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Meertalige weergave van Wet van 05/08/2011
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Wet tot wijziging van artikel 80 van de wet overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten van 15 juni 2006. - Duitse vertaling Loi modifiant l'article 80 de la loi du 15 juin 2006 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 5 AUGUSTUS 2011. - Wet tot wijziging van artikel 80 van de wet overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten van 15 juni 2006. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 5 augustus 2011 tot wijziging van artikel 80 van de wet overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten van 15 juni 2006 (Belgisch Staatsblad van 29 augustus 2011). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 5 AOUT 2011. - Loi modifiant l'article 80 de la loi du 15 juin 2006 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 5 août 2011 modifiant l'article 80 de la loi du 15 juin 2006 relative aux marchés publics et à certains marchés de travaux, de fournitures et de services (Moniteur belge du 29 août 2011). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
5. AUGUST 2011 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 80 des Gesetzes vom 5. AUGUST 2011 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 80 des Gesetzes vom
15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer-
und Dienstleistungsaufträge und Dienstleistungsaufträge
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Es dient der Teilumsetzung: Es dient der Teilumsetzung:
1. der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1. der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
sowie der Postdienste, sowie der Postdienste,
2. der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2. der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe
öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge,
3. der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3. der Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und
92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit
der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge, der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge,
4. der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4. der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe
bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen
Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien
2004/17/EG und 2004/18/EG. 2004/17/EG und 2004/18/EG.
Art. 2 - Artikel 80 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Art. 2 - Artikel 80 des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche
Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge,
abgeändert durch das Gesetz vom 12. Januar 2007, wird durch drei abgeändert durch das Gesetz vom 12. Januar 2007, wird durch drei
Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Der König kann Bestimmungen von Buch IIbis des Gesetzes vom 24. « Der König kann Bestimmungen von Buch IIbis des Gesetzes vom 24.
Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer-
und Dienstleistungsaufträge ganz oder teilweise auf Beschlüsse und Dienstleistungsaufträge ganz oder teilweise auf Beschlüsse
anwendbar machen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes oder des anwendbar machen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes oder des
Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der
Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG getroffen und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG getroffen
werden, wobei Er diese Bestimmungen gegebenenfalls anpasst. werden, wobei Er diese Bestimmungen gegebenenfalls anpasst.
Die in vorhergehendem Absatz vorgesehene Ermächtigung bezieht sich nur Die in vorhergehendem Absatz vorgesehene Ermächtigung bezieht sich nur
auf die Verabschiedung von Bestimmungen über Begründung, Information auf die Verabschiedung von Bestimmungen über Begründung, Information
und Rechtsbehelfe in Bezug auf: und Rechtsbehelfe in Bezug auf:
- Aufträge, die im Gesetz zur Umsetzung vorerwähnter Richtlinie - Aufträge, die im Gesetz zur Umsetzung vorerwähnter Richtlinie
2009/81/EG erwähnt sind, bis zur Umsetzung von Titel IV dieser 2009/81/EG erwähnt sind, bis zur Umsetzung von Titel IV dieser
Richtlinie, Richtlinie,
- andere Aufträge, die in Verfahren vergeben werden oder Anlass zu - andere Aufträge, die in Verfahren vergeben werden oder Anlass zu
Beschlüssen geben, die nicht in vorerwähntem Gesetz vom 24. Dezember Beschlüssen geben, die nicht in vorerwähntem Gesetz vom 24. Dezember
1993 vorgesehen sind, für die aber Regeln in Bezug auf Begründung, 1993 vorgesehen sind, für die aber Regeln in Bezug auf Begründung,
Information und Rechtsbehelfe anzuwenden sind, die mit den Regeln Information und Rechtsbehelfe anzuwenden sind, die mit den Regeln
vergleichbar sind, die für Beschlüsse auferlegt sind, die in Buch vergleichbar sind, die für Beschlüsse auferlegt sind, die in Buch
IIbis des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Dezember 1993 erwähnt sind. IIbis des vorerwähnten Gesetzes vom 24. Dezember 1993 erwähnt sind.
In den beiden vorhergehenden Absätzen vorgesehene Massnahmen werden In den beiden vorhergehenden Absätzen vorgesehene Massnahmen werden
binnen zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten durch Gesetz bestätigt. » binnen zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten durch Gesetz bestätigt. »
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 5. August 2011 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 5. August 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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