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Wet tot wijziging van diverse wetten ten gevolge van de hervorming van de Senaat | Loi modifiant diverses lois suite à la réforme du Sénat Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 JANUARI 2014. - Wet tot wijziging van diverse wetten ten gevolge van de hervorming van de Senaat Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 JANVIER 2014. - Loi modifiant diverses lois suite à la réforme du Sénat Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
18, 19, 25 en 27 tot 33 van de wet van 6 januari 2014 tot wijziging | articles 1er, 18, 19, 25 et 27 à 33 de la loi du 6 janvier 2014 |
van diverse wetten ten gevolge van de hervorming van de Senaat | modifiant diverses lois suite à la réforme du Sénat (Moniteur belge du |
(Belgisch Staatsblad van 31 januari 2014). | 31 janvier 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
6. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetze infolge | 6. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetze infolge |
der Senatsreform | der Senatsreform |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL I - Allgemeine Bestimmung | TITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL II - Abänderungen in Bezug auf Wahlvorschläge, Ernennungen, | TITEL II - Abänderungen in Bezug auf Wahlvorschläge, Ernennungen, |
Abordnungen und besondere Kontrollaufgaben des Senats | Abordnungen und besondere Kontrollaufgaben des Senats |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 zur | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 11. April 1994 zur |
Organisierung der automatisierten Wahl | Organisierung der automatisierten Wahl |
Art. 18 - Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 11. April 1994 zur | Art. 18 - Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 11. April 1994 zur |
Organisierung der automatisierten Wahl, zuletzt abgeändert durch das | Organisierung der automatisierten Wahl, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 13. Dezember 2002 und teilweise für nichtig erklärt durch | Gesetz vom 13. Dezember 2002 und teilweise für nichtig erklärt durch |
Entscheid Nr. 73/2003 des Verfassungsgerichtshofes, wird durch einen | Entscheid Nr. 73/2003 des Verfassungsgerichtshofes, wird durch einen |
Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Für die Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer in den Gemeinden | "Für die Wahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer in den Gemeinden |
des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode wählt der Wähler zunächst zwischen | des Wahlkantons Sint-Genesius-Rode wählt der Wähler zunächst zwischen |
dem Wahlkreis Flämisch-Brabant und dem Wahlkreis Brüssel-Hauptstadt. | dem Wahlkreis Flämisch-Brabant und dem Wahlkreis Brüssel-Hauptstadt. |
Dies gilt auch für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments | Dies gilt auch für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments |
in den Gemeinden dieses Wahlkantons, wo der Wähler zunächst zwischen | in den Gemeinden dieses Wahlkantons, wo der Wähler zunächst zwischen |
dem niederländischen Wahlkollegium und dem französischen Wahlkollegium | dem niederländischen Wahlkollegium und dem französischen Wahlkollegium |
wählt. Nur die vorgeschlagenen Listen des gewählten Wahlkreises oder | wählt. Nur die vorgeschlagenen Listen des gewählten Wahlkreises oder |
Wahlkollegiums erscheinen anschließend auf dem Bildschirm." | Wahlkollegiums erscheinen anschließend auf dem Bildschirm." |
Art. 19 - Artikel 20 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 19 - Artikel 20 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 13. Dezember 2002 und teilweise für nichtig erklärt durch | Gesetz vom 13. Dezember 2002 und teilweise für nichtig erklärt durch |
Entscheid Nr. 73/2003 des Verfassungsgerichtshofes, wird durch einen | Entscheid Nr. 73/2003 des Verfassungsgerichtshofes, wird durch einen |
Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Im Wahlkanton Sint-Genesius-Rode druckt der Vorsitzende des | "Im Wahlkanton Sint-Genesius-Rode druckt der Vorsitzende des |
Hauptwahlvorstandes des Kantons bei der Wahl der Abgeordnetenkammer | Hauptwahlvorstandes des Kantons bei der Wahl der Abgeordnetenkammer |
zwei Tabellen auf Niederländisch aus: eine mit den Ergebnissen der | zwei Tabellen auf Niederländisch aus: eine mit den Ergebnissen der |
Auszählung der Stimmen zugunsten der Listen des Wahlkreises | Auszählung der Stimmen zugunsten der Listen des Wahlkreises |
Flämisch-Brabant und die andere mit den Ergebnissen zugunsten der | Flämisch-Brabant und die andere mit den Ergebnissen zugunsten der |
Listen des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt. Dies gilt auch bei der Wahl | Listen des Wahlkreises Brüssel-Hauptstadt. Dies gilt auch bei der Wahl |
des Europäischen Parlaments in diesem Wahlkreis, wo der Vorsitzende | des Europäischen Parlaments in diesem Wahlkreis, wo der Vorsitzende |
des Hauptwahlvorstandes des Kantons zwei Tabellen auf Niederländisch | des Hauptwahlvorstandes des Kantons zwei Tabellen auf Niederländisch |
ausdruckt: eine mit den Ergebnissen der Auszählung der Stimmen | ausdruckt: eine mit den Ergebnissen der Auszählung der Stimmen |
zugunsten der Listen des französischen Wahlkollegiums und die andere | zugunsten der Listen des französischen Wahlkollegiums und die andere |
zugunsten der Listen des niederländischen Wahlkollegiums." | zugunsten der Listen des niederländischen Wahlkollegiums." |
(...) | (...) |
KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den | KAPITEL 8 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den |
Sprachengebrauch in der Armee | Sprachengebrauch in der Armee |
Art. 25 - Artikel 31bis Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über | Art. 25 - Artikel 31bis Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über |
den Sprachengebrauch in der Armee, eingefügt durch das Gesetz vom 30. | den Sprachengebrauch in der Armee, eingefügt durch das Gesetz vom 30. |
Juli 1955 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2005, wird wie | Juli 1955 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2005, wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Der Präsident, der Vize-Präsident und vier Mitglieder werden unter | "Der Präsident, der Vize-Präsident und vier Mitglieder werden unter |
den Mitgliedern der Abgeordnetenkammer, die der Kommission für | den Mitgliedern der Abgeordnetenkammer, die der Kommission für |
Landesverteidigung angehören, gewählt." | Landesverteidigung angehören, gewählt." |
(...) | (...) |
TITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl | TITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl |
des Europäischen Parlaments | des Europäischen Parlaments |
Art. 27 - Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die | Art. 27 - Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die |
Wahl des Europäischen Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Wahl des Europäischen Parlaments, zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 25. April 2004, wird wie folgt abgeändert: | vom 25. April 2004, wird wie folgt abgeändert: |
1. Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: |
"1. a) muss in den Artikeln 119, 119bis bis 119sexies, 120 bis 125, | "1. a) muss in den Artikeln 119, 119bis bis 119sexies, 120 bis 125, |
125ter und 126 der Begriff "Hauptwahlvorstand des Wahlkreises" jeweils | 125ter und 126 der Begriff "Hauptwahlvorstand des Wahlkreises" jeweils |
als "Hauptwahlvorstand des Kollegiums" gelesen werden, | als "Hauptwahlvorstand des Kollegiums" gelesen werden, |
b) müssen in Artikel 125bis die Wörter "Hauptwahlvorstände der | b) müssen in Artikel 125bis die Wörter "Hauptwahlvorstände der |
Wahlkreise" jeweils als "Hauptwahlvorstände der Kollegien" gelesen | Wahlkreise" jeweils als "Hauptwahlvorstände der Kollegien" gelesen |
werden." | werden." |
2. In Nr. 2 werden die Wörter "für Abgeordneten- oder | 2. In Nr. 2 werden die Wörter "für Abgeordneten- oder |
Senatorenmandate" durch die Wörter "für die Mandate als Abgeordneter" | Senatorenmandate" durch die Wörter "für die Mandate als Abgeordneter" |
ersetzt. | ersetzt. |
3. In Nr. 3 wird das Wort "zwanzigsten" durch das Wort | 3. In Nr. 3 wird das Wort "zwanzigsten" durch das Wort |
"siebenundzwanzigsten" ersetzt. | "siebenundzwanzigsten" ersetzt. |
4. In Nr. 5 Buchstabe a) wird das Wort "neunzehnten" durch das Wort | 4. In Nr. 5 Buchstabe a) wird das Wort "neunzehnten" durch das Wort |
"sechsundzwanzigsten" ersetzt. | "sechsundzwanzigsten" ersetzt. |
5. In Nr. 6 wird das Wort "siebzehnten" durch das Wort | 5. In Nr. 6 wird das Wort "siebzehnten" durch das Wort |
"vierundzwanzigsten" ersetzt. | "vierundzwanzigsten" ersetzt. |
6. In Nr. 7 wird das Wort "siebzehnten" durch das Wort | 6. In Nr. 7 wird das Wort "siebzehnten" durch das Wort |
"vierundzwanzigsten" ersetzt. | "vierundzwanzigsten" ersetzt. |
7. In Nr. 10 wird das Wort "dreizehnten" durch das Wort "zwanzigsten" | 7. In Nr. 10 wird das Wort "dreizehnten" durch das Wort "zwanzigsten" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 28 - In Artikel 27 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 28 - In Artikel 27 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 16. Juli 1993, werden der zweite und der dritte Satz wie | Gesetz vom 16. Juli 1993, werden der zweite und der dritte Satz wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Die Stimmzettel werden auf Papier gedruckt, dessen Farbe und | "Die Stimmzettel werden auf Papier gedruckt, dessen Farbe und |
Abmessungen vom König festgelegt werden." | Abmessungen vom König festgelegt werden." |
Art. 29 - In Artikel 29 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 29 - In Artikel 29 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
den Königlichen Erlass vom 11. April 1994, wird Nr. 3 aufgehoben. | den Königlichen Erlass vom 11. April 1994, wird Nr. 3 aufgehoben. |
Art. 30 - Artikel 36 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 30 - Artikel 36 Absatz 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 11. März 2003, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 11. März 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 1 wird das Wort "beziehungsweise" aufgehoben. | 1. In Nr. 1 wird das Wort "beziehungsweise" aufgehoben. |
2. In Nr. 3 werden die Wörter ""des Wahlkreises beziehungsweise der | 2. In Nr. 3 werden die Wörter ""des Wahlkreises beziehungsweise der |
Hauptwahlvorstand" zu streichen" durch die Wörter "das Wort | Hauptwahlvorstand" zu streichen" durch die Wörter "das Wort |
"Wahlkreises" durch das Wort "Kollegiums" zu ersetzen" ersetzt. | "Wahlkreises" durch das Wort "Kollegiums" zu ersetzen" ersetzt. |
3. In Nr. 4 werden die Wörter ""des Wahlkreises oder" zu streichen" | 3. In Nr. 4 werden die Wörter ""des Wahlkreises oder" zu streichen" |
durch die Wörter "das Wort "Wahlkreises" durch das Wort "Kollegiums" | durch die Wörter "das Wort "Wahlkreises" durch das Wort "Kollegiums" |
zu ersetzen" ersetzt. | zu ersetzen" ersetzt. |
TITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur | TITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur |
Regelung der gleichzeitigen oder kurz aufeinander folgenden Wahlen für | Regelung der gleichzeitigen oder kurz aufeinander folgenden Wahlen für |
die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament und | die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament und |
die Gemeinschafts- und Regionalparlamente | die Gemeinschafts- und Regionalparlamente |
Art. 31 - Artikel 47 § 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur | Art. 31 - Artikel 47 § 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1998 zur |
Regelung der gleichzeitigen oder kurz aufeinander folgenden Wahlen für | Regelung der gleichzeitigen oder kurz aufeinander folgenden Wahlen für |
die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament und | die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, das Europäische Parlament und |
die Gemeinschafts- und Regionalparlamente, zuletzt abgeändert durch | die Gemeinschafts- und Regionalparlamente, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 13. Februar 2007, wird durch zwei Absätze mit folgendem | das Gesetz vom 13. Februar 2007, wird durch zwei Absätze mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises | "Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises |
Brüssel-Hauptstadt übermittelt unverzüglich eine Abschrift des | Brüssel-Hauptstadt übermittelt unverzüglich eine Abschrift des |
Stimmzettels zwecks Drucks an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes | Stimmzettels zwecks Drucks an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes |
der Provinz Flämisch-Brabant. | der Provinz Flämisch-Brabant. |
Letzterer sorgt dafür, dass auf den für den Wahlkanton | Letzterer sorgt dafür, dass auf den für den Wahlkanton |
Sint-Genesius-Rode bestimmten Stimmzetteln die Kandidatenlisten des | Sint-Genesius-Rode bestimmten Stimmzetteln die Kandidatenlisten des |
niederländischen Wahlkollegiums und die Kandidatenlisten des | niederländischen Wahlkollegiums und die Kandidatenlisten des |
französischen Wahlkollegiums angegeben werden. Zu diesem Zweck wird | französischen Wahlkollegiums angegeben werden. Zu diesem Zweck wird |
der Stimmzettel gemäß Muster II e in der Anlage zum Gesetz vom 23. | der Stimmzettel gemäß Muster II e in der Anlage zum Gesetz vom 23. |
März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erstellt." | März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erstellt." |
Art. 32 - Artikel 48 § 6, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. | Art. 32 - Artikel 48 § 6, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. |
Februar 2007, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Februar 2007, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises | "Der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises |
Brüssel-Hauptstadt übermittelt unverzüglich eine Abschrift des | Brüssel-Hauptstadt übermittelt unverzüglich eine Abschrift des |
Stimmzettels zwecks Drucks an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes | Stimmzettels zwecks Drucks an den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes |
der Provinz Flämisch-Brabant. | der Provinz Flämisch-Brabant. |
Letzterer sorgt dafür, dass auf den für den Wahlkanton | Letzterer sorgt dafür, dass auf den für den Wahlkanton |
Sint-Genesius-Rode bestimmten Stimmzetteln die Kandidatenlisten des | Sint-Genesius-Rode bestimmten Stimmzetteln die Kandidatenlisten des |
niederländischen Wahlkollegiums und die Kandidatenlisten des | niederländischen Wahlkollegiums und die Kandidatenlisten des |
französischen Wahlkollegiums angegeben werden. Zu diesem Zweck wird | französischen Wahlkollegiums angegeben werden. Zu diesem Zweck wird |
der Stimmzettel gemäß Muster II e in der Anlage zum Gesetz vom 23. | der Stimmzettel gemäß Muster II e in der Anlage zum Gesetz vom 23. |
März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erstellt." | März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments erstellt." |
TITEL V - Inkrafttreten | TITEL V - Inkrafttreten |
Art. 33 - Mit Ausnahme der Artikel 18, 19, 31 und 32, die am Datum der | Art. 33 - Mit Ausnahme der Artikel 18, 19, 31 und 32, die am Datum der |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
in Kraft treten, tritt vorliegendes Gesetz am Tag der Wahlen für die | in Kraft treten, tritt vorliegendes Gesetz am Tag der Wahlen für die |
Abgeordnetenkammer, die am selben Tag wie die Wahlen für die | Abgeordnetenkammer, die am selben Tag wie die Wahlen für die |
Gemeinschafts- und Regionalparlamente 2014 stattfinden, in Kraft. | Gemeinschafts- und Regionalparlamente 2014 stattfinden, in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
P. DE CREM | P. DE CREM |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
S. VERHERSTRAETEN | S. VERHERSTRAETEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |