gepubliceerd op 10 november 2011
Wet tot wijziging van artikel 80 van de wet overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten van 15 juni 2006. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
5 AUGUSTUS 2011. - Wet tot wijziging van artikel 80 van de wet overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten van 15 juni 2006. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 5 augustus 2011 tot wijziging van artikel 80 van de wet overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten van 15 juni 2006 (Belgisch Staatsblad van 29 augustus 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 5. AUGUST 2011 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 80 des Gesetzes vom 15.Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Es dient der Teilumsetzung: 1. der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, 2. der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, 3. der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, 4. der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG. Art. 2 - Artikel 80 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Januar 2007, wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der König kann Bestimmungen von Buch IIbis des Gesetzes vom 24.
Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge ganz oder teilweise auf Beschlüsse anwendbar machen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes oder des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG getroffen werden, wobei Er diese Bestimmungen gegebenenfalls anpasst.
Die in vorhergehendem Absatz vorgesehene Ermächtigung bezieht sich nur auf die Verabschiedung von Bestimmungen über Begründung, Information und Rechtsbehelfe in Bezug auf: - Aufträge, die im Gesetz zur Umsetzung vorerwähnter Richtlinie 2009/81/EG erwähnt sind, bis zur Umsetzung von Titel IV dieser Richtlinie, - andere Aufträge, die in Verfahren vergeben werden oder Anlass zu Beschlüssen geben, die nicht in vorerwähntem Gesetz vom 24. Dezember 1993 vorgesehen sind, für die aber Regeln in Bezug auf Begründung, Information und Rechtsbehelfe anzuwenden sind, die mit den Regeln vergleichbar sind, die für Beschlüsse auferlegt sind, die in Buch IIbis des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Dezember 1993 erwähnt sind.
In den beiden vorhergehenden Absätzen vorgesehene Massnahmen werden binnen zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten durch Gesetz bestätigt. » Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 5. August 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK