gepubliceerd op 21 december 2007
Wet tot wijziging van de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk wat de gerechtelijke procedures betreft. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
6 FEBRUARI 2007. - Wet tot wijziging van de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk wat de gerechtelijke procedures betreft. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 februari 2007 tot wijziging van de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk wat de gerechtelijke procedures betreft (Belgisch Staatsblad van 6 juni 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 6. FEBRUAR 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, was Gerichtsverfahren betrifft ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Art. 2 - Artikel 32decies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt: « Art. 32decies - § 1 - Jede Person, die ein Interesse nachweisen kann, kann beim zuständigen Gericht eine Klage einreichen, um die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels zu erzwingen, und kann insbesondere die Gewährung von Schadenersatz beantragen.
Stellt das Arbeitsgericht fest, dass der Arbeitgeber in Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ein Verfahren zur Behandlung einer mit Gründen versehenen Beschwerde eingesetzt hat und dass dieses Verfahren gesetzlich angewandt werden kann, kann das Gericht, wenn der Arbeitnehmer sich unmittelbar an das Gericht gewandt hat, anordnen, dass dieser Arbeitnehmer vorerwähntes Verfahren anwendet. In diesem Fall wird die Untersuchung der Sache ausgesetzt, bis dieses Verfahren abgeschlossen ist. § 2 - Auf Antrag der Person, die erklärt, dass gegen sie Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, oder auf Antrag der in Artikel 32duodecies erwähnten Organisationen und Einrichtungen stellt der Präsident des Arbeitsgerichts das Bestehen dieser Taten fest und ordnet ihre Unterlassung innerhalb der von ihm festgelegten Frist an, selbst wenn diese Taten strafrechtlich geahndet werden.
Die in Absatz 1 erwähnte Klage wird wie im Eilverfahren anhängig gemacht und untersucht. Sie wird durch einen kontradiktorischen Antrag eingeleitet. Über die Klage wird ungeachtet jeglicher Verfolgung wegen derselben Taten vor irgendeinem Strafgericht entschieden.
Falls die beim Strafrichter anhängig gemachten Taten Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, kann über die Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem eine rechtskräftige Entscheidung in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist. Die Verjährung der Strafverfolgung wird während der Aufschiebung ausgesetzt.
Binnen fünf Tagen ab Beschlussverkündung schickt der Greffier jeder Partei und dem Arbeitsauditor eine nicht unterzeichnete Abschrift des Beschlusses durch gewöhnlichen Brief zu.
Der Präsident des Arbeitsgerichts kann die Aufhebung der Unterlassung anordnen, sobald nachgewiesen ist, dass den Gewalttaten oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ein Ende gesetzt worden ist.
Der Präsident des Arbeitsgerichts kann anordnen, dass seine Entscheidung oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während der von ihm bestimmten Frist angeschlagen wird, gegebenenfalls sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Arbeitgebers, und dass sein Urteil oder die von ihm erstellte Zusammenfassung in Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. Dies alles erfolgt auf Kosten des Täters. Diese Massnahmen der öffentlichen Bekanntmachung dürfen jedoch nur angeordnet werden, wenn sie dazu beitragen können, dass der beanstandeten Tat beziehungsweise deren Auswirkungen ein Ende gesetzt wird. § 3 - Dem Arbeitgeber können vorläufige Massnahmen auferlegt werden, die zum Zweck haben, die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse zu erzwingen.
Die in Absatz 1 erwähnten vorläufigen Massnahmen beziehen sich insbesondere auf: 1. die Anwendung der Gefahrenverhütungsmassnahmen, 2.die Massnahmen, die es ermöglichen, dass den Gewalttaten oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz tatsächlich ein Ende gesetzt wird.
Die Klage in Bezug auf die vorläufigen Massnahmen wird durch einen kontradiktorischen Antrag eingeleitet und dem Präsidenten des Arbeitsgerichts vorgelegt, damit gemäss den Formen und binnen den Fristen entschieden wird, die für Eilverfahren gelten. » Art. 3 - Artikel 79 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Februar 1999 und 17. Juni 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird mit folgendem Absatz ergänzt: « Repräsentative Arbeitnehmerorganisationen können sich vor den Arbeitsgerichten von einem Beauftragten vertreten lassen, der Inhaber einer schriftlichen Vollmacht ist.Dieser kann im Namen der Organisation, der er angehört, die mit dieser Vertretung verbundenen Handlungen vornehmen, einen Antrag einreichen, plädieren und alle Mitteilungen bezüglich der Einleitung, der Untersuchung und der Entscheidung der Streitsache entgegennehmen. » 2. Paragraph 2 einleitender Satz wird wie folgt ersetzt: « Wenn die in § 1 erwähnten Klagen Streitsachen in Bezug auf die Anwendung von Kapitel VIII betreffen, gelten folgende Verfahrensregeln: ».3. Paragraph 2 Nr.6 wird aufgehoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Februar 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX