichen. § 3 - Spätestens einen Monat, nachdem die Akte bei der Kontrollkommission anhängig gemacht worden ist, fasst diese unter Berücksichtigung der Rechte der Verteidigung mit einfacher Stimmenmehrheit in jeder Sprachgruppe, sofern die Mehrheit der Mitglieder jeder Sprachgruppe anwesend ist, einen mit Gründen versehenen Beschluss über die Frage, ob die betreffende Mitteilung oder Kampagne auf die Verbesserung des persönlichen Images des Betreffenden oder des Images seiner politischen Partei abzielt.

Ist dies der Fall, kann sie die Kosten der abgelehnten Mitteilung oder Kampagne festlegen und eine der folgenden Sanktionen auferlegen: 1. einen Verweis, der in den von der Kommission bestimmten Medien veröffentlicht wird, 2.die Anrechnung eines Teils der Gesamtkosten der Mitteilung oder Kampagne auf den Höchstbetrag der Wahlausgaben, der für die Betreffenden bei Parlamentswahlen gilt, an denen sie innerhalb fünf Jahren nach der in § 4 erwähnten Notifizierung teilnehmen, 3. die Anrechnung der Gesamtkosten der Mitteilung oder Kampagne auf den Höchstbetrag der Wahlausgaben, der für die Betreffenden bei Parlamentswahlen gilt, an denen sie innerhalb fünf Jahren nach der in § 4 erwähnten Notifizierung teilnehmen. § 4 - Der Beschluss wird den Betreffenden innerhalb zehn Tagen nach der Verkündung per Einschreibebrief mitgeteilt. § 5 - Enthält der Beschluss eine Sanktion, wird diese unverzüglich im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und den anderen gesetzgebenden Versammlungen mitgeteilt." KAPITEL 3 - Finanzierung der politischen Parteien Art. 17 - Artikel 15 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Der einzige Absatz wird wie folgt ersetzt: "Für jede politische Partei, die in der Abgeordnetenkammer durch mindestens einen Parlamentarier vertreten ist, gewährt die Abgeordnetenkammer der in Artikel 22 bestimmten Einrichtung eine Dotation.Diese Dotation wird gemäß den folgenden Artikeln festgelegt und ausgezahlt." 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Eine politische Partei, die nach der Wahl nicht mehr in der Abgeordnetenkammer vertreten ist, erhält ab dem Monat nach der Wahl während dreier aufeinander folgender Monate die gleiche Dotation wie vor der Wahl." Art. 18 - Artikel 15ter desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Februar 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 erster Satz werden die Wörter "einem Drittel der Mitglieder " durch die Wörter "sieben gewählten Mitgliedern" ersetzt.2. In § 2 werden die Absätze 3 bis 5 wie folgt ersetzt: "Die Verfahrensunterlagen der Organe des Staatsrates und die Entscheide werden in der Sprache der Sprachgruppe, der die Abgeordneten der in § 1 Absatz 2 [sic, zu lesen ist: § 1 Absatz 1] erwähnten politischen Partei angehören, erstellt.Sie werden von den Dienststellen des Staatsrates übersetzt, wenn eine Partei, die ein Interesse nachweist, dies beantragt.

Gehören der betreffenden politischen Partei Abgeordnete an, die nicht ausschließlich der französischen Sprachgruppe oder der niederländischen Sprachgruppe der Abgeordnetenkammer angehören, werden die Verwaltungsunterlagen des Staatsrates und die Entscheide in Französisch und in Niederländisch notifiziert, und auch in Deutsch, wenn eine Partei, die ein Interesse nachweist, dies beantragt.

Anträge und andere Verfahrensunterlagen, die von Abgeordneten gegengezeichnet wurden, die nicht ausschließlich der französischen Sprachgruppe oder der niederländischen Sprachgruppe der Abgeordnetenkammer angehören, können je nach Fall in zwei oder drei Landessprachen erstellt werden. Die Verfahrensunterlagen der Organe des Staatsrates und die Entscheide werden in diesem Fall je nach Fall in zwei oder drei Landessprachen notifiziert. Die Dienststellen des Staatsrates gewährleisten die Übersetzung der Unterlagen und Erklärungen der anderen Parteien, wenn eine Partei, die ein Interesse nachweist, dies beantragt." Art. 19 - Artikel 16 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.1 wird durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Dieser Betrag wird um 50.000 EUR erhöht, wenn im Senat mindestens ein Mitglied derselben politischen Partei angehört,". 2. Absatz 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. einem zusätzlichen Betrag von 2,5 EUR pro gültige Stimmabgabe - ungeachtet der Tatsache, ob es sich um eine Listen- oder eine Vorzugsstimme handelt - auf den von der politischen Partei anerkannten Kandidatenlisten bei der letzten Parlamentswahl zur vollständigen Erneuerung der Abgeordnetenkammer. Dieser Betrag wird um 1,00 EUR pro gültige Stimmabgabe für die Wahl der Abgeordnetenkammer erhöht, wenn im Senat mindestens ein Mitglied derselben politischen Partei angehört." 3. Zwischen Absatz 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Zur Feststellung, ob mindestens ein Mitglied des Senats wie in Absatz 1 erwähnt derselben politischen Partei angehört, ist mindestens ein Mitglied dieser Partei im Senat damit beauftragt, dies per an den Präsidenten der Abgeordnetenkammer gerichteten Brief zu bestätigen. Die Erhöhung bleibt anwendbar bis zur nächsten vollständigen oder teilweisen Erneuerung des Senats." Art. 20 - In Artikel 16bis desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 2. April 2003, wird zwischen Absatz 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Spenden von 125 EUR und mehr werden auf elektronischem Weg per Überweisung, Dauerauftrag oder mit Bank- oder Kreditkarte getätigt.

Der Gesamtbetrag der Bargeldspenden ein und derselben Person darf 125 EUR pro Jahr nicht überschreiten." Art. 21 - In Kapitel 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel 16bis/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 16bis/1 - Unternehmen, nichtrechtsfähige Vereinigungen und juristische Personen können politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten oder Inhabern eines politischen Mandats Geldmittel und Produkte zu Sponsoringzwecken, das heißt als Gegenleistung für Werbung, zur Verfügung stellen, sofern dabei die geltenden Marktpreise eingehalten werden. Die Identität der Unternehmen, nichtrechtsfähigen Vereinigungen und juristischen Personen, die politische Parteien, ihre Komponenten, Listen, Kandidaten oder Inhaber eines politischen Mandats in Höhe von 125 EUR und mehr in gleich welcher Form sponsern, werden unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes und in Artikel 116 § 6 Absatz 3 des Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungspflicht jährlich registriert.

Eine politische Partei, die entgegen der vorliegenden Bestimmung ein Sponsoring annimmt, verliert während der Monate nach Feststellung dieses Verstoßes seitens der Kontrollkommission und in Höhe des doppelten Betrags des Sponsorings ihr Anrecht auf die Dotation, die aufgrund des Kapitels 3 des vorliegenden Gesetzes der in Artikel 22 erwähnten Einrichtung gewährt worden wäre.

Wer entgegen der vorliegenden Bestimmung eine politische Partei, eine ihrer Komponenten - ungeachtet deren Rechtsform -, eine Liste, einen Kandidaten oder den Inhaber eines politischen Mandats sponsert oder wer als Kandidat oder Inhaber eines politischen Mandats ein Sponsoring annimmt, wird mit einer Geldbuße von 26 bis 100.000 EUR belegt.

Wer, ohne Kandidat oder Inhaber eines politischen Mandats zu sein, ein solches Sponsoring im Namen und für Rechnung einer politischen Partei, einer Liste, eines Kandidaten oder des Inhabers eines politischen Mandats annimmt, wird mit der gleichen Sanktion belegt.

Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf diese Straftaten.

Das Urteil kann auf Anordnung des Gerichts vollständig oder auszugsweise in Tageszeitungen und Wochenzeitschriften veröffentlicht werden, die das Gericht bestimmt." Art. 22 - Artikel 16ter desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 23. März 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "eine Aufstellung aller Spenden" durch die Wörter "Aufstellungen aller in den Artikeln 16bis Absatz 2 und 16bis/1 erwähnten Spenden beziehungsweise Sponsorings" ersetzt.2. In § 2 werden zwischen den Wörtern "in der Aufstellung" und dem Wort "werden" die Wörter "aller Spenden" eingefügt.3. Zwischen den Paragraphen 2 und 3 wird ein § 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2bis - In der Aufstellung der Sponsorings werden Name und vollständige Adresse der Unternehmen, nichtrechtsfähigen Vereinigungen und juristischen Personen, die gesponsert haben, der Betrag und das Empfangsdatum jedes Sponsorings und der Gesamtbetrag aller Sponsorings, die im abgelaufenen Jahr entgegengenommen worden sind, vermerkt. Im Sinne des vorliegenden Paragraphen versteht man unter "vollständiger Adresse": Straße, Hausnummer, Gemeinde und Land, wo die natürliche Person ansässig ist oder die juristische Person ihren Sitz hat." 4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Die Aufstellungen werden spätestens am 30.Juni des Jahres nach dem Jahr, auf das sie sich beziehen, gegen Empfangsbescheinigung bei der Kontrollkommission eingereicht, die auf die Einhaltung der in den Artikeln 16bis und 16bis/1 und in vorliegendem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen achtet. Die in Artikel 2bis erwähnte Aufstellung der Sponsorings wird in den Parlamentsdokumenten veröffentlicht." 5. In § 4 werden die Wörter "6 und 16bis" durch die Wörter "6, 16bis und 16bis/1" ersetzt.6. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Versäumt eine politische Partei oder eine ihrer Komponenten es, die in § 1 erwähnten Aufstellungen einzureichen, oder reicht sie diese Aufstellungen verspätet ein, erlegt die Kontrollkommission der betreffenden politischen Partei folgende Sanktionen auf: 1.eine administrative Geldbuße von 1.000 EUR pro Verzugstag mit einem Höchstbetrag von 30.000 EUR, 2. bei Ausbleiben der Aufstellung nach dreißig Tagen: Beschlagnahme der Dotation bis zum Eingang der Aufstellung. Im Rahmen des vorliegenden Artikels befindet die Kontrollkommission unter Berücksichtigung der Rechte der Verteidigung.

Reicht eine politische Partei oder eine ihrer Komponenten die in § 1 erwähnten Aufstellungen fehlerhaft oder unvollständig ein, kann die Kontrollkommission der betreffenden politischen Partei folgende Sanktionen auferlegen: 1. eine Verwarnung mit der Aufforderung, die Angaben binnen fünfzehn Tagen zu berichtigen oder zu vervollständigen, 2.bei Ausbleiben einer Berichtigung nach fünfzehn Tagen ab Empfang der Verwarnung: - eine administrative Geldbuße von 1.000 EUR pro zusätzlichen Verzugstag mit einem Höchstbetrag von 30.000 EUR, - bei Ausbleiben der Berichtigung nach dreißig zusätzlichen Verzugstagen: Beschlagnahme der Dotation bis zum Eingang der Berichtigung." 7. In § 6 werden die Wörter "erwähnte Aufstellung" durch die Wörter "erwähnten Aufstellungen" ersetzt. Art. 23 - Artikel 18 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 zweiter Satz werden die Wörter "Januar 1993" durch die Wörter "Januar 1997" und die Wörter "Januar 2003" durch die Wörter "Januar 2006" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die in Absatz 1 erwähnte Anpassung an die Schwankungen des Schwellenindexes der Verbraucherpreise gilt nicht ab Januar 2012 bis zu dem Monat, in dem der Schwellenindex 122,01 erreicht wird." Art. 24 - Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 19 - Die Haushaltsmittelbeträge werden für die Abgeordnetenkammer im Haushaltsplan der Dotationen eingetragen." Art. 25 - In Artikel 20 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juni 1993, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Die Berechnung erfolgt auf Grundlage der Angaben, die am ersten Tag des Monats verfügbar sind, für den die Dotation ausgezahlt wird; unbeschadet der Anwendung von Artikel 18 und außer für Parteien, die zum ersten Mal einen Gewählten haben, entspricht die Dotation während der ersten drei Monate nach dem Monat, in dem die letzte Parlamentswahl zur vollständigen Erneuerung der Abgeordnetenkammer stattgefunden hat, jedoch der Dotation, die in dem Monat, in dem diese Wahlen stattgefunden haben, bezogen wurde." Art. 26 - In Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juni 1993 und 23. März 2007, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Die in Artikel 22 erwähnte Einrichtung richtet diesen Antrag an den Präsidenten der Abgeordnetenkammer." KAPITEL 5 - Buchführung der politischen Parteien Art. 27 - In Artikel 22 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. November 1998 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird zwischen dem zweiten und dritten Gedankenstrich ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: "- jährlich eine zentrale Liste der Sponsorings von 125 EUR und mehr, die die Komponenten der Partei von Unternehmen, nichtrechtsfähigen Vereinigungen und juristischen Personen erhalten haben, zu erstellen,".

Art. 28 - Artikel 24 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Der in Artikel 23 erwähnte Bericht wird innerhalb hundertzwanzig Tagen nach Kontenabschluss dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer zugesandt, der dafür Sorge trägt, dass der Bericht unverzüglich in den Parlamentsdokumenten veröffentlicht wird." 2. In Absatz 2 werden die Wörter "übermitteln die Präsidenten" durch die Wörter "übermittelt der Präsident" und das Wort "beauftragen" durch das Wort "beauftragt" ersetzt.3. In Absatz 2 werden die Wörter "eines Monats" durch die Wörter "dreier Monate" ersetzt. 4. In Absatz 2 wird zwischen dem ersten und zweiten Satz ein Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Rechnungshof kann ebenfalls zusätzliche Auskünfte bei der in Artikel 22 erwähnten Einrichtung einholen." 5. In Absatz 3 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "Innerhalb hundertfünfunddreißig Tagen nach Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist billigt die Kontrollkommission den Bericht ohne Bemerkungen oder unter Angabe ihrer Bemerkungen oder weist ihn im Falle von schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten ab." 6. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "Der Bericht der Kontrollkommission einschließlich ihrer Beschlüsse, der formulierten Bemerkungen und der Stellungnahme des Rechnungshofs werden in den Parlamentsdokumenten veröffentlicht." Art. 29 - Artikel 25 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. November 1998, wird wie folgt ersetzt: "Art. 25 - § 1 - Die Feststellung der Kontrollkommission, dass der Finanzbericht nicht binnen der in Artikel 24 Absatz 1 erwähnten Frist eingereicht wurde, führt zur automatischen Aussetzung der Zahlung der Dotation, die der in Artikel 22 bestimmten Einrichtung bis zum Datum des Eingangs des Berichts gewährt worden wäre.

Nach Eingang des Berichts erlegt die Kontrollkommission der betreffenden politischen Partei folgende Sanktionen auf: - eine administrative Geldbuße von 1.000 EUR pro Verzugstag mit einem Höchstbetrag von 30.000 EUR, - bei Überschreitung der in Artikel 24 Absatz 1 festgelegten Frist um mehr als dreißig Tage: Beschlagnahme der Dotation bis zum Eingang des Berichts. § 2 - Billigt die Kontrollkommission den Finanzbericht unter Angabe von Bemerkungen, kann sie eine der folgenden Sanktionen auferlegen: - eine Verwarnung, - eine administrative Geldbuße von 1.000 bis 10.000 EUR. Im Wiederholungsfall wird die administrative Geldbuße verdoppelt. § 3 - Weist die Kontrollkommission den Finanzbericht ab, kann sie eine der folgenden Sanktionen auferlegen: - eine administrative Geldbuße von 10.000 bis 100.000 EUR, - die Beschlagnahme der Dotation, die der in Artikel 22 erwähnten Einrichtung aufgrund des Kapitels 3 des vorliegenden Gesetzes während des darauf folgenden Zeitraums, dessen Dauer die Kontrollkommission festlegt und nicht weniger als einen und nicht mehr als vier Monate betragen darf, gewährt worden wäre.

Im Wiederholungsfall wird die administrative Geldbuße oder die in Absatz 1 erwähnte Frist verdoppelt.

Im Rahmen des vorliegenden Artikels befindet die Kontrollkommission unter Berücksichtigung der Rechte der Verteidigung. § 4 - Die in Artikel 24 Absatz 3 erwähnte Billigung unter Vorbehalt führt zur vorbeugenden Aussetzung eines Zwölftels der jährlichen Dotation." Art. 30 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel 4bis, das einen Artikel 25ter umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 4bis - Berufung Art. 25ter - Außer für die in Artikel 14/1 erwähnten Sanktionen kann gegen Beschlüsse der Kommission in Anwendung des vorliegenden Gesetzes, durch die eine Sanktion auferlegt wird, gemäß Artikel 14 § 1 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat Nichtigkeitsklage eingereicht werden." Art. 31 - In der Anlage zu demselben Gesetz, eingefügt durch das Gesetz vom 19. November 1998, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: "Bilanz und Ergebnisrechnung jeder der Parteikomponenten, so wie in Artikel 1 Nr. 1 Absatz 2 bestimmt, die gemäß dem von der Kontrollkommission für Wahlausgaben und die Buchführung der Parteien festgelegten Schema aufgestellt worden sind,".

KAPITEL 5 - Übergangsbestimmungen Art. 32 - In Abweichung von Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien beträgt der Bezugszeitraum für die föderalen Parlamentswahlen, die am gleichen Tag wie die Wahlen der Gemeinde- und Regionalparlamente 2014 stattfinden werden, in jedem Fall drei Monate.

Art. 33 - Artikel 26 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 18. Juni 1993, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 26 - Zur Feststellung der Anzahl der in Artikel 2 § 2 Nr. 1 erwähnten Kandidaten am Kopf der Liste in den Wahlkreisen Brüssel-Hauptstadt und Flämisch-Brabant bei den Wahlen der Abgeordnetenkammer, die am gleichen Tag wie die Wahlen der Gemeinschafts- und Regionalparlamente 2014 stattfinden werden, wird die Zahl der Mandate, die eine politische Partei, die im Hinblick auf die Wahlen 2014 in einem der beiden vorerwähnten Wahlkreise oder in beiden Wahlkreisen eine Liste einreicht, auf der Liste erzielt hat, die sie bei den Wahlen der Abgeordnetenkammer am 13. Juni 2010 im aufgehobenen Wahlkreis Brüssel-Halle-Vilvoorde vorgeschlagen hat, entweder dem Wahlkreis Brüssel-Hauptstadt oder dem Wahlkreis Flämisch-Brabant zugewiesen, je nachdem ob die Liste am 13. Juni 2010 die Mehrheit ihrer Stimmen für die Abgeordnetenkammer im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde oder im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt erhalten hat.

Zur Feststellung der Anzahl der in Artikel 2 § 2 Nr. 1 erwähnten Kandidaten am Kopf der Liste im Wahlkreis Flämisch-Brabant bei den Wahlen der Abgeordnetenkammer, die am gleichen Tag wie die Wahlen der Gemeinschafts- und Regionalparlamente 2014 stattfinden werden, wird die Zahl der Mandate, die eine politische Partei auf der Liste erzielt hat, die sie bei den Wahlen der Abgeordnetenkammer am 13. Juni 2010 im aufgehobenen Wahlkreis Löwen vorgeschlagenen hat, zu der Anzahl der Kandidaten am Kopf der Liste infolge der Anwendung von Absatz 1 hinzugefügt." TITEL 3 - Abänderung des Wahlgesetzbuches Art. 34 - Artikel 116 § 6 des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 2. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wird in der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel Sponsoring angegeben, verpflichten sie sich darüber hinaus, die Identität der Unternehmen, nichtrechtsfähigen Vereinigungen und juristischen Personen, die zur Finanzierung der Wahlausgaben 125 EUR und mehr gesponsert haben, zu registrieren und binnen fünfundvierzig Tagen ab dem Datum der Wahlen dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises zu übermitteln." 2. In Absatz 3, der Absatz 4 bilden wird, werden die Wörter "in Absatz 2" durch die Wörter "in den Absätzen 2 und 3" ersetzt. TITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments Art. 35 - In das Gesetz vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für das Europäische Parlament wird ein Artikel 11ter mit folgende Wortlaut eingefügt: "Art. 11ter - Gegen Beschlüsse der Kommission in Anwendung des vorliegenden Gesetzes, durch die eine Sanktion auferlegt wird, kann gemäß Artikel 14 § 1 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat Nichtigkeitsklage eingereicht werden." TITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden Art. 36 - In das Gesetz vom 19. Mai 1994 zur Regelung der Wahlkampagne, über die Einschränkung und Erklärung der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Parlaments, des Flämischen Parlaments, des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden wird ein Kapitel 4, das einen Artikel 12bis umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 4 - Berufung Art. 12bis - Gegen Beschlüsse der Kommission in Anwendung des vorliegenden Gesetzes, durch die eine Sanktion auferlegt wird, kann gemäß Artikel 14 § 1 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat beim Staatsrat Nichtigkeitsklage eingereicht werden." TITEL 6 - Inkrafttreten Art. 37 - Die Artikel 1 und 37 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Die Artikel 2 bis 6, 7 Nr. 2, 10 Nr. 1, 11, 12, 14 Nr. 1, 17 Nr. 1, 18, 19, 24, 26 und 28 Nr. 2 und 3 treten am Tag der Wahlen der Gemeinschafts- und Regionalparlamente 2014 in Kraft.

Die Artikel 7 Nr. 1, 8, 9, 10 Nr. 2 bis 4, 13, 14 Nr. 2, 15, 16, 20, 21, 28 Nr. 1 und 4 bis 6, 29 bis 31 und 34 bis 36 treten am 1. Januar 2015 in Kraft.

Artikel 23 Nr. 1 tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, in dem der Schwellenindex 122,01 Auswirkungen auf die Berechnung der in Artikel 15 und folgende des vorliegenden Gesetzes erwähnten Dotation hat.

Die Artikel 23 Nr. 2, 32 und 33 treten am 1. Januar 2014 in Kraft.

Die Artikel 22 und 27 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

Die Artikel 17 Nr. 2 und 25 treten am Tag der ersten Föderalwahlen nach den in Absatz 2 erwähnten Wahlen in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen M. WATHELET Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen S. VERHERSTRAETEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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