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| Wet tot wijziging van de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk wat de gerechtelijke procedures betreft. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail en ce qui concerne les procédures judiciaires. - Traduction allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 FEBRUARI 2007. - Wet tot wijziging van de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk wat de gerechtelijke procedures betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 FEVRIER 2007. - Loi modifiant la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail en ce qui concerne les procédures judiciaires. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande la loi |
| februari 2007 tot wijziging van de wet van 4 augustus 1996 betreffende | du 6 février 2007 modifiant la loi du 4 août 1996 relative au |
| het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk wat de | bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail en ce |
| gerechtelijke procedures betreft (Belgisch Staatsblad van 6 juni | qui concerne les procédures judiciaires (Moniteur belge du 6 juin |
| 2007). | 2007). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
| uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
| hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
| bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
| van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
| KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
| 6. FEBRUAR 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. August | 6. FEBRUAR 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. August |
| 1996 | 1996 |
| über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer | über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer |
| Arbeit, was Gerichtsverfahren betrifft | Arbeit, was Gerichtsverfahren betrifft |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
| Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
| Art. 2 - Artikel 32decies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | Art. 2 - Artikel 32decies des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
| Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt: | eingefügt durch das Gesetz vom 11. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt: |
| « Art. 32decies - § 1 - Jede Person, die ein Interesse nachweisen | « Art. 32decies - § 1 - Jede Person, die ein Interesse nachweisen |
| kann, kann beim zuständigen Gericht eine Klage einreichen, um die | kann, kann beim zuständigen Gericht eine Klage einreichen, um die |
| Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels zu erzwingen, | Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels zu erzwingen, |
| und kann insbesondere die Gewährung von Schadenersatz beantragen. | und kann insbesondere die Gewährung von Schadenersatz beantragen. |
| Stellt das Arbeitsgericht fest, dass der Arbeitgeber in Anwendung des | Stellt das Arbeitsgericht fest, dass der Arbeitgeber in Anwendung des |
| vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ein Verfahren zur | vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse ein Verfahren zur |
| Behandlung einer mit Gründen versehenen Beschwerde eingesetzt hat und | Behandlung einer mit Gründen versehenen Beschwerde eingesetzt hat und |
| dass dieses Verfahren gesetzlich angewandt werden kann, kann das | dass dieses Verfahren gesetzlich angewandt werden kann, kann das |
| Gericht, wenn der Arbeitnehmer sich unmittelbar an das Gericht gewandt | Gericht, wenn der Arbeitnehmer sich unmittelbar an das Gericht gewandt |
| hat, anordnen, dass dieser Arbeitnehmer vorerwähntes Verfahren | hat, anordnen, dass dieser Arbeitnehmer vorerwähntes Verfahren |
| anwendet. In diesem Fall wird die Untersuchung der Sache ausgesetzt, | anwendet. In diesem Fall wird die Untersuchung der Sache ausgesetzt, |
| bis dieses Verfahren abgeschlossen ist. | bis dieses Verfahren abgeschlossen ist. |
| § 2 - Auf Antrag der Person, die erklärt, dass gegen sie Gewalt oder | § 2 - Auf Antrag der Person, die erklärt, dass gegen sie Gewalt oder |
| moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, oder | moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, oder |
| auf Antrag der in Artikel 32duodecies erwähnten Organisationen und | auf Antrag der in Artikel 32duodecies erwähnten Organisationen und |
| Einrichtungen stellt der Präsident des Arbeitsgerichts das Bestehen | Einrichtungen stellt der Präsident des Arbeitsgerichts das Bestehen |
| dieser Taten fest und ordnet ihre Unterlassung innerhalb der von ihm | dieser Taten fest und ordnet ihre Unterlassung innerhalb der von ihm |
| festgelegten Frist an, selbst wenn diese Taten strafrechtlich geahndet | festgelegten Frist an, selbst wenn diese Taten strafrechtlich geahndet |
| werden. | werden. |
| Die in Absatz 1 erwähnte Klage wird wie im Eilverfahren anhängig | Die in Absatz 1 erwähnte Klage wird wie im Eilverfahren anhängig |
| gemacht und untersucht. Sie wird durch einen kontradiktorischen Antrag | gemacht und untersucht. Sie wird durch einen kontradiktorischen Antrag |
| eingeleitet. | eingeleitet. |
| Über die Klage wird ungeachtet jeglicher Verfolgung wegen derselben | Über die Klage wird ungeachtet jeglicher Verfolgung wegen derselben |
| Taten vor irgendeinem Strafgericht entschieden. | Taten vor irgendeinem Strafgericht entschieden. |
| Falls die beim Strafrichter anhängig gemachten Taten Gegenstand einer | Falls die beim Strafrichter anhängig gemachten Taten Gegenstand einer |
| Unterlassungsklage sind, kann über die Strafverfolgung erst | Unterlassungsklage sind, kann über die Strafverfolgung erst |
| entschieden werden, nachdem eine rechtskräftige Entscheidung in Bezug | entschieden werden, nachdem eine rechtskräftige Entscheidung in Bezug |
| auf die Unterlassungsklage ergangen ist. Die Verjährung der | auf die Unterlassungsklage ergangen ist. Die Verjährung der |
