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Wet van 06 januari 2014
gepubliceerd op 01 april 2014

Wet tot wijziging van diverse wetten ten gevolge van de hervorming van de Senaat

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000234
pub.
01/04/2014
prom.
06/01/2014
ELI
eli/wet/2014/01/06/2014000234/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


6 JANUARI 2014. - Wet tot wijziging van diverse wetten ten gevolge van de hervorming van de Senaat


Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 18, 19, 25 en 27 tot 33 van de wet van 6 januari 2014 tot wijziging van diverse wetten ten gevolge van de hervorming van de Senaat (Belgisch Staatsblad van 31 januari 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 6. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetze infolge der Senatsreform PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL II - Abänderungen in Bezug auf Wahlvorschläge, Ernennungen, Abordnungen und besondere Kontrollaufgaben des Senats (...) KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl Art. 18 - Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 73/2003 des Verfassungsgerichtshofes, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer in den Gemeinden des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode wählt der Wähler zunächst zwischen dem Wahlkreis Flämisch-Brabant und dem Wahlkreis Brüssel-Hauptstadt.

Dies gilt auch für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments in den Gemeinden dieses Wahlkantons, wo der Wähler zunächst zwischen dem niederländischen Wahlkollegium und dem französischen Wahlkollegium wählt. Nur die vorgeschlagenen Listen des gewählten Wahlkreises oder Wahlkollegiums erscheinen anschließend auf dem Bildschirm." Art. 19 - Artikel 20 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002 und teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 73/2003 des Verfassungsgerichtshofes, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Im Wahlkanton Sint-Genesius-Rode druckt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons bei der Wahl der Abgeordnetenkammer zwei Tabellen auf Niederländisch aus: eine mit den Ergebnissen der Auszählung der Stimmen zugunsten der Listen des Wahlkreises Flämisch-Brabant und die andere mit den Ergebnissen zugunsten der Listen des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt. Dies gilt auch bei der Wahl des Europäischen Parlaments in diesem Wahlkreis, wo der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons zwei Tabellen auf Niederländisch ausdruckt: eine mit den Ergebnissen der Auszählung der Stimmen zugunsten der Listen des französischen Wahlkollegiums und die andere zugunsten der Listen des niederländischen Wahlkollegiums." (...) KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee Art. 25 - Artikel 31bis Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee, eingefügt durch das Gesetz vom 30.

Juli 1955 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2005, wird wie folgt ersetzt: "Der Präsident, der Vize-Präsident und vier Mitglieder werden unter den Mitgliedern der Abgeordnetenkammer, die der Kommission für Landesverteidigung angehören, gewählt." (...) TITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments Art. 27 - Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. a) muss in den Artikeln 119, 119bis bis 119sexies, 120 bis 125, 125ter und 126 der Begriff "Hauptwahlvorstand des Wahlkreises" jeweils als "Hauptwahlvorstand des Kollegiums" gelesen werden, b) müssen in Artikel 125bis die Wörter "Hauptwahlvorstände der Wahlkreise" jeweils als "Hauptwahlvorstände der Kollegien" gelesen werden." 2. In Nr.2 werden die Wörter "für Abgeordneten- oder Senatorenmandate" durch die Wörter "für die Mandate als Abgeordneter" ersetzt. 3. In Nr.3 wird das Wort "zwanzigsten" durch das Wort "siebenundzwanzigsten" ersetzt. 4. In Nr.5 Buchstabe a) wird das Wort "neunzehnten" durch das Wort "sechsundzwanzigsten" ersetzt. 5. In Nr.6 wird das Wort "siebzehnten" durch das Wort "vierundzwanzigsten" ersetzt. 6. In Nr.7 wird das Wort "siebzehnten" durch das Wort "vierundzwanzigsten" ersetzt. 7. In Nr.10 wird das Wort "dreizehnten" durch das Wort "zwanzigsten" ersetzt.

Art. 28 - In Artikel 27 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, werden der zweite und der dritte Satz wie folgt ersetzt: "Die Stimmzettel werden auf Papier gedruckt, dessen Farbe und Abmessungen vom König festgelegt werden." Art. 29 - In Artikel 29 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. April 1994, wird Nr. 3 aufgehoben.

Art. 30 - Artikel 36 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 wird das Wort "beziehungsweise" aufgehoben. 2. In Nr.3 werden die Wörter ""des Wahlkreises beziehungsweise der Hauptwahlvorstand" zu streichen" durch die Wörter "das Wort "Wahlkreises" durch das Wort "Kollegiums" zu ersetzen" ersetzt. 3. In Nr.4 werden die Wörter ""des Wahlkreises oder" zu streichen" durch die Wörter "das Wort "Wahlkreises" durch das Wort "Kollegiums" zu ersetzen" ersetzt.

TITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur Regelung der gleichzeitigen oder kurz aufeinander folgenden Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament und die Gemeinschafts- und Regionalparlamente Art. 31 - Artikel 47 § 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur Regelung der gleichzeitigen oder kurz aufeinander folgenden Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament und die Gemeinschafts- und Regionalparlamente, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2007, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt übermittelt unverzüglich eine Abschrift des Stimmzettels zwecks Drucks an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz Flämisch-Brabant.

Letzterer sorgt dafür, dass auf den für den Wahlkanton Sint-Genesius-Rode bestimmten Stimmzetteln die Kandidatenlisten des niederländischen Wahlkollegiums und die Kandidatenlisten des französischen Wahlkollegiums angegeben werden. Zu diesem Zweck wird der Stimmzettel gemäß Muster II e in der Anlage zum Gesetz vom 23.

März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erstellt." Art. 32 - Artikel 48 § 6, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13.

Februar 2007, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt übermittelt unverzüglich eine Abschrift des Stimmzettels zwecks Drucks an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz Flämisch-Brabant.

Letzterer sorgt dafür, dass auf den für den Wahlkanton Sint-Genesius-Rode bestimmten Stimmzetteln die Kandidatenlisten des niederländischen Wahlkollegiums und die Kandidatenlisten des französischen Wahlkollegiums angegeben werden. Zu diesem Zweck wird der Stimmzettel gemäß Muster II e in der Anlage zum Gesetz vom 23.

März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erstellt." TITEL V - Inkrafttreten Art. 33 - Mit Ausnahme der Artikel 18, 19, 31 und 32, die am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten, tritt vorliegendes Gesetz am Tag der Wahlen für die Abgeordnetenkammer, die am selben Tag wie die Wahlen für die Gemeinschafts- und Regionalparlamente 2014 stattfinden, in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Minister der Landesverteidigung P. DE CREM Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen M. WATHELET Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen S. VERHERSTRAETEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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