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Meertalige weergave van Wet van 06/01/2014
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Wet tot wijziging van diverse wetten ten gevolge van de hervorming van de Senaat Loi modifiant diverses lois suite à la réforme du Sénat Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 JANUARI 2014. - Wet tot wijziging van diverse wetten ten gevolge van de hervorming van de Senaat Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 JANVIER 2014. - Loi modifiant diverses lois suite à la réforme du Sénat Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
18, 19, 25 en 27 tot 33 van de wet van 6 januari 2014 tot wijziging articles 1er, 18, 19, 25 et 27 à 33 de la loi du 6 janvier 2014
van diverse wetten ten gevolge van de hervorming van de Senaat modifiant diverses lois suite à la réforme du Sénat (Moniteur belge du
(Belgisch Staatsblad van 31 januari 2014). 31 janvier 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
6. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetze infolge 6. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetze infolge
der Senatsreform der Senatsreform
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL I - Allgemeine Bestimmung TITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL II - Abänderungen in Bezug auf Wahlvorschläge, Ernennungen, TITEL II - Abänderungen in Bezug auf Wahlvorschläge, Ernennungen,
Abordnungen und besondere Kontrollaufgaben des Senats Abordnungen und besondere Kontrollaufgaben des Senats
(...) (...)
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 zur KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 zur
Organisierung der automatisierten Wahl Organisierung der automatisierten Wahl
Art. 18 - Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Art. 18 - Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 11. April 1994 zur
Organisierung der automatisierten Wahl, zuletzt abgeändert durch das Organisierung der automatisierten Wahl, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 13. Dezember 2002 und teilweise für nichtig erklärt durch Gesetz vom 13. Dezember 2002 und teilweise für nichtig erklärt durch
Entscheid Nr. 73/2003 des Verfassungsgerichtshofes, wird durch einen Entscheid Nr. 73/2003 des Verfassungsgerichtshofes, wird durch einen
Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Für die Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer in den Gemeinden "Für die Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer in den Gemeinden
des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode wählt der Wähler zunächst zwischen des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode wählt der Wähler zunächst zwischen
dem Wahlkreis Flämisch-Brabant und dem Wahlkreis Brüssel-Hauptstadt. dem Wahlkreis Flämisch-Brabant und dem Wahlkreis Brüssel-Hauptstadt.
Dies gilt auch für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments Dies gilt auch für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments
in den Gemeinden dieses Wahlkantons, wo der Wähler zunächst zwischen in den Gemeinden dieses Wahlkantons, wo der Wähler zunächst zwischen
dem niederländischen Wahlkollegium und dem französischen Wahlkollegium dem niederländischen Wahlkollegium und dem französischen Wahlkollegium
wählt. Nur die vorgeschlagenen Listen des gewählten Wahlkreises oder wählt. Nur die vorgeschlagenen Listen des gewählten Wahlkreises oder
Wahlkollegiums erscheinen anschließend auf dem Bildschirm." Wahlkollegiums erscheinen anschließend auf dem Bildschirm."
Art. 19 - Artikel 20 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 19 - Artikel 20 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 13. Dezember 2002 und teilweise für nichtig erklärt durch Gesetz vom 13. Dezember 2002 und teilweise für nichtig erklärt durch
Entscheid Nr. 73/2003 des Verfassungsgerichtshofes, wird durch einen Entscheid Nr. 73/2003 des Verfassungsgerichtshofes, wird durch einen
Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Im Wahlkanton Sint-Genesius-Rode druckt der Vorsitzende des "Im Wahlkanton Sint-Genesius-Rode druckt der Vorsitzende des
Hauptwahlvorstandes des Kantons bei der Wahl der Abgeordnetenkammer Hauptwahlvorstandes des Kantons bei der Wahl der Abgeordnetenkammer
zwei Tabellen auf Niederländisch aus: eine mit den Ergebnissen der zwei Tabellen auf Niederländisch aus: eine mit den Ergebnissen der
Auszählung der Stimmen zugunsten der Listen des Wahlkreises Auszählung der Stimmen zugunsten der Listen des Wahlkreises
Flämisch-Brabant und die andere mit den Ergebnissen zugunsten der Flämisch-Brabant und die andere mit den Ergebnissen zugunsten der
Listen des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt. Dies gilt auch bei der Wahl Listen des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt. Dies gilt auch bei der Wahl
des Europäischen Parlaments in diesem Wahlkreis, wo der Vorsitzende des Europäischen Parlaments in diesem Wahlkreis, wo der Vorsitzende
des Hauptwahlvorstandes des Kantons zwei Tabellen auf Niederländisch des Hauptwahlvorstandes des Kantons zwei Tabellen auf Niederländisch
ausdruckt: eine mit den Ergebnissen der Auszählung der Stimmen ausdruckt: eine mit den Ergebnissen der Auszählung der Stimmen
zugunsten der Listen des französischen Wahlkollegiums und die andere zugunsten der Listen des französischen Wahlkollegiums und die andere
zugunsten der Listen des niederländischen Wahlkollegiums." zugunsten der Listen des niederländischen Wahlkollegiums."
(...) (...)
KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den
Sprachengebrauch in der Armee Sprachengebrauch in der Armee
Art. 25 - Artikel 31bis Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über Art. 25 - Artikel 31bis Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über
den Sprachengebrauch in der Armee, eingefügt durch das Gesetz vom 30. den Sprachengebrauch in der Armee, eingefügt durch das Gesetz vom 30.
Juli 1955 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2005, wird wie Juli 1955 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2005, wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Der Präsident, der Vize-Präsident und vier Mitglieder werden unter "Der Präsident, der Vize-Präsident und vier Mitglieder werden unter
den Mitgliedern der Abgeordnetenkammer, die der Kommission für den Mitgliedern der Abgeordnetenkammer, die der Kommission für
Landesverteidigung angehören, gewählt." Landesverteidigung angehören, gewählt."
(...) (...)
TITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl TITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl
des Europäischen Parlaments des Europäischen Parlaments
Art. 27 - Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Art. 27 - Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die
Wahl des Europäischen Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz Wahl des Europäischen Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 25. April 2004, wird wie folgt abgeändert: vom 25. April 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. a) muss in den Artikeln 119, 119bis bis 119sexies, 120 bis 125, "1. a) muss in den Artikeln 119, 119bis bis 119sexies, 120 bis 125,
125ter und 126 der Begriff "Hauptwahlvorstand des Wahlkreises" jeweils 125ter und 126 der Begriff "Hauptwahlvorstand des Wahlkreises" jeweils
als "Hauptwahlvorstand des Kollegiums" gelesen werden, als "Hauptwahlvorstand des Kollegiums" gelesen werden,
b) müssen in Artikel 125bis die Wörter "Hauptwahlvorstände der b) müssen in Artikel 125bis die Wörter "Hauptwahlvorstände der
Wahlkreise" jeweils als "Hauptwahlvorstände der Kollegien" gelesen Wahlkreise" jeweils als "Hauptwahlvorstände der Kollegien" gelesen
werden." werden."
2. In Nr. 2 werden die Wörter "für Abgeordneten- oder 2. In Nr. 2 werden die Wörter "für Abgeordneten- oder
Senatorenmandate" durch die Wörter "für die Mandate als Abgeordneter" Senatorenmandate" durch die Wörter "für die Mandate als Abgeordneter"
ersetzt. ersetzt.
3. In Nr. 3 wird das Wort "zwanzigsten" durch das Wort 3. In Nr. 3 wird das Wort "zwanzigsten" durch das Wort
"siebenundzwanzigsten" ersetzt. "siebenundzwanzigsten" ersetzt.
4. In Nr. 5 Buchstabe a) wird das Wort "neunzehnten" durch das Wort 4. In Nr. 5 Buchstabe a) wird das Wort "neunzehnten" durch das Wort
"sechsundzwanzigsten" ersetzt. "sechsundzwanzigsten" ersetzt.
5. In Nr. 6 wird das Wort "siebzehnten" durch das Wort 5. In Nr. 6 wird das Wort "siebzehnten" durch das Wort
"vierundzwanzigsten" ersetzt. "vierundzwanzigsten" ersetzt.
6. In Nr. 7 wird das Wort "siebzehnten" durch das Wort 6. In Nr. 7 wird das Wort "siebzehnten" durch das Wort
"vierundzwanzigsten" ersetzt. "vierundzwanzigsten" ersetzt.
7. In Nr. 10 wird das Wort "dreizehnten" durch das Wort "zwanzigsten" 7. In Nr. 10 wird das Wort "dreizehnten" durch das Wort "zwanzigsten"
ersetzt. ersetzt.
Art. 28 - In Artikel 27 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 28 - In Artikel 27 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 16. Juli 1993, werden der zweite und der dritte Satz wie Gesetz vom 16. Juli 1993, werden der zweite und der dritte Satz wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Die Stimmzettel werden auf Papier gedruckt, dessen Farbe und "Die Stimmzettel werden auf Papier gedruckt, dessen Farbe und
Abmessungen vom König festgelegt werden." Abmessungen vom König festgelegt werden."
Art. 29 - In Artikel 29 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 29 - In Artikel 29 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch
den Königlichen Erlass vom 11. April 1994, wird Nr. 3 aufgehoben. den Königlichen Erlass vom 11. April 1994, wird Nr. 3 aufgehoben.
Art. 30 - Artikel 36 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 30 - Artikel 36 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 11. März 2003, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 11. März 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 1 wird das Wort "beziehungsweise" aufgehoben. 1. In Nr. 1 wird das Wort "beziehungsweise" aufgehoben.
2. In Nr. 3 werden die Wörter ""des Wahlkreises beziehungsweise der 2. In Nr. 3 werden die Wörter ""des Wahlkreises beziehungsweise der
Hauptwahlvorstand" zu streichen" durch die Wörter "das Wort Hauptwahlvorstand" zu streichen" durch die Wörter "das Wort
"Wahlkreises" durch das Wort "Kollegiums" zu ersetzen" ersetzt. "Wahlkreises" durch das Wort "Kollegiums" zu ersetzen" ersetzt.
3. In Nr. 4 werden die Wörter ""des Wahlkreises oder" zu streichen" 3. In Nr. 4 werden die Wörter ""des Wahlkreises oder" zu streichen"
durch die Wörter "das Wort "Wahlkreises" durch das Wort "Kollegiums" durch die Wörter "das Wort "Wahlkreises" durch das Wort "Kollegiums"
zu ersetzen" ersetzt. zu ersetzen" ersetzt.
TITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur TITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur
Regelung der gleichzeitigen oder kurz aufeinander folgenden Wahlen für Regelung der gleichzeitigen oder kurz aufeinander folgenden Wahlen für
die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament und die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament und
die Gemeinschafts- und Regionalparlamente die Gemeinschafts- und Regionalparlamente
Art. 31 - Artikel 47 § 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur Art. 31 - Artikel 47 § 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur
Regelung der gleichzeitigen oder kurz aufeinander folgenden Wahlen für Regelung der gleichzeitigen oder kurz aufeinander folgenden Wahlen für
die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament und die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament und
die Gemeinschafts- und Regionalparlamente, zuletzt abgeändert durch die Gemeinschafts- und Regionalparlamente, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 13. Februar 2007, wird durch zwei Absätze mit folgendem das Gesetz vom 13. Februar 2007, wird durch zwei Absätze mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises "Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises
Brüssel-Hauptstadt übermittelt unverzüglich eine Abschrift des Brüssel-Hauptstadt übermittelt unverzüglich eine Abschrift des
Stimmzettels zwecks Drucks an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes Stimmzettels zwecks Drucks an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes
der Provinz Flämisch-Brabant. der Provinz Flämisch-Brabant.
Letzterer sorgt dafür, dass auf den für den Wahlkanton Letzterer sorgt dafür, dass auf den für den Wahlkanton
Sint-Genesius-Rode bestimmten Stimmzetteln die Kandidatenlisten des Sint-Genesius-Rode bestimmten Stimmzetteln die Kandidatenlisten des
niederländischen Wahlkollegiums und die Kandidatenlisten des niederländischen Wahlkollegiums und die Kandidatenlisten des
französischen Wahlkollegiums angegeben werden. Zu diesem Zweck wird französischen Wahlkollegiums angegeben werden. Zu diesem Zweck wird
der Stimmzettel gemäß Muster II e in der Anlage zum Gesetz vom 23. der Stimmzettel gemäß Muster II e in der Anlage zum Gesetz vom 23.
März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erstellt." März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erstellt."
Art. 32 - Artikel 48 § 6, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Art. 32 - Artikel 48 § 6, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13.
Februar 2007, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: Februar 2007, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises "Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises
Brüssel-Hauptstadt übermittelt unverzüglich eine Abschrift des Brüssel-Hauptstadt übermittelt unverzüglich eine Abschrift des
Stimmzettels zwecks Drucks an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes Stimmzettels zwecks Drucks an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes
der Provinz Flämisch-Brabant. der Provinz Flämisch-Brabant.
Letzterer sorgt dafür, dass auf den für den Wahlkanton Letzterer sorgt dafür, dass auf den für den Wahlkanton
Sint-Genesius-Rode bestimmten Stimmzetteln die Kandidatenlisten des Sint-Genesius-Rode bestimmten Stimmzetteln die Kandidatenlisten des
niederländischen Wahlkollegiums und die Kandidatenlisten des niederländischen Wahlkollegiums und die Kandidatenlisten des
französischen Wahlkollegiums angegeben werden. Zu diesem Zweck wird französischen Wahlkollegiums angegeben werden. Zu diesem Zweck wird
der Stimmzettel gemäß Muster II e in der Anlage zum Gesetz vom 23. der Stimmzettel gemäß Muster II e in der Anlage zum Gesetz vom 23.
März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erstellt." März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erstellt."
TITEL V - Inkrafttreten TITEL V - Inkrafttreten
Art. 33 - Mit Ausnahme der Artikel 18, 19, 31 und 32, die am Datum der Art. 33 - Mit Ausnahme der Artikel 18, 19, 31 und 32, die am Datum der
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
in Kraft treten, tritt vorliegendes Gesetz am Tag der Wahlen für die in Kraft treten, tritt vorliegendes Gesetz am Tag der Wahlen für die
Abgeordnetenkammer, die am selben Tag wie die Wahlen für die Abgeordnetenkammer, die am selben Tag wie die Wahlen für die
Gemeinschafts- und Regionalparlamente 2014 stattfinden, in Kraft. Gemeinschafts- und Regionalparlamente 2014 stattfinden, in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Landesverteidigung Der Minister der Landesverteidigung
P. DE CREM P. DE CREM
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Volksgesundheit Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
K. GEENS K. GEENS
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
M. WATHELET M. WATHELET
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
S. VERHERSTRAETEN S. VERHERSTRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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