| Strafverfolgung wird während der Aufschiebung ausgesetzt. | Strafverfolgung wird während der Aufschiebung ausgesetzt. |
| Binnen fünf Tagen ab Beschlussverkündung schickt der Greffier jeder | Binnen fünf Tagen ab Beschlussverkündung schickt der Greffier jeder |
| Partei und dem Arbeitsauditor eine nicht unterzeichnete Abschrift des | Partei und dem Arbeitsauditor eine nicht unterzeichnete Abschrift des |
| Beschlusses durch gewöhnlichen Brief zu. | Beschlusses durch gewöhnlichen Brief zu. |
| Der Präsident des Arbeitsgerichts kann die Aufhebung der Unterlassung | Der Präsident des Arbeitsgerichts kann die Aufhebung der Unterlassung |
| anordnen, sobald nachgewiesen ist, dass den Gewalttaten oder Taten | anordnen, sobald nachgewiesen ist, dass den Gewalttaten oder Taten |
| moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ein Ende | moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ein Ende |
| gesetzt worden ist. | gesetzt worden ist. |
| Der Präsident des Arbeitsgerichts kann anordnen, dass seine | Der Präsident des Arbeitsgerichts kann anordnen, dass seine |
| Entscheidung oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während der | Entscheidung oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während der |
| von ihm bestimmten Frist angeschlagen wird, gegebenenfalls sowohl | von ihm bestimmten Frist angeschlagen wird, gegebenenfalls sowohl |
| ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Arbeitgebers, | ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Arbeitgebers, |
| und dass sein Urteil oder die von ihm erstellte Zusammenfassung in | und dass sein Urteil oder die von ihm erstellte Zusammenfassung in |
| Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. Dies alles erfolgt | Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird. Dies alles erfolgt |
| auf Kosten des Täters. Diese Massnahmen der öffentlichen | auf Kosten des Täters. Diese Massnahmen der öffentlichen |
| Bekanntmachung dürfen jedoch nur angeordnet werden, wenn sie dazu | Bekanntmachung dürfen jedoch nur angeordnet werden, wenn sie dazu |
| beitragen können, dass der beanstandeten Tat beziehungsweise deren | beitragen können, dass der beanstandeten Tat beziehungsweise deren |
| Auswirkungen ein Ende gesetzt wird. | Auswirkungen ein Ende gesetzt wird. |
| § 3 - Dem Arbeitgeber können vorläufige Massnahmen auferlegt werden, | § 3 - Dem Arbeitgeber können vorläufige Massnahmen auferlegt werden, |
| die zum Zweck haben, die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden | die zum Zweck haben, die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden |
| Kapitels und seiner Ausführungserlasse zu erzwingen. | Kapitels und seiner Ausführungserlasse zu erzwingen. |
| Die in Absatz 1 erwähnten vorläufigen Massnahmen beziehen sich | Die in Absatz 1 erwähnten vorläufigen Massnahmen beziehen sich |
| insbesondere auf: | insbesondere auf: |
| 1. die Anwendung der Gefahrenverhütungsmassnahmen, | 1. die Anwendung der Gefahrenverhütungsmassnahmen, |
| 2. die Massnahmen, die es ermöglichen, dass den Gewalttaten oder Taten | 2. die Massnahmen, die es ermöglichen, dass den Gewalttaten oder Taten |
| moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz tatsächlich ein | moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz tatsächlich ein |
| Ende gesetzt wird. | Ende gesetzt wird. |
| Die Klage in Bezug auf die vorläufigen Massnahmen wird durch einen | Die Klage in Bezug auf die vorläufigen Massnahmen wird durch einen |
| kontradiktorischen Antrag eingeleitet und dem Präsidenten des | kontradiktorischen Antrag eingeleitet und dem Präsidenten des |
| Arbeitsgerichts vorgelegt, damit gemäss den Formen und binnen den | Arbeitsgerichts vorgelegt, damit gemäss den Formen und binnen den |
| Fristen entschieden wird, die für Eilverfahren gelten. » | Fristen entschieden wird, die für Eilverfahren gelten. » |
| Art. 3 - Artikel 79 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 3 - Artikel 79 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
| vom 28. Februar 1999 und 17. Juni 2002, wird wie folgt abgeändert: | vom 28. Februar 1999 und 17. Juni 2002, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 wird mit folgendem Absatz ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird mit folgendem Absatz ergänzt: |
| « Repräsentative Arbeitnehmerorganisationen können sich vor den | « Repräsentative Arbeitnehmerorganisationen können sich vor den |
| Arbeitsgerichten von einem Beauftragten vertreten lassen, der Inhaber | Arbeitsgerichten von einem Beauftragten vertreten lassen, der Inhaber |
| einer schriftlichen Vollmacht ist. Dieser kann im Namen der | einer schriftlichen Vollmacht ist. Dieser kann im Namen der |
| Organisation, der er angehört, die mit dieser Vertretung verbundenen | Organisation, der er angehört, die mit dieser Vertretung verbundenen |
| Handlungen vornehmen, einen Antrag einreichen, plädieren und alle | Handlungen vornehmen, einen Antrag einreichen, plädieren und alle |
| Mitteilungen bezüglich der Einleitung, der Untersuchung und der | Mitteilungen bezüglich der Einleitung, der Untersuchung und der |
| Entscheidung der Streitsache entgegennehmen. » | Entscheidung der Streitsache entgegennehmen. » |
| 2. Paragraph 2 einleitender Satz wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 einleitender Satz wird wie folgt ersetzt: |
| « Wenn die in § 1 erwähnten Klagen Streitsachen in Bezug auf die | « Wenn die in § 1 erwähnten Klagen Streitsachen in Bezug auf die |
| Anwendung von Kapitel VIII betreffen, gelten folgende | Anwendung von Kapitel VIII betreffen, gelten folgende |
| Verfahrensregeln: ». | Verfahrensregeln: ». |
| 3. Paragraph 2 Nr. 6 wird aufgehoben. | 3. Paragraph 2 Nr. 6 wird aufgehoben. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 6. Februar 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Februar 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
| P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |