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Wet van 05 mei 2014
gepubliceerd op 31 maart 2015

Wet houdende verankering van het principe van de unieke gegevensinzameling in de werking van de diensten en instanties die behoren tot of taken uitvoeren voor de overheid en tot vereenvoudiging en gelijkschakeling van elektronische en papieren formulieren. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2015000161
pub.
31/03/2015
prom.
05/05/2014
ELI
eli/wet/2014/05/05/2015000161/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


5 MEI 2014. - Wet houdende verankering van het principe van de unieke gegevensinzameling in de werking van de diensten en instanties die behoren tot of taken uitvoeren voor de overheid en tot vereenvoudiging en gelijkschakeling van elektronische en papieren formulieren. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 11 en 12 van de wet van 5 mei 2014 houdende verankering van het principe van de unieke gegevensinzameling in de werking van de diensten en instanties die behoren tot of taken uitvoeren voor de overheid en tot vereenvoudiging en gelijkschakeling van elektronische en papieren formulieren (Belgisch Staatsblad van 4 juni 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 5. MAI 2014 - Gesetz zur Verankerung des Prinzips der einmaligen Datenerfassung in der Arbeitsweise der Dienste und Instanzen, die den öffentlichen Behörden unterstehen oder bestimmte Aufträge für sie ausführen, und zur Vereinfachung und Harmonisierung von elektronischen Formularen und Papierformularen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) Art. 11 - In das Gesetz vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit wird ein Artikel 3ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 3ter - Die Zentrale Datenbank schließt, wenn nötig, für jeden integrierten Dienst Vereinbarungen mit anderen Dienste-Integratoren, um Folgendes zu bestimmen: 1. wer welche Authentifizierung der Identität, Überprüfungen und Kontrollen anhand welcher Mittel vornimmt und wer dafür die Verantwortung trägt, 2.wie die Resultate der vorgenommenen Identitätsauthentifizierungen, der Überprüfungen und der Kontrollen aufbewahrt und auf sichere Weise elektronisch zwischen den betreffenden Instanzen ausgetauscht werden, 3. wer welche Zugangsregistrierung, welchen Versuch des Zugangs zu den Diensten der Dienste-Integratoren oder jegliche andere Datenverarbeitung über einen Dienste-Integrator auf dem neuesten Stand hält, 4.wie dafür gesorgt wird, dass bei einer Untersuchung, auf Initiative einer betroffenen Instanz oder eines Kontrollorgans oder infolge einer Klage, eine vollständige Rekonstruktion darüber erfolgen kann, welche natürliche Person welchen Dienst in Anspruch genommen hat, mit Bezug auf welche Person, wann und zu welchem Zweck, 5. die Aufbewahrungsfrist für die gespeicherten Daten, die mindestens zehn Jahre betragen muss, sowie die Art und Weise, wie diese Daten von einem Berechtigten konsultiert werden können." Art. 12 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 11 - Alle Einrichtungen für soziale Sicherheit fragen die Sozialdaten, die sie benötigen, bei der Zentralen Datenbank ab, wenn diese im Netzwerk verfügbar sind.

Sie sind ebenfalls verpflichtet, sich an die Zentrale Datenbank zu wenden, wenn sie die Korrektheit der im Netzwerk bereitgestellten Sozialdaten prüfen.

Die Einrichtungen für soziale Sicherheit holen die Sozialdaten, über die sie in Ausführung von Absatz 1 verfügen, nicht mehr bei dem Betreffenden, seinem Bevollmächtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter ein.

Sobald der Betreffende, sein Bevollmächtigter oder sein gesetzlicher Vertreter merkt, dass eine Einrichtung für soziale Sicherheit für die Erfüllung ihres Auftrags über unvollständige oder fehlerhafte Sozialdaten verfügt, teilt er der betreffenden Einrichtung für soziale Sicherheit die notwendigen Berichtigungen oder ergänzenden Informationen binnen bestmöglicher Frist mit.

Die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels kann, unbeschadet der Anwendung der geltenden Regeln in Sachen Verjährung und Unterbrechung, auf keinen Fall dazu führen, dass unrechtmäßig erhaltene Ansprüche oder Beihilfen, die auf unvollständigen oder fehlerhaften Sozialdaten beruhen, beim Bürger oder Unternehmen nicht zurückgefordert werden können, oder dass der Bürger oder das Unternehmen geschuldete Beträge, die auf unvollständigen oder fehlerhaften Sozialdaten beruhen, nicht zahlen muss." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 5. mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit Beliris und den Föderalen Kulturellen Institutionen Frau L. ONKELINX Der Minister des Haushalts und der Administrativen Vereinfachung O. CHASTEL Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst K. GEENS Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst und die Modernisierung der Öffentlichen Dienste H. BOGAERT Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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